Baureglement Stand: 01.04.2021 - Ersetzt Version vom 01.04.2020 - Verein für Familiengärten Fällanden

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Verein für Familiengärten Fällanden
Postfach 6
8117 Fällanden

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                                  Baureglement

                                      Stand: 01.04.2021

                                  Ersetzt Version vom 01.04.2020
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1.     Bewilligungspflichtige Bauten

       1.1    Baugesuche sind immer schriftlich und vor Baubeginn an den Vorstand zu richten. Er stellt die
              entsprechenden Formulare zur Verfügung.
                Sie gelten für:
              • Gartenhaus
              • gedeckter Vorplatz
              • Schattenplatz
              • Gewächshaus
              • Cheminée, Pizzaofen, fest installierte Feuerstellen
              • Einzelwasseranschluss
              • Schrankanbauten, Gerätekisten
              • Feuchtbiotop
              • Solaranlagen

       1.2    Für jede bauliche Veränderung an bewilligungspflichtigen Bauten, soweit es sich nicht um reinen
              Innenausbau handelt, ist erneut ein Baugesuch einzureichen.

       1.3    Ein Baugesuch ist kostenpflichtig. Der Betrag beträgt das Doppelte (gerundet) der amtlich
              erhobenen Gebühren.

       1.4    Die Bewilligung wird vom Vorstand schriftlich erteilt.

       1.5    Bewilligte, selbst erstellte Bauten (Eigenbau) müssen nach Erstellen der Rohbauten zur
              Zwischenkontrolle dem Vorstand gemeldet werden.
              Der Rohbau besteht aus einer Balkenkonstruktion des Gebäudes inkl. Dachstuhl, jedoch ohne
              Dachabdeckung und Aussenwand.
              Fenster, Türen und Brüstungshöhen müssen ersichtlich sein.
              Erst wenn der Rohbau vom Vorstand vermessen und zum weiteren Ausbau freigegeben wurde,
              darf der Bau fertig erstellt werden.

       1.6    Ein fertig erstellter Bau muss dem Vorstand zur Endabnahme gemeldet werden.

       1.7    Allfällige Mängel und Beanstandungen müssen, in der vom Vorstand gesetzten Frist, behoben
              werden.

       1.8    Alle fest erstellten Bauten müssen innerhalb der 1 Are-Parzellierung stehen.
              Bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten sowie für das Tomatenhaus, muss ein
              Mindestabstand zur Parzellengrenze von 1.50 m eingehalten werden.

       1.9    Pro Pächter kann, unabhängig von der Anzahl gepachteter Are, nur je einer der
              bewilligungspflichtigen Bauten gemäss Art. 1.1 erstellt werden.

       1.10 Anzahl erlaubter Tomatenhäuser:
            Bei Pacht von 1-2 Aren ist der Bau von einem Tomatenhaus gestattet:
            Grundfläche max. 4 m2.
            Bei Pacht ab 3 Aren ist ein zusätzliches Tomatenhaus von max. 4 m2 Grundfläche gestattet.

2.     Obliegenheiten bei Pachtaufgabe

       2.1    Bei Pachtaufgabe (Kündigung, Wegzug) sind sämtliche Bauten auf eigene Kosten zu entfernen, es
              sei denn, der vom Vorstand bestimmte Nachfolger übernimmt diese.

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       2.2       Das Terrain ist in bepflanzbaren Zustand zu bringen.

       2.3       Die Gartenkommission kann bei der Vermittlung von bestehenden Bauten an Nachfolger behilflich
                 sein, enthält sich jedoch von Verhandlungen finanzieller Art zwischen Pächter und Nachfolger. Die
                 Weiterverpachtung geht in jedem Fall vor.
       2.4       Mit der Übergabe von Bauten an einen Nachfolger, gelangen die aktuellen Bestimmungen des
                 Baureglements zur Anwendung.
                 Zumutbare Anpassungen an die Bauten sind vom Nachfolger innert der vom Vorstand gesetzten
                 Frist vorzunehmen. Sie werden ihm vor Vertragsunterzeichnung schriftlich mitgeteilt.

3.     Gartenhaus

       Das Gartenhaus ist ein allseitig geschlossener, überdachter Raum mit Türen und Fernstern nach Wahl.

       3.1       Es gelten folgende Masse:
             -   Grundfläche (Aussenmass)                                   max.            8.00 m2
             -   Firsthöhe ab gewachsenem Boden                             max.            3.00 m
             -   Traufenhöhe ab gewachsenem Boden                           max.            2.40 m
             -   Dachvorsprung inkl. Dachrinne                              max.            0.40 m
             -   Abstand zur Parzellengrenze                                min.            1.50 m

       3.2       Die Aussenhülle kann aus Massivholz oder aussenanwendungstauglichen Holzwerkstoffen (z.B.
                 wasserfest verleimtes Sperrholz, Fassadenplatten auf Holzbasis) bestehen.

                 Es dürfen keine grellen Farben verwendet werden.

                 Das Dach kann mit Ziegeln, Materialien auf Bitumenbasis sowie Wellplatten aus Faserzement
                 (Eternit) und Kunststoff gedeckt werden.

                 Alle nicht erwähnten Materialien sind verboten oder bedürfen einer Bewilligung des Vorstandes.

4.     Gedeckter Vorplatz

       Ein gedeckter Vorplatz ist ein nicht freistehendes Gebäude mit einem festen Dach und teilweise offenen
       Seiten.

       4.1       Der gedeckte Vorplatz ist mit einer Seite des Gartenhauses fest verbunden (als erste Seite dient die
                 Gartenhauswand).
                 Eine zweite Seite darf vollständig geschlossen sein.
                 Eine dritte Seite darf bis auf Brüstungshöhe (1 m ab Boden) mit massiven Werkstoffen geschlossen
                 sein.
                 Über der Brüstung darf diese Wand mit transparenten Materialien geschlossen sein.
                 Die vierte Seite muss vollständig offen sein und darf weder mit Planen, Vorhängen oder sonstigen
                 Materialien verschlossen werden.

       4.2       Es gelten folgende Masse:
             -   Grundfläche (Aussenmass)                                 max.        8.00 m2
             -   Firsthöhe ab gewachsenem Boden                           max.        2.60 m
             -   Dachvorsprung inkl. Dachrinne                            max.        0.40 m
             -   Abstand zur Parzellengrenze                              min.        1.50 m

       4.3       Für die Materialien, Farben, Wand- und Dachverkleidungen gelten die Bestimmungen von
                 Absatz 3.2

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5.     Schattenplatz

       Der Schattenplatz ist eine leichte Stützkonstruktion, die allseitig offen ist und nur mit Kletterpflanzen
       überwachsen sein darf.

       5.1    Das Anbringen von Wand- oder Deckenverkleidungen aller Art ist untersagt.
              Schattenspendende Produkte müssen jedes Mal vor Verlassen des Gartens entfernt werden.

       5.2    Der Schattenplatz muss nicht mit bestehenden Bauten verbunden sein.

       5.3    Es gelten folgende Masse:
              - Fläche                                                   max.      12.00 m2
              - Höhe                                                     max.       2.60 m
              - Abstand zur Parzellengrenze                              min.       1.50 m

6.     Fundamente, Böden, Keller

       6.1    Fundamente sind auf das bautechnisch Notwendige zu beschränken.

       6.2    Es sind nur Einzelfundamente für alle tragenden Elemente zulässig.
              Streifenfundamente sowie Plattenfundamente, die aus einem Stück bestehen und die gesamte
              Grundfläche des Baus überdecken sind nicht zulässig.

       6.3    Die Grösse der Fundamentteile muss so gewählt werden, dass sie mit Handwerkzeug entfernt
              werden können.

       6.4    Bodenplatten aus Beton dürfen pro Element max. 0.50 m2 gross sein.

       6.5    Unterkellerungen sind erlaubt
              Das Volumen beträgt max. 1.00 m3

7.     Gerätekisten, Aussenschränke

       7.1    Gerätekisten und Aussenschränke müssen mit dem Gartenhaus oder dem gedeckten Vorplatz
              verbunden sein.
              Bei Gärten ohne Gartenhaus kann die Gerätekiste frei aufgestellt werden.
              Die Aussenschränke müssen mit festen Türen verschlossen werden. Vorhänge, Planen und sonstige
              Materialien sind nicht zulässig.

       7.2    Gerätekisten
              Es gelten folgende Aussenmasse
              - Länge max. 2.00 m
              - Breite max. 0.80 m
              - Höhe max. 0.90 m

       7.3    Aussenschränke
              Es gelten folgende Aussenmasse
              - Höhe max. 2.40 m
              - Breite max. 1.80 m
              - Tiefe max. 0.40 m

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8.     Tomatenhaus

       Das Tomatenhaus besteht aus einer leichten Konstruktion mit einer demontablen, lichtdurchlässigen
       Aussenhülle.

       8.1      Es gelten folgende Masse:
                Grundfläche (Aussenmass)                         max.     4.00 m2
                Höhe                                             max.     2.00 m
                Abstand zur Parzellengrenze                      min.     1.50 m

9.     Gewächshaus

       Das Gewächshaus besteht aus einer leichten Konstruktion, die mit einer transparenten Aussenhülle
       versehen ist.
       Es handelt sich um einen festerstellten Bau und muss über den Winter nicht demontiert werden.

       9.1      Die Aussenhülle muss aus witterungsbeständigem, transparentem und stabilem Material bestehen.
                (Glas, Plexiglas, etc.)

                Nicht erlaubt sind Plastikfolien.

       9.2      Fundamente siehe unter Kapitel 6.

       9.3      Es gelten folgende Masse:
                - Grundfläche (Aussenmass)                       max.     5.00 m2
                - Höhe                                           max.     2.20 m
                - Abstand zur Parzellengrenze                    min.     1.50 m

10.    Cheminée, Pizzaofen oder sonstige fest installierte Feuerstellen

       10.1 Es gelten folgende Masse:
            - Höhe des Kamins                                    max.     3.00 m
            - Abstand zur Parzellengrenze                        min.     1.50 m

11.    Feuchtbiotop und Totholz-/Steinhaufen

       11a         Feuchtbiotop
                   Ein Feuchtbiotop ist ein künstlich angelegter Teich.

       11.a.1      Die Abdichtung des Grundes darf nur mit einer so genannten Teichfolie, oder mit einer
                   Kunststoffwanne ausgeführt werden.

                   Betonierte Abdichtungen sind nicht erlaubt.

       11.a.2      Die Fläche des Wasserspiegels darf max. 6.00 m2 betragen.

       11.a.3      Das Feuchtbiotop muss so abgesichert sein, dass für Personen, namentlich für Kinder, keine
                   Gefahr besteht.

       11.a.4      Es müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

                   Der Verein übernimmt mit der Erteilung der Baubewilligung keine Haftung.

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       11b         Totholz-/Steinhaufen
                   Ein Totholz-/Steinhaufen bringt Artenvielfalt in den Garten und schafft wertvollen Lebensraum
                   für Kleintiere und Vögel.

       11.b.1      Es gelten folgende Masse:
                   Länge        max. 1.60 m
                   Breite       max. 0.80 m
                   Höhe         max. 1.00m
                   Abstand zur Nachbarzelle mind. 0.50 m

                   In runder Form angelegt gilt:
                   Durchmesser max. 1.00 m
                   Höhe max. 1.00m
                   Abstand zur Nachbarzelle mind. 0.50 m

       11b.2       Es dürfen ausschliesslich unbehandelte Naturmaterialien (Baumstammstücke, Äste,
                   Holzschnipsel, Laub, Natursteine) verwendet werden

       11b.3       Befestigung des Haufens mittels Holzpflöcke. Draht-/Metall- oder Kunststoffbefestigungen sind
                   verboten.

       11b.4       Der Totholz-/Steinhaufen muss gestalterisch in die Gartenanlage passen.

12.    Einzelwasseranschluss

       Der Einzelwasseranschluss ist eine unterirdisch verlegte Wasserleitung, die ans bestehende
       Wasserleitungsnetz angeschlossen ist und auf eine Parzelle führt.

       12.1 Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die bestehenden Installationen eine Erweiterung
            zulassen.

                Der Vorstand entscheidet darüber, wenn nötig unter Beizug eines Experten, ob eine Bewilligung
                erteilt werden kann.

       12.2 Die Installation des Einzelwasseranschlusses sowie Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen
            dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden.

       12.3 Jeder Einzelwasseranschluss muss mit einem separaten Absperrventil versehen sein, das so nahe
            wie möglich beim Anschluss an das bestehende Leitungsnetz installiert ist.

       12.4 Die Verlegungstiefe der Leitung muss mindestens 0.40 m betragen.

       12.5 Der Auslauf muss im Freien stehen und jederzeit frei zugänglich sein.
            Er darf nicht im Gartenhaus oder im gedeckten Vorplatz installiert sein.

       12.6 Abwasserkanalisation und Abläufe jeder Art sind verboten.

       12.7 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt des Einzelwasseranschlusses gehen zu Lasten des
            Mitgliedes.

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13.    Solarstromanlagen

       Bei Solarstromanlagen handelt es sich um Installationen, die das Sonnenlicht direkt in elektrischen Strom
       umwandeln.

       13.1 Die sichtbaren Elemente, sogenannte Solarmodule, dürfen nur auf dem Dach des Gartenhauses
            oder des gedeckten Vorplatzes installiert sein.

       13.2 Die Gesamtfläche der Solarmodule darf 4 m2 nicht überschreiten.

              Montierte Module dürfen die effektive Höhe des Hauses bzw. des gedeckten Vorplatzes nicht
              überragen.

       13.3 Alle anderen festinstallierten, stromerzeugenden Einrichtungen sind nicht erlaubt.

14.    Weitere Bauten

       14.1 Geräteschuppen und andere freistehende Bauten, welche nicht in der Bauordnung des VFF
            aufgeführt sind, sind nicht gestattet.

15.    Überwachungsanlagen

       Fest installierte Ton-, Bild- und Video-Aufzeichnungsgeräte sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der
       Vorstand entscheidet über die Installation.

16.    Schlussbestimmungen

Dieses Baureglement wurde an der Generalversammlung vom 06.03.2021 genehmigt und tritt per 01.04.2021 in
Kraft. Es ersetzt alle vorgängigen Versionen.

Fällanden, 06. März 2021

VFF Verein für Familiengärten Fällanden

Kevin Giglio                                                Sabine Schendzielorz
Präsident VFF                                               Sekretärin VFF

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