Baureglement Stand: 01.04.2021 - Ersetzt Version vom 01.04.2020 - Verein für Familiengärten Fällanden
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Verein für Familiengärten Fällanden Postfach 6 8117 Fällanden Homepage: www.vff-faellanden.ch e-Mail: info@vff-faellanden.ch Baureglement Stand: 01.04.2021 Ersetzt Version vom 01.04.2020
_________________________________________________________________________________________ 1. Bewilligungspflichtige Bauten 1.1 Baugesuche sind immer schriftlich und vor Baubeginn an den Vorstand zu richten. Er stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Sie gelten für: • Gartenhaus • gedeckter Vorplatz • Schattenplatz • Gewächshaus • Cheminée, Pizzaofen, fest installierte Feuerstellen • Einzelwasseranschluss • Schrankanbauten, Gerätekisten • Feuchtbiotop • Solaranlagen 1.2 Für jede bauliche Veränderung an bewilligungspflichtigen Bauten, soweit es sich nicht um reinen Innenausbau handelt, ist erneut ein Baugesuch einzureichen. 1.3 Ein Baugesuch ist kostenpflichtig. Der Betrag beträgt das Doppelte (gerundet) der amtlich erhobenen Gebühren. 1.4 Die Bewilligung wird vom Vorstand schriftlich erteilt. 1.5 Bewilligte, selbst erstellte Bauten (Eigenbau) müssen nach Erstellen der Rohbauten zur Zwischenkontrolle dem Vorstand gemeldet werden. Der Rohbau besteht aus einer Balkenkonstruktion des Gebäudes inkl. Dachstuhl, jedoch ohne Dachabdeckung und Aussenwand. Fenster, Türen und Brüstungshöhen müssen ersichtlich sein. Erst wenn der Rohbau vom Vorstand vermessen und zum weiteren Ausbau freigegeben wurde, darf der Bau fertig erstellt werden. 1.6 Ein fertig erstellter Bau muss dem Vorstand zur Endabnahme gemeldet werden. 1.7 Allfällige Mängel und Beanstandungen müssen, in der vom Vorstand gesetzten Frist, behoben werden. 1.8 Alle fest erstellten Bauten müssen innerhalb der 1 Are-Parzellierung stehen. Bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten sowie für das Tomatenhaus, muss ein Mindestabstand zur Parzellengrenze von 1.50 m eingehalten werden. 1.9 Pro Pächter kann, unabhängig von der Anzahl gepachteter Are, nur je einer der bewilligungspflichtigen Bauten gemäss Art. 1.1 erstellt werden. 1.10 Anzahl erlaubter Tomatenhäuser: Bei Pacht von 1-2 Aren ist der Bau von einem Tomatenhaus gestattet: Grundfläche max. 4 m2. Bei Pacht ab 3 Aren ist ein zusätzliches Tomatenhaus von max. 4 m2 Grundfläche gestattet. 2. Obliegenheiten bei Pachtaufgabe 2.1 Bei Pachtaufgabe (Kündigung, Wegzug) sind sämtliche Bauten auf eigene Kosten zu entfernen, es sei denn, der vom Vorstand bestimmte Nachfolger übernimmt diese. VFF - Baureglement 2 06.03.2021
_________________________________________________________________________________________ 2.2 Das Terrain ist in bepflanzbaren Zustand zu bringen. 2.3 Die Gartenkommission kann bei der Vermittlung von bestehenden Bauten an Nachfolger behilflich sein, enthält sich jedoch von Verhandlungen finanzieller Art zwischen Pächter und Nachfolger. Die Weiterverpachtung geht in jedem Fall vor. 2.4 Mit der Übergabe von Bauten an einen Nachfolger, gelangen die aktuellen Bestimmungen des Baureglements zur Anwendung. Zumutbare Anpassungen an die Bauten sind vom Nachfolger innert der vom Vorstand gesetzten Frist vorzunehmen. Sie werden ihm vor Vertragsunterzeichnung schriftlich mitgeteilt. 3. Gartenhaus Das Gartenhaus ist ein allseitig geschlossener, überdachter Raum mit Türen und Fernstern nach Wahl. 3.1 Es gelten folgende Masse: - Grundfläche (Aussenmass) max. 8.00 m2 - Firsthöhe ab gewachsenem Boden max. 3.00 m - Traufenhöhe ab gewachsenem Boden max. 2.40 m - Dachvorsprung inkl. Dachrinne max. 0.40 m - Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 3.2 Die Aussenhülle kann aus Massivholz oder aussenanwendungstauglichen Holzwerkstoffen (z.B. wasserfest verleimtes Sperrholz, Fassadenplatten auf Holzbasis) bestehen. Es dürfen keine grellen Farben verwendet werden. Das Dach kann mit Ziegeln, Materialien auf Bitumenbasis sowie Wellplatten aus Faserzement (Eternit) und Kunststoff gedeckt werden. Alle nicht erwähnten Materialien sind verboten oder bedürfen einer Bewilligung des Vorstandes. 4. Gedeckter Vorplatz Ein gedeckter Vorplatz ist ein nicht freistehendes Gebäude mit einem festen Dach und teilweise offenen Seiten. 4.1 Der gedeckte Vorplatz ist mit einer Seite des Gartenhauses fest verbunden (als erste Seite dient die Gartenhauswand). Eine zweite Seite darf vollständig geschlossen sein. Eine dritte Seite darf bis auf Brüstungshöhe (1 m ab Boden) mit massiven Werkstoffen geschlossen sein. Über der Brüstung darf diese Wand mit transparenten Materialien geschlossen sein. Die vierte Seite muss vollständig offen sein und darf weder mit Planen, Vorhängen oder sonstigen Materialien verschlossen werden. 4.2 Es gelten folgende Masse: - Grundfläche (Aussenmass) max. 8.00 m2 - Firsthöhe ab gewachsenem Boden max. 2.60 m - Dachvorsprung inkl. Dachrinne max. 0.40 m - Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 4.3 Für die Materialien, Farben, Wand- und Dachverkleidungen gelten die Bestimmungen von Absatz 3.2 VFF - Baureglement 3 06.03.2021
_________________________________________________________________________________________ 5. Schattenplatz Der Schattenplatz ist eine leichte Stützkonstruktion, die allseitig offen ist und nur mit Kletterpflanzen überwachsen sein darf. 5.1 Das Anbringen von Wand- oder Deckenverkleidungen aller Art ist untersagt. Schattenspendende Produkte müssen jedes Mal vor Verlassen des Gartens entfernt werden. 5.2 Der Schattenplatz muss nicht mit bestehenden Bauten verbunden sein. 5.3 Es gelten folgende Masse: - Fläche max. 12.00 m2 - Höhe max. 2.60 m - Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 6. Fundamente, Böden, Keller 6.1 Fundamente sind auf das bautechnisch Notwendige zu beschränken. 6.2 Es sind nur Einzelfundamente für alle tragenden Elemente zulässig. Streifenfundamente sowie Plattenfundamente, die aus einem Stück bestehen und die gesamte Grundfläche des Baus überdecken sind nicht zulässig. 6.3 Die Grösse der Fundamentteile muss so gewählt werden, dass sie mit Handwerkzeug entfernt werden können. 6.4 Bodenplatten aus Beton dürfen pro Element max. 0.50 m2 gross sein. 6.5 Unterkellerungen sind erlaubt Das Volumen beträgt max. 1.00 m3 7. Gerätekisten, Aussenschränke 7.1 Gerätekisten und Aussenschränke müssen mit dem Gartenhaus oder dem gedeckten Vorplatz verbunden sein. Bei Gärten ohne Gartenhaus kann die Gerätekiste frei aufgestellt werden. Die Aussenschränke müssen mit festen Türen verschlossen werden. Vorhänge, Planen und sonstige Materialien sind nicht zulässig. 7.2 Gerätekisten Es gelten folgende Aussenmasse - Länge max. 2.00 m - Breite max. 0.80 m - Höhe max. 0.90 m 7.3 Aussenschränke Es gelten folgende Aussenmasse - Höhe max. 2.40 m - Breite max. 1.80 m - Tiefe max. 0.40 m VFF - Baureglement 4 06.03.2021
_________________________________________________________________________________________ 8. Tomatenhaus Das Tomatenhaus besteht aus einer leichten Konstruktion mit einer demontablen, lichtdurchlässigen Aussenhülle. 8.1 Es gelten folgende Masse: Grundfläche (Aussenmass) max. 4.00 m2 Höhe max. 2.00 m Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 9. Gewächshaus Das Gewächshaus besteht aus einer leichten Konstruktion, die mit einer transparenten Aussenhülle versehen ist. Es handelt sich um einen festerstellten Bau und muss über den Winter nicht demontiert werden. 9.1 Die Aussenhülle muss aus witterungsbeständigem, transparentem und stabilem Material bestehen. (Glas, Plexiglas, etc.) Nicht erlaubt sind Plastikfolien. 9.2 Fundamente siehe unter Kapitel 6. 9.3 Es gelten folgende Masse: - Grundfläche (Aussenmass) max. 5.00 m2 - Höhe max. 2.20 m - Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 10. Cheminée, Pizzaofen oder sonstige fest installierte Feuerstellen 10.1 Es gelten folgende Masse: - Höhe des Kamins max. 3.00 m - Abstand zur Parzellengrenze min. 1.50 m 11. Feuchtbiotop und Totholz-/Steinhaufen 11a Feuchtbiotop Ein Feuchtbiotop ist ein künstlich angelegter Teich. 11.a.1 Die Abdichtung des Grundes darf nur mit einer so genannten Teichfolie, oder mit einer Kunststoffwanne ausgeführt werden. Betonierte Abdichtungen sind nicht erlaubt. 11.a.2 Die Fläche des Wasserspiegels darf max. 6.00 m2 betragen. 11.a.3 Das Feuchtbiotop muss so abgesichert sein, dass für Personen, namentlich für Kinder, keine Gefahr besteht. 11.a.4 Es müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Verein übernimmt mit der Erteilung der Baubewilligung keine Haftung. VFF - Baureglement 5 06.03.2021
_________________________________________________________________________________________ 11b Totholz-/Steinhaufen Ein Totholz-/Steinhaufen bringt Artenvielfalt in den Garten und schafft wertvollen Lebensraum für Kleintiere und Vögel. 11.b.1 Es gelten folgende Masse: Länge max. 1.60 m Breite max. 0.80 m Höhe max. 1.00m Abstand zur Nachbarzelle mind. 0.50 m In runder Form angelegt gilt: Durchmesser max. 1.00 m Höhe max. 1.00m Abstand zur Nachbarzelle mind. 0.50 m 11b.2 Es dürfen ausschliesslich unbehandelte Naturmaterialien (Baumstammstücke, Äste, Holzschnipsel, Laub, Natursteine) verwendet werden 11b.3 Befestigung des Haufens mittels Holzpflöcke. Draht-/Metall- oder Kunststoffbefestigungen sind verboten. 11b.4 Der Totholz-/Steinhaufen muss gestalterisch in die Gartenanlage passen. 12. Einzelwasseranschluss Der Einzelwasseranschluss ist eine unterirdisch verlegte Wasserleitung, die ans bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist und auf eine Parzelle führt. 12.1 Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die bestehenden Installationen eine Erweiterung zulassen. Der Vorstand entscheidet darüber, wenn nötig unter Beizug eines Experten, ob eine Bewilligung erteilt werden kann. 12.2 Die Installation des Einzelwasseranschlusses sowie Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. 12.3 Jeder Einzelwasseranschluss muss mit einem separaten Absperrventil versehen sein, das so nahe wie möglich beim Anschluss an das bestehende Leitungsnetz installiert ist. 12.4 Die Verlegungstiefe der Leitung muss mindestens 0.40 m betragen. 12.5 Der Auslauf muss im Freien stehen und jederzeit frei zugänglich sein. Er darf nicht im Gartenhaus oder im gedeckten Vorplatz installiert sein. 12.6 Abwasserkanalisation und Abläufe jeder Art sind verboten. 12.7 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt des Einzelwasseranschlusses gehen zu Lasten des Mitgliedes. VFF - Baureglement 6 06.03.2021
_________________________________________________________________________________________ 13. Solarstromanlagen Bei Solarstromanlagen handelt es sich um Installationen, die das Sonnenlicht direkt in elektrischen Strom umwandeln. 13.1 Die sichtbaren Elemente, sogenannte Solarmodule, dürfen nur auf dem Dach des Gartenhauses oder des gedeckten Vorplatzes installiert sein. 13.2 Die Gesamtfläche der Solarmodule darf 4 m2 nicht überschreiten. Montierte Module dürfen die effektive Höhe des Hauses bzw. des gedeckten Vorplatzes nicht überragen. 13.3 Alle anderen festinstallierten, stromerzeugenden Einrichtungen sind nicht erlaubt. 14. Weitere Bauten 14.1 Geräteschuppen und andere freistehende Bauten, welche nicht in der Bauordnung des VFF aufgeführt sind, sind nicht gestattet. 15. Überwachungsanlagen Fest installierte Ton-, Bild- und Video-Aufzeichnungsgeräte sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der Vorstand entscheidet über die Installation. 16. Schlussbestimmungen Dieses Baureglement wurde an der Generalversammlung vom 06.03.2021 genehmigt und tritt per 01.04.2021 in Kraft. Es ersetzt alle vorgängigen Versionen. Fällanden, 06. März 2021 VFF Verein für Familiengärten Fällanden Kevin Giglio Sabine Schendzielorz Präsident VFF Sekretärin VFF VFF - Baureglement 7 06.03.2021
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