Bebauungsplan 66 Wörthseestraße Gemeinde Wörthsee

 
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Bebauungsplan 66 Wörthseestraße Gemeinde Wörthsee
Relevanzprüfung
           zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
              -Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz-

           Bebauungsplan 66 Wörthseestraße
                      Gemeinde Wörthsee

Fassungsdatum:      27.03.2020

Auftraggeber:       Gemeinde Wörthsee

                    Seestraße 20
                    82237 Wörthsee

Auftragnehmer:

                    Landschaftsarchitekten
                    und Stadtplaner GmbH
                    Kaiser-Wilhelm-Straße 13a                 Starnberg, den 27.03.2020
                    82319 Starnberg
                    Tel. 08151-97 999-30
                    E-Mail: info@terrabiota.de

Bearbeiter:         Dr. rer. nat., Dipl. -Geogr. Oliver Korch
                    Dipl.-Ing. Christian Ufer, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner

Anlagen:            Baumbestandsplan + Erläuterungen
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Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz
Bebauungsplan 66 Wörthseestraße, Gemeinde Wörthsee

INHALTSVERZEICHNIS
1.         Anlass und Aufgabenstellung .............................................................. 3
2.         Datengrundlagen ................................................................................ 4
3.         Methodik ............................................................................................. 5
4.         Das Untersuchungsgebiet und seine Umgebung.................................. 5
     4.1       Beschreibung und Lage ................................................................................. 5
     4.2       Schutzgebiete und Biotope ............................................................................ 6
     4.3       Potenzielle Habitatstrukturen ......................................................................... 6
5.         Wirkungen des Vorhabens .................................................................. 7
     5.1       Direkter Flächenentzug ................................................................................. 7
     5.2    Veränderung der Habitatstruktur/Nutzung ....................................................... 7
       5.2.1   Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen ............................ 7
     5.3    Barriere- oder Fallenwirkung/Individuenverlust ................................................ 7
       5.3.1   Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität ................................. 7
       5.3.2   Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität ............................. 7
     5.4    Nichtstoffliche Einwirkungen .......................................................................... 8
       5.4.1   Akkustische Reize (Schall) ........................................................................ 8
       5.4.2   Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht) .......................................... 8
       5.4.3   Licht ...................................................................................................... 8
       5.4.4   Erschütterungen ..................................................................................... 8
     5.5       Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens ...................................................... 8
6.         Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit prüfrelevanter Pflanzen-
           und Tierarten ...................................................................................... 9
     6.1       Verbotstatbestände ...................................................................................... 9
     6.2       Pflanzenarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie ......................................... 10
     6.3    Tierarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie ...............................................                    10
       6.3.1    Fledermäuse .........................................................................................       10
       6.3.2    Haselmaus ...........................................................................................       12
       6.3.3    Sonstige Säugetierarten .........................................................................           12
       6.3.4    Kriechtiere ...........................................................................................     12
       6.3.5    Amphibien ............................................................................................      12
       6.3.6    Libellen ................................................................................................   13
       6.3.7    Käfer ...................................................................................................   13
       6.3.8    Schmetterlinge .....................................................................................        13
       6.3.9    Weichtiere ............................................................................................     13
     6.4       Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ......................... 13
     6.5       Nicht planungsrelevante, häufige Vogelarten ................................................. 14
7.         Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
           ökologischen Funktionalität .............................................................. 14
     7.1       Maßnahmen zur Vermeidung ....................................................................... 14
     7.2       Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene
               Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) ..................................... 15
8.         Gutachterliches Fazit......................................................................... 15
9.         Literatur- und Quellenverzeichnis ..................................................... 16

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1.      Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Wörthsee plant im Gemeindeteil Walchstadt für die Flurstücke 921/8, 922/2,
924/2, 925/2, 922/10, 922/14, 925/3 922/6, 922/11, 921 sowie 922/4 Gemarkung Etter-
schlag die Aufstellung eines Bebauungsplans. Nach derzeitigem Planungsstand (Abb. 2) ist
vorrangig auf dem Flurstück 922/2 ein Abriss des geplanten Gebäudebestandes sowie eine
Neubebauung innerhalb des ausgewiesenen Bauraums geplant. Auf den Flurstücken 925/2,
921/2, 921 und 922/10 werden ebenfalls entsprechende Bauräume ausgewiesen. Konkrete
Pläne für eine Neubebauung bzw. Erweiterung der vorhandenen Bebauung bestehen hier je-
doch aktuell nicht.

Abbildung 1: Lage des Vorhabens innerhalb der Gde. Wörthsee. (Eigene Darstellung.
Grundlage: BayernAtlas 2020).

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Abbildung 2:              Vorentwurf           des      Bebauungsplans               66      Wörthseestraße   (ausschnittsweise
Darstellung).
Der gemäß des vorliegenden Bauplanentwurfs geplante Abriss der Bestandsgebäude auf dem
Flurstück 922/2 sowie eine in allen Bauräumen mögliche Neubebauung bedeutet die (mögli-
che) Veränderung bzw. Beseitigung zahlreicher (Vegetations-)Strukturen zumindest auf Teil-
bereichen aller Flurstücke. Dies stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar, auch
wenn der Bereich baurechtlich als Innenbereich anzusehen ist und daher naturschutzrechtlich
keine Ausgleichserfordernis besteht. Demzufolge kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen
streng und/oder europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten kommen, so dass für
diese Arten die Vereinbarkeit der geplanten Fällungen mit den artenschutzrechtlichen Best-
immungen des BNatSchG in der vorliegenden Relevanzprüfung zu untersuchen ist.

Folgende Verbotstatbestände werden dabei geprüft:
• Tötungs- und Verletzungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
• Störungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
• Schädigungsverbot für Tierarten: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
• Schädigungsverbot für Pflanzenarten: § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG

Sollten aufgrund des geplanten Vorhabens Verstöße gegen die genannten Verbote nicht von
vornherein ausgeschlossen werden können, werden entsprechende Minimierungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen vorgeschlagen.

2. Datengrundlagen
Folgende Datengrundlagen wurden zur Erarbeitung der vorliegenden Relevanzprüfung heran-
gezogen:

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     •     Luftbild und topographische Karte des Planungsgebiets sowie dessen Umgebung
           (Quelle: Bayern Atlas 2019)
     •     Entwurf des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Wörthsee
     •     Biotopkartierungsdaten sowie Informationen zu Schutzgebieten (Quelle: FIS-Natur-
           Online-Viewer)
     •     Liste des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zur Abschichtung des zu prüfen-
           den Artenspektrums für den Landkreis Starnberg (Online-Abfrage im März 2020)
     •     Daten der Artenschutzkartierung Bayern (ASK) für das TK-Blatt 7933 Weßling (Kurz-
           liste Stand: 30.11.2018)
     •     Eigene Ortsbegehung inklusive Fotodokumentation am 12.03.2020.

3. Methodik
Die vorliegende Relevanzprüfung zur saP folgt methodisch den vom Bayerischen Staatsminis-
terium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten „Hinweisen zur Aufstellung naturschutz-
fachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung
(saP)“ in der Fassung vom 8/2018.
Das im Rahmen des Vorhabens zu prüfende Artenspektrum umfasst die Arten das Anhangs
IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 der Vogelschutz-
richtlinie des Landkreises Starnberg (online-Arteninformationen des Bayerischen Landesamts
für Umwelt: Informationsabruf vom März 2020).
Ergänzend wurden Informationen der ASK für das TK-Blatt 7933 ausgewertet, um weitere
Hinweise auf möglicherweise prüfrelevante Arten im Zusammenhang mit dem geplanten Vor-
haben zu erhalten.
Die Abschichtung zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums wurde für alle artenschutz-
rechtlich relevanten Artengruppen (Pflanzen, Tiergruppen mit Arten nach Anhang IV und Vö-
gel) textlich durchgeführt. Somit entfällt die tabellarische Abschichtung der einzelnen Arten.

4. Das Untersuchungsgebiet und seine Umgebung

4.1 Beschreibung und Lage
Das Untersuchungsgebiet (UG) liegt in unmittelbarer Nähe zum nördlichen Ende des Wörth-
sees, ohne aber unmittelbar an das Seeufer anzugrenzen. Es umfasst dabei die Flurstücke
921/8, 922/2, 924/2, 925/2, 922/10, 922/14, 925/3 922/6, 922/11, 921 sowie 922/4. Somit
umfasst es auch Teile der Wörthseestraße, der Seewiese sowie des Seeuferwegs.
Das UG lässt sich wie folgt charakterisieren:
Die Flurstücke 921 sowie 921/8 weisen Wohnbebauung umgeben von Ziergärten aus. Letztere
umfassen auch kleinere Gartenteiche. Ein älterer Baumbestand ist auf diesen Grundstücken
nicht vorhanden. Ein ähnlicher Eindruck bietet sich auf dem Flurstück 922/10. Allerdings be-
finden sich im Garten des Grundstücks auch größere Bäume (Fichten, Birken, Schwarz-Erle,
Thujen, Amberbaum).
Das Flurstück 922/4 weist dagegen einen lichten Bestand älterer und größerer Bäume (Berg-
Ahorn, Esche, Birke, Walnuss, Fichte) sowie einige Sträucher bzw. Obstgehölze auf.
Auf dem Flurstück 922/4 befindet sich alte, teilweise noch genutzte Wohnbebauung in Form
eines Einfamilienhauses im Norden sowie direkt daran angrenzend mehrerer Reihenapparte-
ments. Es ist geplant, diesen Gebäudebestand abzureißen. Die Ostseite des Grundstücks wird
von einer heckenartigen mittelalten Baumreihe (überwiegend Fichte, aber auch Hainbuche
und Feld-Ahorn) begrenzt und auch auf der Südseite des Grundstücks gibt es einen mittelalten
Baumbestand (Fichten, Hainbuchen, Weide). An der Nordseite, angrenzend zur Wörthsee-
straße, befinden sich zwei Feld-Ahorne.

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Die ein Grundstück bildenden Flurstücke 924/2 und 925/2 weisen im Bestand neben einem
Holz-Wohnhaus drei Nebengebäude auf. Das Haus ist aktuell unbewohnt und in ebenso wie
die Nebengebäude in einem schlechten Zustand. Entlang der Ostseite des Grundstücks, an-
grenzend an das Flurstück 922/4 verläuft eine Baumreihe bestehend aus hohen Fichten und
Thujen. Die Thujen setzen sich auch an der Südseite des Grundstücks fort An der Westseite
gibt es mehrere Laubbäume. Dominiert wird der Südteil des Grundstücks durch eine alte,
nahezu vollkommen mit Efeu bewachsene Esche mit einen Stammumfang von ca. 4,5 m.
Ansonsten weist der Garten einige Sträucher und kleinere Bäume (Eiben, Apfel) auf und ist
stark verwildert.

4.2 Schutzgebiete und Biotope
Teile des südlichen Geltungsbereichs des UG liegen innerhalb des LSG-00542.01 „Westlicher
Teil des Landkreises Starnberg“ (Abb. 3). Hierbei handelt es sich um das Gesamte Flurstück
921/8, nahezu das gesamte Flurstück 922/4, sowie Teilbereiche der Flurstücke 922/2, 921
sowie 925/3. Die nächstgelegenen kartierten Biotope befinden sich ca. 250 m nordöstlich
(Nr. 7933-0031-001 „Feuchtkomplex nordöstlich Walchstadt" sowie Nr. 7933-1012-000
„Großseggenried in Toteisloch nördlich der Graf-Toerring-Straße in Steinebach a. Wörthsee“).

Abb. 3: Geltungsbereich des B-Plans 66 (rot) sowie Grenze des LSG-00542.01 „Westlicher
Teil des Landkreises Starnberg“ (grün gepunktet). (Eigene Darstellung. Grundlage: BayernAt-
las 2020).
Die Auswertung der ASK-Daten zeigt zwei Fundpunkte zu nicht näher bestimmten Fledermäu-
sen. Ein Fundpunkt (7933 0868) grenzt dabei unmittelbar an das UG, der andere befindet
sich ca. 300 m im Westen (7933 0879). Allerdings sind die Meldungen aus den Jahren 1988
bzw. 1986.

4.3 Potenzielle Habitatstrukturen
Die Bäume, Sträucher und Gebüsche aber auch die Gebäude des UG dienen als mögliches
Brut- und Nahrungshabitat für Brutvögel. Ältere Bäume sowie Gebäude mit entsprechenden

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Strukturen eignen sich als potenzielles Quartier für Fledermäuse. Gartenteiche auf den Flur-
stücken 921 and 921/8 lassen diese zunächst als potenziell geeignetes Laichhabitat für Am-
phibien erscheinen.

5. Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenwelt verursachen
können. Als konkrete Grundlage zur Beurteilung der zu erwartenden Wirkungen dienen An-
gaben aus dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan 66 (Abb. 2).

5.1 Direkter Flächenentzug
Überbauung und Versiegelung resultieren z. B. aus der Errichtung baulicher Anlagen und
schließen die vollständige oder teilweise Abdichtung des Bodens durch Deckbeläge etc. mit
ein.
Überbauung / Versiegelung sind regelmäßig dauerhafte, anlagebedingt wirkende Faktoren.
Sie können jedoch auch zeitweilig (z. B. baubedingt) auftreten.
Eine mit der Überbauung zumeist einhergehende Beseitigung der Vegetationsdecke wird unter
dem Wirkfaktor 5.2.1 erfasst, die damit ggf. verbundene Tötung von Individuen unter Wirk-
faktor 5.3.1.

5.2 Veränderung der Habitatstruktur/Nutzung

5.2.1 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen

Hier wird jede substanzielle - meist bau- und anlagebedingte - Veränderung der auf dem
Boden wachsenden Pflanzendecke subsummiert. Dies umfasst alle Formen der Beschädigung
oder Beseitigung. Eingeschlossen werden aber auch Pflanz- oder sonstige landschaftsbauliche
Maßnahmen im Sinne einer Neuschaffung, die lokal zu einer neuen Pflanzendecke bzw. zu
neuen Habitatverhältnissen führen.

5.3 Barriere- oder Fallenwirkung/Individuenverlust

5.3.1 Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität

Hier handelt es sich um Barrierewirkungen sowie Individuenverluste und Mortalität, die auf
bauliche Aktivitäten bzw. den Bauprozess eines Vorhabens zurückzuführen sind. Dazu zählen
auch die Individuenverluste, die z. B. im Rahmen der Baufeldfreimachung bzw. -räumung
(Vegetationsbeseitigung, Baumfällungen, Bodenabtrag etc.) auftreten.
Andere Wirkfaktoren, die ebenfalls mit dem Bauprozess verbunden sind (z. B. Flächeninan-
spruchnahme, Stoffeinträge, Störwirkungen), werden unter den jeweiligen Wirkfaktoren sub-
sumiert.

5.3.2 Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität

Dies sind Barrierewirkungen sowie Individuenverluste und Mortalität, die auf Bauwerke oder
anlagebezogene Bestandteile eines Vorhabens zurückzuführen sind.
Die Tötung von Tieren resultiert regelmäßig aus einer Kollision mit baulichen Bestandteilen
eines Vorhabens (z. B. tödlich endender Anflug von Vögeln an Glasscheiben oder Freileitun-
gen) oder daraus, dass Tiere aus fallenartig wirkenden Anlagen (z. B. Gullies, Schächte, Be-
cken) nicht mehr entkommen können und darin verenden.

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Eine Barrierewirkung kann einerseits durch technische Bauwerke, andererseits aber auch
durch veränderte standörtliche oder strukturelle Bedingungen (z. B. Dammlagen) hervorge-
rufen werden. Auch eine hohe anlagebedingte Mortalität führt letztlich zur Barrierewirkung.
Zusätzlich können andere Faktoren zur Meidung bestimmter Bereiche führen und somit eine
Barrierewirkung erzeugen oder verstärken.

5.4 Nichtstoffliche Einwirkungen

5.4.1 Akkustische Reize (Schall)

Akustische Signale jeglicher Art (einschließlich unterschiedlicher Frequenzbereiche), die zu
einer Beeinträchtigung von Tieren oder deren Habitate führen können. Derartige Reize treten
einerseits betriebsbedingt und dann zumeist dauerhaft auf. Als bau- oder rückbaubedingte
Ursachen treten Schallereignisse andererseits nur zeitweilig, z. T. aber in sehr hoher Intensi-
tät auf (z. B. beim Sprengen oder Rammen).
Akustisch wirksame Reize treten regelmäßig in Kombination mit anderen Wirkfaktoren (ins-
besondere 5.4.2 Optische Reizauslöser/Bewegung) auf.

5.4.2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)

Visuell wahrnehmbare Reize, z. B. durch Bewegung, Reflektionen, Veränderung der Struktu-
ren (z. B. durch Bauwerke), die Störwirkungen bis hin zu Flucht- und Meidereaktionen auslö-
sen können und die Habitatnutzung von Tieren im betroffenen Raum verändern. Dies schließt
Störungen von Tieren ein, die unmittelbar auf die Anwesenheit von Menschen (z. B. als Feind-
schablone) zurückzuführen sind.
Dieser Wirkfaktor tritt z. T. in Kombinationswirkung mit anderen Faktoren (vgl. v. a. Wirkfak-
tor 5.4.1) auf.

5.4.3 Licht

Unterschiedlichste - i.d.R. technische - Lichtquellen, die Störungen von Tieren und deren Ver-
haltensweisen und/oder Habitatnutzung auslösen können (Irritation, Schreckreaktionen, Mei-
dung). Umfasst sind auch Beeinträchtigungen durch Anlockwirkungen (z. B. Anflug von
Insekten an Lampen oder von Zugvögeln an Leuchttürmen), die letztendlich auch eine Ver-
letzung oder Tötung der Tiere (durch Kollision) zur Folge haben können (vgl. hierzu auch
Wirkfaktor 5.3.2).

5.4.4 Erschütterungen

Unterschiedlichste Formen von anlage-, bau- oder betriebsbedingten Erschütterungen oder
Vibrationen, die Störungen von Tieren oder Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen her-
vorrufen können.

5.5 Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens
Gemäß dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Wörthsee, ist das
Planungsgebiet wie folgt ausgewiesen (Abb. 4): Reines Wohngebiet (orange) sowie Grünflä-
che (grün).

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Abb. 4: Auszug aus dem FNP der Gemeinde Wörthsee.
Im Zuge der geplanten Umgestaltung/Neubebauung sowie anschließende Nutzung kann es
durch die in Kapitel 5 dargestellten Wirkungen zu (temporären) Verlusten bzw. Störungen
von potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, Nahrungsgebieten oder Verbundhabitaten
von störungsempfindlichen Tierarten im Planungsgebiet und im weiteren Umgriff kommen.
Allerdings besteht die bisherige Nutzungsform des Geländes als Wohngebiet fort. Somit sind
die dargestellten Wirkungen im Zusammenhang einer solchen Nutzung und der damit einher-
gehenden entsprechenden Dynamik solcher Flächen zu sehen.
Der Verlust von Lebensraum und somit an potenziellen Fortpflanzungsstätten, Nahrungsge-
bieten oder Verbundhabitaten wird zudem durch eine in der finalen Version des Bebauungs-
plans festzusetzenden Schonung erhaltenswerter Altbäume gemindert. Bei Bäumen und
Gehölzen, die nicht erhalten werden können, sollte eine entsprechende Ersatzpflanzung fest-
zusetzt werden, um langfristig eine weitere Minimierung zu erreichen.
Durch die in Kapitel 7 vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Wirkungen des Vorhabens
schließlich weiter minimiert.
Unter Berücksichtigung der o.g. Punkte und nach dem derzeitigen Kenntnisstand (ohne De-
tailuntersuchungen zu den potenziellen Baum- und Gebäudequartieren) werden die Auswir-
kungen der Wirkprozesse im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben somit als gering
eingestuft.

6. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit prüfrelevanter Pflanzen-
   und Tierarten

6.1 Verbotstatbestände
Aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 15 BNatSchG zulässige Ein-
griffe sowie für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Geltungs-
bereich von Bebauungsplänen, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im
Innenbereich nach § 34 BauGB bezüglich Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-
RL und Europäische Vogelarten folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/
Standorten wildlebender Pflanzen und damit verbundene, ggf. vermeidbare Verletzung oder
Tötung von wildlebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zer-
störung von Exemplaren wildlebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen.

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Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Tötungs- und Verletzungsverbot: Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemp-
lare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten
Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwick-
lungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population führt.

6.2 Pflanzenarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie
Für das UG sind keine Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-Richtlinie be-
kannt. Im Zuge der Ortsbegehung am 12.03.2020 konnten ebenfalls keine prüfrelevanten
oder weitere wertvolle Pflanzenarten nachgewiesen werden. Eine Erfüllung der in Kapitel 6.1
aufgelisteten Verbotstatbestände in Bezug auf diese Artengruppe ist für das UG daher nicht
zu erwarten.

6.3 Tierarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie

6.3.1 Fledermäuse

Gemäß der Liste des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zur Abschichtung des zu
prüfenden Artenspektrums für den Landkreis Starnberg kann ein potenzielles Vorkommen der
in Tab. 1. Aufgelisteten Fledermausarten im Bereich der größeren Bäume mit entsprechenden
Quartierstrukturen und teilweise auch im Bereich der Gebäude nicht ausgeschlossen werden.
Tab. 1. Potenziell im UG vorkommende Fledermausarten.

   Wissenschaftlicher Name                                       Deutscher Name                          RLB   RLD   EZK   EZA
Barbastella barbastellus                                     Mopsfledermaus                              3     2     u     g
Eptesicus nilssonii                                          Nordfledermaus                              3     G     u     g
Eptesicus serotinus                                          Breitflügelfledermaus                       3     G     u     ?
Myotis daubentonii                                           Wasserfledermaus                                        g     g
Myotis myotis                                                Großes Mausohr                                    V     g     g
Myotis mystacinus                                            Kleine Bartfledermaus                             V     g     g
Nyctalus leisleri                                            Kleinabendsegler                            2     D     u     ?
Nyctalus noctula                                             Großer Abendsegler                                V     u     ?
Pipistrellus kuhlii                                          Weißrandfledermaus                                      g
Pipistrellus nathusii                                        Rauhhautfledermaus                                      u     ?
Pipistrellus pipistrellus                                    Zwergfledermaus                                         g     g
Plecotus auritus                                             Braunes Langohr                                   V     g     g
Vespertilio murinus                                          Zweifarbfledermaus                          2     D     ?     ?

Baumbewohnende Fledermausarten können zahlreiche Strukturen besonders älterer Bäume
sowohl als Sommerquartier, als Wochenstube oder auch als Winterquartier nutzen. Solche

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Strukturen sind abstehende Rinde, Stammrisse, Stammfußhöhle, Specht-Höhlen, Fäulnishöh-
len durch Astabbruch und Zwieselhöhlen (Meschede & Heller 2000; www.naturschutz-und-
denkmalpflege.projekte.tu-berlin.de)
Einzelne Bäume innerhalb des UG weisen Strukturen auf, deren Eignung als Fledermausquar-
tier nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (Abb. 5-11). Diese sind entsprechend in dem
Baumbestandsplan sowie den dazugehörigen textlichen Erläuterungen dargestellt und be-
schrieben, die dem vorliegenden Gutachten als Anlage beigefügt sind.
Darüber hinaus weisen einige Gebäude auf den Flurstücken 922/2, 924/2 und 925/5 Struk-
turen (zugängliche Hohlräume, Spaltenquartiere) auf, welche sich als Quartiere für gebäude-
bewohnende Fledermausarten grundsätzlich eignen (Abb. 5-11).

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Abb. 5-11: Verschiedene potenzielle Quartierstrukturen für Fledermäuse im Baumbestand
bzw. an den Gebäuden des UG‘s.

6.3.2 Haselmaus

Gemäß der Liste des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zur Abschichtung des zu
prüfenden Artenspektrums für den Landkreis Starnberg kommt im Landkreis die Haselmaus
(Muscardinus avellanarius) vor. Diese sehr im verborgenen lebende Art gilt als eine Charak-
terart artenreicher und lichter Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht.
Innerhalb des UG weisen lediglich die Flurstücke 964/2 und 9925/2 einen größeren Strauch-
bestand auf, welcher auch teilweise verwildert ist. Aufgrund der Lage innerhalb eines Wohn-
gebiets ohne entsprechende Anbindung an Waldstrukturen erscheint ein Vorkommen der Art
hier jedoch nahezu ausgeschlossen.
Ebenfalls liegen keine ASK-Fundmeldungen aus dem näheren Umfeld des UG vor. Der nächste
Nachweis stammt aus dem Jahr 1986 aus einem Waldgebiet südlich von Windach in etwa 13
km Entfernung zum UG.
Aufgrund dieser Befunde ist eine Betroffenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Ver-
botstatbestände für die Haselmaus nicht zu erwarten.

6.3.3 Sonstige Säugetierarten

Für weitere Säugetierarten nach Anhang IV-FFH der FFH-RL ist für das das UG eine Betrof-
fenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände nicht zu erwarten.

6.3.4 Kriechtiere

Aufgrund des Mangels an geeigneten Habitatstrukturen innerhalb des UG für im Landkreis
vorkommende, nach Anhang IV-FFH-RL geschützte Reptilienarten ist eine Erfüllung der in
Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auszuschlie-
ßen.

6.3.5 Amphibien

Für das UG und dessen nähere Umgebung liegen keine Fundmeldungen zu streng geschützten
Amphibienarten im Sinne des Anhang IV-FFH der FFH-RL vor.
Innerhalb des UG befinden sich in den Ziergärten innerhalb der Flurstücke 921 und 921/8
kleinere Gartenteiche, welche prinzipiell ein Laichhabitat für verschiedene Amphibienarten

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darstellen können. Die geringe Größe dieser Teiche sowie der bei der Ortsbegehung am
12.03.2020 teilweise festgestellte Fischbestand lassen jedoch vermuten, dass eine erfolgrei-
che Reproduktion in diesen künstlich angelegten Gewässern eher unwahrscheinlich erscheint.
Ebenso befindet sich im Süden des Flurstücks 925/2 vermutlich aufgrund der stauenden Wir-
kung eines alten Betonfundaments eine vernässte Stelle von ca. 2 m² Größe und einer gerin-
gen Tiefe. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese im Zuge von längeren
niederschlagsfreien Witterungsperioden schnell trockenfällt und sich somit nicht als Laichha-
bitat für Amphibien eignet.
Um im Zuge einer etwaigen Neubebauung den Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß § 44
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auch im Zusammenhang mit der Eignung als potenzielles
terrestrisches Habitat für Einzelindividuen dieser Artengruppe zu minimieren, sind die in Ka-
pitel 7 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung zu beachten.
Somit ist eine Betroffenheit von Amphibienarten nach Anhang IV-FFH der FFH-RL innerhalb
des UG im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände nicht zu erwarten.

6.3.6 Libellen

Für das UG ist eine Betroffenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände
auszuschließen.

6.3.7 Käfer

Für das UG ist eine Betroffenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände
nicht zu erwarten.

6.3.8 Schmetterlinge

Für das UG ist eine Betroffenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände
nicht zu erwarten.

6.3.9 Weichtiere

Für das UG ist eine Betroffenheit im Sinne der in Kapitel 6.1 aufgelisteten Verbotstatbestände
auszuschließen.

6.4       Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Die Bäume des UG weisen für Freigehölzbrüter geeignete Strukturen auf. Diese Arten legen
ihre Nester frei in unterschiedlichen Höhen verschiedener Gehölzstrukturen an. Bei der Orts-
begehung am 12.03.2020 befanden sich die Laubbäume noch im unbelaubten Zustand, so
dass die Kronen gut einsehbar waren. Hierbei konnten einige alte Nester nachgewiesen wer-
den. Ein Besatz war am Tag der Begehung nicht erkennbar. Die Kronenbereiche von Nadel-
bäumen bzw. stark mit Efeu bewachsene Stämme konnten dabei aber nur teilweise
eingesehen werden.
Ebenso bieten die Bäume im UG potenziell Lebensraum für Spechte und Höhlenbrüter. Letz-
tere besiedeln entweder als Nachnutzer Specht-Höhlen, können aber auch andere Baumhöh-
len als Brutquartier nutzen. Bei der der Ortsbegehung am 12.03.2020 wurden mehrere
Astausbrüche und Strukturen in Bäumen festgestellt, die besonders Kleinvögeln als Nisthöh-
len dienen könnten. Ein Vorkommen von Spechten bzw. anderen europäischen Vogelarten
nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie konnte hierbei aber an diesem Termin nicht festgestellt
werden.
Aufgrund der räumlichen Begrenzung des Eingriffs und zahlreich vorhandener Ausweichquar-
tiere im näheren Umfeld des UG ist der Verlust an Lebensraum durch die Fällungen/Rodung

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für etwaig betroffene Individuen für potenziell betroffener Arten gemäß des Art. 1 der Vogel-
schutz-RL jedoch als klein einzuschätzen. Ein Ausweichen auf andere, geeignete Strukturen
ist ohne Probleme möglich.
Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen potenziell im UG vorkommender Arten im UG noch
zusätzlich weiter zu minimieren bzw. die ökologische Funktionalität trotz der vorhabensbe-
dingten Eingriffe zu gewährleisten, sind die in den Kapiteln 7.1 und 7.2 dargestellten, ent-
sprechenden Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen zu beachten.

6.5 Nicht planungsrelevante, häufige Vogelarten
Bei den weit verbreiteten Vogelarten (sog."Allerweltsarten“) ist davon auszugehen, dass unter
Berücksichtigung einer Betroffenheit von lediglich wenigen Individuen oder Brutpaaren durch
das Vorhaben und bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine Ver-
botstatbestände eintreten. Aufgrund der nachfolgenden Gründe ergeben sich keine relevanten
Beeinträchtigungen dieser häufigen Arten: Lebensstättenschutz, Störungsverbot, Tötungs-
verbot (§ 44 BNatSchG). Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass im Umfeld aus-
reichend Ausweichmöglichkeiten bestehen und somit die ökologischen Funktionen unter
Berücksichtigung der formulierten Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiterhin er-
füllt werden. Bei den Allerweltsarten ist davon auszugehen, dass denkbare Risiken durch das
Vorhaben insgesamt im Bereich der allgemeinen Mortalität im Naturraum liegen.

7. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
   ökologischen Funktionalität

7.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Ausgehend von dem derzeitigen Kenntnisstand und der derzeitigen Datengrundlage müssen
nachfolgende Vorkehrungen zur Vermeidung durchgeführt werden, um Gefährdungen von
europäischen Vogelarten oder streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL zu ver-
meiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V1: Vor einer Fällung/Rodung bzw. einem Abriss müssen weitere Untersuchungen der poten-
ziellen Quartiere in den Bäumen des UG (siehe beigefügtem Baumbestandsplan und textliche
Erläuterungen) sowie in den abzureißenden Gebäuden durch einen Experten/eine Expertin für
Fledermäuse durchgeführt werden. Erst durch eine solche Untersuchung kann eine konkrete
Betroffenheit von Fledermausarten im Zusammenhang mit dem Vorhaben festgestellt wer-
den. Ist eine solche Betroffenheit gegeben, sind entsprechend weitere Maßnahmen
zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
zu treffen um die Erfüllung von Verbotstatbeständen (Siehe Kap. 6.1) auszuschließen.
V2: Bestehende Bäume und sonstige Gehölze sind außerhalb der Bauräume im Gesamten UG
nach Möglichkeit zu erhalten. Dies gilt im besonderen Maß für die Bäume, in denen sich Quar-
tierstrukturen für höhlenbrütende Vogelarten, aber auch für Fledermäuse festgestellt wurden.
Ist ein Erhalt nicht möglich, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
V3: Die Beeinträchtigung bzw. Tötung von Vögeln wird vermieden, wenn die Fällung der
Bäume außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgt. Der Zeitraum außerhalb der Vogelbrutzeit wird
vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar eines jeden Jahres definiert.
V4: Um das UG auch nach einer Neubebauung als Landlebensraum z.B. für Amphibien at-
traktiv zu halten, sollten Offenflächen in Teilen z.B. durch die Anlage artenreicher Hochstau-
denfluren oder extensiven Grünlands gestaltet werden. 1.9
V5: Lichtschächte und Gullis sind so auszubilden, dass Amphibien nicht hineinfallen können
bzw. diese z. B. mittels Lochblech selbständig wieder herausklettern können.

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V6: Im Zuge der Neubebauung ist auf vogelgefährdende, große Glasflächen zwischen Gebäu-
den z.B. in Form von transparenten Abschirmungswänden, Durchgängen etc. sowie stark
spiegelnde Scheiben oder Über-Eck-Verglasungen zu verzichten. Glasflächen und Fenster-
scheiben mit einer Größe von >1m² sollten durch den Einsatz von strukturiertem, mattiertem
oder bedrucktem Glas entschärft werden (vgl. http://vogelglas.vogelwarte.ch). Das Anbrin-
gen von Greifvogelsilhouetten ist nicht geeignet, um Verluste zu verhindern.
V7: Die Außenbeleuchtung ist im Zuge der Neubebauung so zu gestalten, dass ausschließlich
insektenfreundliche Lichtquellen verwendet werden. Diese sollten streulichtarm sein (Licht-
wirkung nur nach unten, Abschirmung seitlich und nach oben), staubdicht sein (kein Eindrin-
gen von Insekten in die Lampen, damit kein Verbrennen oder Verhungern) und keine UV-
Anteile besitzen (Vermeidung der Lockwirkung auf Insekten).

7.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene
    Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
Ausgehend vom derzeitigen Kenntnisstand wird folgende CEF-Maßnahme vorgeschlagen:
CEF 1: Sämtliche Nistkästen im UG an zu fällenden/rodenden Bäumen und sonstigen Gehöl-
zen sowie an abzureißenden Gebäuden sind außerhalb der Vogelbrutzeit (siehe Maßnahme
V4) vor der Fällung/Rodung bzw. dem Abriss abzunehmen und an einer geeigneten Stelle in
der Umgebung wieder anzubringen.
CEF 2: Um Quartierverluste für höhlenbrütende Vogelarten auszugleichen, sind in der nähe-
ren Umgebung an geeigneten Stellen je gefälltem/gerodeten Quartierbaum 2 für Höhlenbrü-
ter geeignete Nistkästen an entsprechend geeigneten Standorten anzubringen. Die
Anbringung dieser Nistkästen muss dabei vor Fällung der Fällung/Rodung der entsprechenden
Bäume erfolgen.

8. Gutachterliches Fazit
Die Relevanzprüfung hat ergeben, dass bezüglich der potenziellen unmittelbaren Betrof-
fenheit von Fledermausarten durch das Vorhaben weitergehende Untersuchungen
und ggf. Maßnahmen notwendig sind. Hierzu ist vor der Fällung von Bäumen mit entspre-
chen Quartierstrukturen für Fledermäuse (siehe 6.3.1.) bzw. dem Abriss von Gebäuden mit
entsprechen Quartierstrukturen für Fledermäuse (siehe 6.3.1.) durch eine Expertin/einen Ex-
perten zu prüfen, ob die Quartiere ggf. besetzt sind. In diesem Fall wären durch die Person,
welche die Untersuchungen durchführt, entsprechende Vermeidungs-, Verminderungs- und Er-
satzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

Für die übrigen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. für Vogelarten gem. Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie sind unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen und unter Anwen-
dung der vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität Verbotstat-
bestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt.

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Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz
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9. Literatur- und Quellenverzeichnis

BayernAtlas. URL: https://geoportal.bayern.de (Informationsabruf vom November 2019).
Bayerischer Informationsknoten Bayern: Steckbriefe zu den Gefäßpflanzen Bayerns. URL:
www.bayernflora.de (Informationsabruf vom November 2019).
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): Arteninformationen. URL: www.lfu.bayern.de/na-
tur/sap/arteninformationen (Informationsabruf vom November 2019).
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): Mustervorlage saP. URL: https://www.lfu.bay-
ern.de/natur/sap (Informationsabruf November 2019).
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): FIS-Natur-Online-Viewer. URL: www.lfu.bay-
ern.de/natur/fis_natur/fin_web/index.htm (Informationsabruf November 2019).
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Hinweise zur Aufstellung na-
turschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenpla-
nung(saP). (Fassung mit Stand 08/2018).
Bundesamt für Naturschutz (BfN): Wirkfaktoren. URL: http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Wirkfak-
tor.jsp (Informationsabruf vom November 2019)
Bundesamt für Naturschutz (BfN): Der Kammmolche – Ökologie und Lebenszyklus URL: ffh-
anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/amphibien/kammmolch-triturus-cristatus/oe-
kologie-lebenszyklus.html (Informationsabruf November 2019).
Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern.
Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, Bundesamt für Naturschutz Bonn
(Hrsg.)
Naturschutz und Denkmalpflege in historischen Parkanlagen: Fledermäuse URL: https://na-
turschutz-und-denkmalpflege.projekte.tu-berlin.de/pages/leitfaden-biotopholz/biotopholzbe-
wohner/fledermaeuse.php (Informationsabruf vom November 2019).

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