MIETSPIEGEL 2021 GEMEINDE WEDEMARK
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GEMEINDE WEDEMARK MIETSPIEGEL 2021
Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, vor Ihnen liegt der sechste qualifizierte Mietspiegel für frei finanzierten Wohnraum der Gemeinde Wedemark. Der erste Mietspiegel wurde 2011 herausgegeben. Mit der vorliegenden Publikation können Sie auf aktuelle Daten zur Bestimmung der ortsüblichen Miethöhe in unserer Gemeinde zurückgreifen. Die Erstellung erfolgte nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und unter Beachtung gesetzlicher Regelungen; das Ergebnis wurde vom zuständigen Gremium der Gemeinde Wedemark beschlossen. Der Mietspiegel gibt Auskunft über die in der Gemeinde Wedemark ortsüblichen Mieten für verschiedene Wohnraumtypen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Er soll Transparenz auf dem Wohnungsmarkt schaffen und als Grundlage zur Bestim- mung der Miethöhe dienen. Dabei ist er ein geeignetes Instrument, um beiden Ver- tragsparteien gleichermaßen bei Mietvertragsabschlüssen als Orientierungshilfe zu dienen, so dass Missverständnisse vermieden und ein gerechter Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen ermöglicht wird. Mein Dank gilt allen Beteiligten, die an der Erstellung mitgewirkt haben und be- sonders den Bürgerinnen und Bürgern, die sich die Zeit für die freiwillige Befragung genommen und aktiv an der Datenerhebung teilgenommen haben. Joachim Rose Gemeindekämmerer
Mietspiegel 2021 Inhaltsverzeichnis Hinweise zum Mietspiegel der Gemeinde Wedemark 4 1 Erstellung 4 2 Geltungsbereich 4 3 Zweck des Mietspiegels 4 4 Begriffsbestimmungen 5 4.1 Mietbegriff 5 4.2 Wohnwertmerkmale 5 4.2.1 Art 5 4.2.2 Wohnungsgröße 5 4.2.3 Beschaffenheit 6 4.2.4 Ausstattung 6 4.2.5 Wohnlage 7 5 Anwendung 7 5.1 Mietspiegel der Gemeinde Wedemark 2021 8 Anlage 1 9 Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Stand 1. Juli 2021) 9 Anlage 2 10 Auszug aus der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV) (Stand 25. November 2003) 10 Weitere Informationen und Ansprechpersonen 12
Hinweise zum Mietspiegel 2 Geltungsbereich der Gemeinde Wedemark Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermiete- ten Wohnungen im Gemeindegebiet, ausgenommen ist 1 Erstellung folgender Wohnraum: • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Der Mietspiegel wurde als qualifizierter Mietspiegel ge- mäß § 558d BGB unter Leitung der Region Hannover, • Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung begleitet durch eine Mietspiegelkommission, gemein- mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurde sam und einvernehmlich neu erstellt. An dieser Kom- und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung mission waren beteiligt: unterliegt, • Regionsverwaltung Hannover, Dezernat für Soziale • Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerblich Infrastruktur, Fachbereich Soziales oder teilgewerblich genutzten Räumen, • Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen • Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen, und Stadtentwicklung • Wohnungen in Heimen und Anstalten, • die Städte Garbsen, Langenhagen und Springe als • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge- Vertreterinnen der weiteren regionsangehörigen brauch vermietet ist (Zeitmietvertrag maximal ein Städte und Gemeinden Jahr), • Deutscher Mieterbund Hannover • Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel- • Haus- und Grundeigentum Hannover (§ 557a BGB) oder Indexmietvereinbarung (§ 557b BGB), • ArGeWo – Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunter- nehmen in der Region Hannover • Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen Mietzinsvereinbarungen über eine Zeitdauer von • IVD Nord mehr als drei Jahren, und zwar während der Dauer • Amtsgericht Hannover der Mietzinsvereinbarung, • ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH • möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen1 (als Mietspiegelerstellerin) • Wohnungen, deren Küche, Toilette oder Bad, wenn Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer von vorhanden, von anderen Mietparteien mitbenutzt ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH, Hamburg, werden. im Auftrag der Region Hannover mit dem Stichtag 1. Januar 2021 bei Mieterinnen und Mietern sowie Ver- mieterinnen und Vermietern durchgeführten, empiri- 3 Zweck des Mietspiegels schen Repräsentativerhebung. Der Mietspiegel gibt Auskunft über die in der Gemein- Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung von drei de zu diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mie- vergleichbaren Wohnungen, dem Sachverständigengut- ten für verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer achten und der Auskunft aus einer Mietdatenbank, eine Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die der gesetzlichen Möglichkeiten für die Ermittlung der sogenannte „ortsübliche Vergleichsmiete“. ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB dar. Auf Dieser Mietspiegel ist ein „qualifizierter Mietspiegel“ seiner Grundlage können sich die Mietvertragspartei- i. S. von § 558d BGB und wurde vom Rat der Gemeinde en bei bestehenden Mietverhältnissen in einem fairen anerkannt. Interessenausgleich über eine angemessene Miethöhe einigen, ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln oder Die in dieser Mietspiegelbroschüre zugrunde gelegten erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu müs- Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand vom 1. Juli sen. Sofern wie im vorliegenden Fall ein qualifizierter 2021. Ggf. später eintretende Änderungen der recht- Mietspiegel vorhanden ist, hat die Vermieterin bzw. der lichen Rahmenbedingungen, welche die Anwendung Vermieter im Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche des Mietspiegels betreffen, können nicht berücksichtigt Vergleichsmiete laut Mietspiegel der Mieterin bzw. dem werden. Sie sind aber durch die Anwenderinnen und Mieter mitzuteilen, wenn der Mietspiegel Angaben zu Anwender des Mietspiegels zu beachten. diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der im Mietspiegel aus- 1 Unter Möblierung/Teilmöblierung werden nicht Einbauküchen, Einbauschränke, Durchreichen u. Ä. verstanden. 4
Mietspiegel 2021 gewiesenen Spanne liegt. Diese Vorschrift gilt auch 4.2 Wohnwertmerkmale dann, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel als den Mietspiegel Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete einer Woh- stützen will. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte nung von den Merkmalen Art, Wohnungsgröße, Aus- Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich. stattung, Beschaffenheit und Wohnlage ab. Von diesen fünf sogenannten Wohnwertmerkmalen wurden drei Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann verlangen, direkt in den Mietspiegel einbezogen: dass die Mieterin bzw. der Mieter einer Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu- • Wohnungsgröße, stimmt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Ausstattung, • Die Miete der Wohnung ist seit mindestens einem • Beschaffenheit. Jahr unverändert (ausgenommen Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder höherer Betriebskosten), Dabei wird das Merkmal Beschaffenheit durch das Bau- alter des Gebäudes bzw. der Wohnung (bei nachträgli- • eine Mieterhöhung ist nach dem Mietvertrag nicht cher Errichtung einer Wohnung in einem bestehenden ausgeschlossen, Gebäude) abgebildet. • der verlangte Mietzins hat sich innerhalb eines Aus den zwei Merkmalen Wohnungsgröße und Baualter Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 % ergibt sich in der Mietspiegeltabelle das Feld, mit dem erhöht (ausgenommen Mieterhöhungen wegen man eine bestimmte Wohnung vergleichen und den in Modernisierung oder höherer Betriebskosten). Frage kommenden Mittelwert und die Mietenspanne Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld für die ablesen kann. Über die Einordnung der Wohnung inner- erhobenen Mietwerte den Mittelwert (das arithmeti- halb der Spanne entscheidet die Anzahl der in dieser sche Mittel) und eine Mietenspanne an, die sich aus den Broschüre aufgeführten Ausstattungsmerkmale. Dage- inneren vier Fünfteln der gemessenen Mietenverteilun- gen werden die Kriterien „Art“ und „Wohnlage“ nur gen ergibt. D. h. es sind bei der Datenerhebung sowohl indirekt berücksichtigt. marktübliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der Wie die einzelne Wohnung im Mietspiegel einzu- Mietenspannen gefunden worden. Dieses kann gege- ordnen ist, kann erst nach eingehender Prüfung und benenfalls bei der Bewertung besonderer individueller Anwendung der nachfolgenden Hinweise entschieden Wohnungseigenschaften Berücksichtigung finden. werden. Bei Neuvermietung können vom Mietspiegel abwei- chende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die Be- 4.2.1 Art stimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen Miet- preisüberhöhungen und des Strafgesetzbuches gegen Dieses Wohnwertmerkmal ist im Mietspiegel nicht Mietwucher zu beachten. Diese knüpfen an eine erhebli- direkt einbezogen. Mit der Art der Wohnung sind vor che Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete an. allem die Gebäudeart und die Anzahl der Wohnungen im Gebäude gemeint. 4 Begriffsbestimmungen Im Mietspiegel sind nur Mieten von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen 4.1 Mietbegriff berücksichtigt. Hierzu gehören auch vermietete Eigen- tumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieten für Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Beträgen han- Wohnungen in Gebäuden mit geringerer Wohnungs- delt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro anzahl können deshalb nicht unmittelbar aus dem Quadratmeter Wohnfläche. Dies ist der im Rahmen des Mietspiegel abgelesen werden. Mietvertrags bzw. der letzten Mieterhöhung vereinbarte Mietzins für die Überlassung der Wohnung einschließ- 4.2.2 Wohnungsgröße lich etwaiger in ihm enthaltener Modernisierungs- und Instandsetzungszuschläge, jedoch ohne Betriebs- und Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach der Wohnflä- Heizkosten. Bei diesen Nettokaltmieten ist grundsätz- che in Quadratmetern. Zu ihrer genauen Berechnung lich davon auszugehen, dass seitens der Mieterin bzw. empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung zur des Mieters eine vertragliche Verpflichtung zur Durch- Berechnung der Wohnfläche (vgl. Anlage 2). führung der Schönheitsreparaturen besteht. 5
Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel die 4.2.4 Ausstattung Wohnfläche hinter der Wohnungstür ohne Zusatz- räume außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und Gebäudeaus- Bodenraum, maßgebend. Balkone, Terrassen, Loggien stattung, die durch die Vermieterin bzw. den Vermieter und Dachgärten können bis höchstens zur Hälfte ihrer gestellt wurde. Von der Mieterin bzw. vom Mieter auf Fläche bei der Ermittlung der Wohnungsgröße einge- eigene Kosten geschaffene Ausstattungsmerkmale blei- rechnet werden. ben unberücksichtigt. Im Mietspiegel werden die Wohnungen in vier Größen- Die Ausstattung wird im Mietspiegel in zweierlei Weise klassen eingeteilt: berücksichtigt: • bis unter 45 m² Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Wohnung seitens der Vermieterin bzw. des Vermieters mit Bad, • 45 bis unter 65 m² WC und einer Heizung ausgestattet ist, die alle Wohn- • 65 bis unter 85 m² räume beheizt. Letzteres umfasst Fern-, Block-, Zentral- oder Etagenheizungen sowie Nachtspeicherheizungen, • 85 m² und mehr falls diese in allen Wohnräumen vorhanden sind. Die Brennstoffversorgung muss dabei automatisch, also 4.2.3 Beschaffenheit nicht von Hand, erfolgen. Für Wohnungen, bei denen diese Merkmale nicht vorhanden sind, können keine Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ bezieht sich Werte aus dem Mietspiegel abgelesen werden. auf Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zustand des Ge- Zum anderen sind 20 Ausstattungsmerkmale mit un- bäudes und der Wohnung. Es wird im Mietspiegel durch terschiedlichen Gewichtungen für die Einordnung einer das Baualter wiedergegeben, weil die grundsätzliche Wohnung in den Mietspiegel relevant. Insgesamt kön- Beschaffenheit verschiedener Wohnungen wesentlich nen 27 Punkte erreicht werden. durch die während bestimmter Zeitperioden übliche Bauweise charakterisiert wird. Maßgeblich für das Bau- Die Gewichtung erfolgt in einem Punktesystem. Es wer- alter ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Dies gilt den zwei Punkte für Ausstattungsmerkmale vergeben, auch bei Wiederaufbau, Wiedererstellung, Ausbau oder die sich tendenziell stärker auf den Mietpreis auswirken Erweiterung von bestehenden Gebäuden. können. Alle anderen Ausstattungsmerkmale erhalten einen Punkt. Die Ausstattungsmerkmale und deren Ge- Das Baualter soll dabei nicht schematisch berücksich- wichtung sind dabei wie folgt festgelegt: tigt werden. Im Grenzbereich zwischen zwei Baualtern kann es gerechtfertigt sein, die Wohnung höher oder niedriger einzustufen. Punkte- Ausstattungsmerkmal Im Mietspiegel für Wedemark werden folgende Bau vergabe altersklassen unterschieden: Küche • bis 1960 Komplett ausgestattete Küche mit Herd, • 1961 - 1994 Spüle, Kühlschrank, Arbeitsplatte sowie 2 Schränken • 1995 - 2020 Hochwertiges Küchengerät (z. B. Glas- Grundsätzlich werden modernisierte Wohnungen in keramik- (etwa „Ceran“) oder Induk- das Baualter der Ersterrichtung eingeordnet. Eine ab- tionskochfeld, Einbaukühlschrank, Ge- 1 weichende Einordnung kann im Einzelfall dann gerecht- schirrspülmaschine, Gefrierschrank oder fertigt sein, wenn der durch eine mit wesentlichem -truhe, Mikrowellenherd) Bauaufwand durchgeführte Modernisierung geschaffe- ne Wohnwert dieses rechtfertigt. Warmwasserversorgung 1 Keramische Bodenfliesen oder gleich- 1 wertiger Bodenbelag Bad Zusätzliches separates WC (Gäste-WC) 2 Separate Dusche zur vorhandenen Bade- 1 wanne 6
Mietspiegel 2021 Neuwertige bzw. moderne Badausstat- bereitung vorliegt, sind vor der Vergabe der Ausstat- 1 tung tungspunkte pauschal 20 kWh/(m²·a) hinzuzurechnen. Die Summe der vorhandenen Ausstattungspunkte aus Keramische Bodenfliesen oder gleich- 1 der Liste entscheidet darüber, in welchen Bereich der wertiger Bodenbelag Mietenspanne innerhalb eines Mietspiegelfeldes eine Versorgungs- und Entsorgungsleitungen konkrete Wohnung einzuordnen ist. Dabei gelten fol- überwiegend nicht freiliegend (die Zu- gende Regeln: leitungen, die sich direkt am WC, dem 1 • 0 bis 9 Ausstattungspunkte vorhanden = Einordnung Waschbecken oder der Heizung befinden, in die untere Hälfte der Differenz zwischen Span- sind damit nicht gemeint) nenunterwert und Mittelwert Fußbodenheizung 2 • 10 bis 12 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- Bad mit Fenster 2 nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Spannenunterwert und Mittelwert Wohnung allgemein • 13 bis 15 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- Parkett oder aufgearbeiteter/neuer Die- 2 nung in die untere Hälfte der Differenz zwischen lenboden in mindestens einem Raum Mittelwert und Spannenoberwert Isolierverglasung 1 • 16 bis 27 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- Gegensprechanlage mit Türöffner 1 nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Mit- telwert und Spannenoberwert Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatel- 1 litenanlage Innerhalb der sich nach dieser Einordnung einer kon- kreten Wohnung in das Tabellenraster des Mietspie- Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten gels dann noch ergebenden restlichen Mietenspanne (Mindesttiefe 1 m, keine bauliche Beein- 2 können weitere, noch nicht berücksichtigte Ausstat- trächtigung) tungsmerkmale der Wohnung und/oder des Gebäudes Gartennutzung (nur dem jeweiligen Mie- – ebenso wie ihr Fehlen – berücksichtigt werden. ter zugängliche und zur Verfügung ste- 1 hende Grünfläche) 4.2.5 Wohnlage Aufzug im Haus 1 Die Wohnlage wird im Mietspiegel nicht unmittelbar Abschließbarer Fahrradabstellraum inner 1 berücksichtigt, da sich Mietpreisunterschiede nach halb oder außerhalb des Gebäudes Wohnlage bislang nicht in wesentlichem Ausmaß he- Energetik rausgebildet haben. Dessen ungeachtet lassen sich in Einzelfällen unterschiedliche Wohnlagequalitäten fest- Wohnungen in Gebäuden mit einem stellen, die unterschiedliche Miethöhen rechtfertigen. Energieverbrauchswert inkl. Warmwas- Diese Unterschiede können innerhalb der Mietenspan- serbereitung von ne zusätzlich zu den Ausstattungsmerkmalen (s. 4.2.4) – 130 kWh/(m²·a) oder besser in bis berücksichtigt werden. 1960 errichteten Gebäuden – 120 kWh/(m²·a) oder besser in zwi- schen 1961 und 1977 errichteten Ge- 2 bäuden 5 Anwendung – 90 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen 1978 und 1994 errichteten Gebäuden Der Mietspiegel wird durch die zwei Wohnwertmerk- – 70 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen male Größe und Baualter der Wohnung gebildet. Um 1995 und 2014 errichteten Gebäuden das für eine bestimmte Wohnung in Betracht kommen- – 55 kWh/(m²·a) oder besser in ab 2015 de Mietspiegelfeld zu finden, ist folgendermaßen vor- errichteten Gebäuden zugehen: Gesamtpunktzahl (Ausstattungspunkte) 27 1. Feststellen der Wohnungsgröße (Diese Angabe kann man aus den Mietvertragsunterlagen oder der Be- Die Energieverbrauchswerte können aus dem Energie triebskostenabrechnung entnehmen.) verbrauchsausweis für das Gebäude entnommen werden. 2. Feststellen des Baualters Wenn der Verbrauchskennwert nur ohne Warmwasser- 7
Aus der Kombination der Merkmale Wohnungsgröße Berechnungsbeispiel Feld B2: und Baualter ergibt sich das entsprechende Tabellen- Baualtersklasse 1961 bis 1994 (Spalte B), Wohnungs- feld des Mietspiegels, aus dem man Mittelwert und größe 45 m² bis unter 65 m² (Zeile 2) Mietpreisspanne ablesen kann. Spannenunterwert1: 5,74 €, Mittelwert2: 6,69 €, Span- Abschließend ist die Wohnung innerhalb der Mieten- nenoberwert3: 7,81 € spanne anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren Wohnungsausstattungen nach dem in Abschnitt 4.2.4 Anzahl Ausstattungsmerkmale dargestellten Regelwerk einzuordnen. 0 bis 9 10 bis 12 13 bis 15* 16 bis 27 Dazu ein Beispiel: Vergleichsmiete pro m2 Eine Wohnung wurde 1965 errichtet und ist 58 m² groß. 5,74 € 6,22 € 6,69 € 7,25 € 7,81 € Damit gehört sie in das Mietspiegelfeld B2 (Baual tersklasse 1961 bis 1994, Wohnungsgröße 45 m² bis un Spannen- Mittelwert2 Spannen- ter 65 m²). Der Mittelwert in Feld B2 beträgt 6,69 €/m² unterwert1 oberwert3 Nettokaltmiete monatlich, die Mietenspanne liegt zwi- schen 5,74 bis 7,81 €/m². * Bei 14 Ausstattungsmerkmalen liegt die ortsübliche Die Wohnung ist folgendermaßen ausgestattet: Vergleichsmiete zwischen 6,69 €/m² und 7,25 €/m² • Warmwasserversorgung in der Küche • Keramische Bodenfliesen oder gleichwertiger Boden 5.1 Mietspiegel der Gemeinde Wedemark 2021 belag im Bad • Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Bad 1961 1995 überwiegend nicht freiliegend Baualtersklasse bis 1960 bis 1994 bis 2020 • Bad mit Fenster A B C Wohnungsgröße • Isolierverglasung 5,98 6,51 9,38 • Gegensprechanlage mit Türöffner Unter 45 m² 1 5,23 - 6,63 5,73 - 7,62 7,09 - 12,19 • Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatellitenanlage 45 m² bis 6,29 6,69 8,93 • Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten (Mindest- 2 unter 65 m² 5,45 - 7,71 5,74 - 7,81 7,21 - 10,99 tiefe 1 m, keine bauliche Beeinträchtigung) • Aufzug im Haus 65 m² bis 6,18 6,53 8,98 3 unter 85 m² 5,44 - 7,30 5,71 - 7,45 7,00 - 11,10 • Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes 5,94 6,58 9,40 85 m² und mehr 4 • Die Wohnung hat einen Energieverbrauchswert inkl. 4,64 - 7,40 5,52 - 8,02 6,96 - 11,89 Warmwasserbereitung von 120 kWh/m²a oder bes- ser in zwischen 1961 und 1977 errichteten Gebäu- den. Legende: 1. Zeile: Arithmetisches Mittel Damit hat die Wohnung 14 Ausstattungspunkte und ist 2. Zeile: Unter- und Oberwert in die untere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert der 4/5-Spanne und Spannenoberwert einzuordnen. Die Differenz zwi- Das Feld C1 hat aufgrund einer geringen schen Mittelwert und Spannenoberwert beträgt im Feld Anzahl von Mietwerten nur eine bedingte B2 1,12 €/m². Somit liegt die ortsübliche Vergleichs- Aussagekraft (10 bis 29 Mietwerte). miete für die Beispielwohnung in der Mietenspanne zwischen 6,69 €/m² und 7,25 €/m². 8
Mietspiegel 2021 Anlage 1 (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus- (Stand 1. Juli 2021) gleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh- § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz nungswesen wegen des Wegfalls der öffent lichen Bindung erloschen ist und (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu eine Erhöhung der Miete vereinbaren. entrichtenden Ausgleichszahlung nicht über- (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Ver- steigt. tragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Indexmiete nach § 557b vereinbaren. Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung ei- Umständen ergibt. ner Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu er- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- gangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen barung ist unwirksam. Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt- (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhö- mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des hung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmie- § 559a Abs. 1 mit 8 Prozent des Zuschusses. te verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten barung ist unwirksam. unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom- einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver- men werden auf gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstat- 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), tung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jah- 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 (§ 558e), abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage öffentlich bestellten und vereidigten Sachver- festgelegt worden ist. ständigen, (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete in- 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleich- nerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den bare Wohnungen; hierbei genügt die Benen- §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 nung von drei Wohnungen. vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Pro- (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), zentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 einge- die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit halten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die- einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde be- se Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die sonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel bestimmt sind. Die Landesregierungen werden er- nach Absatz 2 stützt. mächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 9
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der schriften über den näheren Inhalt und das Verfahren Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeit- erlassen. punkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 § 558d Qualifizierter Mietspiegel oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspie- (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der gel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Ge- nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen meinde verwendet werden. erstellt und von der Gemeinde oder von Interessen- (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- vertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt barung ist unwirksam. worden ist. (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Da- bei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisinde- schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des drit- xes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhö- in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier hungsverlangens. Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstel- len. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zu- (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird gang des Verlangens zustimmt, kann der Vermie- vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel be- ter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage zeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben wiedergeben. werden. (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausge- § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Miet- gangen, das den Anforderungen des § 558a nicht erhöhung entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlan- (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 gens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats barung ist unwirksam. kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhö- hung nicht ein. § 558c Mietspiegel (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- barung ist unwirksam. (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübli- che Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Ver- Anlage 2 mieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder an- erkannt worden ist. Auszug aus der Verordnung zur Berechnung (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV) oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Ge- (Stand 25. November 2003) meinden erstellt werden. § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier- Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver- Verordnung anzuwenden. tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor- anzurechnen. 10
Mietspiegel 2021 § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen 5. Einbaumöbeln und 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumtei- (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund- lern. flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohn- (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer heims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur Betracht die Grundflächen von alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, die Bewohner bestimmt sind. freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, 1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, 3. Türnischen und wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen fol- Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder gender Räume: weniger tief sind. 1. Zubehörräume, insbesondere: (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge- a. Kellerräume, stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeich- nung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund b. Abstellräume und Kellerersatzräume einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese außerhalb der Wohnung, 1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs- c. Waschküchen, freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem d. Bodenräume, Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erfor- e. Trockenräume, derlich ist, für ein solches geeignet sein und f. Heizungsräume und 2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den g. Garagen, Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. 2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stel- Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermit- lenden Anforderungen des Bauordnungsrechts telt worden und ist abweichend von dieser Bau- der Länder genügen, sowie zeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder 3. Geschäftsräume. auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. § 3 Ermittlung der Grundfläche (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi- § 4 Anrechnung der Grundflächen schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Die Grundflächen Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszuge- hen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe bauliche Abschluss zu Grunde zu legen. von mindestens zwei Metern sind vollständig, (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich 2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe einzubeziehen die Grundflächen von von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen 2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, Räumen sind zur Hälfte, 3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch Duschwannen, zur Hälfte 4. freiliegenden Installationen, anzurechnen. 11
Weitere Informationen und Ansprechpersonen Gemeinde Wedemark Team Bauverwaltung Rathaus, Zimmer 2.01 Fritz-Sennheiser-Platz 1 30900 Wedemark Telefon (0 51 30) 5 81 – 3 68 Telefax (0 51 30) 5 81 – 1 13 68 E-Mail wohnraumfoerderstelle@wedemark.de Weiterhin beraten auch die jeweiligen Vertretungen von Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– IMPRESSUM Herausgeber Gemeinde Wedemark Der Bürgermeister Rathaus, Fritz-Sennheiser-Platz 1 30900 Wedemark Telefon (0 51 30) 5 81 - 0 Telefax (0 51 30) 5 81 - 2 05 E-Mail gemeinde@wedemark.de Internet www.wedemark.de Foto Seite 2: Oliver Hoffmann Druck Region Hannover, Team Medienservice
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