BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7 ...

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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7 ...
BERICHT UND ANTRAG

                                 DER REGIERUNG

                                    AN DEN

                    LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                  BETREFFEND

       DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7

     ABSATZ 1 BUCHSTABE F DER MULTILATERALEN VEREINBARUNG DER

            ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUTOMATISCHEN

               INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER FINANZKONTEN

      Behandlung im Landtag

                       Datum

Schlussabstimmung                                      Nr. 106/2020
3

                                          INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                Seite

Zusammenfassung .................................................................................................. 4

Zuständiges Ministerium......................................................................................... 4

Betroffene Stellen ................................................................................................... 4

I.      BERICHT DER REGIERUNG ....................................................................... 5

1.      Ausgangslage ................................................................................................. 5

2.      Notifikation der Austauschpartner gemäss Abschnitt 7 (1) (f) MCAA .......... 9

3.      Verfassungsmässigkeit / Rechtliches ........................................................... 10

4.      Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen..... 11

II.     ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 11

III.    REGIERUNGSVORLAGE .......................................................................... 13

Beilagen:
–       Kundmachung über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des
        MCAA zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Fi-
        nanzkonten mit Kenia
–       Kundmachung über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des
        MCAA zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Fi-
        nanzkonten mit Marokko
–       Kundmachung über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des
        MCAA zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Fi-
        nanzkonten mit Neukaledonien
–       Kundmachung über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des
        MCAA zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit
        dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland
4

ZUSAMMENFASSUNG

Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten
(AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen
ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale
Amtshilfekonvention (MAK) und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multi-
lateral Competent Authority Agreement; MCAA) um. Unter dem MCAA bedarf es
einer ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten. Der
Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt (siehe
Bericht und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018 und Nr. 95/2019).

Mit dieser Vorlage wird dem Landtag nun die bilaterale Aktivierung des AIA mit
Kenia, Marokko sowie Neukaledonien (frühestens ab der Meldeperiode 2021) zur
Genehmigung unterbreitet. Zudem wird im Falle von UK klargestellt, dass auf-
grund des „Brexit“ der AIA unter der MAK sowie dem MCAA nahtlos weiterge-
führt wird.

Der Landtag ermächtigt zudem die Regierung, dem Sekretariat des Koordinie-
rungsgremiums bei der OECD die neuen AIA-Partnerstaaten mitzuteilen.

ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM
Ministerium für Präsidiales und Finanzen

BETROFFENE STELLEN
Steuerverwaltung
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Verwaltungsgerichtshof
Datenschutzstelle
Amt für Informatik
5

                                                                     Vaduz, 6. Oktober 2020
                                                                               LNR 2020-1420
                                                                                                P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und
Antrag betreffend die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Ab-
satz 1 Buchstabe f der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu unterbrei-
ten.

I.        BERICHT DER REGIERUNG

1.        AUSGANGSLAGE

Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten
(AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen
ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale
Amtshilfekonvention (MAK) 1 und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multi-
lateral Competent Authority Agreement; MCAA)2 um. Unter dem MCAA bedarf
es einer ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten.

1 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (LGBl. 2016 Nr. 397).
2 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch
     über Finanzkonten (LGBl. 2016 Nr. 398).
6

Der Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt
(siehe Bericht und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018 und
Nr. 95/2019).

Für eine bilaterale Aktivierung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

•      Beide Staaten müssen die MAK in Kraft gesetzt haben.

•      Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

•      Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung
       des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

•      Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei
       der OECD mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen
       auf automatischer Basis austauschen möchten.

Die G20, das Global Forum und die OECD erwarten, dass Liechtenstein den AIA
mit allen interessierten und geeigneten Staaten umsetzt. Aus diesem Grund soll
die Liste der AIA-Partnerstaaten im Einklang mit der im Februar 2019 veröffent-
lichten Finanzplatzstrategie mit dem Ziel der Sicherung eines „andauernd hohen
Masses an Konformität“ laufend erweitert werden. Wie bereits im Bericht und
Antrag Nr. 67/2018 und Nr. 95/2019 ausgeführt, droht Liechtenstein auf einer
„schwarzen Steuerliste“ geführt zu werden, sollten die internationalen Standards
zur Steuertransparenz nicht ausreichend umgesetzt werden.

Laut der aktuellen Übersicht der OECD betreffend die AIA-Commitments3 haben
sich derzeit 160 Staaten und Jurisdiktionen zur Umsetzung des AIA verpflichtet.

3 https://www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf (Stand: 16. September 2020).
7

Für die Festlegung, welche Staaten dem Landtag zur Aufnahme als AIA-
Partnerstaaten vorgeschlagen werden, werden diejenigen Staaten berücksichtigt,
die ein Commitment mit einem festen Umsetzungsdatum abgegeben haben.
Dabei werden lediglich jene Staaten berücksichtigt, die sich ab der Folgeperiode
(vorliegend Austausch in 2022 mit Bezug auf die Meldeperiode 2021) zum AIA
verpflichtet haben. Staaten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt oder
(noch) nicht auf ein Datum festgelegt haben, werden bzw. können erst in der
Zukunft als AIA-Partnerstaaten aufgenommen werden.

Eine Verpflichtung zum AIA bedeutet noch nicht, dass ein Land zum Zeitpunkt
der Abgabe des Commitments bereits sämtliche Voraussetzungen für den tat-
8

sächlichen Austausch erfüllt. Dies kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfol-
gen. Nichtsdestotrotz soll bereits auf die Abgabe des jeweiligen Commitments
eines Landes abgestellt werden, weil eine rückwirkende Anwendung des AIA
vermieden werden soll. Nur so kann die Erwartungshaltung der G20, des Global
Forums und der OECD erfüllt werden. Ein tatsächlicher Austausch findet selbst-
verständlich nur dann statt, wenn bis zum Zeitpunkt des Austausches sämtliche
Voraussetzungen erfüllt werden. Im Falle von Kenia, Marokko sowie Neukaledo-
nien findet der erste Austausch daher frühestens ab der Meldeperiode 2021
(Austausch im September 2022) statt.

Die Voraussetzungen inkludieren auch ein positives Abschneiden betreffend die
Einhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards. Der Evaluierungs-
prozess, ob die entsprechenden Vertraulichkeitsstandards erfüllt werden, wird
vom Global Forum wahrgenommen. Der Common Reporting Standard (CRS) ent-
hält hierzu spezifische Anforderungen (siehe Anhang 4 des CRS). Die Beurteilun-
gen werden von einem Expertengremium des Global Forums durchgeführt, das
aus Vertretern des Global Forum Sekretariats und der Global Forum Mitglieds-
staaten besteht. Sofern die „Preliminary Assessment Reports“ keine wesentli-
chen Mängel zeigen, besteht die Erwartung, dass mit dem Land Informationen
ausgetauscht werden. Falls wesentliche Mängel festgestellt werden, die zu ei-
nem Action Plan geführt haben, erfolgt der Austausch der AIA-Daten erst ab po-
sitiver Umsetzung des Action Plans.

Weiters haben einzelne Länder von sich aus, den Beginn des AIA nach hinten
verschoben. Gemäss der nun vorliegenden Liste der OECD (Stand: 16. September
2020) betrifft dies zwei Länder: Albanien (von der Meldeperiode 2019 auf die
Meldeperiode 2020) und Malediven (von der Meldeperiode 2019 auf die Melde-
periode 2020). Diese Staaten sind bereits als AIA-Partnerstaaten vom Landtag
genehmigt worden (vgl. Bericht und Antrag Nr. 67/2018). Wie bereits in den bis-
9

herigen Berichten und Anträgen und oben ausgeführt, findet ein tatsächlicher
Austausch nur dann statt, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Durch
die Verschiebung des Commitments ist eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
Auf Basis dieser Verschiebungen wird die Regierung daher die AIA-Verordnung
entsprechend anpassen. Weiters wird die Steuerverwaltung allfällige Daten zur
nunmehr nicht mehr erfassten Meldeperiode löschen.

2.   NOTIFIKATION DER AUSTAUSCHPARTNER GEMÄSS ABSCHNITT 7 (1) (F)
     MCAA

Mit dieser Vorlage wird dem Landtag die bilaterale Aktivierung des AIA mit Kenia,
Marokko sowie Neukaledonien (frühestens ab der Meldeperiode 2021) zur Ge-
nehmigung unterbreitet. Im Falle von Neukaledonien ist zu beachten, dass der
Austausch derzeit nicht-reziprok (Neukaledonien schickt AIA-Daten, empfängt
jedoch keine) erfolgt und aufgrund der besonderen politischen Gegebenheiten
über die zuständige Behörde Frankreichs abgewickelt wird.

Mit der Genehmigung dieser Vorlage ermächtigt der Landtag die Regierung, dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD die neuen Partnerstaaten
mitzuteilen. Mit der gegenständlichen Erweiterung wird sich die Zahl der liech-
tensteinischen AIA-Partner auf 114 Länder belaufen. Auf Basis der Genehmigung
wird die Regierung zudem die AIA-Verordnung entsprechend anpassen.

Zudem wird im Falle von UK klargestellt, dass aufgrund des „Brexit“ der AIA unter
der MAK sowie dem MCAA nahtlos weitergeführt wird. Das Abkommen über den
Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Eu-
ropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EU-UK Austrittsab-
kommen) wurde am 24. Januar 2020 in Brüssel und London unterzeichnet und
trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten des EU-UK Austrittsabkom-
10

mens hat UK die EU verlassen. Das liechtensteinische Brexit-Übergangsgesetz 4
sieht einen Übergangszeitraum beginnend ab dem 1. Februar 2020 bis mindes-
tens 31. Dezember 2020 vor, während dem UK weiterhin als EU-Mitgliedsstaat
gilt, soweit Abkommen betroffen sind, die zwischen Liechtenstein und UK auf-
grund der Mitgliedschaft des UK in der EU gelten. Derzeit wird der AIA mit UK
unter dem AIA-Abkommen Liechtenstein-EU 5 abgewickelt. Der erste Austausch
fand bereits im September 2017 statt. Der genaue Zeitpunkt des Ende des Über-
gangszeitraums ist derzeit jedoch noch offen und kann unter den Voraussetzun-
gen des Art. 2 Abs. 2 des Brexit-Übergangsgesetzes von der Regierung verlängert
werden. Mit dem vorliegenden Beschluss soll aber jetzt schon klargestellt wer-
den, dass nach Ende des Übergangszeitraumes (voraussichtlich ab dem 1. Januar
2021) der AIA zwischen Liechtenstein und UK gestützt auf die MAK und das
MCAA ohne Unterbrechung weitergeführt wird.

3.     VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES

Zu den verfassungsrechtlichen Überlegungen wird auf die ausführliche Darstel-
lung im Bericht und Antrag Nr. 64/2016 verwiesen. Die Genehmigung der bilate-
ralen Aktivierungen des MCAA erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung.

4 Gesetz vom 29. Januar 2020 für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs
  Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen und anderen Ab-
  kommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitglied-
  schaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (Brexit-Übergangsgesetz, LGBl. 2020
  Nr. 50).
5 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automati-
  schen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internati-
  onalen Sachverhalten (LGBl. 2005 Nr. 111 in der Fassung LGBl. 2015 Nr. 354).
11

4.     PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS-
       WIRKUNGEN

Die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten führt zu einem Mehrauf-
wand bei der Steuerverwaltung, welche für die Durchführung der AIA-
Datenübermittlung an die Partnerstaaten zuständig ist. Dieser Mehraufwand
kann aktuell jedoch aufgrund der bereits getroffenen organisatorischen, perso-
nellen und technischen Vorkehrungen abgedeckt werden.

II.    ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-
tag den

                                   Antrag,

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und den
nachfolgenden Notifikationen seine Zustimmung erteilen:

1.    Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
      gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
      austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
      formationsaustauschs über Finanzkonten mit Kenia; der erstmalige Informa-
      tionsaustausch erfolgt im Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des Jahres
      2021;

2.    Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
      gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
      austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
      formationsaustauschs über Finanzkonten mit Marokko; der erstmalige In-
12

     formationsaustausch erfolgt im Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des
     Jahres 2021;

3.   Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
     gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
     formationsaustauschs über Finanzkonten mit Neukaledonien; der erstmalige
     Informationsaustausch erfolgt im Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des
     Jahres 2021;

4.   Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
     gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten (MCAA) zum automatischen Informationsaus-
     tausch über Finanzkonten mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien
     und Nordirland; der automatische Informationsaustausch wird nach Ende
     des im Brexit-Übergangsgesetz, LGBl. 2020 Nr. 50, festgelegten Übergangs-
     zeitraums auf Basis des MCAA ohne Unterbrechung weitergeführt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

                                          REGIERUNG DES
                                    FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                            gez. Adrian Hasler
13

III.   REGIERUNGSVORLAGE

                                Kundmachung

                                    vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
       rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                  mit Kenia

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der
Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur
Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit
Kenia seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt im
Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des Jahres 2021.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
14

                                Kundmachung

                                    vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
     rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                 mit Marokko

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der
Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur
Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit
Marokko seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt
im Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des Jahres 2021.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
15

                                Kundmachung

                                    vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
     rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                              mit Neukaledonien

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der
Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur
Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit
Neukaledonien seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch
erfolgt im Jahr 2022 in Bezug auf Informationen des Jahres 2021.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
16

                               Kundmachung

                                   vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zum auto-
            matischen Informationsaustausch über Finanzkonten

       mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der
Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zum
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem Vereinigten
Königreich Grossbritannien und Nordirland seine Zustimmung erteilt; der Infor-
mationsaustausch wird nach Ende des im Brexit-Übergangsgesetz, LGBl. 2020 Nr.
50, festgelegten Übergangszeitraums auf Grundlage des MCAA ohne Unterbre-
chung weitergeführt.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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