BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7 ...

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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7 ...
BERICHT UND ANTRAG

                                 DER REGIERUNG

                                    AN DEN

                 LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                  BETREFFEND

      DIE NOTIFIKATION DER PARTNERSTAATEN GEMÄSS ABSCHNITT 7

    ABSATZ 1 BUCHSTABE F DER MULTILATERALEN VEREINBARUNG DER

           ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUTOMATISCHEN

              INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER FINANZKONTEN

      Behandlung im Landtag

                       Datum

Schlussabstimmung                                        Nr. 65/2021
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                                          INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                Seite

Zusammenfassung .................................................................................................. 5

Zuständiges Ministerium......................................................................................... 5

Betroffene Stellen ................................................................................................... 5

I.      BERICHT DER REGIERUNG ....................................................................... 7

1.      Ausgangslage ................................................................................................. 7

2.      Notifikation der Austauschpartner gemäss Abschnitt 7 (1) (f) MCAA ........ 13

3.      Verfassungsmässigkeit / Rechtliches ........................................................... 13

4.      Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen..... 13

II.     ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 14

Beilagen:
–       Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
        barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
        tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
        des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Georgien
–       Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
        barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
        tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
        des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Jamaika
–       Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
        barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
        tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
        des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Jorda-
        nien
–       Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
        barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
        tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
4

    des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Mon-
    tenegro
–   Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
    barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
    tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
    des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Thailand
–   Kundmachung der Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Verein-
    barung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automa-
    tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung
    des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Uganda
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ZUSAMMENFASSUNG

Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten
(AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen
ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale
Amtshilfekonvention (MAK) und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multila-
teral Competent Authority Agreement; MCAA) um. Unter dem MCAA bedarf es ei-
ner ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten. Der
Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt (siehe Be-
richt und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018, Nr. 95/2019 und
Nr. 106/2020).

Mit dieser Vorlage wird dem Landtag nun die bilaterale Aktivierung des AIA mit
Georgien, Jamaika, Jordanien, Montenegro, Thailand und Uganda (frühestens ab
der Meldeperiode 2022, erstmalige Datenübermittlung in 2023) zur Genehmigung
unterbreitet.

Der Landtag ermächtigt zudem die Regierung, dem Sekretariat des Koordinie-
rungsgremiums bei der OECD die neuen AIA-Partnerstaaten mitzuteilen.

ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM
Ministerium für Präsidiales und Finanzen

BETROFFENE STELLEN
Steuerverwaltung
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Verwaltungsgerichtshof
Datenschutzstelle
Amt für Informatik
7

                                                                     Vaduz, 31. August 2021
                                                                               LNR 2021-1192
                                                                                                P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und An-
trag betreffend die Notifikation der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1
Buchstabe f der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu unterbreiten.

I.        BERICHT DER REGIERUNG

1.        AUSGANGSLAGE

Liechtenstein hat den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten
(AIA) im Jahr 2016 gegenüber der EU eingeführt. Mit Staaten und Jurisdiktionen
ausserhalb der EU setzt Liechtenstein den AIA schrittweise über die Multilaterale
Amtshilfekonvention (MAK) 1 und die multilaterale Behördenvereinbarung (Multi-
lateral Competent Authority Agreement; MCAA)2 um. Unter dem MCAA bedarf es
einer ausdrücklichen bilateralen Aktivierung des AIA mit den Partnerstaaten. Der
Landtag hat dieser Aktivierung bereits in der Vergangenheit zugestimmt (siehe

1 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (LGBl. 2016 Nr. 397).
2 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch
     über Finanzkonten (LGBl. 2016 Nr. 398).
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Bericht und Antrag Nr. 139/2016, Nr. 81/2017, Nr. 67/2018, Nr. 95/2019 und
Nr. 106/2020).

Für eine bilaterale Aktivierung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

•        Beide Staaten müssen die MAK in Kraft gesetzt haben.

•        Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

•        Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des
         AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

•        Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der
         OECD mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf
         automatischer Basis austauschen möchten.

Die G20, das Global Forum und die OECD erwarten, dass Liechtenstein den AIA mit
allen interessierten und geeigneten Staaten umsetzt. Wie bereits im Bericht und
Antrag Nr. 67/2018 und Nr. 95/2019 ausgeführt, droht Liechtenstein auf einer
schwarzen Steuerliste geführt zu werden, sollten die internationalen Standards
zur Steuertransparenz nicht ausreichend umgesetzt werden. Aus diesem Grund
soll die Liste der AIA-Partnerstaaten im Einklang mit der im Februar 2019 veröf-
fentlichten Finanzplatzstrategie mit dem Ziel der Sicherung eines „andauernd ho-
hen Masses an Konformität“ laufend erweitert werden.

Laut der aktuellen Übersicht (Stand 21. Juli 2021) der OECD betreffend die AIA-
Commitments3 haben sich derzeit 161 Staaten und Jurisdiktionen zur Umsetzung
des AIA verpflichtet.

3 https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/commitment-and-monitoring-process/AEOI-commit-
    ments.pdf (Stand: 21. Juli 2021).
9
10

Für die Festlegung, welche weiteren Staaten dem Landtag zur Aufnahme als AIA-
Partnerstaaten vorgeschlagen werden, werden jeweils diejenigen Staaten berück-
sichtigt, die bereits ein Commitment mit einem festen Umsetzungsdatum abgege-
ben haben. Dabei werden lediglich jene Staaten berücksichtigt, die sich ab der Fol-
geperiode (vorliegend Austausch in 2023 mit Bezug auf die Meldeperiode 2022)
zum AIA verpflichtet haben. Staaten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt
oder (noch) nicht auf ein Datum festgelegt haben, werden bzw. können erst in der
Zukunft als AIA-Partnerstaaten aufgenommen werden.

Mit Blick auf die Übersicht an Commitments ist zu erwähnen, dass Jamaikas Com-
mitment zum Datenaustausch im Jahr 2022 für die Meldeperiode 2021 erst im Juli
2021 seitens der OECD bekanntgegeben wurde und zuvor nicht absehbar war.
Jamaika war bis zu diesem Zeitpunkt in der letzten Kategorie «Developing
11

Countries not asked to commit and that have not yet set a date for the first year
of exchanges» gelistet. Da der AIA mit Jamaika nicht rückwirkend eingeführt wer-
den kann, kann folglich frühestens für die Meldeperiode 2022 (Austausch erstmals
in 2023) ein Datenaustausch stattfinden.

Eine Verpflichtung zum AIA bedeutet noch nicht, dass ein Land zum Zeitpunkt der
Abgabe des Commitments bereits sämtliche Voraussetzungen für den tatsächli-
chen Austausch erfüllt. Dies kann auch unterjährig erfolgen. Nichtsdestotrotz soll
bereits auf die Abgabe des jeweiligen Commitments eines Landes mit einer kon-
kreten Angabe, wann der erstmalige Austausch stattfinden soll, abgestellt werden,
weil eine rückwirkende Anwendung des AIA – sollte ein Land die Voraussetzungen
unterjährig erfüllen – vermieden werden soll. Nur so kann die Erwartungshaltung
der G20, des Global Forums und der OECD erfüllt werden. Ein tatsächlicher Aus-
tausch findet selbstverständlich nur dann statt, wenn bis zum Zeitpunkt des Aus-
tausches sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Voraussetzungen inkludieren auch ein positives Abschneiden beim Bewer-
tungsverfahren betreffend die Einhaltung der Standards zum Schutz der Vertrau-
lichkeit und des Datenschutzes. Der Evaluierungsprozess hinsichtlich der Frage, ob
die entsprechenden Vertraulichkeitsstandards erfüllt werden, wird vom Global Fo-
rum wahrgenommen. Der Common Reporting Standard (CRS) enthält hierzu spe-
zifische Vertraulichkeitsanforderungen (siehe Anhang 4 des CRS). Die Beurteilun-
gen werden von einem Expertengremium des Global Forums durchgeführt, das
aus Vertretern des Global Forum Sekretariats und der Global Forum Mitgliedsstaa-
ten besteht. Es besteht die Erwartung, dass falls die „Preliminary Assessment Re-
ports“ keine wesentlichen Mängel gezeigt haben, welche die Länder in einem Ak-
tionsplan (sog. Action Plan) zu beseitigen haben, der AIA mit dem betreffenden
Partnerland bei dessen Interesse reziprok umgesetzt wird. Falls bei einer Überprü-
fung wesentliche Mängel festgestellt werden, die zu einem Action Plan geführt
12

haben, ist das entsprechende Land zwar als AIA-Partnerstaat aufzunehmen, der
Austausch der AIA-Daten erfolgt aber erst ab positiver Umsetzung des Action
Plans.

Neu wurde in der gegenständlichen Vorlage zudem der Wortlaut der Notifikation
entsprechend um den Einschub «frühestens» ergänzt, da der erstmalige Informa-
tionsaustausch frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres
2022 erfolgt. Diese Ergänzung erfolgte vor dem Hintergrund, dass es in der Ver-
gangenheit vereinzelt Fälle gab, in denen es aufgrund individueller Umstände des
betroffenen Partnerstaates zu einer unvorhergesehenen Verzögerung der erstma-
ligen Datenübermittlung kam. Eine nachträgliche Verschiebung des Commitments
durch einen anderen Staat hat zur Folge, dass die AIA-Verordnung anzupassen ist,
sodass sich auch die Marktteilnehmer und die Steuerverwaltung entsprechend
rasch darauf einstellen können. Bis dato wurde der Landtag über eine solche Ver-
schiebung im Vorfeld der Anpassung der AIA-Verordnung informiert, da die ent-
sprechende Notifikation mit einem bestimmten fixen Datum genehmigt wurde
(vgl. Bericht und Antrag Nr. 106/2020, S. 8 f.). Zukünftig müssen durch den neuen
Wortlaut der Notifikation solche Verschiebungen dem Landtag aufgrund des be-
reits getroffenen Grundsatzentscheids nicht mehr vorab zur Kenntnis gebracht
werden, sondern die Regierung kann die formelle Anpassung (Verschiebung des
Datums der Anwendbarkeit des AIA nach hinten) der AIA-Verordnung unmittelbar
vornehmen. Die vom Landtag jeweils eingeholte Zustimmung zur Anwendung des
AIA mit einem Partnerstaat ist unabhängig von einer Verzögerung der Anwend-
barkeit um ein oder mehrere Jahre. Die Anpassung der AIA-Verordnung kann da-
mit im Interesse der Rechtsanwender und der Steuerverwaltung zeitnah erfolgen,
was eine Erleichterung darstellt. Eine frühere Anwendung ist jedenfalls ausge-
schlossen.
13

2.    NOTIFIKATION DER AUSTAUSCHPARTNER GEMÄSS ABSCHNITT 7 (1) (F)
      MCAA

Mit dieser Vorlage wird dem Landtag die bilaterale Aktivierung des AIA mit Geor-
gien, Jamaika, Jordanien, Montenegro, Thailand und Uganda (frühestens ab der
Meldeperiode 2022, erstmalige Datenübermittlung in 2023) zur Genehmigung un-
terbreitet.

Mit der Genehmigung dieser Vorlage ermächtigt der Landtag zudem die Regie-
rung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD die neuen Part-
nerstaaten mitzuteilen. Mit der gegenständlichen Erweiterung wird sich die Zahl
der liechtensteinischen AIA-Partner auf 120 Länder belaufen. Auf Basis der Geneh-
migung wird die Regierung zudem die AIA-Verordnung entsprechend anpassen.

3.    VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES

Zu den verfassungsrechtlichen Überlegungen wird auf die ausführliche Darstellung
im Bericht und Antrag Nr. 64/2016 verwiesen. Die Genehmigung der bilateralen
Aktivierungen des MCAA erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung.

4.    PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS-
      WIRKUNGEN

Die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten führt zu einem Mehraufwand
bei der Steuerverwaltung, welche für die Durchführung der AIA-Datenübermitt-
lung an die Partnerstaaten zuständig ist. Dieser Mehraufwand kann aktuell jedoch
aufgrund der bereits getroffenen organisatorischen, personellen und technischen
Vorkehrungen abgedeckt werden.
14

II.    ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-
tag den

                                   Antrag,

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und den
nachfolgenden Notifikationen seine Zustimmung erteilen:

1.    Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
      gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
      austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
      formationsaustauschs über Finanzkonten mit Georgien; der erstmalige Infor-
      mationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen
      des Jahres 2022;

2.    Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
      gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
      austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
      formationsaustauschs über Finanzkonten mit Jamaika; der erstmalige Infor-
      mationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen
      des Jahres 2022;

3.    Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
      gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
      austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
      formationsaustauschs über Finanzkonten mit Jordanien; der erstmalige Infor-
      mationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen
      des Jahres 2022;
15

4.   Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
     gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
     formationsaustauschs über Finanzkonten mit Montenegro; der erstmalige In-
     formationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informati-
     onen des Jahres 2022;

5.   Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
     gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
     formationsaustauschs über Finanzkonten mit Thailand; der erstmalige Infor-
     mationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen
     des Jahres 2022;

6.   Notifikation nach Abschnitt 7 der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-
     gen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einführung des automatischen In-
     formationsaustauschs über Finanzkonten mit Uganda; der erstmalige Infor-
     mationsaustausch erfolgt frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen
     des Jahres 2022;

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

                                          REGIERUNG DES
                                    FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                            gez. Dr. Daniel Risch
16
17

                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                  mit Georgien

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Georgien
seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt frühes-
tens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
18

                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                  mit Jamaika

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Jamaika
seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt frühes-
tens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
19

                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                 mit Jordanien

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Jordanien
seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt frühes-
tens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
20

                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                mit Montenegro

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Mon-
tenegro seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt
frühestens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
21

                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                  mit Thailand

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Thailand
seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt frühes-
tens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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                                 Kundmachung

                                     vom …

über die Genehmigung der Notifikation nach Abschnitt 7 des MCAA zur Einfüh-
      rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

                                  mit Uganda

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom … der Notifikation nach Abschnitt 7 der Mul-
tilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) zur Einfüh-
rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Uganda
seine Zustimmung erteilt; der erstmalige Informationsaustausch erfolgt frühes-
tens im Jahr 2023 in Bezug auf Informationen des Jahres 2022.

Diese Kundmachung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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