Corona-Krise: Kurzarbeitergeld beantragen - Highest Darmstadt

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Corona-Krise: Kurzarbeitergeld beantragen - Highest Darmstadt
Corona-Krise: Kurzarbeitergeld beantragen
Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis – wie die Corona-Krise
- kann Kurzarbeit in den Handwerksbetrieben notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld (KuG) –
eine Erstattungsleistung der Bundesagentur für Arbeit - können die daraus folgenden Entgeltausfälle in
Teilen ausgeglichen werden. Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal 12 Monate lang
beziehen. Unklar ist, die Möglichkeit der Beantragung wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld erhalten
haben und die notwendige Wartezeit von drei Monaten für eine Neubeantragung noch nicht erfüllt ist.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Beiträge für alle Sozialversicherungszweige sind aus dem
tatsächlich bezogenen, verminderten Arbeitsentgelt ("Kurzlohn") zu entrichten. Des Weiteren sind Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % eines fiktiv ermittelten Arbeitsentgelts zu zahlen.

Die Bundesregierung hat mit dem aktuellen Unterstützungspaket gegen die Auswirkungen des Corona-Virus
die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
verabschiedet!

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten
grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt,
beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale
gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Weitere Informationen und Unterlagen stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Sie erhalten die Anträge und weitere Informationen unter den folgenden Links:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-
kurzarbeitergeld
                       Die dort hinterlegten Dokumente werden laufend aktualisiert.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von KuG
Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche (2019) abzubauen. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden auf Null und
(Rest)Urlaubsansprüchen aus 2019 ist für die Bewilligung von KuG zwingend.

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem
Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss
versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder
Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der
Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss
ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei
demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Es ist jedoch keine Beantragung für den Unternehmer selbst (auch als Geschäftsführer einer GmbH/UG nur
wenn Fremdgeschäftsführer) möglich. Gleiches gilt auch für Minijobber (450 € -Kräfte).

Durch den Beschluss der Bundesregierung vom 13. März 2020 soll das Kurzarbeitergeld flexibilisiert
werden. Bis Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte
Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

    •   Absenkung des Anteils der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10
        Prozent (alt 30 %), auch für 1. sozialversicherten Mitarbeiter.
    •   teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
    •   Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
    •   vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

2020-03-16 AKBiS KUG Corona.docx 31.03.202 10:02
Es reicht also z. B., wenn alle Mitarbeiter 1 Stunde täglich weniger arbeiten können (1 Stunde = 12,5 %)
oder 40 % des Personals täglich 2 Stunden weniger arbeiten (2 Stunden = 25 % entspricht für die gesamten
geleisteten Arbeitsstunden dann 10 %.auf die gesamte geleistete Arbeitszeit im Unternehmen). Letzteres ist
wichtig, wenn ein Teil der Arbeitskräfte weiterhin Vollzeit arbeiten müssen.

Durch den Beschluss der Bundesregierung vom 16. März 2020 soll das Kurzarbeitergeld rückwirkend
zum 01. März 2020 bezahlt werden.
Infos des BMAS zu Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an vier Bedingungen geknüpft:

1.   Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
2.   Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
3.   Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
4.   Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Folgende Unterlagen werden nach aktuellem Stand für das Antragsverfahren bei der Agentur für Arbeit
benötigt:

     •    Antrag auf Kurzarbeitergeld (Vordruck Kug 107)
     •    Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Einführung KuG als betriebliche Einheitsregelung
          oder von jedem einzelnen Arbeitnehmer. Sollte im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden sein,
          steht dem Betriebsrat wegen der mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld verbundenen
          Verkürzung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu.
     •    Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens
     •    Abrechnungsliste als Anlage zum Leistungsantrag (Vordruck KuG 108)

Die Arbeitsagenturen beraten aktuell nur telefonisch: Hotline Tel: 0800-4555520

Online zum Kurzarbeitergeld
Handwerksbetriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt,
dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann der Handwerker das Kurzarbeitergeld ebenfalls
online beantragen.
Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf
der Seite:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Anzeige:    https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Antrag:     https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Anlage:     https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
Merkblatt: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf (Stand 1/2020!)
Erklärvideos: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Ausfüllhinweise folgen auf den nächsten Seiten.
Antragsformulare können mit Angabe der Betriebsnummer auch über die Hotline der Bundesagentur für
Arbeit angefordert werden: Tel: 0800-4555520

AKBiS – Arbeitsgruppe Betriebe in Schwierigkeiten
Entwurf Stand: 31.03.2020 Aufgrund den aktuellen Entwicklungen sind jederzeit Änderungen möglich.
Die Ausführungen sollen eine erste Hilfestellung für die Beantragung des KuG leisten und wurden aus den
genannten Internet-Quellen zusammengestellt. Zur weiteren Abklärung der individuellen Lage des
Unternehmens bedarf es unter Umständen hierzu eine weitere Abstimmung mit der zuständigen

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Arbeitsagentur, dem
Steuerberater oder auch einer eingebundenen Lohnbuchstelle. Sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben,
bitten wir um Information an: arbeitsgruppe-akbis@t-online.de Vielen Dank!

Beantragung Kurzarbeitergeld Agentur für Arbeit
Merkblatt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfall

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Hinweise zum Ausfüllen ab Punkt 6 des Merkblattes.
Um eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten ist
es unabdingbar, dass die unter Ziff. 9 des Anzeigevordruckes (Kug 101) einzutragenden
Gründe für die geplante Kurzarbeit
• Ursachen des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
• Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber bzw. -nehmer
• Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls ausführlich dargelegt werden.
Dieses dürfte aber in der besonderen Situation nur eine Formsache sein.
Die Schließungsverfügungen durch die Bundesländer sollen als unabwendbares Ereignis gelten, die
Kurzarbeitergeld ermöglichen sollen.

Mit der Genehmigung des KuG erhalt der Betrieb die Stamm-Nr. KuG und die
Abteilungsnummer. Sollte der Betrieb schon einmal KuG genehmigt bekommen haben,
bleiben die Nummern i.d.R. bestehen und sind ggf. zu nutzen.

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Schritt 2a: Antrag auf KuG – Leistungsantrag

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Ausfüllhinweise im Merkblatt unter Punkt 6.3

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Schritt 2b: Antrag auf KuG - Anlage zum Leistungsantrag

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Diese Anlage ist für jeden betroffenen Mitarbeiter (m/w/d) einzeln - am besten gemeinsam
mit dem Steuerberater, Buchstelle bzw. der Lohnbuchstelle - auszufüllen.

Im Internet gibt es Berechnungshilfen (ohne Gewähr):
• Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Arbeitsagentur):
   https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
• Excel-Lösung zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (verschiedene Varianten):
   http://www.parmentier.de/steuer/index.php?site=sonstigerechner_kurzarbeitergeld_exc
   el
• Online-Rechner zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
   https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kurzarbeitergeld.html

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