Merkblatt zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

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Merkblatt zur Einbürgerung
         von ausländischen Staatsangehörigen

In der Gemeinde Wikon wohnhafte ausländische Staatsangehörige können nach Erfüllen
folgender Voraussetzungen das Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes bei der
Gemeindekanzlei einreichen:

Voraussetzungen
Wohnsitz (Art. 15 BüG)

Ordentliche Wohnsitzerfordernisse
 12 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
 3 Jahre in den letzten 5 Jahren in Wikon
 Vor der Gesuchseinreichung muss der Wohnsitz während einem Jahr ununterbrochen in
   Wikon gewesen sein

   Stellen die Ehegatten / eingetragene Partner/Innen gemeinsam ein Gesuch und erfüllt
    der eine Ehegatte bzw. Partner die vorerwähnten ordentlichen Wohnsitzerfordernisse
    und sie seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben, so genügt ein Wohnsitzdauer von
     5 Jahre in der Schweiz (jedoch 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung)

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder der Bewerber mitein-
bezogen.

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter
einreichen. Über 16-jährige Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (Art. 14a BüG)
Der Gesuchsteller muss sich mit den schweizerischen Verhältnissen identifizieren können.
Sein Lebensmittelpunkt muss die Schweiz bilden.

Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
(Art. 14b BüG)
Vertrautheit bedeutet, dass sich der Gesuchsteller in die schweizerischen Lebensgewohn-
heiten integriert. Dies setzt Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung und somit Sprach-
kenntnisse voraus. Er muss dabei nicht seine ursprünglichen Traditionen verleugnen, aber
die in der Schweiz gültigen Sitten und Gebräuche akzeptieren und sich entsprechend
anpassen.
                                    G:\B5_Bürgerrecht\Merkblatt.docx
(Lokale Kursangebote der Integrationsgruppe Espera berücksichtigen sowie weitere Informationen unter
www.fabialuzern.ch erhältlich)

Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14c BüG)
Der Gesuchsteller versteht und beachtet die schweizerische Rechtsordnung (darunter fällt
auch das Erfüllen der Steuerpflicht). Er darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährden und hat Kenntnisse über unsere Demokratie. Der Gesuchsteller akzeptiert
die Rechtsgleichheit, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau.

Unbescholtener Ruf (Art. 14d BüG)
Der Gesuchsteller muss einen guten Ruf geniessen. Dieser wird aufgrund des Strafregister-
und des Betreibungsregisterauszuges beurteilt. Zudem sind mehrere Referenzpersonen
anzugeben (z.B. Arbeitgeber, Lehrer, Nachbarn, Vermieter), welche über den Gesuchsteller
Auskunft geben können. Der Gesuchsteller hat die Referenzpersonen vorgängig darüber zu
orientieren und anzufragen. Bei laufenden Strafuntersuchungen wird auf das Einbürgerungs-
gesuch nicht eingetreten.

Gesuch / Gesuchsunterlagen
Das Einbürgerungsgesuchsformular wird am Schalter der Gemeindekanzlei persönlich an
den Gesuchsteller abgegeben. Den Einbürgerungsbewerbern wird die Broschüre „Das
Schweizer Bürgerrecht – Grundwissen für Bewerberinnen und Bewerber des Bürgerrechts“
abgegeben. Diese Einbürgerungsbroschüre dient als Bestandteil des Einbürgerungs-
gespräches.

Beilagen zum Gesuch

   Zivilstandsdokumente:
     Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person
        (Bewirbt sich nur die Ehefrau bzw. nur der Ehemann, so ist die Geburtsurkunde des Partners /
        der Partnerin auch dann beizulegen)
     wenn verheiratet, Heiratsurkunde
     wenn geschieden, Scheidungsurteil
     wenn verwitwet, Todesurkunde
    Alle Dokumente sind im Original beizulegen Sind sie nicht in Deutsch, Französisch oder
    Italienisch abgefasst, müssen sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung
    versehen sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

   Wohnsitzbestätigungen für jede gesuchstellende Person (welche die Wohnsitzdauer in
    der Schweiz von 12 Jahren belegen)

   Aktueller Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre
    (www.strafregister.admin.ch)

   Aktueller Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre

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   Kopie Pass für jede gesuchstellende Person

   Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person

Die Kosten der Dokumente gehen zu Lasten der Gesuchsteller.

Kontaktadresse
Gemeindekanzlei
Heimatweg 3
4806 Wikon

Tel: 062 745 51 31 / info@wikon.ch

Einbürgerungsverfahren
1. Prüfung durch die Gemeinde
   Nach Eingang des Gesuches prüft die Gemeinde die formellen Einbürgerungsvoraus-
   setzungen.

2. Einbürgerungsbericht
   Die Daten des Gesuchstellers werden an das Amt für Migration und die Polizei gesandt.
   Diese überprüfen, ob im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller allfällige Vorfälle mit der
   Fremdenpolizei oder Strafverfahren vorliegen. Zusätzlich zu den eingereichten Unter-
   lagen werden schriftlich Referenzen der Arbeitgeber und Lehrer eingefordert.

3. Publikation
   Das Gesuch wird im Wiigger Blättli und in den Anschlagkästen publiziert, mit dem
   Hinweis, dass sich innert 20 Tagen jedermann dazu äussern kann.

4. Gebühren
   Zustellung der Gebührenrechnung an den Gesuchsteller.

5. Persönliche Befragung
   Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wird mit dem Gesuchsteller ein Gespräch
   geführt. Dabei sind der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin anwesend. Ziel
   dieses Gespräches ist eine Gesamtbeurteilung des Integrationsstandes. Darunter fallen
   unter anderem:

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   Persönliche Vorstellung
      Beweggründe zur Einbürgerung
      Überprüfung der Deutschkenntnisse (mündlich)
      Diskussion über Schulbesuche, Arbeitsplatz, Familie, Teilnahme an gesellschaft-
       lichen Anlässen, Kontakte, Freizeitbeschäftigungen usw.
      Kenntnisse über Wikon
      Kenntnisse und Interesse am politischen Interesse
      Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers kennen
      Sowie weitere Themen, die sich aus dem Gespräch ergeben oder aus den Gesuchs-
       unterlagen entnommen werden

6. Gemeindeversammlung
   Erfüllt der Gesuchsteller die erforderlichen Voraussetzungen, wird er den Stimmbürgern
   an der Gemeindeversammlung zur Einbürgerung empfohlen. In der Botschaft wird der
   Gesuchsteller vorgestellt und er wird zur Teilnahme eingeladen.

7. Prüfung durch Kanton
   Nach der Gemeindeversammlung werden die Unterlagen an den Kanton (Amt für
   Gemeinden) weitergeleitet. Dieses übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der
   Gemeinde bezüglich der Integration sowie der Sprachkenntnisse. Zusätzlich wird noch-
   mals die Beachtung der Rechtsordnung geprüft. Ebenfalls geprüft werden die Unterlagen
   im Zusammenhang mit der Erfassung der Personalien im Personenstandsregister. Sind
   alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, beantragt der Kanton beim Bund die
   eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

8. Prüfung durch Bund
   Das Amt für Gemeinden holt beim Bund (Bundesamt für Polizeiwesen) die
   eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Der Bund übernimmt in der Regel die
   Prüfungsergebnisse der Gemeinde und des Kantons. Er klärt zusätzlich ab, ob die innere
   oder äussere Sicherheit der Schweiz durch den Gesuchsteller gefährdet ist. Ist der
   Gesuchsteller nicht einschlägig registriert, so erteilt der Bund die eidgenössische
   Bewilligung.

9. Abschluss
   Sobald die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt erteilt das Justiz- und Sicher-
   heitsdepartement das Kantonsbürgerrecht. Damit wird auch das an der Gemeinde-
   versammlung beschlossene Gemeindebürgerrecht rechtskräftig. Das Justiz- und Sicher-
   heitsdepartement stellt dem Gesuchsteller eine Einbürgerungsurkunde und eine
   Rechnung über die kostendeckenden Gebühren zu. Sobald die Einbürgerung beim
   zuständigen regionalen Zivilstandsamt registriert ist, können Pass und Identitätskarte
   beim Passbüro bestellt werden.

                                    G:\B5_Bürgerrecht\Merkblatt.docx
Gebühren
Gemäss Beschluss des Gemeinderates Wikon vom 6. Juli 2009 wurden folgende Bear-
beitungsgebühren festgelegt:

   Minderjährige Einzelperson                                            Fr.     500.00
   Volljährige Einzelperson                                              Fr.   1‘000.00
   Ehepaare                                                              Fr.   1‘200.00
   Familien                                                              Fr.   1‘500.00

Für die Dienste im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die Gemeinde Wikon
kostendeckende Gebühren. Zudem sind der Gemeinde die entstandenen Auslagen zu
vergüten.

Der Kanton erhebt ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr.

Die Gebühren werden bei einem Rückzug oder Negativentscheid nicht zurückbezahlt. Die
Gebühren für den Schweizer Pass und der Identitätskarte sind nicht inbegriffen und werden
bei einer Beantragung durch das Passbüro verrechnet.

Verfahrensdauer
Gemeinde:             1 – 2 Jahre
Bund und Kanton:      zirka 6 Monate

Doppelbürgerrecht
Ein Doppelbürgerrecht ist nach schweizerischem Recht möglich. Es ist die jeweilige Rechts-
situation des Urspungslandes durch den Gesuchsteller selber abzuklären.

Gesetzliche Grundlagen
   Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom
    29. September 1952 (BüG)
   Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BRG) vom 21. November 1994
   Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 09. Mai 1995
   Link zu den umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration
    (http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerungen/ordentliche_einbue
    rgerung.html)

Stand: 01.02.2014

                                       G:\B5_Bürgerrecht\Merkblatt.docx
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