Coronavirus. Personalrechtliche Weisung ab 1. April 2022 - März 2022
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Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Matthias Weisenhorn Abteilungsleiter Coronavirus. Personalrechtliche Weisung ab 1. April 2022 30. März 2022
Bildungsdirektion Volksschulamt 2/7 Inhalt 1. Gültigkeitsbereich 3 2. Aufgehobene Massnahmen 3 2.1. Kontaktquarantäne 3 2.2. Isolation 3 2.3. Besonders gefährdete Personen 3 2.4. V Covid-19 Bildungsbereich 3 3. Geltende Massnahmen 3 3.1. Allgemeiner Arbeitnehmerschutz 3 3.1.1. Schwangere Lehrerinnen 3 3.2. Kritische Infrastruktur 5 3.2.1. Definition 5 3.2.2. Mögliche Massnahmen 5 3.2.3. Empfehlung des Volksschulamtes 5 4. Corona-Erwerbsersatz 5 4.1. Bei Quarantäneanordnung 5 4.2. Bei Arbeitsbefreiung einer besonders gefährdeten Person 6 5. Weitere Themen 6 5.1. Einreise aus einem Ort mit besorgniserregender Virusvariante 6 5.2. Isolationsanordnung im Ausland 6 5.3. Covid-19- bzw. Long Covid-Erkrankung als Berufskrankheit 6 6. Weitere Auskünfte 7
Bildungsdirektion Volksschulamt 3/7 1. Gültigkeitsbereich Diese Weisung gilt ab 1. April 2022 bis auf weiteres für kantonal angestellte Lehrpersonen der Volksschule. Für die Schulleitenden, Vikarinnen und Vikare gilt die Weisung sinnge- mäss. 2. Aufgehobene Massnahmen 2.1. Kontaktquarantäne Die Kontaktquarantäne wurde per 3. Februar 2022 aufgehoben. Dies betrifft sowohl die be- hördliche Anordnung wie auch die Meldungen durch die Covid-App. 2.2. Isolation Die behördliche Isolationsanordnung aufgrund eines positiven Testresultats entfällt per 1. April 2022. 2.3. Besonders gefährdete Personen Der Status der besonders gefährdeten Personen wird per 31. März 2022 aufgehoben. 2.4. V Covid-19 Bildungsbereich Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungs- bereich vom 22. September 2021 (V Covid-19 Bildungsbereich; LS 818.14) wird per 15. April 2022 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt für die Schulen die Verpflichtung zur Erstellung eines Schutzkonzepts. 3. Geltende Massnahmen 3.1. Allgemeiner Arbeitnehmerschutz Der Arbeitgeber ist aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 39 Abs. 2 des Personalge- setzes vom 27. September 1998 [PG; LS 177.10]) verpflichtet, die Mitarbeitenden vor Infek- tionen am Arbeitsplatz möglichst zu schützen. 3.1.1. Schwangere Lehrerinnen Die Rechtsgrundlagen des Kantons erklären den Mutterschutz des Arbeitsgesetzes als sinngemäss anwendbar. Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter für gefährliche und beschwerliche Arbeiten nur beschäftigen, wenn aufgrund einer Risikobeur- teilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind
Bildungsdirektion Volksschulamt 4/7 vorliegt. Deshalb muss die Schulleitung bei Bedarf und insbesondere bei fehlender Covid- Impfung in Absprache mit der schwangeren Lehrerin die nachstehenden notwendigen Schutzmassnahmen treffen und diese vollumfänglich umsetzen, damit die schwangere Lehrerin den Unterricht weiterhin erteilen kann. Die Schutzmassnahmen umfassen folgende Punkte: 1. Der Abstand von 1.5 Meter wird zu anderen erwachsenen Personen stets und zu Schülerinnen und Schülern wenn immer möglich eingehalten. 2. Zur Einhaltung der Hygieneregeln stehen Seife und Desinfektionsmittel ausrei- chend zur Verfügung. Die Reinigung der Oberflächen wird regelmässig durchge- führt. Der schwangeren Lehrerin steht bei Bedarf zusätzliches Reinigungs- und Des- infektionsmaterial zur Verfügung. 3. Die schwangere Lehrerin trägt immer eine Schutzmaske – auch während des Un- terrichts. In Ergänzung soll auf Ersuchen der Lehrerin ein zusätzlicher Schutz durch Plexiglasscheiben gewährt werden. 4. Alle Erwachsenen des Lehr- und Betreuungsteams tragen ebenfalls eine Schutz- maske, wenn sie mit der schwangeren Lehrerin zu tun haben. Eltern, die sich im Kindergartenlokal oder im Schulhaus aufhalten, müssen in Gegenwart der schwan- geren Lehrerin und unabhängig vom Abstand obligatorisch eine Schutzmaske tra- gen. 5. Wenn die schwangere Lehrerin in der Sekundarschule unterrichtet, sollen in beson- deren Situation, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, auch die Schülerinnen und Schüler eine Schutzmaske tragen, welche von der Schule zur Verfügung gestellt wird. 6. Die Innenräume sind häufig und in regelmässigen zeitlichen Abständen vollumfäng- lich ausgiebig zu lüften. Die Kosten für die Schutzmassnahmen trägt die Schule. Wenn die schwangere Lehrerin – nach vorgängiger Rücksprache mit der Schulleitung – selber die Schutzmasken besorgt, sind ihr die Kosten zurückzuerstatten. Die Risikobeurteilung durch einen beauftragten Arbeitsmediziner bestätigt, dass bei einer vollständigen und konsequenten Umsetzung der aufgeführten Schutzmassnahmen ein aus- reichender Schutz besteht, um den Präsenzunterricht auf allen Schulstufen erteilen zu kön- nen. Das Gutachten ist auf der Webseite aufgeschaltet. Sollte ein ärztliches Zeugnis ein Beschäftigungsverbot der schwangeren Lehrerin bestäti- gen, nimmt die Schulleitung oder die Schulverwaltung zeitnah mit dem Volksschulamt Kon- takt auf. Wird das Beschäftigungsverbot bestätigt, wird der schwangeren Lehrerin während dieser Zeit nur 80 % des Lohns ausgerichtet. Bei einem Beschäftigungsverbot bleibt die schwangere Lehrerin zu Hause. Mit dem Einsatz einer Vikarin oder eines Vikars wird die Arbeit der Lehrerin durch die Stellvertretung vollum- fänglich übernommen. Entsprechend wird ihr auch keine anderweitige Arbeit zugewiesen.
Bildungsdirektion Volksschulamt 5/7 3.2. Kritische Infrastruktur 3.2.1. Definition Die kantonale Gesundheitsdirektion hat Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, per 31. März 2022 auf die Liste der Unternehmen aufgenommen, wel- che zum Betrieb der kritischen Infrastruktur wichtig sind. 3.2.2. Mögliche Massnahmen Der Arbeitgeber von Betrieben, die zur kritischen Infrastruktur gehören, darf sein Personal (nicht aber die Schülerinnen und Schüler) repetitiv testen lassen (doppelte Freiwilligkeit). Im Kanton Zürich werden die Tests über die Plattform ‚Together we test (TWT)‘ abgewi- ckelt. Die Kosten anderer Anbieter werden nicht übernommen. Der Arbeitgeber bestimmt die Massnahmen bei Krankheit und Corona-Infektionen der Mitarbeitenden. 3.2.3. Empfehlung des Volksschulamtes Für Schulen, die ihrem Personal das repetitive Testen anbieten, empfiehlt das Volksschul- amt folgende Regelung: 1. Kranke Anstellte werden grundsätzlich angewiesen, zu Hause zu bleiben. 2. Bei einem positiven Pooling-Testergebnis werden Einzeltests durchgeführt. Bis zum Vorliegen der Resultate tragen die im Pooltest beteiligten Personen eine Maske. 3. Angestellte mit einem positiven Testresultat – und deutlichen Symptomen bleiben während mindestens fünf Tagen zu Hause. Nach Abklingen der Symptome kommen sie wieder zur Arbeit vor Ort und tra- gen sie bei der Arbeit eine Maske, bis die Symptome während mind. 48 Stun- den vollständig verschwunden sind. – und ohne Symptome arbeiten weiterhin vor Ort, tragen während fünf Tagen eine Maske und halten in dieser Zeit konsequent den Abstand zu anderen Per- sonen ein. 4. Corona-Erwerbsersatz 4.1. Bei Quarantäneanordnung Der Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Kontaktquarantäne wurde bereits ab dem 3. Feb- ruar 2022 aufgehoben. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs gemäss der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31) endet per 31. Mai 2022. Die Schulverwaltun- gen können dem Volksschulamt dazu die erforderlichen Unterlagen via E-Mail übermitteln.
Bildungsdirektion Volksschulamt 6/7 4.2. Bei Arbeitsbefreiung einer besonders gefährdeten Person Die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) gilt bis zum 31. März 2022. Ab dem 1. April 2022 wird demnach kein Corona-Er- werbsersatz mehr ausgerichtet für besonders gefährdete Lehrpersonen, die sich von der Arbeitsleistung befreien lassen. Das Volksschulamt wird für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz im April 2022 auf jene Gemeinden zugehen, welche die betroffenen Lehrpersonen gemel- det haben. Die Frist für die Geltendmachung dauert neu nur noch bis zum 30. Juni 2022. Die Gemeinden sorgen dafür, dass sie über die Informationen der genauen Absenzdaten und über ein ärztliches Attest verfügen, welches die besondere Gefährdung bestätigt. 5. Weitere Themen 5.1. Einreise aus einem Ort mit besorgniserregender Virusvariante Reisende, die aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreisen, müssen sich unter Um- ständen in Quarantäne begeben. Massgebend sind die aktuellen Bestimmungen des Bun- des. Das BAG führt eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird. Die Liste ist auf der Seite des BAG aufgeschaltet: www.bag.admin.ch. Die Lehrperson orientiert sich vor Antritt der Auslandsreise und vor dem Wechsel in ein an- deres Land über die aktuelle Situation (Liste des BAG) und klärt bei Bedarf nach der Rück- kehr, ob sie sich in Quarantäne begeben muss. Massgebend ist die Anordnung des kan- tonsärztlichen Dienstes. Das Vorgehen ist auf der Webseite der Gesundheitsdirektion be- schrieben. Eine Quarantäneanordnung kann zu einer Lohneinstellung (unbezahlter Urlaub) führen. Die Schulverwaltung nimmt im Einzelfall mit dem Volksschulamt Kontakt auf. 5.2. Isolationsanordnung im Ausland Wenn eine Lehrperson aufgrund einer Isolationsanordnung im Ausland nicht rechtzeitig zu- rückkehren und den Unterricht wieder aufnehmen kann, verfügt die Schulverwaltung für diese Zeit einen unbezahlten Urlaub und sendet diesen ans Volksschulamt. Gleichzeitig wird für die Dauer der Quarantäne ein Vikariat eingerichtet. 5.3. Covid-19- bzw. Long Covid-Erkrankung als Berufskrankheit Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (Anerkennung als Berufskrankheit) sind im Art. 9 UVG geregelt. Eine Arbeit in der Schule zählt als anderweitige, berufliche Tätigkeit
Bildungsdirektion Volksschulamt 7/7 (Art. 9 Abs. 2 UVG). Sie kann bei einer Covid-19-Erkrankung einen Leistungsanspruch nach UVG nur dann auslösen, wenn die Infektion «ausschliesslich oder stark überwie- gend» (>75%) arbeitsbedingt verursacht worden ist. Aufgrund dieser Ausgangsituation, der sehr hohen Fallzahlen und der starken Verbreitung der Erkrankung in der Allgemeinbevölkerung wird es in der Regel nicht möglich sein nach- zuweisen, dass die Ansteckungen stark überwiegend (>75%) arbeitsbedingt erfolgten bzw. auf die berufliche Tätigkeit in der Schule bzw. als Lehrperson zurückzuführen sind. Bei An- meldung des Falles als Berufskrankheit muss somit mit einer Ablehnung der Leistungs- pflicht gerechnet werden, ausser es seien im Einzelfall ganz besonders aussergewöhnliche und klare Umstände gegeben. Entsprechend kann das Volksschulamt eine Anmeldung als Berufskrankheit nur in einem solchen Einzelfall empfehlen. 6. Weitere Auskünfte Kontakt: lehrpersonal@vsa.zh.ch
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