CORONAVIRUS - ZWEITES MASSNAHMENPAKET VERABSCHIEDET

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Rundschreiben 8/2020

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Bozen - Meran, 25.05.2020

CORONAVIRUS – ZWEITES MASSNAHMENPAKET VERABSCHIEDET

Sehr geehrter Kunde,

die Regierung um Ministerpräsident Giuseppe Conte hat am vergangenen
Dienstag das „decreto rilancio“ (GD 34/2020) verabschiedet, welches weitere
Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus
beinhaltet. Dieses Dekret ist zwar unmittelbar wirksam, kann aber im Zuge der
Umwandlung in ein ordentliches Gesetz noch viel Abänderungen erfahren.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

VERLÄNGERUNG DER SOZIALEN ABFEDERUNGSMASSNAHMEN

Die eigens für die „COVID-19“-Krise vorgesehenen Lohnausgleichkassen
(ordentliche        Lohnausgleichskasse       „CIGO“,      außerordentliche
Lohnausgleichskasse „CIGD“ und Solidaritätsfonds „FIS“) können für weitere 5
Wochen beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die
ursprünglichen vorgesehenen 9 Wochen vollständig genutzt worden sind. Es
handelt sich somit um insgesamt 14 Wochen, welche innerhalb 31. August
2020 in Anspruch genommen werden können.
Zum Erreichen der Gesamtdauer wird jeder Tag gezählt, an dem mindestens ein
Mitarbeiter des Betriebes im Lohnausgleich war (wenn auch nur für eine
Stunde).
Anschließend kann um weitere 4 Wochen angesucht werden, aber nur für den
Zeitraum zwischen 1. September und 31. Oktober 2020. Nur die Sektoren
Tourismus, Unterhaltung, Messen/Ausstellungen sowie für Freizeitparks sind
von dieser Einschränkung ausgenommen. Diese Betriebe können für die 4
zusätzlichen Wochen auch bereits vor dem 1. September ansuchen,
vorausgesetzt, dass vorher die 14 Wochen vollständig beansprucht wurden.
Für den Handwerkssektor sind lohnunterstützende Maßnahmen durch den
bilateralen Solidaritätsfonds FSBA vorgesehen.
Die Anträge für die 14 Wochen können bis 31. August 2020 eingereicht werden,
und ab 1. September 2020 jene für die weiteren 4 Wochen.

ZAHLUNGSAUFSCHUB VORDRUCK F24

Das neue Maßnahmenpaket verschiebt die Fälligkeit für die in den letzten
Monaten gewährten Zahlungsaufschübe noch einmal nach hinten. Somit
können die Steuersubjekte aller betroffenen Sektoren, welche die Zahlungen
vom 16. März, 16. April und/ oder 18. Mai ausgesetzt haben, diese bis zum 16.
September 2020 aufschieben. Die nicht gezahlten Beträge können auch in
maximal 4 Raten beglichen werden, wobei die erste Rate innerhalb 16.
September zu entrichten ist.
Die zweite Neuerung im Bereich Zahlungsaufschübe betrifft die nationalen
Sportverbände, Sportförderungseinrichtungen und Amateursportvereine. Für
diese können sämtliche innerhalb Juni 2020 geschuldeten Zahlungen an die
Finanzbehörde, INPS, INAIL und andere öffentliche Behörden bis zum 16.
September aufgeschoben werden.

SMART WORKING

Berufstätige Eltern in der Privatwirtschaft mit mindestens einem Kind unter 14
Jahren, haben bis zum Ende des COVID-19 Gesundheitsnotstandes Anrecht auf
Smart Working. Voraussetzungen dafür sind, dass keiner der Elternteile soziale
Abfederungsmaßnahmen beansprucht oder nicht berufstätig ist, und dass die
berufliche Tätigkeit mit der Heimarbeit vereinbar ist.

BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE

Um den Betrieben in diesen wirtschaftlich unsicheren Zeiten
entgegenzukommen und ihnen etwas mehr Flexibilität im Personalwesen zu
gewähren, wird das strikte Regelwerk zu den befristeten Arbeitserträgen
vorübergehend teilweise ausgesetzt. Somit können Arbeitsverhältnisse, welche
am 23. Februar 2020 bestanden haben, ohne Angabe von Gründen bis zum 30.
August verlängert oder erneuert werden, auch wenn die Gesamtdauer mehr
als 12 Monate beträgt.

BETRIEBSBEDINGTE ENTLASSUNGEN

Das umstrittene Entlassungsverbot wurde auf insgesamt 5 Monate, also bis 17.
August 2020, verlängert. Bis dahin dürfen die Arbeitgeber keine individuellen
bzw. kollektiven Entlassungen von Arbeitnehmern/innen aus objektiv
gerechtfertigtem Grund vornehmen (wirtschaftliche Gründe und jene, welche
mit der ordnungsgemäßen produktiven Tätigkeit zusammenhängen).
Außerdem sind bereits laufende Entlassungsverfahren weiterhin ausgesetzt.
INAIL-BEITRÄGE FÜR EINDÄMMUNGSMASSNAHMEN

Das Arbeitsunfallversicherungsinstitut sieht für Unternehmen, welche im
Handelsregister eingetragen sind, für den Ankauf von Geräten, Vorrichtungen
und Systemen, die der Eindämmung des Coronavirus dienen, Beiträge in der
Höhe von 15.000 Euro bis 100.000 Euro vor. Diese sind nicht mit anderen
Begünstigungen für dieselben Aufwendungen kumulierbar. Bitte wenden Sie
sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater.

SONDERURLAUB FÜR ELTERN UND BONUS FÜR BABYSITTING

Um auf die Schließung von Schulen, KITAs und sonstiger Bildungseinrichtungen
zu reagieren, wurde der außerordentliche Sonderurlaub für Eltern auf
insgesamt 30 Tage verlängert, und kann innerhalb 31. Juli 2020 in Anspruch
genommen werden kann.
Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren haben während dieser Freistellung Anrecht
auf 50% ihres normalen Gehaltes. Die entsprechenden Beträge werden vom
Arbeitgeber über den Lohnstreifen vorgestreckt und anschließend mit den
geschuldeten INPS-Abgaben verrechnet.
Bei Eltern mit Kindern zwischen 12 und 16 Jahren ist die Freistellung hingegen
unbezahlt und ohne Anrechnung der Beitragszeiten. Es besteht allerdings ein
Entlassungsschutz und das Recht auf Arbeitsplatzerhaltung.
Das Ansuchen muss telematisch über die entsprechende Online-Plattform an
das INPS gestellt werden.
Alternativ zum Sonderurlaub gibt es weiterhin die Möglichkeit, den
sogenannten Babysitting-Bonus zu beantragen. Der Betrag wurde nun von 600
auf insgesamt 1.200 Euro angehoben und kann, neben den „normalen“
Babysitterdiensten, auch für Kinderhorte oder Sommerbetreuungsangebote
für Kinder genutzt werden.

SONDERFREISTELLUNGEN GEMÄSS GESETZ 104/1992

Die Freistellungen gemäß Gesetz 104/1992 für die Betreuung von
Familienangehörigen mit schwerer Beeinträchtigung werden nochmals um 12
Tage aufgestockt, die von den Anspruchsberechtigten in den Monaten Mai und
Juni 2020 genutzt werden können.

BESTIMMUNGEN IM BEREICH ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG

Das Arbeitslosengeld, für welches das Anrecht im Zeitraum zwischen 1. März
2020 und 30. April 2020 verfallen ist, kann für weitere 2 Monate beansprucht
werden.

BONUS FÜR SAISONSARBEIT IM TOURISMUSSEKTOR UND IN BADEANSTALTEN

Jenen Saisonbeschäftigten der Sektoren Tourismus und Badeanstalten/
Thermaleinrichtungen, welche im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 17. März 2020
unfreiwillig ihr Arbeitsverhältnis verloren haben (Vertragsende oder
Entlassung), und für den Monat März 2020 die Entschädigung in Höhe von 600
Euro in Anspruch genommen haben, wird derselbe Betrag auch für den Monat
April zuerkannt. Denselben Personen steht außerdem für den Monat Mai eine
einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro netto zu, unter der Voraussetzung,
dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Notverordnung (19. Mai
2020) nicht lohnabhängig beschäftigt sind, keine Pension beziehen sowie
keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung „NASPI“ haben.

BONUS FÜR SAISONSBESCHÄFTIGTE, SELBSTSTÄNDIGE UND MITARBEITER
AUF ABRUF

Jene lohnabhängigen und selbständigen Mitarbeiter, welche in Folge des
COVID-19 Notstandes ihre Tätigkeit einstellen oder reduzieren mussten bzw.
ihr Arbeitsverhältnis verloren, eingeschränkt oder unterbrochen haben, steht
für die Monate April und Mai 2020 eine Zuwendung von jeweils 600 Euro netto
zu. Anspruchsberechtigt sind:
    ➢ Saisonbeschäftigte außerhalb der Sektoren Tourismus und
        Badeanstalten, sofern sie im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner
        2020 unfreiwillig (Vertragende oder Entlassung) ihre Arbeit verloren
        haben und im selben Zeitraum mindestens 30 Arbeitstage vorweisen
        können;
    ➢ Mitarbeiter auf Abruf, welche im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner
        2020 mindestens 30 Tage gearbeitet haben.
Außerdem müssen zugleich folgende Voraussetzungen vorliegen:
    ➢ Sie dürfen keine Pension beziehen;
    ➢ Sie dürfen kein anderes unbefristetes Arbeitsverhältnis haben
        (ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse auf Abruf).
Bei der Zuwendung handelt es sich um einen abgabenfreien Nettobetrag,
welcher nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. Die Leistung muss mit
einem eigenen, an das INPS gerichteten Ansuchen beantragt werden, eventuell
auch über ein Patronat.

BONUS FÜR HAUSANGESTELLTE

Den Mitarbeitern in privaten Haushalten wird für die Monate April und Mai
2020 ein Bonus von jeweils 500 Euro zuerkannt. Voraussetzungen dafür sind:
   - Sie müssen zum 23. Februar 2020 mit einem bzw. mehreren
       Arbeitsverträgen von insgesamt mindestens 10 Wochenstunden
       beschäftigt gewesen sein;
   - Sie dürfen nicht mit dem Arbeitgeber zusammenleben.
Bei der Zuwendung handelt es sich um einen abgabenfreien Nettobetrag,
welcher nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. Die Leistung muss mit
einem eigenen, an das INPS gerichteten Ansuchen beantragt werden, eventuell
auch über ein Patronat.
AUSSETZUNG DER LOHNPFÄNDUNGEN

Sämtliche Gehalts- und Pensionspfändungen, welche der Einzugsdienst der
Agentur der Einnahmen oder andere öffentliche Einzugsdienste vornehmen,
werden im Zeitraum vom 19. Mai bis zum 31. August 2020 ausgesetzt.
Während dieser Zeitspanne dürfen keine Einbehalte für die genannten
Pfändungen durchgeführt werden. Vor dem 19. Mai 2020 getätigte Lohnabzüge
behalten ihre Gültigkeit und sind termingerecht an den Gläubiger zu
überweisen, spätere, eventuell bereits getätigte Abzüge, sind zurück zu
überweisen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
WHW.Arbeitsrechtsberater
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