Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspfl ichten der Finanzverwaltung - ASP Rechtsanwälte ...

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Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren 3, 12–19 (2021)
https://doi.org/10.33196/zss202101001201
ZSS 2021, 12

Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten
der Finanzverwaltung
Im Zuge der Covid-19 Krise wurde eine Vielzahl von Bundes- und Landesförderungen etabliert,
welche allesamt die negativen finanziellen Auswirkungen der Pandemie – insbesondere für Unter-
nehmen – abmildern sollen.1 Gemeinsam ist sämtlichen Maßnahmen, dass gewisse tatsächliche
oder rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese Förderungen in Anspruch nehmen
zu dürfen. Organe der Finanzverwaltung werden in diesem Zusammenhang regelmäßig als Prüf-
und Kontrollinstanz tätig.2 Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Infor-
mations- und Anzeigepflichten im Fall der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Förderungen
und Auszahlungen seitens der Finanzverwaltung bestehen.

Deskriptoren: Anzeigepflicht, Informationspflicht, Förde-               2. „Allgemeine“ Anzeigepflichten und strafrechtliche
rungsmaßnahme, Fixkostenzuschuss, steuerliches Wohl-                       Bestimmungen
verhalten, strafrechtlicher Verdacht, Missbrauch der Amts-
gewalt, Förderbetrug, Amtsverschwiegenheit, Covid-19,                   2.1. Grundsätzliches
COFAG.
Normen: § 16 CFPG, § 6 Bundesgesetz, mit dem Förde-                     Eine allgemeine Anzeigepflicht, also eine jedermann
rungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an                     treffende Pflicht, allenfalls strafrechtlich relevante
das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (BGBl I                   Handlungen anzuzeigen, ist dem österreichischen Recht
Nr 2021/11), § 78 StPO, §§ 80 f FinStrG, §§ 146 f StGB,                 fremd.4 Es existieren aber insbesondere strafrechtliche
§ 302 StGB, § 45 BDG, § 53 BDG, § 4b VBG.                               Anzeigepflichten, die auch im Zusammenhang mit
                                                                        missbräuchlich in Anspruch genommenen Covid-19
Von Franz Althuber und Nikolaos Skiadopoulos                            Förderungen relevant sind. Namentlich ist dabei insbe-
                                                                        sondere die Bestimmung des § 78 StPO von Bedeutung.
                                                                        § 80 FinStrG ist demgegenüber nur in Ausnahmefällen
1. Allgemeines
                                                                        einschlägig.
Im Zusammenhang mit Covid-19 Förderungen hat der
                                                                        2.2. Anzeigepflicht nach § 78 StPO
Gesetzgeber erkannt, dass speziell auf die Gewährung
von Förderungen gemünzte Anzeigepflichten sinnvoll
sind, um die Rechtmäßigkeit der Antragstellung sicher-                  2.2.1. Allgemeines
zustellen und die mißbräuchliche Inanspruchnahme von
Förderungen zu vermeiden.3 Durch die verschiedentlich                   § 78 StPO normiert, dass eine Behörde oder öffentliche
vorgesehene Pflicht, die jeweils förderauszahlenden Stelle              Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder
zu informieren, soll überdies sichergestellt werden, dass               Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, sobald dieser der
die Grundlage für die Rückforderung zu Unrecht ausbe-                   Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetz-
zahlter Covid-19 Förderungen geschaffen wird. Die ent-                  mäßigen Wirkungsbereich betrifft.5 Diese Bestimmung
sprechenden Covid-19 Sonderbestimmungen treten dabei                    zielt auf die Kenntniserlangung von Offizialdelikten
im Wesentlichen ergänzend und teils erweiternd zu bereits               ab,6 wobei hinsichtlich ungerechtfertigter Förderungs-
bestehenden „allgemeinen“ Anzeigepflichten hinzu.                       maßnahmen insbesondere die Delikte des Betruges

1   Abhängig vom weiteren Verlauf der Covid-19-Pandemie können              über nichts Neues. So findet sich etwa in § 7 GuKG eine Anzeige-
    auch zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen eingeführt werden.             pflicht für bestimmte strafbare Handlungen, die durch das Gewalt-
    So führt etwa der Initiativantrag des Bundesrates vom 20.11.2020,       schutzgesetz 2019, BGBl I 2019/105, nochmals erweitert wurde;
    1110/A XXVII. GP, im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen               vgl dazu auch Burkowski, Neue Anzeigepflicht für Gesundheits-
    explizit aus, dass der Kreis der finanziellen Maßnahmen nach § 2        berufe, ÖZPR 2020/19.
    Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz zukünftig auch erweitert werden kann.        4   Nimmervoll, Das Strafverfahren2 (2017) Rz 230 und auch schon
2   Vgl dazu etwa BGBl II 2020/225, VO zum Fixkostenzuschuss,               OGH 17.7.1955, 5 Os 558/55.
    Pkt 5.5; § 2 Abs 1 CFPG.                                            5   OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v.
3   Die Tatsache, dass eine Pflicht zur Anzeige (nur) im Hinblick auf   6   Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz5 (2021)
    einen bestimmten Bereich gesetzlich verankert wird, ist demgegen-       § 80 Rz 4.

© Verlag Österreich 2021
ZSS 2021 / Heft 1         F. Althuber / N. Skiadopoulos, Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten                            13

(§ 146 ff StGB) oder des Förderungsmissbrauches                          von Schwaighofer13 und Birklbauer14 die Rechtsansicht
(§ 153b StGB) in Frage kommen.7                                          vertreten, dass eine Anzeigepflicht auch erst durch eine
Grundgedanke der Anzeigepflicht nach § 78 StPO ist,                      konkrete Verdachtslage aufgrund bestimmter Tatsachen
dass Behörden und öffentliche Dienststellen bei ausrei-                  ausgelöst werden könne. Im Lichte dieser Ausführungen
chendem Verdacht einer strafbaren Handlung, die in                       wird man sohin allgemein davon ausgehen müssen, dass
ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt, durch die                     ein „anzeigetauglicher“ bzw „pflichtauslösender“ Ver-
Anzeige Amtshilfe leisten, wodurch die Strafverfolgung                   dacht erst bestehen kann, wenn sich dieser zumindest
ermöglicht bzw erleichtert und somit eine „Einheit der                   grundlegend konkretisiert hat. Die bloße Möglichkeit
Vollziehung“ sichergestellt wird.8 Burgstaller9 hält idZ                 eines strafrechtlich relevanten Verhaltens kann demnach
ganz grundlegend (zutreffend) fest, dass eine weitrei-                   eine Anzeigepflicht nicht begründen.15
chende Anzeigepflicht für ein liberales Rechtsverständnis                Tatsächlich ist die Anzeigepflicht nach § 78 StPO nicht
per se problematisch und die Anzeigepflicht schon des-                   allumfassend, so dass etwa privat zur Kenntnis gelangte
halb tendenziell eher restriktiv zu interpretieren ist. Der              Delikte unter dieser Bestimmung nicht angezeigt werden
Umstand, dass die strafrechtliche Verfolgung von Perso-                  müssen. Es handelt sich also nur um Wahrnehmungen
nen ohne ausreichenden Grund vermieden werden soll,                      im Rahmen der hoheitlichen Befugnisse.16 Diese Ein-
ist gesellschaftlicher Konsens. Aus der Rechtsprechung                   schränkung soll dabei so verstanden werden, dass die
des OGH ergibt sich überdies, dass es ein wesentliches                   Anzeigepflicht nicht einmal dienstliche Wahrnehmun-
Prinzip ist, „Menschen davor zu schützen, ohne Anlass                    gen schlechthin umfasst, sondern nur solche aus dem
zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden“.10 Die                       Bereich der Hoheitsverwaltung.17 Birklbauer führt dazu
äußerste Grenze bildet hier natürlich die Verleumdung                    aus, dass der Grund für dieses reduzierte Verständnis der
nach § 297 StGB, also die wissentlich falsche Verdäch-                   Anzeigepflicht unter anderem darin liege, dass „Spitzel-
tigung, die einen anderen der Gefahr der behördlichen                    dienste“ in einem demokratischen Rechtsstaat möglichst
Verfolgung aussetzt, wobei es ausreichend ist, wenn der                  vermieden werden sollen.18
Verdacht durch die Handlung erweckt oder auch nur
verstärkt wird.11                                                        2.2.3. Adressaten der Anzeigepflicht

2.2.2. Notwendiger hinreichend konkreter Verdacht                        Vom Begriff „Behörde“ sind Organe des Bundes, der
       und (bloß) private Kenntnisse                                     Länder, Bezirke und Gemeinden, die nach außen hin mit
                                                                         „imperium“, also mit entscheidender und verfügender
§ 1 Abs 2 StPO normiert die grundsätzliche Abgrenzung                    Gewalt, ausgestattet und dauernd organisiert sind, um-
zwischen einem bloßen Anfangsverdacht und einem                          fasst. Eine Behörde im Sinne des Gesetzes hat innerhalb
konkreten Verdacht. § 1 Abs 3 StPO erläutert dazu: „Ein                  eines sachlich und örtlich festgesetzten Wirkungskreises
Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter                      die staatlichen Aufgaben der Verwaltung oder Rechtspre-
Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine                          chung zu erfüllen.19 In der Literatur wird zur Unterschei-
Straftat begangen worden ist“. Allgemeine, unsubstan-                    dung auch auf die Fähigkeit einer Behörde hingewiesen,
tiierte Vorwürfe gegen eine Person, bloße Gerüchte oder                  gemäß Art 18 B-VG Verordnungen und vor VfGH oder
Vermutungen, begründen demgegenüber nicht einmal                         VwGH anfechtbare Bescheide erlassen sowie öffentliche
einen Anfangsverdacht.12 In der Lehre wird dazu etwa                     Urkunden (§ 292 ZPO) errichten zu können.20 Damit ist

7  Vgl dazu auch den Beitrag von Schrank/Stücklberger in diesem               mwN; vgl auch die Ausführungen von Markel in Fuchs/Ratz, WK
   Heft sowie schon – mit einem plakativen Beispiel – Nagy/Auer,              StPO § 1 Rz 25.
   Strafrecht/Finanzstrafrecht und Covid-19: Ein aktueller Praxisfall    13   Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78 Rz 17.
   aus dem Pfingst-Urlaub!. VWT 2020, 192.                               14   Birklbauer, Die strafrechtliche Anzeigepflicht im Gemeindebereich,
8 Pogatschnigg, Anzeigepflicht und Anzeigerecht nach der Strafprozess-        RFG 2019/8.
   ordnung – ein Rechtsvergleich mit Deutschland (Diplomarbeit Rechts-   15   IdS wohl auch Schwaighofer, der ausführt, dass bloße Anhalts-
   wissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz 2012) 4 mwN.                punkte, die einen Anfangsverdacht herstellen können, eine Anzeige-
9 Burgstaller, Anzeigepflicht der Notariatskammern gem § 84                   pflicht nicht auslösen; Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78
   StPO, JBl 1991, 341, dessen Aussage zwar im Konkreten auf die              Rz 17.
   Pflicht von Behörden bezogen war, andere Behörden im Sinne eines      16   Brandstetter/Zeinhofer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,
   „Zuträgerdienstes“ zu informieren, uE aber auch ganz grundlegend           StPO, § 78 Rz 10 mwN.
   verstanden werden kann.                                               17   OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v.
10 OGH 11.6.2012, 1 Präs 2690-2113/12 i, JBl 2012, 671 m Anm Venier.     18   Birklbauer, Die strafrechtliche Anzeigepflicht im Gemeindebereich,
11 Leukauf/Steininger, StGB4 (2017), § 297 Rz 4.                              RFG 2019/8.
12 Pogatschnigg, Anzeigepflicht und Anzeigerecht nach der Strafpro-      19   Adamovic/Handler in Österreichischer Städtebund (Hrsg), Umgang
   zessordnung – ein Rechtsvergleich mit Deutschland (Diplomarbeit            mit Strafverfolgungsbehörden (2016) 19.
   Rechtswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz 2012) 23         20   Nimmervoll, Das Strafverfahren2 (2017) Rz 234.

                                                                                                                        © Verlag Österreich 2021
14                  SCHWERPUNKT: UNRECHTMÄSSIGE INANSPRUCHNAHME VON COVID-19 FÖRDERUNGEN                                       ZSS 2021 / Heft 1

eindeutig klar, dass die Finanzämter oder das BMF selbst                  GmbH31 zu denken. Die Lösung dieser Rechtsfrage hängt
von dieser Anzeigepflicht erfasst sind.21 Weiters fallen                  davon ab, ob man im Anwendungsbereich des § 78 StPO
insbesondere auch Landesregierungen und Bezirksver-                       einen funktionalen oder organisatorischen Behördenbe-
waltungsbehörden darunter.22 Öffentliche Dienststellen                    griff heranzieht. Schwaighofer32 vertritt dazu die Rechts-
wiederum sind alle sonstigen planmäßigen, rechtlich                       ansicht, dass sowohl eine streng organisatorische als
geregelten, von einer physischen Person unabhängigen                      auch eine rein funktionale Sichtweise zu unerwünschten
Stellen, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher                     bzw unpraktikablen Ergebnissen führen würde. Deswe-
Aufgaben berufen sind, die aber kein imperium besit-                      gen sei es geboten, die organisatorische und funktionale
zen. Hierunter fallen etwa die Polizeiinspektionen, die                   Komponente zu kombinieren.
Sozialversicherungsanstalten und Universitäten.23 Auch                    Auf den Punkt gebracht bedeutet das: Juristische Per-
das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung24 ist                       sonen des öffentlichen Rechts, die mit hoheitlichen Be-
als eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar                      fugnissen ausgestattet wurden, sind grundsätzlich an-
nachgeordnete Dienststelle mit bundesweiter Zuständig-                    zeigepflichtig iSd § 78 StPO.33 Juristische Personen des
keit zu qualifizieren.                                                    Privatrechts sind demgegenüber unabhängig von der
Die Anzeigepflicht des § 78 StPO richtet sich direkt an                   Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht Adressaten des
die Behörde bzw öffentliche Dienststelle. Der Anzeiger ist                § 78 StPO. Private Unternehmen oder Vereine sind dieser
nicht das Organ oder gar der einzelne Organwalter, son-                   Ansicht zufolge also nicht zur Anzeige verpflichtet, selbst
dern die Behörde bzw öffentliche Dienststelle als solche.25               wenn ihnen bestimmte öffentliche (behördliche) Aufga-
Diese können aber natürlich nicht selbst tätig werden,                    ben übertragen wurden („beliehene Unternehmen“).34
sondern werden durch ihre jeweiligen Leiter repräsentiert,
welche auch die Letztverantwortung für die Erstattung                     2.2.4. Exkurs: Bloßes Anzeigerecht
der Anzeige bzw deren Unterbleiben haben.26 Jeder Mit-
arbeiter hat daher dem Behörden- bzw Dienststellenleiter                  In § 80 StPO findet sich als Gegenstück zur Anzeige-
die ihm amtlich bekannt gewordenen strafbaren Hand-                       pflicht das (strafrechtliche) Recht zur Anzeige. Dieses
lungen zu melden,27 damit dieser Anzeige erstattet.28 Zu                  steht jedermann und -frau zu und bezieht sich auf alle
einer unmittelbaren Anzeigeerstattung wäre der jeweilige                  strafbaren Handlungen. Relevant kann dieses Recht zur
Mitarbeiter dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst                    Anzeige auch im Zusammenhang mit der Gewährung
Behörden- oder Dienststellenleiter ist.29 Im Zusammen-                    von Covid-19 Förderungen sein.
hang mit der Reorganisation der Finanzverwaltung und                      Adressaten des § 80 StPO sind vorderhand Privatper-
der Schaffung des Finanzamtes Österreich und des Fi-                      sonen, die Norm betrifft aber gleichermaßen auch Per-
nanzamtes für Großbetriebe erfolgt die Leitung jeweils                    sonen – insbesondere Beamte – die zwar grundsätzlich
durch einen Vorstand bzw eine Vorständin.30                               anzeigepflichtig sind, bei denen die Pflicht zur Anzeige
Unklar ist, ob – neben Behörden und öffentlichen Dienst-                  jedoch etwa durch eine der Ausnahmen des § 78 Abs 2
stellen – auch andere Rechtsträger als Adressaten der                     StPO beschränkt ist.35 Es handelt sich beim Anzeige-
Anzeigepflicht nach § 78 StPO in Frage kommen. Im                         recht nämlich um eine Ermessensentscheidung, die auf
Zusammenhang mit Covid-19 Förderungen wäre hierbei                        der Basis eigener Beobachtungen und Wahrnehmungen
etwa an die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes                      wahrgenommen werden kann.36 Selbstverständlich sind
GmbH (COFAG) oder an die Austria Wirtschaftsservice                       auch dem Anzeigerecht Grenzen gesetzt: Anzeigen, die

21 Leopold, Anzeigepflichten im Umfeld des Finanzstrafrechts, ZWF         30 BGBl I 2019/104.
   2021, 36.                                                              31 So erfolgt etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im
22 Brandstetter/Zeinhofer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,              Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirt-
   StPO, § 78 Rz 14 mwN.                                                     schaftsstandort (BMDW) die Abwicklung der „aws Investitions-
23 Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Praktikerkommentar            prämie“ durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH.
   (2013) § 78 StPO Rz 6.                                                 32 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78 Rz 6.
24 AB 692 BlgNR 26. GP 2; vgl auch Leitner/Plückhahn/Brandl in Leitner/   33 Brandstetter/Zeinhofer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,
   Plückhahn/Brandl, Finanzstrafrecht kompakt5 (2020) Tz 290b.               StPO, § 78 Rz 20 mwN.
25 Vgl nur OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02.                                    34 Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Praktikerkommen-
26 Vgl § 45 Abs 3 BDG, § 5b Abs 3 VBG.                                       tar (2013) § 78 StPO Rz 10; Schwaighofer, Zur Anzeigepflicht der
27 So normiert etwa § 53 Abs 1 BDG: „Wird dem Beamten in Aus-                Ärztekammer bei Verdacht eines straf- oder disziplinarrechtlich re-
   übung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts we-          levanten Verhaltens, ZfG 2018, 140.
   gen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt [...]      35 Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens
   so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.“       (2017), Rz 3.20.
28 OGH 1.7.1955, 5 Os 558/55.                                             36 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80 Rz 2, 6.
29 Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Praktikerkommentar
   (2013) § 78 StPO Rz 11.

© Verlag Österreich 2021
ZSS 2021 / Heft 1        F. Althuber / N. Skiadopoulos, Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten                        15

in gutem Glauben erstattet werden, sind grundsätzlich                   marktservice. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
rechtmäßig und können zu keinen straf- oder zivilrecht-                 die keine Gebietskörperschaften sind, unterliegen daher
lichen Folgen führen. Eine wissentlich falsche Anzeige,                 nicht der Anzeigepflicht nach § 81 FinStrG.40 Auch im
in der einem anderen eine gerichtlich strafbare Hand-                   Anwendungsbereich der §§ 80 f FinStrG wird nur auf
lung oder ein Disziplinarvergehen vorgeworfen wird                      den dienstlichen Wirkungsbereich abgestellt. Die außer-
(und durch welche die Gefahr behördlicher Verfolgung                    dienstliche Wahrnehmung eines Finanzvergehens durch
entsteht), würde aber den Tatbestand der Verleumdung                    einen Mitarbeiter der Bundesfinanzverwaltung begrün-
(§ 297 StGB) erfüllen. Für die Strafbarkeit muss der                    det daher keine Anzeigepflicht.41
Verleumder die Unrichtigkeit kennen und daher wissen,                   Für die Auslösung der Anzeigepflicht ist nach Ansicht
dass die angezeigte Person die vorgeworfene Staftat nicht               von Lang/Seilern-Aspang42 grundsätzlich jeder Verdacht
begangen hat, die Anschuldigung sohin falsch ist.37 Hat                 eines Finanzvergehens ausreichend. Eine Überprüfung
eine Person „bloß“ bedingten Vorsatz auf die Unrichtig-                 der Stichhaltigkeit der Verdachtsmomente müsse daher
keit der Behauptung, stellt dies sohin keine Verleumdung                nicht vorgenommen werden. Das Faktum, dass sich
dar. Es könnte zwar der Tatbestand der Üblen Nachrede                   konkrete Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der
(§ 111 StGB) erfüllt, der allerdings wiederum durch das                 Erfüllung dienstlicher Pflichten ergeben haben, genüge
Anzeigerecht nach § 80 StPO gerechtfertigt sein könnte.                 demnach, um die Anzeigepflicht auszulösen. Der VwGH
Dies ergibt sich aus § 114 StGB, wonach eine eigent-                    vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass
lich als Üble Nachrede strafbare Handlung gerechtfertigt                „gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe
ist, wenn dadurch ein Recht (wie das Recht zur Anzei-                   vorliegen [müssen], die die Annahme rechtfertigen, dass
ge nach § 80 StPO) ausgeübt wird. Demnach handelt                       er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt“.43
in Ausübung eines Rechtes nach § 114 StGB, wer nicht                    Unseres Erachtens ist auch im Anwendungsbereich des
bewusst wahrheitswidrig eine Anzeige erstattet.38 Es be-                § 80 FinStrG ein hinreichend konkreter Tatverdacht
steht somit im Ergebnis keine besondere Sorgfaltspflicht                jedenfalls Voraussetzung der Anzeigepflicht. Liegt ein
des Anzeigers, die Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltig-                solcher vor, so muss gemäß § 80 Abs 1 FinStrG die zu-
keit zu prüfen und somit das Für und Wider sorgfältig                   ständige Finanzstrafbehörde verständigt werden, wobei
abzuwägen.39                                                            es aber letztlich wohl auch nicht rechtswidrig ist, wenn
                                                                        Organe der Finanzverwaltung ein Finanzvergehen un-
2.3. Finanzstrafrechtliche Anzeigepflicht (§§ 80 f FinStrG)              mittelbar der Staatsanwaltschaft anzeigen.

2.3.1. Allgemeines                                                      2.3.2. Beschränkung auf Finanzvergehen

Covid-19 Förderungen werden regelmäßig durch die Fi-                    Sachlich eingegrenzt wird die Pflicht zur Anzeige gemäß
nanzämter freigegeben bzw überprüft oder es besteht auf                 § 80 FinStrG dergestalt, dass (nur) der Verdacht auf das
andere Art ein prüfungsrelevanter Konnex zur Finanz-                    Vorliegen eines Finanzvergehens umfasst ist. § 1 Abs 1
verwaltung. Es ist daher naheliegend, die in den §§ 80 f                FinStrG normiert, dass unter Finanzvergehen die in den
FinStrG normierten Anzeigepflichten in diesem Zusam-                    §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher
menhang näher zu untersuchen.                                           Personen44 zu verstehen sind. Darüber hinaus sind auch alle
Der Wortlaut des § 80 FinStrG benennt ausdrücklich,                     anderen ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten umfasst,
an wen sich die finanzstrafrechtliche Anzeigepflicht rich-              wenn diese in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder
tet: Es sind dies die „Behörden und Ämter der Bundesfi-                 als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind45.
nanzverwaltung“. § 81 FinStrG wiederum erweitert den                    Weder die missbräuchliche Beantragung von Förderungen
Kreis der Anzeigepflichtigen auf Dienststellen der Ge-                  noch die ungerechtfertigte Bestätigung des Vorliegens von
bietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich                    Antragsvoraussetzungen sind als Finanzvergehen zu quali-
(es sind dies der Bund, die Länder und die Gemeinden),                  fizieren. Die Anzeigepflicht iSd §§ 80 f FinStrG spielt daher
die Österreichische Gesundheitskasse und das Arbeits-                   de facto bei Covid-19 Förderungen nur eine sehr einge-

37 OGH 31.07.1986, 9 Os 110/86.                                         43 VwGH 26.5.1993, 90/13/0155.
38 OGH 21.12.1977, 10 Os 177/77.                                        44 Gemäß § 1 Abs 2 FinStrG zufolge können auch Verbände nach
39 Bertel in Bertel/Venier (Hrsg), StPO Kommentar (2012) § 80 Rz 1.        Maßgabe des § 28a iVm dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
40 Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band II5      (VbVG) für Finanzvergehen verantwortlich sein.
   (2021) § 81 Rz 1.                                                    45 Weiterführend etwa Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz,
41 Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 Rz 2763.                FinStrG § 1 Rz 11 mwN.
42 Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG
   § 84 Rz 16 mwN.

                                                                                                                   © Verlag Österreich 2021
16                  SCHWERPUNKT: UNRECHTMÄSSIGE INANSPRUCHNAHME VON COVID-19 FÖRDERUNGEN                                  ZSS 2021 / Heft 1

schränkte Rolle. Sehr wohl ergeben sich aber – zumindest               3.1.2. Beauftragte Prüfung durch die Finanzverwaltung
mittelbar – denkmögliche Situationen, die auf die Verwirk-                    und Information der Förderstelle
lichung eines Finanzvergehens hinauslaufen. Zu denken
wäre beispielsweise etwa an die Einreichung unrichtiger                Das CFPG überträgt die Kontroll- und Prüfungsaufga-
Abgabenerklärungen, um den eigenen Covid-19 bedingten                  ben – auch wenn Förderungsmaßnahmen keine Abga-
Umsatzausfall höher darzustellen, als dieser tatsächlich ist.          ben im Sinne der BAO sind – den Finanzämtern, welche
Auch die Geltendmachung von privaten Aufwendungen als                  dabei als Gutachter und nicht als Abgabenbehörden des
Betriebsausgaben zum Zweck der Erhöhung von Fixkosten                  Bundes tätig werden.49 Zuständig ist dabei jenes Finanz-
kann in diesem Zusammenhang genannt werden. Denkbar                    amt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer50 zuständig
ist schlussendlich auch die vorsätzlich unrichtige Führung             ist bzw für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig
von Lohnkonten (etwa um unrichtige Gegebenheiten iZm                   wäre (außer im Falle von Kurzarbeitshilfen nach §§ 12 ff
mit Kurzarbeit vorzuspiegeln).                                         CFPG; hier trifft dies auf das für die Lohnsteuerprüfung
                                                                       zuständige Finanzamt zu).
3. Spezielle Anzeige- und Informationspflichten iZm                     Je nach Art der Förderung erfolgt die CFPG-Prüfung an-
   Covid-19 Förderungen                                                lässlich der Durchführung einer Außenprüfung (§ 147
                                                                       Abs 1 BAO), einer Nachschau (§ 144 BAO), einer beglei-
3.1. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG)                          tenden Kontrolle (§ 153a BAO) oder einer Lohnsteuer-
                                                                       prüfung (§ 86 EStG).51 Dem Bericht des Budgetaus-
3.1.1. Allgemeines                                                     schusses zufolge52 bedeutet dies beispielsweise, dass die
                                                                       Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderun-                        Prüfungsauftrag enthalten sein soll, dass auch hinsicht-
gen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat der                       lich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme
Gesetzgeber am 14. Mai 2020 das COVID-19-Förde-                        das Parteiengehör zu wahren ist und dass eine Schlussbe-
rungsprüfungsgesetz (CFPG)46 kundgemacht. Dieses soll                  sprechung stattzufinden hat. Die für eine Außenprüfung
eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungs-                geltenden Regelungen sollen demnach auch hinsichtlich
maßnahmen sicherstellen.47                                             der eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß ange-
Zu diesem Zweck ist in § 1 Z 1 CFPG eine Überprüfung                   wendet werden.
der durch die COFAG gewährten Förderungsmaßnah-                        Ein Prüfungsbericht, der an die förderauszahlende Stel-
men48 – wie Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz                   le zu übermitteln ist, soll allerdings nur dann zu erstel-
und Verlustersatz – vorgesehen. In § 1 Z 2 bis 6 CFPG                  len sein, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt.53
sind weitere Förderungen genannt, die den normierten                   Das zielt dem genannten Ausschussbericht zufolge auf
Kontrollmaßnahmen unterliegen. Es sind dies Zuschüs-                   fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände ab, die
se aus dem Härtefallfonds gemäß HärtefallfondsG (Z 2),                 die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Kla-
Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 des Arbeits-                    ge veranlassen könnten. Ergibt sich für das Finanzamt
marktserviceG (Z 3), Förderungen nach dem Bundesge-                    nach Abschluss der Prüfungshandlung schließlich der
setz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen               Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könn-
Unterstützungsfonds (Z 4), Förderungen nach dem Bun-                   te, muss dieses gemäß § 16 CFPG proaktiv eine Anzeige
desgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinan-               an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Es
zierung für Künstlerinnen und Künstler“ (Z 5) sowie För-               handelt sich dabei um einen Verweis auf die in § 78 StPO
derungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19                      normierte allgemeine Anzeigepflicht. § 16 CFPG hat da-
Investitionsprämie für Unternehmen (Z 6).                              her inhaltlich bloß klarstellende Wirkung.54

46 BGBl I 2020/44; vgl dazu auch schon Lehner, Die Förderungsprü-      51 Vgl auch Rzeszut/Turpin, Covid-19-Förderungen werden künftig in
   fung und Kontrolle durch die Finanzverwaltung, SWK 2020, 764           Außenprüfungen mitgeprüft, ZSS 2020, 195.
   sowie Rzeszut/Turpin, Covid-19-Förderungen werden künftig in        52 Bericht des Budgetausschusses des Nationalrates, 143 der Beilagen
   Außenprüfungen mitgeprüft, ZSS 2020, 195.                              zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP.
47 Bericht des Budgetausschusses des Nationalrates, 143 der Beilagen   53 AB 143 BlgNR 27. GP 5; vgl etwa auch Turpin, COVID-19-Bun-
   zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP.       desförderungen: Nachträgliche Kontrolle im Rahmen von Außen-
48 § 2 Abs 2 Z 7 iVm § 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz.                             prüfungen, CuRe 2020/77.
49 Vgl auch Lang/Bernwieser in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der       54 Vgl dazu Lehner, Die Förderungsprüfung und Kontrolle durch
   Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021) 33.                   die Finanzverwaltung, SWK 2020, 764; Pülzl, COVID-19: Der
50 Siehe die §§ 6 Abs 1, 9 Abs 1, 14a Abs 1, 14d Abs 1 und 14g Abs 1      Härtefallfonds – Eine praktische Bestandsaufnahme, AFS 2020,
   des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz.                                 122 (122), Fn 43; Ritz, Lohnsteuerprüfung Neu, AFS 2020, 202.

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ZSS 2021 / Heft 1        F. Althuber / N. Skiadopoulos, Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten                         17

3.2. „Steuerliches Wohlverhalten“, BGBl I Nr 2021/11                   Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße
                                                                       aufgrund einer Vorsatztat verhängt worden ist, liegt
3.2.1. Grundsätzliches                                                 grundsätzlich kein „steuerliches Wohlverhalten“ iSd
                                                                       Gesetzes vor. Anderes gilt nur, sofern es sich um bloße
Jüngst, nämlich am 7. Jänner 2021, wurde das – etwas                   Finanzordnungswidrigkeiten oder eine den Betrag von
sperrig betitelte – „Bundesgesetz, mit dem Förderungen                 EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Ver-
des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das                       bandsgeldbuße gehandelt hat. Gerade die Aufnahme
steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ im BGBl55                   von finanzstrafrechtlichen Verfehlungen in den Katalog
veröffentlicht. Kern dieses Gesetzes ist die Vorgabe, dass             jener Tatbestände, die als Verstoß gegen die steuerli-
Unternehmen, die sich steuerlich „nicht wohlverhalten“                 chen Wohlverhaltensregeln qualifiziert werden, hat in
haben, von der Gewährung von Förderungen des Bun-                      der Literatur für (teils berechtigte) Kritik gesorgt. So
des aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgeschlossen                      führen etwa Brandl/Lehner59 aus, dass die Versagung
sind (§ 1 Abs 2). Unter Förderungen des Bundes sind                    einer Covid-19 Förderung quasi als nachträgliche
idZ Zuschüsse, die auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Z 7                 Nebenfolge des Finanzstrafverfahrens insofern unsach-
ABBAG-Gesetz56 geleistet werden, zu verstehen.                         lich sei, als der (verurteilte) Finanzstraftäter ja sowieso
Konkret wird darauf abgestellt, ob im Zeitraum von                     bereits bestraft wurde und im Tatzeitpunkt auch nicht
fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss                   ahnen konnte, dass sein Verhalten in der Zukunft noch
der jeweiligen Förderungsgewährung (Endabrechnung)                     nicht vorhersehbare weitere Nachteile haben wird. Die-
„steuerliches Wohlverhalten“ vorgelegen hat. § 3 ent-                  ses „Anknüpfen“ von Covid-19 Förderungen an bereits
hält entsprechend eine taxative Aufzählung von Tatbe-                  verwirklichte Sachverhalte sei deswegen möglicherwei-
ständen, die – jeder für sich – der Annahme „steuerlichen              se verfassungsrechtlich problematisch.
Wohlverhaltens“ entgegenstehen. Die steuerlichen Wohl-
verhaltensstandards sind daher nicht erfüllt, wenn auch                3.2.2. Informationsverpflichtung zwecks Rückforderung
nur einer der genannten Tatbestände durch den Förder-
werber verwirklicht wurde.57 So ist es dem „steuerlichen               In § 6 ist eine korrespondierende Informationsverpflich-
Wohlverhalten“ beispielsweise abträglich, wenn in den                  tung des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie der Fi-
letzten drei Jahren ein Missbrauch im Sinne des § 22                   nanzämter normiert. Bringen die genannten Behörden
BAO zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage in                       demnach im Zuge einer CFPG-Prüfung in Erfahrung,
Höhe von mindestens EUR 100.000 geführt hätte. Eben-                   dass sich ein Unternehmen im relevanten Zeitraum
so können gewisse Umstände betreffend das Abzugsver-                   steuerlich „nicht wohlverhalten“ hat, müssen sie diesen
bot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder die Bestimmung                       Umstand den die Förderung gewährenden Stellen – wie
des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Metho-                      beispielsweise der COFAG – mitteilen. Im Ergebnis han-
denwechsel) zum Ausschluss führen. Weiters kann ein                    delt es sich bei der genannten „Informationsverpflich-
Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der                tung“ freilich um nichts anderes als eine Anzeigepflicht,
EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für                 die nur nicht explizit als solche bezeichnet wird.60
Steuerzwecke58 genannt ist, schaden (dies hinsichtlich                 Der Zweck der Informationsverpflichtung erschließt
der Generierung von Passiveinkünften im ersten nach                    sich mit Blick auf § 4 des Gesetzes. So ist eine För-
dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr).                    derung an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht
Auch wenn über den Antragsteller oder dessen ge-                       wohlverhalten hat, vollständig zurückzufordern, wenn
schäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organ-                        die fördergewährende Stelle innerhalb von fünf Jahren
funktion in den letzten fünf Jahren vor der Beantra-                   ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (End-
gung einer Covid-19 Förderung eine rechtskräftige                      abrechnung) davon Kenntnis erlangt hat (sofern sich

55 BGBl I 2021/11.                                                     60 Diese „terminologische Abweichung“ ist uE auf die Überlegung
56 BGBl I 2014/51; weiterführend etwa Lang/Pacher, Der Inhalt des         zurückzuführen, dass Anzeigen grundsätzlich bei öffentlich-recht-
   Wohlverhaltensgesetzes, SWK 2021, 93.                                  lichen Stellen einzubringen sind. Die im Zusammenhang mit dem
57 Bericht des Finanzausschusses des Bundesrates, 10506 der Beilagen      steuerlichen Wohlverhalten normierte Informationsverpflichtung
   zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates.                   ist demgegenüber an die fördergewährende Stelle zu richten, die
58 Amtsblatt der Europäischen Union, ABl 2020/C 331/03.                   auch ein privatrechtlich organisierter Rechtsträger sein kann.
59 Brandl/Lehner, Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
   eines Finanzvergehens – COVID-Begünstigungen und finanzstraf-
   rechtliche Unbescholtenheit, taxlex 2021, 14.

                                                                                                                    © Verlag Österreich 2021
18                  SCHWERPUNKT: UNRECHTMÄSSIGE INANSPRUCHNAHME VON COVID-19 FÖRDERUNGEN                                  ZSS 2021 / Heft 1

diese Pflicht nicht bereits aufgrund des Fördervertra-                  den, die den Betrieb umweltgefährdender Fabriken nicht
ges61 oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts                      anzeigen, zu bestrafen wären).66 Hiervon nicht betroffen
der Europäischen Union ergibt). Inhaltlich ist der An-                  sind – natürlich – Situationen, bei denen im Einzelfall
wendungsbereich der verankerten Informationsver-                        eine Anzeigepflicht gar nicht entstanden ist. So normiert
pflichtung mehrfach begrenzt: Einerseits sind „nur“                     etwa § 78 Abs 2 StPO, dass eine Pflicht zur Anzeige nicht
das Betrugsbekämpfungsamt sowie die Finanzämter                         besteht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beein-
Adressaten dieser Verpflichtung, andererseits ist die                   trächtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen
Pflicht zur Information sachlich auf jene Tatbestände                   Vertrauensverhältnisses bedarf.67 Ebenso wenig muss
begrenzt, die im Rahmen einer CFPG-Prüfung hervor-                      eine Anzeige erfolgen, wenn ausreichende Gründe vor-
kommen und für die Beurteilung des „steuerlichen                        handen sind, anzunehmen, dass die Strafbarkeit der Tat
Wohlverhaltens“ relevant sind.                                          binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnah-
Sonstige Verfehlungen sind demnach genau so wenig                       men entfallen werde.
Gegenstand der Meldung an die fördergewährende Stelle                   Der OGH68 hat zum Zweck der Anzeigepflicht ausge-
wie Verstöße gegen steuerliche Wohlverhaltensregelun-                   sprochen, dass „kein Verbrechen ungesühnt bleibe und
gen, die den informationspflichtigen Behörden abseits                   ein begangenes Delikt an dem wahren Täter geahn-
von CFPG-Prüfungen bekannt werden. Aus praktischer                      det werde“, weswegen eine Anzeigepflicht dann nicht
Sicht stellt diese mehrfache Begrenzung freilich ein Man-               mehr bestünde, wenn „ohnedies bereits an die Staats-
ko dar, zumal in der Praxis durchaus Sachverhaltskon-                   anwaltschaft des zuständigen Gerichtes Anzeige erstat-
stellationen denkbar sind, bei denen für eine allfällige                tet worden ist“. Zwar war diese grundlegende Aussage
Rückforderung notwendige Informationen nicht an die                     des Obersten Gerichtshofes auf den heute nicht mehr in
fördergewährende Stelle weiterzuleiten sind.                            Kraft befindlichen (aber mit dem heutigen § 78 StPO fast
                                                                        identischen) § 84 StPO aF69 bezogen. UE kann diese An-
4. Sonderfragen zur (unterlassenen) Anzeige                             sicht aber wohl generell als Leitlinie herangezogen wer-
                                                                        den. Es erscheint daher naheliegend, die Anzeigepflicht
4.1. Unterlassung der gebotenen Anzeige und                             dann entfallen zu lassen, wenn (mit Gewissheit) bereits
     Amtsmissbrauch                                                     von anderer Seite (in ausreichendem Umfang) Anzeige
                                                                        erstattet wurde.
Unterlässt es ein anzeigepflichtiges Organ entgegen einer
gesetzlichen Pflicht, eine Anzeige zu erstatten, kann dies              4.2. Anzeigepflicht vs. Amtsverschwiegenheit
nach Ansicht des OGH62 insbesondere einen Missbrauch
der Amtsgewalt nach § 302 StGB begründen.63 Es han-                     Zum Spannungsverhältnis Anzeigepflicht und Amts-
delt sich dabei um ein „unrechtsgeprägtes Sonderdelikt“.                verschwiegenheit hat der OGH einen recht eindeutigen
Täter muss daher ein Beamter sein, wobei aber der Be-                   Standpunkt eingenommen: „Was [...] der Anzeigepflicht
amtenbegriff funktional zu verstehen ist. Es kommt also                 unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amts-
nicht auf die dienstrechtliche Stellung an.64 Auch ein Ver-             verschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein“.70 Wenn
tragsbediensteter kann daher Amtsmissbrauch begehen.                    also für das Finanzamt als Finanzstrafbehörde eine An-
Die Judikatur tendiert dazu, jeden anzeigepflichtigen                   zeigepflicht besteht, kommt eine Amtsverschwiegenheit
Beamten bei Unterlassung der Anzeige wegen Amts-                        hinsichtlich des der Anzeige „zugrundeliegenden Tat-
missbrauchs zu bestrafen.65 Davon abweichend gibt es                    sachensubstrats“ nicht in Betracht.71 Bezogen auf die
gewichtige Stimmen in der Literatur, die eine einschrän-                Organe der Finanzverwaltung kann in dieser Hinsicht
kende Strafbarkeit bevorzugen (etwa über eine Art „Ga-                  auch auf § 48a Abs 4 BAO verwiesen werden, welcher
rantenstellung“, so dass zB Beamte von Umweltbehör-                     die „Offenbarung“ oder die „Verwertung“ von Verhält-

61 So sehen etwa die Förderbedingungen für Zuschüsse zur Deckung        65 Steininger in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), SbG Kom-
   von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des               mentar zum Strafgesetzbuch8 (2003), § 2 Rz 60 mwN.
   Bundes GmbH („COFAG“) in ihrem Punkt 9 eine Verpflichtung            66 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78 Rz 36.
   zur Rückzahlung (sowie eine Vertragsstrafe) im Falle ungerechtfer-   67 In § 13 Abs 1 SMG finden sich eigens normierte Ausnahmen, die in
   tigter Zuschüsse vor.                                                   der Annahme eines Vertrauensverhältnisses wurzeln.
62 Siehe etwa OGH 28.9.2010, 11 OS 87/10v; 28.6.2000, 13 Os 38/00.      68 OGH 5.10.1989, Ds 10/89, Ds 9/89.
63 Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Praktikerkommen-         69 § 84 StPO idF BGBl 631/1975.
   tar (2013) § 78 StPO Rz 16; Oberlaber, „Den Akt an die StA“ –        70 Vgl nur OGH 19.12.1985, 12 Os 154/84; 15.10.2020, 12 Os
   Wie weit geht die Anzeigepflicht des Richters?, RZ 2017, 95.            37/19 m.
64 Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 302 Rz 14.                      71 OGH 29.10.1998, 12 Os 125/98.

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ZSS 2021 / Heft 1       F. Althuber / N. Skiadopoulos, Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten                        19

nissen oder Umständen gestattet, wenn dies unter ande-               Einschränkend wird in diesem Zusammenhang in der
rem der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient               Literatur aber der Standpunkt vertreten, dass all jene Be-
oder generell aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung              hörden und Organe, deren Hauptaufgabe nicht in der
erfolgt.72 Das Offenbaren besteht dabei im Mitteilen der             Strafverfolgung und -aufklärung liegt, sehr wohl eine In-
(grundsätzlich) geheim zu haltenden Tatsachen an einen               teressensabwägung vorzunehmen haben. Diese soll zwi-
Dritten, Verwerten ist jedes Ausnützen der Verhältnisse              schen der Wahrung der Amtsverschwiegenheit und dem
oder Umstände.73                                                     Interesse an der Strafverfolgung erfolgen.74

             Ergebnis

             Das Zusammenspiel zwischen allgemeinen                  keine gesetzliche Grundlage für eine entspre-
             Anzeigepflichten und solchen Bestimmungen,              chende Information an die jeweils förderaus-
             die speziell im Zusammenhang mit Covid-19               zahlende Stelle. Deren Kenntnisstand wird
             Förderungen geschaffen wurden, ist durchaus             daher in solchen Fällen vielfach vom bloßen
             vielschichtig. Während strafrechtlich relevan-          Zufall abhängen. Es besteht somit die latente
             te Handlungen nach verschiedenen Normen                 Gefahr, dass zu Unrecht ausbezahlte Covid-19
             zur Anzeige zu bringen sind, bestehen hin-              Förderungen vom Förderwerber schlussend-
             sichtlich der Informationspflichten durchaus            lich gar nicht zurückgefordert werden.
             Lücken.
             Im Rahmen von CFPG-Prüfungen entdeck-                   Korrespondenz:
             te Rechtsverstöße sowie Verstöße gegen be-              Dr. Franz Althuber, LL.M., ALTHUBER
             stimmte steuerliche Wohlverhaltensbestim-               SPORNBERGER & PARTNER,
             mungen sind zwar den förderauszahlenden                 franz.althuber@asp-law.at;
             Stellen zu melden. Für abseits von CFPG-Prü-            Mag. Nikolaos Skiadopoulos, ALTHUBER
             fungen hervorkommende Ungereimtheiten                   SPORNBERGER & PARTNER,
             oder andere Rechtsverstöße existiert jedoch             nikolaos.skiadopoulos@asp-law.at

72 Vgl auch Leopold, Anzeigepflichten im Umfeld des Finanzstraf-     73 Ritz, BAO6 § 48a Tz 19; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3
   rechts, ZWF 1/2021, 36.                                              § 48a Rz 16 f.
                                                                     74 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78 Rz 34.

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