Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde - Präsentation anlässlich der Fachtagung zum neuen ...
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Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde Präsentation anlässlich der Fachtagung zum neuen Pflegeberufsgesetz an der Hochschule Fulda 9. Februar 2016 Dr. Lukas Slotala
Regierungspräsidium Darmstadt Pflegeausbildung in Hessen – 2015 Pflegeschulen Staatlich anerk. Schülerzahlen* Prüfungen Bestanden Schulen (S.Ex.) Krankenpflege 3.206 1.451 1.158 Kinderkrankenpflege 60 284 141 121 Krankenpflegehilfe 214 193 154 Altenpflege 3.869 1.405 1.281 50 +6 AS Altenpflegehilfe 1.149 1.155 962 Ausländische Pflegekräfte (Krankenpflege) / Anträge 1.022 Ausbildung und Studium Hochschulen Verfahren zur Berufszulassung „Hessisches Modell“ 3 insgesamt 11 Verkürzungsbescheide in 2015 (Krankenpflege) Ausbildungskonsekutive 4 insgesamt ca. 30 Studienplätze für Studiengänge (mit ca. 10 KP- SchülerInnen pro Jahr (Krankenpflege) Schulen) 2 *Statistisches Landesamt Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt Zentrale Aussagen (Auswahl) • die Änderungsvorschläge im PflBG führen erstmals auch zu einer Harmonisierung der Pflegeausbildung in der Altenpflege mit der EU- Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung der Berufsabschlüsse • die Änderungsvorschläge im PflBG führen erstmals zu einem Berufsbild und zu einer Harmonisierung des Berufszulassungsrechts (KPflG, APflG) mit dem bestehenden Leistungsrecht (SGB V und XI, Heimrecht, Leistungsvereinbarungen) 3
Regierungspräsidium Darmstadt Aktuelle Herausforderungen: Fachkräftesicherung und Qualitätssicherung in den vergangen Jahren erfolgte eine enorme Ausweitung der Ausbildungskapazitäten in der Altenpflege (Kapazitätsanstieg seit 2009 bei 94 % - AP - bzw. bei 132% - APH -) ein wesentlicher Unterschied bei den jüngsten Bemühungen um Fachkräftesicherung zwischen in der Altenpflege und anderen Gesundheitsfachberufen besteht darin, dass in der Altenpflegeausbildung systematisch HauptschülerInnenn gewonnen wurden: Schuljahr 14/15: AnfängerInnen an Schulen des Gesundheitswesens mit Hauptschulabschluss in Hessen* • in allen Gesundheits(hilfs)berufes außer der Altenpflege(hilfe) zusammen: ca. 300 von 4.172 Personen (entspricht 7%) • in der Altenpflegeausbildung: ca. 750 Personen (entspricht 34%) /Altenpflegehilfe: ca. 1.040 Personen (entspricht 83,9%) in diesem Prozess konnte die bestehende staatliche Aufsicht in der Altenpflege nur bedingt qualitativ steuern, da die Prüfungsstandards zur Berufszulassung vergleichsweise niedrig sind (Vornotenregelung, Notenausgleich, fehlende Sperrfächer); bspw. wird eine Berufszulassungen trotz der Note „5“ im praktischen Examen regelmäßig erteilt 4 *Hessisches Statistisches Landesamt
Regierungspräsidium Darmstadt Aktuelle Herausforderungen: Sicherung des Schulpersonals an hessischen Pflegeschulen arbeiten ca. 600 hauptberufliche und anerkannte Lehrkräfte (notwendige Qualifikation: Hochschulabschluss in Pflegepädagogik bei KP bzw. pädagogische Weiterbildung bei AP) derzeit ist der landesrechtlich geregelte Lehrkräfte-Schüler-Personalschlüssel an den Pflegeschulen erheblich unterschiedlich: in der Krankenpflege sollen auf eine Lehrkraft- Vollzeitstelle 15 Schülerinnen und Schüler entfallen / in der Altenpflege soll eine Lehrkraft-Vollzeitstelle für zwei Ausbildungskurse vorgehalten werden (pro Kurs bis zu 30 Schülerinnen und Schüler) aktuell kann ca. jede fünfte ausgeschriebene Lehrerstelle nicht besetzt werden* (Hauptgrund: keine geeigneten BewerberInnen) bis zum Jahr 2025 werden über 40 % der Lehrkräfte altersbedingt aus dem Beruf ausscheiden* derzeit wird in Hessen ein lehrerqualifizierender Studiengang auf Masterniveau angeboten (ca. 30 AbsolventInnen pro Jahr) 5 *Hessischer Pflegemonitor
Regierungspräsidium Darmstadt Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) • Durchführung eines grundständigen Pflegestudiums und Abschluss des Studiums mit staatlicher Prüfung zur Berufszulassung ! derzeit existiert in Sachen Pflegestudium eine Inländerbenachteiligung (max. 2 Jahre Verkürzung für inländische Pflegeakademiker versus sofortige Teilnahme an Kenntnisprüfung für Pflegeakademiker aus dem Ausland) √ Eigenständige Regelung des Pflegestudiums im PflBG 6
Regierungspräsidium Darmstadt Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) • Durchführung eines grundständigen Pflegestudiums und Abschluss des Studiums mit staatlicher Prüfung zur Berufszulassung – in Hessen gab es keinen Modellstudiengang in der Pflege; es liegen keine Erfahrungen über eine Pflegeausbildung und staatliche Prüfung an der Hochschule vor – derzeit werden in Hessen unterschiedliche Studiengangskonzepte für die Pflege angeboten; die Grundausrichtungen sind verschieden, die Inhalte weichen mal mehr mal weniger von einander ab – einige Hochschulen haben ihren Hauptsitz in anderen Bundesländern; die Studiengänge werden nicht immer einzeln akkreditiert 7
Regierungspräsidium Darmstadt Zentrale Aussagen • Mit der Ausbildungsreform würde ein in seiner Größenordnung sicherlich noch nie dagewesener Strukturwandel der Ausbildungslandschaft ausgelöst, • eine umfassende qualitative Weiterentwicklung der beruflichen Pflegeausbildung angeschoben, • die internationale Isolierung der Altenpflege beendet • und erstmals eine berufszulassungsrechtlich geregelte Akademisierung im Bereich der Gesundheitsfachberufe eingeschlagen werden. Dazu müssen unter anderem… • die bestehenden Ausbildungsstandards an hessischen Pflegeschulen angepasst, • die Ausbildung des Schulpersonals in Hessen gestärkt und • erstmals hochschulische Ausbildungsstandards festgelegt werden. 8
Regierungspräsidium Darmstadt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen über das Regierungspräsidium für Rhein-Main/Südhessen und seine Aufgaben erhalten Sie unter: www.rp-darmstadt.hessen.de oder unter 06151 12 0 9
Regierungspräsidium Darmstadt Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) • Zusammenführung theoretischer und praktischer Ausbildungs- und Prüfungsbestandteile des Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeberufs Derzeit sind die Ausbildungsinhalte der Alten-, Kinder- und Krankenpflege nicht im vollen Umfang gleichwertig, die praktischen Ausbildungsabschnitte unterscheiden sich in der Regel erheblich; o Richtig ist aber auch: die Krankenpflegeausbildung qualifiziert bereits heute per Definition für die Pflege aller Altersgruppen; in der Versorgung von alten pflegebedürftigen Menschen arbeitet Altenpflegekräfte mit Gesundheits- und Krankenpflegekräften zusammen (Anteil bei 53% in der ambulanten Pflege; Anteil bei 21% in Pflegeheimen); in der Versorgungspraxis existiert kein Tätigkeitsvorbehalt oder privilegierter Berufsschutz für den Altenpflegeabschluss die Staatsprüfungen unterscheiden sich zwischen der Altenpflege und den Krankenpflegeberufen erheblich (abweichende Prüfungsformate und – anforderungen; „Sperrfächer“ versus Durchschnittsnoten- und Vornotenregelung); 10
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