DIE ENEV 2007 UND DER ENERGIEPASS - DIPL.-ING. CHRISTIAN SCHIEBEL, REGIERUNG VON OBERBAYERN

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DIE ENEV 2007 UND DER ENERGIEPASS - DIPL.-ING. CHRISTIAN SCHIEBEL, REGIERUNG VON OBERBAYERN
Dipl.-Ing. Christian Schiebel,
Regierung von Oberbayern:

Die EnEV 2007 und der Energiepass

Vortrag zur Tagung „Die energieeffiziente Gemeinde“ am 03.07.2007
in der Regierung von Oberbayern
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Energie

Energiebereitstellung                         Energieeinsparung
•Energieart (fossil/regenerativ)              Reduzierung der Verluste aus
                                              •Transmission
•Energiegewinnung (aktiv/passiv)
                                              •Lüftung
•Energieverteilung                            •Anlagentechnik

       Die beste Energie ist diejenige, die erst gar nicht verbraucht wird!
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Energie im Bauwesen: Zwei Philosophien

Gewinnmaximierung                   Verlustminimierung

Höchste Priorität sollte die Minimierung der Verluste haben,
     auch wenn dies optisch nicht so viel hermacht!
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Energie im Bauwesen: Steigerung der Nebenkosten

Quellen: BD Hans-Dieter Hegner, Bundesministerium f. Verkehr, Bauwesen und Städtebau;
         Statistisches Bundesamt
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                    Ziele, Inkrafttreten, Umsetzung in D:
                    •Bezugnahme auf das Kyoto- Protokoll zur Senkung
                    der Treibhausgase
                    •Unabhängigkeit und Sicherheit der
                     Energieversorgung
                    •Rationelle Verwendung natürlicher Ressourcen,
                     insbesondere Energieträger, wie Öl, Erdgas, feste
                     Brennstoffe
                    •Klimaschutz
                    •In Kraft getreten am 04.01.2003,
                     umzusetzen bis 04.01.2006 durch die Mitgliedsländer
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                     Wesentliche Elemente:
                     – allgemeiner Rahmen für eine Methode zur
                       Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz
                     – Anwendung der Mindestanforderungen auf neue
                       Gebäude
                     – Anwendung der Mindestanforderungen auf
                       bestehende Gebäude, die einer größeren
                       Renovierung unterzogen werden sollen
                     – Erstellung von Energieausweisen für Gebäude
                     – regelmäßige Inspektionen von Heizkesseln und
                       Klimaanlagen und Überprüfung der gesamten
                       Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als
                       15 Jahre sind
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                    Anforderungsniveau wird durch Mitgliedsstaaten
                    festgelegt:

                    – Unterscheidung zwischen unterschiedlichen
                      Gebäudekategorien möglich
                    – Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden
                      Gebäuden möglich
                    – Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten
                      (Klimazonen etc.)
                    – Berücksichtigung der Nutzung des Gebäudes
                    – Berücksichtigung des Gebäudealters

                    Die Anforderungen sind vom Gesetzgeber alle
                    5 Jahre zu überprüfen und je nach technischem
                    Fortschritt zu aktualisieren
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                    Für neue Gebäude über 1000 m² Gesamtnutzfläche

                    Berücksichtigung der technischen, „ökologischen“
                    und wirtschaftlichen Einsetzbarkeit alternativer
                    Systeme (erneuerbare Energieträger, Kraft-Wärme-
                    Kopplung, Fern-/Blockheizung, Wärmepumpen).
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                     Erstellung von Energieausweisen für Gebäude bei

                         – Bau,
                         – Verkauf
                         – Vermietung

                      Dies gilt für neue und bestehende Gebäude

                         – Gültigkeitsdauer max. 10 Jahre (dann zu
                           aktualisieren)
                         – ist dem Eigentümer bzw. potentiellen Käufer
                           oder Mieter vorzulegen
                         – muss Referenzwerte und Vergleichskennwerte
                           enthalten, um Verbraucher eine Beurteilung
                           der Energieeffizienz des Gebäudes zu
                           ermöglichen
                         – muss Empfehlungen für die kostengünstige
                           Verbesserung der Energieeffizienz enthalten
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EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(„Energy Performance of Buildings Directory“, EPBD)

                    Energieausweise

                        – für öffentliche oder öffentlich zugängliche
                          Gebäude
                        – mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m²:

                      Ausweis muss an einer für die Öffentlichkeit gut
                      sichtbaren Stelle angebracht werden. Dieser darf
                      höchstens 10 Jahre alt sein
Umsetzung der EU- Richtlinie in Deutschland

                     Die Umsetzung der EU- Richtlinie zur
                         Gebäudeenergieeffizienz in Deutschland erfolgt
                         in zwei Stufen:

                     1.   Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes
                          (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage für die EnEV:
                          - in Kraft seit 8. September 2005
                     2.   Novellierung der Energieeinsparverordnung
                          (EnEV):
                          - Beschluss des Bundesrats vom 8. Juni 2007
                          - Kabinettsbeschluss am 27. Juni 2007

                     Zuständigkeits- und Durchführungsverordnungen
                     der Länder: in Bayern ZVEnEV
                     >> künftig Regelungen zum Energieausweis im
                     Gebäudebestand?
Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)

EnEG 2006           Die Novellierung des EnEG setzt inhaltlich die
                    Vorgaben der EU - Gebäudeeffizienzrichtlinie um.

§§
                    Änderungen des
                    § 2: „Energiesparende Anlagentechnik bei
                          Gebäuden“
                    § 3: „Energiesparender Betrieb von Anlagen“.
                    Eingefügt werden die neuen
                    § 5a: „Energieausweise“

                    - § 5a Satz 2 Nr. 5 EnEG:
                       „begleitende Empfehlungen für kostengünstige
                        Verbesserungen der Energieeffizienz“
                    - § 5a Satz 3 EnEG:
                       „Die Energieausweise dienen lediglich der
                        Information“
                        Begründung: Klarstellung, dass der Energieausweis
                        nicht juristischer Bestandteil eines notariellen
                        Kaufvertrags bzw. Mietvertrags wird.

                    § 5b: „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“.
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

EnEV 2007
                                Änderungen:

                                - Methode für Berücksichtigung des Energie-
                                  aufwands
                                  für Klimatisierung (Wohn- und Nichtwohngebäude)
                                  und Beleuchtung (nur Nichtwohngebäude)

Quelle: Lichtlabor Bartenbach
                                - Inspektion von Klimaanlagen (>12 kW)

                                - Energieausweise im Gebäudebestand

                                 + bei öffentlichen stark frequentierten Gebäuden
                                   > 1000 m² Nutzfläche immer und mit
                                   Aushangpflicht
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

EnEV 2007
                     Wohngebäude:
                     - Neubau:
                      Anforderungen + Berechnungsverfahren wie
                      EnEV 2002/ 2004, keine Erhöhung des
                      Anforderungsniveaus!

                     - Bestand:
                       Nachrüstanforderungen oder ggf.
                       Berechnungsverfahren wie EnEV 2002/2004

                     - Energieausweise im Gebäudebestand
                       Anforderungen EnEV 2007 + Vereinfachungs-
                       möglichkeiten:
                       a) Regeln zur Datenaufnahme und –verwendung
                       b) Regeln für Energieverbrauchskennwerte
                       jeweils als Bekanntmachungen des BMVBS/BMWi

                      Denkmäler sind generell ausgenommen!
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

EnEV 2007
                     Inspektion von Klimaanlagen

                     • über 12 kW Nennleistung

                     • erstmalige Inspektion nach 10 Jahren
                      (von Inbetriebnahme oder wesentlicher
                      Erneuerung an);

                     • wiederkehrende 10-jähriger Inspektionszyklus

                     • durch sachverständige Ingenieure laut EnEV
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

DIN V 18599
                   Berechnungsnormen:

                   - Durch die Erweiterung der Anforderungen wird die
                     Berechnung erheblich komplexer als bisher
                     (Nichtwohngebäude).
                   - Dafür gibt es eine neue Norm, die DIN V 18599 mit
                     10 Teilen.
                   - Damit können u. a. auch die Bedarfswerte der
                     Endenergie für Heizen und Kühlen, für Beleuchtung,
                     für RLT- und Klimakältesysteme ermittelt werden.
                   - Da diese Norm zwangsläufig sehr umfangreich ist,
                     gibt es auch ein vereinfachtes Berechnungs-
                     verfahren.
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

DIN V 18599: Wohngebäude
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

DIN V 18599: Nicht-Wohngebäude

                        Endenergie
Der Gebäudeenergieausweis

                  - ein Instrument, das Marktmechanismen aktivieren
                    soll: Käufer und Mieter sollen auch den spezifischen
                    Energieverbrauch als Kriterium in die Entscheidung
                    einbeziehen.

                  - die meisten Eigentümer/Mieter/Käufer wissen –
                    etwa im Gegensatz zu ihrem Auto – nicht, in
                    welches Verbrauchsniveau ihr Gebäude
                    einzustufen ist

                  - kein juristischer Bestandteil eines Miet- oder
                    Kaufvertrags (§ 5a Satz 3 EnEG: „... dienen lediglich
                    der Information“
Der Gebäudeenergieausweis: Berechnungsverfahren

Bedarfsenergieausweis                  Verbrauchsenergieausweis
-Ermittlung des Bedarfs mit Hilfe      - Berechnung der Energiekenn-
 eines Energiebilanzverfahrens           werte aus der Heizkosten-
-Einbeziehung Anlagentechnik             abrechnung

-Primärenergiebezug                    Vorteile:
-ausführlich oder vereinfacht          - in vielen Bereichen die einzige
                                         Möglichkeit, schnell genug an
Vorteile:
                                         Ausweise zu kommen
- Analyse des Gebäudes mit               (Kommunen)
  seinen Schwachstellen
                                       - kostengünstiger zu erstellen
- die notwendigen
Empfehlungen                           Nachteile:
  zur Verbesserung können              - hoher Nutzereinfluss (bis zu 1:4)
  fundiert gegeben werden
                                       - muss klimabereinigt werden
Nachteile:
                                       - Empfehlungen zur Verbesserung
- aufwändiger und damit teurer
                                         wenig fundiert
Der Gebäudeenergieausweis: Formulare 1. und 2. Seite

 1. Seite: Datenblatt                  2. Seite: Erläuterungen
Der Gebäudeenergieausweis: 3. Seite Wohngebäude

Bedarfsenergieausweis              Verbrauchsenergieausweis
Der Gebäudeenergieausweis: 3. Seite Nicht-Wohngebäude

Bedarfsenergieausweis               Verbrauchsenergieausweis
Der Gebäudeenergieausweis: 4. Seite Modernisierungsempfehlungen

Die Modernisierungsempfehlungen
müssen sowohl im Bedarfsausweis
wie auch im Verbrauchsausweis
enthalten sein!
Der Gebäudeenergieausweis: Neubau

                   Regelung entsprechend EnEV 2002/2004:

                   Bedarfsenergieausweis obligatorisch, da Berechnung
                   bereits vorliegen muss.
Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude

                   Energiebedarfsausweis ab 01.10.2008 verpflichtend
                   bei:

                   - Wohngebäuden < 5 Wohneinheiten

                   - für die vor dem 01.11.1977 ein Bauantrag gestellt
                     wurde

                   - die nicht entsprechend dem Niveau der 1. WSchV
                     vom 01.11.1977 saniert wurden

                   - „klein, alt, unsaniert“

                   Für alle anderen Gebäude:

                   Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchs-
                   ausweis

                   Keine Ausweispflicht für Baudenkmäler!
Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude
Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude

                   Überleitungsvorschrift zur Vorlagepflicht:

                   a) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach
                   geltender EnEV bzw. Wärmeschutzverordnung
                   werden anerkannt (auch freiwillige);

                   Energieausweise auf Veranlassung von Gebiets-
                   körperschaften (z.B. auch DENA) die nach
                   einheitlichen Regeln erstellt wurden: auch
                   anerkannt

                   b) Nichtwohngebäude: ab 1. Juli 2009

                   c) Wohngebäude:
                     Baujahre bis 1965:      ab 1. Juli 2008
                           nach 1965:        ab 1. Jan. 2009
Der Gebäudeenergieausweis: öffentliche Gebäude > 1000 m²

                    a) ab 1000 m² Nutzfläche

                    b) Behörden, sonstige Einrichtungen

                    c) öffentliche Dienstleistung für große Anzahl von
                       Menschen

                    d) erheblicher Publikumsverkehr z.B. Rathäuser,
                       Sozialämter, Arbeitsagenturen, Schulen

                        > keine privaten Dienstleistungen wie
                        z.B. Banken, Kaufhäuser;
Der Gebäudeenergieausweis: Ausstellerqualifikation § 21 EnEV/Art. 68 BayBO

Gebäude                             Grundqualifikation                                      Zusatzqualifikation
                                                                         +
                     1. Hoch- und Fachhochschulabsolventen                   Studienschwerpunkt

                                                                                                            Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens z.
                     a) der Fachrichtungen Architektur, Hochbau,             energiesparendes Bauen oder
   alle Gebäude

                                                                                                                                                                                               Öffentl. Bestellung als vereidigter Sachverständiger
                                                                                                                                                                                                                                                      in bau- oder anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus
                        Bauingenieurwesen, Techn. Gebäudeaus- rüstung,       mind. 2 Jahre
                     Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder            Berufserfahrung
                     andere                                                  in bau- oder anlagen-
                     b) technische oder naturwissenschaftliche               technischen Bereichen des
                        Fachrichtungen mit Schwerpunkt in a)                 Hochbaus

                     2. Absolventen der Innenarchitektur

                     3. „Handwerksmeister“ des Bau-, Ausbau-
   nur Wohngebäude

                        oder anlagentechnischen Gewerbes sowie

                                                                                                                                                                    B. Gebäudeenergieberater
                        Schornsteinfeger                                 + Übergangsregelungen
                     4. staatl. gepr. Techniker
                        mit Ausbildungsschwerpunkt auch in der
                        Beurteilung der Gebäudehülle, von
                        Heizungs- und Warmwasserbereitungs-
                        anlagen sowie Lüftungs- und Klimaanlagen

                     5. Nachweisberechtigung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für
                     die Errichtung von Gebäuden (im Rahmen der Bauvorlageberechtigung)

Quelle: BOR Jürgen Thum, Oberste Baubehörde 6/2007
Weiteres Verfahren EnEV:

EnEV 2007
                     -Kabinettsbeschluss              25. April 2007

                     -Bundesrat                       8. Juni 2007

                     - Zustimmung Bundeskabinett:     27. Juni 2007

                     - Ausfertigung/ Verkündung BGBl: Juli 2007

                     - Inkrafttreten                  gepl. 1. Okt. 2007
Heizkörper vor der Glasfassade und Klimagerät nachgerüstet -
           und das 35 Jahre nach der Energiekrise?

Universität Innsbruck, Inst. Für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Fertigstellung 1999,
                    Architekten: Dieter Henke und Marta Schreieck
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