Die Leistungen der Suva bei Invalidität
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Die vorliegende Broschüre orientiert, auf welche Leistungen die bei der Suva Versicherten Anspruch haben, wenn sie nach einem Unfall mit blei- benden Nachteilen rechnen müssen. Ergänzende Auskünfte erteilen die Agenturen sowie die Abteilung Versi- cherungsleistungen der Suva in Luzern (siehe Verzeichnis auf Seite 16). Suva Abteilung Versicherungsleistungen Suva Abteilung Versicherungsleistungen Postfach, 6002 Luzern Für Auskünfte: Tel. 041 419 51 11 Für Bestellungen: www.suva.ch/waswo Fax 041 419 59 17 Tel. 041 419 58 51 Die Leistungen der Suva bei Invalidität Abteilung Versicherungsleistungen Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage – Januar 1988 9. Auflage – Dezember 2007 – 60’000 bis 65’000 Bestellnummer: 2384.d 2
Inhaltsverzeichnis 1 Heilbehandlung, Rückfallmelderecht 4 2 Invalidenrente 5 2.1 Invalidität 5 2.2 Invaliditätsgrad 6 2.3 Berechnung der Rente 7 2.4 Invalidenrente bei gleichzeitigem Bezug einer Rente der IV oder AHV 8 2.5 Rentenbeginn, Rentendauer, Änderung der Rente 8 2.6 Auszahlung, Teuerungszulagen 9 3 Integritätsentschädigung 10 3.1 Voraussetzungen 10 3.2 Berechnung 10 4 Rechtsschutz 11 5 Versicherungsschutz der Rentenberechtigten 12 6 Gesetzliche Grundlagen 13 7 Adressen 16 3
1 Heilbehandlung, Rückfallmelderecht Wenn die verunfallte Person geheilt ist oder sich ihr Gesundheitszustand durch eine weitere Behandlung nicht mehr deutlich verbessern lässt, schliesst der Arzt die Behandlung ab. Fortan richtet die Suva kein Taggeld mehr aus. Hinterlässt ein Unfall bleibende Nach- teile, hat der Betroffene unter be- stimmten Voraussetzungen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen der Suva, und zwar je nach den Um- ständen auf • eine Invalidenrente, • eine Integritätsentschädigung, • Hilfsmittel und • eine Hilflosenentschädigung. Verschlimmert sich der Gesundheits- zustand später, kann sich der Versi- cherte zu Lasten der Suva erneut ärzt- lich behandeln lassen (Art. 21 UVG)*. * Die Artikel des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden sich auf den Seiten 13 ff. 4
2 Invalidenrente 2.1 Invalidität Beispiel Ein Versicherter verliert bei einem Arbeits- Invalid im Sinne der obligatorischen unfall seinen linken Unterschenkel. Nach Unfallversicherung ist, wer wegen der Anpassung einer Prothese wird die ärztli- Folgen eines Unfalles voraussichtlich che Behandlung abgeschlossen. dauernd oder während längerer Zeit Als kaufmännischer Angestellter ist der in seiner Erwerbsfähigkeit messbar Verunfallte in der Lage, trotz des Beinver- beeinträchtigt ist. Die Gesundheits- lustes seine bisherige Tätigkeit uneinge- schädigung an sich ist somit nicht schränkt auszuüben. Es besteht keine Invalidität. massgebend. Entscheidend sind allein deren Auswirkungen auf die Erwerbs- Ein Bauarbeiter mit gleicher Gesundheits- fähigkeit des Versicherten (Art. 7 und schädigung kann hingegen seine frühere berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen. 8 ATSG). Durch den Berufswechsel verdient er we- niger als früher. Er ist in seiner Erwerbsfä- Der Arzt hält den Gesundheitszustand higkeit messbar beeinträchtigt und damit des Versicherten fest und gibt an, bei teilinvalid. welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang der Geschädigte behindert ist. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung entscheidet die Verwaltung oder im Streitfall der Richter, bei welchen be- ruflichen Tätigkeiten der Betroffene behindert ist und wie sich diese Be- hinderung auf seinen Verdienst aus- wirkt. Eine Gesundheitsschädigung kann sich je nach der zu verrichtenden Arbeit verschieden auswirken. Deshalb beruht die Bemessung der Invalidität nicht auf einer medizinischen Schät- zung nach Tabelle. 5
2.2 Invaliditätsgrad rung (Berufsberatung, Arbeitsvermitt- lung, Umschulung) in Anspruch neh- Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus men. Wenn er stellenlos ist, hat er der Beurteilung der Erwerbsmöglich- das Recht, sich bei der Arbeitslosen- keiten vor und nach dem Unfall. Zuerst versicherung zu melden. wird festgehalten, wieviel der Verun- fallte trotz seiner Behinderung verdie- Wenn der Versicherte der Schaden- nen kann. Dann wird dieser Betrag minderungspflicht nicht genügt oder dem Einkommen gegenübergestellt, seine beruflichen Möglichkeiten wegen mit dem er ohne den erlittenen Unfall seines Alters oder einer schwierigen hätte rechnen können (Art.16 ATSG). Arbeitsmarktlage beeinträchtigt sind, wird der Invaliditätsgrad nicht beein- Falls ein Verunfallter keine zumutbare flusst. Auch Sprachschwierigkeiten Stelle findet, wird der Invaliditätsgrad wirken sich nicht auf den Invaliditäts- mit Hilfe der Dokumentation von grad aus. Arbeitsplätzen (DAP) bestimmt. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.suva.ch/de/home/suvacare/dap.htm. Beispiel Ein Polier verdient CHF 4’500.— im Monat. Nach einem schweren Rückenunfall muss er seine bisherige Tätigkeit aufgeben. Die Invalidenversicherung schult ihn um. Daraufhin kann er im kaufmännischen Bereich CHF 3’600.— verdienen. Er erhält somit CHF 900.— oder 20 % weniger. Der Verunfallte ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um die wirt- schaftlichen Folgen der Invalidität möglichst klein zu halten (Schaden- minderungspflicht). So muss er zum Beispiel seine noch vorhandene Teil- erwerbsfähigkeit verwerten und sich selbst um eine möglichst gute berufli- che Eingliederung bemühen. Er kann dabei die Hilfe der Invalidenversiche- 6
2.3 Berechnung der Rente In gesetzlich vorgesehenen Sonder- fällen wird ein reduzierter Jahresver- Grundlage für die Berechnung der dienst ergänzt, so vor allem, wenn Rente bildet der innerhalb eines Jahres – das Arbeitsverhältnis nicht das vor dem Unfall bezogene Lohn ganze Jahr gedauert hat, (Jahresverdienst, Art. 15 UVG). – der Versicherte zur Zeit des Unfalles ausbildungsbedingt einen kleinen Die Invalidenrente beträgt bei Vollinva- Lohn bezogen hat, lidität 80 % des Jahresverdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. – der Lohn wegen Militärdienst, Unfall, Sie deckt somit nicht den vollen Lohn- Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslo- ausfall (Art. 20 UVG). sigkeit oder Kurzarbeit vermindert war. Beispiel Bei einer zum voraus befristeten Be- Vor dem Unfall verdiente ein Versicherter CHF 4’500.— monatlich. Ohne Unfall würde schäftigung bleibt die Berechnung er heute CHF 5’200.— verdienen. des Jahresverdienstes auf die vorge- Unfallbedingt kann er aber nur noch halb- sehene Dauer beschränkt. tags zu CHF 2’600.— arbeiten. Der Invalidi- tätsgrad beträgt somit 50 %. Rentenberechnung: Jahresverdienst CHF 54’000.— davon 80% CHF 43’200.— Monatsrente bei einer Invalidität von 50 %: 50 % von CHF 43’200.— = CHF 21’600.— : 12 = CHF 1’800.— 7
2.4 Invalidenrente bei gleich- 2.5 Rentenbeginn, Renten- zeitigem Bezug einer Rente dauer, Änderung der Rente der IV oder AHV Der Rentenanspruch entsteht mit Bezieht der Versicherte neben der dem Abschluss der ärztlichen Be- Rente der Suva eine Rente der IV handlung. Rentenbeginn ist der erste oder der AHV, so dürfen die beiden Tag des Monats, in dem der Anspruch Renten zusammen 90 % des Jahres- entsteht (Art. 19 UVG). verdienstes nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, so ergänzt Der Rentenanspruch dauert so lange, die Suva die Rente der IV oder AHV als die Erwerbsunfähigkeit im selben bis höchstens 90 %, d. h. sie gewährt Ausmass besteht, auch über die Pen- eine so genannte Komplementär- sionierung hinaus. Beim Tod erlischt rente (Art. 20 Abs. 2 UVG). der Rentenanspruch. Wenn schon beim Festsetzen der Beispiel Rente damit zu rechnen ist, dass die Jahresverdienst CHF 54’000.— Invaliditätsgrad 100 % Erwerbsfähigkeit wieder zunehmen IV-Rente CHF 3’008.— wird, weil sich der Betroffene an die (einschliesslich monatlich unfallbedingten Veränderungen ge- Zusatzrenten wöhnen oder sich ihnen anpassen für Kinder) wird, ist die Rente im Voraus abzu- Komplementärrente stufen oder zu befristen. Dies gilt Jahresverdienst CHF 54’000.— namentlich für Handschäden. Tritt der 90 % (Grenze) erwartete Erfolg nicht ein, kann der CHF 48’600.—:12= CHF 4’050.— Versicherte bei Abstufung oder Auf- im Monat hebung der Rente von der Suva eine Rente der IV CHF 3’008.— Neuüberprüfung der Invalidität verlan- im Monat gen. Komplementär- rente der Suva CHF 1’042.— im Monat Ändern sich der Gesundheitszustand oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten erheblich, so kann die Suva die Rente bis zum AHV-Alter von sich aus oder auf Veranlassung des Versicherten jederzeit revidieren, d. h. erhöhen, herabsetzen oder auf- heben (Art. 17 ATSG, Art. 22 UVG). 8
2.6 Auszahlung, Teuerungszulagen Die Suva zahlt die Rente in zwölf Raten zu Beginn eines jeden Monats. Der Versicherte kann die Zahlungsart frei wählen (Überweisung auf Bank- oder Postcheckkonto. Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Rentenberechtigten entsprechen- de Zulagen. Die Anpassung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre (Art. 34 UVG). 9
3 Integritätsentschädigung 3.1 Voraussetzungen 3.2 Berechnung Anspruch auf eine Integritätsentschä- Die Höhe der Integritätsentschädigung digung hat, wer in seiner Integrität, richtet sich nach der Schwere der Be- d. h. in seiner körperlichen und geisti- einträchtigung. Die Beurteilungsricht- gen Unversehrtheit, dauernd erheblich linien im Anhang zur Verordnung über geschädigt ist. die Unfallversicherung sehen Entschä- digungen zwischen 5 % (z. B. bei Ver- Während die Invalidenrente den mate- lust von mindestens zwei Fingerglie- riellen Schaden, den der Verunfallte dern) und 100 % (z. B. bei vollständi- erleidet, ersetzt, bietet die Integritäts- ger Blindheit) vor. entschädigung einen Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung durch Berechnungsgrundlage ist der am die Unfallfolgen. Unfalltag geltende höchstversicherbare Verdienst (Art. 25 UVG). Erheblich ist diese Beeinträchtigung, wenn sie augenfällig ist wie beim Ver- Beurteilungsgrundlage bildet der lust einer Hand oder stark ins Gewicht medizinische Befund bei Behandlungs- fällt wie beim Verlust des Geruchssin- abschluss. Bei gleichem Befund ist nes. der Integritätsschaden für alle Versi- cherten gleich hoch. Individuelle Be- Dauernd ist die Beeinträchtigung, sonderheiten wie Behinderungen in wenn sie voraussichtlich während des der Freizeit oder das Alter bleiben ganzen Lebens bestehen bleibt. Für unberücksichtigt. vorübergehende Schmerzen trifft dies nicht zu (Art. 24 UVG). Beispiel Höchstversicherbarer Verdienst im Jahre 2001* CHF 106’800.— Verlust eines Fusses 30 % Integritätsentschädigung CHF 32’040.— * Für Unfälle ab 1.1.2008 gilt CHF 126’000.—. 10
4 Rechtsschutz Die Versicherungsleistungen werden aufgrund von medizinischen und erwerblichen Abklärungen beurteilt. Die Zusprechung bzw. Ablehnung erfolgt mit einer Verfügung. Der Ver- sicherte kann nochmals eine Über- prüfung durch die Suva (Einsprache) und anschliessend durch die Gerichte (Beschwerde) verlangen. 11
5 Versicherungsschutz der Rentenberechtigten Obligatorisch unfallversichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeit- nehmer. Ein Rentenberechtigter bleibt gegen weitere Unfälle dann versichert, wenn er unselbstständig tätig ist. Arbeitet er in einem Betrieb durchschnittlich 8 oder mehr Stunden wöchentlich, so ist er gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle versichert. Arbeitet er weniger lang, sind nur Berufsunfälle gedeckt. 12
6 Gesetzliche Grundlagen Auszug aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 7 Erwerbsunfähigkeit Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- in der Regel mindestens 92 Prozent, aber trächtigung der körperlichen oder geistigen nicht mehr als 96 Prozent der versicher- Gesundheit verursachte und nach zumut- ten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst barer Behandlung und Eingliederung ver- versichert sind. bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht Er erlässt Bestimmungen über den versi- kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. cherten Verdienst in Sonderfällen, nament- lich bei: a) langdauernder Taggeldberechtigung; Art. 8 Invalidität b) Berufskrankheiten; 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende c) Versicherten, die nicht oder noch nicht oder längere Zeit dauernde ganze oder den berufsüblichen Lohn erhalten; teilweise Erwerbsunfähigkeit. d) Versicherten, die unregelmässig 2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten beschäftigt sind. als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesund- Art. 16 Grad der Invalidität heit voraussichtlich eine ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird. wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität 3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung und nach Durchführung der medizinischen ihrer körperlichen oder geistigen Gesund- Behandlung und allfälliger Eingliederungs- heit nicht erwerbstätig waren und denen massnahmen durch eine ihr zumutbare eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- werden kann, gelten als invalid, wenn lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bis- zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen herigen Aufgabenbereich zu betätigen. könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Art. 15 Versicherter Verdienst 1 Taggelder und Renten werden nach dem Art. 17 Revision der Invalidenrente und versicherten Verdienst bemessen. anderer Dauerleistungen 2 Als versicherter Verdienst gilt für die Be- 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer messung der Taggelder der letzte vor Rentenbezügerin oder eines dem Unfall bezogene Lohn, für die Be- Rentenbezügers erheblich, so wird die messung der Renten der innerhalb eines Rente von Amtes wegen oder auf Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gesuch hin für die Zukunft entsprechend 3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. des versicherten Verdienstes nach Artikel 2 Auch jede andere formell rechtskräftig 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die zugesprochene Dauerleistung wird von dazu gehörenden Nebenbezüge und Amtes wegen oder auf Gesuch hin 13
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, Verdienstes und der Rente der IV oder wenn sich der ihr zu Grunde liegende der AHV, höchstens aber dem für Voll- Sachverhalt nachträglich erheblich verän- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. dert hat. Die Komplementärrente wird beim erst- maligen Zusammentreffen der erwähnten Art. 18 Invalidität Renten festgesetzt und lediglich späteren 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles Änderungen der für Familienangehörige zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 bestimmten Teile der Rente der IV oder ATSG), so hat er Anspruch auf eine der AHV angepasst. Invalidenrente. Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Rente des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG 1 Nach der Festsetzung der Rente werden abweichen. dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 –13) gewährt, Art. 19 Beginn und Ende des Anspruches wenn er: a) an einer Berufskrankheit leidet; 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- b) unter einem Rückfall oder an Spät- lung keine namhafte Besserung des folgen leidet und die Erwerbsfähigkeit Gesundheitszustandes des Versicherten durch medizinische Vorkehren wesent- mehr erwartet werden kann und allfällige lich verbessert oder vor wesentlicher Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- Beeinträchtigung bewahrt werden versicherung (IV) abgeschlossen sind. kann; Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe- c) zur Erhaltung seiner verbleibenden handlung und die Taggeldleistungen da- Erwerbsfähigkeit dauernd der hin. Für den Monat, in dem der Renten- Behandlung und Pflege bedarf; anspruch entsteht, wird die Rente voll d) erwerbsunfähig ist und sein Gesund- ausbezahlt. heitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder 2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen vor wesentlicher Beeinträchtigung Abfindung, mit dem Auskauf der Rente bewahrt werden kann. oder dem Tod des Versicherten. 2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme Art. 20 Höhe einer ärztlichen Behandlung anordnen. 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidi- 3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei tät 80 Prozent des versicherten Verdiens- der vom Versicherer angeordneten Wie- tes; bei Teilinvalidität wird sie entspre- deraufnahme der ärztlichen Behandlung chend gekürzt. hat der Rentenbezüger auch Anspruch 2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine auf die Pflegeleistungen und Kostenver- Rente der IV oder auf eine Rente der gütungen (Art. 10 –13). Erleidet er wäh- Alters- und Hinterlassenenversicherung rend dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, (AHV), so wird ihm eine Komplementär- so erhält er ein Taggeld, das nach dem rente gewährt; diese entspricht in Abwei- letzten vor der neuen Heilbehandlung chung von Art. 69 ATSG der Differenz erzielten Verdienst bemessen wird. zwischen 90 Prozent des versicherten 14
Art. 22 Revision der Rente In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden. Art. 24 Integritätsentschädigung, Anspruch 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 2 Die Entschädigung wird mit der Invaliden- rente festgesetzt oder, falls kein Renten- anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Art. 25 Integritätsentschädigung, Höhe 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge- stuft. Art. 34 Anpassung der Renten an die Teuerung 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassen- enrenten Zulagen. Diese gelten als Be- standteil der Rente. 2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumenten- preise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst. 15
7 Adressen Hauptsitz Suva Abteilung Versicherungsleistungen Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern Tel. 041 419 51 11 Fax 041 419 55 92 Agenturen Aarau Rain 35, 5001 Aarau Basel St.-Jakobs-Strasse 24, 4002 Basel Bellinzona Piazza del Sole 6, 6501 Bellinzona Bern Laupenstrasse 11, 3001 Bern Chur Tittwiesenstrasse 25, 7001 Chur Delémont Quai de la Sorne 22, 2800 Delémont 1 Fribourg Rue de Locarno 3, 1701 Fribourg Genève Rue Ami-Lullin 12, 1211 Genève 3 La Chaux-de-Fonds Avenue Léopold-Robert 25, 2301 La Chaux-de-Fonds Lausanne Avenue de la Gare 19, 1001 Lausanne Linth Ziegelbrückstrasse 64, 8866 Ziegelbrücke St. Gallen Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen Samedan Via Plazzet 16, 7503 Samedan Sion Avenue de Tourbillon 36, 1951 Sion Solothurn Schänzlistrasse 8, 4501 Solothurn Wetzikon Zürcherstrasse 91, 8620 Wetzikon 1 Winterthur Lagerhausstrasse 15, 8401 Winterthur Zentralschweiz Löwenplatz 1, 6002 Luzern Zürich Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich Um die Agentur in Ihrer Nähe zu erreichen, wählen Sie: Tel. 0848 820 820 Fax 0848 820 821 16
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