Gesetz über die Kurtaxe und die Tourismusförderungs-Abgabe der Gemeinde Disentis - Genehmigt durch die Abstimmung vom 27. September 1998 - Freie ...

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Gesetz über die Kurtaxe und
  die Tourismusförderungs-
Abgabe der Gemeinde Disentis
Genehmigt durch die Abstimmung vom 27. September 1998

Freie Übersetzung. Rechtlich verbindlich ist die romanische
                        Version.

    Eine Dienstleistung von Sedrun Disentis Tourismus
Gesetz über die
Kurtaxe und die Tourismusförderungs-Abgabe
           der Gemeinde Disentis

Art.   I. ZWECK

 1     Zweck

       II. KURTAXE

 2     Steuersubjekt Kurtaxe
 3     Ausnahmen, Reduktionen und Nachlässe
 4     Steuerobjekt Logiernacht
 5     Bemessung Kurtaxe
 6     Pauschale
 7     Verwendung der Kurtaxe

       III. TOURISMUSFÖRDERUNGS-ABGABE

 8     Steuersubjekt Tourismusförderungs-Abgabe
 9     Ausnahmen
10     Steuerobjekt Tourismusförderungs-Abgabe
11     Ansätze für die Tourismusförderungs-Abgabe
12     Verwendung der Tourismusförderungs-Abgabe

       IV. GEMEINDEBEITRAG

13     Gemeindebeitrag

       V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14     Anpassen der Ansätze
15     Verwaltung, Vollzug und Aufsicht
16     Definition des Beherbergers
17     Einzug der Kurtaxe und Haftung
18     Meldepflicht
19     Rechnungsperiode
20     Ablieferung
21     Drucksachen
22     Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen
23     Kontrollorgane
24     Strafbestimmungen und Ermessens-Einschätzungen
25     Rechtsmittel
26     Kantonale Beherbergungsabgabe
27     Schlussbestimmungen

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Gesetz über die Kurtaxe und die
                         Tourismusförderungs-Abgabe
                         der Gemeinde Disentis

I. ZWECK
                         Art. 1
Zweck                    Um Disentis als Ferien-, Sport- und Kulturort zu fördern, erhebt
                         die Gemeinde eine Kurtaxe- und eine Tourismusförderungs-
                         Abgabe. Der Ertrag ist ausschliesslich im Sinne der nach-
                         folgenden Bestimmungen zu verwenden.

II. KURTAXE
                         Art. 2
Steuersubjekt            Jeder Gast in der Gemeinde Disentis unterliegt der Kurtaxen-
Kurtaxe                  pflicht. Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ohne
                         steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Disentis zu haben,
                         in der Gemeinde übernachtet. Grundeigentum in der Gemeinde,
                         begründet keine Befreiung von der Kurtaxenpflicht.

                         Art. 3
Ausnahmen, Reduktionen   Keine Kurtaxe bezahlen:
und Nachlässe
                         a) Kinder bis 6 Jahre:

                         b) Militär und Zivilschutzangehörige bei Einquartierungen:

                         c) Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde
                            übernachten, jedoch nicht aber Teilnehmer von Tagungen
                            und Veranstaltungen, auch wenn diese einen beruflichen
                            Zweck haben:

                         d) Gäste, die unentgeltlich im gleichen Haushalt von Personen
                            übernachten, welche steuerrechtlichen Wohnsitz in der
                            Gemeinde haben:

                         e) Personen, welche in Berghütten übernachten:

                         In speziellen Fällen kann der Gemeindevorstand auf Vorschlag
                         des Vorstandes des Tourismusvereins und gestützt auf sachliche
                         Gründe die Kurtaxe für Einzelpersonen oder Gruppen ermässigen
                         oder erlassen.

                                          2
Art. 4
Steuerobjekt        Die Kurtaxe wird für jede Logiernacht des Gastes erhoben.
Logiernacht

                    Art. 5
Bemessung Kurtaxe   Die Kurtaxe beträgt für:

                    a) Hotels, Pensionen, Unterkünfte, Wohnungen, Ferienhäuser,
                       Privatzimmer, Maiensässe, Zeltlager, Camping- und
                       Wohnwagenplätze für:

                    Personen über 12 Jahre                  CHF 2.45

                    Kinder von 6 bis 21 Jahre               CHF 0.60

                    Massen- und Jugendlager für alle        CHF 1.40

                    Art. 6
Pauschale           Eigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen und
                    Ferienhäuser, von Maiensässhütten, von Zeltlagern oder
                    Camping- und Wohnwagenplätze, die gemäss Art. 2 Kurtaxe
                    bezahlen müssen, können die Kurtaxe für sich und Ihre Familien
                    in Form einer Jahrespauschale entrichten. Zur Familie gehören
                    die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die Kinder, die
                    Eltern und Schwiegereltern. Die Pauschale wird nach
                    Wohnungsgrösse bemessen und beträgt pro Jahr:

                    Wohnungen bis            1 ½ Zimmer             CHF   200.--
                    Wohnungen bis            2 ½ Zimmer             CHF   280.--
                    Wohnungen bis            3 ½ Zimmer             CHF   360.--
                    Wohnungen bis            3 ½ Zimmer             CHF   440.--

                    Für Maiensässhütten beträgt die Pauschale:

                                             halbes Jahr            ganzes Jahr

                    1 Zimmer                 CHF 90.--              CHF 150.--
                    2 Zimmer                 CHF 150.--             CHF 200.--
                    3 Zimmer und mehr        CHF 200.--             CHF 300.--

                    Die Pauschale für Zelt-, Wohnwagen- und Wohnmobil-Stand-
                    platz beträgt Fr. 165.-- pro Saison und für das ganze Jahr
                    Fr. 280.--.

                    Das Pauschalierungsgesuch         ist    an   den   Vorstand   des
                    Tourismusvereins zu richten.

                                     3
Art. 7
Verwendung der Kurtaxe   Die Kurtaxe ist in der Regel innerhalb der Gemeinde zur
                         Finanzierung von touristischen Einrichtungen und touristischen
                         Anlässen, zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von
                         ihm zum grössten Teil benützt werden.

                         Von den Kurtaxeneinnahmen sind minimal 20 % für den Bau, die
                         Erweiterung und den Unterhalt von touristischen Sport- und
                         Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

III. TOURISMUSFÖRDERUNGS-ABGABE

                         Art. 8
Steuersubjekt            Juristische Personen und Selbständig erwerbende sind
Tourismusförderungs-     verpflichtet wenn der effektive Sitz oder die Verwaltung der
Abgabe                   juristischen Person beziehungsweise, wenn der steuerrechtliche
                         Wohnsitz der natürlichen Personen, sich in der Gemeinde
                         befindet, eine Tourismusförderungs-Abgabe zu entrichten.
                         Personen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, sind eben-
                         falls verpflichtet die Tourismusförderungs-Abgabe zu entrichten,
                         wenn sie Eigentümer, Partner oder Nutzniesser von
                         Unternehmungen sind oder wenn sie Geschäfte/Filialen führen.

                         Eine Tourismusförderungs-Abgabe haben zu entrichten:

                         a)   Beherbergungsbetriebe:
                         b)   Parahotellerie:
                         c)   Bergbahn- und Skiliftunternehmungen:
                         d)   Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Gewerbebetriebe,
                              Schulungsbetriebe       mit   primären  Gewinnzweck
                              (ausgenommen Klosterschule und Casa Soldanella) und
                              Dienstleistungsbetriebe:

                         Art. 9
Ausnahmen                Keine Tourismusförderungsabgabe bezahlen:

                         a) Beherbergungsbetriebe und Vermieter für Logiernächte, von
                            folgenden Personen:

                              - Kinder unter 6 Jahren:

                              - Militär und Zivilschutzangehörige bei Einquartierungen:

                                          4
- Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde
                             übernachten, jedoch nicht aber Teilnehmer von Tagungen
                             und Veranstaltungen, auch wenn diese einen beruflichen
                             Zweck haben:

                           - Gäste, die unentgeltlich im gleichen Haushalt von
                             Personen übernachten, welche steuerrechtlichen Wohnsitz
                             in der Gemeinde haben:

                           - Personen welche in Berghütten übernachten:

                       In speziellen Fällen kann der Gemeindevorstand auf Vorschlag
                       des Vorstandes des Tourismusvereins die Tourismusförderungs-
                       Abgabe ermässigen oder erlassen.

                       Art. 10
Steuerobjekt           Sämtliche unternehmerische, beziehungsweise selbständige
Tourismusförderungs-   Aktivitäten im Tourismus in der Gemeinde, sind der Touris-
Abgabe                 musförderungs-Abgabepflicht unterstellt.
                       Personen welche für Betriebsteile in mehreren Branchen/Gruppen
                       die Tourismusförderungs-Abgabe bezahlen müssen, haben diese
                       für jeden einzelnen Teil zu entrichten. Personen, welche
                       nachweisen können, dass ihre Aktivität nicht am Tourismus
                       gebunden ist, können auf Anfrage, von der Tourismusförderungs-
                       Abgabepflicht dispensiert werden.

                       Die Tourismusförderungs-Abgabe wird erhoben:

                       a) Von den Beherbergungsbetrieben und der Parahotellerie
                          gemäss Art. 8 lit. a und b für jede Logiernacht des Gastes:
                       b) Von den Bergbahn- und Skiliftunternehmungen inklusive
                          deren Nebenbetriebe anteilmässig von den jährlichen
                          Personenverkehrseinnahmen:
                       c) Von den in Art. 8 lit. d erwähnten Betrieben, auf Grund einer
                          in diesem Gesetz festgelegten Grundtaxe und einer Taxe, für
                          die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen,
                          einschliesslich Geschäftsinhaber und Familienmitglieder.

                       Der Jahresdurchschnitt wird nach folgender Formel berechnet:

                       Personen X monatliche Beschäftigungsdauer
                                           12

                                        5
Art. 11
Ansätze für die        Die Tourismusförderungs-Abgabe wird gemäss folgenden
Tourismusförderungs-   Ansätzen erhoben:
Abgabe
                       a) Hotels, Pensionen, Unterkünfte, Ferienwohnungen und
                          Ferienhäuser, Privatzimmer, Maiensässhütten, Zeltlager,
                          Camping- und Wohnwagenplätze für

                          Personen über 12 Jahre          CHF 0.45
                          Kinder von 6 bis 12 Jahre       CHF 0.20

                       b) Massen- und Jugendlager für
                          alle Personen über 6 Jahre      CHF 0.35

                       c) Bergbahn- und Skiliftunternehmungen 1 % der jährlichen
                          Personenverkehrseinnahmen. Diese Bemessung beinhaltet die
                          Grundtaxe. Deren Nebenbetriebe, wie z.B. Restaurants und
                          Sportgeschäfte werden gemäss Art. 8 lit. d bemessen.

                       d) Übrige in Art. 8 lit. d umschriebenen Abgabepflichtige,
                          gemäss den nachstehenden Kategorien und Ansätze:

                       Kategorie 1
                       Handwerks-, Transport- und Industriebetriebe

                       Grundtaxe                          CHF     300.--

                       Abgabe für
                       01 – 10         Beschäftigte       CHF   60.-- pro Person
                       11 – 15         Beschäftigte       CHF 660.-- pauschal
                       16 – 20         Beschäftigte       CHF 760.-- pauschal
                       21 – 25         Beschäftigte       CHF 900.-- pauschal
                       26 – 30         Beschäftigte       CHF 1100.-- pauschal
                       31 und mehr     Beschäftigte       CHF 1300.-- pauschal

                       Kategorie 2
                       Handelsgeschäfte wie: Blumengeschäfte, Eisenwarengeschäfte,
                       Fotogeschäfte, Haushaltgeschäfte, Lebensmittelgeschäfte, Möbel-
                       geschäfte, Mode- und Textiliengeschäfte, Bazar/Geschenk-
                       boutiquen, Coiffeurs, Optiker, Papeterien, Reisebüros, Bijou-
                       terien, Drogerien, Galerien/Kunsthandwerksgeschäfte, Kioske,
                       Souvenirgeschäfte, Sportgeschäfte, Versicherungen, freie Berufe
                       wie Massage, Fitness, Physiotherapie, Kosmetik usw.

                       Grundtaxe                          CHF     250.--
                       Abgabe pro beschäftigte Person     CHF      80.--

                                        6
Kategorie 3
Schulungsbetriebe wie: Bergsport-, Flug-, Tennis-, Langlauf-,
Ski- und Snowboardschulen u.s.w.

Grundtaxe                           CHF     250.--
Abgabe pro beschäftigte Person      CHF      50.--

Kategorie 4
Apotheken, Selbständigerwerbende wie Architekturbüros, An-
waltsbüros, Briefkastenfirmen, Immobilienhandel, Ingenieur-
büros, Treuhandbüros usw.

Grundtaxe                           CHF     500.--
Abgabe pro beschäftigte Person      CHF     150.--

Kategorie 5
Banken, Zahnärzte, Ärzte und Tierärzte

Grundtaxe                           CHF 1200.--
Abgabe pro beschäftigte Person      CHF 150.--

Kategorie 6
Restaurationsbetriebe

minimal Grundtaxe                   CHF     150.--
Grundtaxe bei mehr als
Zwei beschäftigte Personen          CHF     500.--
Abgabe pro beschäftigte Person      CHF     100.--

Unternehmungen und Personen gemäss Art. 8 lit d, mit
Betriebsteilen in mehreren Kategorien, bezahlen die Grundtaxe
nur einmal, gemäss jener Kategorie, in der die meisten
Beschäftigten gehören.

Betreibt ein Inhaber oder Mieter eines Beherbergungsbetriebs mit
mehr als 10 Betten am gleichen Standort ein Restaurant, eine Bar,
einen Club, ein Dancing oder eine Diskothek oder ein Massage-,
Schönheits- oder Wellnessbetrieb, entfällt die Abgabe pro
Beschäftigten für diese Betriebsteile. Die Hälfte der Grund-
pauschale ist jedoch zu bezahlen.
Für Lehrlinge und Praktikanten ist keine Tourismusförderungs-
Abgabe zu entrichten.

Die Klassifizierung wird durch den Vorstand des Tourismus-
vereins gemacht. Ebenfalls werden nicht erwähnte Betriebe durch
den Vorstand des Tourismusvereines klassifiziert.

                 7
Art. 12
Verwendung der            Die Einnahmen aus der Tourismusförderungs-Abgabe sind für
Tourismusförderungs-      Ausgaben einzusetzen, die zum überwiegenden Teil im Interesse
Abgabe                    der Abgabepflichtigen erfolgen. Insbesondere sollen die Einnah-
                          men eine wirksame Marktbearbeitung und die Förderung kultur-
                          eller und sportlicher Anlässe, die einen guten Werbeeffekt haben,
                          ermöglichen. Die Einnahmen aus der Tourismusförderungs-
                          Abgabe dürfen nicht für ordentliche Gemeindeaufgaben ver-
                          wendet werden.

IV. GEMEINDEBEITRAG

                          Art. 13
Gemeindebeitrag           Die Gemeinde bezahlt für die Tourismusförderung einen
                          jährlichen minimalen Pauschalbetrag von CHF 35 000.-- und
                          einen variablen Beitrag von 1 % bis 2½ % der Gemeinde-
                          steuereinnahmen auf den Einnahmen der natürlichen Personen.
                          Der genaue Beitrag wird vom Gemeinderat jährlich innerhalb des
                          Gemeindebudgets festgesetzt.

V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                          Art. 14
Anpassung der Ansätze     Die in diesem Gesetz festgelegten Ansätze entsprechen dem
                          Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis
                          1.1.1998, 144.00 Punkte. Ändert sich der Index um mehr als 5 %
                          kann die Generalversammlung des Tourismusvereins dem Ge-
                          meindevorstand z.Hd. des Gemeinderates vorschlagen, die An-
                          sätze entsprechend der Teuerung anzupassen.

                          Art. 15
Verwaltung, Vollzug und   Der Tourismusverein wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes und
Aufsicht                  mit der Verwaltung der Einnahmen beauftragt. Der Gemeinde-
                          vorstand führt die Oberaufsicht über den Einzug und die Ver-
                          wendung der Kurtaxen und der Tourismusförderungs-Abgaben.
                          Der Tourismusverein ist verpflichtet, der Gemeinde jährlich den
                          Voranschlag einzureichen und über den Einzug, die Verwaltung
                          und die Verwendung der Kurtaxen und der Tourismusförderungs-
                          Abgaben Rechnung abzulegen.

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Art. 16
Definition des Beher-   Beherberger ist jene Person, welche einem Gast, gemäss diesem
bergers                 Gesetz, seine eigenen Lokalitäten oder Lokalitäten bzw. Boden
                        zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt.

                        Art. 17
Einzug der Kurtaxe      Der Beherberger besorgt den Einzug der Kurtaxe von allen kur-
und Haftung             taxenpflichtigen Personen. Er haftet solidarisch mit den Gästen
                        für die von diesen zu bezahlenden Taxen.

                        Art. 18
Meldepflicht            Meldepflicht:

                        a) Kurtaxe
                           Eigentümer, Dauermieter und Vermieter sind verpflichtet ihre
                           Ankunft und Abreise, respektiv die ihrer Gäste, mit den
                           offiziellen Formularen zu melden. Diese sind dem
                           Tourismusverein innert 24 Stunden, nach der Ankunft
                           respektiv Abreise, abzugeben.

                           Von dieser Verpflichtung befreit sind Eigentümer und
                           Dauermieter, die gemäss Art. 2 der Kurtaxenpflicht unterstellt
                           sind, die anstelle der Abgabe pro Logiernacht, eine
                           Jahrespauschale entrichten.

                        b) Abgabe für die Tourismusförderungs-Abgabe
                           Personen, welche die Tourismusförderungs-Abgabe zu
                           entrichten haben, erhalten ein Meldeformular mit der
                           Aufforderung, dasselbe bis 30. Juni an den Tourismusverein
                           zu retournieren.

                        Art. 19
Rechnungsperiode        Beherbergungsbetriebe bezahlen die Tourismusförderungs-Ab-
                        gabe monatlich.
                        Ferienwohnungsbesitzer bezahlen die Tourismusförderungs-
                        Abgabe pro Saison.
                        Die Rechnungsperiode für die Pauschalabrechnung ist gleich wie
                        ein Kalenderjahr. Eine Pauschale kann minimal für ein Jahr
                        gemacht werden. Wird die Pauschale das erste Mal gemacht, und
                        mindestens für 2 Jahre, so wird diese das erste Jahr pro Rata
                        berechnet.

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Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, Handwerksbetriebe,
                    Industriebetriebe, Gewerbebetriebe, Schulungsbetriebe und
                    Dienstleistungsbetriebe entrichten die Tourismusförderungs-
                    Abgaben auf Grund der Betriebsdaten des vergangenen
                    Geschäftsjahres.

                    Art. 20
Ablieferung         Die Kurtaxe, die Tourismusförderungs-Abgabe und die
                    Pauschale, sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an den
                    Tourismusverein zu bezahlen.

                    Art. 21
Drucksachen         Die offiziellen Drucksachen für den Einzug der Kurtaxe und der
                    Tourismusförderungs-Abgabe stellt der Tourismusverein zur
                    Verfügung. Die entsprechenden Gesetzesauszüge muss der
                    Beherberger an gut sichtbarer Stelle anschlagen. Andere
                    Drucksachen dürfen nicht verwendet werden.

                    Art. 22
Verzugszinsen und   Für Beiträge, welche nicht innerhalb des festgelegten Zahlungs-
Vergütungszinsen    termins bezahlt werden, werden Verzugszinse berechnet. Dies
                    gilt auch für die Bezahlung von provisorischen Beiträgen oder
                    wenn Rekurs eingereicht wurde.
                    Ergibt sich aufgrund eines erfolgreich ergriffenen Rekurses, dass
                    ein zu hoher Betrag bezahlt wurde, ist dieser Mehrbetrag mit
                    einem Vergütungszins zurückzuerstatten.
                    Der Verzugs- und der Vergütungszins entsprechen den kan-
                    tonalen Ansätzen.
                    Für die zweite Mahnung wird eine Administrativgebühr erhoben.

                    Art. 23
Kontrollorgane      Die Kontrolle der Ferienunterkünfte obliegt der Gemeinde.
                    Diese kann jedoch diese delegieren, mit der Auferlegung der
                    Kosten an den Tourismusverein.

                    Die Beauftragten kontrollieren zu welchen Zeiten die Ferien-
                    unterkünfte belegt sind. Sie sind berechtigt, die Ferienunterkünfte
                    zu besichtigen und zur Einsicht in die vom Vermieter geführten
                    Kontrollformulare zu nehmen.

                                     10
Art. 24
Strafbestimmungen und     Wer gegen dieses Gesetz oder gegen die sich darauf stützenden
Ermessen-Einschätzungen   Vorschriften widerhandelt, wird von der Gemeinde mit einer
                          Busse von CHF 50.-- bis CHF 5 000.-- bestraft. Hinterzogene
                          Taxen sind nachzuzahlen.

                          Wenn Kurtaxen- und Tourismusförderungs-Abgabepflichtige, die
                          ihm gemäss diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzen,
                          insbesondere wenn sie falsche Angaben machen, die Logier-
                          nächte-Abrechnung nur teilweise oder überhaupt nicht abrechnen,
                          der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommen. Und wenn
                          sie die von den Gästen zu entrichtenden Taxen nicht bezahlen,
                          kann die Gemeinde - auf Vorschlag des Vorstandes des
                          Tourismusvereins - die Taxen und Beiträge nach
                          pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

                          Eine solche Ermessenseinschätzung kann nur mit dem Vorwurf
                          der Willkür angefochten werden.

                          Art. 25
Rechtsmittel              Gegen eine Rechnung oder eine Verfügung des Tourismus-
                          vereins kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Mitteilung beim
                          Gemeindesteueramt Einsprache erheben. Die Einsprache hat
                          schriftlich und unter Beilage der notwendigen Beweismittel zu
                          erfolgen.
                          Verfügungen und Entscheide des Gemeindesteueramtes, die mit
                          einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, können innert 30
                          Tagen seit Mitteilung mittels Beschwerde beim Verwal-
                          tungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.

                          Art 26
Kantonale                 Die kantonale Beherbergungsabgabe gemäss dem Gesetz vom
Beherbergungsabgabe       24. Oktober 1962 über die Strassen Finanzierung ist in der
                          Kurtaxe nicht inbegriffen. Sie ist vom Beherberger gesondert zu
                          erheben und direkt mit dem Tourismusverein abzurechnen, der
                          für die Abgabe an den Kanton besorgt ist.

                                          11
Art. 27
Schlussbestimmungen   Das vorliegende Gesetz tritt am 01. Dezember 1998 in Kraft.
                      Es ersetzt da Kurtaxengesetz der Gemeinde Disentis vom
                      1. November 1978 mitsamt den Ausführungsbestimmungen.

                      Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Beschlüsse der
                      Gemeinde, welche dem vorliegenden Gesetz widersprechen,
                      aufgehoben.
                      ----------------
                      Die Revision der Artikel 24 und 25 wurde durch den
                      Gemeinderat in der Sitzung vom 27. Februar 2009 genehmigt.
                      Gegen diese Entscheidung ist kein Gebrauch vom fakultativen
                      Referendum gemacht worden, sodass die zwei Gesetzesartikel
                      definitiv genehmigt wurden. Die Genehmigung durch die
                      Bündner Regierung erfolgte am 23. Juni 2009.

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