Digitale Plattformen - die neuen Player am Markt - Caroline Gaul - Walder Wyss

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Digitale Plattformen - die neuen Player am Markt - Caroline Gaul - Walder Wyss
Digitale Plattformen –
die neuen Player am Markt
Caroline Gaul
Digitale Plattformen - die neuen Player am Markt - Caroline Gaul - Walder Wyss
Digitale Ökosysteme

                                        Zusammenspiel
                      Digitale
Digitalisierung                        unterschiedlicher    Netzwerkeffekte          Plattformen
                  Transformation
                                           Akteure

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Digitale Plattformen - die neuen Player am Markt - Caroline Gaul - Walder Wyss
Die neuen Player am Markt

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Digitale Plattformen - die neuen Player am Markt - Caroline Gaul - Walder Wyss
Zentrale Besonderheit bei Plattformen
                                 Plattform
IT-Services: Nutzung der                                      “Nutzungsvertrag”: Bereitstellung der
Applikation,                                                  Plattorm, rechtliche Qualifikation
Gewährleistung der                                            richtet sich nach der konreten
Funktionaliät und Leistung                                    Ausgestaltung

                 Anbieter                                   Endkunde
                Diverse Vertragstypen: Aufträge, Kauf- oder
                Werkverträge, Pauschalreisen, Versicherungs-
                oder Mietverträge

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Wodurch zeichnen sich Plattformen aus?
                   Sie verbinden unterschiedliche Akteure und bieten gemeinsam

     Hub           genutzte Infrastruktur, Marktplätze und/oder Netzwerke für Dritte
                   und deren Produkte oder Dienstleistungen

 Gatekeeper        Steuern den Zugang zur Plattform

  Vermittler       Sie bieten die eigentlichen Waren oder Dienstleistungen nicht
                   selber an sondern fungieren als Intermediär (“middle man”)

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Beispiel: Plattform «digitalLawyer»

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                                                       digitalLawyer
Potentielle Klienten

                       • Schildern ihr rechtliches                     • Prüft die Anfrage                      • Machen ein Angebot
                         Problem auf der Plattform                     • Wählt aus der Liste der                • Bearbeiten das Mandat
                       • Wählen einen Anwalt aus                         registrierten Anwälte eine             • Zahlen eine Service Fee an
                                                                         Auswahl passender                        die Plattform, die sich aus
                                                                         Anwälte heraus                           einem Prozentsatz des
                                                                       • Stellt die Applikation für               Anwaltshonorars ergibt
                                                                         die Kommunikation mit
                                                                         dem Klienten und die
                                                                         Fallbearbeitung zur
                                                                         Verfügung und bindet
                                                                         dazu weitere IT-
                                                                         Dienstleister ein
                                                                       • Übernimmt die
                                                                         Zahlungsabwicklung

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Rechtliche Risiken?
                                   – DigitalLawyer “nur Application
                                     Provider”, datenschutzrechtlich
                                     nur Processor, nicht Controller?

                                   – Nur Hilfsperson des
                                     Anwalts,d.h. kein Verstoss
                                     gegen das Berufsgeheimnis?

                                   – Service Fees wie in jedem
                                     anderen Sektor zulässig?

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Rechtliche Risiken

 Datenschutz                              Berufsgeheimnis                            Service Fees

                                                   Verstoss gegen Art. 321 StGB,
    Unterschiedliche Ebenen der                  Art.13 BGFA, da keine Hilfsperson
        Datenbearbeitung:                          in Bezug auf Mandatsakquise,
        Processor, soweit die                         Einschalten weiterer IT-         Service Fees unzulässige
  Datenbearbeitung in Erfüllung des                        Dienstleister              Vermittlungsgebühr (Art. 12
  Vertrags mit dem Anwalt erfolgte;                                                           lit. a BGFA)
                                                    ohne weitere Massnahmen
   Im Übrigen, d.h. Mandatsakquise                  unzulässige Subdelegation
     und Betreiben der Website:
              Controller                         (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
                                                  Juni 2019, Bger 2C-1083/2017)

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Wo / beim wem liegen die Risiken?

     Verletzung der Berufs- und Standesregeln?

              “Nicht unser Problem”

       “Richtig! Es stellt aber Euer gesamtes
         Geschäftsmodell in Frage!”

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Rechtliche Risiken

      Bilden die
                                                   Wollen Verantwortung
 Kundenschnittestelle
                                                          für die
  und verwerten die
                                                    Datenverarbeitung
     anfallenden
                                                        vermeiden
    Kundendaten

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Rechtliche Risiken

     Verarbeiten
                                                  Wollen aber “Herr der
 Kundendaten nur für
                                                       Daten” sein
    den Anbieter

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Rechtliche Risiken

         Bieten
                                                   Wollen nur „Vermittler“
Waren/Dienstleistungen
                                                            sein
 über ihre Plattform an

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Rechtliche Risiken

                                                       Tendieren dazu, die
 Bilden starke Allianzen
                                                            (allenfalls
   mit ihren Partnern
                                                     sektorspezifische) legal
   (Anbietern auf der
                                                        compliance ihrer
       Plattform)
                                                      Partner zu vergessen

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Was bedeutet das für unsere rechtliche
Beratung?

  Datenschutzrecht           • Auftragsverarbeiter? Controller?

                             • Urteil des EuGH vom 02.04.2020 – C-567/18
 Verantwortung für             (Coty/Amazon): Amazon verletzt durch die bloße Lagerung
  Produkte auf der             markenrechtsverletzender Waren keine Markenrechte. Der
                               EuGH weist jedoch explizit auf Haftung von Mittlern nach
     Plattform?                der E-Commerce und Enforcement Richtlinie hin.

   Vermittlung von           • Urteil des Arbeitsgerichts Lausanne vom 29.04.2019:
                               Verhältnis zwischen UBER und UBER-Fahrer =
Dienstleistungen oder          Arbeitsvertrag (Jugement rendu par le Tribunal de
   Personalverleih?            Prud’hommes du 29 avril 2019, ref. P317.026539)

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Beispiel: Schweizer Plattform Batmaid

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Spezial: Rechtliche Beratung in der Due
Diligence

                • Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform:
                  Verletzung von nur für Plattform-Teilnehmer
                  geltendem spezifischen Recht und regulatorischen
                  Anforderungen kann als Geschäftsrisiko ein red flag
                  sein
                • Es kann erforderlich sein, statt nur Reps &
                  Warranties vorzuschlagen, „Clean-Up Activities“ vor
                  dem Closing zu empfehlen
                • Grenzen der Due Diligence?

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Plattformhaftung: Schweiz
Kein allgemeiner Rechtsrahmen und kein spezielles Haftungsregime

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Täter/Teilnehmerhaftung und der Kausalität (vgl. hierzu insbesondere Urteil des
Bundesgerichts vom 08.02.2019 (4A_433/2018) in Sachen Swisscom: Keine Überprüfungs- und Unterlassungspflichten für blosse
Access Provider

Sektorspezifische Sonderregeln:

  •Netzsperren bei nicht bewilligten ausländischen online Spielangeboten (Art. 86 ff. BGS) und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Internet-Angeboten mit
   verbotener Pornografie im neuen Fernmeldegesetz (Art. 46a E-FMG)
  •Seit dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen neuen URG: Stay-Down-Pflicht für Hosting Provider nach Art. 39d URG

Allgemeine Grundsätze der Vertrauenshaftung (Urteil des Bundesgerichts vom 02.02.2016, 4A_299/2015 = BGE 142 III 84)

Motion Glättli (18.3306): Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse
kommerzielle Internetplattformen. Stand: vom Nationalrat und vom Ständerat angenommen (19.06.2019), Vorbild NetzDG

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Exkurs: NetzDG

                     Der deutsche Gesetzgeber hat auf hitzige Debatten über
                     Hassreden und Rechtskriminalität in sozialen Medien
                     reagiert mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG),
                     das im Oktober 2017 in Kraft getreten ist und dessen
                     Verschärfung vom deutschen Bundestag im Juni diesen
                     Jahres beschlossen wurde:

                     Soziale Netzwerke müssen strafbare Postings künftig nicht
                     mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen
                     auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit die
                     strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter
                     schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke
                     dem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem
                     Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen.

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Plattformhaftung EU

Die sich aus der E-Commerce RL ergebenden Haftungsprivilegien beginnen zu bröckeln

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht
und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und
2001/29/EG (DSM-RL):

„Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (Youtube), das Haftungsprivileg für Host-provider nach der
E-Commerce-RL entzogen und macht Intermediäre für Verletzungen von Urheberrechten verantwortlich, die von
Nutzern auf der Plattform verursacht wurden. Die DSM-RL gilt nicht für Online-Marktplätze und elektronische
Kommunikationsdienste wie WhatsApp.

Die EU Kommission hat als Teil der «European Digital Strategy» ein «Digital Services Act» Paket angekündigt mit
dem klaren Ziel der Verschärfung der Verantwortung der Plattformen (öffentliche Anhörung noch bis 8. September
2020), vgl. dazu «Leaked Commission Note» https://netzpolitik.org/2019/leaked-document-eu-commission-mulls-
new-law-to-regulate-online-platforms/)

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Platform-to-Busines Verordnung
Die Verordnung zur Förderung von Fairness und
Transparenz (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business              Umfangreichere Anforderungen an
Verordnung oder P2B-Verordnung) ist am 12. Juli 2020
in Kraft getreten.                                            AGBs/Impressum z.B.:
                                                                       –   Hauptparameter des Produktrankings und
Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste (z.B. ebay) und                    Gründe für deren Gewichtung nennen
Online-Suchmaschinen aber auch für soziale Netzwerke                   –   Über Zugang der kommerziellen Nutzer zu
(Facebook) und Buchungs- und Vergleichsportale.                            Nutzungsdaten/Weitergabe der Daten an Dritte
                                                                           informieren
Exterritoriale Wirkung: Sie gilt u.a. auch für Schweizer               –   Selbstbevorzugung eigener Angebote des
Plattformen, wenn ihre kommerziellen Nutzer (also                          Plattformbetreibers transparent machen
nicht die Endnutzer sondern die Anbieter) ihren Sitz in
der EU haben und auf Endabnehmer in der EU zielen.                     –   «Bestpreisklauseln» transparent machen
                                                                       –   Identität der kommerziellen Nutzer erkennbar
                                                                           machen
Rechtsfolgen: AGBs können nichtig sein, abmahnfähig
und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe für die
Durchsetzung auf nationaler Ebene zu sorgen

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“Impressumspflichten” für Plattformen in
der Schweiz
Beschluss und Urteil des Handelsgericht Zürich vom 11.
März 2020 in Sachen Ticketplattform Viagogo
(HG179194-O U):

  Plattformen können dazu verpflichtet werden, die nach Art. 3 Abs.
  1 lit. s Ziff. 1 UWG erforderlichen Angaben der gewerblichen
  Anbieter auf ihrer Plattform zu machen

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Key Take Aways
Rolle/Verantwortung von Plattformen kritisch prüfen (Auftragsverarbeiter/Controller?
Vermittler? Arbeitgeber?)

Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform berücksichtigen (“Anbieter – Recht”)

Bei der Erstellung von AGBs die Platform-to-Business Verordnung berücksichtigen

Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungsplattform einfügen (Art. 14 Abs. 2 der
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (OS-VO)).

«Impressumspflichten» der Plattformen für deren Anbieter beachten

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Ergebnis
Plattformöknomie ist nicht “disruptive” für die rechtliche
Beratung, aber….

    Rechtliche Beratung
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       traditioneller
                                                   digitaler Plattformen
     Marktteilnehmer
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