Durch die Präsidentin des Landtags Unterrichtung nach Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen hier: Beschluss der Konferenz der ...

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Thüringer Landtag                                                       Drucksache 7/2737
   7. Wahlperiode                                                         zu Drucksache 7/2713
                                                                          19.02.2021

Unterrichtung

durch die Präsidentin des Landtags

Unterrichtung nach Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des
Freistaats Thüringen
hier: Beschluss der Konferenz der Regierungschefin-
      nen und -chefs der Länder mit der Bundeskanz-
      lerin am 10. Februar 2021 und dessen Umsetzung
      im Freistaat Thüringen
             Beschluss der Videoschaltkonferenz der
       hier:	
             Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
             finnen und Regierungschefs der Länder
             am 10. Februar 2021 sowie Thüringer Ver-
             ordnung zur weiteren Eindämmung einer
             sprunghaften Ausbreitung des Coronavi-
             rus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Muta-
             tionen (Stand: 11. Februar 2021)

Die Landesregierung hat mit Schreiben der Ministerin für Arbeit, Sozia-
les, Gesundheit, Frauen und Familie vom 18. Februar 2021 zur Nicht-
berücksichtigung der Stellungnahmen der Fraktionen aus der Unterrich-
tung des Landtags (vergleiche Drucksache 7/2713) Stellung genommen:

"In der 32. Sitzung des Ältestenrates am 17. Februar 2021 wurden die
Stellungnahmen der Fraktionen des Thüringer Landtags zur oben ge-
nannten Verordnung sowie das Ergebnis der gemeinsamen Sitzung des
Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung sowie
des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport beraten. Die Landesre-
gierung hat in der Sitzung zugesagt, die Verordnung unter Berücksich-
tigung der Stellungnahmen der Fraktionen zu prüfen und gegebenen-
falls anzupassen.

In dieser Sitzung am 17. Februar 2021 hat der Ältestenrat des Land-
tags den Abschluss der Beteiligung gemäß Ziffer II des Beschlusses des
Landtags vom 18. Dezember 2020 in Drucksache 7/2459 beschlossen.

Im Falle der Nichtberücksichtigung der Änderungshinweise der Fraktio-
nen wurde um schriftliche Stellungnahme der Landesregierung gebeten.

Hierzu wird namens der Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

Das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 ist deutschlandweit und besonders auch in Thüringen un-
verändert hoch. Der Inzidenzwert liegt immer noch bei circa 100 Neu-

Druck: Thüringer Landtag, 25. Februar 2021
Drucksache 7/     2737                                       Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode

infektionen innerhalb von 7 Tagen. Besonders besorgniserregend sind
die in Deutschland aufgetretenen Fälle mit der gefährlichen Mutation
des Virus.

Sowohl die Bundeskanzlerin als auch die Regierungschefinnen und Re-
gierungschefs der Länder haben in der Videokonferenz vom 10. Febru-
ar 2021 vereinbart, das lnfektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzie-
ren, um die Gesundheit aller Menschen zu schützen.
Das Kabinett hat sich dazu ausführlich ausgetauscht. Im Ergebnis ist
beschlossen worden, den Lockdown in Einzelpunkten zu verändern. Es
muss unverändert dafür Sorge getragen werden, dass der Druck, der auf
dem gesamten Gesundheitswesen, den Krankenhäusern, Gesundheits-
ämtern aber auch allen pflegenden Einrichtungen lastet, reduziert wird.

Die Kontaktminimierung ist und bleibt in den kommenden Wochen als
unabdingbar notwendig bestehen.

Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen der Fraktionen:
zu den Stellungnahmen der Fraktionen zur Vorlage 7/1648 NF wird von
der Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

Stellungnahme der FDP-Fraktion K-7/265

Die Änderungsvorschläge der FDP-Fraktion beziehen sich ausschließlich
auf den Stufenplan der Thüringer Landesregierung. Die Debatte dazu
erfolgt in der Sitzung des 21. AfSAGG am 24. Februar 2021.

Die in der 21. Sitzung am 15. Februar 2021 geforderte Änderung in § 3
Abs. 1 Satz 1 der oben genannten Verordnung die Angabe "3 Jahre"
durch "14 Jahre" zu ersetzen wird nicht übernommen. Dazu wird auf die
Begründung zur Stellungnahme der CDU-Fraktion verwiesen.

Die Streichung von § 3c der oben genannten Verordnung erfolgt nicht,
da es sich hier lediglich um eine Empfehlung/Appell an die Bevölkerung
handelt, die Kontakte möglichst gering zu halten.

Stellungnahme der AfD-Fraktion K-7/266

Die gegenwärtige Änderungsverordnung erfolgt unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Re-
gierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar
2021. Danach wurde zwar festgestellt, dass die Infektionszahlen im Sin-
ken begriffen sind, jedoch besteht ein hohes und gegebenenfalls nicht
überschaubares Risiko durch die auch in Deutschland mittlerweile ver-
breiteten Virusmutationen. Entgegen der Aussagen in der Stellungnah-
me der AfD-Fraktion sind diese Umstände sehr wohl tragfähig.

Bezüglich der Gefährlichkeit wird auf die Stellungnahmen des RKI ver-
wiesen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Virusvariante.html;jsessionid=857F2C9AF41138801E45AE7251F9
262B.internet051?nn=2444038).

Hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung von Kontaktbeschränkungen
in der Pandemie sei ebenfalls auf die Veröffentlichungen des RKI hin-
gewiesen. Diese Situation erlaubt keine breit angelegten Lockerungen.
Hinsichtlich der differenzierten Öffnung der Friseure wird auf die Aus-
führungen zur Stellungnahme der CDU Fraktion verwiesen.

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Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode                                         Drucksache 7/   2737
Der wirtschaftliche Schaden, welcher durch die Pandemie entsteht, ist
ohne Frage immens. Allerdings ist dieser Feststellung hinzuzufügen,
dass dem wirtschaftlichen Schaden der Schutz hoher Rechtsgüter wie
Gesundheit und Leben einer immens hohen Zahl von Menschen gegen-
übersteht. Im Übrigen werden Schäden in nicht unerheblichem Umfang
durch monetäre Ausgleichszahlungen abgefedert.

Aus den genannten Grünen können die §§ 7 und 8 nicht gestrichen
werden.

Stellungnahme der CDU-Fraktion K-7/267

Zu den Änderungsvorschlägen der CDU-Fraktion im Einzelnen:

§ 3, Abs. 1, Satz 2: "14." anstatt "12. Lebensjahr"

Die bisherige Evidenz und die klinische Erfahrung zeigen, dass auch
Kinder mit dem neuen Coronavirus infiziert werden können. Allerdings
sind sie bis zum Alter von circa 12 Jahren im Vergleich zu älteren Kin-
dern und Erwachsenen seltener symptomatisch und übertragen das Vi-
rus seltener auf andere Kinder und Erwachsene.
Kinder werden vor allem in der Familie angesteckt und dort deutlich sel-
tener als Erwachsene. Die Familie bildet eine Infektionsgemeinschaft,
so dass eine Nichtanrechnung von Kindern unter 12 Jahren vertretbar
erscheint. Grundsätzlich sollten Kontakte weiterhin weitestgehend mini-
miert werden, da die Infektionen in Thüringen noch auf einem hohen Ni-
veau sind und eine Vielzahl von Nachweisen mit besorgniserregenden
Varianten existieren, bei denen es erste Hinweise gibt, dass durch die-
se vermehrt Kinder und Jugendliche infiziert werden können.
Zudem erscheint eine Anlehnung an den Anspruch auf Kinderkranken-
geld nach § 45 SGB V sachgerecht. Danach haben Versicherte An-
spruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.

§ 8, Abs. 1: Öffnung von körpernahen Dienstleistungen

Die Öffnung sämtlicher körpernaher Dienstleistungen ist auch im ge-
genwärtigen Infektionsgeschehen nicht vertretbar. Die Öffnung von Fri-
seurgeschäften und Friseurdienstleistungen in privaten Räumen wurde
als enge Ausnahme in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungscheffinnen und Regierungschefs deshalb vorgesehen, weil
dies besonders im Hinblick auf die Hygiene und die Versorgung insbe-
sondere älterer Menschen vor dem Hintergrund bestehender Schließun-
gen der letzten Wochen unumgänglich ist.
Andere körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetikstudios und Fuß-
pflege können öffnen, sofern für medizinisch zwingend notwendige Be-
handlungen (Akne, eingewachsener Nagel etc.) diese erforderlich ist.
Mit Blick auf die sehr hohe Inzidenz in Thüringen kann eine Öffnung kör-
pernaher Dienstleistungen nur stufenweise erfolgen.

§ 8, Abs. 2, Nr. 16: Ergänzung von selbstproduzierenden und -vermark-
tenden Gartenbaubetrieben, Blumengeschäften und Baumschulen

Der Änderungsbitte wurde sinngemäß mit der Formulierung "Baumschu-
len, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte" gefolgt.

§ 8, Abs. 2, Nr. 17: Ergänzung von Baumärkten

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Gartenmärkte und Blumengeschäfte stehen unter einem ganz anderen,
saisonalen Zugzwang. Die Gartenmarktprodukte, die über Wochen und
Monate produziert (gesät, aufgezogen, usw.) wurden, verderben, wenn
sie jetzt nicht an die Kunden abgegeben werden können. Die saisona-
le Pflanzzeit beginnt jetzt. Die Gartenmärkte werden somit im Hinblick
auf das Frühjahr und die schnelle Verderblichkeit der Produkte geöffnet.
Dies ist bei Baumärkten gerade nicht der Fall. Baumaterial für die begin-
nende Bausaison kann einfacher angeliefert werden bzw. der Start von
Renovierungsarbeiten kann einfacher verschoben werden. Diese fallen
wie andere Einzelhandelsgeschäfte unter die nach wie vor grundsätz-
lich erforderlichen Kontaktbeschränkungen und können vorläufig noch
nicht im Wege der Lockerungen geöffnet werden.
§ 8 Abs. 3 Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnah-
menverordnung lässt Ausnahmen zur Öffnung von Teilbereichen zu,
ohne dass hierzu ein weiterer Regelungsbedarf besteht, so dass Bau-
märkte unter Beachtung der Bestimmungen ggf. auch Pflanzen verkau-
fen können.

Stellungnahme der Koalitionsfraktionen K-7/268 und ergänzende
Stellungnahme vom 16. Februar 2021

Die Stellungnahme unterstützt im Wesentlichen die Umsetzungen der
Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs vom 10. Februar 2021. Hinsichtlich der Weiterentwick-
lung wird ein bundeseinheitlicher Orientierungsplan gefordert. Der re-
daktionelle Fehler in § 9a Abs. 4 wurde behoben.
Hinsichtlich der Testung in Absatz 4 wurde die Anregung aufgegriffen
und eine PCR Testung dann gleichgestellt, wenn sie maximal 48 Stun-
den (wie POC) alt ist. Eine 3-tägige Geltungsdauer ist unter der Gefahr
der zwischenzeitlich möglichen Infektion nicht akzeptabel. Die Formu-
lierung "zum Dienstantritt" wurde nicht übernommen, da sie suggeriert,
dass sich eine Testung schon vor Betreten der Einrichtung erforderlich
machen könnte, was daneben auch die Frage aufwirft, wo sich der Be-
dienstete testen lassen müsste und wer die Kosten trägt.

Die vorgeschlagene Änderung des Absatz 4a wurde bereits in der Af-
SAGG-Sitzung als berechtigte Frage diskutiert - musste aber zunächst
abgelehnt werden, da sie arbeitsrechtliche Risiken birgt. Es wurde zu-
gesagt, eine Regelung, die der Zielstellung des Änderungsvorschlags
entspricht, in Vorbereitung der nächsten Anpassung der Verordnung zu
prüfen.

Der Hinweis der Koalitionsfraktionen und der CDU Fraktion, dass in
§ 9b der Verordnung neben der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbil-
dung auch die Feuerwehr und der Katastrophenschutz aufgenommen
werden sollten, ist bereits in den festgelegten Stufen des TMASGFF
geregelt. Diese Regelung wird derzeit in der Überarbeitung des Ampel-
systems durch das TMIK berücksichtigt, so dass diese Problemlage in
Kürze geklärt sein wird.

Dem Vorschlag der Fraktionen in der ergänzenden Anregung vom 16. Fe-
bruar 2021 im Bereich der frühkindlichen Bildung die Teststrategie des
Pflegebereichs auf dem Bereich der Kindertageseinrichtungen und sei-
ner Träger zu übertragen, mit der Maßgabe, dass die Beschäftigten ver-
pflichtet werden sollen, sich zweimal pro Woche testen zu lassen, wird
durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung gefolgt.

Die weiteren Anregungen und Empfehlungen stehen in keinem direkten
Zusammenhang mit dieser Verordnung. Insoweit Vorschläge zur Anord-

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nung bestimmter Stufen in Verbindung zu bestimmten lnzidenzwerten ge-
macht werden, soll diesen im Rahmen der Anwendung der ThürSARS-
CoV-2-KiJuSSp-VO und ihre Instrumentarien gefolgt werden, ebenso
wie die Vorschläge zur Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckungen und der Befreiung von der Präsenzpflicht.

Ebenso werden die Empfehlungen
-- zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei den lnzidenzwerten,
-- zur Erstellung von Handreichungen zu den geltenden Regelungen,
-- zu den Testungen in der Primarstufe und
-- zur Schulorganisation (feste Gruppen)
in diesem Rahmen Berücksichtigung finden. Das Thema Schülerver-
kehr wird die Landesregierung im Rahmen der ihr eingeräumten Kom-
petenz weiterverfolgen.

Es wird gebeten, die Stellungnahme an die Mitglieder des Ältestenrates,
Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung sowie
Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung zu stellen."

                            Birgit Keller
                      Präsidentin des Landtags

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