Einführung in den Datenschutz - Grundlagen zu Recht und Praxis - Der Datenschutzbeauftragte
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Der Datenschutzbeauftragte Einführung in den Datenschutz Grundlagen zu Recht und Praxis
Der Datenschutzbeauftragte Inhaltsverzeichnis • Was ist Datenschutz?......................................................................... 3 • Wo spielt Datenschutz in der Uni Bonn eine Rolle?.......................... 4 • Warum gibt es Datenschutz?............................................................. 5 • Wo ist der Datenschutz geregelt?..................................................... 6 • Arten der Datenverarbeitung………………………………………………………… 7 • Zulässigkeit der Datenverarbeitung……………………………………………….. 8 • Datenerhebung…………………………………………………………………………….. 9 • Datenübermittlung……………………………………………………………………….. 10 • Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten…………………………………… 11 • Videoaufnahmen…………………………………………………………………………… 12 • Löschen von Daten………………………………………………………………………... 13 • Wichtige Rechte des Betroffenen………………………………………………….. 14 • Datensicherheit………………………………………………………………………………. 15 • Was kann der Einzelne zu einem guten Datenschutz beitragen?....... 16 • Bei Fragen… …………………………………………………………………………………. 17 2
Der Datenschutzbeauftragte Was ist Datenschutz? • Schutz personenbezogener Daten • Einzelangaben über persönliche sachliche Verhältnisse, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, zB. Name, Geburtstag, Geschlecht, Konfession, körperliche Maße, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Prüfungsergebnis, Matrikelnummer, Personalnummer • Nicht: statistische oder technische Daten, Messergebnisse 3
Der Datenschutzbeauftragte Wo spielt Datenschutz in der Uni Bonn eine Rolle? • Personalabteilung • Studierendensekretariat • Prüfungsämter 4
Der Datenschutzbeauftragte Warum gibt es Datenschutz? • Recht auf informationelle Selbstbestimmung • Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983: Jeder darf über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten selbst bestimmen. 5
Der Datenschutzbeauftragte Wo ist der Datenschutz geregelt? • Datenschutzgesetz NRW • Bundesdatenschutzgesetz • Europarecht (Richtlinien, Verordnungen) • Binnenrecht der Universität (zB. Einschreibungsordnung, Geschäftsordnung der Verwaltung, Evaluationsordnung) • Dienstanweisung Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von IT-Systemen (http://www.intranet.uni- bonn.de/organisation/verwaltung/dez-2/datenschutz.pdf) 6
Der Datenschutzbeauftragte Arten der Datenverarbeitung • Erheben • Speichern • Verändern • Übermitteln • Sperren • Löschen • Nutzen 7
Der Datenschutzbeauftragte Zulässigkeit der Datenverarbeitung • Voraussetzungen gemäß § 4 DSG NRW • Einwilligung des Betroffenen (idR. schriftlich) • Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage 8
Der Datenschutzbeauftragte Datenerhebung • § 12 DSG NRW • wenn Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich • Aufgabenzuweisung • Erhebung unmittelbar bei der betroffenen Person • Datensparsamkeit • Zweckbindung • Beispiele an der Uni Bonn • Personaldaten (§ 29 DSG NRW) • Studierendendaten (§ 10 Einschreibungsordnung) 9
Der Datenschutzbeauftragte Datenübermittlung • §§ 14 bis 17 DSG NRW • wenn zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich • Rechtliches Interesse an Übermittlung • Sonderfall Auskunftsersuchen durch öffentliche Stelle 10
Der Datenschutzbeauftragte Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten • Intranet: wichtig für funktionierende Verwaltung, kein Anspruch auf Nichterreichbarkeit • Internet: nur Personen mit Außenkontakten (zB. Pressesprecher) oder übergeordnetem Funktionsbereich (zB. Institutsdirektoren, Dekane etc.) • Foto immer nur mit Einwilligung 11
Der Datenschutzbeauftragte Videoaufnahmen • Zulässig zur Wahrnehmung des Hausrechts • zB. zur Verhinderung von Einbrüchen oder Sachbeschädigung • Kein Überwiegen schutzwürdiger Belange des Betroffenen (Bsp.: Filmen in Umkleide) • Information des Betroffenen • Speicherung nur bei konkreter Gefahr zu Beweiszwecken (zB. aufgebrochene Spinde) • eLearning • Mit Einwilligung des Dozenten 12
Der Datenschutzbeauftragte Löschen von Daten • keine starren Fristen • wenn Speicherung unzulässig ist oder Kenntnis von den Daten für speichernde Stelle nicht mehr erforderlich • Aktenordnung der Verwaltung enthält Aufbewahrungsfristen (ein Jahr bis 50 Jahre). 13
Der Datenschutzbeauftragte Wichtige Rechte des Betroffenen • Auskunft über gespeicherte Daten • Anrufung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und des Landesdatenschutzbeauftragten • Einsicht in das Verfahrensverzeichnis 14
Der Datenschutzbeauftragte Datensicherheit • technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines guten Datenschutzniveaus • Vorgaben durch das DSG NRW • Vertraulichkeit - Nur Befugte Personen können Kenntnis nehmen. • Integrität - Daten bleiben unversehrt, vollständig und aktuell. • Verfügbarkeit - Daten stehen zeitnah zur Verfügung. • Authentizität - Möglichkeit der Zuordnung der Daten zu ihrem Ursprung • Revisionsfähigkeit - Ermittlung in begründeten Fällen, wer wann welche Daten in welcher Weise verarbeitet hat • Transparenz - Nachvollziehbarkeit der Verfahrensabläufe 15
Der Datenschutzbeauftragte Was kann der Einzelne zu einem guten Datenschutz beitragen? • sensible Daten nicht per E-Mail versenden • PC mit Passwort schützen • Trennung von Datenbeständen (zB. keine Arbeitszeugnisse auf einem gemeinsamen Laufwerk speichern) • Akten nicht offen liegen lassen, Raum abschließen • Schreddern/Reißwolf nutzen • Firewall und Antiviren-Programm installieren • Regelmäßige Datensicherungen • E-Mails möglichst verschlüsseln 16
Der Datenschutzbeauftragte Bei Fragen… steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte gern zur Verfügung. • Kontakt: Thomas Rütten • Tel.: 73-5274 • ruetten@verwaltung.uni-bonn.de • www.uni-bonn.de/datenschutzbeauftragter 17
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