Datenschutz und die neue Datenschutzordnung - Prof. Dr. Rainer Rumpel Datenschutzbeauftragter Bundeskonferenz Kassel Mai 2018 - Bund Evangelisch ...

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Datenschutz und die neue Datenschutzordnung - Prof. Dr. Rainer Rumpel Datenschutzbeauftragter Bundeskonferenz Kassel Mai 2018 - Bund Evangelisch ...
15.05.2018

Forum Datenschutz

Datenschutz und die neue
Datenschutzordnung
Prof. Dr. Rainer Rumpel
Datenschutzbeauftragter
Bundeskonferenz
Kassel
Mai 2018

Forum Datenschutz

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15.05.2018

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                                  Referent
 • Prof. Dr. rer. nat. Rainer Rumpel
 • Ältester der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Tempelhof
 • Professor für Wirtschaftsinformatik an der Hochschule für Wirtschaft und Recht
   Berlin (HWR)
 • Unternehmensberater
 • Vom TÜV Saarland zertifizierter Auditor für ISO/IEC 27001
   (Informationssicherheitsmanagement)
 • Datenschutzbeauftragter des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in
   Deutschland
 • Mitglied bei den Normenausschüssen für IT-Sicherheitsverfahren bei DIN und
   ISO

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              Datenschutz – warum und wozu?
 • Die besondere Würde des Menschen ist von Gott gegeben.
 • Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
 • Datenschutz ist nicht in erster Linie Schutz von Daten, sondern Schutz von
   Menschen vor missbräuchlicher Datenverarbeitung.
 • Wir sollten als Christen diesen Schutz aktiv unterstützen und damit –
   insbesondere im Zeitalter der Informationsgesellschaft - einen Beitrag zur
   Menschenwürde und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit leisten.
 • Last but not least  Charta der europäischen Grundrechte: „Jede Person hat
   das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“

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                        Kirchenrecht

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                              Grundgesetz
 Grundgesetz Artikel 140 sagt:
 „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
 selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
 verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
 Gemeinde.“
 Kirchenrecht ist
 • das von den Kirchen in Ausübung ihres Selbstverwaltungs- und
    Selbstordnungsrechtes, das ihnen das Grundgesetz gewährt, selbst gesetzte
    Recht;
 • das Binnenrecht der Kirchen, das die kirchliche Organisation, die kirchlichen
    Ämter usw. regelt.

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     Kirchenrecht im Bund Ev.-Freik. Gemeinden
 • Im Rahmen des Kirchenrechts hat sich der Bund Ev.-Freik. Gemeinden eine
   Datenschutzordnung gegeben (verabschiedet am 23. Mai 2009).
 • VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
   RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten …
    Kirchenrecht siehe Artikel 91: Wendet eine Kirche oder eine religiöse
    Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt
    werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

      Neue Datenschutzordnung

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                                 Gliederung
 ERSTER ABSCHNITT:          ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 ZWEITER ABSCHNITT:         RECHTE DER BETROFFENEN PERSON
 DRITTER ABSCHNITT:         PFLICHTEN DER VERANTWORTLICHEN STELLEN UND
                            DER AUFTRAGSVERARBEITER
 VIERTER ABSCHNITT:         AUFSICHTSGREMIUM UND BEAUFTRAGTE FÜR DEN
                            DATENSCHUTZ
 FÜNFTER ABSCHNITT:         VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE
                            VERARBEITUNGSSITUATIONEN
 SECHSTER ABSCHNITT:        DATENSCHUTZ IN RECHTLICH SELBSTÄNDIGEN
                            EINRICHTUNGEN UND GEMEINDEN
 SIEBENTER ABSCHNITT:       SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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             Rechte für Betroffene (2. Abschnitt)
 •   Information durch die verantwortliche Stelle (§10)
 •   Recht auf Information (§11)
 •   Recht auf Berichtigung (§12)
 •   Recht auf Löschung (§13)
 •   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§14)

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          Datenschutzbeauftragte (4. Abschnitt)
 • Bestellung und Stellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz gemäß §24
     – Das Präsidium des Bundes bestellt einen Bundesbeauftragten für Datenschutz.
     – Wichtige Aufgaben gemäß §25
         • Sensibilisierung, Information und Beratung von Stellen des Bundes
         • Weiterleitung von Beschwerden betroffener Personen an den Datenschutzrat
         • Überwachung der Einhaltung dieser Ordnung durch Durchführung von Prüfungen
 • Dezentrale Beauftragte gemäß § 26
     – Erforderlich: wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der
       Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind.
     – Freiwillig: Bestellung ist jederzeit möglich.

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               Aufsichtsgremium (4. Abschnitt)
 • Eine eigene Datenschutzordnung ermöglicht eine
   Datenschutzaufsichtsbehörde im BEFG.
 • Alternative: Unsere personenverzogenen Datenverarbeitungen stehen unter
   Aufsicht des Staates.
 • Auszug aus §27
     (1) Über die Einhaltung dieser Ordnung wacht ein unabhängiges Aufsichtsgremium
         für den Datenschutz (Datenschutzrat).
     (2) Der Datenschutzrat wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz geleitet
         und nach außen vertreten.
     (3) Der Leiter des Datenschutzrats und sein Stellvertreter werden vom Präsidium
         des Bundes berufen ...
     (6) Der Datenschutzrat handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der
         Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig.

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  Geldbußen gemäß EU-Verordnung (4. Abschnitt)
 Geldbußen: sind vorzusehen.
   Entwurf DSO: Bei Verstößen werden … Geldbußen von bis zu 100.000
   Euro verhängt. Nimmt die Stelle nicht als Unternehmen am Wettbewerb
   teil (z.B. Gemeinden), so gilt als Höchstgrenze 50.000 Euro.
        Vergleich mit EU-Verordnung: max. 20 Mio. EUR!
        Vergleich mit dem Datenschutzgesetz der Ev.Kirche: max. 500.000 EUR
   Entwurf DSO: Die gegebenenfalls vereinnahmten Gelder werden auf
   Beschluss des Datenschutzrats Stellen des Bundes zur Verwendung in
   Mission oder Diakonie zur Verfügung gestellt.

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                    Schadensersatz (4. Abschnitt)
 • Jede Person, der wegen einer Verletzung der Regelungen dieser Ordnung ein
   Schaden entstanden ist, hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die
   verantwortliche Stelle (z.B. Gemeinde vertreten durch die Gemeindeleitung).
 • Gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung geht es in der Regel nicht um die
   Haftung Einzelner, sondern um die Haftung der Institution.
 • Um von der Haftung befreit zu werden, muss die verantwortliche Stelle
   nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der
   Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

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              Risikomanagement (3. Abschnitt)
 § 18 Technische und organisatorische Maßnahmen
 Die verantwortliche Stelle und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter haben
 unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten
 und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung
 sowie der damit verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher
 Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen
 und zu dokumentieren, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu
 gewährleisten.

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              Risikomanagement (3. Abschnitt)
 § 23 Datenschutz-Folgenabschätzung
 Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer
 Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke
 der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten
 natürlicher Personen zur Folge, so führt die verantwortliche Stelle vorab eine
 Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den
 Schutz personenbezogener Daten durch ...

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                     Praxis:
                  Datenschutz-
               Folgenabschätzung
                     gemäß §23 DSO neu

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                              Grundlagen
 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
 • Prozess, um das Risiko zu erkennen und zu bewerten, das für Personen in
   dessen unterschiedlichen Rollen (als Bürger, Kunde, Patient etc.) durch
   personenbezogenen Datenverarbeitung durch eine Organisation für dessen
   Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsteht.
 • ersetzt die Meldepflicht von personenbezogenen Verarbeitungstätigkeiten
   bei der Aufsichtsbehörde
 • muss vor Aufnahme der Datenverarbeitung erfolgen, wenn „aufgrund
   der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung
   voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
   Personen zur Folge“ hat

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          Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
 • Erforderlich in vollem Umfang, wenn eine Stelle des Bundes mindestens 50
   Beschäftigte hat
 • Ansonsten nur für Verfahren, die besondere Daten (z.B. Daten zur
   ethnischen Herkunft, Gesundheit oder religiösen Überzeugung) verarbeiten

PRAXISHINWEIS: Da das Verarbeitungsverzeichnis eine wichtige Hilfe bei der
Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen ist, empfiehlt sich (nach und
nach) eine Aufstellung des Verzeichnisses in vollem Umfang.

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           Zwingendes Erfordernis für eine DSFA
 1.   umfangreiche Verarbeitung
      –    besonderer personenbezogener Daten oder
      –    von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
           Straftaten und
 2.   systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher
      Bereiche (typischerweise Videoüberwachung)

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      Vorgeschriebene Elemente mit Reihenfolge
 1.  Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der
     Verarbeitung (↔ §20 Verarbeitungsverzeichnis)
 2. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
     Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck (↔ §8 Zulässigkeit)
 3. Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
     Personen
 4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen /
     Sicherheitsvorkehrungen, durch die der Schutz personenbezogener Daten
     sichergestellt wird
 Die Dokumentation der Schritte sollte prozessbegleitend erfolgen.

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       PRAXISHILFE ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
 Die Verarbeitung ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn sie gegen
 eines der folgenden Prinzipien verstößt:
 • Prinzip der Zweckbindung
      Beispiel: Zweck der Verarbeitung ist nicht definiert
 • Prinzip der Datenminimierung
      Beispiel: Unnötig viele Daten werden gespeichert.
 • Prinzip der Speicherzeitbegrenzung
      Beispiel: Es sind keine Löschfristen festgelegt.

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             PRAXISHILFE ZUR RISIKOBEWERTUNG
 • Beispiel für ein Bewertungsschema (noch nicht gemeindespezifisch)

 Die Begründungen zu den Einschätzungen sollten dokumentiert werden.

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                    Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 • Erforderlichkeit
     Eine DSFA ist erforderlich, weil dort Daten von Personen gespeichert werden, bei
     denen aufgrund ihrer Eintragung in das Verzeichnis auf ihre religiöse Überzeugung
     (besondere Daten) geschlossen werden kann.
 • Beschreibung des Verarbeitungsvorgangs
   Bezeichnung der     Zweck der Verarbeitung           Beschreibung der               Verarbeitung
   Verarbeitungs-                                       Kategorien betroffener         besonderer
   tätigkeit                                            Personen                       Daten
   Führen eines        Aufgabenerfüllung der Gemeinde   Personen, die Mitglieder der   ja
   Mitglieder-         (insbesondere Kontaktaufnahme)   Gemeinde werden, sind oder
   verzeichnisses                                       ggf. waren.

 • Falls das Verzeichnis auch Freunde umfasst, handelt es sich um ein anderes
   Verfahren.

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              Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 Bewertung der Notwendigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den
 Zweck
 Die Verarbeitung der Mitgliederdaten ist für die Aufgabenerfüllung der
 Gemeinde (insbesondere Kontaktaufnahme) notwendig.
 §5 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Absatz (2): …Verarbeitung … zulässig,
 wenn … die Verarbeitung ist zur Erfüllung der Aufgaben der
 verantwortlichen Stelle erforderlich …

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              Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf
 den Zweck
 • Zweckbindung: Angemessener Zweck ist gewährleistet. Zu beachten:
   Umwidmung des Verarbeitungszwecks würde zu einem anderen Verfahren
   führen.
 • Datenminimierung: Hier ist klar zu definieren und zu dokumentieren, welche
   Datentypen gespeichert werden sollen. Unverhältnismäßig wären z.B.:
   Herkunftsreligion, Hobbys. Auch der Verteilerkreis ist einzuschränken.
 • Speicherzeitbegrenzung: Hier ist zu definieren und zu dokumentieren,
   welche Kriterien für das Löschen gelten (z.B. „6 Monate nach Tod“ oder „3
   Monate nach Austritt“)

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                   Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
 Personen

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                   Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
 Datensicherheitsziele gemäß §18 beachten: Vertraulichkeit, Integrität,
 Verfügbarkeit
 Verletzung        Datenver-        Begründung
                   arbeitungsrisiko
 Vertraulichkeit   gering         Durch Offenlegung der Daten an Unbefugte kann der Betroffene in
                                  seiner gesellschaftlichen Stellung und in seinen wirtschaftlichen
                                  Verhältnissen nur geringfügig beeinträchtigt werden. (zurzeit und in
                                  Deutschland)
 Integrität        gering         Durch Manipulation der Daten kann die Kontaktaufnahme erschwert
                                  werden, ebenfalls die Geltendmachung von Spenden. Eine Korrektur
                                  der Daten ist der Regel leicht möglich.
 Verfügbarkeit     mäßig          Durch Verlust der Mitgliederdaten kann die Kontaktaufnahme erschwert
                                  werden, ebenfalls die Geltendmachung von Spenden. Weiterhin kann
                                  das Auskunftsrecht (§12) beeinträchtigt sein.

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                Fallbeispiel Mitgliederverzeichnis
 Abhilfemaßnahmen / Sicherheitsvorkehrungen
 • Das Verfügbarkeitsrisiko muss gemäß §18 (Technische/organisatorische
   Maßnahmen) behandelt werden.
      –   Pseudonymisierung  kein Einfluss auf die Verfügbarkeit
      –   Verschlüsselung  kein positiver Einfluss auf die Verfügbarkeit
      –   Zuverlässige Datensicherung  positiver Einfluss auf die Verfügbarkeit
      –   Rasche Datenwiederherstellung  positiver Einfluss auf die Verfügbarkeit
 • Konkrete Maßnahmen festlegen und dokumentieren
 • Restrisiko beurteilen …

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      MERKBLATT ZUM DATENSCHUTZ VERFÜGBAR
 1.  Christliche Gemeinden und Einrichtungen müssen (neue)
     Datenschutzanforderungen erfüllen!
 2. Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig?
 3. Was passiert, wenn keine Einwilligung vorliegt bzw. diese nicht eingeholt
     werden kann?
 4. Worauf ist zu achten, wenn eine Einwilligung eingeholt wird?
 5. Was ist bei Daten zur religiösen Überzeugung zu berücksichtigen?
 6. Was ist sonst noch bei der Nutzung von Daten von Gemeindemitgliedern zu
     bedenken? Was ist bei der gemeindeeigenen Website zu bedenken? …
 Autor: Rechtsanwalt Frank Schilling
 Quelle: https://www.baptisten.de/angebote-fuer/gemeinden/datenschutz/

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                                 Prof. Dr. Rainer Rumpel
                         datenschutzbeauftragter@baptisten.de
             https://www.baptisten.de/angebote-fuer/gemeinden/datenschutz/

                                                                                    16
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