Emissionshandel 2021-2030 - Überwachung und Erfassung zuteilungsrelevanter Daten - DEHSt

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Emissionshandel 2021-2030 - Überwachung und Erfassung zuteilungsrelevanter Daten - DEHSt
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          Emissionshandel 2021-2030

Überwachung und Erfassung zuteilungsrelevanter Daten
Lessons Learnt aus der 3. HP:
Häufige Mängel in den Überwachungsplänen

Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt

                25. Mai 2020, Berlin
Auf den folgenden Folien sind häufige Fehler/Mängel
            in den Überwachungsplänen
          der 3. Handelsperiode dargestellt
            und wie sie zu beheben sind.
Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (I)

   Es erfolgt ein fiktives Aufteilen eines Stoffstroms im FMS, so dass an Teile des
    Stoffstroms geringere Ebenenanforderungen gestellt werden (z.B. „de-minimis-
    Teilströme“)
 Wenn ein Stoffstrom aufgeteilt wird, z.B. weil er verschiedenen
  Berichtsanlagenteilen/Kesseln zugeordnet wird, sind dennoch für alle Teilströme
  die Ebenen einzuhalten, die gelten würden, wenn der Stoff als ein Stoffstrom
  dargestellt werden würde. Eine Aufteilung muss nur erfolgen, wenn dies für die
  einzelnen TEHG- oder MVO-Tätigkeiten erforderlich ist.
    Hinweis: Die Unsicherheitsbewertung ist immer für einen (Gesamt-) Stoffstrom
    vorzunehmen. Trotz höherer Ungenauigkeit einzelner Messgeräte können
    unter Umständen für den gesamten Stoffstrom dennoch die höchsten Ebenen
    eingehalten werden, wenn diese Messgeräte geringere Durchflüsse haben. Eine
    fiktive Aufteilung eines Stoffstroms hat keinen Einfluss auf die
    Gesamtunsicherheitsberechnung des Stoffstroms.

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Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (II)

   Die Summe der Emissionen aller als emissionsschwach bzw. de-minimis
    gekennzeichneten Stoffströme, für die Erleichterungen in Anspruch genommen
    werden, übersteigt die Schwellenwerte gemäß Art. 19 MVO
 Die Klassifikation und die Monitoringmethoden der betroffenen Stoffströme sind
  anzupassen.

   Die Analysenhäufigkeit erfolgt nicht entsprechend des Anhangs VII MVO
 Die Häufigkeit ist auf die Vorgaben in Anhang VII zu erhöhen oder es ist ein
  Nachweis beifügen, dass die geforderte Häufigkeit nicht verhältnismäßig ist
  (Kap. 4.3.1 des Leitfadens).

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Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (III)

   Es fehlen Verknüpfung von Stoffströmen mit Messgeräten
    und Analyseverfahren in FMS
 auf den Stoffstromformularen ist/sind das/die betreffende Messgerät/e
  auszuwählen. Alle Messgeräte, Analyseverfahren und Labore müssen den
  entsprechenden Stoffströmen zugeordnet sein.

   Beschreibung/Ablauf der Probenahme stellt nicht sicher, dass die Beprobung
    repräsentativ erfolgt
 Prüfen, ob die Probenahme frei von systematischen Fehlern ist (z.B.
  Probenahmegerät geeignet für alle Korngrößen? Beprobte Lieferungen
  repräsentativ für alle Lieferungen? Lagerung der Probe ohne Veränderungen
  der Zusammensetzung möglich?) und ob die Beschreibung ergänzt werden
  muss.

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Fehlende Nachweise

   Abweichung von den geforderten Ebenenanforderungen ohne entsprechende
    Nachweisdokumente z.B. zur Unverhältnismäßigkeit
 Die nötigen Nachweise sind dem Überwachungsplan beizufügen.
   Verwendung von Lieferantendaten ohne Nachweis, dass Anforderungen der
    MVO eingehalten werden
 Es sind eigene Nachweisedokumente oder entsprechende Nachweise des
  Lieferanten zu übermitteln, aus welche die Einhaltung der MVO hervorgeht.

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Unvollständige oder mangelhafte Nachweise (I)

   Der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit ist intransparent, es werden z.B.
    unbegründet sehr hohe Kosten oder eine kurze Abschreibungszeit angesetzt

 Für die Abschreibungsdauer sind die vom Bundesfinanzministerium
  herausgegebenen AfA-Tabellen heranzuziehen. Als Kosten für ein neues
  Messgerät können Anschaffungs-, Installations- und jährliche Betriebskosten
  angesetzt werden, nicht jedoch ein kompletter Anlagen-stillstand. Der Einbau
  eines Messgerätes kann auch während eines bereits geplanten
  Revisionsstillstandes vorgenommen werden (Details siehe auch Kap. 4.3.1 des
  Leitfadens)

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Unvollständige oder mangelhafte Nachweise (II)

   Es fehlen Unsicherheitsangaben zu nicht geeichten oder nicht
    konformitätsbewerteten Messgeräten
 Bei kalibrierten oder durch andere Methoden geprüften Messgeräten sind die
  Kalibrier-/Prüfergebnisse und die spezifischen Betriebsbedingungen des
  Messgeräts vor Ort zu berücksichtigen. Für die relevanten Einflussgrößen sind
  Unsicherheitsbeiträge anzugeben. Details siehe Kap. 6 im Leitfaden.
   Bei Nutzung nicht akkreditierter Labore liegt ein unvollständiger
    Gleichwertigkeitsnachweis vor.
 Eine Beschreibung der jährlichen Qualitätssicherung (z.B. durch den Einsatz
  zertifizierter Referenzmaterialien oder der Durchführung von
  Vergleichsuntersuchungen) und der Korrekturmaßnahmen bei nicht
  bestandener Qualitätssicherung müssen im Nachweis enthalten sein.
    Hinweis: Neu in der 4. HP: Es ist ein Unverhältnismäßigkeitsnachweis
    einzureichen, wenn auf ein gleichwertiges Labor abgestellt werden soll.

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Intransparente Beschreibung der Überwachung (I)

    Die Angabe der vorgesehenen Ebene und die zugehörige Beschreibung der
     Ermittlungsmethode passen nicht zueinander
 Bitte achten Sie auf Konsistenz und prüfen, welche Ebene einzuhalten ist
    Die Beschreibung der Überwachungsmethode, der Anlagenabgrenzung oder
     einzelner Parameter zwischen FMS und den dem ÜP beigefügten, mit geltenden
     Dokumenten weichen ab. Es ist daher unklar, welche Methoden beantragt
     werden.
 Bitte stellen Sie sicher, dass die Beschreibungen in den Begleitdokumenten zu
  den Beschreibungen im FMS-ÜP passen.
    Beschreibung alternativer Überwachungsmethoden oder redundanter Messgeräte
     und -verfahren, ohne dass erkennbar ist, welches das für die Berichterstattung
     maßgebliche ist
 Bitte passen Sie die Erläuterungen im ÜP so an, dass eindeutig erkennbar ist,
  welche Messgeräte führend und welche als Ersatzmethode genutzt werden
  sollen.
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Intransparente Beschreibung der Überwachung (II)

    Die Darstellung der Aufteilung zwischen verschiedenen ETS-Anlagen oder ETS-
     und nicht ETS-pflichtigen Anlagenteilen ist intransparent
 Klarstellung kann z.B. über ein Fließbild inklusive der relevanten Messgeräte
  erfolgen
    Die Beschreibung des Datenflusses ist unvollständig
    Alle Schritte des Datentransfers und der -QS sind zu beschreiben. Dabei sollten
     besonders die QS-Maßnahmen konkret erläutert werden, damit für Dritte
     erkennbar ist, welche Abgleiche/Prüfungen von wen mit welchen Folgen
     durchgeführt werden. (Kap. 17.2 des Leitfadens)
    Es fehlen Methoden zur Ersatzwertbildung
     Betreiber sollten, soweit möglich, bereits im Überwachungsplan eine
     Alternativmethode zur Datenerfassung vorsehen, da immer das Risiko besteht,
     dass die Primärermittlungsmethode ausfällt.

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Intransparente Beschreibung der Überwachung (III)

    In den FMS-Feldern sind lediglich pauschale Verweise auf allgemeine
     Begleitdokumente wie z.B. „siehe CO2-Handbuch“ enthalten
 Kurze Darstellung der wesentlichen Punkte der Ermittlungsmethode hat im
  FMS zu erfolgen. Für detailliertere oder grafische Darstellungen können
  selbstverständlich Begleitdokumente genutzt werden.
    Die Bezeichnung des Stoffstroms ist intransparent z.B. wird die nur
     Bezeichnung „Ersatzwert“ oder „Festbrennstoff“ verwendet. Dies erschwert die
     Prüfung und Nachvollziehbarkeit des ÜP
 Es ist eine möglichst konkrete und treffende Benennung/Beschreibung des
  jeweiligen Stoffstroms zu wählen. Es soll jedoch keine fiktive Aufteilung eines
  Stoffstroms erfolgen!
    Das Fließbild ist unvollständig
 Ein Fließbild soll Emissionsquellen, Stoffströme, Probenahmestellen und
  Messgeräte enthalten
     Hinweis: Begleitdokumente müssen nur einmal im FMS angehangen werden.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                        E-Mail: emissionshandel@dehst.de
                              Internet: www.dehst.de

Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt
in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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