Emissionshandel 2021-2030 - Überwachung und Erfassung zuteilungsrelevanter Daten - DEHSt
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Lessons Learnt aus der 3. HP: Häufige Mängel in den Überwachungsplänen Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt 25. Mai 2020, Berlin
Auf den folgenden Folien sind häufige Fehler/Mängel in den Überwachungsplänen der 3. Handelsperiode dargestellt und wie sie zu beheben sind.
Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (I) Es erfolgt ein fiktives Aufteilen eines Stoffstroms im FMS, so dass an Teile des Stoffstroms geringere Ebenenanforderungen gestellt werden (z.B. „de-minimis- Teilströme“) Wenn ein Stoffstrom aufgeteilt wird, z.B. weil er verschiedenen Berichtsanlagenteilen/Kesseln zugeordnet wird, sind dennoch für alle Teilströme die Ebenen einzuhalten, die gelten würden, wenn der Stoff als ein Stoffstrom dargestellt werden würde. Eine Aufteilung muss nur erfolgen, wenn dies für die einzelnen TEHG- oder MVO-Tätigkeiten erforderlich ist. Hinweis: Die Unsicherheitsbewertung ist immer für einen (Gesamt-) Stoffstrom vorzunehmen. Trotz höherer Ungenauigkeit einzelner Messgeräte können unter Umständen für den gesamten Stoffstrom dennoch die höchsten Ebenen eingehalten werden, wenn diese Messgeräte geringere Durchflüsse haben. Eine fiktive Aufteilung eines Stoffstroms hat keinen Einfluss auf die Gesamtunsicherheitsberechnung des Stoffstroms. 4
Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (II) Die Summe der Emissionen aller als emissionsschwach bzw. de-minimis gekennzeichneten Stoffströme, für die Erleichterungen in Anspruch genommen werden, übersteigt die Schwellenwerte gemäß Art. 19 MVO Die Klassifikation und die Monitoringmethoden der betroffenen Stoffströme sind anzupassen. Die Analysenhäufigkeit erfolgt nicht entsprechend des Anhangs VII MVO Die Häufigkeit ist auf die Vorgaben in Anhang VII zu erhöhen oder es ist ein Nachweis beifügen, dass die geforderte Häufigkeit nicht verhältnismäßig ist (Kap. 4.3.1 des Leitfadens). 5
Häufige Mängel/Fehler in Überwachungsplänen (III) Es fehlen Verknüpfung von Stoffströmen mit Messgeräten und Analyseverfahren in FMS auf den Stoffstromformularen ist/sind das/die betreffende Messgerät/e auszuwählen. Alle Messgeräte, Analyseverfahren und Labore müssen den entsprechenden Stoffströmen zugeordnet sein. Beschreibung/Ablauf der Probenahme stellt nicht sicher, dass die Beprobung repräsentativ erfolgt Prüfen, ob die Probenahme frei von systematischen Fehlern ist (z.B. Probenahmegerät geeignet für alle Korngrößen? Beprobte Lieferungen repräsentativ für alle Lieferungen? Lagerung der Probe ohne Veränderungen der Zusammensetzung möglich?) und ob die Beschreibung ergänzt werden muss. 6
Fehlende Nachweise Abweichung von den geforderten Ebenenanforderungen ohne entsprechende Nachweisdokumente z.B. zur Unverhältnismäßigkeit Die nötigen Nachweise sind dem Überwachungsplan beizufügen. Verwendung von Lieferantendaten ohne Nachweis, dass Anforderungen der MVO eingehalten werden Es sind eigene Nachweisedokumente oder entsprechende Nachweise des Lieferanten zu übermitteln, aus welche die Einhaltung der MVO hervorgeht. 7
Unvollständige oder mangelhafte Nachweise (I) Der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit ist intransparent, es werden z.B. unbegründet sehr hohe Kosten oder eine kurze Abschreibungszeit angesetzt Für die Abschreibungsdauer sind die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen heranzuziehen. Als Kosten für ein neues Messgerät können Anschaffungs-, Installations- und jährliche Betriebskosten angesetzt werden, nicht jedoch ein kompletter Anlagen-stillstand. Der Einbau eines Messgerätes kann auch während eines bereits geplanten Revisionsstillstandes vorgenommen werden (Details siehe auch Kap. 4.3.1 des Leitfadens) 8
Unvollständige oder mangelhafte Nachweise (II) Es fehlen Unsicherheitsangaben zu nicht geeichten oder nicht konformitätsbewerteten Messgeräten Bei kalibrierten oder durch andere Methoden geprüften Messgeräten sind die Kalibrier-/Prüfergebnisse und die spezifischen Betriebsbedingungen des Messgeräts vor Ort zu berücksichtigen. Für die relevanten Einflussgrößen sind Unsicherheitsbeiträge anzugeben. Details siehe Kap. 6 im Leitfaden. Bei Nutzung nicht akkreditierter Labore liegt ein unvollständiger Gleichwertigkeitsnachweis vor. Eine Beschreibung der jährlichen Qualitätssicherung (z.B. durch den Einsatz zertifizierter Referenzmaterialien oder der Durchführung von Vergleichsuntersuchungen) und der Korrekturmaßnahmen bei nicht bestandener Qualitätssicherung müssen im Nachweis enthalten sein. Hinweis: Neu in der 4. HP: Es ist ein Unverhältnismäßigkeitsnachweis einzureichen, wenn auf ein gleichwertiges Labor abgestellt werden soll. 9
Intransparente Beschreibung der Überwachung (I) Die Angabe der vorgesehenen Ebene und die zugehörige Beschreibung der Ermittlungsmethode passen nicht zueinander Bitte achten Sie auf Konsistenz und prüfen, welche Ebene einzuhalten ist Die Beschreibung der Überwachungsmethode, der Anlagenabgrenzung oder einzelner Parameter zwischen FMS und den dem ÜP beigefügten, mit geltenden Dokumenten weichen ab. Es ist daher unklar, welche Methoden beantragt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass die Beschreibungen in den Begleitdokumenten zu den Beschreibungen im FMS-ÜP passen. Beschreibung alternativer Überwachungsmethoden oder redundanter Messgeräte und -verfahren, ohne dass erkennbar ist, welches das für die Berichterstattung maßgebliche ist Bitte passen Sie die Erläuterungen im ÜP so an, dass eindeutig erkennbar ist, welche Messgeräte führend und welche als Ersatzmethode genutzt werden sollen. 10
Intransparente Beschreibung der Überwachung (II) Die Darstellung der Aufteilung zwischen verschiedenen ETS-Anlagen oder ETS- und nicht ETS-pflichtigen Anlagenteilen ist intransparent Klarstellung kann z.B. über ein Fließbild inklusive der relevanten Messgeräte erfolgen Die Beschreibung des Datenflusses ist unvollständig Alle Schritte des Datentransfers und der -QS sind zu beschreiben. Dabei sollten besonders die QS-Maßnahmen konkret erläutert werden, damit für Dritte erkennbar ist, welche Abgleiche/Prüfungen von wen mit welchen Folgen durchgeführt werden. (Kap. 17.2 des Leitfadens) Es fehlen Methoden zur Ersatzwertbildung Betreiber sollten, soweit möglich, bereits im Überwachungsplan eine Alternativmethode zur Datenerfassung vorsehen, da immer das Risiko besteht, dass die Primärermittlungsmethode ausfällt. 11
Intransparente Beschreibung der Überwachung (III) In den FMS-Feldern sind lediglich pauschale Verweise auf allgemeine Begleitdokumente wie z.B. „siehe CO2-Handbuch“ enthalten Kurze Darstellung der wesentlichen Punkte der Ermittlungsmethode hat im FMS zu erfolgen. Für detailliertere oder grafische Darstellungen können selbstverständlich Begleitdokumente genutzt werden. Die Bezeichnung des Stoffstroms ist intransparent z.B. wird die nur Bezeichnung „Ersatzwert“ oder „Festbrennstoff“ verwendet. Dies erschwert die Prüfung und Nachvollziehbarkeit des ÜP Es ist eine möglichst konkrete und treffende Benennung/Beschreibung des jeweiligen Stoffstroms zu wählen. Es soll jedoch keine fiktive Aufteilung eines Stoffstroms erfolgen! Das Fließbild ist unvollständig Ein Fließbild soll Emissionsquellen, Stoffströme, Probenahmestellen und Messgeräte enthalten Hinweis: Begleitdokumente müssen nur einmal im FMS angehangen werden. 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E-Mail: emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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