Entscheidungsprozess zur Einführungsnotwendigkeit von De-Mail in einer Behörde
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Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Projekt „Einführung De-Mail in der Berliner Verwaltung“ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin Entscheidungsprozess zur Einführungsnotwendigkeit von De-Mail in einer Behörde Version 1.0 Hinweis: Wenn im Konzept der Einfachheit halber nur die männliche Form, wie beispielsweise „Nutzer“, verwendet wird, ist dies geschlechterneutral zu verstehen und schließt die weibliche Form immer mit ein. 140714_ZSC2MC_Entscheidungsprozess_De-Mail_v1.0.doc
De-Mail-Entscheidungsprozess Seite 2 Inhaltsverzeichnis ENTSCHEIDUNGSPROZESS .................................................................................................................. 3 ABBILDUNG ............................................................................................................................................. 6
De-Mail-Entscheidungsprozess Seite 3 Entscheidungsprozess Vor der Grundsatzentscheidung zur Einführung von De-Mail in einer Behörde ist an- hand der Rechtslage und anderer Gründe auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu entscheiden, ob und wie De-Mail zur Ermöglichung einer vertraulichen, sicheren und nachweisbaren elektronischen Kommunikation über das Internet bereitzustellen ist. Dabei werden folgende Entscheidungsstufen zu durchlaufen: 1. Welche Rechtsbereiche sind anzuwenden? Die Geltungsbereiche des Bundes- und Landesrechts sowie kommunaler Satzun- gen und im Justizbereich bestimmen jeweils den Ausgangspunkt der Betrachtun- gen. 2. Kommt Spezial- und Fachrecht zur Anwendung? Je nach fachlicher und organisatorischer Zuständigkeit ist zu prüfen, ob sich aus dem Spezial- und Fachrecht des jeweiligen Rechtsbereiches schon eine Notwen- digkeit zur Bereitstellung von De-Mail ergibt (Lex specialis). Ist dies erforderlich, so muss in jedem Fall De-Mail angeboten werden. Beispiel: Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) des Bundes, die durch die kommunalen Kfz-Zulassungsbehörden zu beachten ist, regelt gemäß § 14 Abs. 2 FZV die Außerbetriebsetzung eines KFZ, die auch elektronisch beantragt werden kann. Nach § 14 Abs. 4 FZV erfolgt die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter (zwingend) mittels De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elekt- ronischen Kommunikationsweg eröffnet. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. 3. Finden Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts Anwendung? Ergibt sich aus dem Spezial- und Fachrecht des jeweiligen Rechtsbereiches noch keine konkrete Einführungserfordernis, so ist zu prüfen, ob sich aus dem allgemei- nen Verwaltungsverfahrensrecht Anwendungsgebote ergeben. Beispiel: Mit dem E-Government-Gesetz des Bundes wurde u.a. das Verwaltungs- verfahrensgesetz geändert. Diese Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entweder durch dynamische Verweisung (z.B. Berlin) oder wird durch synchrone Gesetzgebungen in den Ländern umgesetzt (z.B. Hamburg). Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 VwVfG ersetzt die (absenderbestätigte) De- Mail eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform. Diese Regelung ist zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten.
De-Mail-Entscheidungsprozess Seite 4 Zudem lässt § 5a Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) die förmliche Zustellung per De-Mail (mit Abholbestätigung) zu. Auch hier gibt es entweder dynamische Verweisungen oder synchrone Rechtssetzungen. Sollen diese Einsatzmöglichkeiten zum tragen kommen, können Verwaltungsbe- hörden bereits heute De-Mail nutzen. 4. Gibt es andere Gründe, die den Einsatz von De-Mail rechtfertigen? Auch wenn sich aufgrund des Spezial- sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts keine zwingender Einsatzbedarf für De-Mail ergeben hat, so können doch weitere Gründe für eine entsprechende Bereitstellung sprechen. Beispiele: Gibt es einen politischen Willen zur Umsetzung? Will man sich zu- kunftsorientiert und innovationsfreudig darstellen? Der IT-Planungsrat hat mit Zustimmung der Länder im Oktober 2013 die „Strategie für eID und andere Vertrauensdienste im E-Government (eID-Strategie)“ verab- schiedet. Damit soll u.a. der Einsatz von De-Mail in Bund, Ländern und Kommunen vorangetrieben werden. Dazu heißt es in Maßnahme M2: „… Der IT-PLR setzt sich dafür ein, dass auch die Länder mit ihren Kommunen auf Ebene der Behörden den elektronischen Zugang zu Verwaltungsdienstleistungen mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises und mit De-Mail eröffnen …“. In diversen Regie- rungsprogrammen ist der Wille zur elektronischen Abwicklung von Verwaltungsab- läufen manifestiert. Die Bundesverwaltung geht voran, da sie alle Bundesbehörden nach Verfügbarkeit eines zentralen De-Mail-Angebotes (De-Mail-Gateway) zur De-Mail-Nutzung ver- pflichtet hat. Mit einer Betriebsaufnahme ist kurzfristig zu rechnen, so dass es Verwaltungskunden schwer vermittelbar sein wird, dass man bei Bundesbehörden De-Mail einsetzen darf, bei Landes- und Kommunalbehörden dagegen nicht. Wirtschaftlich betrachtet ergeben sich erkennbare Vorteile: Mit De-Mail lassen sich Prozess-, Porto-, Druck- und Materialkosten in erheblichem Umfang sparen. Ins- besondere bei den Portokosten lassen sich erhebliche Kosteneinsparungen reali- sieren. Der größte Nutzen ergibt sich jedoch durch die Etablierung durchgängiger medienbruchfreier elektronischer Prozesse und dem damit verbundenen Entfall der Medienbruchkosten. Aber auch der Wunsch der Verwaltungskunden nach einer sicheren Kommunikati- on sollte Berücksichtigung finden. 5. Welche Integrationsstufen sind für De-Mail vorzusehen? Ergibt sich ein Einführungsbedarf für De-Mail, so ist zu prüfen, mit welcher Integra- tionstiefe die De-Mail-Infrastruktur aufgebaut werden soll. Dies bestimmt am Ende im Wesentlichen die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die Investitionskosten. Beispiel: Soll ein Fachverfahren direkt an die De-Mail-Infrastruktur angebunden werden, um direkt De-Mail-Nachrichten zu versenden, so muss dies über eine Schnittstelle beidseitig sichergestellt werden.
De-Mail-Entscheidungsprozess Seite 5 Auch wenn kein Fachverfahren direkt anzubinden ist, kann der Umfang der elekt- ronischen Kommunikation die Auswahlentscheidung für die De-Mail-Infrastruktur beeinflussen. Bei einem hohen Aufkommen an elektronischen Nachrichten bietet sich analog zu den Fachverfahren eine direkte Anbindung an die De-Mail- Infrastruktur an und entsprechende Schnittstellen sind notwendig. Am Ende kann des Entscheidungsprozesse steht fest, ob die Voraussetzungen für ei- nen De-Mail-Einsatz der Behörde zu schaffen sind und welche Nutzungsvariante um- gesetzt werden sollte. In der Regel wird sich eine Behörde mittels De-Mail-Gateway an ihr De-Mail-Konto anbinden. Nur mit dieser Nutzungsvariante kann gewährleistet werden, dass entweder Fachverfahren oder die E-Mail-Infrastruktur direkt mittels De-Mail kommunizieren kön- nen. Werden zudem De-Mail-Gateways als zentraler IT-Basisdienst aufgebaut und bereitgestellt, können sich mehrere Behörden die zentralen Infrastrukturen teilen, da die Gateways i.d.R. mandantenfähig sind. Die Einführung von De-Mail in Form eines Webpostfachs ist als Basisangebot bei ge- ringem Aufkommen an elektronischer Kommunikation als Einstiegsszenario denkbar. Es bietet jedoch keine Möglichkeiten zur Fachverfahrensintegration oder zur Integrati- onsmöglichkeit in die Bürokommunikation. In der folgenden Abbildung ist der Entscheidungsprozess zur Einführungsnotwendig- keit von De-Mail in einer Behörde abgebildet.
De-Mail-Entscheidungsprozess Seite 6 Abbildung
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