Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung

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Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung
Entwicklungen in der Finanzmarktregulierung
Nr. 7/Februar 2013
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein                      bestand, fielen die von den Mitgliedstaaten ergrif-
betreibt ein Monitoring der Entwicklungen in der                 fenen Massnahmen unterschiedlich aus. Um das
Finanzmarktregulierung auf globaler, europäi-                    ordnungsgemässe Funktionieren des Binnen-
scher und bilateraler Ebene. Eine Auswahl von                    markts sicherzustellen, wurde deshalb ein ge-
Regulierungsthemen mit Relevanz für den Fi-                      meinsamer Regelungsrahmen für Vorschriften
nanzplatz Liechtenstein wird periodisch in der                   und Befugnisse im Zusammenhang mit Leerver-
vorliegenden Publikation vorgestellt.                            käufen und Credit Default Swaps geschaffen.

                                                                 Die EU hat dies in der Verordnung (EU) Nr.
Leerverkäufe (Short Selling)
                                                                 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe
Auf dem Höhepunkt der Finanzkrise 2008 ordne-                    und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
ten die zuständigen Behörden in mehreren Mit-                    (CDS) geregelt. Die Verordnung ist in der EU
gliedstaaten der Europäischen Union und die                      bereits im November 2012 in Kraft getreten und
Aufsichtsstellen in Drittländern wie den Vereinig-               in der EU entsprechend anzuwenden.
ten Staaten von Amerika und Japan ausseror-
dentliche Massnahmen an, um den Leerverkauf                      Leerverkäufe auf Aktien und öffentliche Schuldti-
bestimmter oder sämtlicher Wertpapiere zu be-                    tel müssen neu der nationalen Aufsichtsbehörde
schränken oder zu verbieten. Anlass hierfür wa-                  gemeldet werden. Die Aufsichtsbehörde ihrer-
ren Bedenken, dass Leerverkäufe in Zeiten be-                    seits gibt diese Informationen periodisch an die
trächtlicher finanzieller Instabilität die Abwärtsspi-           Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
rale der Aktienkurse verstärken könnten, insbe-                  hörde (ESMA) weiter. Gewisse Informationen aus
sondere bei Finanztiteln, wodurch schliesslich die               diesen Meldungen werden publiziert. Die ESMA
Lebensfähigkeit der Finanzinstitute bedroht wür-                 hat umfassende Eingriffsbefugnisse.
de und systemische Risiken entstehen könnten.

Da in der EU kein spezifischer gemeinsamer
Regelungsrahmen für die Behandlung von As-
pekten im Zusammenhang mit Leerverkäufen

                          Landstrasse 109 • Postfach 279 • 9490 Vaduz • Liechtenstein
                 Telefon +423 236 73 73 • Telefax +423 236 73 74 • www.fma -li.li • info@fma-li.li
Pflichten der Marktteilnehmer:                           Befugnis zur Beschränkung des Leerverkaufs
                                                          von Finanzinstrumenten bei signifikantem
   Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufs-             Kurszerfall.
    positionen in Aktien und öffentlichen Schuldti-
    teln sowie ungedeckte Positionen in Credit        Als EWR/EFTA-Staat muss Liechtenstein EWR-
    Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an      relevante EU-Verordnungen in das EWR-
    zuständige Behörde;                               Abkommen übernehmen. Damit müssen liech-
   Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufs-     tensteinische Finanzintermediäre – nach Über-
    positionen in Aktien gegenüber Öffentlichkeit.    nahme der Short-Selling-Verordnung in das
                                                      EWR-Abkommen – Leerverkäufe auf Aktien und
Kompetenzen der ESMA:                                 öffentliche Schuldtitel sowie CDS der FMA mel-
                                                      den. Die FMA wird diese Informationen ihrerseits
   Eingriffsbefugnis der ESMA in Ausnahmesi-         der ESMA quartalsweise weitergeben. Die
    tuationen. Sie kann Massnahmen auf be-            Grunddaten dieser Meldungen werden zudem auf
    stimmte Situationen beschränken oder Aus-         der FMA-Website publiziert. Die Übernahme der
    nahmen zulassen;                                  Short-Selling-Verordnung      in  das     EWR-
   die ESMA kann ein Verbot für bestimmte            Abkommen hängt von der derzeit noch mit den
    natürliche oder juristische Personen für Leer-    EWR/EFTA-Partnern verhandelten Übernahme
    verkäufe verhängen, wenn diese Person ei-         der Verordnungen zu den europäischen Auf-
    nen finanziellen Vorteil durch den Kurs- oder     sichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) ab.
    Wertverlust eines Finanzinstruments erzielt;      Solange eine Übernahme aussteht, ist die Short-
   sowie Untersuchungen einleiten, wenn eine         Selling-Verordnung in Liechtenstein nicht an-
    potentielle Bedrohung für die Finanzstabilität    wendbar. Sie befindet sich im Übernahmepro-
    oder das Marktvertrauen vorliegt.                 zess.

Pflichten der national zuständigen Behörde:           Ratingagenturen

   Offenlegung gewisser Basisinformationen der       Ratingagenturen sind wichtige Akteure auf den
    eingegangenen Meldungen zu Leerverkäufen          heutigen Finanzmärkten, denn ihre Ratings ha-
    auf Aktien;                                       ben unmittelbare Auswirkungen auf das Verhal-
   quartalsweise Übermittlung zusammenge-            ten von Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und
    fasster Informationen über Netto-Leer-            Regierungen. So kann die Herabstufung eines
    verkaufspositionen in Aktien und öffentlichen     Unternehmens Folgen für die Höhe des Eigenka-
    Schuldtiteln sowie ungedeckten CDS (Über-         pitals haben, das eine Bank vorhalten muss, und
    mittlung innerhalb 7 Tage auf konkrete An-        die Herabstufung von Staatsanleihen die Kredit-
    frage der ESMA, innerhalb 24 Stunden im           aufnahme eines Landes verteuern. Das Europäi-
    Krisenfall);                                      sche Parlament forderte bereits im Januar 2004
   Beurteilung der Transaktionen und Möglich-        eine Regulierung für Ratingagenturen. Der Rat
    keit des einseitigen Eingreifens der nationa-     der EU-Finanzminister rief im Oktober 2007 die
    len Behörde bei nicht ordnungsgemässem            Kommission dazu auf, die Interessenkonflikte von
    Funktionieren des Marktes für öffentliche         und Genehmigungsverfahren für Ratingagentu-
    Schuldtitel;                                      ren zu analysieren. Im Juni 2009 stimmte der
   Bestimmung der Haupthandelsplätze der             Europäische Rat der Ankündigung der Kommis-
    gehandelten Aktien und Abgrenzung von             sion zu, eine EU-Aufsicht über Ratingagenturen
    Haupthandelsplätzen in Drittländern, ent-         zu installieren.
    sprechende Meldung an ESMA alle zwei Jah-
    re;                                               Am 16. Juli 2009 verabschiedeten das Europäi-
   Beschränkung von Leerverkäufen und ver-           sche Parlament und der Rat die Verordnung (EG)
    gleichbaren Transaktionen sowie Credit            Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen. Bereits
    Default Swaps in Ausnahmesituationen;             2011 wurde die Rating-Verordnung geändert und
   Pflicht zur Abstimmung mit den zuständigen        Ratingagenturen der Aufsicht durch die ESMA
    nationalen Aufsichtsbehörden;                     unterworfen (Verordnung (EU) Nr. 513/2011).

                                                                                                   2 / 6
Durchführungsbestimmungen mit technischen                      die Qualität der Ratings (z.B. Pflicht zur laufen-
Regulierungsstandards und zu den Gebühren                      den Überwachung der Ratings) und der Rating-
       1
folgten . Die wesentlichen Ziele hierbei sind:                 methoden (die unter anderem streng und syste-
                                                               matisch sein müssen) sicherstellen und ein ho-
      Ratingagenturen haben Interessenkonflikte               hes Mass an Transparenz gewährleisten (z.B.
       im Ratingprozess zu vermeiden oder sie zu-              Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung eines
       mindest angemessen zu handhaben;                        Transparenzberichts).
      die Qualität der von Ratingagenturen ange-
       wandten Methoden und der von ihnen abge-                Aufsicht: Seit Juli 2011 führt ausschliesslich die
       gebenen Ratings ist zu verbessern;                      ESMA die Aufsicht über die in der EU registrier-
      die Transparenz ist durch die Festlegung von            ten Ratingagenturen und verfügt in diesem Zu-
       Angabepflichten für die Ratingagenturen zu              sammenhang über umfassende Befugnisse. So
       erhöhen;                                                kann sie die Übermittlung von Unterlagen und
      ein effizienter Registrierungs- und Aufsichts-          Daten verlangen, Personen vorladen und hören,
       rahmen ist zu schaffen, mit dem die Wahl                Prüfungen vor Ort vornehmen und Verwaltungs-
       des günstigsten Gerichtsstands („Forum                  sanktionen, Geldbussen und Zwangsgelder ver-
       shopping“) und eine Arbitrage zwischen den              hängen. Die Beaufsichtigung der Ratingagentu-
       EU-Rechtsordnungen vermieden wird.                      ren ist somit auf europäischer Ebene zentralisiert
                                                               und vereinfacht worden. Durch die zentrale Auf-
Die bestehenden Verordnungen über Ratinga-                     sicht ist gewährleistet, dass den registrierten
genturen konzentrieren sich auf die Registrie-                 Ratingagenturen ein und derselbe Ansprechpart-
rung, die Geschäftsführung und die Beaufsichti-                ner zur Verfügung steht und die Vorschriften für
gung von Ratingagenturen:                                      Ratingagenturen einheitlich angewandt werden.
                                                               Dank kürzerer und einfacherer Registrierungs-
Registrierung: Um registriert werden zu können,                und Aufsichtsverfahren können zudem erhebliche
muss eine Ratingagentur in Bezug auf ihre Ge-                  Effizienzgewinne erzielt werden. Ratingagenturen
schäftsführung eine Reihe von Auflagen erfüllen,               sind derzeit die einzigen Finanzinstitute, die di-
welche die Unabhängigkeit und Integrität der                   rekt von einer europäischen Aufsichtsbehörde
Ratingverfahren sicherstellen und die Qualität der             beaufsichtigt werden.
abgegebenen Ratings verbessern sollen. Mit der
Registrierung von Ratingagenturen in der EU ist                Die EU-Vorschriften gelten auch für die Ratings
seit Juli 2011 die ESMA betraut. Bei dieser sind               öffentlicher Körperschaften innerhalb und aus-
zurzeit 28 Ratingagenturen registriert. Entspre-               serhalb der EU, sofern die Länderratings von
chende Anträge müssen an die national zustän-                  einer in der EU registrierten Ratingagentur abge-
                                       2
dige Aufsichtsbehörde gerichtet werden .                       geben werden.

Geschäftsführung: Nach der geltenden Verord-                   Die Entwicklungen der Euro-Schuldenkrise haben
nung müssen Ratingagenturen Interessenkonflik-                 nach Auffassung der Kommission allerdings ge-
te vermeiden (z.B. darf ein bei einer Ratingagen-              zeigt, dass der geltende Rechtsrahmen nicht
tur beschäftigter Ratinganalyst kein Unternehmen               ausreicht. Sie veröffentlichte daher im November
bewerten, an dem er Eigentumsanteile besitzt),                 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des
                                                               Europäischen Parlaments und des Rates zur
                                                               Änderung der Rating-Verordnung. Das EU-
1                                                              Parlament hat am 16. Januar 2013 diesem Vor-
    Delegierte VO (EU) Nr. 446/2012, Nr. 447/2012, Nr.
448/2012 und Nr. 449/2012 v. 21.03.2012; Nr. 272/2012 v.       schlag zugestimmt. Ziele der neuen Vorlage sind:
07.02.2012
2
  Die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 hängt            Sicherstellen, dass sich die Finanzinstitute
von der derzeit noch mit den EWR/EFTA-Partnern verhandel-          bei ihrer Anlagetätigkeit nicht blind auf Ra-
ten Übernahme der Verordnungen zu den europäischen                 tings stützen;
Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) ab. Solange               transparentere und häufigere Länderratings;
eine Übernahme aussteht, ist die Verordnung in Liechtenstein
nicht anwendbar. Sie befindet sich im Übernahmeprozess.

                                                                                                              3 / 6
   mehr Vielfalt und strikte Unabhängigkeit der     für CSD. Es existieren lediglich eine Definition für
    Ratingagenturen zur Vermeidung von Inte-         Abrechnungssysteme (Richtlinie 98/26/EG) und
    ressenkonflikten;                                Regeln für den Zugang zu Abrechnungssystemen
   umfassendere Haftung der Ratingagenturen         (MiFID-Richtlinie 2004/39/EG).
    für erstellte Ratings.
                                                     Im März 2012 veröffentlichte die EU-Kommission
Zentralverwahrer                                     mit ihrem Vorschlag zum Erlass einer Verord-
                                                     nung des Europäischen Parlaments und des
Die Zentralverwahrer – Central Securities Depo-      Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrech-
sitories (CSD) – sind in modernen Wertpapier-        nungen in der Europäischen Union und über
märkten systemisch wichtige Infrastrukturen. Sie     Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtli-
erbringen Dienstleistungen von zentraler Bedeu-      nie 98/26/EG einen weiteren Baustein auf dem
tung, die u.a. die Registrierung, Verwahrung und     Weg zur Implementierung eines einheitlichen
Abwicklung von Wertpapieren gegen Bezahlung          europäischen Wertpapierrechts.
sowie die effiziente Verarbeitung von Wertpa-
piergeschäften auf den Finanzmärkten ermögli-        Ein CSD darf nicht-bankartige Nebendienstleis-
chen. Jedem an oder ausserhalb einer Börse           tungen wie die Verwaltung von Sicherheiten oder
getätigten Wertpapiergeschäft folgen Nachhan-        die Verifizierung von Wertpapiergeschäften er-
delsverfahren, die zur Abwicklung dieses Ge-         bringen. Ein CSD darf grundsätzlich keine bank-
schäfts, d.h. zur Lieferung von Wertpapieren         artigen Nebendienstleistungen wie die Führung
gegen Barmittel führen. Die Zentralverwahrer         von Geldkonten oder die Wertpapierleihe „selbst“
sind dabei die entscheidenden Einrichtungen, die     erbringen. Diese Dienstleistungen müssen in eine
über sogenannte Wertpapierabrechnungssyste-          getrennte rechtliche Einheit ausgegliedert wer-
me die Abwicklung ermöglichen.                       den. Ausnahmsweise darf ein CSD bankartige
                                                     Nebendienstleistungen „selbst“ erbringen, wenn
Die Zentralverwahrer sorgen auch für die Eröff-      er alle „erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen“
nung und zentrale Führung von Wertpapierkon-         dafür trifft und ihm die EU-Kommission auf Antrag
ten, in denen erfasst wird, wie viele Wertpapiere    der nationalen Aufsichtsbehörde hierfür eine
von wem begeben wurden, und in denen jeder           Genehmigung erteilt. Mit der Genehmigung erhält
Wechsel der Halter dieser Wertpapiere verbucht       der CSD die Zulassung als Kreditinstitut und
wird. Während früher auf den Wertpapiermärkten       muss sämtliche Rechtsvorschriften für Kreditinsti-
ein Austausch von Papier stattfand, spielen heute    tute sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anfor-
Zentralverwahrer eine wesentliche Rolle bei der      derungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimie-
Gewährleistung eines sicheren und effizienten        rung einhalten.
Wertpapiertransfers, der grösstenteils nur noch in
Form von Buchungen erfolgt. Sie sind in vielerlei    Ein CSD bedarf der Zulassung durch eine natio-
Hinsicht ein zentraler Bezugspunkt für einen gan-    nale Aufsichtsbehörde. Die Zulassung gilt für die
zen Markt. Angesichts der Systemrelevanz der         gesamte EU („EU-Pass“). Alle Kerndienstleistun-
Zentralverwahrer ist zu deren Regulierung ein        gen und nicht-bankartigen Nebendienstleistun-
angemessener Rechtsrahmen dringend erforder-         gen, die ein CSD erbringen darf, müssen in der
lich. Im Oktober 2010 forderte der Finanzstabili-    Zulassung aufgeführt werden. Will ein CSD eine
tätsrat (Financial Stability Board, FSB), die        weitere Kerndienstleistung oder nicht-bankartige
Marktinfrastrukturen zu stärken. Bereits Anfang      Nebendienstleistung erbringen, benötigt er dafür
Dezember 2008 hatte er sich für eine Verbesse-       eine eigene Zulassung.
rung der Sicherheit der Abrechnungssysteme und
den Abbau rechtlicher Hindernisse im Nachhan-        Ab 2020 müssen alle Wertpapiere bei ihrer erst-
del ausgesprochen. Im Juli 2008 hatte zudem die      maligen Emission auf zentralen Depotkonten
EZB das „Target2-Securities“-Projekt beschlos-       („Girosammeldepotkonten“) elektronisch, also
sen, das ab 2015 die grenzüberschreitende Ab-        nicht mehr in Papierform, verbucht werden. Diese
rechnung von Geldzahlungen bei Wertpapierge-         Verbuchung muss vor dem ersten Handelstag
schäften in Zentralbankgeld verbessern soll. Bis-    erfolgen. Sie muss bei börslich gehandelten
lang gibt es keine systematische EU-Regulierung      Wertpapieren durch CSD vorgenommen werden,

                                                                                                      4 / 6
bei allen anderen Wertpapieren auch durch ande-      Konto bei einem Kreditinstitut. Ein CSD muss für
re Unternehmen, z.B. sogenannte Registrierstel-      jedes seiner Abrechnungssysteme Regeln und
len.                                                 Verfahren zur Bewältigung von Ausfällen eines
                                                     Teilnehmers festlegen. Die Europäische Wertpa-
Ab 2015 müssen börsliche Wertpapiergeschäfte         pieraufsichtsbehörde ESMA kann hierzu Leitli-
spätestens am zweiten Geschäftstag nach Ver-         nien herausgeben.
tragsschluss durch Lieferung und Bezahlung
abgerechnet werden. Bei ausserbörslichen Wert-       Die von einem CSD gehaltenen Finanzinstrumen-
papiergeschäften können die Handelspartner das       te unterliegen dem Eigentumsrecht des Landes,
Fälligkeitsdatum frei vereinbaren. Das vereinbar-    in dem der CSD das Konto führt. Dient ein Konto
te Datum ist für beide bindend.                      der Wertpapierabrechnung, ist das Eigentums-
                                                     recht anzuwenden, dem das Abrechnungssystem
Um eine reibungslose Abwicklung eines Ge-            unterliegt.
schäfts zu ermöglichen, müssen Handelsplätze
Geschäftsaufträge am Tag ihres Eingangs bestä-       Emittenten von Wertpapieren können diese bei
tigen können. CSD müssen technisch in der Lage       jedem CSD in der EU verbuchen lassen. Ein
sein, Geschäfte innerhalb folgender Fristen abzu-    CSD kann es ablehnen, Dienste für einen Emit-
rechnen: a) grundsätzlich am vorgesehenen Ab-        tenten zu erbringen, wenn a) eine solche Ableh-
rechnungstag, b) nach Aufforderung durch den         nung auf einer „umfassenden Risikoanalyse“
„Nutzerausschuss“ des CSD am Handelstag oder         beruht oder b) er keinen Zugriff auf Transaktions-
c) in Echtzeit.                                      daten des Handelsplatzes hat, an dem die Wert-
                                                     papiere des Emittenten gehandelt werden. Ein
CSD müssen technisch in der Lage sein, jene          CSD kann bei einem anderen CSD ein Konto
Geschäfte zu erfassen, die „aufgrund fehlender       eröffnen, um die Übertragung von Wertpapieren
Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen           zwischen den Teilnehmern der beiden CSD zu
Abrechnungstag“ nicht fristgerecht abgerechnet       erleichtern. Für eine solche CSD-Verbindung
werden konnten. CSD müssen Verzögerungen             benötigt der CSD, der ein Konto eröffnen will, die
bei der Abrechnung mit „ausreichend abschre-         Genehmigung der für ihn zuständigen nationalen
ckenden“ Sanktionen belegen. Sie dürfen Teil-        Aufsichtsbehörde. Ein CSD darf die Kontoeinrich-
nehmer, die Finanzinstrumente oder Barmittel         tung nur „in begründeten Fällen“ verweigern.
„systematisch“ nicht am vorgesehenen Abrech-         Handelsplätze und „Central Counterparties
nungstag liefern, „suspendieren“ und deren Iden-     (CCP)“ müssen einem CSD Zugang zu ihren
tität preisgeben. Wird ein Finanzinstrument nicht    Transaktionsdaten gewähren. CSD müssen Han-
fristgerecht geliefert, muss der Verursacher der     delsplätzen und CCP Zugang zu ihren Abrech-
Verzögerung, z.B. eine Bank oder der Handels-        nungssystemen gewähren. Der jeweilige Zugang
platz, eine Zahlung leisten („Buy-in“). Mit dieser   kann verweigert werden, wenn er die „Funktions-
wird das Finanzinstrument spätestens vier Tage       weise der Finanzmärkte beeinträchtigen“ oder
nach dem vorgesehenen Abrechnungstag am              „Systemrisiken“ bergen würde.
Markt gekauft und an den Erwerber geliefert. Ist
ein Buy-in „unmöglich“, muss der Verursacher         Für Zentralverwahrer wird der Erlass der CSD-
den Erwerber entschädigen. Die Entschädigung         Verordnung erhebliche Folgen haben. Unterlag
muss den Preis des Finanzinstruments überstei-       ihre Regulierung im Gegensatz zu anlegernahen
gen.                                                 Wertpapierdienstleistungen bislang überwiegend
                                                     nationalen Aspekten, so entsteht mit der CSD-
CSD müssen die Wertpapiere eines Teilnehmers         Verordnung derzeit ein umfassendes und EU-
von denen der anderen Teilnehmer trennen kön-        weit unmittelbar anwendbares Regelungswerk.
nen. Zudem müssen sie die Wertpapiere der            Für Verbraucher lassen die künftig gemein-
Kunden der Teilnehmer voneinander trennen            schaftsweit gültigen Mindeststandards eine Ver-
können („Einzelkunden-Kontentrennung“). Geld-        besserung bei grenzüberschreitenden Transakti-
zahlungen der CSD-Teilnehmer sollten, „wann          onen mit derzeit noch wenig regulierten Märkten
immer dies praktisch möglich ist“, über ein Zent-    und nicht zuletzt ein erhöhtes Mass an Rechtssi-
ralbankkonto abgerechnet werden, sonst über ein      cherheit erwarten. Mit der Übernahme der noch

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zu erlassenden Verordnung und ihrer Übernahme       ------------------------------------------------------------------
in das EWR-Abkommen wird diese auch für
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Liechtenstein Gültigkeit haben.
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Eine Wahlfreiheit für Liechtenstein bei der Über-   aufsicht (FMA) Liechtenstein erstellt. Er erhebt
nahme von EU-Verordnungen oder Richtlinien          keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient
mit Relevanz für den EWR besteht im Rahmen          lediglich der Information.
des EWR-Abkommens grundsätzlich nicht.

                                                    Ansprechpartner:
                                                    Remo Maggi
                                                    Stab der Geschäftsleitung
                                                    Tel: +423 236 73 92
                                                    E-Mail: remo.maggi@fma-li.li

                                                                                                                   6 / 6
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