Die Vorschriften des Arbeitsschutzes - 2021 AQUA SERVICES KG
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7.4 Arbeitsschutz 7.4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung 7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes GefStoffV/TRGS 7.4.3 Maßnahmen des Arbeitsschutzes Betriebsanweisung 7.4.4 Maßnahmen des Arbeitsschutzes Unterweisung 7.4.5 Maßnahmen des Arbeitsschutzes Sicherheitskonzept Das neue Gefahrstoffrecht Alt/neu Verhaltensgrundsätze beim Umgang mit Gefahrstoffen
7.4Arbeitsschutz 7.4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen ArbSchG – § 5 (1): • Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung („Gefährdungsbeurteilung“) zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. • Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gewährleisten müssen. Die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV sind dabei immer zu berücksichtigen. 3
7.4Arbeitsschutz 7.4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (Stand 01.07.21) (1) Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. 4
7.4Arbeitsschutz 7.4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (Stand 01.07.21) (2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. (3) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.. 5
7.4 Arbeitsschutz 7.4.1 Gefährdungsbeurteilung Deckblatt Gefährdungsbeurteilung Unternehmen / Funktionsstelle Abteilung /Betrieb/ Betriebsteil Arbeitsbereich Raumbezeichnung/Raumnummer Tätigkeiten/Funktion Datum Verantwortlicher Arbeitsschutz-Koordinator Bereichsverantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Mitarbeiter Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Betriebsrat/Personalrat 6 ggf. weitere Personen
7.4 Arbeitsschutz 7.4.1 Gefährdungsbeurteilung 11
7.4.4 Maßnahmen des Arbeitsschutzes Unterweisung Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit. 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, 3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind. 12
7.4.3 Maßnahmen des Arbeitsschutzes Betriebsanweisung 13
7.4 Arbeitsschutz Betriebsanweisung 14
7.4 Arbeitsschutz Betriebsanweisung 15
7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes GefStoffV/TRGS 16
7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes GefStoffV/TRGS • TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen • Aufbau • Inhalt • 1 Anwendungsbereich • 2 Begriffsbestimmungen • 3 Verantwortung und Organisation • 4 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung • 5 Ermitteln von Gefährdungen • 6 Gefährdungsbeurteilung • 7 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen • 8 Dokumentation 17
7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes GefStoffV/TRGS • TRGS 001-999 Aufbau • Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom • Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) • ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. • Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 18
7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes GefStoffV/TRGS • 1 Anwendungsbereich • (1) Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. • (2) Nummer 3 dieser TRGS beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung, Nummer 4 die gefahrstoffspezifischen Aspekte. • (3) Die gefahrstoffspezifischen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung werden insbesondere ergänzt durch: • 1. TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, • 2. TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“, • 3. TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“, • 4. TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung", • 5. TRGS 720/721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines" und "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung", • 6. TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“. • (4) Stoff- und tätigkeitsbezogene TRGS enthalten weitere spezifische Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung. • (5) Die TRGS 400 ist nach § 1 GefStoffV auch von Unternehmern ohne Beschäftigte zu beachten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, um die aufgrund der GefStoffV notwendigen Maßnahmen zum Schutz anderer Personen festlegen zu können. Darüber hinausgehend wird Unternehmern ohne Beschäftigte empfohlen, anhand dieser TRGS auch Maßnahmen für die persönliche Sicherheit und den Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen. 19
7.4.5 Maßnahmen des Arbeitsschutzes · Sicherheitskonzept Für größere, insbesondere zentrale Abfallsammelstellen sollte ein Gefahrenabwehrplan erstellt werden, der aus folgenden Inhalten besteht: • 1. Alarmplan, Alarmierungsschema, Telefonverzeichnis • 2. Gefahrenabwehr, Maßnahmenkatalog • 3. Schutzeinrichtungen/Schutzmaßnahmen • 4. Feuerwehrplan/Flucht- und Rettungswegeplan • 5. Betriebsanweisung • 6. Einlagerungsplan • 7. Stoffinformation • 8. Meldepflichten • 9. Übersichtskarten Hinweis: • Bitte beachten Sie, dass Belange des Störfallrechts (StörfallV) seit der Fassung aus dem Jahre 2000 unabhängig von der BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit der Abfallanlage zu beachten sind (Stoffmengenschwellen)! 20
Persönliche Schutzausrüstung • Zum Schutz beim Umgang mit gefährlichen Stoffen steht folgende Schutzausrüstung zur Verfügung: •– Augen- und Gesichtsschutz • – geeignete Schutzhandschuhe, z. B. lösungsmitteldicht •– Schutzkleidung (Einwegschutzanzüge) •– Schutzschürzen aus Gummi •– Schutzschuhe/Schutzstiefel •– Regen- und Kälteschutzkleidung •– Atemschutz für Partikelfilter (Asbeststaub) •– Atemschutz mit Filter A 1 (braun) für Lösungsmitteldämpfe 21
Persönliche Schutzausrüstung II • Diese Schutzkleidung muss getragen werden, wenn ein entsprechendes Gefahrenpotential ermittelt wurde. Weiterhin stehen für Unfälle folgende Schutzausrüstungen bereit: •– Augenspülflasche •– Notdusche •– Löschdecke •– Erste-Hilfe-Kasten 22
Kennzeichnung der Gefahrstoffe • Um Gefahren im Umgang mit Stoffen erkennen und ihnen durch richtigen Umgang begegnen zu können, müssen alle Abfallstoffe deklariert und gekennzeichnet sein. Nicht deklarierte Stoffe dürfen nicht angenommen werden! • Am 1. Juni 2015 endete die Übergangsfrist zwischen altem und neuem Gefahrstoffrecht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Verkehr gebrachte Gemische nicht mehr nach dem alten Recht gekennzeichnet sein. In Verkehr gebrachte Gemische dürfen noch bis zum 30. Juni 2017 mit der alten Kennzeichnung verwendet werden. 23
Kennzeichnung der Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind 4 verschiedene Kennzeichen einzusetzen bzw. zu beachten: Gefahrstoffkennzeichnung Warnhinweise Verbote Gebote 24
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Beispiel Sicherheitsdatenblatt • s. Sicherheitsdatenblatt Desinfektionsmittel 26
1. Verhaltensgrundsätze, Gefahrstofflager Um eine Gefährdung Dritter auszuschließen ist das Betreten des Lagers für Unbefugte verboten. Betriebsfremde dürfen sich nur im Anlieferbereich aufhalten. Auf dem gesamten Betriebsgelände sind das Rauchen und offene Flammen verboten. Fluchtwege und Tore sowie Feuerwehrzufahrten dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden. Umfüllarbeiten dürfen nur durch das Personal der ZAS oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Alle festgestellten Mängel an der Lagereinrichtung oder andere Auffälligkeiten werden an den Lagerleiter gemeldet, der für die Abstellung der Mängel zuständig ist. Vorhandene Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu warten und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind im Betriebstagebuch zu vermerken. 27
2. Verhaltensgrundsätze II • Das Abstellen von Mängeln an den Sicherheitseinrichtungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die durch das Personal der ZAS durchgeführt werden können, sind unverzüglich durchzuführen. • Vor der Einnahme von Speisen und Getränken sind die Hände zu waschen. • Essen und Trinken ist nur in dem vorgesehenen Aufenthaltsraum im Sozialgebäude erlaubt. • Für die erste Reinigung steht im Bürocontainer ein Waschbecken mit entsprechenden Reinigungsmitteln (Handwaschpaste/Seife) zur Verfügung. Duschen und Umkleideräume befinden sich im Sozialgebäude auf dem Gelände. • Arbeits- und Privatkleidung sind in verschiedenen Spinden aufzubewahren. • Arbeitskleidung, die verunreinigt oder benetzt wurde, ist sofort zu wechseln. Stark verunreinigte Arbeitskleidung ist nicht im Spind aufzubewahren, sondern zur Reinigung zu geben. 28
3. Verhalten bei Leckagen • Wird bei der Anlieferung bemerkt, dass Abfälle ausgetreten sind, sind das Gefahrenpotential anhand der Deklaration abzuschätzen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. • Die undichten Behälter werden gesichert (z. B. durch Einstellen in Wannen oder Überfässer) und die ausgetretenen Mengen gebunden aufgenommen und beseitigt. • Zum Binden von Flüssigkeiten stehen entsprechende Bindemittel in ausreichender Menge zur Verfügung, die anschließend in die geschlossenen Metall- oder Kunststoffbehälter gegeben und zur Entsorgung bereitgestellt werden. • Bei Undichtigkeiten, die im Bereich des Lagers auftreten, z. B. während des Transportes zu den Entsorgungsbehältern, ist in der gleichen Weise zu verfahren. 29
4. Verhalten bei Leckagen II • Beim Austritt größerer Sammelmengen ist ggf. Unterstützung anzufordern (Tel.:0000). • Beim Aufnehmen von asbesthaltigen Materialien sind unbedingt Schutzmaske mit Partikelfilter und Schutzanzug zu tragen. Der Staub ist mit Restfaserbindemitteln zu binden und anschließend die verunreinigte Fläche mit einem Sauger (Klasse K 1) zu säubern. • Die durch Aufkantungen gebildeten Auffangwannen oder die zusätzlichen Auffangwannen im Lagerbereich für entzündbare Flüssigkeiten oder im Lagerbereich für wassergefährdende Abfälle sind regelmäßig zweimal wöchentlich, möglichst jedoch einmal pro Tag, auf ausgetretene Flüssigkeiten zu überprüfen. Zum Abpumpen größerer Mengen Flüssigkeit sind die Wannen mit Pumpenstümpfen ausgerüstet. • Für Unfälle/Leckagen mit wassergefährdenden Stoffen ist das entsprechende Alarmierungsschema zu beachten. 30
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Grundsätze • Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. • Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, dass es bundesweit klare und verbindliche Vorgaben gibt, auf die sich jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlassen kann und die er einhalten muss. 31
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 10.08.2020 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Sie konkretisiert den bisherigen Arbeitsschutzstandard und stellt ihn auf ein rechtssicheres Fundament. 32
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel formuliert und unterteilt diesen in die 4 grundlegenden Maßnahmen: • Gestaltung des Arbeitsplatzes • Reduzierung der persönlichen Kontakte • Hygiene und Reinigung • Allgemeine Verhaltensregeln Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes. 33
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Arbeitsplatzgestaltung • Abstand zu anderen Personen halten: mindestens 1,5 Meter. (Wichtig! Es handelt sich um Mindestabstände. Wenn notwendig, müssen diese vergrößert werden) • Transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr und möglichst auch als Abtrennung der Arbeitsplätze • Änderung des Mobiliars, Bürolayouts • Büroarbeit nach Möglichkeit im Home-Office • Andernfalls Arbeit so organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. 34
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume • hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender (Einweghandtücher) müssen zur Verfügung stehen. • keine Warmlufttrockner nutzen! • ausreichende Reinigung und Hygiene vorsehen; ggf. Reinigungsintervalle anpassen. • regelmäßiges Reinigen von Türklinken und Handläufen • In Pausenräumen und Kantinen Tische und Stühle mit ausreichend Abstand aufstellen • Vor dem Betreten muss die Möglichkeit zur Handhygiene gegeben sein • Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse vermeiden. Ggf. die Kantinen- und Essensausgabezeiten erweitern. • Die Belegung kann z. B. durch einweisende Mitarbeiter geregelt werden. 35
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Lüftung • regelmäßiges Lüften wichtig • zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. • Unbedingt auf Umluftlüftung verzichten! Keine einzelnen Lüfter nutzen! • Bei Fensterlüftung: alle 60 Minuten für mind. 3 bis 10 Minuten Fenster komplett öffnen 36
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Baustellen • Auch bei Kontakten außerhalb der Betriebsstätte soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einhalten. • Anzustreben sind möglichst kleine, feste Teams (z. B. 2 bis 3 Personen) • Zusätzlich für Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze schaffen. • Toiletten mit Handwascheinrichtung sind in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzustellen. • Toilettenkabinen müssen über eine Handwascheinrichtungen mit fließendem Wasser, Einmalhandtüchern und Desinfektionsmitteln verfügen • Es sind Toiletten- und Waschräume z. B. in Containern bereitzustellen. • Sanitäreinrichtung sin mind. täglich zu reinigen 37
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Außen- und Lieferdienste, Transporte • Aufgrund fehlender Handwaschmöglichkeiten sind Mitarbeitern im Transportdienst Mittel für die Handdesinfektion zur Verfügung zu stellen. • Bei Kundenkontakten ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. • Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist mindestens ein MNB zu tragen. • Gegebenenfalls sind weitere Schutzmaßnahmen mit den Kunden abzusprechen (z. B. Kunde in Quarantäne) • Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Mitarbeiter ist zu vermeiden. • Vor Nutzerwechsel muss das Fahrzeug gereinigt werden. 38
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Sicherstellen ausreichender Schutzabstände • Die Nutzung von Verkehrswegen (u. a. Treppen, Türen, Aufzüge) so anpassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. • Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z. B. mit Klebeband markiert werden. Hier auf ausreichende Lüftung achten! • Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z. B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, alternative Maßnahmen (Tragen von Mund- Nase-Bedeckungen) treffen. 39
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Arbeitszeit und Pausengestaltung • Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) verringern. • Bei der Aufstellung von Schichtplänen darauf achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. • Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit durch geeignete organisatorische Maßnahmen vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt. • In der Gefährdungsbeurteilung beachten, ob durch eine mögliche Mitarbeiterausdünnung keine zusätzlichen Gefahren entstehen. 40
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle • Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19- Erkrankung zu treffen (Fieber, Husten und Atemnot). • Hierzu im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorsehen. • Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen auffordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. • Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. • Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. • im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht. 41
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 Rückkehr an den Arbeitsplatz Kehrt ein erkrankter Mitarbeiter an den Arbeitsplatz zurück, ist Folgendes zu bedenken: oft länger eingeschränkte Leistungsfähigkeit es besteht ein Informationsdefizit über aktuell getroffene Schutzmaßnahmen bei Arbeitsunfähigkeitsdauer > 6 Wochen in den letzten 12 Monaten muss ein Eingliederungsmanagement geboten werden wurde der Arbeitgeber über eine Covid-19-Erkrankung informiert, muss er die Identität des Mitarbeiters schützen alle Mitarbeiter sind zu informieren, dass Ihnen keine zusätzliche Gefahr einer Ansteckung droht 42
Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2 • Änderungen Stand 01.07.2021 43
5. Verhalten bei Brand 44
5. Verhalten bei Brand 45
6. Verhalten bei Brand 46
7. Verhalten bei Brand 47
Kennzeichnungen im Betrieb 48
8. Erste Hilfe • Grundsätzlich ist auch bei der Ersten Hilfe der Selbstschutz zu beachten. Bei der Hilfe ist entscheidend, die konkrete Gefährdung zu ermitteln und dafür geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die hier angegebenen Hinweise sind allgemeiner Art und somit als Mindestmaßnahme zu verstehen. 49
8. Erste Hilfe 50
8. Erste Hilfe 51
8. Erste Hilfe 52
8. Erste Hilfe 53
Augenkontakt • Die Augen sind bei geöffnetem Lidspalt mit den Spülflaschen gründlich auszuspülen. Wenn möglich, sind vorhandene Kontaktlinsen zu entfernen. Anschließend ist ein Augenarzt oder die Augenklinik aufzusuchen. 54
Hautkontakt • Betroffene Hautstellen sind gründlich mit Wasser abzuspülen. Bei Verätzungen ist unverzüglich ein Arzt zu kontaktieren. Besteht eine fortdauernde Reizung auf, so ist ein Hautarzt aufzusuchen. Benetzte Kleidung ist sofort zu wechseln. 55
Verschlucken • Kein Erbrechen herbeiführen, evtl. Gabe von viel Wasser und Kohle. Arzt oder Krankenhaus aufsuchen. 56
Einatmen • Durch das Einatmen von Lösemitteln kann es zu Benommenheit kommen. Die Person muss an die frische Luft gebracht und ruhig gelagert werden. Bei Bewusstlosigkeit ist die Person in stabiler Seitenlage zu lagern, ggf. kann Atemspende erforderlich sein. Die Person muss ständig beaufsichtigt werden, bis Arzt oder Krankentransport vor Ort sind. • Beim Aufsuchen von Arzt oder Krankenhaus ist die Deklaration des Stoffes oder Gemisches mitzunehmen, um dem behandelnden Arzt Informationen über Gegenmaßnahmen zu geben. Die verletzte Person ist dabei durch einen Mitarbeiter zu begleiten. 57
8. Entsorgung • Stoffe, die mit Bindemittel aufgenommen wurden, sind in einen dichten Metallbehälter (keine Säuren) oder Kunststoffbehälter (keine entzündbaren Flüssigkeiten, Lösemittel) zu füllen. Hierfür stehen im Annahmebereich separate Auffangwannen zum Abstellen der Behälter zur Verfügung. • Die Menge und Art des aufgenommenen Stoffes sind an den Vorgesetzten zu melden, der über die Abteilung Materialwirtschaft die Andienung des Abfalles veranlasst. Bis zur Abholung sind die Behälter gemäß der Gefährlichkeit des Abfalls entsprechend zu kennzeichnen und zu lagern. • Verbrauchte Mengen an Bindemittel sind der Abteilung Einkauf zu melden, welche eine Nachbestellung veranlasst. 58
Rundgang durch den Betrieb Im Arbeitsbereich müssen vorhanden sein: • Nach Vorschrift befüllter Erste-Hilfe-Kasten • Notfallbroschüren • Aushänge und Anleitungen für die Erste Hilfe sowie Namen der Ersthelfer / Sicherheitsbeauftragten • Fluchtwege, Kennzeichnung von weitem sichtbar? • Feuerlöscher, Kennzeichnung vorhanden? 59
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