Die Vorschriften des Arbeitsschutzes - 2021 AQUA SERVICES KG

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Die Vorschriften des Arbeitsschutzes - 2021 AQUA SERVICES KG
Die Vorschriften
des Arbeitsschutzes
     © 2021 AQUA SERVICES KG
Die Vorschriften des Arbeitsschutzes - 2021 AQUA SERVICES KG
7.4 Arbeitsschutz
7.4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen   Gefährdungsbeurteilung
7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes        GefStoffV/TRGS
7.4.3 Maßnahmen des Arbeitsschutzes        Betriebsanweisung
7.4.4 Maßnahmen des Arbeitsschutzes        Unterweisung
7.4.5 Maßnahmen des Arbeitsschutzes        Sicherheitskonzept
Das neue Gefahrstoffrecht                  Alt/neu
Verhaltensgrundsätze                       beim Umgang mit
                                           Gefahrstoffen
Die Vorschriften des Arbeitsschutzes - 2021 AQUA SERVICES KG
7.4Arbeitsschutz
           7.4.1       Beurteilung der Arbeitsbedingungen

ArbSchG
– § 5 (1):
• Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
  Arbeit verbundenen Gefährdung („Gefährdungsbeurteilung“) zu ermitteln, welche
  Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
• Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für die Festlegung von
  Schutzmaßnahmen, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und
  anderer Personen bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gewährleisten müssen.
  Die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV sind dabei immer zu
  berücksichtigen.

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Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (Stand 01.07.21)

(1) Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die
Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen
Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu
aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem
Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und
umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der
Pausenzeiten umzusetzen.

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Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept (Stand 01.07.21)

(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer
Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken
durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die
Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens
gleichwertige Masken zu tragen.
(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte
zugänglich zu machen..

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                                      Deckblatt Gefährdungsbeurteilung

Unternehmen / Funktionsstelle

Abteilung /Betrieb/ Betriebsteil

Arbeitsbereich

Raumbezeichnung/Raumnummer

Tätigkeiten/Funktion

Datum

Verantwortlicher

Arbeitsschutz-Koordinator

Bereichsverantwortlicher

Sicherheitsbeauftragter

Mitarbeiter

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Betriebsarzt

Betriebsrat/Personalrat

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ggf. weitere Personen
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7.4.1 Gefährdungsbeurteilung

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7.4.4 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
                                 Unterweisung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich
gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die
   Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit.

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz
und zum Schutz der anderen
   Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
   a) Hygienevorschriften,
   b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
   c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den
Beschäftigten, insbesondere
   von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

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7.4.3 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
        Betriebsanweisung

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7.4 Arbeitsschutz
Betriebsanweisung

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7.4 Arbeitsschutz
Betriebsanweisung

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7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
          GefStoffV/TRGS

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7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
                           GefStoffV/TRGS
• TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• Aufbau
• Inhalt
• 1 Anwendungsbereich
• 2 Begriffsbestimmungen
• 3 Verantwortung und Organisation
• 4 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
• 5 Ermitteln von Gefährdungen
• 6 Gefährdungsbeurteilung
• 7 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
• 8 Dokumentation

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7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
                              GefStoffV/TRGS
• TRGS 001-999 Aufbau
• Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
  Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
  Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
• Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
• ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen
  Ministerialblatt bekannt gegeben.
• Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
  Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die
  entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,
  muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten
  erreichen.

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7.4.2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
                                GefStoffV/TRGS
• 1 Anwendungsbereich
• (1) Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
  Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen
  ein.
• (2) Nummer 3 dieser TRGS beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung, Nummer 4
  die gefahrstoffspezifischen Aspekte.
• (3) Die gefahrstoffspezifischen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung werden insbesondere ergänzt durch:
     • 1. TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“,
     • 2. TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“,
     • 3. TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“,
     • 4. TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung",
     • 5. TRGS 720/721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines" und "Gefährliche explosionsfähige
        Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung",
• 6. TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.
• (4) Stoff- und tätigkeitsbezogene TRGS enthalten weitere spezifische Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung.
• (5) Die TRGS 400 ist nach § 1 GefStoffV auch von Unternehmern ohne Beschäftigte zu beachten, die Tätigkeiten mit
  Gefahrstoffen durchführen, um die aufgrund der GefStoffV notwendigen Maßnahmen zum Schutz anderer Personen
  festlegen zu können. Darüber hinausgehend wird Unternehmern ohne Beschäftigte empfohlen, anhand dieser TRGS auch
  Maßnahmen für die persönliche Sicherheit und den Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen.                       19
7.4.5 Maßnahmen des Arbeitsschutzes · Sicherheitskonzept
Für größere, insbesondere zentrale Abfallsammelstellen sollte ein Gefahrenabwehrplan erstellt
werden, der aus folgenden Inhalten besteht:
• 1.       Alarmplan, Alarmierungsschema, Telefonverzeichnis
• 2.       Gefahrenabwehr, Maßnahmenkatalog
• 3.       Schutzeinrichtungen/Schutzmaßnahmen
• 4.       Feuerwehrplan/Flucht- und Rettungswegeplan
• 5.       Betriebsanweisung
• 6.       Einlagerungsplan
• 7.       Stoffinformation
• 8.       Meldepflichten
• 9.       Übersichtskarten
Hinweis:
• Bitte beachten Sie, dass Belange des Störfallrechts (StörfallV) seit der Fassung aus dem Jahre 2000
  unabhängig von der BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit der Abfallanlage zu beachten sind
  (Stoffmengenschwellen)!
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Persönliche Schutzausrüstung

• Zum Schutz beim Umgang mit gefährlichen Stoffen steht folgende
  Schutzausrüstung zur Verfügung:
•–     Augen- und Gesichtsschutz
• –    geeignete Schutzhandschuhe, z. B. lösungsmitteldicht
•–     Schutzkleidung (Einwegschutzanzüge)
•–     Schutzschürzen aus Gummi
•–     Schutzschuhe/Schutzstiefel
•–     Regen- und Kälteschutzkleidung
•–     Atemschutz für Partikelfilter (Asbeststaub)
•–     Atemschutz mit Filter A 1 (braun) für Lösungsmitteldämpfe

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Persönliche Schutzausrüstung II

• Diese Schutzkleidung muss getragen werden, wenn ein entsprechendes
  Gefahrenpotential ermittelt wurde. Weiterhin stehen für Unfälle folgende
  Schutzausrüstungen bereit:
•–     Augenspülflasche
•–     Notdusche
•–     Löschdecke
•–     Erste-Hilfe-Kasten

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Kennzeichnung der Gefahrstoffe

• Um Gefahren im Umgang mit Stoffen erkennen und ihnen durch richtigen
  Umgang begegnen zu können, müssen alle Abfallstoffe deklariert und
  gekennzeichnet sein. Nicht deklarierte Stoffe dürfen nicht angenommen werden!
• Am 1. Juni 2015 endete die Übergangsfrist zwischen altem und neuem
  Gefahrstoffrecht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Verkehr gebrachte Gemische
  nicht mehr nach dem alten Recht gekennzeichnet sein. In Verkehr gebrachte
  Gemische dürfen noch bis zum 30. Juni 2017 mit der alten Kennzeichnung
  verwendet werden.

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Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind 4 verschiedene Kennzeichen einzusetzen bzw. zu
beachten:

Gefahrstoffkennzeichnung

Warnhinweise

Verbote

Gebote
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Beispiel Sicherheitsdatenblatt

• s. Sicherheitsdatenblatt Desinfektionsmittel

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1. Verhaltensgrundsätze, Gefahrstofflager

Um eine Gefährdung Dritter auszuschließen ist das Betreten des Lagers für Unbefugte
 verboten. Betriebsfremde dürfen sich nur im Anlieferbereich aufhalten.
Auf dem gesamten Betriebsgelände sind das Rauchen und offene Flammen verboten.
Fluchtwege und Tore sowie Feuerwehrzufahrten dürfen nicht verstellt oder eingeengt
 werden.
Umfüllarbeiten dürfen nur durch das Personal der ZAS oder unter deren Aufsicht
 durchgeführt werden.
Alle festgestellten Mängel an der Lagereinrichtung oder andere Auffälligkeiten werden an
 den Lagerleiter gemeldet, der für die Abstellung der Mängel zuständig ist.
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu warten und auf
 Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind im Betriebstagebuch zu vermerken.

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2. Verhaltensgrundsätze II

• Das Abstellen von Mängeln an den Sicherheitseinrichtungen oder
  Instandhaltungsmaßnahmen, die durch das Personal der ZAS durchgeführt werden
  können, sind unverzüglich durchzuführen.
• Vor der Einnahme von Speisen und Getränken sind die Hände zu waschen.
• Essen und Trinken ist nur in dem vorgesehenen Aufenthaltsraum im Sozialgebäude
  erlaubt.
• Für die erste Reinigung steht im Bürocontainer ein Waschbecken mit entsprechenden
  Reinigungsmitteln (Handwaschpaste/Seife) zur Verfügung. Duschen und Umkleideräume
  befinden sich im Sozialgebäude auf dem Gelände.
• Arbeits- und Privatkleidung sind in verschiedenen Spinden aufzubewahren.
• Arbeitskleidung, die verunreinigt oder benetzt wurde, ist sofort zu wechseln. Stark
  verunreinigte Arbeitskleidung ist nicht im Spind aufzubewahren, sondern zur Reinigung
  zu geben.

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3. Verhalten bei Leckagen

• Wird bei der Anlieferung bemerkt, dass Abfälle ausgetreten sind, sind das
  Gefahrenpotential anhand der Deklaration abzuschätzen und die entsprechenden
  Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
• Die undichten Behälter werden gesichert (z. B. durch Einstellen in Wannen oder
  Überfässer) und die ausgetretenen Mengen gebunden aufgenommen und
  beseitigt.
• Zum Binden von Flüssigkeiten stehen entsprechende Bindemittel in
  ausreichender Menge zur Verfügung, die anschließend in die geschlossenen
  Metall- oder Kunststoffbehälter gegeben und zur Entsorgung bereitgestellt
  werden.
• Bei Undichtigkeiten, die im Bereich des Lagers auftreten, z. B. während des
  Transportes zu den Entsorgungsbehältern, ist in der gleichen Weise zu verfahren.

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4. Verhalten bei Leckagen II

• Beim Austritt größerer Sammelmengen ist ggf. Unterstützung anzufordern (Tel.:0000).
• Beim Aufnehmen von asbesthaltigen Materialien sind unbedingt Schutzmaske mit
  Partikelfilter und Schutzanzug zu tragen. Der Staub ist mit Restfaserbindemitteln zu
  binden und anschließend die verunreinigte Fläche mit einem Sauger (Klasse K 1) zu
  säubern.
• Die durch Aufkantungen gebildeten Auffangwannen oder die zusätzlichen
  Auffangwannen im Lagerbereich für entzündbare Flüssigkeiten oder im Lagerbereich für
  wassergefährdende Abfälle sind regelmäßig zweimal wöchentlich, möglichst jedoch
  einmal pro Tag, auf ausgetretene Flüssigkeiten zu überprüfen. Zum Abpumpen größerer
  Mengen Flüssigkeit sind die Wannen mit Pumpenstümpfen ausgerüstet.
• Für Unfälle/Leckagen mit wassergefährdenden Stoffen ist das entsprechende
  Alarmierungsschema zu beachten.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Grundsätze

• Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz.
• Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, dass es bundesweit klare und verbindliche
  Vorgaben gibt, auf die sich jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlassen kann
  und die er einhalten muss.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in
Zeiten der Corona-Pandemie geht.
Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 10.08.2020 die
neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Sie konkretisiert den bisherigen
Arbeitsschutzstandard und stellt ihn auf ein rechtssicheres Fundament.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregel formuliert und unterteilt diesen in die 4 grundlegenden
Maßnahmen:

•   Gestaltung des Arbeitsplatzes
•   Reduzierung der persönlichen Kontakte
•   Hygiene und Reinigung
•   Allgemeine Verhaltensregeln

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Arbeitsplatzgestaltung

• Abstand zu anderen Personen halten: mindestens 1,5 Meter. (Wichtig! Es handelt
  sich um Mindestabstände. Wenn notwendig, müssen diese vergrößert werden)
• Transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr und möglichst auch als
  Abtrennung der Arbeitsplätze
• Änderung des Mobiliars, Bürolayouts
• Büroarbeit nach Möglichkeit im Home-Office
• Andernfalls Arbeit so organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen
  vermieden werden können bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
• hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender (Einweghandtücher) müssen zur
  Verfügung stehen.
• keine Warmlufttrockner nutzen!
• ausreichende Reinigung und Hygiene vorsehen; ggf. Reinigungsintervalle anpassen.
• regelmäßiges Reinigen von Türklinken und Handläufen
• In Pausenräumen und Kantinen Tische und Stühle mit ausreichend Abstand aufstellen
• Vor dem Betreten muss die Möglichkeit zur Handhygiene gegeben sein
• Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse vermeiden.
  Ggf. die Kantinen- und Essensausgabezeiten erweitern.
• Die Belegung kann z. B. durch einweisende Mitarbeiter geregelt werden.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

 Lüftung

• regelmäßiges Lüften wichtig
• zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als
  gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen
  Infizierte behandelt werden oder mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird
  abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und
  damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.
• Unbedingt auf Umluftlüftung verzichten! Keine einzelnen Lüfter nutzen!
• Bei Fensterlüftung: alle 60 Minuten für mind. 3 bis 10 Minuten Fenster komplett öffnen

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Baustellen
• Auch bei Kontakten außerhalb der Betriebsstätte soweit möglich Abstände von
  mindestens 1,5 m einhalten.
• Anzustreben sind möglichst kleine, feste Teams (z. B. 2 bis 3 Personen)
• Zusätzlich für Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte Einrichtungen zur häufigen
  Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze schaffen.
• Toiletten mit Handwascheinrichtung sind in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes
  aufzustellen.
• Toilettenkabinen müssen über eine Handwascheinrichtungen mit fließendem Wasser,
  Einmalhandtüchern und Desinfektionsmitteln verfügen
• Es sind Toiletten- und Waschräume z. B. in Containern bereitzustellen.
• Sanitäreinrichtung sin mind. täglich zu reinigen

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Außen- und Lieferdienste, Transporte
• Aufgrund fehlender Handwaschmöglichkeiten sind Mitarbeitern im
  Transportdienst Mittel für die Handdesinfektion zur Verfügung zu stellen.
• Bei Kundenkontakten ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
• Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist mindestens ein MNB zu
  tragen.
• Gegebenenfalls sind weitere Schutzmaßnahmen mit den Kunden abzusprechen
  (z. B. Kunde in Quarantäne)
• Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Mitarbeiter ist zu
  vermeiden.
• Vor Nutzerwechsel muss das Fahrzeug gereinigt werden.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Sicherstellen ausreichender Schutzabstände
• Die Nutzung von Verkehrswegen (u. a. Treppen, Türen, Aufzüge) so anpassen, dass
  ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
• Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine,
  Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.
  B. mit Klebeband markiert werden. Hier auf ausreichende Lüftung achten!
• Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z. B. in der Montage, sollte der
  Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
  oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-
  Nase-Bedeckungen) treffen.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Arbeitszeit und Pausengestaltung
• Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen
  durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und
  Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) verringern.
• Bei der Aufstellung von Schichtplänen darauf achten, möglichst dieselben
  Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen.
• Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit durch geeignete organisatorische
  Maßnahmen vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer
  Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
  Duschen etc.) kommt.
• In der Gefährdungsbeurteilung beachten, ob durch eine mögliche
  Mitarbeiterausdünnung keine zusätzlichen Gefahren entstehen.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
• Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-
  Erkrankung zu treffen (Fieber, Husten und Atemnot).
• Hierzu im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorsehen.
• Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen auffordern, das Betriebsgelände umgehend zu
  verlassen bzw. zuhause zu bleiben.
• Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten
  auszugehen.
• Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
  behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.
• im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
  Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen
  durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2

Rückkehr an den Arbeitsplatz
Kehrt ein erkrankter Mitarbeiter an den Arbeitsplatz zurück, ist
Folgendes zu bedenken:
oft länger eingeschränkte Leistungsfähigkeit
es besteht ein Informationsdefizit über aktuell getroffene
Schutzmaßnahmen
bei Arbeitsunfähigkeitsdauer > 6 Wochen in den letzten 12 Monaten
muss ein Eingliederungsmanagement geboten werden
wurde der Arbeitgeber über eine Covid-19-Erkrankung informiert, muss
er die Identität des Mitarbeiters schützen
alle Mitarbeiter sind zu informieren, dass Ihnen keine zusätzliche
Gefahr einer Ansteckung droht

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Arbeitsschutzregel SARS-CoV_2
• Änderungen Stand 01.07.2021

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5. Verhalten bei Brand

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5. Verhalten bei Brand

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6. Verhalten bei Brand

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7. Verhalten bei Brand

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Kennzeichnungen im Betrieb

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8. Erste Hilfe

• Grundsätzlich ist auch bei der Ersten Hilfe der Selbstschutz zu beachten. Bei der
  Hilfe ist entscheidend, die konkrete Gefährdung zu ermitteln und dafür geeignete
  Maßnahmen zu ergreifen. Die hier angegebenen Hinweise sind allgemeiner Art
  und somit als Mindestmaßnahme zu verstehen.

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8. Erste Hilfe

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8. Erste Hilfe

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8. Erste Hilfe

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8. Erste Hilfe

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Augenkontakt

• Die Augen sind bei geöffnetem Lidspalt mit den Spülflaschen gründlich
  auszuspülen. Wenn möglich, sind vorhandene Kontaktlinsen zu entfernen.
  Anschließend ist ein Augenarzt oder die Augenklinik aufzusuchen.

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Hautkontakt

• Betroffene Hautstellen sind gründlich mit Wasser abzuspülen. Bei Verätzungen ist
  unverzüglich ein Arzt zu kontaktieren. Besteht eine fortdauernde Reizung auf, so
  ist ein Hautarzt aufzusuchen. Benetzte Kleidung ist sofort zu wechseln.

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Verschlucken

• Kein Erbrechen herbeiführen, evtl. Gabe von viel Wasser und Kohle. Arzt oder
  Krankenhaus aufsuchen.

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Einatmen

• Durch das Einatmen von Lösemitteln kann es zu Benommenheit kommen. Die
  Person muss an die frische Luft gebracht und ruhig gelagert werden. Bei
  Bewusstlosigkeit ist die Person in stabiler Seitenlage zu lagern, ggf. kann
  Atemspende erforderlich sein. Die Person muss ständig beaufsichtigt werden, bis
  Arzt oder Krankentransport vor Ort sind.
• Beim Aufsuchen von Arzt oder Krankenhaus ist die Deklaration des Stoffes oder
  Gemisches mitzunehmen, um dem behandelnden Arzt Informationen über
  Gegenmaßnahmen zu geben. Die verletzte Person ist dabei durch einen
  Mitarbeiter zu begleiten.

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8. Entsorgung

• Stoffe, die mit Bindemittel aufgenommen wurden, sind in einen dichten
  Metallbehälter (keine Säuren) oder Kunststoffbehälter (keine entzündbaren
  Flüssigkeiten, Lösemittel) zu füllen. Hierfür stehen im Annahmebereich separate
  Auffangwannen zum Abstellen der Behälter zur Verfügung.
• Die Menge und Art des aufgenommenen Stoffes sind an den Vorgesetzten zu
  melden, der über die Abteilung Materialwirtschaft die Andienung des Abfalles
  veranlasst. Bis zur Abholung sind die Behälter gemäß der Gefährlichkeit des
  Abfalls entsprechend zu kennzeichnen und zu lagern.
• Verbrauchte Mengen an Bindemittel sind der Abteilung Einkauf zu melden,
  welche eine Nachbestellung veranlasst.

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Rundgang durch den Betrieb

Im Arbeitsbereich müssen vorhanden sein:

• Nach Vorschrift befüllter Erste-Hilfe-Kasten
• Notfallbroschüren
• Aushänge und Anleitungen für die Erste Hilfe sowie Namen der
  Ersthelfer / Sicherheitsbeauftragten
• Fluchtwege, Kennzeichnung von weitem sichtbar?
• Feuerlöscher, Kennzeichnung vorhanden?

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