Homeoffice wie richtig regeln - lauterbachpartner.de

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                       Homeoffice
                        wie richtig regeln

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                                                      Frank Lauterbach
                                                      Rechtsanwalt
                                                      Fachanwalt für Insolvenzrecht
                                                      Fachanwalt für Arbeitsrecht
                                                      geprft. Wirtschaftsassistent

        Theatinerstraße 45 | 80333 München | Tel. +49.(0)89.2429150 | muc@lauterbachpartner.de
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 Seminare und Webinare 2021                                                                                   Stand 02/2021

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                                                                                           der Kanzleihomepage unter
                                                                                             lauterbachpartner.de
  AVR Inhalte und Regelungen
   Präsenzseminar                         27.09. bis 29.09.2021 in Neumarkt
   Webinar (4 Termine á 3,5 Stunden)
    1. Staffel (donnerstags Vormittag)    10.06.2021, 17.06.2021, 01.07.2021, 15.07.2021
    2. Staffel (donnerstags Vormittag)    30.09.2021, 07.10.2021, 18.11.2021, 09.12.2021

  AVR Eingruppierung & Entgelt
   Präsenzseminare
    Sozial- und Erziehungsdienst          15.11. bis 17.11.2021 in Werdenfels
    Krankenhaus & Pflege                  02.03. bis 04.03.2021 in Bernried (entfällt)

  AVR Arbeitszeit
   Präsenzseminare
    Sozial- und Erziehungsdienst          06.12. bis 08.12.2021 in Augsburg
    Krankenhaus & Pflege                  20.09. bis 22.09.2021 in Erdweg
   Präsenzworkshop
   Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit   18.10. bis 20.10.2021 in Hirschberg

  Lehrkräfte im kirchlichen Dienst (Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt)
   Präsenzseminare                        03.05. bis 05.05.2021 in Bernried
                                          04.10. bis 06.10.2020 in Bamberg
   Webinar (4 Termine á 3,5 Stunden)      08.06.2021, 15.06.2021, 29.06.2021 und 06.07.2021

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 Seminare und Webinare 2021                                               Stand 02/2021

 Forum Wirtschaftsausschuss
  Webinar (2 Termine á 6 Stunden)     22.03.2021 bis 23.03.2021

 Aktuelles Arbeitsrecht Aktuell
  Präsenzseminar                      19.04. bis 21.04.2021 in Augsburg
                                      30.11. bis 02.12.2021 in Augsburg

 Aktuelle Stunde – Frag nach
  Webinar (2 Termine á 3,5 Stunden)   09.06.2021 und 19.11.2021

 Kurzarbeit – Tipps und Tricks für MAVen
  Webinar (1 Termin á 3 Stunden)      23.02.2021

 Homeoffice – wie richtig regeln?
  Webinar (1 Termin á 3 Stunden)      25.02.2021, 25.03.2021

 Arbeitszeit in der Pandemie
  Webinar (1 Termin á 3 Stunden)      11.03.2021, 13.04.2021

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 Themenüberblick                                         Stand 02/2021

  ▪ Anordnung oder Anspruch auf Homeoffice?
  ▪ Homeoffice und der Arbeitsplatz in der Einrichtung
  ▪ Arbeitszeit und Erreichbarkeit im Homeoffice
  ▪ Bereitstellung der Arbeitsmittel im Homeoffice
  ▪ Beendigung von Homeoffice und ihre Folgen

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 Begriffsbestimmung                                                                                               Stand 02/2021

             Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD,
                      Dienstvereinbarungen

   Arbeitgeber                                  Mitarbeiter
                         Arbeitsvertrag
       *in                                          *in

                                                              Homeoffice als Ort der Arbeitsleistung
                                                              Der Ort der Arbeitsleistung ist im Arbeitsvertrag
                    Verpflichtung zur Erbringung einer        oft nicht näher bestimmt. Es gibt auch keine
               bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten
                    Ort und zu einer bestimmten Zeit
                                                              Festlegung durch ein Gesetz oder in den
                                                              AVR/ABD.
                                                              In der Regel bestimmt sich der Ort der
                                                              Arbeitsleistung nach der zu erbringenden
                                                              Leistung (d.h. die Pflegekraft im Krankenhaus
                                                              erbringt die Leistung im Krankenhaus, der/die
                                                              Erzieher*in üblicherweise in der Kita und die
                                                              ambulante Pflegekraft bei den Patienten vor Ort).
                                                              Der/die Arbeitgeber*in stellt dabei den
                                                              Arbeitsplatz (idR. in der Einrichtung)
                                                              einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel.
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 Begriffsbestimmung                                                                                   Stand 02/2021

 Beim Homeoffice wird der Arbeitsplatz und damit der Ort der Arbeitsleistung von der Einrichtung
 ganz oder teilweise in die private Wohnung des/der Mitarbeiter*in verlegt. In der Zeit des
 Homeoffice besteht in der Einrichtung dann kein Arbeitsplatz mehr.

 In Abgrenzung dazu beschreibt das Mobile Arbeiten eine Organisationsform, die dadurch
 charakterisiert ist, dass Mitarbeitenden frei bestimmen können, wo die Arbeitsleistung erbracht
 wird. Der/die Mitarbeitende kann die Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Einrichtung erbringen,
 aber genauso gut seine Tätigkeit an einem anderen Ort, sei es im Zug oder einem Hotel bei
 Geschäftsreisen oder daheim, erbringen.

        Kennzeichen für die Unterscheidung ist somit, ob der Arbeitsplatz in der Einrichtung
        erhalten bleibt und die Mitarbeitenden dort jederzeit arbeiten können (Mobiles Arbeiten)
        oder ob der Arbeitsplatz in der Einrichtung (ganz oder teilweise) wegfällt und stattdessen
        vollständig in die Wohnung verlagert wird (Homeoffice).

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 Anordnung oder Anspruch?                                                                                     Stand 02/2021

             Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD,
                      Dienstvereinbarungen

   Arbeitgeber                                  Mitarbeiter
                         Arbeitsvertrag
       *in                                          *in

                                                              Anspruch auf Homeoffice?
                                                              Bislang gibt es keine (echte) gesetzliche
                    Verpflichtung zur Erbringung einer        Grundlage für Homeoffice und damit kein
               bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten
                    Ort und zu einer bestimmten Zeit
                                                              gesetzlich geregelten Anspruch auf Homeoffice
                                                              AVR/ABD sehen ebenfalls kein Anspruch auf
                                                              Homeoffice vor.
   Corona-Maßnahme
   § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung                    Homeoffice erfordert daher entweder die
   (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 sieht befristet             Vereinbarung im Arbeitsvertrag (bzw. in
   bis 15.03.2021 vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten         einem Ergänzungsvertrag zum
   im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten           Arbeitsvertrag) oder in einer
   anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung             Dienstvereinbarung.
   auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten
   Gründe entgegenstehen.

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 Anordnung oder Anspruch?                                                                                        Stand 02/2021

             Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD,
                      Dienstvereinbarungen

   Arbeitgeber                                    Mitarbeiter
                         Arbeitsvertrag
       *in                                            *in
                                                                Anordnung von Homeoffice?
                                                                Die Festlegung des Orts der Arbeitsleistung
                                                                unterliegt regelmäßig dem Weisungsrecht
                    Verpflichtung zur Erbringung einer          des/der Arbeitgeber*in, d.h. der/die
               bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten        Arbeitgeber*in kann – unter Beachtung der
                    Ort und zu einer bestimmten Zeit            Grenzen des Weisungsrecht – einseitig
                                                                anordnen, wo Mitarbeitende die Arbeitsleistung
                                                                zu erbringen haben.
                 Weisungsrecht (§ 106 GewO)                     Die Weisung
                 Recht des/der Arbeitgeber*in zur
                 einseitige Festlegung von                       ▪ darf jedoch höherrangigen Recht nicht
                 Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit             widersprechen und
                                                                 ▪ muss billigem Ermessen entsprechen
                                                                   (erforderlich ist eine Abwägung der
                                                                   Mitarbeiterinteressen und der betrieblichen
                                                                   Belange)

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 Anordnung oder Anspruch?                                                                           Stand 02/2021

 Artikel 13 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung.

      Mit der einseitige Anordnung von Homeoffice würde der/die Arbeitgeber*in jedoch über die
      Wohnung des Mitarbeitenden verfügen. Dies würde in das Grundrecht aus Art. 13 GG
      eingreifen, was unzulässig ist. Die einseitige Anordnung von Homeoffice gegen den Willen
      des Mitarbeitenden ist daher nicht möglich.

 Haben Mitarbeiter*in und Arbeitgeber*in indes im Arbeitsvertrag das Homeoffice vereinbart, liegt
 darin die Einwilligung des Mitarbeitenden zur Nutzung der Wohnung als Arbeitsort. An die
 vertragliche Regelung sind beide Seiten gebunden. Ein Widerruf oder eine Teilkündigung ist nicht
 möglich (siehe auch zur Beendigung des Homeoffice weiter hinten im Skript).

 Der der/die Arbeitgeber*in kann das Homeoffice auch einfach nur anbieten (siehe auch
 Formulierung in der Corona-ArbSchV). Nutzt der/die Mitarbeitende das Angebot, kommt es
 dadurch nicht zu einer vertraglichen Änderung des Arbeitsortes (und der entsprechenden
 Bindung). Hier kann das Homeoffice daher später einseitig im Rahmen des Weisungsrechts
 beendet werden. Der/die Arbeitgeber*in hat dabei allerdings das billige Ermessen zu
 berücksichtigen.

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 Anordnung oder Anspruch?                                                                            Stand 02/2021

 Verpflichtung durch Dienstvereinbarung?
 Auch eine Dienstvereinbarung muss geltendes Recht, d.h. die Grenzen durch Artikel 13 GG
 beachten.

      Eine Dienstvereinbarung kann Mitarbeitende somit nicht gegen ihren Willen zu Homeoffice
      verpflichten.
      Dies gilt auch für indirekt verpflichtende Regelungen, wie beispielsweise die Regelung, dass
      dem Mitarbeitenden in den Zeiten des vereinbarten Homeoffice kein Arbeitsplatz mehr in der
      Einrichtung zur Verfügung steht. Der/die Arbeitgeber*in läuft hier Gefahr, in Annahmeverzug
      (§ 615 BGB) zu geraten, weil kein Arbeitsplatz angeboten wird.
      Eine Dienstvereinbarung kann somit immer nur ein Angebot für Homeoffice enthalten.

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 Grundlage einer Dienstvereinbarung                                                                Stand 02/2021

 Die Einführung von Homeoffice im Rahmen der Corona-Pandemie ist eine Maßnahme zum
 Gesundheitsschutz im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO.
 Die Dienstvereinbarung dazu kann nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 MAVO bei Arbeitgeber beantragt und
 gegen seinen Wille vor der Einigungsstelle durch gesetzt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3
 MAVO = erzwingbares Mitbestimmungsrecht).

 Außerhalb der Corona-Pandemie gibt es keine so richtig passende Grundlage in der MAVO.
 Denkbar ist §§ 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO, da mit dem Homeoffice oft eine Nutzung von IT-
 Endgeräten verbunden ist (Einführung und Anwendung technischer Geräte, die dazu bestimmt
 sind, das Verhalten und die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen (nicht erforderlich ist,
 dass die technische Einrichtung, hier die EDV, zur Überwachung bestimmt ist, sondern es genügt,
 dass sie dazu geeignet ist).
 Ein Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 MAVO wird hier dann aber eher nicht gegeben sein.

      Ohne eindeutige Rechtsgrundlage ist eine DV zum Homeoffice unwirksam, weil der Katalog
      in § 38 MAVO abschließend ist (Thüsing in Freiburger Kommentar zur MAVO, EL 1/2020,
      Rz. 33 und 44 zu § 38 MAVO).

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 Grundlage einer Dienstvereinbarung                                                              Stand 02/2021

  ✓ Das Günstigkeitsprinzip hilft über die Unwirksamkeit nicht hinweg, da es im Verhältnis von
    Rechtsnormen und Dienstvereinbarungen nicht gilt. Auch günstigere Dienstvereinbarungen
    sind daher unwirksam (Thüsing, aaO., Rz 44 zu § 38 MAVO).
  ✓ Der Weg über die Regelungsabrede wird ebenfalls nicht möglich sein, da es diese im
    Grunde in der MAVO nicht gibt. Bei der Regelungsabrede treffen Betriebsrat und Arbeitgeber
    eine Regelung ohne förmlichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Der Unterschied liegt
    darin, dass die Regelungsabrede – anders als die Betriebsvereinbarung - keine normative
    Wirkung hat. Die Dienstvereinbarung im kirchlichen Arbeitsrecht entfaltet jedoch von Natur
    aus keine normative Wirkung, sondern wirkt nur aufgrund vertraglicher Bezugnahme. Für
    eine Regelungsabrede ist hier m.E. somit kein Raum.

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 Grundlage einer Dienstvereinbarung                                                                             Stand 02/2021

  ✓ Ein Lösungsansatz könnte die Gesamtzusage bieten, in die eine wegen Verstoßes nach §
    38 Abs. 1 MAVO unwirksame Dienstvereinbarung dann umgedeutet werden kann, wenn
    erkennbar ist, dass der/die Arbeitgeber*in sich in jeden Fall dauerhaft binden will (BAG vom
    23.01.2018 - 1 AZR 65/17)

              Die Dienstvereinbarung sollte somit (beispielsweise unter Sonstiges am Ende) einen
              Passus enthalten wie folgt:
              Der/die Arbeitgeber*in verpflichtet sich zu den Regelungen der Dienstvereinbarung im Wege einer
              Gesamtzusage für den Fall, dass die Dienstvereinbarung rechtlich unwirksam ist, gleich aus
              welchem Grund

  ✓ Beste Lösung wäre eine Anpassung des § 38 Abs. 1 MAVO durch Aufnahme eines
    Punktes, der den Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Homeoffice zulässt.

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 Vereinbarung des Homeoffice                                                                               Stand 02/2021

      Regelungsvorschlag zur Vereinbarung des Homeoffice
      1.   Vereinbarung von Homeoffice
      1.1. Jedem vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeitenden wird die Möglichkeit eingeräumt, seine
           Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Arbeitsplatz zu Hause (Homeoffice) zu erbringen.
           Arbeitgeber*in und MAV sind sich einig, dass das Arbeiten im Homeoffice befürwortet wird und
           gefördert werden muss.

      1.2. Die individuelle Ausgestaltung des Homeoffice erfolgt durch Verständigung zwischen dem/der
           Mitarbeitenden und der Führungskraft. Mitarbeitende und Führungskraft müssen sich in einem
           gemeinsamen Gespräch insbesondere über folgende Punkte – unter angemessener Berücksichtigung
           der betrieblichen und persönlicher Belange – verständigen:
           ▪ Umfang der Arbeitszeit im Homeoffice (Zahl der Arbeitstage oder -stunden)
           ▪ Rahmenarbeitszeit mit Kernarbeitszeit
           ▪ die Art und Weise der Kommunikation
           Wird in diesen Punkten eine Verständigung erzielt, ist das Ergebnis schriftlich von der
           Führungskraft in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist in zweifacher Ausfertigung
           von Führungskraft und Mitarbeitenden zu unterschreiben. Von den Ausfertigungen erhält ein
           Exemplar der/die Mitarbeiter*in und eines verbleibt bei dem/der Arbeitgeber*in und wird zur
           Personalakte genommen

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 Vereinbarung des Homeoffice                                                                                   Stand 02/2021

      1.3. Wird keine Verständigung erzielt, kann die MAV und/oder die nächsthöhere Leitungsebene ins
           Gespräch einbezogen werden. Kommt es auch hiernach zu keiner Verständigung, ist von der
           Führungskraft das Ergebnis mit den wesentlichen Gründen der Entscheidung in einem Protokoll
           festzuhalten. Das Protokoll ist von der Führungskraft zu unterschreiben. Von dem Protokoll erhält
           ein Exemplar der/die Mitarbeiter*in und eine Exemplar verbleibt bei dem/der Arbeitgeber*in und
           wird zur Personalakte genommen
      1.4. Sowohl Führungskraft als auch Mitarbeitende können jederzeit die MAV (§ 26 Abs. 3 MAVO) und/oder
           die nächsthöhere Leitungsebene hinzuziehen.

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                         Stand 02/2021

 Arbeitszeit im Homeoffice
 Für die Arbeitszeit gilt im Homeoffice nichts anderes als für den betrieblichen Arbeitsplatz in der
 Einrichtung.
 Dies gilt sowohl für die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit durch den/die Arbeitgeber*in
 als auch für die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.
 Es gelten die zwingenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeit, nach § 3
 ArbZG; Ruhezeiten nach § 5 ArbZG, etc.) jeweils mit den tarifrechtlichen Ergänzungen im ABD
 und AVR.
 Sinnvoll ist es ggf. aber, sich über folgendes einig zu werden
  ▪ Soll die Arbeitszeit unverändert oder ggf. flexibel (mit entsprechenden Kernzeiten zur
    Erreichbarkeit) sein (z.B. um Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen).
  ▪ Wie soll die Erreichbarkeit aussehen, z.B. in Form bestimmter Reaktionszeiten und über
    welches Medium (Mail, Telefon etc.)
  ▪ Klarstellung und konkrete Vorsorge, dass Homeoffice nicht zur Entgrenzung der Arbeitszeit
    führt
  ▪ Ausschluss zuschlagspflichtiger Tätigkeit, wie Nacharbeit oder Wochenendarbeit, soweit sie
    nicht für die Tätigkeit erforderlich sind (z.B. IT-Administrator)

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                                  Stand 02/2021

      Regelungsvorschlag zur Arbeitszeit und Erreichbarkeit
      2.   Arbeitszeit und Erreichbarkeit
      2.1. Die gesetzlichen, tariflichen (AVR/ABD), betrieblichen als auch vertraglichen Arbeitszeitregelungen
           sind auch im Homeoffice einzuhalten.
           Um dem Risiko der Entgrenzung der Arbeit vorzubeugen, haben Arbeitgeber*in, Führungskraft und
           der/die Mitarbeitende auf die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitregelungen zu achten.
           Wochenendarbeit und Nachtarbeit im Sinne der AVR/ABD sind nur dort zulässig, wo sie
           arbeitgeberseitig veranlasst sind. Ruhezeiten und Ruhepausen nach der AVR/ABD und dem
           Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind einzuhalten.

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                                       Stand 02/2021

      Regelungsvorschlag zur Vereinbarung des Homeoffice
      2.2. Während der Kernarbeitszeit ist der/die Mitarbeitende grundsätzlich erreichbar, es sei denn, er befindet
           sich in einem dienstlichen Gespräch. Die Erreichbarkeit erfordert dabei nicht, dass der/die
           Mitarbeitende telefonisch sofort erreicht werden kann. Der/die Mitarbeitende hat jedoch auf
           Rückrufbitten per Mail zu reagieren und entweder mitzuteilen, wann er/sie erreichbar ist oder den
           Rückruf in angemessener Zeit zu tätigen.

           Außerhalb der Kernarbeitszeit kann der/die Mitarbeitenden die Arbeitszeit innerhalb der
           Rahmenzeit aufgabengerecht und eigenverantwortlich festlegen. Bei der Festlegung sind
           sowohl betriebliche Bedürfnisse als auch die persönlichen Interessen des/der Mitarbeitenden
           angemessen zu berücksichtigen; wichtige dienstliche Termine sind im Zweifel vorrangig zu
           berücksichtigen. Soweit erforderlich, können notwendige Präsenzzeiten zu Beginn einer
           Kalenderwoche vereinbart werden, um eine dienstliche Erreichbarkeit während der Rahmenzeit
           sicherzustellen.

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                                       Stand 02/2021

 Auch bei der Aufzeichnung und Dokumentation der Arbeitszeit gibt es keine gesonderten
 Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, d.h. es gelten die bisherigen
 (einrichtungsspezifischen) Regelungen. Laut EuGH (EuGH vom 14.05.2019 - C-55/18) sollen die
 nationalen Gesetzgeber Regelungen schaffen, die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives,
 verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von Mitarbeitenden geleistete
 tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

      Eine mögliche Regelung kann wie folgt aussehen:
      2.3. Die geleistete Arbeitszeit wird vom Mitarbeitenden auf die einrichtungsübliche Weise dokumentiert.
           Soweit es für Mitarbeitende kein vereinbartes Dokumentationsverfahren zur Arbeitszeiterfassung gibt,
           gilt:
           ▪ Der/die Mitarbeiter erfasst arbeitstäglich die geleisteten Arbeitszeiten einschließlich der Pausen und
             evtl. Abwesenheiten.
           ▪ Die Aufzeichnung ist der Führungskraft zur Prüfung spätestens am Ende einer Kalenderwoche
             vorzulegen.
      2.4. Für entgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiten (Krankheit; Urlaub) wird die arbeitstägliche regelmäßige
           Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) angerechnet.

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                        Stand 02/2021

 Arbeitszeit und Wegstrecken
 Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
 Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die
 als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (sog. Fremdnützigkeit - ständige
 Rechtsprechung, ua BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08; zuletzt BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR
 424/17).

  ➢ Die Wegezeit zwischen der Wohnung und Einrichtung (Arbeitsstelle) ist daher keine
    Arbeitszeit (zusammenfassend BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).
  ➢ Die Wegezeit zwischen der Einrichtung und einer außerhalb der Einrichtung gelegenen
    Arbeitsstelle (Dienstreise) ist indes Arbeitszeit (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58)

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                                    Stand 02/2021

 Und die Wegezeit zwischen Homeoffice und Einrichtung .....
  ✓ ist dann vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie dienstliche veranlasst ist (z.B. das Holen
    einer Akte oder angeordnete Besprechungen während der vereinbarten Tage des
    Homeoffice)
  ✓ ist indes keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie an Tagen zurück gelegt werden, für
    die kein Homeoffice vereinbart wurde.

      Eine mögliche Regelung zur Klarstellung könnte sein:
      2.5. Muss der Mitarbeitende aufgrund betrieblicher Veranlassung den Arbeitsplatz in der Einrichtung an den
           Tagen, in denen er/sie im Homeoffice arbeitet (Kompromiss-Variante:, mehr als einmal am Arbeitstag)
           aufsuchen, sind die darüberhinausgehenden Fahrtkosten betriebsüblich zu vergüten und die
           Wegezeiten als Arbeitszeit anzurechnen.
      ODER (als Kompromiss)
      2.5. Muss der Mitarbeitende aufgrund betrieblicher Veranlassung den Arbeitsplatz in der Einrichtung an den
           Tagen, in denen er/sie im Homeoffice arbeitet, mehr als einmal am Arbeitstag aufsuchen, sind die
           darüberhinausgehenden Fahrtkosten betriebsüblich zu vergüten und die Wegezeiten als Arbeitszeit
           anzurechnen.

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 Arbeitszeit und Erreichbarkeit                                                                               Stand 02/2021

 Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit
 für Fahrten zu einer auswärtigen Arbeitsstelle (= Reisezeit) eine abweichende Vergütungsregelung
 zu treffen, z.B. keine Vergütung, pauschale Vergütung oder indirekt über Regelungen zum
 zeitlichen Umfang (BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).

      In diesem Fall könnte eine Regelung lauten
      2.5. Fahrzeiten zwischen einer mobilen Arbeitsstätte und der Dienststelle des Dienstgebers sind keine
           anrechenbaren Arbeitszeiten, es sei denn, während der Fahrzeit wird nachweislich Arbeitsleistung
           erbracht.

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 Bereitstellung der Arbeitsmittel                                                                     Stand 02/2021

 Arbeitssicherheit
 ✓ Die allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen (insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung)
   sind einzuhalten. Da der Arbeitsplatz in der Wohnung des Mitarbeitenden liegt, muss die
   Einhaltung durch den Mitarbeitenden überwacht werden. Dazu empfiehlt sich eine gesonderte
   Erklärung des Mitarbeitenden, dass er die Arbeitnehmerschutzbestimmungen einhält
 ✓ Ggf. ist eine erneute Unterweisung nach angepasster Gefährdungsbeurteilung notwendig (vgl.
   §§ 5, 12 ArbSchG)
 ✓ Der Arbeitgeber muss dafür entweder ein Zutrittsrecht mit dem Mitarbeitenden vereinbaren
   oder er fragt regelmäßig die notwendigen Informationen beim Mitarbeitenden ab. Dann darf er
   auf die Richtigkeit der Informationen vertrauen, solange sie schlüssig und nicht widersprüchlich
   sind

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 Bereitstellung der Arbeitsmittel                                                                      Stand 02/2021

 Aufwandsersatzanspruch bei Home-Office
 Die Einrichtung des Arbeitsplatzes im Homeoffice ist notwendigerweise mit Kosten verbunden. Der
 Mitarbeitende ist nicht verpflichtet, eigene Arbeitsmittel (insbesondere IT-Endgeräte) einzusetzen.
 Er kann dazu auch nicht durch eine DV verpflichtet werden (unzulässiger Vertrag zu Lasten
 Dritter).

 Soweit der Mitarbeitende die Arbeitsmittel selbst auf eigene Kosten anschafft, besteht u.U.
 gegenüber dem Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB.
 ✓ nimmt der Mitarbeitende hierbei Aufwendungen vor, die auch im eigenen Interesse liegen
     können, z.B. die Ausstattung des privaten Arbeitszimmers mit Büromöbeln etc., besteht ein
     Aufwendungsersatzanspruch nur dann, wenn das Arbeitgeberinteresse so weit überwiegt,
     dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (BAG vom 12.04.2011 – 9
     AZR 14/10)
 ✓ Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil
    seiner Arbeitsleistung erbringt (Mobiles Arbeiten), ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das
    Interesse des Mitarbeitenden an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse
    des Arbeitgebers überwiegt. In diesem Fall kommt die Erstattung der durch die Einrichtung
    des häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Kosten nur auf Grund einer Vereinbarung, nicht
    aber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Betracht (BAG, aao.)

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 Bereitstellung der Arbeitsmittel                                                                    Stand 02/2021

 ✓     der Aufwandersatzanspruch nach § 670 BGB erfasst auch die Nebenkosten, wie Kosten für
       Strom, Heizung, Telefonie etc. Die Beträge werden – zumal in Zeiten von Telefon- und Daten-
       Flatrates – überschaubar sein, so dass es sinnvoll ist, eine pauschale Abgeltung zu
       vereinbaren und klar zustellen, dass ein über die Pauschale hinausgehender
       Aufwendungsersatz nur gegen Nachweis erstattet wird.

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    Seite 26
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 Bereitstellung der Arbeitsmittel                                                                                    Stand 02/2021

      Regelungsvorschlag zu den Arbeitsmitteln
      3.   Arbeitsmittel und räumliche Voraussetzung
      3.1. Private Hard- & Software sowie private mobile Endgeräte dürfen nicht benutzt werden. Ausnahmen
           hiervon bedürfen einer gesonderten Abrede zwischen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden, die im
           Protokoll über die Verständigung auf Homeoffice aufzunehmen ist.
      3.2. Der/die Arbeitgeber*in stellt folgende Arbeitsmittel im erforderlichen Umfang kostenfrei zur Verfügung:
           ▪ erforderliche Hardware (z.B. PC, Laptop, Drucker, Scanner, digitale Speichermedien,
             Dokumentenvernichter)
           ▪ erforderliche Software (betriebsübliche Software, wenn möglich im Remoteverfahren)
           ▪ Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Druckerpapier, Kleinmaterialien, …
           ▪ Zugriff auf die erforderliche betriebliche Arbeitsumgebung (z.B. VPN, Citrix, Remote, …), einschl.
             einer evtl. erforderlichen Telefonweiterleitung.
      3.3. Das Drucken von Unterlagen im privaten Arbeitsbereich ist, wenn möglich, zu vermeiden.
      3.4. Die private Nutzung der durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist nicht erlaubt.

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 Bereitstellung der Arbeitsmittel                                                                                       Stand 02/2021

      3.5. Der/die Mitarbeitende stellt in der privaten Wohnung einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Für den
           Arbeitsplatz sind die Vorgaben der ArbStättV einzuhalten.
      3.6. Die Mitarbeitenden haben einen Wechsel des Wohnortes unverzüglich anzuzeigen.
      3.7. Die Mitarbeitenden stellen für die Arbeit im Homeoffice ihren jeweiligen Internetzugang zur Verfügung.
           Stellt der/die Arbeitgeber*in Anforderungen an die Kommunikationseinrichtung, die eine zeitgleiche
           private Nutzung nicht zulassen (z.B. überdurchschnittliche Bandbreite oder permanente telefonische
           Erreichbarkeit - z.B. durch betriebliche Weiterleitung), so hat er/sie die erforderliche Infrastruktur zur
           Verfügung zu stellen.
      3.8. Ist der/die Mitarbeitende durch Gründe, die er/sie nicht zu vertreten hat, gehindert Homeoffice zu
           leisten (z.B. Ausfall der Arbeits- oder Kommunikationsmittel, Ausfall von Internet oder Telefon, Brand,
           Wasserschaden, …), ist der/die Arbeitgeber*in unverzüglich zu informieren. Kann keine kurzfristige
           Lösung herbeigeführt werden, ist der/die Mitarbeitende berechtigt die Arbeitsleistung am betrieblichen
           Arbeitsplatz zu erbringen. Besteht ein solcher nicht, stellt der/die Arbeitgeber*in einen alternativen
           Arbeitsplatz zur Verfügung.
      3.9. Für die, durch die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellte, Infrastruktur, trägt der/die Arbeitgeber*in
           eine pauschalierte Kostenerstattung. Die Berechnungsgröße beträgt € 100,00 je Kalendermonat,
           bezogen auf eine 100%ige Arbeit im Homeoffice einer Vollzeitkraft. Die Mitarbeitenden erhalten die
           Pauschale anteilig, gemäß Beschäftigungsumfang und Anteil des Homeoffice.

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 Beendigung                                                                                          Stand 02/2021

 Die Beendigung von Homeoffice ist das größte Problem.
 ✓    Die Kündigung einer vertraglichen Abrede zum Homeoffice dürfte am Kündigungsschutz
      (KSchG) scheitern, da eine Änderungskündigung in der Regel nicht zulässig ist.
 ✓    Wird das Homeoffice vertraglich nicht fixiert, sondern im Rahmen des Weisungsrecht
      festgelegt, womit der Mitarbeitenden einverstanden ist, käme grundsätzlich eine Änderung im
      Rahmen einer neuen Weisung in Betracht. Allerdings dürfte eine solche neue Weisung häufig
      nicht billigem Ermessen entsprechen, da es dem Arbeitgeber an einem betrieblichen Grund
      für die Änderung fehlt (eigentlich nur denkbar, wenn sich die Arbeitsaufgaben derart ändern,
      dass die Anwesenheit in der Einrichtung zwingend erforderlich ist.

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     Stand 03/2016
    Seite 29
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 Beendigung                                                                                           Stand 02/2021

 ✓    Rechtlich denkbar ist eine Befristung des Homeoffice. Die Befristung einzelner
      Arbeitsbedingungen unterliegt nach Auffassung des BAG der Zulässigkeitskontrolle nach §§
      305 ff. BGB. Inzident prüft das BAG die Vorgaben des TzBfG und verlangt einen sachlichen
      Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG vom 23.03.2016 - 7 AZR 828/13).
               Wird Homeoffice befristet, bedarf es somit eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1
               TzBfG. Ein sachlicher Grund kann hier die Erprobung sein, § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG.

 ✓    Weiterhin denkbar ist ein vertragliches Widerrufsrecht. Die Anforderungen sind aber hoch.
      Eine einseitige, voraussetzungslose Beendigung ist grundsätzlich unwirksam (LAG Düsseldorf
      vom 01.04.2014 – 12 Sa 505/14). Gefordert wird mindestens
       ▪   die Voraussetzungen für den Widerruf müssen spezifisch festgelegt sein
       ▪   die Formulierung muss klar und verständlich sein. Der/die Mitarbeiter*in muss
           absehen können, wann er/sie mit einem Widerruf zu rechnen hat (Transparenzgebot)
       ▪   die Formulierung muss Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen (keine
           unangemessene Benachteiligung)

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     Stand 03/2016
    Seite 30
Seite 31

 Beendigung                                                                                                    Stand 02/2021

      Regelungsvorschlag zu den Arbeitsmitteln
      4.   Widerruf der Erbringung der Arbeitsleitung im Homeoffice
      4.1. Sowohl der/die Mitarbeiter*in als auch der/die Arbeitgeber*in können die Erbringung der
           Arbeitsleistung im Homeoffice mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat bis zum Ende eines
           Kalendermonats widerrufen.
      4.2. Das Widerrufsrecht kann ausgeübt werden, wenn
           ▪   der Arbeitsplatz im Homeoffice die allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen nicht mehr erfüllt.
               Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung,
           ▪   sich der Arbeitsplatz im Homeoffice in einem gemieteten Wohnraum befindet und der
               Wohnungseigentümer (Vermieter) seine Einwilligung zur Nutzung des Wohnraumes als
               Arbeitsplatz im Homeoffice entzieht,
           ▪   dem/der Mitarbeiter*in eine Tätigkeit zugewiesen wird, die nicht an einem Arbeitsplatz im
               Homeoffice verrichtet werden kann. Im Rahmen des Widerrufs sind die beiderseitigen Interessen
               angemessen zu berücksichtigen.

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