Homeoffice wie richtig regeln - lauterbachpartner.de
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Seite 1 Stand 02/2021 Homeoffice wie richtig regeln LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 1
Seite 2 ● Stand 02/2021 Frank Lauterbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent Theatinerstraße 45 | 80333 München | Tel. +49.(0)89.2429150 | muc@lauterbachpartner.de LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 2
Seite 3 Seminare und Webinare 2021 Stand 02/2021 Skripten als Download auf der Kanzleihomepage unter lauterbachpartner.de AVR Inhalte und Regelungen Präsenzseminar 27.09. bis 29.09.2021 in Neumarkt Webinar (4 Termine á 3,5 Stunden) 1. Staffel (donnerstags Vormittag) 10.06.2021, 17.06.2021, 01.07.2021, 15.07.2021 2. Staffel (donnerstags Vormittag) 30.09.2021, 07.10.2021, 18.11.2021, 09.12.2021 AVR Eingruppierung & Entgelt Präsenzseminare Sozial- und Erziehungsdienst 15.11. bis 17.11.2021 in Werdenfels Krankenhaus & Pflege 02.03. bis 04.03.2021 in Bernried (entfällt) AVR Arbeitszeit Präsenzseminare Sozial- und Erziehungsdienst 06.12. bis 08.12.2021 in Augsburg Krankenhaus & Pflege 20.09. bis 22.09.2021 in Erdweg Präsenzworkshop Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit 18.10. bis 20.10.2021 in Hirschberg Lehrkräfte im kirchlichen Dienst (Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt) Präsenzseminare 03.05. bis 05.05.2021 in Bernried 04.10. bis 06.10.2020 in Bamberg Webinar (4 Termine á 3,5 Stunden) 08.06.2021, 15.06.2021, 29.06.2021 und 06.07.2021 LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 3
Seite 4 Seminare und Webinare 2021 Stand 02/2021 Forum Wirtschaftsausschuss Webinar (2 Termine á 6 Stunden) 22.03.2021 bis 23.03.2021 Aktuelles Arbeitsrecht Aktuell Präsenzseminar 19.04. bis 21.04.2021 in Augsburg 30.11. bis 02.12.2021 in Augsburg Aktuelle Stunde – Frag nach Webinar (2 Termine á 3,5 Stunden) 09.06.2021 und 19.11.2021 Kurzarbeit – Tipps und Tricks für MAVen Webinar (1 Termin á 3 Stunden) 23.02.2021 Homeoffice – wie richtig regeln? Webinar (1 Termin á 3 Stunden) 25.02.2021, 25.03.2021 Arbeitszeit in der Pandemie Webinar (1 Termin á 3 Stunden) 11.03.2021, 13.04.2021 LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 4
Seite 5 Themenüberblick Stand 02/2021 ▪ Anordnung oder Anspruch auf Homeoffice? ▪ Homeoffice und der Arbeitsplatz in der Einrichtung ▪ Arbeitszeit und Erreichbarkeit im Homeoffice ▪ Bereitstellung der Arbeitsmittel im Homeoffice ▪ Beendigung von Homeoffice und ihre Folgen LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 5
Seite 6 Begriffsbestimmung Stand 02/2021 Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD, Dienstvereinbarungen Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsvertrag *in *in Homeoffice als Ort der Arbeitsleistung Der Ort der Arbeitsleistung ist im Arbeitsvertrag Verpflichtung zur Erbringung einer oft nicht näher bestimmt. Es gibt auch keine bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit Festlegung durch ein Gesetz oder in den AVR/ABD. In der Regel bestimmt sich der Ort der Arbeitsleistung nach der zu erbringenden Leistung (d.h. die Pflegekraft im Krankenhaus erbringt die Leistung im Krankenhaus, der/die Erzieher*in üblicherweise in der Kita und die ambulante Pflegekraft bei den Patienten vor Ort). Der/die Arbeitgeber*in stellt dabei den Arbeitsplatz (idR. in der Einrichtung) einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 6
Seite 7 Begriffsbestimmung Stand 02/2021 Beim Homeoffice wird der Arbeitsplatz und damit der Ort der Arbeitsleistung von der Einrichtung ganz oder teilweise in die private Wohnung des/der Mitarbeiter*in verlegt. In der Zeit des Homeoffice besteht in der Einrichtung dann kein Arbeitsplatz mehr. In Abgrenzung dazu beschreibt das Mobile Arbeiten eine Organisationsform, die dadurch charakterisiert ist, dass Mitarbeitenden frei bestimmen können, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Der/die Mitarbeitende kann die Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Einrichtung erbringen, aber genauso gut seine Tätigkeit an einem anderen Ort, sei es im Zug oder einem Hotel bei Geschäftsreisen oder daheim, erbringen. Kennzeichen für die Unterscheidung ist somit, ob der Arbeitsplatz in der Einrichtung erhalten bleibt und die Mitarbeitenden dort jederzeit arbeiten können (Mobiles Arbeiten) oder ob der Arbeitsplatz in der Einrichtung (ganz oder teilweise) wegfällt und stattdessen vollständig in die Wohnung verlagert wird (Homeoffice). LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 7
Seite 8 Anordnung oder Anspruch? Stand 02/2021 Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD, Dienstvereinbarungen Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsvertrag *in *in Anspruch auf Homeoffice? Bislang gibt es keine (echte) gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung einer Grundlage für Homeoffice und damit kein bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gesetzlich geregelten Anspruch auf Homeoffice AVR/ABD sehen ebenfalls kein Anspruch auf Homeoffice vor. Corona-Maßnahme § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Homeoffice erfordert daher entweder die (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 sieht befristet Vereinbarung im Arbeitsvertrag (bzw. in bis 15.03.2021 vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten einem Ergänzungsvertrag zum im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeitsvertrag) oder in einer anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung Dienstvereinbarung. auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 8
Seite 9 Anordnung oder Anspruch? Stand 02/2021 Höherrangiges Recht > Gesetze, AVR/ABD, Dienstvereinbarungen Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsvertrag *in *in Anordnung von Homeoffice? Die Festlegung des Orts der Arbeitsleistung unterliegt regelmäßig dem Weisungsrecht Verpflichtung zur Erbringung einer des/der Arbeitgeber*in, d.h. der/die bestimmten Tätigkeit, an einem bestimmten Arbeitgeber*in kann – unter Beachtung der Ort und zu einer bestimmten Zeit Grenzen des Weisungsrecht – einseitig anordnen, wo Mitarbeitende die Arbeitsleistung zu erbringen haben. Weisungsrecht (§ 106 GewO) Die Weisung Recht des/der Arbeitgeber*in zur einseitige Festlegung von ▪ darf jedoch höherrangigen Recht nicht Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit widersprechen und ▪ muss billigem Ermessen entsprechen (erforderlich ist eine Abwägung der Mitarbeiterinteressen und der betrieblichen Belange) LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 9
Seite 10 Anordnung oder Anspruch? Stand 02/2021 Artikel 13 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung. Mit der einseitige Anordnung von Homeoffice würde der/die Arbeitgeber*in jedoch über die Wohnung des Mitarbeitenden verfügen. Dies würde in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreifen, was unzulässig ist. Die einseitige Anordnung von Homeoffice gegen den Willen des Mitarbeitenden ist daher nicht möglich. Haben Mitarbeiter*in und Arbeitgeber*in indes im Arbeitsvertrag das Homeoffice vereinbart, liegt darin die Einwilligung des Mitarbeitenden zur Nutzung der Wohnung als Arbeitsort. An die vertragliche Regelung sind beide Seiten gebunden. Ein Widerruf oder eine Teilkündigung ist nicht möglich (siehe auch zur Beendigung des Homeoffice weiter hinten im Skript). Der der/die Arbeitgeber*in kann das Homeoffice auch einfach nur anbieten (siehe auch Formulierung in der Corona-ArbSchV). Nutzt der/die Mitarbeitende das Angebot, kommt es dadurch nicht zu einer vertraglichen Änderung des Arbeitsortes (und der entsprechenden Bindung). Hier kann das Homeoffice daher später einseitig im Rahmen des Weisungsrechts beendet werden. Der/die Arbeitgeber*in hat dabei allerdings das billige Ermessen zu berücksichtigen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 10
Seite 11 Anordnung oder Anspruch? Stand 02/2021 Verpflichtung durch Dienstvereinbarung? Auch eine Dienstvereinbarung muss geltendes Recht, d.h. die Grenzen durch Artikel 13 GG beachten. Eine Dienstvereinbarung kann Mitarbeitende somit nicht gegen ihren Willen zu Homeoffice verpflichten. Dies gilt auch für indirekt verpflichtende Regelungen, wie beispielsweise die Regelung, dass dem Mitarbeitenden in den Zeiten des vereinbarten Homeoffice kein Arbeitsplatz mehr in der Einrichtung zur Verfügung steht. Der/die Arbeitgeber*in läuft hier Gefahr, in Annahmeverzug (§ 615 BGB) zu geraten, weil kein Arbeitsplatz angeboten wird. Eine Dienstvereinbarung kann somit immer nur ein Angebot für Homeoffice enthalten. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 11
Seite 12 Grundlage einer Dienstvereinbarung Stand 02/2021 Die Einführung von Homeoffice im Rahmen der Corona-Pandemie ist eine Maßnahme zum Gesundheitsschutz im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO. Die Dienstvereinbarung dazu kann nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 MAVO bei Arbeitgeber beantragt und gegen seinen Wille vor der Einigungsstelle durch gesetzt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 MAVO = erzwingbares Mitbestimmungsrecht). Außerhalb der Corona-Pandemie gibt es keine so richtig passende Grundlage in der MAVO. Denkbar ist §§ 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO, da mit dem Homeoffice oft eine Nutzung von IT- Endgeräten verbunden ist (Einführung und Anwendung technischer Geräte, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen (nicht erforderlich ist, dass die technische Einrichtung, hier die EDV, zur Überwachung bestimmt ist, sondern es genügt, dass sie dazu geeignet ist). Ein Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 MAVO wird hier dann aber eher nicht gegeben sein. Ohne eindeutige Rechtsgrundlage ist eine DV zum Homeoffice unwirksam, weil der Katalog in § 38 MAVO abschließend ist (Thüsing in Freiburger Kommentar zur MAVO, EL 1/2020, Rz. 33 und 44 zu § 38 MAVO). LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 12
Seite 13 Grundlage einer Dienstvereinbarung Stand 02/2021 ✓ Das Günstigkeitsprinzip hilft über die Unwirksamkeit nicht hinweg, da es im Verhältnis von Rechtsnormen und Dienstvereinbarungen nicht gilt. Auch günstigere Dienstvereinbarungen sind daher unwirksam (Thüsing, aaO., Rz 44 zu § 38 MAVO). ✓ Der Weg über die Regelungsabrede wird ebenfalls nicht möglich sein, da es diese im Grunde in der MAVO nicht gibt. Bei der Regelungsabrede treffen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Regelung ohne förmlichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Der Unterschied liegt darin, dass die Regelungsabrede – anders als die Betriebsvereinbarung - keine normative Wirkung hat. Die Dienstvereinbarung im kirchlichen Arbeitsrecht entfaltet jedoch von Natur aus keine normative Wirkung, sondern wirkt nur aufgrund vertraglicher Bezugnahme. Für eine Regelungsabrede ist hier m.E. somit kein Raum. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 13
Seite 14 Grundlage einer Dienstvereinbarung Stand 02/2021 ✓ Ein Lösungsansatz könnte die Gesamtzusage bieten, in die eine wegen Verstoßes nach § 38 Abs. 1 MAVO unwirksame Dienstvereinbarung dann umgedeutet werden kann, wenn erkennbar ist, dass der/die Arbeitgeber*in sich in jeden Fall dauerhaft binden will (BAG vom 23.01.2018 - 1 AZR 65/17) Die Dienstvereinbarung sollte somit (beispielsweise unter Sonstiges am Ende) einen Passus enthalten wie folgt: Der/die Arbeitgeber*in verpflichtet sich zu den Regelungen der Dienstvereinbarung im Wege einer Gesamtzusage für den Fall, dass die Dienstvereinbarung rechtlich unwirksam ist, gleich aus welchem Grund ✓ Beste Lösung wäre eine Anpassung des § 38 Abs. 1 MAVO durch Aufnahme eines Punktes, der den Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Homeoffice zulässt. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 14
Seite 15 Vereinbarung des Homeoffice Stand 02/2021 Regelungsvorschlag zur Vereinbarung des Homeoffice 1. Vereinbarung von Homeoffice 1.1. Jedem vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeitenden wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Arbeitsplatz zu Hause (Homeoffice) zu erbringen. Arbeitgeber*in und MAV sind sich einig, dass das Arbeiten im Homeoffice befürwortet wird und gefördert werden muss. 1.2. Die individuelle Ausgestaltung des Homeoffice erfolgt durch Verständigung zwischen dem/der Mitarbeitenden und der Führungskraft. Mitarbeitende und Führungskraft müssen sich in einem gemeinsamen Gespräch insbesondere über folgende Punkte – unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen und persönlicher Belange – verständigen: ▪ Umfang der Arbeitszeit im Homeoffice (Zahl der Arbeitstage oder -stunden) ▪ Rahmenarbeitszeit mit Kernarbeitszeit ▪ die Art und Weise der Kommunikation Wird in diesen Punkten eine Verständigung erzielt, ist das Ergebnis schriftlich von der Führungskraft in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist in zweifacher Ausfertigung von Führungskraft und Mitarbeitenden zu unterschreiben. Von den Ausfertigungen erhält ein Exemplar der/die Mitarbeiter*in und eines verbleibt bei dem/der Arbeitgeber*in und wird zur Personalakte genommen LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 15
Seite 16 Vereinbarung des Homeoffice Stand 02/2021 1.3. Wird keine Verständigung erzielt, kann die MAV und/oder die nächsthöhere Leitungsebene ins Gespräch einbezogen werden. Kommt es auch hiernach zu keiner Verständigung, ist von der Führungskraft das Ergebnis mit den wesentlichen Gründen der Entscheidung in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Führungskraft zu unterschreiben. Von dem Protokoll erhält ein Exemplar der/die Mitarbeiter*in und eine Exemplar verbleibt bei dem/der Arbeitgeber*in und wird zur Personalakte genommen 1.4. Sowohl Führungskraft als auch Mitarbeitende können jederzeit die MAV (§ 26 Abs. 3 MAVO) und/oder die nächsthöhere Leitungsebene hinzuziehen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 16
Seite 17 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Arbeitszeit im Homeoffice Für die Arbeitszeit gilt im Homeoffice nichts anderes als für den betrieblichen Arbeitsplatz in der Einrichtung. Dies gilt sowohl für die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit durch den/die Arbeitgeber*in als auch für die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Es gelten die zwingenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeit, nach § 3 ArbZG; Ruhezeiten nach § 5 ArbZG, etc.) jeweils mit den tarifrechtlichen Ergänzungen im ABD und AVR. Sinnvoll ist es ggf. aber, sich über folgendes einig zu werden ▪ Soll die Arbeitszeit unverändert oder ggf. flexibel (mit entsprechenden Kernzeiten zur Erreichbarkeit) sein (z.B. um Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen). ▪ Wie soll die Erreichbarkeit aussehen, z.B. in Form bestimmter Reaktionszeiten und über welches Medium (Mail, Telefon etc.) ▪ Klarstellung und konkrete Vorsorge, dass Homeoffice nicht zur Entgrenzung der Arbeitszeit führt ▪ Ausschluss zuschlagspflichtiger Tätigkeit, wie Nacharbeit oder Wochenendarbeit, soweit sie nicht für die Tätigkeit erforderlich sind (z.B. IT-Administrator) LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 17
Seite 18 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Regelungsvorschlag zur Arbeitszeit und Erreichbarkeit 2. Arbeitszeit und Erreichbarkeit 2.1. Die gesetzlichen, tariflichen (AVR/ABD), betrieblichen als auch vertraglichen Arbeitszeitregelungen sind auch im Homeoffice einzuhalten. Um dem Risiko der Entgrenzung der Arbeit vorzubeugen, haben Arbeitgeber*in, Führungskraft und der/die Mitarbeitende auf die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitregelungen zu achten. Wochenendarbeit und Nachtarbeit im Sinne der AVR/ABD sind nur dort zulässig, wo sie arbeitgeberseitig veranlasst sind. Ruhezeiten und Ruhepausen nach der AVR/ABD und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind einzuhalten. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 18
Seite 19 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Regelungsvorschlag zur Vereinbarung des Homeoffice 2.2. Während der Kernarbeitszeit ist der/die Mitarbeitende grundsätzlich erreichbar, es sei denn, er befindet sich in einem dienstlichen Gespräch. Die Erreichbarkeit erfordert dabei nicht, dass der/die Mitarbeitende telefonisch sofort erreicht werden kann. Der/die Mitarbeitende hat jedoch auf Rückrufbitten per Mail zu reagieren und entweder mitzuteilen, wann er/sie erreichbar ist oder den Rückruf in angemessener Zeit zu tätigen. Außerhalb der Kernarbeitszeit kann der/die Mitarbeitenden die Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit aufgabengerecht und eigenverantwortlich festlegen. Bei der Festlegung sind sowohl betriebliche Bedürfnisse als auch die persönlichen Interessen des/der Mitarbeitenden angemessen zu berücksichtigen; wichtige dienstliche Termine sind im Zweifel vorrangig zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, können notwendige Präsenzzeiten zu Beginn einer Kalenderwoche vereinbart werden, um eine dienstliche Erreichbarkeit während der Rahmenzeit sicherzustellen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 19
Seite 20 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Auch bei der Aufzeichnung und Dokumentation der Arbeitszeit gibt es keine gesonderten Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, d.h. es gelten die bisherigen (einrichtungsspezifischen) Regelungen. Laut EuGH (EuGH vom 14.05.2019 - C-55/18) sollen die nationalen Gesetzgeber Regelungen schaffen, die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von Mitarbeitenden geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine mögliche Regelung kann wie folgt aussehen: 2.3. Die geleistete Arbeitszeit wird vom Mitarbeitenden auf die einrichtungsübliche Weise dokumentiert. Soweit es für Mitarbeitende kein vereinbartes Dokumentationsverfahren zur Arbeitszeiterfassung gibt, gilt: ▪ Der/die Mitarbeiter erfasst arbeitstäglich die geleisteten Arbeitszeiten einschließlich der Pausen und evtl. Abwesenheiten. ▪ Die Aufzeichnung ist der Führungskraft zur Prüfung spätestens am Ende einer Kalenderwoche vorzulegen. 2.4. Für entgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiten (Krankheit; Urlaub) wird die arbeitstägliche regelmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) angerechnet. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 20
Seite 21 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Arbeitszeit und Wegstrecken Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (sog. Fremdnützigkeit - ständige Rechtsprechung, ua BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08; zuletzt BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). ➢ Die Wegezeit zwischen der Wohnung und Einrichtung (Arbeitsstelle) ist daher keine Arbeitszeit (zusammenfassend BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). ➢ Die Wegezeit zwischen der Einrichtung und einer außerhalb der Einrichtung gelegenen Arbeitsstelle (Dienstreise) ist indes Arbeitszeit (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58) LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 21
Seite 22 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Und die Wegezeit zwischen Homeoffice und Einrichtung ..... ✓ ist dann vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie dienstliche veranlasst ist (z.B. das Holen einer Akte oder angeordnete Besprechungen während der vereinbarten Tage des Homeoffice) ✓ ist indes keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sie an Tagen zurück gelegt werden, für die kein Homeoffice vereinbart wurde. Eine mögliche Regelung zur Klarstellung könnte sein: 2.5. Muss der Mitarbeitende aufgrund betrieblicher Veranlassung den Arbeitsplatz in der Einrichtung an den Tagen, in denen er/sie im Homeoffice arbeitet (Kompromiss-Variante:, mehr als einmal am Arbeitstag) aufsuchen, sind die darüberhinausgehenden Fahrtkosten betriebsüblich zu vergüten und die Wegezeiten als Arbeitszeit anzurechnen. ODER (als Kompromiss) 2.5. Muss der Mitarbeitende aufgrund betrieblicher Veranlassung den Arbeitsplatz in der Einrichtung an den Tagen, in denen er/sie im Homeoffice arbeitet, mehr als einmal am Arbeitstag aufsuchen, sind die darüberhinausgehenden Fahrtkosten betriebsüblich zu vergüten und die Wegezeiten als Arbeitszeit anzurechnen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 22
Seite 23 Arbeitszeit und Erreichbarkeit Stand 02/2021 Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit für Fahrten zu einer auswärtigen Arbeitsstelle (= Reisezeit) eine abweichende Vergütungsregelung zu treffen, z.B. keine Vergütung, pauschale Vergütung oder indirekt über Regelungen zum zeitlichen Umfang (BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). In diesem Fall könnte eine Regelung lauten 2.5. Fahrzeiten zwischen einer mobilen Arbeitsstätte und der Dienststelle des Dienstgebers sind keine anrechenbaren Arbeitszeiten, es sei denn, während der Fahrzeit wird nachweislich Arbeitsleistung erbracht. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 23
Seite 24 Bereitstellung der Arbeitsmittel Stand 02/2021 Arbeitssicherheit ✓ Die allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen (insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung) sind einzuhalten. Da der Arbeitsplatz in der Wohnung des Mitarbeitenden liegt, muss die Einhaltung durch den Mitarbeitenden überwacht werden. Dazu empfiehlt sich eine gesonderte Erklärung des Mitarbeitenden, dass er die Arbeitnehmerschutzbestimmungen einhält ✓ Ggf. ist eine erneute Unterweisung nach angepasster Gefährdungsbeurteilung notwendig (vgl. §§ 5, 12 ArbSchG) ✓ Der Arbeitgeber muss dafür entweder ein Zutrittsrecht mit dem Mitarbeitenden vereinbaren oder er fragt regelmäßig die notwendigen Informationen beim Mitarbeitenden ab. Dann darf er auf die Richtigkeit der Informationen vertrauen, solange sie schlüssig und nicht widersprüchlich sind LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 24
Seite 25 Bereitstellung der Arbeitsmittel Stand 02/2021 Aufwandsersatzanspruch bei Home-Office Die Einrichtung des Arbeitsplatzes im Homeoffice ist notwendigerweise mit Kosten verbunden. Der Mitarbeitende ist nicht verpflichtet, eigene Arbeitsmittel (insbesondere IT-Endgeräte) einzusetzen. Er kann dazu auch nicht durch eine DV verpflichtet werden (unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter). Soweit der Mitarbeitende die Arbeitsmittel selbst auf eigene Kosten anschafft, besteht u.U. gegenüber dem Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB. ✓ nimmt der Mitarbeitende hierbei Aufwendungen vor, die auch im eigenen Interesse liegen können, z.B. die Ausstattung des privaten Arbeitszimmers mit Büromöbeln etc., besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nur dann, wenn das Arbeitgeberinteresse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (BAG vom 12.04.2011 – 9 AZR 14/10) ✓ Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt (Mobiles Arbeiten), ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Mitarbeitenden an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. In diesem Fall kommt die Erstattung der durch die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Kosten nur auf Grund einer Vereinbarung, nicht aber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Betracht (BAG, aao.) LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 25
Seite 26 Bereitstellung der Arbeitsmittel Stand 02/2021 ✓ der Aufwandersatzanspruch nach § 670 BGB erfasst auch die Nebenkosten, wie Kosten für Strom, Heizung, Telefonie etc. Die Beträge werden – zumal in Zeiten von Telefon- und Daten- Flatrates – überschaubar sein, so dass es sinnvoll ist, eine pauschale Abgeltung zu vereinbaren und klar zustellen, dass ein über die Pauschale hinausgehender Aufwendungsersatz nur gegen Nachweis erstattet wird. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 26
Seite 27 Bereitstellung der Arbeitsmittel Stand 02/2021 Regelungsvorschlag zu den Arbeitsmitteln 3. Arbeitsmittel und räumliche Voraussetzung 3.1. Private Hard- & Software sowie private mobile Endgeräte dürfen nicht benutzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten Abrede zwischen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden, die im Protokoll über die Verständigung auf Homeoffice aufzunehmen ist. 3.2. Der/die Arbeitgeber*in stellt folgende Arbeitsmittel im erforderlichen Umfang kostenfrei zur Verfügung: ▪ erforderliche Hardware (z.B. PC, Laptop, Drucker, Scanner, digitale Speichermedien, Dokumentenvernichter) ▪ erforderliche Software (betriebsübliche Software, wenn möglich im Remoteverfahren) ▪ Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Druckerpapier, Kleinmaterialien, … ▪ Zugriff auf die erforderliche betriebliche Arbeitsumgebung (z.B. VPN, Citrix, Remote, …), einschl. einer evtl. erforderlichen Telefonweiterleitung. 3.3. Das Drucken von Unterlagen im privaten Arbeitsbereich ist, wenn möglich, zu vermeiden. 3.4. Die private Nutzung der durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist nicht erlaubt. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 27
Seite 28 Bereitstellung der Arbeitsmittel Stand 02/2021 3.5. Der/die Mitarbeitende stellt in der privaten Wohnung einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Für den Arbeitsplatz sind die Vorgaben der ArbStättV einzuhalten. 3.6. Die Mitarbeitenden haben einen Wechsel des Wohnortes unverzüglich anzuzeigen. 3.7. Die Mitarbeitenden stellen für die Arbeit im Homeoffice ihren jeweiligen Internetzugang zur Verfügung. Stellt der/die Arbeitgeber*in Anforderungen an die Kommunikationseinrichtung, die eine zeitgleiche private Nutzung nicht zulassen (z.B. überdurchschnittliche Bandbreite oder permanente telefonische Erreichbarkeit - z.B. durch betriebliche Weiterleitung), so hat er/sie die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. 3.8. Ist der/die Mitarbeitende durch Gründe, die er/sie nicht zu vertreten hat, gehindert Homeoffice zu leisten (z.B. Ausfall der Arbeits- oder Kommunikationsmittel, Ausfall von Internet oder Telefon, Brand, Wasserschaden, …), ist der/die Arbeitgeber*in unverzüglich zu informieren. Kann keine kurzfristige Lösung herbeigeführt werden, ist der/die Mitarbeitende berechtigt die Arbeitsleistung am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen. Besteht ein solcher nicht, stellt der/die Arbeitgeber*in einen alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung. 3.9. Für die, durch die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellte, Infrastruktur, trägt der/die Arbeitgeber*in eine pauschalierte Kostenerstattung. Die Berechnungsgröße beträgt € 100,00 je Kalendermonat, bezogen auf eine 100%ige Arbeit im Homeoffice einer Vollzeitkraft. Die Mitarbeitenden erhalten die Pauschale anteilig, gemäß Beschäftigungsumfang und Anteil des Homeoffice. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 28
Seite 29 Beendigung Stand 02/2021 Die Beendigung von Homeoffice ist das größte Problem. ✓ Die Kündigung einer vertraglichen Abrede zum Homeoffice dürfte am Kündigungsschutz (KSchG) scheitern, da eine Änderungskündigung in der Regel nicht zulässig ist. ✓ Wird das Homeoffice vertraglich nicht fixiert, sondern im Rahmen des Weisungsrecht festgelegt, womit der Mitarbeitenden einverstanden ist, käme grundsätzlich eine Änderung im Rahmen einer neuen Weisung in Betracht. Allerdings dürfte eine solche neue Weisung häufig nicht billigem Ermessen entsprechen, da es dem Arbeitgeber an einem betrieblichen Grund für die Änderung fehlt (eigentlich nur denkbar, wenn sich die Arbeitsaufgaben derart ändern, dass die Anwesenheit in der Einrichtung zwingend erforderlich ist. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 29
Seite 30 Beendigung Stand 02/2021 ✓ Rechtlich denkbar ist eine Befristung des Homeoffice. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt nach Auffassung des BAG der Zulässigkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Inzident prüft das BAG die Vorgaben des TzBfG und verlangt einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG vom 23.03.2016 - 7 AZR 828/13). Wird Homeoffice befristet, bedarf es somit eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein sachlicher Grund kann hier die Erprobung sein, § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG. ✓ Weiterhin denkbar ist ein vertragliches Widerrufsrecht. Die Anforderungen sind aber hoch. Eine einseitige, voraussetzungslose Beendigung ist grundsätzlich unwirksam (LAG Düsseldorf vom 01.04.2014 – 12 Sa 505/14). Gefordert wird mindestens ▪ die Voraussetzungen für den Widerruf müssen spezifisch festgelegt sein ▪ die Formulierung muss klar und verständlich sein. Der/die Mitarbeiter*in muss absehen können, wann er/sie mit einem Widerruf zu rechnen hat (Transparenzgebot) ▪ die Formulierung muss Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen (keine unangemessene Benachteiligung) LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 30
Seite 31 Beendigung Stand 02/2021 Regelungsvorschlag zu den Arbeitsmitteln 4. Widerruf der Erbringung der Arbeitsleitung im Homeoffice 4.1. Sowohl der/die Mitarbeiter*in als auch der/die Arbeitgeber*in können die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats widerrufen. 4.2. Das Widerrufsrecht kann ausgeübt werden, wenn ▪ der Arbeitsplatz im Homeoffice die allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen nicht mehr erfüllt. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, ▪ sich der Arbeitsplatz im Homeoffice in einem gemieteten Wohnraum befindet und der Wohnungseigentümer (Vermieter) seine Einwilligung zur Nutzung des Wohnraumes als Arbeitsplatz im Homeoffice entzieht, ▪ dem/der Mitarbeiter*in eine Tätigkeit zugewiesen wird, die nicht an einem Arbeitsplatz im Homeoffice verrichtet werden kann. Im Rahmen des Widerrufs sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 31
Seite 32 Stand 02/2021 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit LAUTERBACHPARTNER lauterbachpartner.de Stand 03/2016 Seite 32
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