Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften / Referentenentwurf vom 9.2.2022 (AktG) - Stellungnahme

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Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften / Referentenent-
wurf vom 9.2.2022

(AktG)

 Stand: 10.3.2022
(AktG)

Einleitung

Aus Sicht des BDI ist der vorgelegte Referentenentwurf als gelungen anzu-
sehen. Auf Grundlage der Vorteile und guten Erfahrungen, die die Praxis mit
dem rein virtuellen Versammlungsformat in der Pandemie gemacht hat, spie-
gelt der Entwurf aus unserer Sicht ein modernes und weitgehend an der mitt-
lerweile entwickelten Praxis orientiertes Verständnis einer virtuellen Haupt-
versammlung wider.

Der Ansatz, die virtuelle Hauptversammlung als vollwertige Alternative ne-
ben der Präsenzversammlung zu ermöglichen, verdient Unterstützung. Das
Format der virtuellen Hauptversammlung hat sich in der Praxis grundsätzlich
bewährt, wie u.a. die steigenden Präsenzen, die trotz erhöhter Fragenanzahl
gestiegene Qualität bei der Fragenbeantwortung sowie die leichtere und kos-
tengünstigere Beteiligungsmöglichkeit für weit entfernte oder ausländische
Aktionäre zeigt. Die zeitliche Vorverlagerung der Information, Willensbil-
dung und Rechtsausübung führt in die richtige Richtung und zu einer wün-
schenswerten Entzerrung der virtuellen Hauptversammlung.

Auch aus Sicht des BDI muss ein besonderes Augenmerk auf eine angemes-
sene Einbindung der Aktionäre im Rahmen einer virtuellen Hauptversamm-
lung gelegt werden. Zugleich muss aber die Rechtssicherheit für die Vorbe-
reitung und Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gewährleistet
sein, da das Format nur dann von der Praxis aufgenommen werden wird,
wenn die damit einhergehenden rechtlichen Risiken überschaubar und be-
herrschbar sind. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht des BDI – trotz der      Bundesverband der
                                                                                Deutschen Industrie e.V.
grundsätzlichen Unterstützung des Entwurfs - an einigen Stellen Nachbesse-      Mitgliedsverband
                                                                                BUSINESSEUROPE
rungen erforderlich.
                                                                                Lobbyregisternummer
Anzumerken ist schließlich, dass es sich aus Sicht des BDI anbietet, zeitnah    R000534
auch die Präsenzhauptversammlung zu modernisieren und digitalisieren.           Hausanschrift
                                                                                Breite Straße 29
Im Folgenden wird dargestellt werden, warum auch die Präsenzhauptver-           10178 Berlin
sammlung modernisiert und digitalisiert werden müsste (vgl. A). Im Hinblick     Postanschrift
                                                                                11053 Berlin
auf das virtuelle Format stellen wir die Vorzüge virtueller Hauptversamm-
lungen dar (B) und gehen dann im Einzelnen auf den vorgelegten Referen-         Ansprechpartnerin
                                                                                Dr. Kerstin Lappe
tenentwurf ein (C).                                                             T: +49 30 20281554
                                                                                F: +49 30 20282554
                                                                                E-Mail: k.lappe@bdi.eu

                                                                                Internet
                                                                                www.bdi.eu
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A Modernisierung und Digitalisierung der Präsenzhauptver-
sammlung

Es bestand bereits vor der Pandemie ein breiter Konsens über die erheblichen
Defizite der Präsenzhauptversammlung in Deutschland, die vor allem als zu
lang und als eine zu stark von rechtlichen Zwängen determinierte Formalver-
sammlung empfunden wird. Kritikwürdig ist insbesondere die Dauer von
Hauptversammlungen mit stundenlagen Frage- und Antwortrunden mit sehr
beschränktem Erkenntnisgewinn. Aus Sicht des BDI besteht daher ein drin-
gender Handlungsbedarf, die Hauptversammlung zu straffen und eine weni-
ger von rechtlichen Aspekten geprägte Kommunikation zu ermöglichen.

Mit Blick auf eine zeitnahe Reform der Präsenzversammlung wäre aus Sicht
des BDI insbesondere die Regelung einer Option wünschenswert, Fragen und
Anträge der Aktionäre ins Vorfeld der Hauptversammlung zu verlagern. Für
eine moderne und attraktive Hauptversammlung ist zudem eine Reform des
Anfechtungsrechts unerlässlich. Diese sollte zum Ziel haben, das rechtliche
Risiko der Unternehmen für Auskunftserteilung in der Hauptversammlung
auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Notwendig ist, dass Mängel bei der
Auskunftserteilung nur in einer abgemilderten Form der Anfechtbarkeit un-
terworfen werden. Die allseits geforderte offene und lebendige Debattenkul-
tur in deutschen Hauptversammlungen ist nicht realistisch, wenn den Unter-
nehmen bei der Auskunftserteilung weiterhin umfängliche prozessuale und
haftungsrechtliche Risiken auferlegt werden. Der Ablauf von Hauptver-
sammlungen ist vor allem wegen dieses Haftungsregimes bei Auskunftsfeh-
lern stark verrechtlicht und leblos.

B Vorteile einer virtuellen Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Notfallgesetzgebung geäußerten
Kritik an dem virtuellen Format einer Hauptversammlung möchten wir noch-
mals auf die Vorzüge virtueller Hauptversammlungen hinweisen.

1. Aktionärspartizipation

Das virtuelle Format ermöglicht eine wesentlich breitere Aktionärspartizipa-
tion. Dies zeigt sich in der Praxis u.a. an der Anzahl der Fragesteller, die teils
wesentlich höher liegt als bei einer Präsenzversammlung. Entsprechendes
gilt für die Anzahl derjenigen, die die virtuelle Hauptversammlung verfolgen.
Dabei profitieren gerade die Investorenvertreter von dem virtuellen Format,

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denen es zuvor zumeist nicht möglich war, taggleich Hauptversammlungen
an verschiedenen Orten zu verfolgen.

Die gesteigerte Mitwirkung deutet sich schließlich auch im Rahmen der Ab-
stimmungen an. Denn eine empirische Erhebung, die sich auf die Hauptver-
sammlungssaison 2020 bezieht, weist eine teils deutliche Erhöhung der Ab-
stimmungspartizipation im DAX aus (vgl. Rubert, Schöning, ZCG 2021, 5
ff.).

Eine breite Aktionärspartizipation und insbesondere eine breite Teilhabe an
den Abstimmungen ist von großer Bedeutung. Denn dadurch werden Abstim-
mungsergebnisse legitimiert und „Zufallsmehrheiten“ vermieden. Insoweit
eröffnet das virtuelle Format neue Möglichkeiten, insbesondere für die große
Zahl internationaler Aktionäre börsennotierter Gesellschaften. Praktiker be-
richten, dass die virtuelle Hauptversammlung einer deutschen Gesellschaft
im Jahr 2020 von Zuschauern aus sechzig verschiedenen Ländern verfolgt
worden ist.

2. Aktionärsinformation

Bei der Vorabeinreichung von Fragen eröffnet das virtuelle Format verschie-
dene Vorteile für die Aktionärsinformation. Zunächst mindert die Vorabein-
reichung den Zeitdruck, der bei einer Präsenzhauptversammlung besteht. Sie
ermöglicht zudem eine gründlichere Vorbereitung der Antworten, so dass die
Qualität der Antworten erhöht werden kann. Hinzu kommt, dass die Vor-
abeinreichung von Fragen eine Bildung von Themenblöcken ermöglicht,
durch die die Beantwortung wesentlich strukturierter erfolgen kann. Dadurch
lassen sich zugleich Redundanzen vermeiden. Insgesamt kann die Beantwor-
tung somit deutlich adressatengerechter erfolgen als bei einer Präsenzhaupt-
versammlung, bei der die Beantwortung – ohne einen „roten Faden“ – zu-
meist nach der Reihenfolge der Redner erfolgt.

3. Straffung, Kostenvorteile, Nachhaltigkeit

Durch die stärkere Nutzung des Vorfelds, insbesondere für die Frageneinrei-
chung, sowie die Beantwortung nach Themenblöcken, vermag das virtuelle
Format die Hauptversammlung insgesamt zu straffen. Dies ist ein weiterer
wichtiger Vorzug, gerade unter Berücksichtigung der langen Dauer deutscher
Präsenzhauptversammlungen.

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Darüber hinaus ist für die größeren Gesellschaften die Reduzierung des or-
ganisatorischen Aufwands zu nennen, der bei einer Präsenzhauptversamm-
lung über viele Monate erhebliche Kapazitäten bindet. Damit sind Kosten-
vorteile für die Gesellschaft verbunden, die mittelbar auch den Aktionären
zugutekommen.

Bedeutsam sind auch die umweltbezogenen Vorzügen des virtuellen For-
mats, die in der Entwurfsbegründung überzeugend herausgearbeitet wurden
und gerade im Hinblick auf die Anforderungen der Geschäftsleitung zur Be-
kämpfung des Klimawandels nicht zu unterschätzen sind (vgl. Richtlinien-
vorschlag der EU-Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence
vom 23.02.2022).

C Anmerkungen zum Referentenentwurf

1. Durchführung der virtuellen Hauptversammlung auf Grund-
lage einer befristeten Satzungsregelung oder einer befristeten
Satzungsermächtigung des Vorstands (§ 118a I 1, III, IV AktG-E).

1.1 Klarstellung, dass die Entscheidung über die Ausgestaltung der Haupt-
versammlung einzig durch den Vorstand erfolgt („wie“)

Die Entscheidung, ob eine Hauptversammlung virtuell abgehalten wird,
weist der Entwurf dem Organ der Hauptversammlung zu. Diese kann die vir-
tuelle Durchführung der Hauptversammlung entweder selbst in der Satzung
festschreiben oder den Vorstand ermächtigen, eine Versammlung ohne phy-
sische Präsenz der Aktionäre abzuhalten.

Dass die grundsätzliche Entscheidung über das Format einer virtuellen
Hauptversammlung von der Hauptversammlung getroffen wird, ist aus Sicht
des BDI zu begrüßen. Die konkrete Ausgestaltung einer virtuellen Hauptver-
sammlung sollte hingegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von der
Verwaltung entschieden werden.

Daher sollte in der Begründung klargestellt werden, dass die Satzungsrege-
lung bzw. Vorstandsermächtigung gem. § 118a Abs. 1 S. 1 AktG-E lediglich
vorgeben kann, ob eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden
kann. Es sollte deutlich werden, dass die konkrete Ausgestaltung einer virtu-
ellen Hauptversammlung durch § 118a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AktG-E ab-
schließend geregelt ist, und dass diese Regelungen ergänzenden oder ein-
schränkenden Satzungsvorgaben nicht zugänglich sind.

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1.2 Unbefristete Satzungsermächtigung

Aus Sicht des BDI wäre es zweckmäßig, die Option zur Regelung einer un-
befristeten Satzungsermächtigung zu erhalten. Den Aktionären stünde es
auch dann frei, nur eine befristete Satzungsermächtigung mitzutragen.

1.3 Erweiterung des gerichtlichen Freigabeverfahrens auf Satzungsänderun-
gen zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen

Für Hauptversammlungen, die bis zum 31.08.2023 einberufen werden, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Ver-
sammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird (vgl § 26 EG-
AktG-E). Nach Ablauf der Übergangsregelung (ab 2024) ist eine Satzungs-
ermächtigung für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen erfor-
derlich.

Die Gesellschaften müssen somit die Hauptversammlung im Jahre 2023 für
eine entsprechende Satzungsänderung nutzen und die Satzungsänderung
gem. § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Diese Sat-
zungsänderung kann wie jede Satzungsänderung angefochten werden.

Die Registergerichte sind zwar berechtigt, bei anhängigen Anfechtungskla-
gen eine Eintragung vorzunehmen. In der Praxis wird aber zumeist gewartet,
bis in zweiter oder gar dritter Instanz rechtskräftig über die Anfechtungskla-
gen entschieden worden ist. Wenn die entsprechenden Satzungsänderungen
im Jahre 2023 tatsächlich reihenweise angefochten werden sollten, fehlt in
den Folgejahren die Grundlage für die Durchführung virtueller Hauptver-
sammlungen.

Abhilfe könnte durch eine generelle Erweiterung des gerichtlichen Freigabe-
verfahrens gem. § 246a AktG auf Satzungsänderungen erfolgen. Das Freiga-
beverfahren nach § 246a AktG ermöglicht Aktiengesellschaften, Hauptver-
sammlungsbeschlüsse trotz schwebender Anfechtungsprozesse zu vollzie-
hen. Das Freigabeverfahren, das für Kapitalmaßnahmen (und ähnlich für
Umwandlungsmaßnahmen und Squeeze-outs) zur Verfügung steht, könnte
zumindest auf die für die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen
erforderlichen Satzungsänderungen erweitert werden. Trotz schwebender
Anfechtungsprozesse könnten die Satzungsänderungen dann als Grundlage
für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen dienen.

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2. Anträge der Aktionäre, § 126 IV 3 AktG-E

2.1 Erweiterung des § 126 IV auf alle Anträge, die vor der Hauptversamm-
lung gestellt werden können (§ 118a I 2 Nr. 3, § 126 IV 3 AktG-E)

Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG-E räumt den Aktionären
das Recht ein, Anträge, die keine Gegenanträge nach § 126 AktG sind, im
Wege elektronischer Kommunikation in der Versammlung zu stellen. Nach
der Begründung des Referentenentwurfs (S. 23 f.) ist es zum Zwecke der
Entzerrung der Versammlung sachgerecht, Gegenanträge (und Wahlvor-
schläge) in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern. Die Stellung anderer
Anträge (insbesondere Geschäftsordnungsanträge wie Anträge zur Abwahl
des Versammlungsleiters) soll nach der Begründung des Entwurfs jedoch
weiterhin in der Versammlung möglich sein. Das wird nach der Konzeption
des Entwurfs auch für bekanntmachungsfreie Sachanträge, wie Sonderprü-
fungsanträge für das vorangegangene Geschäftsjahr gelten müssen.

Aus Sicht des BDI ist anzumerken, dass nur eine sehr geringe Anzahl von
Aktionären ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Insbesondere
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimm-
recht nur auf der Grundlage entsprechender Weisungen aus. Dies kann in ei-
nigen Konstellationen dazu führen, dass über unangekündigte Anträge auf
Basis von nur sehr wenigen Stimmen entschieden wird. Hierin liegt ein er-
hebliches Missbrauchspotenzial. Zur Vermeidung von Zufallsmehrheiten
sollten daher nicht nur Gegenanträge, sondern sämtliche Anträge von Aktio-
nären im Vorfeld der Hauptversammlung gestellt werden müssen. Dadurch
erhalten alle abstimmungswilligen Aktionäre die Möglichkeit, sich an der
Abstimmung zu beteiligen.

Aus Sicht des BDI wäre es zu begrüßen, wenn der Anwendungsbereich der
Anträge, die nicht in der Versammlung gestellt werden müssen, auf alle An-
träge erweitert wird, die vor der Hauptversammlung gestellt werden können.
Dazu gehören insbesondere bekanntmachungsfrei zulässige Sonderprüfungs-
anträge oder auch Geschäftsordnungsanträge wie etwa auf Vertagung der
Hauptversammlung. Erfasst werden sollten auch Anträge auf Abwahl des
Versammlungsleiters, soweit sie auf bereits im Vorfeld der Hauptversamm-
lung bekannte Sachverhalte gestützt werden. Lediglich Abwahlanträge, die
unter Berufung auf Fehler bei der Leitung der Hauptversammlung gestellt
werden, sollten ad hoc in der Versammlung gestellt werden können.

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2.2 Anpassung des § 126 IV AktG-E, dass die im Vorfeld der Hauptversamm-
lung gestellten Gegenanträge nicht vor dem Nachweisstichtag im Sinne des
§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG bzw. nicht vor erfolgter Anmeldung zur Abstimmung
gestellt werden

Die derzeitige Formulierung in § 126 Abs. 4 AktG-E führt zu praktischen
Problemen und sollte daher angepasst werden.

Nach derzeitiger Formulierung muss über Anträge gem. § 126 Abs. 4 S. 2
AktG-E ab Zugänglichmachung abgestimmt werden können. Gegenanträge
können bereits ab Bekanntmachung der Einberufung gestellt werden und sind
dann auch unmittelbar zugänglich zu machen. Abstimmungswünsche werden
in der Praxis aber erst nach erfolgter Anmeldung (bei Namensaktiengesell-
schaften) bzw. nachgewiesener Teilnahmeberechtigung (bei Inhaberaktien-
gesellschaften) entgegengenommen.

Bei Namensaktiengesellschaften beginnt der Versand der Anmeldeunterla-
gen in der Regel erst nach Ablauf der Frist für Verlangen auf Ergänzung der
Tagesordnung und auch das Internetportal zur Hauptversammlung wird erst
dann freigeschaltet. Erst danach melden sich die Aktionäre zur Hauptver-
sammlung an und geben ihre Stimmen ab.

Eine frühere Entgegennahme von Abstimmungswünschen zu Gegenanträgen
wäre daher problematisch und dürfte vom Gesetzgeber nach unserer Wahr-
nehmung nicht gewollt sein.

Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, bei der Regelung in § 126
Abs. 4 AktG-E klarstellend aufzunehmen, dass die im Vorfeld der Hauptver-
sammlung gestellten Gegenanträge nicht vor dem Nachweisstichtag (Record
Date) im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG bzw. nicht vor einer gemäß § 123
Abs. 2 S. 1 AktG i. V. m. der Satzung erforderlichen Anmeldung zur Abstim-
mung gestellt werden.

Die Regelung in § 126 Abs. 4 AktG-E könnte wie folgt ergänzt werden:

„(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den
Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugäng-
lichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass ab diesem
Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem Nachweisstichtag im Sinne des § 123 Ab-
satz 4 Satz 2 AktG bzw. nicht vor einer gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 AktG in
Verbindung mit der Satzung erforderlichen Anmeldung, über die Anträge ab-
gestimmt werden kann. In der Versammlung können Gegenanträge nicht

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mehr gestellt werden, sofern dies nicht ausdrücklich in der Einberufung ge-
stattet wird.“

3. Verpflichtende Teilnahme am Ort der Hauptversammlung, §
118a II AktG-E

3.1 Keine Teilnahmeverpflichtung vor Ort für Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 118a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AktG-E ist die physische Anwesen-
heit der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats (vorbehaltlich einer Sat-
zungsregelung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) und des Versammlungslei-
ters erforderlich. Ebenfalls erforderlich ist die physische Anwesenheit des
Notars. Dies stellt § 130Abs. 1a AktG-E sowohl für die virtuelle als auch für
die Präsenzhauptversammlung klar. Die Stimmrechtsvertreter können gemäß
§ 118a Abs. 2 Satz 2 AktG-E anwesend sein.

Gerade mit Blick auf allseits geforderte international besetzte Aufsichtsrats-
räte stellt das physische Anwesenheitserfordernis aller Organmitglieder aus
Sicht des BDI eine unnötige Formalität dar. Im Hinblick auf die Teilnahme-
pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ort ist zu berücksichtigen, dass
zwanzig Aufsichtsratsmitglieder (zzgl. Vorstand und Notar) im Rahmen ei-
nes virtuellen Formats gar nicht vernünftig ins Bild gesetzt werden können.
Der Entwurf betont zudem das Thema Nachhaltigkeit (Begr. S. 17). Schon
deshalb sollte zur Vermeidung von Reiseaktivität – unabhängig von einer
Satzungsregelung - die virtuelle Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder ge-
nügen.

3.2 Keine Anfechtbarkeit bei Verhinderung einzelner Organmitglieder

Klargestellt werden sollte, dass eine Verhinderung einzelner Organmitglieder
nicht zur Anfechtbarkeit eines von der Hauptversammlung gefassten Be-
schlusses führen kann.

4. Stellungnahmen der Aktionäre zu den Gegenständen der Ta-
gesordnung, § 130a I-III, VIII AktG-E

4.1 Regelung einer Option, dass Stellungnahmen nur in Deutsch entgegen-
genommen werden müssen

Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG-E greift die bisherige Vor-
gehensweise der Praxis auf und schafft über den Verweis auf § 130a Abs. 1

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bis 3 und 8 AktG-E ein Recht für die Aktionäre, Stellungnahmen im Wege
der elektronischen Kommunikation bis spätestens vier Tage vor der Ver-
sammlung an die Gesellschaft zu übermitteln, die allen Aktionären zugäng-
lich zu machen sind. Hierdurch soll das Rederecht teilweise in das Vorfeld
der Hauptversammlung verlagert und die Hauptversammlung weiter entzerrt
werden. Der neue § 130a AktG-E (vgl. S. 31 ff.) regelt das Recht zur Stel-
lungnahme der Aktionäre sowie deren Redemöglichkeit und passt die Rechte
an die Besonderheiten der virtuellen Versammlung an.

In der Begründung (S. 32) findet sich der Hinweis, dass Stellungnahmen, die
nicht in deutscher Sprache eingereicht werden, nicht übersetzt werden müs-
sen. Diese müssen nur allen Aktionären zugänglich gemacht werden.

Aus Sicht des BDI wäre es sinnvoll, wenn in der Begründung klargestellt
wird, dass in der Einberufung mitgeteilt werden kann, Stellungnahmen nur
in Deutsch entgegenzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass tatsächlich auch
alle Aktionäre die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der Stellungnahme
Kenntnis zu nehmen. Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht für fremd-
sprachige Stellungnahmen würde auch Stellungnahmen in exotischen Spra-
chen erfassen, die dann von der Mehrheit der Aktionäre nicht nachvollzogen
werden kann.

4.2 Konkretisierung der „angemessenen Beschränkung“ der Stellungnah-
men

Gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 AktG-E kann der Umfang der Stellungnahmen
von Aktionären und ihrer Bevollmächtigten „angemessen beschränkt wer-
den“. Wir möchten uns aus Rechtssicherheitsgründen dafür aussprechen, die
Angemessenheit in der Gesetzesbegründung zu konkretisieren, z.B. durch die
Beschreibung des Mindestumfangs für die Annahme der Angemessenheit.

5. Redemöglichkeit, § 130a IV-VI AktG-E

5.1 Kein „Windhundrennen“ im Rahmen der Beschränkung der Redneran-
zahl

Die Regelung in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG-E räumt den Aktionären
über den Verweis auf die Regelung in § 130a Abs. 4 bis 8 AktG-E eine Re-
demöglichkeit in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ein.
Damit soll die Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung in der
Hauptversammlung verbessert und sichergestellt werden, dass eine direkte

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Ansprache der Aktionäre an die Verwaltung auch in der virtuellen Hauptver-
sammlung möglich bleibt.

Ein solches "Live-Rederecht" ist von Gesellschaften bislang nur ganz verein-
zelt gewährt worden. Der BDI begrüßt es daher, dass der Entwurf klarstellt,
dass das Rederecht auch in der virtuellen Hauptversammlung nicht uferlos
gilt. So kann die Gesellschaft gem. § 130 Abs. 4 S. 3 AktG-E einen angemes-
senen Gesamtzeitraum und eine angemessene Anzahl der Redebeiträge fest-
legen und die Anmeldung von Redebeiträgen gem. § 130 Abs. 5 S. 2 AktG-
E auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre beschrän-
ken.

Problematisch ist aus Sicht des BDI die Regelung in § 130a Abs. 6 S. 1 AktG-
E, wonach die Anmeldungen für Redebeiträge in der zeitlichen Reihenfolge
ihres Eingangs bei der Gesellschaft zugelassen werden. Dass das Rederecht
im Rahmen einer Beschränkung der Redneranzahl nach Eingang der Anmel-
dung zugeteilt wird („Windhundrennen“), kann bei knappen Plätzen dazu
führen, dass die verfügbaren Plätze innerhalb von Sekunden nach Anmelde-
beginn vergeben sind. Durch Verwenden bestimmter Automatisierungen im
Anmeldeprozess besteht die Gefahr, dass einzelne Aktionäre oder Aktionärs-
gruppen sämtliche Redebeiträge „besetzen“ und damit die Redebeiträge voll-
ständig dominieren. Nach dem aktuellen Entwurf hat die Gesellschaft keine
Handhabe, korrigierend einzugreifen, um eine repräsentative Auswahl von
Redebeiträgen zu ermöglichen. Daher sollte die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, über eine angemessene Auswahl von Redebeiträgen, z.B. anhand
vorab festgelegter Kriterien, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes zu entscheiden.

Sachgerecht wäre aus unserer Sicht bspw. die Reservierung eines Teils der
Slots für institutionelle Investoren mit mehr als einer bestimmten Anzahl von
Aktien (bedeutsam beteiligte Aktionäre) und/oder für breit verankerte Akti-
onärsvereinigungen, die Öffnung eines weiteren Slots für alle Aktionäre und
schließlich das Losverfahren bei zu vielen Meldungen.

5.2 Konkretisierung des „angemessenen Gesamtzeitraums“ und der „ange-
messenen Anzahl der zuzulassenden Redebeiträge“

Nach der Regelung in § 130a Abs. 4 S. 3 AktG-E kann ein angemessener
Gesamtzeitraum für Redebeiträge aller Aktionäre und eine angemessene An-
zahl der zuzulassenden Redebeiträge festgelegt werden.

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Aus unserer Sicht wäre eine zeitliche Vorgabe hinsichtlich der Angemessen-
heit der Zeitdauer wünschenswert. Hierbei könnte zwischen Kleinaktionären
einerseits und Aktionärsvereinigungen und institutionellen Anlegern ande-
rerseits, die zum Teil eine große Zahl von Anlegern bzw. erhebliche Stim-
menzahlen vertreten, differenziert werden.

6. Auskunftsrecht der Aktionäre mit Nachfragerecht, § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3, § 131 Abs. 1a-d AktG-E

Voraussetzung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ist nach §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG-E die Gewährleistung eines Auskunftsrechts
der Aktionäre nach § 131 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation.

6.1 Flexibilität bei der Frist zur Vorabeinreichung von Fragen (§ 131 Abs.
1a AktG-E)

Die Regelung in § 131 Abs. 1a AktG-E gibt dem Vorstand die Möglichkeit,
in der Einberufung festzulegen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens vier
Tage vor der Versammlung eingereicht werden müssen. Gegenüber dem der-
zeit geltenden COVID-Regime stellt dies eine Verlängerung der Vorberei-
tungszeit für die Gesellschaften von einem auf vier Tage dar.

Wünschenswert wäre es im Sinne der Rechtssicherheit, wenn klargestellt
werden könnte, dass es im Ermessen der Gesellschaft liegt, auch einen gerin-
geren Vorlauf (bspw. 3 Tage) zur Vorabeinreichung von Fragen vorzusehen.

6.2 Weitere Modelle für die Beschränkung der vorab einzureichenden Fra-
gen (§ 131 Abs. 1b AktG-E)

Der Umfang der Einreichung von Fragen kann nach § 131 Abs. 1b AktG-E
in der Einberufung beschränkt werden. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen.

Die in der Begründung (S. 36) vorgeschlagene Begrenzung auf eine Höchst-
zahl von Fragen pro Aktionär oder eine Zeichenbeschränkung ist aus Sicht
des BDI hingegen unzureichend. Selbst wenn die Anzahl der Fragen auf fünf
Fragen pro Aktionär beschränkt werden würde, könnte ein aktivistischer Ak-
tionär mit vielen Strohmännern die Hauptversammlung sprengen. Hier wären
weitere Modelle für eine Beschränkung der absoluten Zahl von Fragen in der
Einberufung wünschenswert, bspw. eine maximale Gesamtanzahl von Fra-
gen.

6.3 Schriftliche Beantwortung von Fragen im Vorfeld der Hauptversamm-
lung - § 131 Abs. 1c AktG-E

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Die Regelung in § 131 Abs. 1a AktG-E gibt dem Vorstand die Möglichkeit,
in der Einberufung festzulegen, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens vier
Tage vor der Versammlung eingereicht werden müssen.

Wir regen an, den Vorstand zu berechtigen (aber nicht zu verpflichten), frist-
gerecht eingereichte Fragen der Aktionäre schriftlich im Vorfeld der Haupt-
versammlung zu beantworten und sodann auf eine Beantwortung der auf
diese Weise bereits beantworteten Fragen in der Hauptversammlung verzich-
ten zu dürfen. Die schriftlichen Antworten sollten – analog zur Präsenzhaupt-
versammlung – nur den zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären
und nur bis zum Ende der Hauptversammlung zugänglich zu machen sein.

Ein Recht des Vorstands, Fragen auch vorab schriftlich zu beantworten, er-
scheint mit Blick auf die bereits im Entwurf vorgesehene Verpflichtung zur
Vorabveröffentlichung aller Fragen konsistent. Der in der Begründung des
Entwurfs genannte zu hohe Aufwand (S. 36) ist nach unserer Auffassung
nicht gegeben, da nach dem Entwurf bereits die Fragen im Vorfeld zu veröf-
fentlichen sind und schon bisher in der Praxis die zu verlesenen Antworten
in der Regel vortragsfähig ausformuliert sind. Im Kern geht es damit um die
Möglichkeit, bereits in schriftlicher Form vorliegende Antworten auch vorab
zu veröffentlichen. Eine solche Vorabveröffentlichung der Fragen und Ant-
worten strafft nicht nur die Hauptversammlung in zeitlicher Hinsicht erheb-
lich, da das oft langwierige Verlesen von Fragen und Antworten entfiele,
ohne das Auskunftsrecht inhaltlich zu beschneiden. Vielmehr ermöglicht
eine solche Lösung vollständige Transparenz, bei der jeder angemeldete Ak-
tionär seine und die für ihn weiteren relevanten Fragen und Antworten sofort
und ohne weiteren Aufwand finden kann. Der Dialog bzw. der Austausch
zwischen Verwaltung und Aktionären ist über die Nachfragen und Live-Re-
debeiträge weiterhin sichergestellt.

Regelungsvorschlag des § 131 AktG-E:

         (1c) Die Gesellschaft hat fristgemäß eingereichte Fragen vor der Ver-
         sammlung allen Aktionären zugänglich zu machen. Bei börsennotier-
         ten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der
         Gesellschaft zu erfolgen. Soweit die fristgerecht eingereichten Fragen
         zusammen mit der Antwort allen zur Hauptversammlung angemeldeten
         Aktionären mindestens [2 Tage] vor Beginn und in der Hauptversamm-
         lung durchgängig zugänglich sind, gelten sie in der Hauptversammlung
         als beantwortet. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7

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         (1d) Den Aktionären ist im Anschluss an die Beantwortung der vorab
         nach Absatz 1a Satz 1 eingereichten Fragen im Wege der elektroni-
         schen Kommunikation ein Nachfragerecht zu den in der Versammlung
         oder gemäß Absatz 1c Satz 3 in deren Vorfeld gegebenen Antworten
         des Vorstands einzuräumen. Nachfragen, die in keinem sachlichen Zu-
         sammenhang zu der vorab eingereichten Frage und zu der Antwort des
         Vorstands stehen, werden nicht beantwortet.“

6.4 Nachfragerecht nur für Aktionäre, die Fragen im Vorfeld fristgerecht ein-
gereicht haben und nur zu den Fragen, die sie selbst gestellt haben (§ 131
Abs. 1d AktG-E)

Allen Aktionären, die vorab eine Frage eingereicht haben, ist nach § 131 Abs.
1d AktG-E in der Versammlung ein Nachfragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation zu gewähren.

Wir regen an, im Gesetz eindeutig klarzustellen, dass nur Aktionäre, die Fra-
gen fristgerecht im Vorfeld der Hauptversammlung gestellt haben, berechtigt
sind, Nachfragen zu stellen und auch nur zu den Fragen, die sie selbst gestellt
haben.

Durch die Vorverlagerung der Frageeinreichung wird eine erhebliche zeitli-
che Entschlackung der Hauptversammlung erreicht, ohne das Informations-
recht der Aktionäre zu beschneiden.

Durch ein allgemeines Nachfragerecht würde diese zeitliche Entschlackung
konterkariert, da in diesem Fall durch die Bezugnahme auf Fragen anderer
Aktionäre eine unstrukturierte und ggf. ausufernde Fragerunde entstünde, in
deren Mittelpunkt letztendlich die Auslegung des Begriffs des Sachzusam-
menhangs stehen dürfte. Die angeregte Beschränkung des Nachfragerechts
hingegen konzentriert die Nachfragen auf das wesentliche Informationsbe-
dürfnis des redlichen Aktionärs und trägt diesem in angemessener Weise
Rechnung.

Im Rahmen dieser Abwägung sollte auch berücksichtigt werden, dass der Re-
ferentenentwurf den Aktionären erstmals explizit ein eigenständiges Rede-
recht in der Hauptversammlung gewährt. Zwar gab es Redebeiträge der Ak-
tionäre auch bislang schon in Präsenzhauptversammlungen, jedoch waren
diese – da zumeist eingebettet in das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG –
streng genommen nur geduldet, weil § 131 AktG in seiner bisherigen Form
nur ein Fragerecht, aber kein Rederecht gewährt.

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7. Gewährleistung einer angemessenen Gesamtdauer der Haupt-
versammlung

Ein wesentlicher ermessensleitender Gesichtspunkt im Zusammenhang mit
der Beschränkung bzw. Begrenzung der im Referentenentwurf vorgesehenen
Aktionärsrechte (Auskunft- und Nachfragerecht, Recht zur Einreichung von
Stellungnahmen vor der Hauptversammlung sowie das Live-Rederecht in der
Hauptversammlung) durch den Vorstand muss die Gewährleistung einer an-
gemessene Gesamtdauer der Hauptversammlung sein.

Die Gesetzesbegründung stellt bei den Erläuterungen der jeweiligen Be-
schränkungsmöglichkeiten ausschließlich auf die einzelnen Aktionärsrechte
ab, ohne auch das Zusammenspiel der verschiedenen Rechte und deren Aus-
wirkungen auf die Gesamtdauer der Versammlung und der jeweiligen Be-
schränkungsmöglichkeiten anzusprechen.

Wir möchten darüber hinaus anregen, dass alle nach dem Referentenentwurf
erforderlichen inhaltlichen Teile einer virtuellen Hauptversammlung auch im
Hinblick auf ihre Gesamtdauer in der Form aufeinander abgestimmt werden,
dass eine übermäßig lange Hauptversammlung vermieden wird.

8. Zugänglichmachen von Informationen, § 130a III, § 131 I AktG-
E

Der Referentenentwurf sieht die Veröffentlichung auf der Internetseite bei
dem Zugänglichmachen von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 3 AktG-E) oder
Fragen (§ 131 Abs. 1c AktG-E) sowie von Unterlagen während der Haupt-
versammlung (§ 118a Abs. 6 AktG-E) vor. Dies kann ausweislich der Be-
gründung (S. 36) auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgen oder bei Ge-
sellschaften mit einem kleinen Aktionärskreis über den Versand einer E-Mail
an die Aktionäre.

8.1 Option, dass Informationen auch über ein Aktionärsportal zugänglich ge-
macht werden können (§ 130a Abs. 3, § 131 Abs. 1c AktG-E)

Rückmeldungen der Aktionäre aus den letzten virtuell durchgeführten Haupt-
versammlungen haben gezeigt, dass sich viele Aktionäre wünschen, dass ihre
Stellungnahmen und Fragen nicht für jedermann öffentlich zugänglich sind,
sondern diese im geschützten Raum verbleiben sollen. Dies gilt insbesondere
auch für die Fälle, in denen Aktionäre offen kritische Themen ansprechen,
aber nicht mit jedermann teilen möchten.

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Wir möchten daher anregen, dass der Referentenentwurf zusätzlich auch das
Zugänglichmachen der Informationen über ein Aktionärsportal als eine Al-
ternative zu der Veröffentlichung der Informationen über die Internetseite er-
möglicht.

8.2 Rechtssicherheit bei der Pflicht zur Veröffentlichung von Stellungnahme
und Fragen über das Internet oder im Rahmen eines Aktionärsportals (§
130a Abs. 3, § 131 Abs. 1c AktG-E)

Mit Blick auf den Datenschutz stellt sich aus unserer Sicht die Frage, ob die
eingereichten Stellungnahmen und Fragen mit dem Namen des Aktionärs
veröffentlicht werden können. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass das
Gesetz eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung darstellt, dass die Stellung-
nahmen und Fragen allgemein über die Internetseite der Gesellschaft oder im
Rahmen eines Aktionärsportals rechtssicher veröffentlicht werden können.
Ansonsten müssten die Unternehmen jeweils Einwilligungen einholen und
bis zur Hauptversammlung stetig prüfen, dass kein Widerruf der jeweiligen
Einwilligung eingeht.

Wir möchten daher eine gesetzliche Regelung anregen, die als datenschutz-
rechtliche Grundlage dient, wonach eingereichte Fragen über die allgemein
zugängliche Webseite der Gesellschaft oder im Rahmen eines Aktionärspor-
tals zugänglich gemacht werden können.

9. Keine Anfechtung wegen technischer Störungen im Rahmen
der elektronischen Teilnahme, der elektronischen Briefwahl oder
der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten, die zu
Verletzungen dieser Rechte führen, § 243 II AktG-E

Keine Option zur Regelung eines strengeren Verschuldensmaßstabs

Die Regelung in § 243 Abs. 3 AktG -E soll sicherstellen, dass die Gesell-
schaften nicht aus Sorge vor technischen Problemen von der Abhaltung vir-
tueller Hauptversammlungen absehen. Der Entwurf stellt in dieser Hinsicht
insbesondere klar, dass eine technische Störung generell keinen Anfech-
tungsgrund mehr darstellen soll, da ein solches Risiko der Form der virtuellen
Hauptversammlung immanent ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ge-
sellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Im Übrigen
bleibt es bei dem Anfechtungsregime, das auch für Beschlüsse gilt, die in
Präsenzhauptversammlungen gefasst werden.

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Im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab stellt die Regelung in § 243 Abs.
3 Satz 2 AktG-E heraus, dass die Satzung auch einen strengeren Verschul-
densmaßstab für den Anfechtungsausschluss bei technischen Fehlern regeln
kann.

Aus Sicht des BDI würde das Format einer virtuellen Hauptversammlung
deutlich geschwächt werden, wenn nach der Satzung jede Form von Fahrläs-
sigkeit hinsichtlich technischer Mängel eine Anfechtung rechtfertigen
könnte. Wir möchten daher anregen, die Option zur Regelung eines strenge-
ren Verschuldensmaßstab zu streichen.

10. Inkrafttreten, Art. 5

Zügiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Die Regelungen zur Durchführung virtueller Hauptversammlung sollen nach
Art. 5 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tre-
ten.

Die Regelungen der COVID-19-Gesetzgebung treten mit Ablauf des 31. Au-
gust 2022 außer Kraft. Aus Sicht des BDI ist ein zügiger Abschluss des Ge-
setzgebungsverfahrens wünschenswert, damit die Neuregelungen tatsächlich
nahtlos an das Auslaufen der COVID-19-Gesetzgebung in Kraft treten kön-
nen. Aus Sicht des BDI ist ein solcher nahtloser Übergang wichtig, damit die
bereits erfolgte Weiterentwicklung der virtuellen Hauptversammlung nicht
ausgebremst wird. Der Gesetzgebungsprozess sollte konsequent weiterver-
folgt werden, da die Gesellschaften mit einem abweichendem Geschäftsjahr
(bspw. Aurubis, Ceconomy, Infineon, METRO, Siemens, Siemens Energy,
Siemens Healthineers, ThyssenKrupp) spätestens im Sommer 2022 Pla-
nungssicherheit haben.

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Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch
Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wett-
bewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und
Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen.
Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschlie-
ßung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle
industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deut-
schen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Bran-
chenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Be-
schäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertre-
ten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartnerin

Dr. Kerstin Lappe, MLE
Referentin, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Telefon: +49 30 20281554
k.lappe@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 1524

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