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Entwurf
Gemeinde Baindt
Bebauungsplan "Bühl"
Fassung 08.06.2021
www.sieberconsult.eu
Sieber Consult GmbH
und die örtlichen Bauvorschriften hierzuInhaltsverzeichnis
Seite
1 Rechtsgrundlagen 3
2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4
3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 17
4 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 22
5 Hinweise und Zeichenerklärung 23
6 Satzung 34
7 Begründung – Städtebaulicher Teil 36
8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur
Grünordnung 55
9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 61
10 Begründung – Sonstiges 64
11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 66
12 Begründung – Bilddokumentation 67
13 Begründung – Städtebauliche Entwurfsalternativen 69
14 Verfahrensvermerke 70
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 2 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20211 Rechtsgrundlagen
1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021
(BGBI. I S. 1802)
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021
(BGBl. I S. 1802)
1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die
im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den
Anhang zur PlanZV
1.4 Planungssicherstellungs- (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020
gesetz (BGBl. I S. 1041)
1.5 Landesbauordnung für (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416),
Baden-Württemberg zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)
1.6 Gemeindeordnung für (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber.
Baden-Württemberg S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl.
S. 1095,1098)
1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306)
1.8 Naturschutzgesetz Ba- (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015
den-Württemberg S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI.
S. 1233, 1250)
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Seite 3 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen-
erklärung
2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung)
WA
Zulässig sind:
− Wohngebäude
− die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs-
sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO):
− Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO):
− Betriebe des Beherbergungsgewerbes
− sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
− Anlagen für Verwaltungen
− Gartenbaubetriebe
− Tankstellen
Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen
im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben
zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan-
zeichnung)
2.2 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO;
Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 4 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.3 Überschreitung der maxi- Die maximal zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4
mal zulässigen Grundflä- Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) um
che weitere 50 % überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt ge-
nannten Überschreitung ausschließlich um folgende Anlagen han-
delt:
− nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver-
siegelte Zufahrten
− Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im
Sinne des § 14 BauNVO
− bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)
2.4 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse
Die Vollgeschossdefinition ist der in den Rechtsgrundlagen genann-
ten Fassung der Landesbauordnung (LBO) zu entnehmen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO;
Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen)
2.5 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;
siehe Planzeichnung)
2.6 WH .... m ü. NHN Maximal zulässige Wandhöhe über NHN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;
siehe Planzeichnung)
2.7 Maßgaben zur Ermitt- Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile
lung der Gebäudehöhe des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erfor-
(GH ü. NHN und WH ü. derlich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenom-
NHN) men sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Wärme, Elekt-
rizität) sowie untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schorn-
steine, Antennen etc.).
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 5 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion
gemessen (bei Pultdächern einschließlich Dachüberstand, bei Flach-
dächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elemen-
ten).
Bei Gebäuden mit Pultdach bzw. Flachdach muss die die GH ü. NHN
um 1,25 m unterschritten werden.
Sofern bei Gebäuden mit Flachdach die Dachhaut des obersten Ge-
schosses die festgesetzte WH ü. NHN überschreitet ist dieses Ge-
schoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss bezüglich der
Geschossfläche, um mind. 33 % kleiner auszuführen. Nicht vollstän-
dig geschlossene Gebäudeteile (z.B. Terrassenüberdachung, Dach-
vorsprünge etc.) bzw. nur temporär geschlossene Gebäude bzw. Ge-
bäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter
geeignet sind (z.B. Pergola, Zelt) bleiben hiervon unberücksichtigt.
Die WH ü. NHN wird am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit
der Dachhaut (außen) gemessen. Sofern sich in diesem Bereich
Brüstungen oder Geländer befinden ist an deren Oberkanten zu mes-
sen, sofern sie nicht überwiegend transparent ausgeführt sind (z.B.
dünne Gitterstäbe, transparentes Glas).
Bei deutlich untergeordneten Abschnitten von Außenwänden bleibt
eine Überschreitung der WH ü. NHN unberücksichtigt, sofern diese
Abschnitte zum Gebäude hin zurückspringen. Untergeordnet sind
diese Abschnitte dann, wenn sie nicht mehr als 25% der Hausbreite,
gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden
Hauswände, einnehmen. Überschreitungen der WH ü. NHN durch
Bauteile wie Zwerchgiebel oder Widerkehre bleiben unberücksich-
tigt, sofern die getroffenen Vorschriften zu den genannten Bauteilen
eingehalten bleiben.
Bei Gebäuden, die im Bereich von zwei verschiedenen der jeweiligen
Festsetzungen zur Gebäudehöhe liegen (durch Nutzungskette ge-
trennt) ist entsprechend der Lage des Gebäudes zu interpolieren.
Die Einhaltung einer evtl. vorgeschriebenen Zahl von Vollgeschossen
bleibt von den o.g. Vorschriften unabhängig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO)
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Seite 6 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.8 o Offene Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe
Typenschablonen)
2.9 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie
folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 67,00 m betragen.
Untergeordnete Verbindungselemente sowie Grenzgaragen bei der
Bauform "Kettenhaus" fließen in die Betrachtung ein.
Neben den Bauformen Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe ist
eine Bauform "Kettenhaus" zulässig. Bei der Bauform Kettenhaus
werden die Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand nur auf eine
Seite hin errichtet. Die Seite ohne Grenzabstand muss jeweils an die-
jenige Seite des Grundstückes liegen, das von der Erschließungs-
straße aus betrachtet rechts (nördliche Grundstücksgrenze) liegt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo-
nen)
2.10 Nur Einzelhäuser zulässig
E
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV;
siehe Typenschablonen)
2.11 Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig
ED
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV;
siehe Typenschablonen)
2.12 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV;
siehe Planzeichnung)
2.13 Nebenanlagen und sons- In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben-
tige bauliche Anlagen in anlagen, Garagen (gilt auch für Tiefgaragen und Carports) sowie
den privaten Grundstü- nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren
cken Grundstücksflächen zulässig.
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Seite 7 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Für oben genannte Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Beson-
deren bestimmt:
− außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze)
wird die Gesamthöhe von Gebäuden oder Gebäudeteilen gegen-
über dem endgültigen Gelände auf 3,50 m beschränkt;
− in einem Bereich von 0,50 m (gemessen ab Fahrbahnrand, Hin-
terkante Randstein) zwischen der überbaubaren Grundstück-
grenze und der Verkehrsfläche (Grundstücksgrenze) sind nur
Anlagen und Einrichtungen zulässig, die mit der endgültigen
Geländeoberkante abschließen (z.B. Zufahrten) und die die
Durchführung des Winterdienstes nicht beeinträchtigen (u.a.
bedeutet dies den Ausschluss von Zäunen in diesem Bereich)
− freistehende thermische Solar- und Photovoltaikanlagen: max.
Summe der nutzbaren Fläche (senkrechte Projektion auf die je-
weilige Kollektorfläche) 3 % der jeweiligen Grundstücksfläche
(im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Be-
reich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze;
die Anlagen sind auch in Verbindung mit einem Nebengebäude
zulässig;
− fernmeldetechnische Nebenanlagen (Mobilfunk) sowie Neben-
anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft im Sinne
des § 14 Abs. 2 BauNVO sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO)
2.14 E.../D.../H... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die
Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be-
stimmt:
− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge-
bäude)
− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als
Wohngebäude)
− H... als max. Wohnungsanzahl pro Wohngebäude (z.B. pro
Reihen- bzw. Kettenhauselement)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)
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Seite 8 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.15 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.16 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün,
Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)
2.17 P Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)
2.18 5,70 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu-
ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft
aus der Planzeichnung)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.19 Straßenbegrenzungslinie; mit Ausrundungsradius
R=11,00
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.20 Flächen für Versorgungsanlagen; hier E-Tankstelle
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB; Nr. 7. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.21 Installation von Photovol- Auf den privaten Grundstücken sind auf mindestens 30% der Dach-
taikanlagen fläche von Hauptgebäuden Photovoltaikanlagen zu errichten. Die
Vorschrift wird auch erfüllt, wenn die Gesamterrichtungsfläche im
Sinne der Festsetzung durch Errichtung von Photovoltaikanlagen
auf Nebengebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf demsel-
ben Grundstück sowie an der Außenfassade des Hauptgebäudes
nachgewiesen wird.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
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Seite 9 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.22 Unterirdische Bauweise Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer
von Niederspannungslei- Bauweise zulässig.
tungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
2.23 Ableitung von Nieder- Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflä-
schlagswasser in den pri- chen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen
vaten Grundstücken, Ma- Regenwasserkanäle dem außerhalb des Geltungsbereiches liegen-
terialbeschaffenheit ge- den Retentionsbereich zuzuführen. Hier ist es zu speichern, vorzu-
genüber Niederschlags- reinigen und gedrosselt dem Vorfluter zuzuleiten. Auch bei Einbau
wasser einer Zisterne oder anderer Wasserhaltung ist der Überlauf an den
öffentlichen Regenwasserkanal zu gewährleisten. Sickerschächte
sowie schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Nieder-
schlagswasser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind un-
zulässig.
Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder-
schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch
nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink,
Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen
nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoffbeschich-
tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden.
(§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB)
2.24 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche zur Beseitigung des Niederschlagswas-
sers (Retentionsbereich)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.25 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone ("Gewässer-
randstreifen")
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.26 Öffentliche Grünfläche 1 Öffentliche Grünfläche zur Durchgrünung und als Spielfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 10 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.27 Öffentliche Grünfläche 2 Öffentliche Grünfläche zur Durchgrünung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.28 Förderung der Biodiversi- Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffent-
tät auf Grünflächen lichen Grünflächen zur Durchgrünung und als Spielfläche sowie zur
Durchgrünung mit einer gebietsheimischen Saatgutmischung an-
zusäen und durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahd-
guts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dünger und/oder Pflan-
zenschutzmitteln ist zu verzichten.
Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe-
reich durchzuführen bzw. zu beachten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
2.29 Pflanzung
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung
Zur Entwicklung eines lückigen Ufergehölz-Randstreifens sind lo-
ckere Strauch-Gruppen mit jeweils 3-10 Sträuchern im Abstand von
10 bis 20 Metern entlang des Baches zu pflanzen. Es sind aus-
schließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öf-
fentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 2 (Bachbegleitende Grünflä-
che) zu verwenden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
2.30 Förderung der Artenviel- Die Böschungen des Retentionsbereiches müssen in einem Stei-
falt im Retentionsbereich gungsverhältnis von 1:3 oder flacher angelegt werden. Im Retenti-
onsbereich ist nährstoffarmer Oberboden von mindestens 30 cm
Mächtigkeit aufzutragen und nach Abschluss der Bauarbeiten eine
autochthone Saatgutmischung von mindestens 20 verschiedenen
krautigen Pflanzenarten (Einjährige, Zweijährige, Gräser) einzu-
säen. Der Retentionsbereich ist nach dem Anwachsen der Saatgut-
mischung durch zweischürige Mahd (1. Mahd nicht vor dem
15. Juni) bei Verzicht auf Düngung und mit Abtransport des Mahd-
gutes extensiv zu pflegen.
Unterhaltungsarbeiten sind im Herbst/Winter durchzuführen. Mög-
licherweise aufkommende Gehölze sind in diesem Zeitraum zu ent-
fernen.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 11 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
2.31 Insektenfreundliche Be- Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge-
leuchtung/Photovoltaik- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder
anlagen nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam-
pentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht
und einer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Oberkante des
endgültigen Geländes.
Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % po-
larisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglasseite 3 %).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
2.32 Bodenbeläge in den pri- Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich was-
vaten Grundstücken/Was- serdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasen-
serdurchlässige Beläge fuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflä-
chen) zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
2.33 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m
Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen
Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu
"Pflanzungen in den öffentlichen Flächen"– Pflanzliste 1 zu ver-
wenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende
Neupflanzung zu ersetzen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.34 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe,
variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche;
es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen
in den öffentlichen Flächen" – Pflanzliste 1 zu verwenden. Der
Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu
ersetzen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 12 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.35 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei-
ligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus
der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" –
Pflanzliste 1 zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch
entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)
2.36 Pflanzungen in den Pflanzungen:
öffentlichen Flächen − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus-
schließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher
aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden.
− Die öffentlichen Grünflächen sind mit Gehölzen zu bepflanzen.
Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflan-
zung zu ersetzen.
− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran-
kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver-
ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer-
brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu-
letzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
10.02.2012, BGBl. I S. 2113) genannten.
Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste:
Pflanzliste 1
Bäume 1. Wuchsklasse
Spitz-Ahorn Acer platanoides
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
Schwarz-Erle Alnus glutinosa
Grau-Erle Alnus incana
Hänge-Birke Betula pendula
Rotbuche Fagus sylvatica
Zitterpappel Populus tremula
Stiel-Eiche Quercus robur
Silber-Weide Salix alba
Sommer-Linde Tilia platyphyllos
Berg-Ulme Ulmus glabra
Bäume 2. Wuchsklasse
Obsthochstämme
Feld-Ahorn Acer campestre
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 13 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Hainbuche Carpinus betulus
Vogel-Kirsche Prunus avium
Sal-Weide Salix caprea
Fahl-Weide Salix rubens
Vogelbeere Sorbus aucuparia
Sträucher
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Gewöhnliche Hasel Corylus avellana
Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna
Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus
Faulbaum Frangula alnus
Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare
Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum
Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus
Schlehe Prunus spinosa
Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica
Hunds-Rose Rosa canina
Grau-Weide Salix cinerea
Purpur-Weide Salix purpurea
Fahl-Weide Salix rubens
Mandel-Weide Salix triandra
Korb-Weide Salix viminalis
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Trauben-Holunder Sambucus racemosa
Wolliger Schneeball Viburnum lantana
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
Pflanzliste 2 (Bach begleitende Grünfläche)
Bäume 1. Wuchsklasse
Schwarz-Erle Alnus glutinosa
Grau-Erle Alnus incana
Hänge-Birke Populus alba
Silber-Weide Salix alba
Bäume 2. Wuchsklasse
Sal-Weide Salix caprea
Bruch-Weide Salix fragilis
Sträucher
Grün-Erle Alnus viridis
Echter Faulbaum Rhamnus frangula
Ohr-Weide Salix aurita
Grau-Weide Salix cinerea
Schwarz-Weide Salix x nigricans
Purpur-Weide Salix purpurea
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 14 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Mandel-Weide Salix triandra
Korb-Weide Salix viminalis
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
2.37 Pflanzungen in den Bau- Pflanzungen:
gebieten (private Grund- − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte,
stücke) heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten
Pflanzliste 1 zu verwenden.
− Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die
nicht in der o.g. Pflanzliste 1 festgesetzt sind, zulässig (z.B.
Ziersträucher, Rosenzüchtungen).
− Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens
1 Laubbaum und 2 Sträucher aus der o.g. Pflanzliste zu " Pflan-
zungen in den öffentlichen Flächen" zu pflanzen.
− Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,
die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub-
gehölze zulässig.
− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran-
kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver-
ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer-
brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
10.02.2012, BGBl. I S. 2113) genannten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
2.38 Dachbegrünung Die Flach- und Pultdächer (Dachneigung 0-35°) im Geltungsbe-
reich sind auf einer Fläche von mindestens 70 % pro Dachfläche
mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu
erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten
bzw. Dachfenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum
Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflä-
chen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräu-
termischung anzusäen oder mit heimischen, standortgerechten
Stauden und Sedumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit der
Substratschicht beträgt mindestens 10 cm.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 15 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20212.39 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art und/o-
der unterschiedlichem Maß der Nutzung und unterschiedlicher Art
der Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV;
siehe Planzeichnung)
2.40 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
"Bühl" der Gemeinde Baindt
(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 16 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20213 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO
mit Zeichenerklärung
3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor-
schriften zum Bebauungsplan "Bühl" der Gemeinde Baindt
(§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)
3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von
Hauptgebäuden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B.
Eingangsüberdachungen, Gaupen, Zwerchgiebel) sind andere
Dachformen zulässig. Untergeordnet sind diese Bauteile dann,
wenn sie nicht mehr als 50 % der Hausbreite, gemessen jeweils an
den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, ein-
nehmen.
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.3 SD/WD/PD/FD Dachformen für Hauptgebäude (alternativ); entsprechend der
in der Typenschablone vorgeschriebenen Liste kann unter Einhal-
tung der nachfolgenden Maßgaben gewählt werden (ausschließ-
lich):
− SD: Satteldach; zwei im Winkel von 180 ° zu einer senkrech-
ten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher
Dachneigung, die sich in einer gemeinsamen Schnittlinie tref-
fen (First), ein geringfügiger, parallel seitlicher Versatz der bei-
den Dachflächen ist zulässig, sofern die gemeinsame Firstlinie
dabei für die Gesamterscheinung als Satteldach dominant
bleibt; so genannte Krüppelwalme sind nicht zulässig;
− WD: Walmdach; auch Zeltdach und Krüppelwalm; vier im
Winkel von jeweils 90 ° zu einer senkrechten Achse verdrehte
geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, von de-
nen sich genau zwei gegenüberliegende Flächen in einer ge-
meinsamen Schnittlinie treffen (First), oder alle vier in einem
gemeinsamen Punkt (Zeltdach);
− PD: Pultdach; eine zu mindestens 75 % nicht versetzte, zu-
sammenhängende Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung
und Ausrichtung;
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 17 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021− FD: Flachdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte)
Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung;
Zur Einhaltung der jeweiligen Dachform müssen mind. 50 % der
gesamten Grundfläche des Baukörpers des jeweiligen Hauptge-
bäudes von dieser Dachform überdeckt sein. Die Flächen von Dach-
überständen werden dabei gewertet. Nicht gewertet werden jedoch
die Flächen von
− untergeordneten Verbindungs- bzw. Anbauten,
− Dachaufbauten und Dachaussparungen,
− nicht vollständig geschlossenen Gebäudeteilen (z.B. Terrassen-
überdachung),
− nur temporär geschlossenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen,
die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter geeig-
net sind (z.B. Pergola, Zelt).
Für die Unterscheidung der Dachformen Satteldach und Pultdach
gilt: Bei der Dachform Pultdach müssen mindestens 75 % aller
Dachebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zueinander parallel
sein. Die Fläche einer Dachebene wird in der senkrechten Projek-
tion auf die Fläche gemessen.
Die o. g. Vorschriften zu den Dachformen gelten nicht für unterge-
ordnete Bauteile der Dächer (z.B. Gauben, Zwerchgiebel) bzw.
sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sowie für Garagen.
Diese sind frei gestaltbar.
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)
3.4 Dachneigungen für Haupt- In Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Dachform sind folgende
gebäude Dachneigungen einzuhalten:
SD: 22-45 °
WD: 12-35 °
PD: 7-35 °
FD: 0 - 3°
Die Dachneigung ist jeweils gegenüber der Horizontalen zu messen.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 18 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.5 Anlagen zur Gewinnung Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren,
von Sonnenenergie Photovoltaikanlagen) sind parallel zur jeweiligen Dachfläche zu
montieren. Dabei ist ein Abstand bis max. 0,40 m zur Dachhaut
zulässig.
Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa-
rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika)
so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von
45 ° von unten nicht sichtbar bleiben.
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.6 Widerkehre und Zwerch- Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit
giebel Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge-
genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich-
tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen)
sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
− max. Breite (Außenkante Außenwand): 7,00 m
− Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl.
Dachaufbauten: 1,25 m
− Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach-
geschoss der jeweiligen Giebelseite: 0,75 m (frei stehende Bau-
teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände
bleiben unberücksichtigt)
− Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen
First des Hauptdaches: 0,25 m
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.7 Materialien für die Dach- Dächer von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
deckung (Carports) mit einer Dachneigung bis einschließlich 20° sind zu be-
grünen. Dies gilt nicht für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Per-
sonen dienen (z.B. Dachterrassen).
Als Dachdeckung von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten
Stellplätzen (Carports) für Dächer mit einer Dachneigung ab 21°
sind sowohl Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 19 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) als auch eine voll-
ständige Begrünung zulässig.
Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son-
nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für
diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) zum Zeit-
punkt der Errichtung üblich bzw. erforderlich waren.
Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele-
mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig.
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.8 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue
bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer
sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B.
Dachterrassen).
Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen,
sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen-
kollektoren, Photovoltaikanlagen) üblich bzw. erforderlich sind.
Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele-
mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig.
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
3.9 Geländeveränderungen Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und Ab-
in den privaten Grund- grabungen) in den privaten Grundstücken sind nur unter den fol-
stücken genden Voraussetzungen zulässig:
− Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf und
− Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbargrundstü-
cke und der Erschließungssituation und
− Beschränkung des Geländeabtrages an der Talseite des Haupt-
gebäudes so, dass die talseitige Gesamt-Ansichtshöhe des Ge-
bäudes im Bereich des Typ 1, 2 und 3 mit max. 9,50m sowie
im Bereich des Typ 4 mit max. 10,20m über dem endgültigen
Gelände in Erscheinung tritt.
Die erforderlichen Geländeveränderungen zur Unterbringung der
Retentionsanlagen für Niederschlagswasser und zum Schutz vor
Überflutung bei starken Regenereignissen durch kurzfristig anstei-
gende Wasserspiegel in den Retentionsbereichen sind zulässig.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 20 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
3.10 Stützkonstruktionen in Stützkonstruktionen im Bereich der Freiflächen des Baugebietes
dem Baugebiet sind nur zulässig, sofern sie für die Anpassung des Geländes (z.B.
gegenüber der Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünflächen) auf
Grund der vorhandenen Topografie erforderlich sind. Sie dürfen:
− eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei Stützkonstrukti-
onen mit Abstufungen ist die Höhe der einzelnen Stufen maß-
geblich, wenn der Abstand der einzelnen Stufen zueinander
mindestens 1,50 m beträgt. Sollte der Abstand der einzelnen
Stufen zueinander diesen Wert unterschreiten, ist die Summe
aller Höhen der einzelnen Stufen (Gesamthöhe aller Stufen)
maßgeblich.
Sie sind:
− gegenüber der Grundstücksgrenze um mind. 0,50 m zurück zu
setzen und
− optisch zu gliedern und
− in einer Bauweise auszuführen, die für Wasser und Kleinlebewe-
sen durchlässig ist (z.B. Trockenmauern aus Natursteinen,
Gabionen etc.) und
− dauerhaft zu begrünen (durch direkte Bepflanzung der Zwi-
schenräume bzw. z.B. selbstklimmende und rankende Pflanzen
wie Efeu)
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
3.11 Anzahl der Stellplätze in Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung für pri-
den privaten Grundstü- vate Grundstücke beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen
cken bleiben die gesetzlichen Vorschriften unbenommen.
(§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 21 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20214 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge-
setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung
4.1 Gewässerrandstreifen gem. § 29 WG geschützter Bereich entlang von Gewässern mit einer
Breite von 5 m (Innenbereich)
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Seite 22 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215 Hinweise und Zeichenerklärung
5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan-
zeichnung)
5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung
(siehe Planzeichnung)
5.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen
stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe
Planzeichnung)
5.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke
(Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung)
5.5 137/1 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich-
nung)
5.6 476 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen-
475
schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich-
nung)
5.7 Vorhandene Aufschüttung/Abgrabung/Böschung (siehe Plan-
zeichnung)
5.8 Geplanter Bachverlauf, offener Graben (siehe Planzeichnung)
5.9 480.60 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft
aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung)
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 23 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215.10 Begrünung privater Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be-
Grundstücke bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für
eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü-
nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge-
schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so-
weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen
und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist.
5.11 Förderung der Privatgärten sollten möglichst naturnah und strukturreich gestaltet
Artenvielfalt werden (z.B. Bereiche mit insektenfreundlichen, blütenreichen Wie-
senmischungen, naturnah gestalteter Gartenteich, Trockenmauer
oder Steinhäufen, Bäume, Sträucher, verwilderte Ecken, Vogel-
und/oder Fledermauskästen, Insektenhotels).
5.12 Energieoptimierte Bau- Den Bauherren wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung auf eine
weise energieoptimierte Bauweise zu achten. Der Energieverbrauch kann
zum Beispiel durch ein mögliches günstiges Verhältnis von abstrah-
lender Außenhülle des Gebäudes zu beheiztem Gebäudevolumen
(A/Ve-Verhältnis, siehe nebenstehende Darstellung) verringert wer-
den. Zu einem günstiges A/Ve-Verhältnis trägt unter anderem eine
kompakte Bauweise und der Verzicht auf Gaube, Zwerchgiebel, Wi-
derkehren oder andere die Außenhülle vergrößernde Anbauten bei.
Je nach Lage des Baugrundstücks können nach Süden ausgerichtete
Fensterflächen oder Dachflächen zur natürlichen Zufuhr von Wärme
beitragen. In jedem Fall ist eine individuelle Beratung durch den
Architekten, die Energieagentur Ravensburgs oder ein anderes ge-
eignetes Beratungsangebot sinnvoll. Für Bauten, deren Energieffi-
zienz über den gesetzlichen Mindeststandards liegt, stehen den
Bauherren Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) zu Verfügung.
5.13 Klimaschutz Die Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen wie insbeson-
dere Solarthermie, Photovoltaik, Windenergie und Geothermie wer-
den empfohlen.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 24 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215.14 Nachhaltige Ressourcen- Es wird empfohlen, Regenwasser möglichst an Ort und Stelle versi-
nutzung ckern zu lassen und zur Bewässerung von Garten und Balkonpflan-
zen Regenwasser zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf-
fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser
gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung
sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die
"DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen.
Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts
empfohlen.
5.15 Vogelschutz Zur Förderung der Artenvielfalt der Vögel wird empfohlen, bei Ge-
hölzpflanzungen auf die Funktion als Nähr- oder Schutzgehölz zu
achten. Um die Brutmöglichkeiten für zweigbrütende Vogelarten zu
fördern, ist die Anlage von Gehölzstrukturen wie Hecken oder Ein-
zelgehölzen erstrebenswert. Geeignete Gehölze wären hierbei bspw.:
Brombeere, Schlehe, Weißdorn, Heckenrose, Ahorn, Erle, Hainbu-
che, Eiche, Pappel, Heckenkirsche, Traubenkirsche, Holunder. Fas-
sadenbegrünung ist eine zusätzliche Möglichkeit günstige Struktu-
ren zu schaffen (z.B. mit Wildem Wein, Geißblatt, Waldrebe).
5.16 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus
Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs-
weise über Bewegungsmelder gesteuert werden.
Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m
zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.
Die Errichtung von Regenwasserauffangbecken (Zisternen) sowie ei-
nes Komposts wird empfohlen.
Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be-
rücksichtigen.
Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der
Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet-
zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver-
meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des
§ 39 Abs. 5 BNatSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden,
müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln
(d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 25 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215.17 Artenschutz Da aktuell innerhalb des Plangebietes kaum naturschutzfachlich
hochwertige Strukturen bestehen, ist es empfehlenswert im Rahmen
des Bebauungsplanes Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen, wel-
che die Artenvielfalt und damit den naturschutzfachlichen Wert be-
günstigen können. Für eine naturnahe Gestaltung des Plangebietes
können durch geeignete Maßnahmen relevante Strukturen für ein-
zelne Artengruppen geschaffen werden.
− Um die Nahrungsverfügbarkeit für Insekten, Vögel und Fleder-
mäuse zu fördern ist die Anlage von Blühstreifen empfehlens-
wert. Blühstreifen können auch in Form von kleinen Strukturen
anlegt werden wie z.B. Einsaat von Blumenwiesen in Balkon-
kästen oder Blumenbeeten.
− Der Graben kann hinsichtlich potenzieller Libellenarten gestaltet
werden. Um Ruhe- und Schutzstreifen für Libellen zu schaffen,
ist die Anlage von Hochstauden- und Krautsäumen (z.B. Mäde-
süß, Weidenröschen, Pestwurz, Blutweiderich) empfehlenswert.
− Um das Vorkommen von Reptilien wie der Zauneidechse zu un-
terstützen, können geeignete Strukturen geschaffen werden wie
die Anlage von besonnten Totholz- und Steinhaufen. Besonders
die Schaffung von Trockenmauern kann innerhalb von Wohnbe-
reichen realisiert werden.
− Für (halb-)höhlenbrütende Vogelarten können Nistkästen zur
Unterstützung der Brutmöglichkeiten dienen. Diese können an
vorhandenen Gehölzen oder Gebäuden angebracht werden. Für
gebäudebewohnende Fledermäuse können Ersatzquartiere an
Gebäuden angebracht werden oder direkt in die Fassade der
Neubauten integriert werden.
− Zur Unterstützung der Insektenvorkommen können Insektenho-
tels im Plangebiet angebracht werden.
− Grundsätzlich ist auf eine naturnahe Gestaltung zu achten.
Bspw. Totholz stehen lassen, Anlage eines Komposthaufens, An-
lage von Kleingewässern wie einem Teich, kein Einsatz von Pes-
tiziden.
5.18 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel-
tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 26 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahnoberkante zu gewährleisten
(siehe Planzeichnung).
5.19 Standorte für die Straßen- Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. im Rahmen der Erschließung
beleuchtung Standorte für die Straßenbeleuchtung mit entsprechender Ver-
kabelung in den privaten Grundstücken auf einer Breite von bis zu
0,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind.
Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten
Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor.
5.20 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung
Freileitung
der Netze BW GmbH, außer- und innerhalb des Geltungsbereiches
die Leitung kann in ihrer Lage erhalten bleiben (siehe Planzeich-
nung)
5.21 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden
sicherzustellen, wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver-
wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori-
entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und
Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest-
stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo-
dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont);
Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte
Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung
von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La-
gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der
DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von
Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei-
sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung).
Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden
Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung
in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen".
http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-
RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz-beim-Bauen.pdf
Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma-
terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 27 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu-
halten.
Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren.
Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen
sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen
oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden.
Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab-
zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten
ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Boden-
horizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrund-
material sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu
trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur-
zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie-
derverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden möglichst
entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wiederher-
stellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen.
Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre-
chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen.
Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti-
gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli-
chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs
ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla-
nung zu berücksichtigen).
Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch-
tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung)
zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der
Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Ersteinsaat
mit tiefwurzelnden Pflanzen.
Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baubetriebs
vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren
oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung
als Tabuflächen zu schützen.
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass
Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen
werden.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 28 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215.22 Gewässerschutz Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind gem. § 38 Wasserhaus-
haltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg verbo-
ten:
− Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
− Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
− die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den
Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer-
den können
− Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu-
chern
− Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern
− die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen wie z.B.
Zäune, Kompostanlagen, Lagerplätze, Hütten, Volieren, Grillstel-
len etc.
die Nutzung als Ackerland wie z.B. die Anlage von Gemüsebeeten,
Staudengarten etc.
5.23 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht-
lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens-
burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen
Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu
befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.
Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren
Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und
Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube
kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden.
Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter-
nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde
des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe-
hörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
5.24 Schicht- und Grundwasser Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über
und Drainagen die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ist nicht erlaubt.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 29 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.20215.25 Kellerentwässerung und Gegebenenfalls können Untergeschosse wegen der Höhenlage des
Rückstausicherung Schmutzwasserkanals nicht im Freispiegel entwässert werden. Ent-
wässerungspunkte unterhalb der Rückstauebene sind regelmäßig
über eine normgerechte Rückstausicherung an den öffentlichen
Schmutz- bzw. Regenwasserkanal anzuschließen
5.26 Überflutungsschutz Aufgrund der Hanglage kann es bei Starkregenereignissen zu wild
(Hangwasser) abfließendem Oberflächenwasser (Hangwasser) kommen. Um
Überflutungen von Gebäuden zu vermeiden sind entsprechende
(Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhen-
lage der Lichtschächte, -höfe und des Einstieges der Kellertreppen
o.ä. zu achten. Sie sollten möglichst hoch liegen, um vor abfließen-
den Wässern bei Starkregen zu schützen. Die Erdgeschossfußboden-
höhe sollte im Rahmen der Vorgaben nach Gesichtspunkten des
Überflutungsschutzes angemessen hoch gewählt werden. Maßnah-
men zur Verbesserung des Überflutungsschutzes sind auch in der
Gartengestaltung integrierbar.
5.27 Grundwasserdichte Unter- Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme in Verbindung
geschosse mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist inner-
halb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu
rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten
Untergeschoss ausgeführt werden. Unterkellerungen an Gebäuden
sollten in Gewässernähe als wasserdichte und auftriebsichere Wan-
nen ausgeführt werden. Versickerungsmulden sollten im Abstand
von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden.
5.28 Hydrologie (Schichtwas- Im Allgemeinen ist mit Quellaustritten (lokales Schichtwasser) so-
ser) wie mit vermehrt auftretendem Schichtwasser zu rechen. Erdbe-
rührte Bauteile sind im Hinblick auf die im Untergrund anstehenden
nur sehr schwach durchlässigen Sedimenten gemäß der DIN 18533
nach der Klasse W2-E (Abdichtung gegen drückendes Wasser) ab-
zudichten oder nach dem Prinzip einer "Weiße Wanne" nach WU-
Richtlinie auszuführen.
Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 30 Textteil (Entwurf) mit 72 Seiten, Fassung vom 08.06.2021Sie können auch lesen