Ermittlung und Bewertung der Einwirkung im Berufskrankheitenverfahren - DGUV Handlungsempfehlung

 
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DGUV Handlungsempfehlung

Ermittlung und Bewertung
der Einwirkung im
Berufskrankheitenverfahren

Stand: Mai 2021
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
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eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Ausgabe: Mai 2021
Satz: DGUV

zu beziehen unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p017652

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DGUV Handlungsempfehlung

Ermittlung und Bewertung der Einwirkung
im Berufskrankheitenverfahren

                                          3
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                 Seite                                                                                                        Seite

A        Präambel.................................................................................... 6       12.3.2 Berücksichtigung von Persönlicher Schutz­
                                                                                                                     ausrüstung (PSA) und/oder (Schutz-)
B        Rechtliche Grundlagen und Verfahren....................... 7                                                Kleidung bei der Bewertung der Einwirkung........... 32
1        Grundbegriffe........................................................................... 7           12.4 Realitätsgerechte Bewertung
1.1      Versicherungsfall – Berufskrankheit........................... 7                                            (keine Worst-case-Betrachtung).................................... 32
1.2      Einwirkung................................................................................. 7        12.5 Beweisschwierigkeiten/Beweisnot.............................. 33
2        Qualitätssicherung................................................................ 8                 12.6 Beweislastumkehr................................................................. 33
3        Allgemeine Verfahrensgrundsätze................................ 9                                    12.7 Beweis des ersten Anscheins.......................................... 34
4        Umfang der Ermittlung........................................................ 11                     12.8 Darstellung der freien Beweiswürdigung anhand
5        Klärung der beweisbedürftigen Einwirkung............. 13                                                    konkreter Sachverhaltskonstellationen.................... 34
6        Ermittlungsauftrag an den ­Präventionsdienst....... 14                                               13     Beweislast.................................................................................. 38
7        Ermittlung und Bewertung der Einwir­kungen
         durch den Präventionsdienst.......................................... 16                             C      Besondere Aspekte bei der Ermittlung
8        Beweismittel/Informationsquellen.............................. 16                                               bestimmter Berufskrankheiten..................................... 39
8.1      Grundlagen................................................................................ 16        1      Aspekte zur Ermittlung von ­chemischen
8.2      Befragung der versicherten Person.............................. 18                                              Einwirkungen............................................................................ 39
8.3      Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen................. 19                                              1.1    Angabe der verwendeten bzw. entstehenden
8.3.1    Einleitung................................................................................... 19            Stoffe/Gemische.................................................................... 39
8.3.2    Arbeitgebende......................................................................... 20            1.2    Beschreibung des Arbeitsplatzes................................. 39
8.3.3    Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen................... 21                                         1.3    Besondere Angaben bei bestimmten Stoffen
8.3.4    Betriebsangehörige mit besonderer Funktion........ 21                                                       oder Erkrankungen................................................................ 40
8.3.5    Betriebsärztinnen/Betriebsärzte                                                                      1.3.1 Krebserkrankungen allgemein........................................ 40
         und Fachkräfte für Arbeitssicherheit........................... 21                                   1.3.2 BK-Nr. 1103 Erkrankungen durch Chrom
8.4      Urkunden und Akten............................................................ 22                           oder seine Verbindungen.................................................. 40
8.5      Augenschein, insbesondere Besichtigung/­                                                             1.3.3 BK-Nrn. 1301/1321 Schleimhautveränderungen,
         Begehung des Arbeitsplatzes......................................... 23                                     Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege
8.6      Auskünfte jeder Art............................................................... 23                       durch aromatische Amine/PAK...................................... 41
8.7      Sachverständige/Biomonitoring................................... 23                                  1.3.4 BK-Nr. 1302 „Erkrankungen
9        Ergänzung und Objektivierung                                                                                ­durch ­Halogenkohlenwasserstoffe“............................ 41
         der Ermittlungsergebnisse................................................ 24                         1.3.5 BK-Nrn. 1303/1318 Erkrankungen durch ...................
9.1      Besichtigung vergleichbarer Arbeitsplätze.............. 24                                                  Benzol.......................................................................................... 42
9.2      Die Nachstellung früherer                                                                            1.3.5 BK-Nr. 1317 „Polyneuropathie oder
         Arbeitsbedingungen............................................................. 25                           ­Enzephalopathie durch organische
9.3      Die Beiziehung vergleichbarer Aktenfälle................ 25                                                     Lösungsmittel oder deren Gemische“........................ 42
9.4      Analyse historischer Arbeitsstoffe................................ 25                                1.3.7 BK-Nr. 4101 „Quarzstaublungenerkrankung
9.5      Fach- und Erfahrungswissen                                                                                    ­(Silikose)“.................................................................................. 42
         der Unfallversicherungsträger......................................... 25                            1.3.8 BK-Nrn. 4103-4105, 4114 – Erkrankungen
9.6      Zentrale Expertenstelle für BK-Einwirkungen                                                                    durch Asbest............................................................................ 43
         (ZExBK)........................................................................................ 26   1.3.9 BK-Nrn. 4113/4114 Krebserkrankungen durch
10       Dokumentation der Ermittlungsergebnisse                                                                        ­polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
         und deren Bewertung.......................................................... 26                                bzw. durch das Zusammenwirken von Asbest­
11       Einbindung der versicherten Person........................... 29                                                faserstaub und polyzyklischen aromatischen
12       Beweismaßstab und Beweiswürdigung..................... 30                                                   K   ­ ohlenwasserstoffen........................................................... 43
12.1     Grundsätze................................................................................ 30        1.3.10 BK-Nrn. 4301, 4302 und 1315 (Obstruktive
12.2     Beweismaßstab „Vollbeweis“......................................... 30                                          Atemwegserkrankungen/Isocyanate)......................... 44
12.3     Grundsätze der Beweiswürdigung................................ 31                                    1.3.11 BK-Nr. 4116 Lungenkrebs durch Passivrauch)......... 45
12.3.1   Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung...... 31                                                   2      Aspekte zur Ermittlung der durch ­physikalische
                                                                                                                         Einwirkungen ­verursachten Erkrankungen............... 45
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                Seite                                                                                                             Seite

2.1    BK-Nr. 2101 „Schwere oder wiederholt rückfällige                                                       2.11      BK-Nr. 2114 „Gefäßschädigung der Hand durch
       Erkrankungen der Sehnenscheiden oder                                                                             stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-
       des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-                                                                         Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)“............... 52
       oder Muskelansätze“........................................................... 45                      2.12      BK-Nr. 2115 „Fokale Dystonie als Erkrankung
2.2    BK-Nr. 2102 „Meniskusschäden nach                                                                                des zentralen Nervensystems bei Instrumental­
       ­mehrjährigen andauernden oder häufig                                                                            musikern durch feinmotorische Tätigkeit
        ­wiederkehrenden, die Kniegelenke über­                                                                         hoher Intensität“.................................................................... 52
         durchschnittlich belastenden Tätigkeiten“............. 46                                            2.13      BK-Nr. 2116 Koxarthrose durch
2.3    BK-Nr. 2103 „Erkrankungen durch Erschütterung                                                                        Lastenhandhabung............................................................... 53
         bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleich-                                                      3         Aspekte zur Ermittlung der durch Infektions­
         artig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“.. 47                                                                erreger oder Parasiten verursachten Krankheiten
2.4    BK-Nr. 2104 „Vibrationsbedingte Durch­                                                                           sowie Tropenkrankheiten................................................ ¨ 53
         blutungsstörungen an den Händen“........................... 47                                       3.1       Vorbemerkung......................................................................... 53
2.5    BK-Nr. 2105 „Chronische Erkrankungen der                                                               3.2       Tätigkeiten und Arbeitsplatz............................................ 54
         Schleimbeutel durch ständigen Druck“..................... 47                                         3.2.1     BK-Nr. 3101 „Infektionskrankheiten, wenn der
2.6    BK-Nr. 2108 „Bandscheibenbedingte Erkrankun-                                                                     ­Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohl-
          gen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges                                                                  fahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig
          Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch                                                                  oder durch eine andere Tätigkeit der Infektions-
         langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeuge­                                                                gefahr in ähnlichem Maße besonders ausge-
         haltung, die zu chronischen oder chronisch-­                                                                   setzt war“................................................................................... 54
         rezidivierenden Beschwerden und Funktionsein-                                                        3.2.2     BK-Nr. 3102 „Von Tieren auf Menschen
         schränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt                                                                    ­übertragbare Krankheiten“ (Zoonosen)..................... 54
         haben“......................................................................................... 48   3.2.3     BK-Nr. 3104 „Tropenkrankheiten,
2.7    BK-Nr. 2109 „Bandscheibenbedingte Erkran­                                                                            Fleckfieber“............................................................................... 54
         kungen der Halswirbelsäule durch langjähriges                                                        3.3       Besondere Aspekte............................................................... 55
         Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu                                                      4         Aspekte zur Ermittlung
         chronischen oder chronisch-rezidivierenden                                                                         bei Hauterkrankungen........................................................ 55
         Beschwerden und Funktionseinschränkungen                                                             4.1       BK-Nr. 5101 „Schwere oder wiederholt
         (der Halswirbelsäule) geführt haben“........................ 49                                                  ­rückfällige Hauterkrankungen“...................................... 55
2.8    BK-Nr. 2110 „Bandscheibenbedingte Erkran-                                                              4.1.1     Feuchtarbeit.............................................................................. 55
          kungen der Lendenwirbelsäule durch lang-                                                            4.1.2     Sensibilisierende Stoffe..................................................... 55
          jährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von                                                        4.1.3     Ätzende und reizende Stoffe........................................... 56
         Ganz­körperschwingungen im Sitzen, die zu                                                            4.1.4     Physikalische Einwirkungen............................................ 56
         chronischen oder chronisch-rezidivierenden                                                           4.1.5     Biologische, mikrobielle und parasitäre
         Beschwerden und Funktionseinschränkungen                                                                           Einflüsse..................................................................................... 56
         (der Lendenwirbelsäule) geführt haben“.................. 50                                          4.2       BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder
2.9    BK-Nr. 2112 „Gonarthrose durch eine Tätigkeit                                                                       ­multiple aktinische Keratosen der Haut durch
         im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit                                                                     natürliche UV-Strahlung“................................................... 56
         einer kumulativen Einwirkungsdauer während
         des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stun-                                                        D         Glossar........................................................................................ 58
         den und einer Mindesteinwirkungsdauer von
         ­insgesamt einer Stunde pro Schicht“......................... 51                                     Anhang
2.10   BK-Nr. 2113 „Druckschädigung des                                                                       Stoffe mit bekanntem Risiko für die Entstehung
       Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-                                                         eines allergischen Kontaktekzems............................................ 60
       Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten
       mit Beugung und Streckung der Handgelenke,
       durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder
       durch Hand-Arm-Schwingungen“................................. 51
A Präambel

In Berufskrankheitenverfahren kommt den Ermittlungen        ‒ oftmals dann, wenn die potenziellen Gefährdungen im
zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, das heißt der Über-   Betrieb nicht mehr gegeben sind oder der Betrieb nicht
prüfung einer relevanten Einwirkung, eine zentrale Bedeu-   mehr existiert ‒, erfolgt bei der BK-Einwirkungsermitt-
tung für die Anerkennung bzw. Ablehnung einer Erkran-       lung unter anderem der Rückgriff auf vorangegangene
kung als Berufskrankheit (BK) zu. Die Ermittlungen wer-     Ermittlungen oder auf zutreffende Katasterdaten – auch
den deshalb umfassend sowie mit größter Sorgfalt und        zur Plausibilitätsprüfung. Diese Verfahrensweise wurde
Genauigkeit durchgeführt.                                   mit dem 7. SGB IV Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020
                                                            (SGB-IV-ÄndG) in § 9 Abs. 3 a des Siebten Buches Sozial-
Die Aktivitäten der BK-Einwirkungsermittlung orientieren    gesetzbuch (SGB VII) gesetzlich verankert und hierdurch
sich an dem Leitgedanken „Alles aus einer Hand“. Dem-       Rechtssicherheit mit Blick auf die gesetzlichen Beweis-
gemäß müssen durch die Unfallversicherungsträger alle       und Datenschutzanforderungen sowie auf die Duldungs-
Anstrengungen zur umfassenden Ermittlung und Beratung       pflicht der Unternehmen bei systematischen Erhebungen
unternommen werden. Ziel ist die optimale Rehabilitation    an Arbeitsplätzen geschaffen. Damit verbunden ist die
und zügige Entschädigung bei Berufskrankheiten.             Verpflichtung der UV-Träger, den weiteren Ausbau der
                                                            (vorhandenen) Kataster voranzutreiben.1
Die individuelle Einwirkungsermittlung steht immer im
Vordergrund. Dabei haben die Unfallversicherungsträger      Die vorliegende Handlungsempfehlung beschreibt ein-
alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berück-     heitliche Qualitätsstandards und Werkzeuge für die
sichtigen und alle vorhandenen relevanten Beweismit-        Ermittlung der Einwirkungen im Berufskrankheitenverfah-
tel auszuschöpfen. Da neben Ermittlungen an aktuellen       ren, um sicherzustellen, dass die Unfallversicherungs-
Arbeitsplätzen häufig erst viele Jahre nach einer beruf-    träger zugunsten der versicherten Personen alle zur Ver-
lichen Tätigkeit ein möglicher Zusammenhang zwischen        fügung stehenden Beweismittel umfassend ermitteln und
einer Erkrankung und einer Einwirkung zu prüfen ist         im Rahmen des rechtlich Möglichen bewerten.

                                                            1   Römer/Keller: Neues vom Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen
                                                                ­Unfallversicherung. SGb 2020, S. 651 – 660

6
B Rechtliche Grundlagen und Verfahren

1      Grundbegriffe

1.1    Versicherungsfall – Berufskrankheit

Die zentrale Voraussetzung für die Erbringung von Leis-
tungen in der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Vor-
liegen eines Versicherungsfalls – also eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit.

Im Gegensatz zu Arbeitsunfällen, bei denen ein Gesund-
heitsschaden oder der Tod einer versicherten Person
durch ein zeitlich begrenztes äußeres Ereignis verursacht
wird (§ 8 Abs. 1 SGB VII), setzen Berufskrankheiten in aller
Regel länger andauernde arbeitsbedingte Einwirkungen
auf den Körper voraus, die schließlich eine Erkrankung
verursachen.

Das deutsche Recht der Berufskrankheiten folgt im
Wesentlichen einem Listenprinzip. Grundsätzlich dürfen
nur die Krankheiten, die nach den gesetzlichen Vorga-
ben des § 9 Abs. 1 SGB VII ausdrücklich von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates in die der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anliegenden Liste
aufgenommen wurden, von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung als Berufskrankheiten anerkannt und
entschädigt werden. In der Liste der Berufskrankheiten
werden die Krankheitsbilder bzw. die sie verursachenden
Stoffe bzw. Einwirkungen abschließend dargestellt.

Erfüllt eine Erkrankung, die eine versicherte Person
infolge ihrer versicherten Tätigkeit erlitten hat, nicht die
Voraussetzungen einer Listen-Berufskrankheit, kann eine
Anerkennung und ggf. Entschädigung nach § 9 Abs. 2
SGB VII infrage kommen. Die Unfallversicherungsträger
haben nach dieser Vorschrift im Einzelfall eine Krank-
heit wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn nach
neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen
für die Aufnahme dieser Krankheit in die Berufskrankhei-
tenliste gegeben sind, der Verordnungsgeber aber noch
keine Änderungsverordnung erlassen hat.

Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Berufskrankheit
(§ 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage zur BKV) oder eine
Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen ist,
beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bun

                                                               7
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

dessozialgerichts (BSG)2 im Regelfall unter anderem die                       verwendet werden, in dem der Zusammenhang zwischen
nachfolgend vereinfacht dargestellte zentrale Frage nach                      der Einwirkung und einem Gesundheitsschaden festge-
den rechtlichen Voraussetzungen:                                              stellt wurde.4

Hat die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätig-                   Die „Einwirkung“ wird gelegentlich mit den „arbeitstech-
keit zu Einwirkungen von Belastungen auf den Körper                           nischen Voraussetzungen“ gleichgesetzt. Die „arbeits-
geführt und haben diese Einwirkungen eine Krankheit ver-                      technischen Voraussetzungen“ gehen jedoch begrifflich
ursacht?                                                                      über die Einwirkung hinaus und umfassen zwei Aspekte:
                                                                              Das Vorliegen der jeweils geforderten Einwirkung sowie
Dabei müssen die nachfolgenden tatbestandlichen Vor-                          deren potenziellen Ursachenzusammenhang zwischen
aussetzungen                                                                  dieser Einwirkung und einer bestehenden Erkrankung.5
• Verrichtung einer versicherten Tätigkeit,
• Einwirken von Belastungen auf den Körper und                                Gegenstand dieser Handlungsempfehlung ist allein die
• Vorliegen einer Krankheit                                                   Ermittlung und Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang
im Sinne des Vollbeweises (zum Begriff des Vollbewei-                         versicherte Personen bei ihrer versicherten Tätigkeit
ses siehe Abschnitt B.12.2) nachgewiesen sein; für die                        einer vom jeweiligen Tatbestand einer Berufskrankheit
zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt                                 geforderten Einwirkung ausgesetzt waren oder sind. Zu
hingegen der Beweismaßstab der hinreichenden Wahr-                            diesem Zeitpunkt des Feststellungsverfahrens wird hin-
scheinlichkeit.3                                                              gegen noch nicht untersucht, ob die Einwirkung im Einzel-
                                                                              fall eine schädigende Wirkung auf die Gesundheit hatte.
                                                                              Aus diesem Grunde wird in dieser Handlungsempfehlung
1.2       Einwirkung                                                          nachfolgend ausschließlich der Begriff „Einwirkung“ ver-
                                                                              wendet.
Die „Einwirkung“ auf den Körper einer versicherten Per-
son ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal, dessen Vorlie-                      Als „Einwirkung“ kommt zunächst alles in Betracht, was
gen im Einzelfall von den Unfallversicherungsträgern bei                      von außen auf den Körper oder Geist (Psyche) einwirken
der Feststellung, ob eine Berufskrankheit anzuerkennen                        kann.6
ist, zu überprüfen ist.
                                                                              Die in der Anlage zur BKV erfassten Berufskrankheiten-Tat-
Als Synonyme für „Einwirkung“ werden oftmals auch die                         bestände setzen spezifische Einwirkungen insbesondere
nachfolgenden Begriffe verwendet:                                             in Form von Stoffen, Gasen, Dämpfen, Stäuben, Strahlen
• schädigende Einwirkung                                                      oder physikalischen Einflussgrößen (z. B. Kräfte, Vibra-
• gefährdende Einwirkung                                                      tionen, repetitive Tätigkeiten, Lärm) voraus. Im Falle der
• gefährdende Tätigkeit                                                       BK-Nr. 3101 genügt auch ein spezifisches Risiko in Form
• Exposition                                                                  einer abstrakten Infektionsgefahr aufgrund der Beschaf-
                                                                              fenheit des Arbeitsumfeldes.7
Der Begriff „schädigende Einwirkung“ beinhaltet bereits
die Aussage, dass die Einwirkung einen Schaden ver-
ursacht hat und setzt einen entsprechenden Ursachen-
zusammenhang im Einzelfall voraus. Daher sollte dieser
                                                                              4   Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 9 Rn. 22
Begriff vermieden werden, oder erst zu einem Zeitpunkt                        5   BSG v. 23.04.2015 – B 2 U 6/13 R – juris Rn. 18; BSG v. 17.12.2015 – B
                                                                                  2 U 11/14 R – juris Rn. 21; Bieresborn: Berufskrankheiten: Kausalität,
                                                                                  Dosismodelle und Konsensempfehlungen (Teil I). SGb 2016, 310, 315.
2   BSG v. 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R; BSG v. 23.04.2015 – B 2 U 6/13 R;      6   BSG v. 27.04.2010 – B 2 U 13/09 R – juris Rn. 19. Das BSG weist in
    BSG v. 23.04.2015 – B 2 U 10/14 R; BSG v. 23.04.2015 – B 2 U 20/14 R;         diesem Zusammenhang darauf hin, dass es denkgesetzlich nicht
    BSG v. 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R; BSG v. 02.04.2009 – B 2 U 30/07            ausgeschlossen sei, dass der Verordnungsgeber eine Listen-BK ein-
    R; BSG v. 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R; BSG v. 29.11.2011 – B 2 U 26/10          führen könnte, die auf rein psychische Einwirkungen abstellt.
    R; BSG v. 15.09.2011 – B 2 U 22/10 R; BSG v. 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R   7   Bieresborn: Berufskrankheiten: Kausalität, Dosismodelle und Kon-
3   Siehe vorhergehende Fußnote.                                                  sensempfehlungen (Teil I). SGb 2016, 310, 315

8
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Zu Einwirkungen, denen eine versicherte Person während
ausländischer Beschäftigungszeiten im Ausland ausge-                     BK-Verdachtsanzeigen können immer auch ein Hinweis
setzt war, wird auf die Spezialregelungen zwischen- und                  auf gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz sein.
überstaatlichen Rechts – insbesondere auf Art. 38 der                    Daher ist auch im Hinblick auf die Prävention die fun-
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der                       dierte Ermittlung von gesundheitlichen Belastungen im
­Systeme der sozialen Sicherheit – verwiesen.8                           Rahmen von BK-Feststellungsverfahren von entscheiden-
                                                                         der Bedeutung, zumal im Zuge der BK-Rechtsreform durch
Bei der Feststellung einer Berufskrankheit sind auch                     das 7. SGB IV-Änderungsgesetz für die UV-Träger in § 9
Tätigkeiten mit Einwirkungen zu berücksichtigen, die Ver-                Abs. 4 Satz 2 SGB VII eine besondere Aufklärungspflicht
sicherte im Rahmen einer versicherungsfreien Beschäf-                    über die mit der konkreten Tätigkeit verbundenen künfti-
tigung nach § 4 Abs. 1 SGB VII ausgeübt haben, z. B als                  gen Gefahren und möglichen Schutzmaßnahmen (Indivi-
Beamter oder als Soldat (§ 134 Abs. 2 SGB VII).9                         dualprävention) statuiert wurde.10

2        Qualitätssicherung                                              3         Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Ein hoher Qualitätsstandard der BK-Einwirkungsermitt-                    Das BK-Ermittlungsverfahren ist objektiv und neutral,
lung – sowohl hinsichtlich der Ergebnis- als auch der                    zweckentsprechend und einfach, zügig sowie effizient
Struktur- und Prozessqualität – ist die Voraussetzung für                zu gestalten. Dabei ist bei allen am Verfahren Beteiligten
eine transparente und beschleunigte Verfahrensabwick-                    größter Wert auf die Vollständigkeit und Qualität der über-
lung und für das Erreichen der jeweils angestrebten Ein-                 mittelten Daten zu legen. Der Interessenkonflikt zwischen
zelfallgerechtigkeit. In dieser Hinsicht sind die Aktivitäten            einer möglichst kurzen Dauer des Verfahrens und dem
der gesetzlichen Unfallversicherung zum Qualitätsma-                     gebotenen Ermittlungsaufwand darf nicht zulasten der
nagement und zur Qualitätssicherung kontinuierlich und                   Ermittlungsqualität gehen. Das Ziel ist die stetige Sicher-
systematisch intensiviert worden.                                        stellung von qualitativ hochwertigen Stellungnahmen,
                                                                         welche fachlich fundiert und inhaltlich richtig sind. Sie
Die Systematisierung beginnt bei der Standardisierung                    müssen den rechtlichen Erfordernissen entsprechen und
der Arbeitsabläufe: Inhalte und Reihenfolge der einzel-                  eine gute Grundlage für eine Entscheidung bilden. Die BK-
nen Bearbeitungsschritte im BK-Feststellungsverfahren                    Ermittlungsverfahren sind transparent und nachvollzieh-
sind vereinheitlicht, was zur Qualitätsoptimierung und                   bar zu gestalten.
Beschleunigung des Verfahrens beiträgt und eine Orien-
tierung während der Einzelfallbearbeitung bietet.                        Das Verfahren zur Feststellung, ob im Einzelfall die für
                                                                         die Anerkennung einer Berufskrankheit erforderliche Ein-
Durch eine entsprechende Ausgestaltung und verständ-                     wirkung vorgelegen hat, gliedert sich in die nachfolgend
liche Formulierung von Formtexten und ­Erhebungsbögen                    beschriebenen Abschnitte11, auf die in dieser Handlungs-
wird die Akzeptanz und Motivation der versicherten Perso-                empfehlung vertieft eingegangen werden soll:
nen und Zeuginnen/Zeugen zur Zusammenarbeit erhöht.
Dadurch erhöht sich die Qualität von Zeugen­beweisen.
Unterstützend wirken hierbei entsprechende Leitfäden
bzw. branchenspezifische Informationen bei der Befra-
gung der versicherten Personen.

8   Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004;           10   Römer/Keller: Neues vom Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen
    zur ­Einwirkung in EG, EWG und Abkommensstaaten; siehe auch               ­Unfallversicherung. SGb 2020, S. 651 – 660
    ­Mehrtens/Brandenburg: Berufskrankheitenverordnung, E § 9 SGB VII,   11    Siehe hierzu auch Jung: Anforderungen an die richterliche Beweis-
     Anm. 23.2 ff.                                                             würdigung im Berufskrankheitenrecht. In: Sozialrecht als Menschen-
9    Vgl. DGUV Rundschreiben – 140/2016 vom 05.04.2016                         recht. Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (Hrsg.), 2010, S. 287, 288

                                                                                                                                                9
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

     •     Der Unfallversicherungsträger muss zunächst
         ­erkennen, welche Einwirkung für die jeweils zu prü-       Die Unfallversicherungsträger haben neben den übrigen
           fende Berufskrankheit im konkreten Fall vorliegen        Tatsachen für die Feststellung einer Berufskrankheit von
           muss (= Klärung der beweisbedürftigen Einwirkung;        Amts wegen vollständig zu ermitteln, ob und in welchem
          ­siehe Abschnitt B.5).                                    Umfang eine versicherte Person den dafür erforderlichen
     •     In einem nächsten Schritt ist dann mithilfe aller ver-   Einwirkungen ausgesetzt war (vgl. § 20 SGB X). Ihnen
           fügbaren, geeigneten Beweismittel so umfassend           kommt damit die Aufgabe zu, für die betroffenen ver­
           wie möglich zu ermitteln, wie die tatsächliche Ein-      sicherten Personen den erforderlichen Beweis zu führen.
           wirkungssituation während der versicherten Tätig-        Sie bestimmen grundsätzlich Art, Umfang sowie Intensität
           keit war (= Beweisaufnahme; siehe Abschnitte B.8         der Ermittlungen nach den jeweils erforderlichen Anfor-
           und B.9).                                                derungen des konkreten Einzelfalls (§ 20 Abs. 1 Satz 2
     •     Erst wenn alle verfügbaren und geeigneten Beweis-        SGB X). In diesem Zusammenhang haben sie geset-
           mittel durch den Unfallversicherungsträger ausge-        zeskonform, objektiv und neutral alle für den Einzelfall
           schöpft und herangezogen worden sind, schließt           bedeutsamen – auch die für die betroffenen versicherten
           sich die Beweiswürdigung an (siehe Abschnitt B.12).      Personen günstigen – Umstände zu berücksichtigen (§ 20
           Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich der               Abs. 2 SGB X) und alle Tatsachen zu ermitteln, die für die
           Unfallversicherungsträger unter vernünftiger Abwä-       Verwaltungsentscheidung erheblich sind.
           gung aller Umstände des Falls, seiner besonderen
           Fachkunde sowie nach allgemeiner Lebenserfah-            Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, bei ihren
           rung eine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvor-       Ermittlungen objektiv alle Umstände zu berücksichtigen,
           liegen der jeweils für die Anerkennung einer Berufs-     die für und gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit
           krankheit erforderlichen Einwirkung zu verschaffen.      sprechen. Aus diesem Grunde ist es auch erforderlich,
     •     Grundlage für diese Überzeugungsbildung sind alle        zu ermitteln, ob konkurrierende Einwirkungen aus dem
           im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbeson-          unversicherten Bereich zur Entstehung der Erkrankung
           dere die Ergebnisse der Beweisaufnahme.                  beigetragen haben können.
     •     Die Überzeugungsbildung muss sich dabei am
           Beweismaßstab des Vollbeweises orientieren               Die Ermittlungspflichten treffen die Unfallversicherungs-
           (siehe Abschnitt B.12.2).                                träger als Körperschaften des öffentlichen Rechts und
                                                                    somit als Behörden. Organisation und Durchführung der
Bei dem beschriebenen Verfahren sind von den Unfallver-             Maßnahmen bedürfen jedoch zur Sicherung einer hohen
sicherungsträgern die allgemeinen Vorgaben des Sozial-              Qualität einer generalisierten, an Fallarten orientierten
verwaltungsverfahrens (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch                Festlegung. Die Unfallversicherungsträger entscheiden
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –                grundsätzlich, welche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
SGB X) zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Verwal-             welche Schritte der Einwirkungsermittlung durchführen.
tungsverfahren im Interesse der versicherten Personen               In aller Regel erfolgen die ersten Ermittlungen bei der ver-
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (vgl. § 9               sicherten Person durch die BK-Sachbearbeitung. Basis
Satz 2 SGB X).12                                                    für das weitere Vorgehen kann auch der ggf. durchzufüh-
                                                                    rende persönliche Erstkontakt mit der versicherten Person
                                                                    sein. Dabei werden alle erforderlichen Daten sowie Infor-
                                                                    mationen erhoben, um den Ermittlungsauftrag an den
                                                                    Präventionsdienst oder eine andere, die Einwirkung ermit-
                                                                    telnde Stelle (z. B. speziell ausgebildete ­BK-Ermittler)13
                                                                     präzise zu formulieren. Ergeben sich hierbei Anhalts-

                                                                    13   Da die Ermittlung der Einwirkung bei den meisten Unfallversiche-
                                                                         rungsträgern durch den Präventionsdienst durchgeführt wird sowie
                                                                         aus Gründen einer besseren Lesbarkeit, werden nachfolgend gene-
12
                                                                         rell die Begriffe „Prävention“ bzw. „Präventionsdienst“ für die ermit-
     Sog. Untersuchungsgrundsatz
                                                                         telnde Stelle verwendet.

10
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

punkte für eine mögliche arbeitsbedingte Verursachung             eines anderen Unfallversicherungsträgers jedoch keine
der Erkrankung, erfolgen die weiteren, ins Einzelne               Beurteilungen oder Berechnungen durchzuführen. Die
gehenden Ermittlungen mit meist technisch-naturwissen-            Ermittlung sowie Berechnung und Bewertung der Einwir-
schaftlichem oder medizinischem Schwerpunkt durch die             kung für andere Unfallversicherungsträger bei festgestell-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Präventionsdienste.          ter eigener Zuständigkeit stellt dagegen eine Möglichkeit
                                                                  dar, das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen.
Krebserkrankungen nehmen im Rahmen der BK-Ermittlun-
gen eine besondere Rolle ein. In allen Fällen, bei denen          Neben Krebserkrankungen gibt es weitere Berufskrankhei-
der Verdacht besteht, dass eine Einwirkung bei der ver-           ten mit schweren Erkrankungsbildern (z. B. BK-Nrn. 3101,
sicherten Tätigkeit eine Krebserkrankung14 verursacht             4103, 4301), bei denen möglichst unverzüglich nach Ein-
haben könnte, ist die Einwirkungsermittlung zuguns-               gang der Verdachtsanzeige eine Absprache zwischen der
ten der betroffenen versicherten Personen besonders               BK-Sachbearbeitung und dem zuständigen Präventions-
zügig einzuleiten und in der Regel in einem persönlichen          dienst über die weitere Vorgehensweise erfolgen sollte.
Gespräch durchzuführen. Hierfür ist der Vordruck J 6170           In diesem Zusammenhang kann bspw. ein gemeinsames
(Erstbericht BK Sonderfälle) zu verwenden. In diesem              persönliches Gespräch zwischen BK-Sachbearbeitung und
Zusammenhang wird auf die nachfolgend zitierten Aus-              Präventionsdienst mit den versicherten Personen zur Erst-
führungen aus dem Handlungsleitfaden „Reha-Manage-                ermittlung der Einwirkung initiiert werden. Wenn es orga-
ment bei Berufskrankheiten“ der DGUV15 zu Krebs-Berufs-           nisatorisch möglich ist, bietet es sich an, dass der ver­
krankheiten hingewiesen:                                          sicherten Person idealerweise ein zuständiger Ansprech-
                                                                  partner des Präventionsdienstes für die BK-Ermittlung
     Eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme mit          zugeordnet wird.
     der versicherten Person bzw. deren Angehörigen zur
     Ankündigung und Vereinbarung eines gemeinsamen               Ergeben sich Hinweise, dass es im Rahmen der Ermittlun-
     Gesprächs- bzw. Besuchstermins ist sicherzustellen. Der      gen aufgrund von Hör- und/oder Sprachbehinderungen
     Besuch sollte grundsätzlich zusammen mit dem Präven-         oder eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Spra-
     tionsdienst innerhalb von 14 bis 30 Tagen erfolgen.          che der versicherten Person oder bei Zeuginnen bzw. Zeu-
                                                                  gen zu Verständigungsschwierigkeiten kommen kann, die
     Der Inhalt des persönlichen Gesprächs mit der ver­           das Ermittlungsergebnis beeinträchtigen oder verfälschen
     sicherten Person sollte sein:                                können, ist möglichst frühzeitig an die Kommunikations-
     • Erklärung des Verfahrens, Klärung des Datenschut-          hilfen des § 19 SGB X (z. B. [Gebärden-] Dolmetscherin
       zes, Feststellung des aktuellen Hilfebedarfes;             bzw. -Dolmetscher) zu denken. Gleiches gilt bspw. auch
     • Ermittlung der kompletten Arbeits- und Krankheits-         für relevante Urkunden, die in einer fremden Sprache ver-
       anamnese, d. h. auch außerhalb des jeweiligen              fasst sind.
       Zuständigkeitsbereiches. […]

Der erstangegangene Unfallversicherungsträger soll bei            4          Umfang der Ermittlung
der versicherten Person die Einwirkung für alle versicher-
ten Tätigkeitszeiträume ermitteln und beschreibend fest-          Bei der Ermittlung der Einwirkung haben die Unfallver-
halten. Bei unklarer Zuständigkeit nach der Vereinbarung          sicherungsträger von allen Ermittlungsmöglichkeiten
der Unfallversicherungsträger über die Zuständigkeit bei          Gebrauch zu machen, die ihnen vernünftigerweise zur
Berufskrankheiten (VbgBK) sind für die versicherten und           Verfügung stehen, und sich dabei aller zulässigen Beweis-
 unversicherten Tätigkeitszeiträume in der Zuständigkeit          mittel (siehe hierzu Abschnitt B.8) zu bedienen.16 Solange
                                                                  die Einwirkung nach ihrer Überzeugung17 noch nicht ein

14   Unabhängig vom Schweregrad der Erkrankung; jedoch ohne die
     ­BK-Nrn. 5102 und 5103
15                                                                16   Siefert in: v. Wulffen/Schütze: SGB X, § 20 Rn. 6
      Handlungsleitfaden Reha-Management bei Berufskrankheiten
                                                                  17   Siefert in: v. Wulffen/Schütze: SGB X, § 20 Rn. 12
      (RM BK) der DGUV, Abschnitt 4.5, S. 8

                                                                                                                                        11
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

deutig geklärt ist und weitere Ermittlungsmöglichkeiten                            Vor einigen Jahren wurde bereits eine Asbestose als
bestehen, sind diese umfassend zu nutzen.18                                       Berufskrankheit (BK-Nr. 4103) anerkannt. In diesem
                                                                                  Fall sind keine weiteren Ermittlungen zum Umfang
Ermittlungen dürfen nicht mit der Begründung unter-                               der beruf­lichen Asbeststaubeinwirkung durchzufüh-
bleiben, das zu erwartende Ergebnis (z. B. eine weitere                           ren.
Zeugenaussage) könnte an der bereits feststehenden
Überzeugung des Unfallversicherungsträgers nichts                              Sofern die tatsächlich stattgefundene Einwirkung
mehr ändern, etwa, weil zu viel Zeit verstrichen sei oder                      auch für die Prüfung weiterer Tatbestandsmerkmale
den zeitnahen Schilderungen ein höherer Beweiswert                             der Berufskrankheit – insbesondere zur Klärung des
zukomme (siehe hierzu Abschnitt B.12.3.1). Ein solches                         Ursachenzusammenhangs – erforderlich sein könnte,
Vorgehen wäre eine unzulässige vorweggenommene                                 muss der Umfang (Art, Dauer und Intensität) der Ein-
Beweiswürdigung; ob eine (weitere) Ermittlung etwas zur                        wirkung so umfassend wie möglich ermittelt werden,
Sachaufklärung beitragen kann, wird durch ihre Durchfüh-                       auch wenn die erforderliche Einwirkung dem Grunde
rung erst geklärt.19 Wirtschaftliche Überlegungen dürfen                       nach bereits als erwiesen angesehen werden kann.
bei Sachverhaltsermittlungen ebenfalls keine Rolle spie-
len.20                                                                         Dies gilt besonders für Berufskrankheiten, bei denen
                                                                               Einwirkung und Erkrankung in einer Dosis-Wirkungs-
Von (weiteren) Ermittlungen kann ausnahmsweise bei                             Beziehung stehen, da aus der Höhe der tatsächlichen
den nachfolgend beschriebenen Konstellationen abge­                            Einwirkungsdosis im Rahmen der Feststellung des
sehen werden:                                                                  Ursachenzusammenhangs zwischen arbeitsbedingter
                                                                               Einwirkung und Krankheit (haftungsbegründende Kau-
a) Die erforderliche Einwirkung ist bereits erwiesen                           salität) wichtige Rückschlüsse getroffen werden kön-
                                                                               nen.21
     Ist die für die Anerkennung einer Berufskrankheit
     erforderliche Einwirkung im Einzelfall vollständig                           Beispiel:
     erwiesen, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren                            Das Überschreiten des hälftigen im Mainz-Dortmun-
     Ermittlungen mehr.                                                           der-Dosismodell (MDD) vorgeschlagenen Orientie-
                                                                                  rungswerts für die Gesamtbelastungsdosis führt
        Beispiel 1:                                                               bereits zur Kausalitätsprüfung für die BK-Nr. 2108.
        Einem Unfallversicherungsträger wird ein diagnos-                         Die Ermittlung der beruflichen Belastungen der Len-
        tisch gesichertes Pleura-Mesotheliom als Berufs-                          denwirbelsäule (LWS) darf jedoch im Einzelfall nicht
        krankheit gemeldet. Ergeben die Ermittlungen, dass                        bereits schon dann abgeschlossen werden, wenn
        die versicherte Person zuletzt im Jahr 1975 für meh-                      dieser hälftige Wert nachweislich geringfügig über-
        rere Monate in einem Dachdeckerbetrieb gearbeitet                         schritten wurde. Vielmehr sind auch alle darüber
        hat und dabei astbesthaltige Platten zugeschnitten                        hinausgehenden Belastungen der Lendenwirbel-
        hat, erübrigen sich weitere Ermittlungen zu weiteren                      säule während des versicherten Arbeitslebens zu
        beruflichen Asbeststaubeinwirkungen.                                      ermitteln, zu dokumentieren und zu bewerten. Für
                                                                                  die Überprüfung des Ursachenzusammenhangs
        Beispiel 2:                                                               zwischen versicherter Einwirkung und der band-
        Einem Unfallversicherungsträger wird die Lungen-                          scheibenbedingten Erkrankung der LWS (haftungs-
        krebserkrankung einer versicherten Person als                             begründende Kausalität) ist die tatsächliche LWS-
        Berufskrankheit im Sinne der BK-Nr. 4104 gemeldet.                        Belastung durch die versicherte Tätigkeit vor allem

18   Kranig: Ermittlung der Exposition als Grundlage der Begutachtung –
     aus juristischer Sicht. MedSach 2002, S. 81, 83                      21   Jung: Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Be-
19   BSG v. 12.04.2005 – B 2 U 272/04 B                                        rufskrankheitenrecht. In: Sozialrecht als Menschenrecht. Deutscher
20   Siefert in: v. Wulffen/Schütze: SGB X, § 20 Rn. 15                        ­Sozialgerichtstag e.V. (Hrsg.), 2010, S. 287, 302

12
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

        bei einigen Konstellationen der „Konsensempfehlun-                  sbereich der versicherten Person gesetzlich verboten
        gen“22 von großer Bedeutung.                                        war oder der Stoff bereits nicht mehr hergestellt oder
                                                                            in der Produktion verwendet wurde.
b) Die Einwirkung kommt (fast ausschließlich) nur in der
   Arbeitswelt vor und die betroffene Person war dieser                     Bevor die Einwirkungsermittlung aus den hier genann-
   Einwirkung nie im Rahmen einer unversicherten (z. B.                     ten Gründen nicht weiter betrieben wird, ist jedoch
   selbstständigen) Tätigkeit ausgesetzt.                                   zunächst zu prüfen, ob in den Betrieben, in denen die
                                                                            versicherte Person tätig war, möglicherweise in einer
     Diese Konstellation kann sich insbesondere bei Aller-                  Übergangszeit noch Restbestände des Stoffes (ggf.
     gien auf bestimmte Arbeitsstoffe ergeben.                              verbotswidrig) verarbeitet bzw. verwendet wurden
                                                                            oder ob der Stoff trotz Verwendungsverbots noch in
        Beispiel:                                                           Bereichen des Arbeitslebens, in denen die versicherte
        Eine versicherte Person, die in einem platinsalzver-                Person während ihrer Erwerbsbiografie tätig war, ver-
        arbeitenden Betrieb beschäftigt ist, leidet unter einer             breitet war (Bspw. Asbest in der Gebäudesanierung).
        nachgewiesenen Allergie gegen Platinsalze. Da Pla-
        tinsalze im privaten Bereich nicht vorkommen, ist                      Beispiel:
        davon auszugehen, dass eine berufliche Einwirkung                      Eine versicherte Person erkrankt 2016 an Harnbla-
        im Sinne der BK-Nrn. 4301 vorliegt. Weitere Einwir-                    senkrebs. Die Erkrankung wird dem zuständigen
        kungsermittlungen sind nicht vorzunehmen; der                          Unfallversicherungsträger als BK-Nr. 1301 (Schleim-
        Nachweis einer beruflichen Einwirkung im Sinne des                     hautveränderungen, Krebs oder andere Neubil-
        Vollbeweises ist erbracht.                                             dungen der Harnwege durch aromatische Amine)
                                                                               gemeldet. Die versicherte Person stammt aus Viet-
c) Die Einwirkung kann aufgrund von Erfahrungswerten                           nam und hat dort von 1968 bis 1993 als Friseurin
   (Kataster) als bewiesen angesehen werden.                                   gearbeitet. 1993 zieht sie nach Deutschland und
                                                                               arbeitet hier bis 2012 als Beschäftigte in ihrem Beruf
        Beispiel:                                                              weiter. Während ihres gesamten Berufslebens hat
        Eine versicherte Person war 15 Jahre in einem Press-                   sie u. a. auch Haare gefärbt. Aromatische Amine
        werk für Karosserieteile tätig. Eine Lärmeinwirkung                    waren in Westdeutschland bis 1980 (in der ehema-
        ist aufgrund des Erfahrungswissens des Unfallver­                      ligen DDR bis 1989) in Haarfärbemitteln, Brillantine
        sicherungsträgers nicht anzuzweifeln.                                  und Pomade enthalten; anschließend wurden keine
                                                                               aromatischen Amine mehr in Frisiermitteln verwen-
d) Die Einwirkung kann während der versicherten Tätig-                         det. Da die versicherte Person während ihrer versi-
   keit offenkundig nicht vorgelegen haben.                                    cherten Tätigkeit (in Deutschland) offenkundig kei-
                                                                               nen aromatischen Aminen ausgesetzt gewesen sein
     Von weiteren Ermittlungen kann ausnahmsweise auch                         kann (es ist davon auszugehen, dass eventuell vor-
     dann abgesehen werden, wenn die versicherte Per-                          handene Restbestände 1993 bereits aufgebraucht
     son während ihrer versicherten Tätigkeit der im BK-Tat-                   waren), bedarf es in diesem Fall keiner weiteren
     bestand beschriebenen Einwirkung nicht ausgesetzt                         Ermittlung, ob eine Einwirkung im Sinne der BK-Nr.
     gewesen sein kann.                                                        1301 vorgelegen haben könnte.23

     Diese Situation kann sich bspw. ergeben, wenn zu
     dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person ihre
     versicherte Tätigkeit erstmalig aufgenommen hat, die
     Verwendung des Stoffes generell oder für den Tätigkeit

22   Bolm-Audorff/Brandenburg/Brüning et al: Trauma und Berufskrank-   23   Zur Berücksichtigung grenzüberschreitend verursachter Berufskrank-
     heiten. 2005, S. 211 ff. und 320 ff.                                   heiten vgl. auch DGUV Rundschreiben – 0011/2018 vom 09.01.2018

                                                                                                                                            13
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

5         Klärung der beweisbedürftigen Einwirkung                         ken die festgestellte Krankheit verursachten haben könn-
                                                                           ten.
Die Berufskrankheiten sind hinsichtlich des Krankheits­
bildes und/oder der geforderten Einwirkungen heterogen                     Zur Erhebung der Arbeitsanamnese ist insbesondere ent-
und zum Teil offen formuliert.                                             weder der allgemeine Vordruck V6120 (Fragen Arbeitsana-
                                                                           mnese/KV, allgemein) oder – soweit vorhanden – einer
Daher sind vor Erteilung des Auftrages zur Ermittlung der                  der nachfolgenden BK-spezifischen Vordrucke zu verwen-
Einwirkung an den Präventionsdienst (zur Auftragsertei-                    den:
lung siehe Abschnitt B.6) durch die BK-Sachbearbeitung                     • V6120-2108-2109-2110
zunächst genaue Überlegungen notwendig, um zu klären,                        Fragen Arbeitsanamnese/KV, BK 2108/2109/2110
welche Informationen im konkreten Einzelfall nach Art                      • V6120-2112 Fragen Arbeitsanamnese/KV, BK 2112
und Umfang für die Prüfung der Einwirkung (und ggf. wei-                   • V6120-2113 Fragen Arbeitsanamnese/KV, BK 2113
terer Anerkennungsvoraussetzungen24) benötigt werden.                      • V6120-2301 Fragen Arbeitsanamnese/KV, BK 2301

Ausgehend vom Erkrankungsbild ist durch die BK-Sach­                       Ferner sind bei noch existierenden ehemaligen Arbeit­
bearbeitung – soweit möglich – zunächst festzustellen,                     gebenden die dort verrichteten Tätigkeiten und stattge-
welche Berufskrankheiten im vorliegenden Fall überhaupt                    habten Einwirkungen durch die BK-Sachbearbeitung zu
in Betracht kommen können. Dabei ist auch daran zu den-                    erfragen.
ken, dass eine gemeldete Erkrankung mehreren Berufs-
krankheiten mit jeweils unterschiedlichen Einwirkungen                       Beispiel:
zugeordnet werden kann.                                                      Dem Unfallversicherungsträger wird die Hautkrebs-
                                                                             erkrankung (Plattenepithelkarzinom) eines Gärtners
     Beispiel:                                                               gemeldet. Durch die BK-Sachbearbeitung des Unfall-
     Gemeldet wird ein Plattenepithelkarzinom eines Stra-                    versicherungsträgers wird zunächst ein Feststellungs-
     ßenbauarbeiters. Hier kommt zum einen die BK-Nr. 5103                   verfahren zur BK-Nr. 5103 eingeleitet. Bei der Erhebung
     (Plattenepithelkarzinome […] der Haut durch natür­liche                 der Arbeitsanamnese, die zeitnah nach der Meldung
     UV-Strahlung) und zum anderen eine BK-Nr. 5102 (Haut-                   durchgeführt wurde, stellt sich heraus, dass die versi-
     krebs […] durch […] Teer […] oder ähnliche Stoffe) in                   cherte Person auch viele Jahre als Straßenbauarbeiter
     Betracht.                                                               gearbeitet und in diesem Zusammenhang Umgang mit
                                                                             Teerprodukten hatte. Durch die schnelle und umfangrei-
Vor Erstellung des Auftrages an den Präventionsdienst                        che Feststellung der Arbeitsanamnese kann der Unfall-
ist bei Unklarheiten oder Zweifeln, ob und ggf. welcher                      versicherungsträger nun seine weiteren Ermittlungen
Berufskrankheit die gemeldete Erkrankung zuzuordnen                          auch im Hinblick auf die BK-Nr. 5102 aufnehmen und
ist, zunächst immer eine abschließende Klärung der kon-                      frühzeitig neben dem eigenen Präventionsdienst auch
kret in Betracht kommenden Berufskrankheit herbeizu-                         den Präventionsdienst, der für das Straßenbauunter-
führen (z. B. durch Einschaltung des Beratungsarztes oder                    nehmen zuständig ist, in die Einwirkungsermittlung ein-
eines Arbeitsmediziners).25 Entsprechendes gilt auch für                     beziehen.
Fälle, in denen eine sog. „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9
Abs. 2 SGB VII in Betracht kommt.                                          Darüber hinaus können durch die BK-Sachbearbeitung
                                                                           Nachweise von Renten- oder Krankenversicherungsträ-
Möglichst frühzeitig ist zu klären, ob die versicherte Per-                gern insbesondere zur Ermittlung von Beschäftigungszei-
son bei der Verrichtung ihrer versicherten Tätigkeit unter-                ten eingeholt werden, sofern diese als Ergänzung erfor-
schiedlichen Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein                          derlich erscheinen (z. B. Rentenversicherungsverlauf mit
könnte, die jede für sich oder durch gemeinsames Einwir                    Angaben der Arbeitgebenden). Informationen zur Art der
                                                                           ausgeübten Tätigkeiten oder gar stattgehabten Einwirkun-
                                                                           gen sind davon allerdings in der Regel nicht zu erwarten.
24   Bspw. Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität
25   Siehe hierzu auch Abschnitt 12.8, Konstellation c), aa), Beispiel 2

14
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Als Weiteres ist durch die BK-Sachbearbeitung vor der Auf-                  sind entsprechende Angaben zur versicherten Person
tragserteilung zu konkretisieren und zu präzisieren, wel-                  (ggf. Sterbedatum), zu den zu ermittelnden Berufskrank-
cher Einwirkungen es nach dem aktuellen wissenschaft-                      heiten, zu allen Mitgliedsunternehmen mit Anschrift,
lichen Erkenntnisstand bedarf, damit die im jeweiligen                     Beschäftigungszeiträumen und Tätigkeiten vollständig
Einzelfall vorliegende Erkrankung als Berufskrankheit                      anzugeben. In Fällen nach § 9 Absatz 2 SGB VII sind die
anerkannt und entschädigt werden kann26; dies erfolgt                      vorliegende Erkrankung und die Einwirkung, die ermittelt
(soweit vorhanden) anhand27                                                werden soll, in dem Auftrag möglichst genau zu beschrei-
• des Tatbestands der Berufskrankheit,                                     ben bzw. mitzuteilen.
• der jeweiligen wissenschaftlichen Begründungen
   und Stellungnahmen des Ärztlichen Sachverständigen-                     Im Auftrag ist auch darauf hinzuweisen, ob es sich um
   beirats „Berufskrankheiten“,                                            eine Krebserkrankung oder um eine lebensbedrohliche
• der jeweiligen Merkblätter des BMAS,                                     Erkrankung handelt und der Auftrag daher unverzüglich
• des aktuellen Standes der wissenschaftlichen                             bearbeitet werden soll.29 Grundsätzlich sind Aufträge
   ­Erkenntnisse (bspw. einschlägige Fachpublikationen,                    im Zusammenhang mit Krebserkrankungen innerhalb
    BK-Reporte, sozialgerichtliche Entscheidungen) und                     von vier Wochen durch die Ermittlung des Präventions-
• der aktuellen interdisziplinären Begutachtungs­                          dienstes abzuschließen. Bei den übrigen Berufskrankhei-
    empfehlungen.                                                          ten soll die Ermittlung in der Regel innerhalb von sechs
                                                                           Wochen zum Abschluss gebracht werden. Können diese
Je nach zu betrachtender Einwirkung ist diese im Einzel-                   Bearbeitungsfristen im Einzelfall nicht eingehalten wer-
fall nicht nur dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln.                  den, erfolgt eine qualifizierte Zwischennachricht, in der
Oftmals ist es auch erforderlich zu klären, wie sie auf den                die Gründe und ein Termin für die voraussichtliche Erledi-
Körper der versicherten Person eingewirkt hat. Bei einigen                 gung genannt werden.30
Berufskrankheiten kann die Intensität einzelner, isolier-
ter Einwirkungen für die spätere Prüfung der haftungs-                     Um eine realitätsnahe Berücksichtigung der Zeiträume,
begründenden Kausalität von Bedeutung sein. Bei durch                      in denen eine Einwirkung stattgefunden hat, zu ermög­
Gefahrstoffe verursachten Berufskrankheiten ist dane-                      lichen, sind längere Fehlzeiten (z. B. Elternzeiten, AU-Zei-
ben oft auch der Aufnahmeweg (inhalativ, dermal oder                       ten) – besonders bei erforderlichen „Dosisberechnun-
oral) von entscheidender Bedeutung und gehört damit                        gen“ – vorab durch die BK-Sachbearbeitung so genau wie
zur Beschreibung der Einwirkung durch den Präventions-                     möglich zu ermitteln; auf diese Fehlzeiten soll im Auftrag
dienst.                                                                    hingewiesen werden. Der Versicherungsverlauf, soweit
                                                                           erforderlich, ist ebenfalls beizufügen oder nachzureichen.
                                                                           Die ermittelten Sachverhalte (vergleiche z. B. Arbeitgeber­
6         Ermittlungsauftrag an den                                        fragebogen, medizinische Befunde und – soweit vorhan-
          ­Präventionsdienst28                                             den – Messberichte) und ggf. der Hinweis auf eine Bevoll-
                                                                           mächtigung sind als Anlage dem Auftrag beizufügen.31
Die Auftragserteilung der BK-Sachbearbeitung an den Prä-
ventionsdienst soll mit dem Vordruck 6100 (Auftrag PD:                     Angaben zum Erkrankungsbeginn, der das (späteste)
Stellungnahme Exposition Arbeitsplatz) erfolgen. Hier                      Ende des relevanten und als Ursache in Betracht kom-
                                                                           menden Einwirkungszeitraums begrenzt, sind gleich-
                                                                           falls in den Auftrag aufzunehmen. Sollten im Bedarfsfall
26   Jung: Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Berufs­
                                                                           Ermittlungen erforderlich sein, die über den Erkrankungs
     krankheitenrecht. In: Sozialrecht als Menschenrecht. Deutscher
     ­Sozialgerichtstag e.V. (Hrsg.), 2010, S. 287, 301
27    Jung: Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Berufs­
      krankheitenrecht. In: Sozialrecht als Menschenrecht. Deutscher
      ­Sozialgerichtstag e.V. (Hrsg.), 2010, S. 287, 301
28     Zur Zusammenarbeit zwischen BK-Sachbearbeitung und Präven-
       tionsdienst wird auf das HVBG-Rundschreiben BK 001/2007 vom         29   DGUV Rundschreiben 0723/2009 vom 22.12.2009
       03.01.2007 sowie auf das DGUV Rundschreiben 0084/2016 vom           30   DGUV Rundschreiben 0723/2009 vom 22.12.2009
       25.02.2016 verwiesen.                                               31   HVBG-Rundschreiben 1/2007 vom 03.01.2007 Ziffer 3.1

                                                                                                                                             15
Rechtliche Grundlagen und Verfahren

beginn hinausgehen, ist dies im Auftrag gesondert zu ver-                   7      Ermittlung und Bewertung der Einwir­
merken.32                                                                          kungen durch den Präventionsdienst

Soweit die BK-Sachbearbeitung dem Präventionsdienst                         Die Ermittlung findet im Regelfall auf Anfrage der BK-Sach-
im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Einwir-                       bearbeitung des eigenen Unfallversicherungsträgers oder
kungsermittlung Sozialdaten der versicherten Person                         eines Fremd-Unfallversicherungsträgers statt. Im Ermitt-
zur Verfügung stellen möchte, ist zu beachten, dass die                     lungsauftrag sind neben den Angaben zur versicherten
Wahrung des Sozialgeheimnisses auch die Verpflichtung                       Person und den Informationen zu den relevanten Unter-
umfasst, innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen,                    nehmen vor allem die angeschuldigte Berufskrankheit
dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder                      und die vermuteten Auslöser für die Erkrankung für die
nur an diese weitergegeben werden dürfen (§ 35 Abs. 1                       Ermittlung von Bedeutung. Wichtig sind auch die Ver-
Satz 2 SGB I). Aus diesem Grunde ist darauf zu achten,                      sicherungsverhältnisse der versicherten Person sowie
dass dem Präventionsdienst nur die Daten einer versi-                       Daten zur Diagnose, soweit diese für die Ermittlung der
cherten Person zugänglich gemacht oder übermittelt wer-                     Einwirkung erforderlich sind.
den, die erforderlich sind, damit dieser die Einwirkung
umfassend ermitteln und aus technisch-fachlicher Sicht                      Der Präventionsdienst bringt im Rahmen der BK-Ermitt-
bewerten kann. Dies gilt speziell für die Offenlegung von                   lung die eigene Expertise mit dem vorhandenen techni-
personenbezogenen Daten, die den in Art. 9 Abs. 1 Daten-                    schen Sachverstand sowie die Kenntnis der jeweils bran-
schutz-Grundverordnung (DSGV) beschriebenen beson-                          chenbezogenen Arbeitsplätze und ihrer Ausgestaltungen
deren Kategorien zugeordnet sind.33                                         ein. Deswegen kommt ihm bei der Konkretisierung der
                                                                            bereits zuvor durch die BK-Sachbearbeitung bei ver­
     Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Auftrags an                 sicherten Personen, Unternehmen und ggf. auch (frühe-
     den Präventionsdienst für die Durchführung von Ermitt-                 ren) Kolleginnen und Kollegen eingeholten Informationen
     lungen am Arbeitsplatz oder ein anderweitiges Tätig-                   zu den BK-relevanten Einwirkungen eine besondere Rolle
     werden stellt die BK-Sachbearbeitung sicher, vgl. hierzu               zu. Aufgrund des eigenen Knowhows ist der Präventions-
     Ausführungen unter Abschnitt B. 8.1.                                   dienst in der Lage, die jeweils stattgefundenen Einwirkun-
                                                                            gen qualitativ, im Falle sogenannter Dosis-Berufskrank-
In einschlägigen Fällen (z. B. BK-Nr. 2301) sind die verein-                heiten (z. B. 13.000 Stunden relevanter Tätigkeiten bei
barten Stufen-/Kurzverfahren anzuwenden, um die Ver-                        der BK-Nr. 2112) auch quantitativ, zu ermitteln. Ziel ist es
fahren effektiv und zweckmäßig durchzuführen.                               dabei, unabhängig von ggf. formalrechtlich bestehenden
                                                                            oder durch Konsens vereinbarten Richt- oder Grenzwer-
                                                                            ten den Umfang der jeweils im Einzelfall stattgefundenen
                                                                            Einwirkungen möglichst genau zu beschreiben, bei Dosis-
                                                                            Berufskrankheiten auch zu „berechnen“. Hierfür kann bei
                                                                            verschiedenen Berufskrankheiten auf eine Anamnese-
                                                                            Software des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen
                                                                            Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zurückgegriffen
                                                                            werden (siehe hierzu Abschnitt B.9.5). Die Frage, welche
32   Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um die Feststellung des    Konsequenzen sich im Einzelfall daraus ergeben, dass die
     zuständigen Unfallversicherungsträgers geht. Nach § 3 VbgBK rich-      tatsächlich vorhandene Dosis einer Einwirkung einen ver-
     tet sich die Zuständigkeit nach der letzten gefährdenden Tätigkeit
                                                                            bindlichen Richt- oder Grenzwert nicht erreicht, ist eine
     vor der Meldung; dieser Zeitraum liegt in der Regel nach dem Erkran-
     kungsbeginn.                                                           rechtliche Bewertung. Diese obliegt dem Rechtsanwen-
33   Hierbei handelt es sich um Daten, aus denen die rassische und          der, also im Verwaltungsverfahren der BK-Sachbearbei-
     ­ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan-      tung, und ist auch gerichtlich überprüfbar.
      schauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
      hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrischen Daten zur ein-
      deutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten
                                                                            Anhand der vorliegenden Daten und auf Basis der eigenen
      oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer      Erfahrungen und Erkenntnisse des Präventionsdienstes
      natürlichen Person.                                                   trifft dieser die Entscheidung, ob eine BK-Stellungnahme

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