Vorsorgewerk FUTURA 2019 - Vorsorge in globo M

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Vorsorgewerk FUTURA 2019

Planbeschrieb
Im vorliegenden Planbeschrieb sind Personenbezeichnungen, falls nicht ausdrücklich
           anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar.

		 Die eingetragene Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene
   Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) ist in diesem Planbeschrieb der
   Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ent-
           spricht der Scheidung.
Inhalt
          Bemessungsgrundlagen und Finanzierung
Art. 1    Name des Vorsorgewerks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4
Art. 2    Beitritt zum Vorsorgewerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4
Art. 3    Ordentliches Rücktrittsalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4
Art. 4    Anrechenbarer Lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4
Art. 5    Koordinationsabzug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                4
Art. 6    Beitragspflichtiger Lohn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5
Art. 7    Unbezahlter Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5
Art. 8    Weiterversicherung des bisherigen beitragspflichtigen Lohns. . . . . . . . . . . . . .                                               5
Art. 9    Weiterführung der Versicherung nach Austritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   6
Art. 10   Maximal möglicher Betrag des Altersguthabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         6
Art. 11   Altersgutschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7
Art. 12   Beiträge der versicherten Person. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        8
Art. 13   Beiträge des Arbeitgebers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8
Art. 14   Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9

          Leistungen
Art. 15   Betrag der Altersrente und Umwandlungssatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Art. 16   Überbrückungsrente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Art. 17   Betrag der ganzen Invalidenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Art. 18   Beitragsbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Art. 19   Betrag der Ehegatten-/Lebenspartnerrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Art. 20   Todesfallkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Art. 21   Betrag der Kinderrente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Art. 22   Maximalguthaben im VP-Konto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

          Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23   Garantie der laufenden Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Art. 24   Laufende Invalidenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Art. 25   Änderungen des Planbeschriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Art. 26   Auslegung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Art. 27   Massgebender Text. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Art. 28   Inkrafttreten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

                                                                                                                                               3
Bemessungsgrundlagen
           und Finanzierung
Art. 1     Name des Vorsorgewerks
           Unter dem Namen Vorsorgewerk FUTURA wird innerhalb der Vorsorge­
           stiftung VORSORGE in globo M ein Vorsorgewerk geführt, welchem die
           Unternehmen der Migros-Gruppe gemäss Anhang 1 angeschlossen sind.

Art. 2     Beitritt zum Vorsorgewerk
           In das Vorsorgewerk aufgenommen werden sämtliche Mitarbeitenden, deren
           AHV-Lohn die Eintrittsschwelle gemäss BVG überschreitet (Anhang 1).

Art. 3     Ordentliches Rücktrittsalter
           Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht dem AHV-Rentenalter.

Art. 4     Anrechenbarer Lohn
		 Der anrechenbare Lohn entspricht dem AHV-Jahreslohn. Gelegentlich
   ­anfallende Bestandteile wie zum Beispiel individuelle Prämien, Gewinn­
    beteiligungen, Dienstaltersgeschenke und Überstunden sind nicht im
    anrechen­baren Lohn enthalten.

Art. 5     Koordinationsabzug
         1 Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente
           (Anhang 1).
         2 Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird der Koordinationsabzug dem
           ­Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst.

4
Art. 6     Beitragspflichtiger Lohn
         1 Der beitragspflichtige Lohn entspricht dem anrechenbaren Lohn abzüglich
           des Koordinationsabzugs gemäss Art. 5.

         2 Der beitragspflichtige Lohn entspricht mindestens dem im BVG festgelegten
           minimalen koordinierten Lohn gemäss Anhang 1.

Art. 7     Unbezahlter Urlaub
         1 Bei einem vom Arbeitgeber gewährten unbezahlten Urlaub bis zu einer
           ­Dauer von maximal 24 Monaten kann eine versicherte Person in der VIG
            versichert bleiben.

         2 Die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberrisikobeiträge werden für die gesamte
           Dauer des unbezahlten Urlaubs durch die versicherte Person erbracht. Eine
           allfällige Weiterführung der Altersgutschriften wird in einer separaten
           schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

         3 Vorbehältlich anderer Vereinbarungen bleibt der bisherige beitragspflichtige
           Lohn während der Dauer des Urlaubs massgebend.

         4 Beim Austritt während des unbezahlten Urlaubs kann die VIG die noch nicht
           bezahlten Beiträge mit ihren Leistungen verrechnen.

Art. 8     Weiterversicherung des bisherigen beitragspflichtigen Lohns
         1 Auf Wunsch der versicherten Person ist eine Weiterversicherung des bis­
           herigen beitragspflichtigen Lohns ab dem 58. Altersjahr im Sinne von Art. 9
           des Vorsorgereglements VIG möglich.

         2 Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge bezüglich des weiterhin ver-
           sicherten Lohnteils werden von der versicherten Person finanziert.

                                                                                          5
Art. 9      Weiterführung der Versicherung nach Austritt
            Die Weiterführung der Versicherung nach Austritt ist möglich, wenn fol­
            gende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
            – Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungs-
              verhältnisses das 56. Altersjahr vollendet;
            – Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen
              ­Gründen oder durch eine betriebliche Restrukturierung;
            – Die versicherte Person untersteht der obligatorischen Versicherung
              ­gemäss BVG nicht mehr;

            – Die maximale Dauer der Weiterversicherung beträgt 2 Jahre;
            – Der zur Bestimmung des beitragspflichtigen Lohns massgebende Jahres-
              lohn entspricht dem zwischen der VIG und der versicherten Person ab
              dem Zeitpunkt der Weiterführung festgelegten Jahreslohn. Dieser darf
              den bisherigen Jahreslohn nicht übersteigen.

Art. 10     Maximal möglicher Betrag des Altersguthabens
          1 Das maximal mögliche Altersguthaben wird in Prozenten des beitragspflich-
            tigen Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person
            festgelegt:
            Alter   Faktor       Alter   Faktor       Alter   Faktor       Alter   Faktor
                    in Prozent           in Prozent           in Prozent           in Prozent
             25       5.3        36      140.2        47      353.4        58      675.7
             26      15.9        37      156.5        48      378.9        59      710.6
             27      26.7        38      173.1        49      404.9        60      746.2
             28      37.7        39      190.0        50      431.4        61      782.4
             29      48.9        40      207.3        51      458.4        62      819.4
             30      60.4        41      224.9        52      486.0        63      857.1
             31      72.1        42      242.8        53      514.1        64      895.6
             32      84.0        43      261.1        54      542.8        65      934.9
             33      96.2        44      279.8        55      575.1
             34     108.6        45      303.9        56      608.0
             35     124.3        46      328.4        57      641.5

6
Bemessungsgrundlagen
                                                                        und Finanzierung

		 Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktritts­
   alter ist der Einkauf auf das maximal mögliche Altersguthaben im Zeitpunkt
   des ordentlichen Rücktrittsalters abzüglich des aktuellen Altersguthabens
   beschränkt. Allfällige bereits bezogene Altersleistungen werden berücksich-
   tigt.

          2 Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem
            laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

            Beispiel
		 Beitritt einer versicherten Person im Alter 35 mit einem anrechenbaren
   Lohn von CHF 65 000 und einer Freizügigkeitsleistung von CHF 30 000.

		 Beitragspflichtiger Lohn (CHF 65 000 – CHF 24 885)                        CHF 40 115
		 Maximal mögliches Altersguthaben im Alter 35
   (CHF 40 115 x Faktor 124.3 %)                                             CHF 49 863

 Maximale persönliche Einlage im Alter 35
 = (CHF 49 863 – CHF 30 000)                                                 CHF 19 863

Art. 11     Altersgutschriften
            Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des beitragspflichtigen
            Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person
            ­(Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr)
             festgelegt:
            Alter                   Altersgutschriften in Prozent
             25 – 34                10.5
             35 – 44                13.5
             45 – 54                18.5
             55 – 65/64             21.5
             66/65 – 70             21.5

                                                                                          7
Art. 12     Beiträge der versicherten Person
            Der Beitrag der versicherten Person wird in Prozenten des beitragspflichti-
            gen Lohns und unter Berücksichtigung ihres Alters (Differenz zwischen dem
            laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt:
            Alter                     Sparbeitrag       Risikobeitrag    Total
                                      in Prozent        in Prozent       in Prozent
             18 – 24                   0.0              1.5               1.5
             25 – 34                   5.0              1.5               6.5
             35 – 44                   6.5              1.5               8.0
             45 – 54                   9.0              1.5              10.5
             55 – 65/64               10.5              1.5              12.0
             66/65 – 70               10.5              0.0              10.5

Art. 13     Beiträge des Arbeitgebers
          1 Der Arbeitgeber ist für alle beitragspflichtigen Versicherten ebenfalls
            ­beitragspflichtig.

          2 Die Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des beitragspflichtigen
            Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person
            ­(Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr)
             festgelegt:
            Alter                     Sparbeitrag       Risikobeitrag    Total
                                      in Prozent        in Prozent       in Prozent
             18 – 24                   0.0              1.5               1.5
             25 – 34                   5.5              1.5               7.0
             35 – 44                   7.0              1.5               8.5
             45 – 54                   9.5              1.5              11.0
             55 – 65/64               11.0              1.5              12.5
             66/65 – 70               11.0              0.0              11.0

8
Bemessungsgrundlagen
                                                                 und Finanzierung

Art. 14     Zinsen
          1 Die Höhe der nachfolgenden Zinssätze ist im Anhang 1 festgelegt.
          2 Der Jahresendzinssatz für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich von
            der Vorsorgekommission in Absprache mit dem Stiftungsrat und unter
            ­Berücksichtigung der finanziellen Lage festgelegt. Mit dem Jahresendzins-
             satz werden die Altersguthaben für diejenigen Versicherten verzinst, die am
             31. Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres dem Bestand der aktiven
             Versicherten angehören. Die Vorsorgekommission legt in Absprache mit
             dem Stiftungsrat auch den Zinssatz für die unterjährigen Mutationen (Vor-
             sorgefälle und Austritte) des kommenden Geschäftsjahrs fest.
          3 Der Satz, mit dem das VP-Konto verzinst wird, entspricht dem Satz für die
            Verzinsung des Altersguthabens.
          4 Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Altersguthabens wird von
            der Vorsorgekommission jährlich festgelegt.
          5 Der BVG-Mindestzinssatz wird vom Bundesrat jährlich festgelegt.

                                                                                           9
Leistungen
Art. 15     Betrag der Altersrente und Umwandlungssatz
          1 Der Jahresbetrag der Altersrente entspricht der Summe des zu Beginn
            des Rentenbezugs vorhandenen Altersguthabens multipliziert mit dem nach-
            folgenden Umwandlungssatz.

          2 Der Umwandlungssatz entspricht in Abhängigkeit vom Rücktrittsalter für
            Männer und Frauen folgendem Satz:
            Alter            Umwandlungssatz in Prozent
                             2019            2020         2021         ab 2022
            58               5.00            4.85         4.70         4.50
            59               5.10            4.95         4.80         4.60
            60               5.20            5.05         4.90         4.70
            61               5.30            5.15         5.00         4.80
            62               5.45            5.30         5.15         4.95
            63               5.60            5.45         5.30         5.10
            64               5.75            5.60         5.45         5.25
            65               5.90            5.75         5.60         5.40
            66               6.05            5.90         5.75         5.55
            67               6.20            6.05         5.90         5.70
            68               6.35            6.20         6.05         5.85
            69               6.55            6.40         6.25         6.05
            70               6.75            6.60         6.45         6.25

          3 Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet;
            für Bruchteile eines Jahres werden die Umwandlungssätze entsprechend
            berechnet.

          4 Bei Rentenbeginn per 1. Januar gilt der Umwandlungssatz des letzten
            ­Kalenderjahres.

10
Art. 16     Überbrückungsrente
          1 Die Überbrückungsrente ist ein Vorschuss der VIG. Dieser Vorschuss wird
            mit einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente
            oder mit einer Reduktion des Altersguthabens ausgeglichen. Die Höhe der
            lebenslänglichen Kürzung wird gemäss den technischen Grundlagen der
            VIG festgelegt und kann der Tabelle in Absatz 2 entnommen werden.

          2 Die Kürzung des Altersguthabens im Rücktrittsalter entspricht für eine
            Überbrückungsrente von CHF 1 folgendem Betrag (in CHF):
            Alter bei Beginn             Männer         Frauen
            der Auszahlung
             58                          6.269          5.493
             59                          5.441          4.639
             60                          4.595          3.763
             61                          3.729          2.864
             62                          2.841          1.939
             63                          1.926          0.985
             64                          0.981

          3 Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet;
            für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze auf das so ermittelte Alter
            abgestuft.

          4 Beginn der Auszahlung der Überbrückungsrente ist das Datum der vorzeiti-
            gen (Teil-)Pensionierung. Das Ende entspricht dem Anspruchsbeginn der
            ­ordentlichen AHV-Altersrente.

          5 Im Todesfall vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters endet der
            ­Anspruch auf die Überbrückungsrente per Ende des Sterbemonats. Allfällige
             Hinterlassenenleistungen werden auf der Grundlage der nach Absatz 1
             ­gekürzten Altersrente berechnet.

          6 Die Überbrückungsrente zum Zeitpunkt der Pensionierung erfährt entgegen
            der AHV-Altersrente keine Erhöhungen mehr bis zum Wegfall im ordentli-
            chen Rücktrittsalter.

                                                                                         11
Art. 17     Betrag der ganzen Invalidenrente
            Der Betrag der temporären ganzen jährlichen Invalidenrente entspricht
            60 Prozent des letzten beitragspflichtigen Lohns.

Art. 18     Beitragsbefreiung
		 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit dem Anspruch auf die
   temporäre Invalidenrente und erlischt mit der Wiedererlangung der Erwerbs-
   fähigkeit, spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Bei
   Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den invaliden Teil
   des beitragspflichtigen Lohns.

Art. 19     Betrag der Ehegatten-/Lebenspartnerrente
          1 Der Betrag der jährlichen Ehegatten-/Lebenspartnerrente entspricht:
 a) wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner aktiv war: 60 Prozent der

 versicherten Invalidenrente;
 b) wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner invalid oder pensioniert

 war: 60 Prozent der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente.

          2 Ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als
            die verstorbene versicherte Person, so wird der Betrag der jährlichen Ehe-
            gatten-/Lebenspartnerrente für jedes die Altersdifferenz von 15 Jahren
            übersteigende Jahr um 2 Prozent gekürzt.

12
Leistungen

Art. 20     Todesfallkapital
            Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht für die Anspruchsberechtigten
            dem vorhandenen Altersguthaben vermindert um die Kosten zur Finanzie-
            rung der Hinterlassenenleistungen sowie sämtlicher von der VIG bereits
            ­geleisteten Invaliden- und Altersleistungen. Beim Tod einer aktiven versi-
             cherten Person oder eines Invalidenrentners beträgt das Todesfallkapital
             im Minimum jedoch den seit Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung getätigten
             freiwilligen Einkäufen mit Zins.

Art. 21     Betrag der Kinderrente
          1 Der Jahresbetrag der Kinderrente entspricht:
 a) wenn die versicherte Person invalid oder pensioniert ist: 20 Prozent der

 laufenden Invaliden- oder Altersrente;
 b) wenn die verstorbene Person aktiv versichert war: 20 Prozent der bei

 ­ihrem Tod versicherten Invalidenrente;
 c) wenn die verstorbene versicherte Person invalid oder pensioniert war:

 20 Prozent der im Zeitpunkt ihres Todes laufenden Invaliden- oder Alters-
 rente.

          2 Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche
            ­Kinderrente verdoppelt.

                                                                                          13
Art. 22     Maximalguthaben im VP-Konto
          1 Die maximal mögliche Einkaufssumme für die Vorfinanzierung der Kürzung
            der Altersleistungen und der Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionie-
            rung wird in Prozenten des beitragspflichtigen Lohns und unter Berücksich-
            tigung des Alters der versicherten Person festgelegt.

          2 Der maximal mögliche Betrag wird der versicherten Person auf Anfrage hin
            von der Geschäftsstelle der VIG mitgeteilt.

14
Übergangs- und
            Schlussbestimmungen
Art. 23     Garantie der laufenden Renten
            Das Inkrafttreten des Planbeschriebs per 1. Januar 2019 hat keine Aus­
            wirkungen auf den Betrag der am 31. Dezember 2018 laufenden Renten,
            unter Vorbehalt von Artikel 22 des Vorsorgereglements VIG (Zusammen­
            fallen von Leistungen bei Invalidität und Tod) und Artikel 45 (Sanierungs-
            massnahmen).

Art. 24     Laufende Invalidenrenten
          1 Die Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2019 berech-
            nen sich nach den zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns gültigen reglemen-
            tarischen Bestimmungen.

          2 Die Altersrente nach Erreichen des Rücktrittsalters bemisst sich aufgrund
            des bei Erreichen des Rücktrittsalters vorhandenen fortgeführten Alters­
            guthabens des Invalidenrentners. Der beitragspflichtige Lohn und die Alters-
            gutschriften in Prozenten des beitragspflichtigen Lohns richten sich dabei
            nach ­demjenigen Reglement, welches bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
            deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig war. Für den Umwandlungs-
            satz ist das bei Erreichen des Rücktrittsalters gültige Reglement massge-
            bend.

Art. 25     Änderungen des Planbeschriebs
          1 Die Vorsorgekommission kann diesen Planbeschrieb jederzeit ändern.

          2 Die Änderungen sind durch den Stiftungsrat zu genehmigen und werden der
            Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

                                                                                         15
Art. 26     Auslegung
            Alle in diesem Planbeschrieb nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle werden
            durch den Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde, des Vorsorgeregle-
            ments und dieses Planbeschriebs sowie unter Berücksichtigung der gelten-
            den gesetzlichen Bestimmungen entschieden.

Art. 27     Massgebender Text
          1 Dieser Planbeschrieb wurde in deutscher Sprache erstellt; er kann in andere
            Sprachen übersetzt werden.

          2 Bei Abweichungen zwischen dem deutschen Text und einer Übersetzung
            in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend.

Art. 28     Inkrafttreten
          1 Dieser Planbeschrieb bildet einen integrierenden Bestandteil des Vorsorge-
            reglements 2019. Er wurde vom Stiftungsrat am 3. Oktober 2018 geneh-
            migt und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Er ersetzt den am 1. Januar
            2014 in Kraft getretenen Planbeschrieb und den Nachtrag Nr. 1 zum Plan-
            beschrieb 2014.

          2 Bei Unklarheiten von Formulierungen zwischen dem Planbeschrieb und dem
            Vorsorgereglement gehen die Bestimmungen des Vorsorgereglements vor.

		 VORSORGE in globo M

		 Dr. Reto Waidacher                  Anina Brun                 Hermann Dörig
		 Präsident des                       Präsidentin der            Geschäftsführer
   Stiftungsrats                       Vorsorgekommission

16
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Impressum
Herausgeber VORSORGE in globo M

Layout www.mendelin.com
Druck www.kromer.ch

Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache.
Massgebend ist die deutsche Fassung.
VORSORGE in globo M
Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren

Tel. 044 436 85 55
info@in-globo.ch, www.in-globo.ch
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