FAQ - Zum Masterabschlussmodul im Studiengang "Master of Education"
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FAQ – Zum Masterabschlussmodul im Studiengang „Master of Education“ (vgl. Prüfungsordnungen für den Studiengang „Master of Education“ der Georg-August- Universität Göttingen) In welchem Bereich muss das Masterabschlussmodul belegt und angeboten werden? Die Prüfungsordnung sieht vor, dass die Studierenden in dem Fach, in dem sie ihre Masterarbeit schreiben, ein Masterabschlussmodul belegen müssen. Das bedeutet: • wird die Masterarbeit in einem der beiden studierten Unterrichtsfächer (unabhängig ob Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) geschrieben, muss das Masterabschlussmodul in dem entsprechenden Unterrichtsfach absolviert werden; • wird die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben, muss das Masterabschlussmodul in den Bildungswissenschaften absolviert werden. Masterabschlussmodule können entweder von den die Masterarbeiten betreuenden Lehrpersonen oder aber von den jeweiligen Bereichen oder Fächern angeboten werden. Wie oft und in welcher Form muss das Masterabschlussmodul angeboten werden? Die Studierenden müssen in jedem Semester die Gelegenheit haben, ein Masterabschlussmodul zu besuchen. Deshalb muss das Masterabschlussmodul in jedem Semester angeboten werden. Das Modul besteht aus • einem Seminar im Umfang von 2 SWS und • einer mündlichen Prüfung (Masterabschlussprüfung) im Umfang von etwa 60 Minuten. Seminar und mdl. Prüfung sind als voneinander unabhängige Teile zu betrachten. Das Seminar wird in der Regel als Examens-/ Masterkolloquium angeboten. In welchem Semester kann das Masterabschlussmodul besucht werden? Die Lehrveranstaltung im Masterabschlussmodul kann bereits vor dem letzten Studiensemester (dies ist in der Regel das 4. Fachsemester) besucht werden. Wie wird die Teilnahme am Seminar im Masterabschlussmodul nachgewiesen? Die Teilnahme am Seminar im Masterabschlussmodul wird nicht über FlexNow abgewickelt, sondern ist mit einem Teilnahmeschein zu bestätigen ist. Dieser Teilnahmeschein ist bei der Meldung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsamt abzugeben. Ein Vordruck dafür steht den Studierenden auf der Homepage des Prüfungsamtes der Sozialwissenschaftlichen Fakultät unter der Überschrift „Formulare“ zum Abruf bereit. 1
FAQ – Zur Organisation der mündlichen Prüfung im Masterabschlussmodul im Studiengang „Master of Education“ (vgl. Prüfungsordnungen für den Studiengang „Master of Education“ der Georg-August- Universität Göttingen) Wann kann man sich zur mündlichen Prüfung anmelden? Die mündliche Modulabschlussprüfung muss im letzten Studiensemester erfolgen. Sie kann aber schon abgelegt werden. Wer kann sich zur mündlichen Prüfung anmelden? Studierende, die 61 C nachweisen und Zugangsvoraussetzungen (bspw. Sprachnachweise bzw. den dreimonatigen studienrelevanten Auslandsaufenthalt) erfüllen, können sich im Sowi- Prüfungsamt zur mündlichen Prüfung anmelden. Wie viele Credits in den einzelnen Fächern erforderlich sind, regelt die Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“. Wie wird der Prüfungstermin festgelegt? Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ist frei wählbar. Die Terminabsprache erfolgt zwischen der/dem Studierenden und den gewünschten Prüfern. Gibt es Anmeldefristen? Zu beachten ist, dass der Antrag auf Zulassung zur Masterabschlussmodulprüfung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung im Prüfungsamt der Sozialwissenschaftlichen Fakultät gestellt werden muss: http://www.uni- goettingen.de/de/47929.html Welche Prüfer/innenkonstellationen sind möglich? Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfer/innen durchgeführt. Folgende Konstellationen sind dabei möglich: • Fachwissenschaft 1 und Fachdidaktik 2 oder Bildungswissenschaft • Fachdidaktik 1 und Fachdidaktik 2 Die Prüfer/innen können unabhängig von den Gutachtern der Masterarbeit oder des Lehrenden des Seminars zum Masterabschlussmodul gewählt werden. 2
FAQ – Zur Ausgestaltung der mündlichen Masterabschlussmodul- prüfung im Studiengang „Master of Education“ (vgl. Prüfungsordnungen für den Studiengang „Master of Education“ der Georg-August- Universität Göttingen) Wie soll die Masterabschlussmodulprüfung (mündliche Abschlussprüfung) gestaltet werden? Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Unterrichtsfächer und die Bildungswissenschaften. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, sie systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden. Wodurch unterscheidet sich die mündliche Masterabschlussmodulprüfung von der mündlichen Staatsexamensprüfung? Den Studierenden wird empfohlen, ihre Masterarbeit zum zentralen Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu machen. Auch deshalb können die Anforderungen an die Studierenden in der mündlichen Abschlussprüfung nicht gleichgesetzt werden mit Anforderungen in mündlichen Abschlussprüfungen im Staatsexamen. Literaturlisten, nach denen gelernt werden muss, machen keinen Sinn, weil die Prüfungen in hohem Maße individualisiert sind und das Masterabschlussmodul nur 6 C von insgesamt 120 C ausmacht. Nicht zuletzt haben die Studierenden im Studiengang „Master of Education“ den Großteil ihrer Prüfungsleistungen studienbegleitend erbracht. Sie sollten sich am Ende ihres Studiums, während sie ihre Masterarbeit anfertigen, nicht noch zusätzlich über mehrere Wochen auf eine mündliche Abschlussprüfung vorbereiten müssen. Welche Themen sollen geprüft werden? Die Aufgabe der Prüfer/innen ist es, in einem mit den Studierenden abgesprochenen Bereich mit entsprechenden Fragen den fachlich und bildungswissenschaftlich fundierten und zugleich fächerübergreifenden „Bezug zur Schulpraxis“ herzustellen. Wer schreibt das Protokoll? Das Protokoll wird abwechselnd immer vom Ko-Prüfer geführt. Bei sprachwissenschaftlichen Prüfungen, in denen ein Teil der Prüfung in einer Sprache abgenommen wird, die der Ko-Prüfer nicht spricht, sollte für diesen Teil ein sprachkundiger Protokollant hinzu kommen und den Prüfungsverlauf dokumentieren. Sollte kein sprachkundiger Protokollant zur Verfügung stehen, werden die Prüfer gebeten, selbst das Protokoll zu führen und dem Ko-Prüfer entsprechende Erläuterungen zu geben. Müssen beide Prüfer/innen physisch zur selben Zeit anwesend sein, oder könnte auch Fach 1 eine halbe Stunde prüfen (mit eigenem Protokollanten) und Fach 2 zu einem anderen Zeitpunkt? Die Prüfer/innen müssen physisch zur selben Zeit anwesend sein. Ein Splitting ist gänzlich ausgeschlossen. Die mündliche Prüfung muss in jedem Fall von beiden Prüfer/innen gemeinsam benotet werden. 3
FAQ – Zur Masterarbeit im Studiengang „Master of Education“ (vgl. Prüfungsordnungen für den Studiengang „Master of Education“ der Georg-August- Universität Göttingen) Gibt es festgelegte Anmeldefristen für die Masterarbeit? Es gibt keine festgelegten Fristen zur Anmeldung der Masterarbeit. Zur Gewährleistung der fristgerechten Erstellung der Zeugnisse bis zum 31.10. bzw. bis zum 30.04./31.05.empfiehlt das Prüfungsamt den Studierenden jedoch, sich jeweils 5-6 Monate vor Zeugnisbegehren zur Masterarbeit anzumelden und die Modulabschlussprüfung entweder am Beginn oder am Ende der Vorlesungszeit zu absolvieren. Zu berücksichtigen ist unbedingt, dass die Gutachter nicht in Bedrängnis geraten und die zugesprochenen Korrekturfristen von mind. 4 Wochen zugestanden bekommen und nicht durch die Fristen s. o. in Bedrängnis geraten. Zudem sollten dem Prüfungsamt für die fristgerechte Zeugniserstellung mindestens 2 Wochen zugestanden werden. Die Gewährleistung der fristgerechten Erstellung der Zeugnisse bezieht sich nur auf die Bewerbungsfristen zum Referendariat in Niedersachsen. In welchem Zeitraum muss die Masterarbeit erstellt werden? § 8 Masterarbeit: „(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 4 Monate. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die zuständige Prüfungskommission bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzurechnenden Grundes im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit um insgesamt maximal 4 Wochen verlängern. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzüglich anzuzeigen und durch ein Attest zu belegen ist. Werden Fristen überschritten, ohne dass ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt, so gilt die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Satz 2 wird im Falle des Ablaufs der maximalen Verlängerungsfrist ein neues Thema ausgegeben. (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 4 Wochen der Bearbeitungs-zeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen zu vereinbaren. Im Falle der Wiederholung der Masterarbeit ist die Rückgabe des Themas nach Satz 1 nur zulässig, wenn die zu prüfende Person im ersten Prüfungsversuch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.“ Welchen Umfang soll die Masterarbeit betragen? Der Umfang der Masterarbeit soll mit den Prüfern abgesprochen werden. Hierfür soll es keine Vorgabe geben. Es wird jedoch empfohlen, 60 Seiten nicht zu überschreiten. In welcher Sprache muss die Masterarbeit verfasst werden? Sollte ein Studierender den Wunsch äußern, die Masterarbeit in einer anderen Sprache als der Deutschen zu verfassen, kann dieses nach Absprache mit dem Prüfer erfolgen. 4
Muss eine Bearbeitungszeit zwischen Anmeldung und Abgabe der Masterarbeit eingehalten werden? Nein. Die Festlegung einer mindestens einzuhaltenden Bearbeitungszeit bedarf wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Prüflinge und wegen des Grundsatzes, dass das Prüfungsverfahren in seinen wesentlichen Elementen in der Prüfungsordnung zu regeln ist, einer Verankerung in der Prüfungsordnung selbst. Ausführungsbestimmungen der Prüfungskommission oder des Studiendekans stellen keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Wann muss die Masterarbeit abgegeben werden, damit das Zeugnis rechtzeitig zur Anmeldung zum Referendariat übergeben werden kann? Eine fristgerechte Ausstellung des Zeugnisses kann nur gewähreistet werden, wenn die Masterarbeit spätestens 6 Wochen vor Fristablauf (Nachreichfrist bei Landesschulbehörde) abgegeben wurde. Für die Nachreichfrist 31.10. wäre dies Anfang/Mitte September, für die Nachreichfrist 30.04./31.05. wäre dies Anfang/Mitte März/April. Wie lange darf die Begutachtungszeit der Arbeit dauern? § 8 Masterarbeit: „… (7) Die Dauer des Bewertungsverfahrens für die Masterarbeit soll 4 Wochen nicht überschreiten.“ Da es sich hierbei um eine Soll-Regelung handelt, kann die tatsächliche Begutachtung (inkl. Postlaufzeiten für den Versand der Gutachten an das Prüfungsamt) tw. durchaus 5 oder 6 Wochen betragen. Welche der Noten aus den Modulen M.BW.100, M.BW.200 (alt M.BW.1), M.BW.300 (alt M.BW.2), M.BW.400 (alt M.BW.3) und M.BW.500 (alt M.BW.4) kann unberücksichtigt bleiben? Die Prüfungsordnungen für den Studiengang „Master of Education“ (§ 11 (2)) sehen vor, dass in den Bildungswissenschaften eines der Pflichtmodule bei der Notenberechnung unberücksichtigt bleiben kann. Die Studierenden haben die Möglichkeit, auf Antrag (s. Formular auf der Homepage des Prüfungsamtes der Sozialwissenschaftlichen Fakultät) diese Streichung in FlexNow vornehmen zu lassen. Dieser Antrag kann nur einmal gestellt und nicht wieder zurückgezogen werden. Das Modul kann frei gewählt werden. Stand: 04/2015 5
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