GAV SBB. Gesamtarbeitsvertrag 2019 - SBB Unternehmen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhaltsverzeichnis. Seite Abkürzungsverzeichnis. 13 Verzeichnis der Begriffe. 16 Ingress. 18 1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. 20 A. Allgemeine Bestimmungen. 20 1 Rechtsgrundlage 20 2 Inhalt und massgeblicher Text 20 3 Geltungsbereich 20 4 Koalitionsfreiheit 21 B. Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. 21 5 Zusammenarbeit der Vertragsparteien 21 6 Friedenspflicht 22 7 Lohnverhandlungen 22 8 Vollzugskostenbeitrag 23 Vertragspartner: 9 Verhandlungen während der Geltungsdauer des GAV 24 C. Schlichtungs und Schiedsverfahren. 24 Schweizerische Bundesbahnen SBB AG Hilfikerstrasse 1 10 Schiedsgericht 24 3000 Bern 65 11 Sanktionen 25 12 Schlichtungskommission 25 13 Zusammensetzung 25 14 Sekretariat 26 15 Einleitung des Verfahrens 26 16 Weitere Verfahrensvorschriften 26 Gewerkschaft des Der Personal Verband Schweizer Kaderverband des 17 Kosten 27 Verkehrspersonals verband Lokomotivführer und öffentlichen Verkehrs Steinerstrasse 35 Zentralsekretariat Anwärter Postfach 457 Postfach Hopfenweg 21 Hardhof 38 3000 Bern 7 3000 Bern 6 Postfach 8064 Zürich 3000 Bern 14
Seite Seite 2. Teil: 46 Arbeitsrechtliche Massnahmen 37 Normative Bestimmungen. 28 47 Wegweisung vom Arbeitsplatz 38 48 Vorsorgliche Arbeitsenthebung und Freisetzung 39 A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen. 28 18 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses 28 C. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub. 40 19 Entstehung und Dauer des Arbeitsverhältnisses 28 20 Arbeitsvertrag 28 I. Allgemeines. 40 21 OffeneStellen 29 49 Grundsatz 40 22 Probezeit 29 50 RechtlicheZuordnungderMitarbeiterinnenund Mitarbeiter 40 23 Arbeitsort 29 24 Versetzung 29 II. Arbeitsmodelle. 40 25 Wohnsitz 30 51 Jahresarbeitszeitmodell 40 26 Datenschutz 30 52 Fünf-Tagewoche 40 27 Gleichstellung 30 53 Arbeitszeitmodelle 41 28 Persönlichkeitsschutz und Diskriminierungsverbot 31 54 Teilzeitmodell 41 29 Landessprachen 31 55 Telearbeit 42 30 ÖffentlicheÄmter 31 31 Nebenbeschäftigungen 32 III. Grundlagen der Arbeitszeit. 42 32 Tätigkeiten zugunsten Dritter 33 56 Tages-Soll-Arbeitszeit 42 33 Immaterielle Güter 33 57 Jahres-Soll-Arbeitstage 42 34 Gelegenheitserfindungenund-design 33 58 Jahres-Soll-Arbeitszeit 42 35 Fahrvergünstigungen 34 59 Abrechnungsperiode 42 60 Grenzwerte 43 B. Verhalten und Verantwortlichkeit. 34 36 Sorgfalts-undTreuepflicht 34 IV. Arbeitszeit. 43 37 Berufs-,G eschäfts- undAmtsgeheimnis 34 61 Arbeitszeit 43 38 Schweigepflicht 34 62 Abwesenheiten 43 39 Weitergeltung 35 63 Private Absenzen 44 40 Aussagen vor Gericht 35 64 Unternehmungsinterne Bildungsanlässe 44 41 Verbot der Annahme von Geschenken 35 65 Urlaubschecks und gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen 44 42 Geringfügige Zuwendungen 36 66 Zuweisung von Arbeit 44 43 Haftung für Schaden 36 67 Zeitkonto 44 44 Kostenbeteiligung 36 68 Zeitsaldi 45 45 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 37 69 Überzeit 45
Seite Seite 70 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 45 93 Familienzulagen 53 71 Auszahlung von Zeitguthaben; Berechnung 46 94 Treueprämie 54 95 Sonntags-undNachtzulageBetriebsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter 55 V. Arbeitsfreie Tage. 46 96 Sonntags-undNachtzulageVerwaltungsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter 55 72 Anspruch 46 97 Verschiedene weitere Zulagen 55 73 Brücken 46 98 ZulageninFormvonPrämienund BelohnungenfürbesondereLeistungen 56 99 Umwandlung von Zulagen in Zeit 56 VI. Ferien. 46 100 Ersatz von Auslagen 56 74 Anspruch 46 75 Teilzeitbeschäftigte 47 III. Abzüge und weitere Bestimmungen zum Kapitel Lohn, Zulagen 76 Zuteilung 47 und Ersatz von Auslagen. 57 77 AnspruchbeiArbeitseintrittoder-austritt 47 101 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den 78 Kürzung 48 krankheitsbedingten Fehltagekosten 57 102 Ansprüche bei Teilzeit 57 VII. Urlaub. 49 103 Lohnabrechnung 57 79 Gewährung von Urlaub 49 104 Auszahlung 57 105 BehandlungvonGarantienbeiFunktionswechselnundÄnderungen D. Lohn, Zulagen und Ersatz von Auslagen. 49 des Beschäftigungsgrads 58 I. Lohn. 49 E. Personalentwicklung. 58 80 Grundsatz 49 106 Begriff 58 81 Funktionsbewertung 49 107 Grundsätze 58 82 Lohnspektren 49 108 Verantwortung der SBB 58 83 Lohnvereinbarung 50 109 Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 84 Lohnentwicklung 50 110 Personalbeurteilung 59 85 Einmaliger Leistungsanteil 50 111 PersonalbeurteilungbeiberuflicherNeuorientierung 60 86 Anfangslohnunterhalbdes Basiswerts 51 112 PersonalbeurteilungbeiberuflicherReintegration 60 87 Wechselinein tieferesAnforderungsniveau 51 113 Mitwirkung 61 88 Monats-oderStundenlohn 51 89 BeitragspflichtigerLohnPKSBB 52 F. Gesundheitsschutz und soziale Leistungen. 61 II. Zulagen und Ersatz von Auslagen. 52 I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 61 90 Anspruch 52 114 PflichtenderSBB 61 91 Regionalzulage 52 115 PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter 61 92 Zulagen für ins Ausland entsandte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 53 116 Mitwirkung 62
Seite Seite II. Pensionierungsmodelle und Lebensarbeitszeitmodell. 62 VI. Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mut terschaft. 72 117 Grundsatz 62 140 Gesundheitsschutz 72 118 VorruhestandsmodellfürbesondersbelasteteBerufsgruppenmit 141 Beschäftigung 73 tiefem Lohnniveau 62 142 Abwesenheiten 73 119 Vorruhestandsmodell Finanzierung der Überbrückungspension 63 143 Ersatzarbeit für Mitarbeiterinnen im Nachtdienst 74 120 Lebensarbeitszeitmodell 63 144 Mutterschaftsurlaub 74 121 Reduziert länger arbeiten 63 VII. Leistungen bei Arbeitsverhinderung wegen schweizerischen III. Rechte und Pflichten bei Krankheit und Unfall. 64 obligatorischen Dienstes. 74 122 Grundsatz 64 145 Grundsatz 74 123 Beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit 64 146 Spezialfälle 75 124 Präsenzmanagement und Betriebliches Case Management 64 147 Freiwilliger Zivilschutz 75 125 PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter 64 126 Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten 65 VIII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beruflicher Reintegration. 76 127 MassnahmenbeiVerletzungder Pflichten 66 148 BeruflicheReintegration 76 149 Reintegrationsplan 76 IV. Leistungen bei Krankheit und Unfall. 66 150 Beendigungdes Arbeitsverhältnisses 76 128 AnspruchaufLohnfortzahlung,FristundHöhe 66 151 Selbstverschuldete Kündigung 77 129 Kündigungsschutz 67 152 Anspruch auf Abgangsentschädigung 78 130 Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung 67 153 Ausmass 78 131 Neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung 67 132 Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen 68 IX. Weitere Einrichtungen. 79 133 Kürzung oder Entzug des Anspruchs auf Lohnfortzahlung 69 154 Sozialberatung und Personalfonds SBB 79 134 Anpassung des Arbeitsverhältnisses 69 155 Berufskleider 79 135 Auflösungdes Arbeitsverhältnisses 70 156 Personalverpflegung 79 157 Personalparkplätze 79 V. Unfallversicherung, berufliche Vorsorge und Leistungen im Todesfall. 70 158 Mietzinsfürdie zugewieseneWohnung 79 136 Obligatorische Unfallversicherung 70 159 Wohnungsbau für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 80 137 BeruflicheVorsorge 71 138 TodalsFolgeeinesBerufsunfallsoder einerBerufskrankheit 71 X. Übergangsbestimmungen zum Kapitel Gesundheitsschutz und 139 Nachgenuss (Leistungen im Todesfall) 72 soziale Leistungen. 80 160 Übergangsbestimmungen 80
Seite Seite G. Berufliche Neuorientierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. Teil: die ihre Stelle aufgrund von Reorganisations und Rationalisierungs Betriebliche Mitwirkung. 90 projekten verlieren. 80 161 BeruflicheNeuorientierung 80 187 Ziele 90 162 Ziel 80 188 Personalkomissionen 90 163 Aktionsplan 81 189 Mitwirkungsformen 90 164 BeendigungderberuflichenNeuorientierung 81 190 Mitwirkungsinhalte 91 165 Selbstverschuldete Kündigung 81 191 Zusammenarbeit 91 166 Anhang 82 192 SchutzderPeKo-Mitglieder 91 167 Verselbständigung vonNebenbereichen 82 193 WeiterentwicklungderPeKo-Mitglieder 92 194 Einsatz nach Beendigung des Mandats 92 H. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 82 195 Anhänge 92 168 Einvernehmliche Beendigung 82 169 Beendigung ohne Kündigung 82 4. Teil: 170 Ordentliche Kündigung 83 Allgemeine Schluss und Übergangsbestimmungen. 94 171 Kündigungsandrohung 83 172 Einsprachegegen dieKündigungsandrohung 84 196 Rechtsnatur der Anhänge 94 173 Kündigungsgründe 84 197 Ausführungsbestimmungen 94 174 Kündigungsfristen 85 198 Geltungsdauerdes GAV 94 175 Verlängerung der Kündigungsfrist 85 199 Kündigung des GAV 94 176 Fristlose Kündigung 86 200 Vertragsloser Zustand 94 177 UngerechtfertigterNichtantrittoder VerlassenderArbeitsstelle 86 201 Übergangsbestimmungen 95 178 Arbeitszeugnis 86 I. Rechtsschutz. 87 179 Vertragsänderungen 87 180 Verfahren 87 181 Anfechtbare Kündigung nach Artikel 10 GIG 87 182 Beschwerdeinstanz 87 183 Entschädigungbei GutheissungderBeschwerde 88 184 Weiterbeschäftigung bei Gutheissung der Beschwerde 88 185 Verfahrenskosten 89 186 Verjährung 89
Abkürzungsverzeichnis. Seite Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft 5. Teil: AHV Alters-undHinterlassenenversicherung Anhänge. 99 AHVG Bundesgesetzvom20.Dezember1946überdieAlters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung Anhang 1: Besondere Personalgruppen. 100 AMC Arbeitsmarktcenter Anhang 2: Gleichstellung und Diskriminierungsverbot. 112 Anh. Anhang Anhang 3: Leistungen bei Versetzung an einen anderen Arbeitsort. 116 ArG Bundesgesetzvom13.März1964überdieArbeitinIndustrie, Anhang 4: Besondere Arbeitszeitregelungen für die Betriebsmitarbeiterinnen Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und-mitarbeitergemässArt.2Abs.2AZGV. 118 Art. Artikel Anhang 5: BesondereArbeitszeitregelungenfürMitarbeiterinnenund AZG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Mitarbeiter im Verwaltungsdienst. 130 UnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitgesetz) Anhang 6: Urlaub. 134 AZGV Verordnung zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die ArbeitinUnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitge- Anhang 7: Zulagen und Ersatz von Auslagen. 140 setz) Anhang 8: VorgehenundLeistungenbeiberuflicherNeuorientierungaufgrund BAR BereichsspezifischeArbeitszeitregelungen vonReorganisations-undRationalisierungsprojekten. 146 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung Anhang 9: Betriebliche Mitwirkung. 152 (Berufsbildungsgesetz) Anhang 10: Inhalte der betrieblichen Mitwirkung. 162 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 Bst. Buchstaben Stichwortverzeichnis. 166 CHF Schweizerfranken EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) GAV Gesamtarbeitsvertrag GlG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) HR Human Resources IV Invalidenversicherung JAZ Jahresarbeitszeit ME Mitentscheid MS Mitsprache MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) OR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 PeKo Personalkommission PK SBB Pensionskasse SBB 13
SBB Schweizerische Bundesbahnen SBBG Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SV Selbstverwaltung UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) 14
VerzeichnisderBegriffe. Anhang Regelt das Nähere zum jeweiligen Kapitel und ist gleichwertiger Koalitionsfreiheit RechtderMitarbeiterinnenundMitarbeiter,derArbeitgeberin- Bestandteil des GAV nenundArbeitgebersowieihrerOrganisationen,sichzum Schutz ihrerInteressenzusammenzuschliessen,Vereinigungen Annahmeverzug Die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gemäss zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung kann durchdie SBBauseigenemVerschuldenwieauchinFäl- Lohnspektrum DefiniertfürjedesAnforderungsniveaudieBandbreite,inder len, wosicheineunverschuldeteLeistungsstörunginderRisi- sichdieLöhneimNormalfallbefinden kosphäreder SBBrealisiert,nichtangenommenwerden. KannaussolchenGründendieJahres-Soll-Arbeitszeitnicht Normative Sie regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der erarbeitetwerden,bestehtseitensSBBdieLohnfort Bestimmungen SBB und ihren Mitarbeitenden zahlungspflicht,ohnedassdiebetreffendeMitarbeiterinoder Personal- Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Personal- derbetreffendeMitarbeiterdiefehlendeZeitnacharbeitenmuss kommission vertretung Arbeitsfreie OberbegrifffürRuhe-undAusgleichstage (PeKo) Tage Personal- Führungs-undFörderungsinstrumentzurjährlichenStandort- Arbeitsmarkt Oberbegriffsowohlfürdieinterne(amaktuellenArbeitsplatz) beurteilung bestimmung. Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage fähigkeit wieauchdiegenerelle(allgemeine,auchexterne)Arbeitsmarkt- für diePersonalentwicklungunddieleistungsgerechteEntlöh- fähigkeit nung Arbeitsvertrag Vertrag,derdieindividuellenVereinbarungengemässZiffer20 Reservetag EininderJahres-oderMonatseinteilungfestgelegterArbeits- definiert tag,ohnedassderZeitpunktunddieDauerdesEinsatzes definiertwordenist Bezüge OberbegrifffürLohn,ZulagenundErsatzvonAuslagen Schuldrechtliche Sie regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Boxenstopp Der Boxenstopp ist eine freiwillige Standortbestimmung Bestimmungen Divisionen Personenverkehr,InfrastrukturundImmobilien Schweizerischer Militär-,Zivil-undZivilschutzdienst obligatorischer Gesundheitliche GesundheitlicheGründeliegenvor,wennderGesundheits Dienst Gründe zustand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wegen Krankheitund/oderUnfalldieArbeitsfähigkeit,Tauglichkeit, Subsidiär SubsidiäristeineRechtsbestimmung,dienurdannzurAn EinsetzbarkeitoderSicherheitbeeinflusst,sodasseine wendungkommt,wenndasübergeordneteRechtkeineVor- Einschränkung der Arbeitsleistung entsteht schriften enthält Ingress Einleitung,Absichtserklärung Unternehmung SBB und SBB Cargo Jahresarbeits Die zu leistende Arbeitszeit während eines Kalenderjahres Vertragsparteien SBBeinerseitsundSEV,transfair,KVöVundVSLFandererseits zeit Vertrauens- VonderSBBbezeichneteÄrztinoderbezeichneterArztzur ärztin, arzt Abklärung der gesundheitlichen Situation einer Bewerberin oder eines Bewerbers oder einer Mitarbeiterin oder eines Mit- arbeiters 16 17
Ingress. Die Vertragsparteien wollen mit diesem GAV dazu beitragen, dass die sindsicheinig,dassdieChancenderDigitalisierungzumVorteilsowohl SBB erfolgreich ist und ihre soziale und ökologische Verantwortung als der SBB als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen sind. Es integriert geführte Unternehmung wahrnimmt. istinsbesondereeinZiel,dieKompetenzenderMitarbeiterinnenundMit- arbeiter mit Blick auf die sich verändernden Berufsbilder zu entwickeln DieVertragsparteienanerkennen,dassdiesesZielnurerreichtwirdmit und ihre Arbeitsmarktfähigkeit auch zukünftig zu sichern. selbstverantwortlichen,motiviertenundleistungsfähigenMitarbeiterinnen undMitarbeiterundeinerfortschrittlichenPersonalpolitik,welchedieNei- DieserGAVhältdieGrundsätzevonPensionierungs-undArbeitszeitmo- gungenundFähigkeitenderEinzelnenunterstützt,dieAnliegenderMitar- dellenfest,umälterenMitarbeiterinnenundMitarbeiterndieMöglichkeit beiterinnen und Mitarbeiter ernst nimmt und ihre Arbeit wertschätzt. zueröffnen,sichvorderordentlichenPensionierungflexibelausdemAr- beitsprozess zurückzuziehen und damit einen Beitrag zur Förderung der Die Vertragsparteien bekennen sich zur ausgebauten betrieblichen Mit GesundheitamArbeitsplatz,zurBewahrungderLeistungs-undArbeits- wirkung als Zeichen echter Sozialpartnerschaft. Die Mitwirkung leistet ei- fähigkeit sowie zum Erhalt des Fachwissens zu leisten. Die Pensionie- nenBeitragzurwirksamenGestaltungattraktiverArbeitsbedingungen,zur rungs-undArbeitszeitmodellesollenzudemeinebessereVereinbarkeit Steigerung der Leistungsbereitschaft und Selbstverantwortung der Mitar- vonBerufs-undPrivatlebenfördernundderdemographischenEntwick- beiterinnen und Mitarbeiter. lung Rechnung tragen. DieserGAVunterstehtdemGrundsatzvonTreuundGlauben,derdieVer- Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen zu einer erhöhten Kon- tragsparteien verpflichtet, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu kurrenzsituation im schweizerischen und europäischen Verkehrsmarkt. würdigen. Die Vertragsparteien anerkennen ihre gemeinsame Verantwor- Die SBB hat sich zum obersten Ziel gesetzt, ihre Marktposition durch tung für die Gestaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Mit SteigerungderProduktivität unddurchEntwicklungzueinemkonkurrenz arbeiterinnenundMitarbeiterderSBBsowiezurgemeinsamenDurch fähigen Verkehrskonzern konsequent auszubauen. Die vertragsschlies setzung dieses GAV auf allen Stufen. Sie unternehmen alles, um die senden Personalverbände sichern der SBB zu, den Umstrukturierungs Sozialpartnerschaftzustärken.MeinungsverschiedenheitenlegendieVer prozess konstruktiv zu begleiten. tragsparteien,wennimmermöglichinEinigungsgesprächenbei.Siebe- achten das Willkürverbot. DieSBBführtdieReorganisations-undRationalisierungsmassnahmen sozialverträglich durch. Sie verzichtet während der Vertragsdauer auf Ent- Die Vertragsparteien wirken zusammen und fördern das Klima des per- lassungen aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen. Ausnahmen sönlichen Respekts und Vertrauens zwischen den Mitarbeiterinnen und von diesem Grundsatz sind im vorliegenden GAV explizit genannt. Die MitarbeiternallerStufen.DieVertragsparteientreffenaufallenStufenund SBB gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle verlieren, die in allen paritätischen Gremien Massnahmen um die Gleichstellung zu Chance,ihreberuflicheNeuorientierungmitprofessionellerUnterstützung fördern und das Diskriminierungsverbot zu beachten, Situationen von andieHandzunehmen.DieBetroffenenübernehmenmitihrerOffenheit, MobbingundsexuellerBelästigungzuverhindern,MenschenmitBehin- Flexibilität und Mobilitätsbereitschaft Mitverantwortung für ihre Neuorien- derungen einzugliedern, im Rahmen des Betrieblichen Gesundheits tierung innerhalb oder ausserhalb der Unternehmung. Die SBB unterstützt managements GesundheitsförderungundPräventionumzusetzenunddie dieBetroffenenbeiderSuchenachzumutbarenStelleninner-oderaus Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu unterstützen. serhalb der Unternehmung. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, den Herausforderungen der WerdenNebenbereicherechtlichverselbständigt,gelteninsgesamtgleich laufenden digitalen Transformation frühzeitig und mit zielführenden Mass- wertige Anstellungsbedingungen wie bei der SBB. 18 19 nahmen zu begegnen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Sie
1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. A. Allgemeine Bestimmungen. Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des GAV für be- 1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. 2 sondere Personalgruppen regelt der Anhang 1. 1 Rechtsgrundlage 1 Dieser GAV istöffentlich-rechtlicherNatur. 3 Privatrechtlich angestellt wird das Lernpersonal nach BBG. 2 Er stützt sich auf Artikel 15 SBBG und auf das BPG. 4 Weiter können privatrechtlich angestellt werden: a. oberstes Kader; 3 Finden sich weder in den genannten Vorschriften noch in die- b. oberes Kader; semGAVRegelungen,soistdasORsubsidiäranwendbar. c. mittleresKader,soweitdiesvomEinflussaufdenfinanziel- lenErfolgsowievonderFührungs-undFachverantwortung 4 Soweit dieser GAV Texte des BPG und der dazugehörigen her gerechtfertigt ist; Rahmenverordnung inhaltlich wiedergibt, gelten bei einer Än- d. Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, derung dieser Erlasse ab deren Inkrafttreten die neuen Bestim- namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen; mungen. Die Vertragsparteien passen den GAV zu einem ge- e. andere Personen in begründeten Einzelfällen eigneten Zeitpunkt jeweils an die geänderten gesetzlichen Be- (Art. 6 Abs. 6 BPG). stimmungen an. 4 2 1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Sie besteht aus dem Koalitionsfreiheit 1 Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln die Beziehungen Inhalt und Recht,sicheinerGewerkschaftanzuschliessenoderihrfernzu- massgeblicher Text zwischen den Vertragsparteien. bleiben. Niemand darf aufgrund seiner rechtmässig ausgeüb- ten gewerkschaftlichen Aktivität benachteiligt werden. 2 Die normativen Bestimmungen regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der SBB und ihren Mitarbeiterinnen und 2 Eine gewerkschaftliche Aktivität darf weder in der Personal- Mitarbeiter. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten beurteilung noch bei der Lohnfestsetzung zu einer Benachteili- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verändert werden. gung führen. Eine Kündigung wegen eines rechtmässig ausge- übten gewerkschaftlichen Mandats darf weder während der 3 DieserGAVwirdinItalienisch,FranzösischundDeutschab- Ausübung desselben noch direkt anschliessend ausgespro- gefasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Origi- chen werden. naltext. 3 B. Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. 1 Dieser GAVgiltfürallevoll-undteilzeitbeschäftigtenMitarbei- Geltungsbereich terinnen und Mitarbeiter der SBB, soweit diese nicht privat- 5 rechtlich angestellt sind. Er gilt nicht für Mitarbeiterinnen und 1 Die SBB und die vertragsschliessenden Personalverbände Zusammenarbeit Mitarbeiter, die im Ausland rekrutiert werden und dort tätig tauschenregelmässigInformationenaus,dieihreZieleundAb- der Vertrags sind. sichten zum Gegenstand haben. Damit soll das gegenseitige parteien Verständnis gefördert werden. 20 21
Die SBB informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter recht- Es werden jährlich in den Lohnrunden ausreichende Mittel pri- 1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. 2 3 zeitig über Neuerungen in der Unternehmung. oritärfürdenErfahrungs-undLeistungsanstiegzurVerfügung gestellt.Voraussetzungist,dassdiefinanziellenMittelvorhan- 3 Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens ge- den sind. mässZiffern10–17unterlassendieVertragsparteienalles,was zurVerschärfungdesKonfliktesbeitragenkönnte. 4 Können sich die Parteienbis am 5.Dezember nicht einigen, so kann jede Vertragspartei innert zehn Tagen das Schieds 4 Die sachliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gericht anrufen. bleibt gewährleistet. 8 6 1 MitarbeiterinnenundMitarbeiter,welchekeinemdervertrags- Vollzugs Friedenspflicht 1 DieVertragsparteienverpflichtensich,währenddergesamten schliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglie- kostenbeitrag Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf derbeitragnichtdirektvomLohnabgezogenwird,leisteneinen jedearbeitsstörendeMassnahmewieStreik,Warnstreik,streik- Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF10.–. Teilzeitbe- ähnlicheMassnahmen,BoykottoderAussperrungzuverzich- schäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen ten. CHF 5.–. 2 Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Strei- 2 Der Vollzugskostenbeitrag ist auch während unbezahltem Ur- kandrohung,dieAufforderungzumStreikundderpassiveWi- laub geschuldet. derstand (z. B. Bummelstreik). 3 Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen. 3 Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens bedeutet, dass auchbeiStreitigkeitenüberFragen,dieimGAVnichtgeregelt 4 Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der An- sind,dieFriedenspflichtbesteht. wendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten, unter anderem zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der 4 DieVertragsparteienverpflichtensichbeidrohenderoderein- PeKo. getretenerVerletzungderFriedenspflichtzurDurchführungvon Einigungsgesprächen.FallskeineEinigungzustandekommt,ist 5 Der Vollzugskostenbeitrag wird den vertragsschliessenden dasSchlichtungs-undSchiedsverfahreneinzuleiten. Personalverbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich über den Verteilschlüssel. 7 Lohnverhandlungen 1 Die Vertragsparteien verhandeln jährlich Massnahmen zur Ent- 6 Die vertragsschliessenden Personalverbände lassen die Buch- löhnung. Diese werden auf den 1. Mai des folgenden Jahres führung und die vertragskonforme Verwendung der Vollzugs- wirksam. kostenbeiträgejährlichanhandeinerJahresrechnungdurch eine anerkannte Kontrollstelle überprüfen. Der Prüfbericht und die 2 Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftliche Jahresrechnung werden der SBB jeweils zur Kenntnis gebracht. undfinanzielleLagederSBB,dieVerhältnisseaufdemArbeits- Die Jahresrechnung hat Auskunft zu geben über die Einnahmen markt und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. aus den Vollzugskostenbeiträgen und die Kosten, welche aus 22 23
der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstanden sind. 11 1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. DiesewerdenaufgeteiltinSach-undPersonalaufwand,mitse- 1 Stellt dasSchiedsgerichtfest,dassgesamtarbeitsvertragliche Sanktionen paratem Ausweis der Kosten für die PeKo. Bestimmungen verletzt wurden, so hat es die vertragsverlet- zende Partei aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich 9 nachzukommen. Verhandlungen 1 Die Vertragsparteien erklären sich bereit, während der Gel- während der tungsdauer des GAV Anträge zu seiner Abänderung oder Er- 2 DasSchiedsgerichtistgleichzeitigberechtigt,insbesondere: Geltungsdauer des gänzungentgegenzunehmen,zuprüfenundmiteinandernach a. eine Verwarnung auszusprechen; GAV Treu und Glauben nach Lösungen zu suchen. b. eineKonventionalstrafebiszuCHF50000.–zuverhängen. 2 KommtkeineEinigungzustande,giltdervorliegendeGAV. 3 Eine rechtskräftig verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 TagenderobsiegendenParteioderdenobsiegendenPar- 3 Die Anrufung des Schiedsgerichts oder der Schlichtungskom- teien auszurichten. mission ist ausgeschlossen. 12 1 Bei Nichteinigung über einen neuen GAV wird eine paritäti- Schlichtungs C. Schlichtungs und Schiedsverfahren. sche Schlichtungskommission eingesetzt. kommission 10 2 Die Schlichtungskommission unterbreitet den Vertragspar 1 Für die folgenden Fälle wird bei Bedarf ein Schiedsgericht ein- Schiedsgericht teien Lösungsvorschläge. gesetzt: a. bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über 13 die Anwendung oder Auslegung des GAV; 1 Die Schlichtungskommission und das Schiedsgericht setzen Zusammensetzung b. bei Nichteinigung der Verhandlungsparteien in den jährli- sich wie folgt zusammen: chenLohnverhandlungen(Ziffer7). –– vier Vertreterinnen oder Vertreter der SBB; –– insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertreter der vertrags- 2 Das Schiedsgericht führt Vergleichsverhandlungen zwischen schliessenden Personalverbände; den Parteien durch. Es unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge – eine Präsidentin oder ein Präsident. ausschliesslich für die gestellten Anträge. 2 Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Vertreterin- 3 Scheitern die Vergleichsverhandlungen, so entscheidet das nen und den Vertretern der SBB und der vertragsschliessen- Schiedsgericht endgültig. den Personalverbände gemeinsam bestimmt. Er oder sie muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. 3 IsteineEinigungüberdasPräsidiumnichtmöglich,entschei- det die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts auf Antrag der Vertragsparteien. 24 25
14 Der Sitz der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts 1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. 4 Sekretariat Der Konzernbereich Recht & Compliance führt das Sekretariat ist Bern. der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts auf Kos- ten der SBB. 5 Im Übrigen findet die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. 15 Einleitung des 1 Das Verfahren wird durch ein schriftliches Gesuch einer oder 17 Verfahrens mehrerer Vertragsparteien beim Sekretariat der Schlichtungs- Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenskosten. Kosten kommission oder des Schiedsgerichts anhängig gemacht. 2 Das Schlichtungsgesuch und die Stellungnahme der Gegen- partei haben insbesondere zu enthalten: –– die genaue Bezeichnung der Parteien; – die Anträge der Partei(en); –– die Begründung der Anträge; –– die Beweismittel; – die Vertretung der Parteien. 3 Wird das Gesuch nicht von allen am GAV beteiligten Personal- verbändenanhängiggemacht,sokönnensichdieübrigenam GAV beteiligten Personalverbände innert 14 Tagen als Beigela- dene dem Verfahren anschliessen. Die Beigeladenen werden Partei. 16 1 Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt und soll in - Weitere Verfahrens vorschriften nert drei Monaten seit Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungskommission oder des Schiedsgerichtes abge- schlossen sein. 2 Wird das Schiedsgericht nach gescheiterten Lohnverhand lungenangerufen,soistdasVerfahrenspätestensam15.April beendet. 3 Ein vor der Schlichtungskommission oder vor dem Schieds- gericht abgeschlossener Vergleich oder ein Schiedsspruch ist unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht endgültig und gilt für alle Vertragsparteien. 26 27
2. Teil: Normative Bestimmungen. A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen. 3 Im Arbeitsvertrag ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffent- lich-rechtlicherNaturist. 18 Rechtsnatur des DasArbeitsverhältnisistöffentlich-rechtlicherNatur. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusammen mit dem Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrag den GAV sowie das Vorsorgereglement der PK SBB. 19 Entstehung und 1 Das Arbeitsverhältnis mit der SBB entsteht durch den Abschluss ÄnderungenundErgänzungendesGAVundseinerAnhänge 5 2. Teil: Normative Bestimmungen. Dauer des eines schriftlichen Arbeitsvertrags. werden allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben. Arbeitsverhältnisses 2 Eine allfällige Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auf längs- 6 ZusätzlicheGesetze,GesetzesauszügeundVorschriftenwer- tensdreiJahremöglich.DauertdasArbeitsverhältnislänger,so den auf Wunsch abgegeben. gilt es als unbefristet. 21 3 Ohne Unterbruch aneinander gereihte, befristete Arbeitsver- 1 Die SBBschreibtoffeneStellenSBBinternaus. Offene Stellen hältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet. 2 Die Konzernbereiche bzw. die Divisionen entscheiden über 4 DieBefristunggemässdieserZiffergiltnichtfürMitarbeiterin- Art und Umfang der Ausschreibung sowie über den begründe- nenundMitarbeiterinProjekten,diemitzeitlichbefristetenMit- ten Verzicht auf die Ausschreibung. telnfinanziertwerden. 22 20 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses bei der Unter- Probezeit 1 Der Arbeitsvertrag regelt: Arbeitsvertrag nehmung gelten als Probezeit. – die Funktion; – die Probezeit; 2 Ausnahmsweise kann auf die Probezeit verzichtet werden. – eine allfällige Befristung; – den Arbeitsort; 23 – den Beginn des Arbeitsverhältnisses; Als ArbeitsortgiltderOrt,derimArbeitsvertragvereinbartist. Arbeitsort – den Beschäftigungsgrad; – den Lohn; 24 – dieVerpflichtungzurBezahlungdesVollzugskostenbeitrags 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aus betriebsorgani- Versetzung gemässZiffer8; satorischen Gründen auf eine andere Stelle versetzt werden. – besondere Vereinbarungen. 2 Die Ankündigung muss rechtzeitig, mindestens drei Monate 2 DerArbeitsvertraghältfest,dassderGAVundseineNachfol- imVoraus,erfolgen. geverträge(inklusiveAnhänge,ÄnderungenundErgänzungen) füralleMitarbeiterinnenundMitarbeitergelten,unabhängigda- 3 Der Anhang 3 regelt die Leistungen bei Versetzungen. von,obsieMitgliedereinesPersonalverbandessindodernicht. 28 29
25 3 Auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei Familien-undBetreuungspflichtenwirdspeziellRücksichtge- wählen; vorbehalten bleibt Absatz 2. nommen. 2 Siekönnenverpflichtetwerden,aneinembestimmtenOrtzu 4 Der Anhang 2 regelt das Nähere. wohnenodereinebestimmteWohnungzubeziehen,wenndies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. In diesem Fall kann die 28 Wohnsitznahme an Bedingungen geknüpft werden. 1 Die SBB achtet die Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitar- Persönlichkeits 2. Teil: Normative Bestimmungen. beiterundsorgtdafür,dassdieMitarbeiterinnenundMitarbei- schutz und 26 ter nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Diskriminierungs Datenschutz 1 Der Datenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ge- Herkunft,Sprache,Religion,Alter,sexuellerOrientierung,Ge- verbot währleistet. Es werden insbesondere so wenig personenbezo- schlechtsidentität oder Behinderung direkt oder indirekt be- gene Daten wie möglich und nur so viel wie nötig gesammelt. nachteiligt werden. Zugang zu Daten über andere Personen haben nur Mitarbeite- rinnenundMitarbeiter,dieaufgrundihrerFunktionEinsichtha- 2 Die SBB trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ben müssen. ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inklusive auch zur Ver- meidung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeits- 2 Zuständige Stelle für die Ermächtigung zur Weitergabe von platz. Gesundheitsdaten und medizinischen Akten im Sinne von Art. 28 Abs. 3 BPG ist der Konzernbereich Recht&Compli- 3 Der Anhang 2 regelt das Nähere. ance. 29 3 Die Vertragsparteien regeln das Nähere in einer besonderen DieSBBsetztsichaktivfüreineangemessene,d.h.proportio- Landessprachen Vereinbarung. nale Vertretung der Landessprachen auf allen Stufen der Unter- nehmung ein. Sie fördert die gegenseitige Verständigung der 27 Sprachgemeinschaften und die Mehrsprachigkeit am Arbeits- 1 Die SBB verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der fakti- Gleichstellung platz und nutzt die multikulturellen Eigenschaften ihrer Mitar- schenGleichstellung,insbesonderebeiderAnstellung,derEin- beiterinnen und Mitarbeiter. reihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförde- 30 rung. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die SBB Öffentliche Ämter überdieÜbernahmeeinesöffentlichenAmteszuinformieren. 2 DieSBBunterstütztdieVereinbarkeitvonBerufundPrivat leben und regelt diese in den Ausführungsbestimmungen. Sie 2 EinAmtgiltdannalsöffentlich,wennessichumeineMitglied- sorgtdafür,dassFrauenundMännerbeiderMitwirkungund schaftinderExekutive,LegislativeoderJustizhandelt.DieMit- der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den gliedschaftineinerErwachsenen-oderKindesschutzbehörde verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen ange- oder die Übernahme eines Amtes als Beistand und die Mit- messen vertreten sind. gliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde 30 31 sinddemöffentlichenAmtgleichgestellt.
3 Die Ausübung des öffentlichen Amtes ist unzulässig, wenn 32 dadurch: 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Einkommen aus Tätig- Tätigkeiten a. arbeitsvertraglichePflichtenverletztwerden; keiten zugunsten Dritter der SBB ganz oder teilweise abzuliefern. zugunsten Dritter b. der geordnete Betrieb nicht mehr gewährleistet ist; c. einInteressenkonfliktmitdenUnternehmenszielenderSBB 2 Als Tätigkeiten zugunsten Dritter gelten Tätigkeiten, welche besteht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Vertretung der SBB in Ver- waltungsräten oder anderen leitenden Gremien juristischer Per- 4 ÖffentlicheÄmter,dieeinerErwerbstätigkeitnahekommen, sonen ausüben. 2. Teil: Normative Bestimmungen. und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen geltenalsNebenbeschäftigungenimSinnevonZiffer 31. 3 Die Höhe des abzuliefernden Betrages wird unter Berücksich- tigung des Zeitaufwandes und der mit dem Mandat verbunde- 5 Muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Ausübung nen Verantwortung festgesetzt. einesschweizerischenöffentlichenAmtesdieArbeitaussetzen, so hat sie oder er zum Voraus um bezahlten oder unbezahlten 33 Urlaub zu ersuchen. Für ein schweizerisches öffentliches Amt 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen der SBB sämtli- Immaterielle Güter werden maximal 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub gewährt. che Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, die sie in ErfüllungihrervertraglichenPflichtenoderinAusübungderTä- 31 tigkeit bei der SBB allein oder zusammen mit anderen erwor- 1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter sind bewilli- Neben ben haben. beschäftigungen gungspflichtig. 2 AlsimmaterielleGütergelten–unabhängigvonihrerSchutz- 2 DieBewilligungwirderteilt,wenn: fähigkeit – insbesondere Erfindungen, Gelegenheitserfindun- a. die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Interessen der gen, Design, Gelegenheitsdesign, urheberrechtliche Werke, SBB nicht schadet; SoftwareundKnow-how. b. der geordnete Betrieb gewährleistet ist; c. die Arbeitsleistung für die SBB nicht leidet; 3 Die SBB hat insbesondere das ausschliessliche, räumlich, d. die Höchstarbeitszeit nach ArG/AZG gesamthaft nicht über- zeitlichundsachlichuneingeschränkteRecht,dieimmateriellen schritten wird. Güter oder Teile davon während des Arbeitsverhältnisses und danachzuveröffentlichen,zuvervielfältigen,zunutzen,zuver- 3 DieBewilligungkannmitAuflagenverbundenwerden. ändern,zuvermietenundzuveräussern. 4 Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter sind nicht bewilli- 34 gungspflichtig.Absatz2giltjedochsinngemäss. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren die SBB unver- Gelegenheits züglichschriftlichüberGelegenheitserfindungenund-design. erfindungen und 5 Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter, die unter die ge- design setzlichen Bestimmungen des AZG fallen, müssen der oder 2 AlsGelegenheitserfindungenund-designgeltenErfindungen, dem Vorgesetzten gemeldet werden. welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung der Tätig- keit bei der SBB machen, ohne jedoch dazu vertraglich ver- 32 33 pflichtetzusein.
3 Die SBB teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innert DieSchweigepflichtbestehtauchgegenüberdenMedienso- 2 sechsMonatenmit,obsiedieGelegenheitserfindungoderdas wie gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SBB, Gelegenheitsdesign erwerben will oder der Mitarbeiterin oder wenn diesen nicht aus beruflichen Gründen Auskunft erteilt dem Mitarbeiter freigibt. werden muss. 4 WirddieGelegenheitserfindungoderdasGelegenheitsdesign 3 Das Recht auf Information der Verbandsmitglieder über ver- nicht freigegeben, so gewährt die SBB der Mitarbeiterin oder bandsspezifischeThemenimRahmendergewissenhaftenIn- dem Mitarbeiter eine besondere Entschädigung. teressenvertretung wird durch die Schweigepflicht nicht be- 2. Teil: Normative Bestimmungen. rührt. 5 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den gesamten Umständen. 39 Die PflichtzurGeheimniswahrungunddieSchweigepflichtblei- Weitergeltung 35 benauchnachAuflösungdesArbeitsverhältnissesbestehen. Fahrvergünsti Die Fahrvergünstigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- gungen ter werden separat geregelt. 40 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich über Wahrneh- Aussagen vor mungen,diesieaufgrundihrerberuflichenTätigkeitengemacht Gericht B. Verhalten und Verantwortlichkeit. haben,vorGerichtnuräussern,wennsiedieZustimmungder SBB eingeholt haben. 36 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Interessen und das Sorgfalts und 2 Die Zustimmung ist auch nach Beendigung des Arbeitsver- Treuepflicht AnsehenderSBBzuwahren,dieihnenübertragenenArbeiten hältnisses erforderlich. fachgerecht und in guter Qualität auszuführen und die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln. 41 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder für sich noch Verbot der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schenken der Arbeits- und 2 für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile bean- Annahme von Betriebssicherheit die nötige Aufmerksamkeit. spruchen,annehmenodersichversprechenlassen,wenndies Geschenken imZusammenhangmitihrerberuflichenTätigkeitgeschieht. 37 Berufs, MitarbeiterinnenundMitarbeiterwahrendasBerufs-,Geschäfts- 2 Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die Geschäfts- und und Amtsgeheimnis. direktoderindirekteinenVermögensvorteilbringen,insbeson- Amtsgeheimnis dere auch Naturalien, Schuldenerlasse, Rabatte, Einladungen zu Reisen oder Essen. 38 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich zur Ver- Schweigepflicht 3 SonstigeVorteilesindLeistungen,diebestimmtodergeeignet schwiegenheit über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer sind,denMitarbeiterinnenundMitarbeiterneinenbesonderen, beruflichenStellungoderinAusübungihrerArbeitmachen. ihnensonstnichtzukommendenVorteilzuverschaffen. 34 35
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Geschenke oder 2 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden grob- sonstige Vorteile, die sie widerrechtlich angenommen haben, fahrlässigverursacht,sohatsieoderersichandenKostenwie der SBB aushändigen. folgt zu beteiligen: a. 5 Die SBB gibt die Geschenke und sonstigen Vorteile der oder b. zu10%,mindestensjedochCHF200.–,beieinemSchaden dem Schenkenden zurück. vonCHF200.–bisCHF5000.–; c. zu 5–10% bei einem Schaden von CHF 5000.– bis 42 CHF 50000.–; 2. Teil: Normative Bestimmungen. Geringfügige 1 Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke d. zu5%beieinemSchadenüberCHF50000.–. Zuwendungen noch als sonstige Vorteile. 3 Die Prozentsätze sind als Richtlinie zu verstehen. Das Aus- 2 Geringfügige Zuwendungen sind landesübliche Trinkgelder massdesVerschuldens,dasbisherigeVerhaltenderMitarbei- oder Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von CHF 100.– terinoderdesMitarbeitersundihreoderseinefinanziellenVer- pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter. hältnisse sind zu berücksichtigen. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen geringfügige Zuwen- 4 Die Kostenbeteiligung darf bei Grobfahrlässigkeit in keinem dungen von der gleichen Person oder Firma pro Kalenderjahr Fall 1⁄24 des Jahreslohnes übersteigen. höchstens zweimal annehmen. 45 4 Die SBB kann die Annahme geringfügiger Zuwendungen für Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen Strafrechtliche bestimmtePersonalgruppenverbieten,wennbesondereGrün- und Mitarbeiter gelten das VG und das StGB. Verantwortlichkeit de vorliegen. 46 43 1 Bei VerletzungarbeitsrechtlicherPflichten,beiungenügenden Arbeitsrechtliche 1 Die HaftungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterfürSchaden, Haftung für Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten sind die Gründe Massnahmen Schaden densiederSBBodereinemDrittenzufügen,richtetsichnach in einem Mitarbeitergespräch zu klären. dem VG. 2 Die SBB kann folgende arbeitsrechtliche Massnahmen tref- 2 MitarbeiterinnenundMitarbeiterhaftenfürSchaden,densie: fen: a. der SBB durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung – Weisung; der arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar zugefügt haben – Ermahnung; oder – Versetzung; b. in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB einem Dritten vor- – Kündigungsandrohung. sätzlich oder grobfahrlässig zugefügt haben, und den die SBB ersetzen muss. 3 EsistdiejenigeMassnahmezutreffen,dieeinerseitsdiebeste Aussicht auf eine Verbesserung der Situation bietet und ande- 44 rerseits gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keine 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben vorsätzlich verursach - Kostenbeteiligung unnötige Härte bedeutet. Dabei stellt die Aufzählung in Absatz 2 36 37 ten Schaden der SBB grundsätzlich voll zu ersetzen.
keine feste Stufenordnung dar. Mehrere Massnahmen dürfen 2 Die für die vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziffer 48 nurdannuntereinanderverbundenwerden,wenndieszweck- zuständige Stelle entscheidet unverzüglich über die Aufhebung mässig ist. der Wegweisung oder über die Umwandlung in eine vorsorgli- che Arbeitsenthebung. 4 Sind gesundheitliche Gründe Ursache für Mängel in der Leis- tung oder im Verhalten, so sind Reintegrationsmassnahmen 48 gemässZiffer148zuprüfen. 1 Die SBB kann die vorsorgliche Arbeitsenthebung anordnen, Vorsorgliche wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter: Arbeitsenthebung 2. Teil: Normative Bestimmungen. 5 Weisung: Führt ein Mitarbeitergespräch nicht zu genügender a. den ordentlichen Betrieb gefährden; und Freisetzung Leistung oder angemessenem Verhalten oder ist ein solches b. sich selbst oder andere gefährden; nicht angezeigt, kann eine schriftliche Weisung erlassen wer- c. verhaftet werden. den. 2 Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ungerechtfertigt zu 6 Ermahnung: Einzelne Pflichtverletzungen können mit einer spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kürzt die SBB die schriftlichen Ermahnung gerügt werden. Arbeitszeit entsprechend, ohne eine vorsorgliche Arbeitsent hebung anzuordnen. 7 Versetzung: Ist eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens- veränderungimbisherigenArbeitsumfeldnichtmöglich,soist 3 Mit der vorsorglichen Arbeitsenthebung können der Lohn und eine Versetzung zu prüfen. andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden. WirddieMitarbeiterinoderderMitarbeiterversetzt,sowerden 8 4 Die vorsorgliche Arbeitsenthebung dauert längstens zehn mit ihr oder ihm Ziele für die neue Tätigkeit vereinbart; der Lohn Tage oder bis längstens zehn Tage nach der Haftentlassung. wird der neuen Tätigkeit angepasst. 5 Ist die Dauer der Arbeitsenthebung aus zwingenden Gründen 9 Kann sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der SBB zukurz,soistsieabdemelftenTagdurcheineFreisetzungzu überdieVersetzungnichteinigen,erlässtdieSBBeineVerfü- ersetzen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält den vol- gung. len Lohn. Die Freisetzung ist zu befristen. 10 Kündigungsandrohung: Eine Kündigungsandrohung kann 6 ErweisensichdieMassnahmenalsungerechtfertigt,soerhält nur ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der diebetroffenePersonwiederihrebisherigenRechte;dabeisind Mitarbeiter durch Leistung oder Verhalten einen möglichen die gekürzten oder entzogenen Leistungen nachzuzahlen. Kündigungsgrund setzt und diese Massnahme grundsätzlich dazu geeignet ist, eine Verbesserung der Leistung oder des 7 Das Versicherungsverhältnis mit der PK SBB bleibt in jedem Verhaltens herbeizuführen. Sie ist auf ein Jahr zu befristen. Fall bestehen. 47 1 Wer den ordentlichen Betrieb, sich selbst oder andere akut Wegweisung vom Arbeitsplatz gefährdet, kann von jeder oder jedem Vorgesetzten sofort 38 39 mündlich vom Arbeitsplatz weggewiesen werden.
C. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub. 53 1 Die SBB unterstützt orts- und personalkategoriebezogene Arbeitszeitmodelle I. Allgemeines. Arbeitszeitmodelle. Diese sollen den Interessen der Teams sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Kundenbe- 49 dürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht Grundsatz In diesem Abschnitt werden die für alle dem GAV unterstellten werden.IndiesemRahmenistdenMitarbeiterinnenundMit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gültigen Bestimmungen aus- arbeitern optimale Zeitsouveränität zu gewähren. geführt. 2. Teil: Normative Bestimmungen. 2 Arbeitszeitmodelle können im Rahmen der bereichsspezifi- 50 schen Arbeitszeitregelung (BAR) (für Mitarbeiterinnen und Mit- Rechtliche 1 Weitere arbeitszeitliche Bestimmungen sind wie folgt geregelt: arbeiternachAnhang4)bzw.imRahmenderbetrieblichen Mit- Zuordnung der –– Anhang 4: Besondere Arbeitszeitregelungen für die Be- wirkung (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anhang 5) Mitarbeiterinnen triebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gemäss Art. 2 Abs. vereinbart werden. und Mitarbeiter 2 AZGV; –– Anhang 5: Besondere Arbeitszeitregelungen für Mitarbeite- Siesindsozugestalten,dasssiemitdenBestimmungendes 3 rinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst. GAV insgesamt gleichwertig sind. 2 Im Weiteren regeln die Vertragsparteien die Rahmenbedin- 54 gungen über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sowie 1 Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen geför- Teilzeitmodell die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiterinnen und dert. Mitarbeiter im Verwaltungsdienst. 2 Das zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Vorgesetzter 3 IneinerSBBinternenWeisungwirdfestgehalten,welcheMit- oder Vorgesetztem vereinbarte Modell ist schriftlich festzuhal- arbeiterinnen und Mitarbeiter dem Anhang 4 und welche dem ten. Anhang 5 unterstellt sind. 3 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder beim Neuabschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages müssen insbeson- II. Arbeitsmodelle. dere folgende Punkte schriftlich vereinbart werden: – Beschäftigungsgrad; 51 – Teilzeitmodell,z.B.täglicheReduktionderArbeitszeitoder Jahresarbeitszeit Es giltdasJahresarbeitszeitmodell(JAZ-Modell). zusätzliche arbeitsfreie Tage; modell –– Bezugszeitpunkt der zusätzlichen arbeitsfreien Tage z. B. wöchentlich,monatlichoderauchblockweise; 52 – WochenendeinsätzebeibetrieblicherFünf-Tagewoche. FünfTagewoche EsgiltimGrundsatzdieFünf-Tagewoche. 40 41
Sie können auch lesen