GAV SBB. Gesamtarbeitsvertrag 2019 - SBB Unternehmen
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Inhaltsverzeichnis.
Seite
Abkürzungsverzeichnis. 13
Verzeichnis der Begriffe. 16
Ingress. 18
1. Teil:
Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen. 20
A. Allgemeine Bestimmungen. 20
1 Rechtsgrundlage 20
2 Inhalt und massgeblicher Text 20
3 Geltungsbereich 20
4 Koalitionsfreiheit 21
B. Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. 21
5 Zusammenarbeit der Vertragsparteien 21
6 Friedenspflicht 22
7 Lohnverhandlungen 22
8
Vollzugskostenbeitrag 23
Vertragspartner: 9 Verhandlungen während der Geltungsdauer des GAV 24
C. Schlichtungs und Schiedsverfahren. 24
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG
Hilfikerstrasse 1
10 Schiedsgericht 24
3000 Bern 65 11 Sanktionen 25
12
Schlichtungskommission 25
13
Zusammensetzung 25
14 Sekretariat 26
15 Einleitung des Verfahrens 26
16
Weitere Verfahrensvorschriften 26
Gewerkschaft des Der Personal Verband Schweizer Kaderverband des 17 Kosten 27
Verkehrspersonals verband Lokomotivführer und öffentlichen Verkehrs
Steinerstrasse 35 Zentralsekretariat Anwärter Postfach 457
Postfach Hopfenweg 21 Hardhof 38 3000 Bern 7
3000 Bern 6 Postfach 8064 Zürich
3000 Bern 14Seite Seite
2. Teil: 46 Arbeitsrechtliche Massnahmen 37
Normative Bestimmungen. 28 47 Wegweisung vom Arbeitsplatz 38
48 Vorsorgliche Arbeitsenthebung und Freisetzung 39
A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen. 28
18 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses 28 C. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub. 40
19 Entstehung und Dauer des Arbeitsverhältnisses 28
20 Arbeitsvertrag 28 I. Allgemeines. 40
21 OffeneStellen 29 49 Grundsatz 40
22 Probezeit 29 50 RechtlicheZuordnungderMitarbeiterinnenund Mitarbeiter 40
23 Arbeitsort 29
24 Versetzung 29 II. Arbeitsmodelle. 40
25 Wohnsitz 30 51 Jahresarbeitszeitmodell 40
26 Datenschutz 30 52 Fünf-Tagewoche 40
27 Gleichstellung 30 53 Arbeitszeitmodelle 41
28 Persönlichkeitsschutz und Diskriminierungsverbot 31 54 Teilzeitmodell 41
29 Landessprachen 31 55 Telearbeit 42
30 ÖffentlicheÄmter 31
31
Nebenbeschäftigungen 32 III. Grundlagen der Arbeitszeit. 42
32 Tätigkeiten zugunsten Dritter 33 56 Tages-Soll-Arbeitszeit 42
33 Immaterielle Güter 33 57 Jahres-Soll-Arbeitstage 42
34 Gelegenheitserfindungenund-design 33 58 Jahres-Soll-Arbeitszeit 42
35
Fahrvergünstigungen 34 59
Abrechnungsperiode 42
60 Grenzwerte 43
B. Verhalten und Verantwortlichkeit. 34
36 Sorgfalts-undTreuepflicht 34 IV. Arbeitszeit. 43
37 Berufs-,G
eschäfts- undAmtsgeheimnis 34 61 Arbeitszeit 43
38 Schweigepflicht 34 62 Abwesenheiten 43
39 Weitergeltung 35 63 Private Absenzen 44
40 Aussagen vor Gericht 35 64
Unternehmungsinterne Bildungsanlässe 44
41 Verbot der Annahme von Geschenken 35 65 Urlaubschecks und gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen 44
42 Geringfügige Zuwendungen 36 66 Zuweisung von Arbeit 44
43 Haftung für Schaden 36 67 Zeitkonto 44
44 Kostenbeteiligung 36 68 Zeitsaldi 45
45 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 37 69 Überzeit 45Seite Seite
70 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 45 93 Familienzulagen 53
71 Auszahlung von Zeitguthaben; Berechnung 46 94 Treueprämie 54
95 Sonntags-undNachtzulageBetriebsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter 55
V. Arbeitsfreie Tage. 46 96 Sonntags-undNachtzulageVerwaltungsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter 55
72 Anspruch 46 97 Verschiedene weitere Zulagen 55
73 Brücken 46 98 ZulageninFormvonPrämienund BelohnungenfürbesondereLeistungen 56
99 Umwandlung von Zulagen in Zeit 56
VI. Ferien. 46 100 Ersatz von Auslagen 56
74 Anspruch 46
75
Teilzeitbeschäftigte 47 III. Abzüge und weitere Bestimmungen zum Kapitel Lohn, Zulagen
76 Zuteilung 47 und Ersatz von Auslagen. 57
77 AnspruchbeiArbeitseintrittoder-austritt 47 101 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den
78 Kürzung 48 krankheitsbedingten Fehltagekosten 57
102 Ansprüche bei Teilzeit 57
VII. Urlaub. 49 103 Lohnabrechnung 57
79 Gewährung von Urlaub 49 104 Auszahlung 57
105 BehandlungvonGarantienbeiFunktionswechselnundÄnderungen
D. Lohn, Zulagen und Ersatz von Auslagen. 49
des Beschäftigungsgrads 58
I. Lohn. 49 E. Personalentwicklung. 58
80 Grundsatz 49 106 Begriff 58
81
Funktionsbewertung 49 107 Grundsätze 58
82 Lohnspektren 49 108 Verantwortung der SBB 58
83 Lohnvereinbarung 50 109 Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59
84 Lohnentwicklung 50 110
Personalbeurteilung 59
85 Einmaliger Leistungsanteil 50 111 PersonalbeurteilungbeiberuflicherNeuorientierung 60
86 Anfangslohnunterhalbdes Basiswerts 51 112 PersonalbeurteilungbeiberuflicherReintegration 60
87 Wechselinein tieferesAnforderungsniveau 51 113 Mitwirkung 61
88 Monats-oderStundenlohn 51
89 BeitragspflichtigerLohnPKSBB 52 F. Gesundheitsschutz und soziale Leistungen. 61
II. Zulagen und Ersatz von Auslagen. 52 I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 61
90 Anspruch 52 114 PflichtenderSBB 61
91 Regionalzulage 52 115 PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter 61
92 Zulagen für ins Ausland entsandte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 53 116 Mitwirkung 62Seite Seite
II. Pensionierungsmodelle und Lebensarbeitszeitmodell. 62 VI. Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mut terschaft. 72
117 Grundsatz 62 140 Gesundheitsschutz 72
118 VorruhestandsmodellfürbesondersbelasteteBerufsgruppenmit 141 Beschäftigung 73
tiefem Lohnniveau 62 142 Abwesenheiten 73
119 Vorruhestandsmodell Finanzierung der Überbrückungspension 63 143 Ersatzarbeit für Mitarbeiterinnen im Nachtdienst 74
120 Lebensarbeitszeitmodell 63 144
Mutterschaftsurlaub 74
121 Reduziert länger arbeiten 63
VII. Leistungen bei Arbeitsverhinderung wegen schweizerischen
III. Rechte und Pflichten bei Krankheit und Unfall. 64 obligatorischen Dienstes. 74
122 Grundsatz 64 145 Grundsatz 74
123 Beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit 64 146 Spezialfälle 75
124 Präsenzmanagement und Betriebliches Case Management 64 147 Freiwilliger Zivilschutz 75
125 PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter 64
126 Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten 65 VIII. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beruflicher Reintegration. 76
127 MassnahmenbeiVerletzungder Pflichten 66 148 BeruflicheReintegration 76
149 Reintegrationsplan 76
IV. Leistungen bei Krankheit und Unfall. 66 150 Beendigungdes Arbeitsverhältnisses 76
128 AnspruchaufLohnfortzahlung,FristundHöhe 66 151
Selbstverschuldete Kündigung 77
129 Kündigungsschutz 67 152 Anspruch auf Abgangsentschädigung 78
130 Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung 67 153 Ausmass 78
131 Neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung 67
132 Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen 68 IX. Weitere Einrichtungen. 79
133 Kürzung oder Entzug des Anspruchs auf Lohnfortzahlung 69 154 Sozialberatung und Personalfonds SBB 79
134 Anpassung des Arbeitsverhältnisses 69 155 Berufskleider 79
135 Auflösungdes Arbeitsverhältnisses 70 156 Personalverpflegung 79
157 Personalparkplätze 79
V. Unfallversicherung, berufliche Vorsorge und Leistungen im Todesfall. 70 158 Mietzinsfürdie zugewieseneWohnung 79
136 Obligatorische
Unfallversicherung
70 159 Wohnungsbau für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 80
137 BeruflicheVorsorge 71
138 TodalsFolgeeinesBerufsunfallsoder einerBerufskrankheit 71 X. Übergangsbestimmungen zum Kapitel Gesundheitsschutz und
139 Nachgenuss (Leistungen im Todesfall) 72 soziale Leistungen. 80
160 Übergangsbestimmungen
80Seite Seite
G. Berufliche Neuorientierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. Teil:
die ihre Stelle aufgrund von Reorganisations und Rationalisierungs Betriebliche Mitwirkung. 90
projekten verlieren. 80
161 BeruflicheNeuorientierung 80 187 Ziele 90
162 Ziel 80 188
Personalkomissionen 90
163 Aktionsplan 81 189 Mitwirkungsformen 90
164 BeendigungderberuflichenNeuorientierung 81 190
Mitwirkungsinhalte 91
165 Selbstverschuldete Kündigung 81 191 Zusammenarbeit 91
166 Anhang 82 192 SchutzderPeKo-Mitglieder 91
167 Verselbständigung vonNebenbereichen 82 193 WeiterentwicklungderPeKo-Mitglieder 92
194 Einsatz nach Beendigung des Mandats 92
H. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 82 195 Anhänge 92
168 Einvernehmliche Beendigung 82
169 Beendigung ohne Kündigung 82 4. Teil:
170 Ordentliche Kündigung 83 Allgemeine Schluss und Übergangsbestimmungen. 94
171
Kündigungsandrohung 83
172 Einsprachegegen dieKündigungsandrohung 84 196 Rechtsnatur der Anhänge 94
173 Kündigungsgründe 84 197
Ausführungsbestimmungen 94
174
Kündigungsfristen 85 198 Geltungsdauerdes GAV 94
175 Verlängerung der Kündigungsfrist 85 199 Kündigung des GAV 94
176 Fristlose Kündigung 86 200 Vertragsloser Zustand 94
177 UngerechtfertigterNichtantrittoder VerlassenderArbeitsstelle 86 201
Übergangsbestimmungen 95
178 Arbeitszeugnis 86
I. Rechtsschutz. 87
179 Vertragsänderungen
87
180 Verfahren 87
181 Anfechtbare Kündigung nach Artikel 10 GIG 87
182 Beschwerdeinstanz 87
183 Entschädigungbei GutheissungderBeschwerde 88
184 Weiterbeschäftigung bei Gutheissung der Beschwerde 88
185 Verfahrenskosten 89
186 Verjährung 89Abkürzungsverzeichnis.
Seite Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
5. Teil: AHV Alters-undHinterlassenenversicherung
Anhänge. 99 AHVG Bundesgesetzvom20.Dezember1946überdieAlters-
und Hinterlassenenversicherung
ALV Arbeitslosenversicherung
Anhang 1: Besondere Personalgruppen. 100
AMC Arbeitsmarktcenter
Anhang 2: Gleichstellung und Diskriminierungsverbot. 112 Anh. Anhang
Anhang 3: Leistungen bei Versetzung an einen anderen Arbeitsort. 116 ArG Bundesgesetzvom13.März1964überdieArbeitinIndustrie,
Anhang 4: Besondere Arbeitszeitregelungen für die Betriebsmitarbeiterinnen Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
und-mitarbeitergemässArt.2Abs.2AZGV. 118 Art. Artikel
Anhang 5: BesondereArbeitszeitregelungenfürMitarbeiterinnenund AZG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst. 130 UnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitgesetz)
Anhang 6: Urlaub. 134 AZGV Verordnung zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die
ArbeitinUnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitge-
Anhang 7: Zulagen und Ersatz von Auslagen. 140
setz)
Anhang 8: VorgehenundLeistungenbeiberuflicherNeuorientierungaufgrund
BAR BereichsspezifischeArbeitszeitregelungen
vonReorganisations-undRationalisierungsprojekten. 146 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
Anhang 9: Betriebliche Mitwirkung. 152 (Berufsbildungsgesetz)
Anhang 10: Inhalte der betrieblichen Mitwirkung. 162 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
Bst. Buchstaben
Stichwortverzeichnis. 166 CHF Schweizerfranken
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz)
FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen
(Familienzulagengesetz)
GAV Gesamtarbeitsvertrag
GlG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz)
HR Human Resources
IV Invalidenversicherung
JAZ Jahresarbeitszeit
ME Mitentscheid
MS Mitsprache
MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer
von Straftaten (Opferhilfegesetz)
OR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911
PeKo Personalkommission
PK SBB Pensionskasse SBB
13SBB Schweizerische Bundesbahnen
SBBG Bundesgesetz vom 20. März 1998 über
die Schweizerischen Bundesbahnen
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
SV Selbstverwaltung
UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz)
VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz)
14VerzeichnisderBegriffe.
Anhang Regelt das Nähere zum jeweiligen Kapitel und ist gleichwertiger Koalitionsfreiheit RechtderMitarbeiterinnenundMitarbeiter,derArbeitgeberin-
Bestandteil des GAV nenundArbeitgebersowieihrerOrganisationen,sichzum
Schutz ihrerInteressenzusammenzuschliessen,Vereinigungen
Annahmeverzug Die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gemäss zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben
Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung kann
durchdie SBBauseigenemVerschuldenwieauchinFäl- Lohnspektrum DefiniertfürjedesAnforderungsniveaudieBandbreite,inder
len, wosicheineunverschuldeteLeistungsstörunginderRisi- sichdieLöhneimNormalfallbefinden
kosphäreder SBBrealisiert,nichtangenommenwerden.
KannaussolchenGründendieJahres-Soll-Arbeitszeitnicht Normative Sie regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der
erarbeitetwerden,bestehtseitensSBBdieLohnfort Bestimmungen SBB und ihren Mitarbeitenden
zahlungspflicht,ohnedassdiebetreffendeMitarbeiterinoder Personal- Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Personal-
derbetreffendeMitarbeiterdiefehlendeZeitnacharbeitenmuss kommission vertretung
Arbeitsfreie OberbegrifffürRuhe-undAusgleichstage (PeKo)
Tage Personal- Führungs-undFörderungsinstrumentzurjährlichenStandort-
Arbeitsmarkt Oberbegriffsowohlfürdieinterne(amaktuellenArbeitsplatz) beurteilung bestimmung. Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage
fähigkeit wieauchdiegenerelle(allgemeine,auchexterne)Arbeitsmarkt- für diePersonalentwicklungunddieleistungsgerechteEntlöh-
fähigkeit nung
Arbeitsvertrag Vertrag,derdieindividuellenVereinbarungengemässZiffer20 Reservetag EininderJahres-oderMonatseinteilungfestgelegterArbeits-
definiert tag,ohnedassderZeitpunktunddieDauerdesEinsatzes
definiertwordenist
Bezüge OberbegrifffürLohn,ZulagenundErsatzvonAuslagen
Schuldrechtliche Sie regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Boxenstopp Der Boxenstopp ist eine freiwillige Standortbestimmung Bestimmungen
Divisionen Personenverkehr,InfrastrukturundImmobilien Schweizerischer Militär-,Zivil-undZivilschutzdienst
obligatorischer
Gesundheitliche GesundheitlicheGründeliegenvor,wennderGesundheits Dienst
Gründe zustand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wegen
Krankheitund/oderUnfalldieArbeitsfähigkeit,Tauglichkeit, Subsidiär SubsidiäristeineRechtsbestimmung,dienurdannzurAn
EinsetzbarkeitoderSicherheitbeeinflusst,sodasseine wendungkommt,wenndasübergeordneteRechtkeineVor-
Einschränkung der Arbeitsleistung entsteht schriften enthält
Ingress Einleitung,Absichtserklärung Unternehmung SBB und SBB Cargo
Jahresarbeits Die zu leistende Arbeitszeit während eines Kalenderjahres Vertragsparteien SBBeinerseitsundSEV,transfair,KVöVundVSLFandererseits
zeit
Vertrauens- VonderSBBbezeichneteÄrztinoderbezeichneterArztzur
ärztin, arzt Abklärung der gesundheitlichen Situation einer Bewerberin
oder eines Bewerbers oder einer Mitarbeiterin oder eines Mit-
arbeiters
16 17Ingress.
Die Vertragsparteien wollen mit diesem GAV dazu beitragen, dass die sindsicheinig,dassdieChancenderDigitalisierungzumVorteilsowohl
SBB erfolgreich ist und ihre soziale und ökologische Verantwortung als der SBB als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen sind. Es
integriert geführte Unternehmung wahrnimmt. istinsbesondereeinZiel,dieKompetenzenderMitarbeiterinnenundMit-
arbeiter mit Blick auf die sich verändernden Berufsbilder zu entwickeln
DieVertragsparteienanerkennen,dassdiesesZielnurerreichtwirdmit und ihre Arbeitsmarktfähigkeit auch zukünftig zu sichern.
selbstverantwortlichen,motiviertenundleistungsfähigenMitarbeiterinnen
undMitarbeiterundeinerfortschrittlichenPersonalpolitik,welchedieNei- DieserGAVhältdieGrundsätzevonPensionierungs-undArbeitszeitmo-
gungenundFähigkeitenderEinzelnenunterstützt,dieAnliegenderMitar- dellenfest,umälterenMitarbeiterinnenundMitarbeiterndieMöglichkeit
beiterinnen und Mitarbeiter ernst nimmt und ihre Arbeit wertschätzt. zueröffnen,sichvorderordentlichenPensionierungflexibelausdemAr-
beitsprozess zurückzuziehen und damit einen Beitrag zur Förderung der
Die Vertragsparteien bekennen sich zur ausgebauten betrieblichen Mit GesundheitamArbeitsplatz,zurBewahrungderLeistungs-undArbeits-
wirkung als Zeichen echter Sozialpartnerschaft. Die Mitwirkung leistet ei- fähigkeit sowie zum Erhalt des Fachwissens zu leisten. Die Pensionie-
nenBeitragzurwirksamenGestaltungattraktiverArbeitsbedingungen,zur rungs-undArbeitszeitmodellesollenzudemeinebessereVereinbarkeit
Steigerung der Leistungsbereitschaft und Selbstverantwortung der Mitar- vonBerufs-undPrivatlebenfördernundderdemographischenEntwick-
beiterinnen und Mitarbeiter. lung Rechnung tragen.
DieserGAVunterstehtdemGrundsatzvonTreuundGlauben,derdieVer- Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen zu einer erhöhten Kon-
tragsparteien verpflichtet, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu kurrenzsituation im schweizerischen und europäischen Verkehrsmarkt.
würdigen. Die Vertragsparteien anerkennen ihre gemeinsame Verantwor- Die SBB hat sich zum obersten Ziel gesetzt, ihre Marktposition durch
tung für die Gestaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Mit SteigerungderProduktivität unddurchEntwicklungzueinemkonkurrenz
arbeiterinnenundMitarbeiterderSBBsowiezurgemeinsamenDurch fähigen Verkehrskonzern konsequent auszubauen. Die vertragsschlies
setzung dieses GAV auf allen Stufen. Sie unternehmen alles, um die senden Personalverbände sichern der SBB zu, den Umstrukturierungs
Sozialpartnerschaftzustärken.MeinungsverschiedenheitenlegendieVer prozess konstruktiv zu begleiten.
tragsparteien,wennimmermöglichinEinigungsgesprächenbei.Siebe-
achten das Willkürverbot. DieSBBführtdieReorganisations-undRationalisierungsmassnahmen
sozialverträglich durch. Sie verzichtet während der Vertragsdauer auf Ent-
Die Vertragsparteien wirken zusammen und fördern das Klima des per- lassungen aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen. Ausnahmen
sönlichen Respekts und Vertrauens zwischen den Mitarbeiterinnen und von diesem Grundsatz sind im vorliegenden GAV explizit genannt. Die
MitarbeiternallerStufen.DieVertragsparteientreffenaufallenStufenund SBB gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle verlieren, die
in allen paritätischen Gremien Massnahmen um die Gleichstellung zu Chance,ihreberuflicheNeuorientierungmitprofessionellerUnterstützung
fördern und das Diskriminierungsverbot zu beachten, Situationen von andieHandzunehmen.DieBetroffenenübernehmenmitihrerOffenheit,
MobbingundsexuellerBelästigungzuverhindern,MenschenmitBehin- Flexibilität und Mobilitätsbereitschaft Mitverantwortung für ihre Neuorien-
derungen einzugliedern, im Rahmen des Betrieblichen Gesundheits tierung innerhalb oder ausserhalb der Unternehmung. Die SBB unterstützt
managements GesundheitsförderungundPräventionumzusetzenunddie dieBetroffenenbeiderSuchenachzumutbarenStelleninner-oderaus
Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu unterstützen. serhalb der Unternehmung.
Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, den Herausforderungen der WerdenNebenbereicherechtlichverselbständigt,gelteninsgesamtgleich
laufenden digitalen Transformation frühzeitig und mit zielführenden Mass- wertige Anstellungsbedingungen wie bei der SBB.
18 19
nahmen zu begegnen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Sie1. Teil:
Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
A. Allgemeine Bestimmungen. Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des GAV für be-
1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
2
sondere Personalgruppen regelt der Anhang 1.
1
Rechtsgrundlage 1
Dieser GAV istöffentlich-rechtlicherNatur. 3
Privatrechtlich angestellt wird das Lernpersonal nach BBG.
2
Er stützt sich auf Artikel 15 SBBG und auf das BPG. 4
Weiter können privatrechtlich angestellt werden:
a. oberstes Kader;
3
Finden sich weder in den genannten Vorschriften noch in die- b. oberes Kader;
semGAVRegelungen,soistdasORsubsidiäranwendbar. c. mittleresKader,soweitdiesvomEinflussaufdenfinanziel-
lenErfolgsowievonderFührungs-undFachverantwortung
4
Soweit dieser GAV Texte des BPG und der dazugehörigen her gerechtfertigt ist;
Rahmenverordnung inhaltlich wiedergibt, gelten bei einer Än- d. Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden,
derung dieser Erlasse ab deren Inkrafttreten die neuen Bestim- namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen;
mungen. Die Vertragsparteien passen den GAV zu einem ge- e. andere Personen in begründeten Einzelfällen
eigneten Zeitpunkt jeweils an die geänderten gesetzlichen Be- (Art. 6 Abs. 6 BPG).
stimmungen an.
4
2 1
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Sie besteht aus dem Koalitionsfreiheit
1 Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln die Beziehungen
Inhalt und Recht,sicheinerGewerkschaftanzuschliessenoderihrfernzu-
massgeblicher Text zwischen den Vertragsparteien. bleiben. Niemand darf aufgrund seiner rechtmässig ausgeüb-
ten gewerkschaftlichen Aktivität benachteiligt werden.
2
Die normativen Bestimmungen regeln die arbeitsrechtlichen
Beziehungen zwischen der SBB und ihren Mitarbeiterinnen und 2
Eine gewerkschaftliche Aktivität darf weder in der Personal-
Mitarbeiter. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten beurteilung noch bei der Lohnfestsetzung zu einer Benachteili-
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verändert werden. gung führen. Eine Kündigung wegen eines rechtmässig ausge-
übten gewerkschaftlichen Mandats darf weder während der
3
DieserGAVwirdinItalienisch,FranzösischundDeutschab- Ausübung desselben noch direkt anschliessend ausgespro-
gefasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Origi- chen werden.
naltext.
3 B. Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
1 Dieser GAVgiltfürallevoll-undteilzeitbeschäftigtenMitarbei-
Geltungsbereich
terinnen und Mitarbeiter der SBB, soweit diese nicht privat- 5
rechtlich angestellt sind. Er gilt nicht für Mitarbeiterinnen und 1
Die SBB und die vertragsschliessenden Personalverbände Zusammenarbeit
Mitarbeiter, die im Ausland rekrutiert werden und dort tätig tauschenregelmässigInformationenaus,dieihreZieleundAb- der Vertrags
sind. sichten zum Gegenstand haben. Damit soll das gegenseitige parteien
Verständnis gefördert werden.
20 21Die SBB informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter recht- Es werden jährlich in den Lohnrunden ausreichende Mittel pri-
1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
2 3
zeitig über Neuerungen in der Unternehmung. oritärfürdenErfahrungs-undLeistungsanstiegzurVerfügung
gestellt.Voraussetzungist,dassdiefinanziellenMittelvorhan-
3
Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens ge- den sind.
mässZiffern10–17unterlassendieVertragsparteienalles,was
zurVerschärfungdesKonfliktesbeitragenkönnte. 4
Können sich die Parteienbis am 5.Dezember nicht einigen,
so kann jede Vertragspartei innert zehn Tagen das Schieds
4
Die sachliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gericht anrufen.
bleibt gewährleistet.
8
6 1
MitarbeiterinnenundMitarbeiter,welchekeinemdervertrags- Vollzugs
Friedenspflicht 1
DieVertragsparteienverpflichtensich,währenddergesamten schliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglie- kostenbeitrag
Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf derbeitragnichtdirektvomLohnabgezogenwird,leisteneinen
jedearbeitsstörendeMassnahmewieStreik,Warnstreik,streik- Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF10.–. Teilzeitbe-
ähnlicheMassnahmen,BoykottoderAussperrungzuverzich- schäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen
ten. CHF 5.–.
2
Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Strei- 2
Der Vollzugskostenbeitrag ist auch während unbezahltem Ur-
kandrohung,dieAufforderungzumStreikundderpassiveWi- laub geschuldet.
derstand (z. B. Bummelstreik).
3
Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen.
3
Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens bedeutet, dass
auchbeiStreitigkeitenüberFragen,dieimGAVnichtgeregelt 4
Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der An-
sind,dieFriedenspflichtbesteht. wendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten,
unter anderem zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der
4
DieVertragsparteienverpflichtensichbeidrohenderoderein- PeKo.
getretenerVerletzungderFriedenspflichtzurDurchführungvon
Einigungsgesprächen.FallskeineEinigungzustandekommt,ist 5
Der Vollzugskostenbeitrag wird den vertragsschliessenden
dasSchlichtungs-undSchiedsverfahreneinzuleiten. Personalverbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich
über den Verteilschlüssel.
7
Lohnverhandlungen 1
Die Vertragsparteien verhandeln jährlich Massnahmen zur Ent- 6
Die vertragsschliessenden Personalverbände lassen die Buch-
löhnung. Diese werden auf den 1. Mai des folgenden Jahres führung und die vertragskonforme Verwendung der Vollzugs-
wirksam. kostenbeiträgejährlichanhandeinerJahresrechnungdurch eine
anerkannte Kontrollstelle überprüfen. Der Prüfbericht und die
2
Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftliche Jahresrechnung werden der SBB jeweils zur Kenntnis gebracht.
undfinanzielleLagederSBB,dieVerhältnisseaufdemArbeits- Die Jahresrechnung hat Auskunft zu geben über die Einnahmen
markt und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. aus den Vollzugskostenbeiträgen und die Kosten, welche aus
22 23der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstanden sind. 11
1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
DiesewerdenaufgeteiltinSach-undPersonalaufwand,mitse- 1
Stellt dasSchiedsgerichtfest,dassgesamtarbeitsvertragliche Sanktionen
paratem Ausweis der Kosten für die PeKo. Bestimmungen verletzt wurden, so hat es die vertragsverlet-
zende Partei aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich
9 nachzukommen.
Verhandlungen 1
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, während der Gel-
während der tungsdauer des GAV Anträge zu seiner Abänderung oder Er- 2
DasSchiedsgerichtistgleichzeitigberechtigt,insbesondere:
Geltungsdauer des gänzungentgegenzunehmen,zuprüfenundmiteinandernach a. eine Verwarnung auszusprechen;
GAV Treu und Glauben nach Lösungen zu suchen. b. eineKonventionalstrafebiszuCHF50000.–zuverhängen.
2
KommtkeineEinigungzustande,giltdervorliegendeGAV. 3
Eine rechtskräftig verhängte Konventionalstrafe ist innert
30 TagenderobsiegendenParteioderdenobsiegendenPar-
3
Die Anrufung des Schiedsgerichts oder der Schlichtungskom- teien auszurichten.
mission ist ausgeschlossen.
12
1
Bei Nichteinigung über einen neuen GAV wird eine paritäti- Schlichtungs
C. Schlichtungs und Schiedsverfahren. sche Schlichtungskommission eingesetzt. kommission
10 2
Die Schlichtungskommission unterbreitet den Vertragspar
1 Für die folgenden Fälle wird bei Bedarf ein Schiedsgericht ein-
Schiedsgericht teien Lösungsvorschläge.
gesetzt:
a. bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über 13
die Anwendung oder Auslegung des GAV; 1
Die Schlichtungskommission und das Schiedsgericht setzen
Zusammensetzung
b. bei Nichteinigung der Verhandlungsparteien in den jährli- sich wie folgt zusammen:
chenLohnverhandlungen(Ziffer7). –– vier Vertreterinnen oder Vertreter der SBB;
–– insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertreter der vertrags-
2
Das Schiedsgericht führt Vergleichsverhandlungen zwischen schliessenden Personalverbände;
den Parteien durch. Es unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge – eine Präsidentin oder ein Präsident.
ausschliesslich für die gestellten Anträge.
2
Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Vertreterin-
3
Scheitern die Vergleichsverhandlungen, so entscheidet das nen und den Vertretern der SBB und der vertragsschliessen-
Schiedsgericht endgültig. den Personalverbände gemeinsam bestimmt. Er oder sie muss
über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen.
3
IsteineEinigungüberdasPräsidiumnichtmöglich,entschei-
det die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts auf
Antrag der Vertragsparteien.
24 2514 Der Sitz der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts
1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
4
Sekretariat Der Konzernbereich Recht & Compliance führt das Sekretariat ist Bern.
der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts auf Kos-
ten der SBB. 5
Im Übrigen findet die Schweizerische Zivilprozessordnung
sinngemäss Anwendung.
15
Einleitung des 1
Das Verfahren wird durch ein schriftliches Gesuch einer oder 17
Verfahrens mehrerer Vertragsparteien beim Sekretariat der Schlichtungs- Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenskosten. Kosten
kommission oder des Schiedsgerichts anhängig gemacht.
2
Das Schlichtungsgesuch und die Stellungnahme der Gegen-
partei haben insbesondere zu enthalten:
–– die genaue Bezeichnung der Parteien;
– die Anträge der Partei(en);
–– die Begründung der Anträge;
–– die Beweismittel;
– die Vertretung der Parteien.
3
Wird das Gesuch nicht von allen am GAV beteiligten Personal-
verbändenanhängiggemacht,sokönnensichdieübrigenam
GAV beteiligten Personalverbände innert 14 Tagen als Beigela-
dene dem Verfahren anschliessen. Die Beigeladenen werden
Partei.
16
1 Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt und soll in -
Weitere Verfahrens
vorschriften nert drei Monaten seit Bekanntgabe der Zusammensetzung
der Schlichtungskommission oder des Schiedsgerichtes abge-
schlossen sein.
2
Wird das Schiedsgericht nach gescheiterten Lohnverhand
lungenangerufen,soistdasVerfahrenspätestensam15.April
beendet.
3
Ein vor der Schlichtungskommission oder vor dem Schieds-
gericht abgeschlossener Vergleich oder ein Schiedsspruch ist
unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig und gilt für alle Vertragsparteien.
26 272. Teil:
Normative Bestimmungen.
A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen. 3
Im Arbeitsvertrag ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffent-
lich-rechtlicherNaturist.
18
Rechtsnatur des DasArbeitsverhältnisistöffentlich-rechtlicherNatur. 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusammen mit dem
Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrag den GAV sowie das Vorsorgereglement der PK
SBB.
19
Entstehung und 1
Das Arbeitsverhältnis mit der SBB entsteht durch den Abschluss ÄnderungenundErgänzungendesGAVundseinerAnhänge
5
2. Teil: Normative Bestimmungen.
Dauer des eines schriftlichen Arbeitsvertrags. werden allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.
Arbeitsverhältnisses
2
Eine allfällige Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auf längs- 6
ZusätzlicheGesetze,GesetzesauszügeundVorschriftenwer-
tensdreiJahremöglich.DauertdasArbeitsverhältnislänger,so den auf Wunsch abgegeben.
gilt es als unbefristet.
21
3
Ohne Unterbruch aneinander gereihte, befristete Arbeitsver- 1
Die SBBschreibtoffeneStellenSBBinternaus. Offene Stellen
hältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
2
Die Konzernbereiche bzw. die Divisionen entscheiden über
4
DieBefristunggemässdieserZiffergiltnichtfürMitarbeiterin- Art und Umfang der Ausschreibung sowie über den begründe-
nenundMitarbeiterinProjekten,diemitzeitlichbefristetenMit- ten Verzicht auf die Ausschreibung.
telnfinanziertwerden.
22
20 1
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses bei der Unter- Probezeit
1 Der Arbeitsvertrag regelt:
Arbeitsvertrag nehmung gelten als Probezeit.
– die Funktion;
– die Probezeit; 2
Ausnahmsweise kann auf die Probezeit verzichtet werden.
– eine allfällige Befristung;
– den Arbeitsort; 23
– den Beginn des Arbeitsverhältnisses; Als ArbeitsortgiltderOrt,derimArbeitsvertragvereinbartist. Arbeitsort
– den Beschäftigungsgrad;
– den Lohn; 24
– dieVerpflichtungzurBezahlungdesVollzugskostenbeitrags 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aus betriebsorgani- Versetzung
gemässZiffer8; satorischen Gründen auf eine andere Stelle versetzt werden.
– besondere Vereinbarungen.
2
Die Ankündigung muss rechtzeitig, mindestens drei Monate
2
DerArbeitsvertraghältfest,dassderGAVundseineNachfol- imVoraus,erfolgen.
geverträge(inklusiveAnhänge,ÄnderungenundErgänzungen)
füralleMitarbeiterinnenundMitarbeitergelten,unabhängigda- 3
Der Anhang 3 regelt die Leistungen bei Versetzungen.
von,obsieMitgliedereinesPersonalverbandessindodernicht.
28 2925 3
Auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
Wohnsitz 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei Familien-undBetreuungspflichtenwirdspeziellRücksichtge-
wählen; vorbehalten bleibt Absatz 2. nommen.
2
Siekönnenverpflichtetwerden,aneinembestimmtenOrtzu 4
Der Anhang 2 regelt das Nähere.
wohnenodereinebestimmteWohnungzubeziehen,wenndies
für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. In diesem Fall kann die 28
Wohnsitznahme an Bedingungen geknüpft werden. 1
Die SBB achtet die Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitar- Persönlichkeits
2. Teil: Normative Bestimmungen.
beiterundsorgtdafür,dassdieMitarbeiterinnenundMitarbei- schutz und
26 ter nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Diskriminierungs
Datenschutz 1
Der Datenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ge- Herkunft,Sprache,Religion,Alter,sexuellerOrientierung,Ge- verbot
währleistet. Es werden insbesondere so wenig personenbezo- schlechtsidentität oder Behinderung direkt oder indirekt be-
gene Daten wie möglich und nur so viel wie nötig gesammelt. nachteiligt werden.
Zugang zu Daten über andere Personen haben nur Mitarbeite-
rinnenundMitarbeiter,dieaufgrundihrerFunktionEinsichtha- 2
Die SBB trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit
ben müssen. ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inklusive auch zur Ver-
meidung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeits-
2
Zuständige Stelle für die Ermächtigung zur Weitergabe von platz.
Gesundheitsdaten und medizinischen Akten im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 BPG ist der Konzernbereich Recht&Compli- 3
Der Anhang 2 regelt das Nähere.
ance.
29
3
Die Vertragsparteien regeln das Nähere in einer besonderen DieSBBsetztsichaktivfüreineangemessene,d.h.proportio- Landessprachen
Vereinbarung. nale Vertretung der Landessprachen auf allen Stufen der Unter-
nehmung ein. Sie fördert die gegenseitige Verständigung der
27 Sprachgemeinschaften und die Mehrsprachigkeit am Arbeits-
1 Die SBB verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der fakti-
Gleichstellung platz und nutzt die multikulturellen Eigenschaften ihrer Mitar-
schenGleichstellung,insbesonderebeiderAnstellung,derEin- beiterinnen und Mitarbeiter.
reihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförde- 30
rung. 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die SBB Öffentliche Ämter
überdieÜbernahmeeinesöffentlichenAmteszuinformieren.
2
DieSBBunterstütztdieVereinbarkeitvonBerufundPrivat
leben und regelt diese in den Ausführungsbestimmungen. Sie 2
EinAmtgiltdannalsöffentlich,wennessichumeineMitglied-
sorgtdafür,dassFrauenundMännerbeiderMitwirkungund schaftinderExekutive,LegislativeoderJustizhandelt.DieMit-
der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den gliedschaftineinerErwachsenen-oderKindesschutzbehörde
verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen ange- oder die Übernahme eines Amtes als Beistand und die Mit-
messen vertreten sind. gliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde
30 31
sinddemöffentlichenAmtgleichgestellt.3
Die Ausübung des öffentlichen Amtes ist unzulässig, wenn 32
dadurch: 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Einkommen aus Tätig- Tätigkeiten
a. arbeitsvertraglichePflichtenverletztwerden; keiten zugunsten Dritter der SBB ganz oder teilweise abzuliefern. zugunsten Dritter
b. der geordnete Betrieb nicht mehr gewährleistet ist;
c. einInteressenkonfliktmitdenUnternehmenszielenderSBB 2
Als Tätigkeiten zugunsten Dritter gelten Tätigkeiten, welche
besteht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Vertretung der SBB in Ver-
waltungsräten oder anderen leitenden Gremien juristischer Per-
4
ÖffentlicheÄmter,dieeinerErwerbstätigkeitnahekommen, sonen ausüben.
2. Teil: Normative Bestimmungen.
und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen
geltenalsNebenbeschäftigungenimSinnevonZiffer 31. 3
Die Höhe des abzuliefernden Betrages wird unter Berücksich-
tigung des Zeitaufwandes und der mit dem Mandat verbunde-
5
Muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Ausübung nen Verantwortung festgesetzt.
einesschweizerischenöffentlichenAmtesdieArbeitaussetzen,
so hat sie oder er zum Voraus um bezahlten oder unbezahlten 33
Urlaub zu ersuchen. Für ein schweizerisches öffentliches Amt 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen der SBB sämtli- Immaterielle Güter
werden maximal 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub gewährt. che Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, die sie in
ErfüllungihrervertraglichenPflichtenoderinAusübungderTä-
31 tigkeit bei der SBB allein oder zusammen mit anderen erwor-
1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter sind bewilli-
Neben ben haben.
beschäftigungen gungspflichtig.
2
AlsimmaterielleGütergelten–unabhängigvonihrerSchutz-
2
DieBewilligungwirderteilt,wenn: fähigkeit – insbesondere Erfindungen, Gelegenheitserfindun-
a. die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Interessen der gen, Design, Gelegenheitsdesign, urheberrechtliche Werke,
SBB nicht schadet; SoftwareundKnow-how.
b. der geordnete Betrieb gewährleistet ist;
c. die Arbeitsleistung für die SBB nicht leidet; 3
Die SBB hat insbesondere das ausschliessliche, räumlich,
d. die Höchstarbeitszeit nach ArG/AZG gesamthaft nicht über- zeitlichundsachlichuneingeschränkteRecht,dieimmateriellen
schritten wird. Güter oder Teile davon während des Arbeitsverhältnisses und
danachzuveröffentlichen,zuvervielfältigen,zunutzen,zuver-
3
DieBewilligungkannmitAuflagenverbundenwerden. ändern,zuvermietenundzuveräussern.
4
Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter sind nicht bewilli- 34
gungspflichtig.Absatz2giltjedochsinngemäss. 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren die SBB unver- Gelegenheits
züglichschriftlichüberGelegenheitserfindungenund-design. erfindungen und
5
Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter, die unter die ge- design
setzlichen Bestimmungen des AZG fallen, müssen der oder 2
AlsGelegenheitserfindungenund-designgeltenErfindungen,
dem Vorgesetzten gemeldet werden. welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung der Tätig-
keit bei der SBB machen, ohne jedoch dazu vertraglich ver-
32 33
pflichtetzusein.3
Die SBB teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innert DieSchweigepflichtbestehtauchgegenüberdenMedienso-
2
sechsMonatenmit,obsiedieGelegenheitserfindungoderdas wie gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SBB,
Gelegenheitsdesign erwerben will oder der Mitarbeiterin oder wenn diesen nicht aus beruflichen Gründen Auskunft erteilt
dem Mitarbeiter freigibt. werden muss.
4
WirddieGelegenheitserfindungoderdasGelegenheitsdesign 3
Das Recht auf Information der Verbandsmitglieder über ver-
nicht freigegeben, so gewährt die SBB der Mitarbeiterin oder bandsspezifischeThemenimRahmendergewissenhaftenIn-
dem Mitarbeiter eine besondere Entschädigung. teressenvertretung wird durch die Schweigepflicht nicht be-
2. Teil: Normative Bestimmungen.
rührt.
5
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den gesamten
Umständen. 39
Die PflichtzurGeheimniswahrungunddieSchweigepflichtblei- Weitergeltung
35 benauchnachAuflösungdesArbeitsverhältnissesbestehen.
Fahrvergünsti Die Fahrvergünstigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
gungen ter werden separat geregelt. 40
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich über Wahrneh- Aussagen vor
mungen,diesieaufgrundihrerberuflichenTätigkeitengemacht Gericht
B. Verhalten und Verantwortlichkeit. haben,vorGerichtnuräussern,wennsiedieZustimmungder
SBB eingeholt haben.
36
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Interessen und das
Sorgfalts und 2
Die Zustimmung ist auch nach Beendigung des Arbeitsver-
Treuepflicht AnsehenderSBBzuwahren,dieihnenübertragenenArbeiten hältnisses erforderlich.
fachgerecht und in guter Qualität auszuführen und die ihnen zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln. 41
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder für sich noch Verbot der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schenken der Arbeits- und
2
für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile bean- Annahme von
Betriebssicherheit die nötige Aufmerksamkeit. spruchen,annehmenodersichversprechenlassen,wenndies Geschenken
imZusammenhangmitihrerberuflichenTätigkeitgeschieht.
37
Berufs, MitarbeiterinnenundMitarbeiterwahrendasBerufs-,Geschäfts- 2
Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die
Geschäfts- und und Amtsgeheimnis. direktoderindirekteinenVermögensvorteilbringen,insbeson-
Amtsgeheimnis dere auch Naturalien, Schuldenerlasse, Rabatte, Einladungen
zu Reisen oder Essen.
38
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich zur Ver-
Schweigepflicht 3
SonstigeVorteilesindLeistungen,diebestimmtodergeeignet
schwiegenheit über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer sind,denMitarbeiterinnenundMitarbeiterneinenbesonderen,
beruflichenStellungoderinAusübungihrerArbeitmachen. ihnensonstnichtzukommendenVorteilzuverschaffen.
34 354
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Geschenke oder 2
Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden grob-
sonstige Vorteile, die sie widerrechtlich angenommen haben, fahrlässigverursacht,sohatsieoderersichandenKostenwie
der SBB aushändigen. folgt zu beteiligen:
a.
5
Die SBB gibt die Geschenke und sonstigen Vorteile der oder b. zu10%,mindestensjedochCHF200.–,beieinemSchaden
dem Schenkenden zurück. vonCHF200.–bisCHF5000.–;
c. zu 5–10% bei einem Schaden von CHF 5000.– bis
42 CHF 50000.–;
2. Teil: Normative Bestimmungen.
Geringfügige 1
Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke d. zu5%beieinemSchadenüberCHF50000.–.
Zuwendungen noch als sonstige Vorteile.
3
Die Prozentsätze sind als Richtlinie zu verstehen. Das Aus-
2
Geringfügige Zuwendungen sind landesübliche Trinkgelder massdesVerschuldens,dasbisherigeVerhaltenderMitarbei-
oder Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von CHF 100.– terinoderdesMitarbeitersundihreoderseinefinanziellenVer-
pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter. hältnisse sind zu berücksichtigen.
3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen geringfügige Zuwen- 4
Die Kostenbeteiligung darf bei Grobfahrlässigkeit in keinem
dungen von der gleichen Person oder Firma pro Kalenderjahr Fall 1⁄24 des Jahreslohnes übersteigen.
höchstens zweimal annehmen.
45
4
Die SBB kann die Annahme geringfügiger Zuwendungen für Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen Strafrechtliche
bestimmtePersonalgruppenverbieten,wennbesondereGrün- und Mitarbeiter gelten das VG und das StGB. Verantwortlichkeit
de vorliegen.
46
43 1
Bei VerletzungarbeitsrechtlicherPflichten,beiungenügenden Arbeitsrechtliche
1 Die HaftungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterfürSchaden,
Haftung für Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten sind die Gründe Massnahmen
Schaden densiederSBBodereinemDrittenzufügen,richtetsichnach in einem Mitarbeitergespräch zu klären.
dem VG.
2
Die SBB kann folgende arbeitsrechtliche Massnahmen tref-
2
MitarbeiterinnenundMitarbeiterhaftenfürSchaden,densie: fen:
a. der SBB durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung – Weisung;
der arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar zugefügt haben – Ermahnung;
oder – Versetzung;
b. in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB einem Dritten vor- – Kündigungsandrohung.
sätzlich oder grobfahrlässig zugefügt haben, und den die
SBB ersetzen muss. 3
EsistdiejenigeMassnahmezutreffen,dieeinerseitsdiebeste
Aussicht auf eine Verbesserung der Situation bietet und ande-
44 rerseits gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keine
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben vorsätzlich verursach -
Kostenbeteiligung unnötige Härte bedeutet. Dabei stellt die Aufzählung in Absatz 2
36 37
ten Schaden der SBB grundsätzlich voll zu ersetzen.keine feste Stufenordnung dar. Mehrere Massnahmen dürfen 2
Die für die vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziffer 48
nurdannuntereinanderverbundenwerden,wenndieszweck- zuständige Stelle entscheidet unverzüglich über die Aufhebung
mässig ist. der Wegweisung oder über die Umwandlung in eine vorsorgli-
che Arbeitsenthebung.
4
Sind gesundheitliche Gründe Ursache für Mängel in der Leis-
tung oder im Verhalten, so sind Reintegrationsmassnahmen 48
gemässZiffer148zuprüfen. 1
Die SBB kann die vorsorgliche Arbeitsenthebung anordnen, Vorsorgliche
wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter: Arbeitsenthebung
2. Teil: Normative Bestimmungen.
5
Weisung: Führt ein Mitarbeitergespräch nicht zu genügender a. den ordentlichen Betrieb gefährden; und Freisetzung
Leistung oder angemessenem Verhalten oder ist ein solches b. sich selbst oder andere gefährden;
nicht angezeigt, kann eine schriftliche Weisung erlassen wer- c. verhaftet werden.
den.
2
Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ungerechtfertigt zu
6
Ermahnung: Einzelne Pflichtverletzungen können mit einer spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kürzt die SBB die
schriftlichen Ermahnung gerügt werden. Arbeitszeit entsprechend, ohne eine vorsorgliche Arbeitsent
hebung anzuordnen.
7
Versetzung: Ist eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens-
veränderungimbisherigenArbeitsumfeldnichtmöglich,soist 3
Mit der vorsorglichen Arbeitsenthebung können der Lohn und
eine Versetzung zu prüfen. andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden.
WirddieMitarbeiterinoderderMitarbeiterversetzt,sowerden
8 4
Die vorsorgliche Arbeitsenthebung dauert längstens zehn
mit ihr oder ihm Ziele für die neue Tätigkeit vereinbart; der Lohn Tage oder bis längstens zehn Tage nach der Haftentlassung.
wird der neuen Tätigkeit angepasst.
5
Ist die Dauer der Arbeitsenthebung aus zwingenden Gründen
9
Kann sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der SBB zukurz,soistsieabdemelftenTagdurcheineFreisetzungzu
überdieVersetzungnichteinigen,erlässtdieSBBeineVerfü- ersetzen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält den vol-
gung. len Lohn. Die Freisetzung ist zu befristen.
10
Kündigungsandrohung: Eine Kündigungsandrohung kann 6
ErweisensichdieMassnahmenalsungerechtfertigt,soerhält
nur ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der diebetroffenePersonwiederihrebisherigenRechte;dabeisind
Mitarbeiter durch Leistung oder Verhalten einen möglichen die gekürzten oder entzogenen Leistungen nachzuzahlen.
Kündigungsgrund setzt und diese Massnahme grundsätzlich
dazu geeignet ist, eine Verbesserung der Leistung oder des 7
Das Versicherungsverhältnis mit der PK SBB bleibt in jedem
Verhaltens herbeizuführen. Sie ist auf ein Jahr zu befristen. Fall bestehen.
47
1 Wer den ordentlichen Betrieb, sich selbst oder andere akut
Wegweisung vom
Arbeitsplatz gefährdet, kann von jeder oder jedem Vorgesetzten sofort
38 39
mündlich vom Arbeitsplatz weggewiesen werden.C. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub. 53
1
Die SBB unterstützt orts- und personalkategoriebezogene Arbeitszeitmodelle
I. Allgemeines. Arbeitszeitmodelle. Diese sollen den Interessen der Teams
sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Kundenbe-
49 dürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht
Grundsatz In diesem Abschnitt werden die für alle dem GAV unterstellten werden.IndiesemRahmenistdenMitarbeiterinnenundMit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gültigen Bestimmungen aus- arbeitern optimale Zeitsouveränität zu gewähren.
geführt.
2. Teil: Normative Bestimmungen.
2
Arbeitszeitmodelle können im Rahmen der bereichsspezifi-
50 schen Arbeitszeitregelung (BAR) (für Mitarbeiterinnen und Mit-
Rechtliche 1
Weitere arbeitszeitliche Bestimmungen sind wie folgt geregelt: arbeiternachAnhang4)bzw.imRahmenderbetrieblichen Mit-
Zuordnung
der –– Anhang 4: Besondere Arbeitszeitregelungen für die Be- wirkung (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anhang 5)
Mitarbeiterinnen
triebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gemäss Art. 2 Abs. vereinbart werden.
und Mitarbeiter 2 AZGV;
–– Anhang 5: Besondere Arbeitszeitregelungen für Mitarbeite- Siesindsozugestalten,dasssiemitdenBestimmungendes
3
rinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst. GAV insgesamt gleichwertig sind.
2
Im Weiteren regeln die Vertragsparteien die Rahmenbedin- 54
gungen über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sowie 1
Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen geför- Teilzeitmodell
die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiterinnen und dert.
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst.
2
Das zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Vorgesetzter
3
IneinerSBBinternenWeisungwirdfestgehalten,welcheMit- oder Vorgesetztem vereinbarte Modell ist schriftlich festzuhal-
arbeiterinnen und Mitarbeiter dem Anhang 4 und welche dem ten.
Anhang 5 unterstellt sind.
3
Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder beim
Neuabschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages müssen insbeson-
II. Arbeitsmodelle. dere folgende Punkte schriftlich vereinbart werden:
– Beschäftigungsgrad;
51 – Teilzeitmodell,z.B.täglicheReduktionderArbeitszeitoder
Jahresarbeitszeit Es giltdasJahresarbeitszeitmodell(JAZ-Modell). zusätzliche arbeitsfreie Tage;
modell –– Bezugszeitpunkt der zusätzlichen arbeitsfreien Tage z. B.
wöchentlich,monatlichoderauchblockweise;
52 – WochenendeinsätzebeibetrieblicherFünf-Tagewoche.
FünfTagewoche EsgiltimGrundsatzdieFünf-Tagewoche.
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