GAV SBB. Gesamtarbeitsvertrag 2019 - SBB Unternehmen

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GAV SBB. Gesamtarbeitsvertrag 2019 - SBB Unternehmen
GAV SBB.
Gesamtarbeitsvertrag 2019.
Inhaltsverzeichnis.

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                                                                                         Abkürzungsverzeichnis.                                 13

                                                                                         Verzeichnis der Begriffe.                              16

                                                                                         Ingress.                                               18

                                                                                         1. Teil:
                                                                                         Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.          20

                                                                                         A.   Allgemeine Bestimmungen.                          20
                                                                                         1    Rechtsgrundlage                                   20
                                                                                         2    Inhalt und massgeblicher Text                     20
                                                                                         3    Geltungsbereich                                   20
                                                                                         4    Koalitionsfreiheit                                21

                                                                                         B.   Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.        21
                                                                                         5    Zusammenarbeit der Vertragsparteien               21
                                                                                         6    Friedenspflicht                                  22
                                                                                         7    Lohnverhandlungen                                 22
                                                                                         8            ­
                                                                                              Vollzugskostenbeitrag                            23
Vertragspartner:                                                                         9    Verhandlungen während der Geltungsdauer des GAV   24

                                                                                         C.   Schlichtungs­ und Schiedsverfahren.               24
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG
Hilfikerstrasse 1
                                                                                         10   Schiedsgericht                                    24
3000 Bern 65                                                                             11   Sanktionen                                        25
                                                                                         12                 ­
                                                                                              Schlichtungskommission                           25
                                                                                         13               ­
                                                                                              Zusammensetzung                                  25
                                                                                         14   Sekretariat                                       26
                                                                                         15   Einleitung des Verfahrens                         26
                                                                                         16                      ­
                                                                                              Weitere Verfahrensvorschriften                   26
Gewerkschaft des      Der Personal­        Verband Schweizer     Kaderverband des        17   Kosten                                            27
Verkehrspersonals     verband              Lokomotivführer und   öffentlichen Verkehrs
Steinerstrasse 35     Zentralsekretariat   Anwärter              Postfach 457
Postfach              Hopfenweg 21         Hardhof 38            3000 Bern 7
3000 Bern 6           Postfach             8064 Zürich
                      3000 Bern 14
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2. Teil:                                                     46     Arbeitsrechtliche Massnahmen                                      37
Normative Bestimmungen.                                 28   47     Wegweisung vom Arbeitsplatz                                       38
                                                             48     Vorsorgliche Arbeitsenthebung und Freisetzung                     39
A.   Arbeitsvertragliche Bestimmungen.                  28
18   Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses               28   C.     Arbeitszeit, Ferien und Urlaub.                                   40
19   Entstehung und Dauer des Arbeitsverhältnisses      28
20   Arbeitsvertrag                                     28   I.     Allgemeines.                                                      40
21   OffeneStellen                                    29   49     Grundsatz                                                         40
22   Probezeit                                          29   50     RechtlicheZuordnungderMitarbeiterinnenund Mitarbeiter   40
23   Arbeitsort                                         29
24   Versetzung                                         29   II.    Arbeitsmodelle.                                                   40
25   Wohnsitz                                           30   51     Jahresarbeitszeitmodell                                           40
26   Datenschutz                                        30   52     Fünf-Tagewoche                                                   40
27   Gleichstellung                                     30   53     Arbeitszeitmodelle                                                41
28   Persönlichkeitsschutz und Diskriminierungsverbot   31   54     Teilzeitmodell                                                    41
29   Landessprachen                                     31   55     Telearbeit                                                        42
30   ÖffentlicheÄmter                                 31
31          ­
     Nebenbeschäftigungen                              32   III.   Grundlagen der Arbeitszeit.                                       42
32   Tätigkeiten zugunsten Dritter                      33   56     Tages-Soll-Arbeitszeit                                          42
33   Immaterielle Güter                                 33   57     Jahres-Soll-Arbeitstage                                         42
34   Gelegenheitserfindungenund-design              33   58     Jahres-Soll-Arbeitszeit                                         42
35                 ­
     Fahrvergünstigungen                               34   59                   ­
                                                                    Abrechnungsperiode                                               42
                                                             60     Grenzwerte                                                        43
B.   Verhalten und Verantwortlichkeit.                  34
36   Sorgfalts-undTreuepflicht                       34   IV.    Arbeitszeit.                                                      43
37   Berufs-,G
                eschäfts- undAmtsgeheimnis           34   61     Arbeitszeit                                                       43
38   Schweigepflicht                                   34   62     Abwesenheiten                                                     43
39   Weitergeltung                                      35   63     Private Absenzen                                                  44
40   Aussagen vor Gericht                               35   64                    ­
                                                                    Unternehmungsinterne ­Bildungsanlässe                            44
41   Verbot der Annahme von Geschenken                  35   65     Urlaubschecks und gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen       44
42   Geringfügige ­Zuwendungen                         36   66     Zuweisung von Arbeit                                              44
43   Haftung für Schaden                                36   67     Zeitkonto                                                         44
44   Kostenbeteiligung                                  36   68     Zeitsaldi                                                         45
45   Strafrechtliche Verantwortlichkeit                 37   69     Überzeit                                                          45
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70    Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses                 45   93     Familienzulagen                                                            53
71    Auszahlung von Zeitguthaben; Berechnung                              46   94     Treueprämie                                                                54
                                                                                95     Sonntags-undNachtzulageBetriebsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter      55
V.    Arbeitsfreie Tage.                                                   46   96     Sonntags-undNachtzulageVerwaltungsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter   55
72    Anspruch                                                             46   97     Verschiedene weitere Zulagen                                               55
73    Brücken                                                              46   98     ZulageninFormvonPrämienund BelohnungenfürbesondereLeistungen     56
                                                                                99     Umwandlung von Zulagen in Zeit                                             56
VI.   Ferien.                                                              46   100    Ersatz von Auslagen                                                        56
74    Anspruch                                                             46
75            ­
      Teilzeitbeschäftigte                                                47   III.   Abzüge und weitere Bestimmungen zum Kapitel Lohn, Zulagen
76    Zuteilung                                                            47          und Ersatz von Auslagen.                                                   57
77    AnspruchbeiArbeitseintrittoder-austritt                        47   101    Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den
78    Kürzung                                                              48          krankheitsbedingten Fehltagekosten                                         57
                                                                                102    Ansprüche bei Teilzeit                                                     57
VII. Urlaub.                                                               49   103    Lohnabrechnung                                                             57
79 Gewährung von Urlaub                                                    49   104    Auszahlung                                                                 57
                                                                                105    BehandlungvonGarantienbeiFunktionswechselnundÄnderungen
D.    Lohn, Zulagen und Ersatz von Auslagen.                               49                        ­     ­
                                                                                       des Beschäftigungsgrads                                                   58

I.    Lohn.                                                                49   E.     Personalentwicklung.                                                       58
80    Grundsatz                                                            49   106    Begriff                                                                   58
81              ­
      Funktionsbewertung                                                  49   107    Grundsätze                                                                 58
82    Lohnspektren                                                         49   108    Verantwortung der SBB                                                      58
83    Lohnvereinbarung                                                     50   109    Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                      59
84    Lohnentwicklung                                                      50   110             ­
                                                                                       Personalbeurteilung                                                       59
85    Einmaliger ­Leistungsanteil                                         50   111    PersonalbeurteilungbeiberuflicherNeuorientierung                   60
86    Anfangslohnunterhalbdes Basiswerts                              51   112    PersonalbeurteilungbeiberuflicherReintegration                       60
87    Wechselinein tieferesAnforderungsniveau                        51   113    Mitwirkung                                                                 61
88    Monats-oderStundenlohn                                           51
89    BeitragspflichtigerLohnPKSBB                                    52   F.     Gesundheitsschutz und soziale Leistungen.                                  61

II.   Zulagen und Ersatz von Auslagen.                                     52   I.     Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.                                   61
90    Anspruch                                                             52   114    PflichtenderSBB                                                         61
91    Regionalzulage                                                       52   115    PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter                           61
92    Zulagen für ins Ausland entsandte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter   53   116    Mitwirkung                                                                 62
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II. Pensionierungsmodelle und Lebensarbeitszeitmodell.                     62    VI.     Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mut terschaft.         72
117 Grundsatz                                                              62    140     Gesundheitsschutz                                                72
118 VorruhestandsmodellfürbesondersbelasteteBerufsgruppenmit              141     Beschäftigung                                                    73
                ­
    tiefem Lohnniveau                                                     62    142     Abwesenheiten                                                    73
119 Vorruhestandsmodell Finanzierung der Überbrückungspension              63    143     Ersatzarbeit für Mitarbeiterinnen im Nachtdienst                 74
120 Lebensarbeitszeitmodell                                                63    144                   ­
                                                                                         Mutterschaftsurlaub                                             74
121 Reduziert länger arbeiten                                              63
                                                                                 VII. Leistungen bei Arbeitsverhinderung wegen schweizerischen
III.   Rechte und Pflichten bei Krankheit und Unfall.                      64         ­obligatorischen Dienstes.                                         74
122    Grundsatz                                                           64    145 Grundsatz                                                            74
123    Beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit                                    64    146 Spezialfälle                                                         75
124    Präsenzmanagement und Betriebliches Case Management                 64    147 Freiwilliger Zivilschutz                                             75
125    PflichtenderMitarbeiterinnenundMitarbeiter                    64
126    Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten             65    VIII.   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beruflicher Reintegration.   76
127    MassnahmenbeiVerletzungder Pflichten                            66    148     BeruflicheReintegration                                       76
                                                                                 149     Reintegrationsplan                                               76
IV.    Leistungen bei Krankheit und Unfall.                                66    150     Beendigungdes Arbeitsverhältnisses                            76
128    AnspruchaufLohnfortzahlung,FristundHöhe                      66    151              ­
                                                                                         Selbstverschuldete   ­Kündigung                                 77
129    Kündigungsschutz                                                    67    152     Anspruch auf Abgangsentschädigung                                78
130    Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung                      67    153     Ausmass                                                          78
131    Neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung                                  67
132    Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen                        68    IX.     Weitere Einrichtungen.                                           79
133    Kürzung oder Entzug des Anspruchs auf Lohnfortzahlung               69    154     Sozialberatung und Personalfonds SBB                             79
134    Anpassung des Arbeitsverhältnisses                                  69    155     Berufskleider                                                    79
135    Auflösungdes Arbeitsverhältnisses                                70    156     Personalverpflegung                                            79
                                                                                 157     Personalparkplätze                                               79
V.     Unfallversicherung, berufliche Vorsorge und Leistungen im Todesfall. 70   158     Mietzinsfürdie zugewieseneWohnung                           79
136    Obligatorische
                ­     Unfallversicherung
                            ­                                              70   159     Wohnungsbau für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter             80
137    BeruflicheVorsorge                                                71
138    TodalsFolgeeinesBerufsunfallsoder einerBerufskrankheit       71   X.  Übergangsbestimmungen zum Kapitel Gesundheitsschutz und
139    Nachgenuss (Leistungen im Todesfall)                                 72       soziale Leistungen.                                                  80
                                                                                 160 Übergangsbestimmungen
                                                                                               ­                                                         80
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G.    Berufliche Neuorientierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,            3. Teil:
      die ihre Stelle aufgrund von Reorganisations­ und Rationalisierungs­        Betriebliche Mitwirkung.                         90
      projekten verlieren.                                                   80
161   BeruflicheNeuorientierung                                          80   187   Ziele                                      90
162   Ziel                                                                   80   188            ­
                                                                                        Personalkomissionen                       90
163   Aktionsplan                                                            81   189   Mitwirkungsformen                          90
164   BeendigungderberuflichenNeuorientierung                           81   190              ­
                                                                                        Mitwirkungsinhalte                        91
165   Selbstverschuldete Kündigung                                           81   191   Zusammenarbeit                             91
166   Anhang                                                                 82   192   SchutzderPeKo-Mitglieder                91
167   Verselbständigung vonNebenbereichen                                 82   193   WeiterentwicklungderPeKo-Mitglieder    92
                                                                                  194   Einsatz nach Beendigung des Mandats        92
H.    Beendigung des Arbeitsverhältnisses.                                   82   195   Anhänge                                    92
168   Einvernehmliche Beendigung                                             82
169   Beendigung ohne Kündigung                                              82   4. Teil:
170   Ordentliche ­Kündigung                                                83   Allgemeine Schluss­ und Übergangsbestimmungen.   94
171                 ­
      Kündigungsandrohung                                                   83
172   Einsprachegegen dieKündigungsandrohung                            84   196   Rechtsnatur der Anhänge                    94
173   Kündigungsgründe                                                       84   197                ­
                                                                                        Ausführungsbestimmungen                   94
174                ­
      Kündigungsfristen                                                     85   198   Geltungsdauerdes GAV                     94
175   Verlängerung der Kündigungsfrist                                       85   199   Kündigung des GAV                          94
176   Fristlose ­Kündigung                                                  86   200   Vertragsloser ­Zustand                    94
177   UngerechtfertigterNichtantrittoder VerlassenderArbeitsstelle      86   201              ­
                                                                                        Übergangsbestimmungen                     95
178   Arbeitszeugnis                                                         86

I.	Rechtsschutz.                                                           87
179 Vertragsänderungen
            ­                                                               87
180 Verfahren                                                                87
181 Anfechtbare Kündigung nach Artikel 10 GIG                                87
                ­
182 Beschwerdeinstanz                                                       87
183 Entschädigungbei GutheissungderBeschwerde                            88
184 Weiterbeschäftigung bei Gutheissung der Beschwerde                       88
185 Verfahrenskosten                                                         89
186 Verjährung                                                               89
Abkürzungsverzeichnis.

Seite                                                                                    Abs.   Absatz
                                                                                           AG    Aktiengesellschaft
5. Teil:                                                                                  AHV    Alters-undHinterlassenenversicherung
Anhänge.                                                                      99         AHVG    Bundesgesetzvom20.Dezember1946überdieAlters-
                                                                                                 und Hinterlassenenversicherung
                                                                                           ALV   Arbeitslosenversicherung
Anhang   1:  Besondere Personalgruppen.                                       100
                                                                                          AMC    Arbeitsmarktcenter
Anhang   2:  Gleichstellung und Diskriminierungsverbot.                       112         Anh.   Anhang
Anhang   3:  Leistungen bei Versetzung an einen anderen Arbeitsort.           116          ArG   Bundesgesetzvom13.März1964überdieArbeitinIndustrie,
Anhang   4:  Besondere Arbeitszeitregelungen für die Betriebsmitarbeiterinnen                    Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
             und-mitarbeitergemässArt.2Abs.2AZGV.                    118         Art.   Artikel
Anhang   5: BesondereArbeitszeitregelungenfürMitarbeiterinnenund                      AZG    Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in
             Mitarbeiter im Verwaltungsdienst.                                130                UnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitgesetz)
Anhang   6: Urlaub.                                                           134        AZGV    Verordnung zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die
                                                                                                 ArbeitinUnternehmendesöffentlichenVerkehrs(Arbeitszeitge-
Anhang   7: Zulagen und Ersatz von Auslagen.                                  140
                                                                                                 setz)
Anhang   8: VorgehenundLeistungenbeiberuflicherNeuorientierungaufgrund
                                                                                          BAR    BereichsspezifischeArbeitszeitregelungen
             vonReorganisations-undRationalisierungsprojekten.           146         BBG    Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
Anhang   9: Betriebliche Mitwirkung.                                          152                (Berufsbildungsgesetz)
Anhang   10: Inhalte der betrieblichen Mitwirkung.                            162         BPG    Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
                                                                                          Bst.   Buchstaben
Stichwortverzeichnis.                                                        166          CHF    Schweizerfranken
                                                                                           EO    Erwerbsersatzordnung
                                                                                          EOG    Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz
                                                                                                 für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz)
                                                                                        FamZG    Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen
                                                                                                 (Familienzulagengesetz)
                                                                                                  ­
                                                                                          GAV    Gesamtarbeitsvertrag
                                                                                          GlG    Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
                                                                                                 von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz)
                                                                                           HR    Human Resources
                                                                                            IV   Invalidenversicherung
                                                                                          JAZ    Jahresarbeitszeit
                                                                                           ME    Mitentscheid
                                                                                           MS    Mitsprache
                                                                                          MVG    Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
                                                                                          OHG    Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer
                                                                                                 von Straftaten (Opferhilfegesetz)
                                                                                            OR   Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911
                                                                                          PeKo   Personalkommission
                                                                                        PK SBB   Pensionskasse SBB
                                                                                                                                                                   13
SBB   Schweizerische Bundesbahnen
     SBBG   Bundesgesetz vom 20. März 1998 über
            die Schweizerischen Bundesbahnen
     StGB   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
     Suva   Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
       SV   Selbstverwaltung
      UVG   Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
       VG   Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
            Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten
            (Verantwortlichkeitsgesetz)
     VwVG   Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
            das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz)

14
VerzeichnisderBegriffe.

              Anhang Regelt das Nähere zum jeweiligen Kapitel und ist gleichwertiger      Koalitionsfreiheit RechtderMitarbeiterinnenundMitarbeiter,derArbeitgeberin-
                     Bestandteil des GAV                                                                     nenundArbeitgebersowieihrerOrganisationen,sichzum
                                                                                                             Schutz ihrerInteressenzusammenzuschliessen,Vereinigungen
     Annahmeverzug Die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gemäss                                     zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben
                   Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung kann
                   durchdie SBBauseigenemVerschuldenwieauchinFäl-                   Lohnspektrum DefiniertfürjedesAnforderungsniveaudieBandbreite,inder
                   len, wosicheineunverschuldeteLeistungsstörunginderRisi-                        sichdieLöhneimNormalfallbefinden
                   kosphäreder SBBrealisiert,nichtangenommenwerden.
                   KannaussolchenGründendieJahres-Soll-Arbeitszeitnicht                  Normative Sie regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der
                   erarbeitetwerden,bestehtseitensSBBdieLohnfort­                     Bestimmungen SBB und ihren Mitarbeitenden
                   zahlungspflicht,ohnedassdiebetreffendeMitarbeiterinoder                Personal- Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Personal-
                   derbetreffendeMitarbeiterdiefehlendeZeitnacharbeitenmuss             kommission vertretung
         Arbeitsfreie   OberbegrifffürRuhe-undAusgleichstage                                    (PeKo)
                Tage                                                                             Personal-    Führungs-undFörderungsinstrumentzurjährlichenStandort-
       Arbeitsmarkt­ Oberbegriffsowohlfürdieinterne(amaktuellenArbeitsplatz)            beurteilung   bestimmung. Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage
            fähigkeit wieauchdiegenerelle(allgemeine,auchexterne)Arbeitsmarkt-                         für diePersonalentwicklungunddieleistungsgerechteEntlöh-
                      fähigkeit                                                                               nung

       Arbeitsvertrag   Vertrag,derdieindividuellenVereinbarungengemässZiffer20         Reservetag    EininderJahres-oderMonatseinteilungfestgelegterArbeits-
                        definiert                                                                             tag,ohnedassderZeitpunktunddieDauerdesEinsatzes
                                                                                                              definiertwordenist
              Bezüge    OberbegrifffürLohn,ZulagenundErsatzvonAuslagen
                                                                                          Schuldrechtliche Sie regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
         Boxenstopp Der Boxenstopp ist eine freiwillige Standortbestimmung                 Bestimmungen

           Divisionen Personenverkehr,InfrastrukturundImmobilien                      Schweizerischer Militär-,Zivil-undZivilschutzdienst
                                                                                           obligatorischer
     Gesundheitliche GesundheitlicheGründeliegenvor,wennderGesundheits­                       Dienst
            Gründe zustand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wegen
                     Krankheitund/oderUnfalldieArbeitsfähigkeit,Tauglichkeit,               Subsidiär SubsidiäristeineRechtsbestimmung,dienurdannzurAn­
                     EinsetzbarkeitoderSicherheitbeeinflusst,sodasseine                              wendungkommt,wenndasübergeordneteRechtkeineVor-
                     Einschränkung der Arbeitsleistung entsteht                                             schriften enthält

              Ingress Einleitung,Absichtserklärung                                         Unternehmung SBB und SBB Cargo

      Jahresarbeits­ Die zu leistende Arbeitszeit während eines Kalenderjahres            Vertragsparteien    SBBeinerseitsundSEV,transfair,KVöVundVSLFandererseits
                zeit

                                                                                               Vertrauens­- VonderSBBbezeichneteÄrztinoderbezeichneterArztzur
                                                                                               ärztin, ­arzt Abklärung der gesundheitlichen Situation einer Bewerberin
                                                                                                             oder eines Bewerbers oder einer Mitarbeiterin oder eines Mit-
                                                                                                             arbeiters

16                                                                                                                                                                             17
Ingress.

            Die Vertragsparteien wollen mit diesem GAV dazu beitragen, dass die       sindsicheinig,dassdieChancenderDigitalisierungzumVorteilsowohl
            SBB erfolgreich ist und ihre soziale und ökologische Verantwortung als              der SBB als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen sind. Es
            integriert geführte Unternehmung wahrnimmt.                                         istinsbesondereeinZiel,dieKompetenzenderMitarbeiterinnenundMit-
                                                                                                arbeiter mit Blick auf die sich verändernden Berufsbilder zu entwickeln
            DieVertragsparteienanerkennen,dassdiesesZielnurerreichtwirdmit            und ihre Arbeitsmarktfähigkeit auch zukünftig zu sichern.
            selbstverantwortlichen,motiviertenundleistungsfähigenMitarbeiterinnen
            undMitarbeiterundeinerfortschrittlichenPersonalpolitik,welchedieNei-        DieserGAVhältdieGrundsätzevonPensionierungs-undArbeitszeitmo-
            gungenundFähigkeitenderEinzelnenunterstützt,dieAnliegenderMitar-           dellenfest,umälterenMitarbeiterinnenundMitarbeiterndieMöglichkeit
            beiterinnen und Mitarbeiter ernst nimmt und ihre Arbeit wertschätzt.                zueröffnen,sichvorderordentlichenPensionierungflexibelausdemAr-
                                                                                                beitsprozess zurückzuziehen und damit einen Beitrag zur Förderung der
            Die Vertragsparteien bekennen sich zur ausgebauten betrieblichen Mit­        GesundheitamArbeitsplatz,zurBewahrungderLeistungs-undArbeits-
            wirkung als Zeichen echter Sozialpartnerschaft. Die Mitwirkung leistet ei-          fähigkeit sowie zum Erhalt des Fachwissens zu leisten. Die Pensionie-
            nenBeitragzurwirksamenGestaltungattraktiverArbeitsbedingungen,zur           rungs-undArbeitszeitmodellesollenzudemeinebessereVereinbarkeit
            Steigerung der Leistungsbereitschaft und Selbstverantwortung der Mitar-             vonBerufs-undPrivatlebenfördernundderdemographischenEntwick-
            beiterinnen und Mitarbeiter.                                                        lung Rechnung tragen.

            DieserGAVunterstehtdemGrundsatzvonTreuundGlauben,derdieVer-               Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen zu einer erhöhten Kon-
            tragsparteien verpflichtet, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu   kurrenzsituation im schweizerischen und europäischen Verkehrsmarkt.
            würdigen. Die Vertragsparteien anerkennen ihre gemeinsame Verantwor-                Die SBB hat sich zum obersten Ziel gesetzt, ihre Marktposition durch
            tung für die Gestaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Mit­       SteigerungderProduktivität unddurchEntwicklungzueinemkonkurrenz­
            arbeiterinnenundMitarbeiterderSBBsowiezurgemeinsamenDurch­                   fähigen Verkehrskonzern konsequent auszubauen. Die vertragsschlies­
            setzung dieses GAV auf allen Stufen. Sie unternehmen alles, um die        senden Personalverbände sichern der SBB zu, den Umstrukturierungs­
            Sozialpartnerschaftzustärken.MeinungsverschiedenheitenlegendieVer­             prozess konstruktiv zu begleiten.
            tragsparteien,wennimmermöglichinEinigungsgesprächenbei.Siebe-
            achten das Willkürverbot.                                                           DieSBBführtdieReorganisations-undRationalisierungsmassnahmen
                                                                                                sozialverträglich durch. Sie verzichtet während der Vertragsdauer auf Ent-
            Die Vertragsparteien wirken zusammen und fördern das Klima des per-                 lassungen aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen. Ausnahmen
            sönlichen Respekts und Vertrauens zwischen den Mitarbeiterinnen und                 von diesem Grundsatz sind im vorliegenden GAV explizit genannt. Die
            MitarbeiternallerStufen.DieVertragsparteientreffenaufallenStufenund       SBB gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle verlieren, die
            in allen paritätischen Gremien Massnahmen um die Gleichstellung zu                  Chance,ihreberuflicheNeuorientierungmitprofessionellerUnterstützung
            fördern und das Diskriminierungsverbot zu beachten, Situationen von        andieHandzunehmen.DieBetroffenenübernehmenmitihrerOffenheit,
             MobbingundsexuellerBelästigungzuverhindern,MenschenmitBehin-              Flexibilität und Mobilitätsbereitschaft Mitverantwortung für ihre Neuorien-
             derungen einzugliedern, im Rahmen des Betrieblichen Gesundheits­             tierung innerhalb oder ausserhalb der Unternehmung. Die SBB unterstützt
             managements GesundheitsförderungundPräventionumzusetzenunddie                dieBetroffenenbeiderSuchenachzumutbarenStelleninner-oderaus­
             Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu unterstützen.                     serhalb der Unternehmung.

            Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, den Herausforderungen der          WerdenNebenbereicherechtlichverselbständigt,gelteninsgesamtgleich­
            laufenden digitalen Transformation frühzeitig und mit zielführenden Mass-           wertige Anstellungsbedingungen wie bei der SBB.
18                                                                                                                                                                                     19
            nahmen zu begegnen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Sie
1. Teil:
      Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.

                           A. Allgemeine Bestimmungen.                                              Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des GAV für be-

                                                                                                                                                                                              1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
                                                                                                   2

                                                                                                   sondere Personalgruppen regelt der Anhang 1.
                           1
       Rechtsgrundlage     1
                             Dieser GAV istöffentlich-rechtlicherNatur.                          3
                                                                                                       Privatrechtlich angestellt wird das Lernpersonal nach BBG.

                           2
                               Er stützt sich auf Artikel 15 SBBG und auf das BPG.                 4
                                                                                                    Weiter können privatrechtlich angestellt werden:
                                                                                                   a. oberstes Kader;
                           3
                            Finden sich weder in den genannten Vorschriften noch in die-           b. oberes Kader;
                           semGAVRegelungen,soistdasORsubsidiäranwendbar.                  c. mittleresKader,soweitdiesvomEinflussaufdenfinanziel-
                                                                                                      lenErfolgsowievonderFührungs-undFachverantwortung
                           4
                            Soweit dieser GAV Texte des BPG und der dazugehörigen                     her gerechtfertigt ist;
                           Rahmenverordnung inhaltlich wiedergibt, gelten bei einer Än-      d. Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden,
                           derung dieser Erlasse ab deren Inkrafttreten die neuen Bestim-             namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen;
                           mungen. Die Vertragsparteien passen den GAV zu einem ge-                e. andere Personen in begründeten Einzelfällen
                           eigneten Zeitpunkt jeweils an die geänderten gesetzlichen Be-              (Art. 6 Abs. 6 BPG).
                           stimmungen an.
                                                                                                                                                                4
                           2                                                                       1
                                                                                                    Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Sie besteht aus dem        Koalitionsfreiheit
                           1 Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln die Beziehungen
              Inhalt und                                                                           Recht,sicheinerGewerkschaftanzuschliessenoderihrfernzu-
     ­massgeblicher Text   zwischen den Vertragsparteien.                                          bleiben. Niemand darf aufgrund seiner rechtmässig ausgeüb-
                                                                                                   ten gewerkschaftlichen Aktivität benachteiligt werden.
                           2
                            Die normativen Bestimmungen regeln die arbeitsrechtlichen
                           Beziehungen zwischen der SBB und ihren Mitarbeiterinnen und             2
                                                                                                    Eine gewerkschaftliche Aktivität darf weder in der Personal-
                           Mitarbeiter. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten           beurteilung noch bei der Lohnfestsetzung zu einer Benachteili-
                           der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verändert werden.                 gung führen. Eine Kündigung wegen eines rechtmässig ausge-
                                                                                                   übten gewerkschaftlichen Mandats darf weder während der
                           3
                            DieserGAVwirdinItalienisch,FranzösischundDeutschab-           Ausübung desselben noch direkt anschliessend ausgespro-
                           gefasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Origi-           chen werden.
                           naltext.

                           3                                                                       B. Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
                           1 Dieser GAVgiltfürallevoll-undteilzeitbeschäftigtenMitarbei-
       Geltungsbereich
                           terinnen und Mitarbeiter der SBB, soweit diese nicht privat-                                                                5
                           rechtlich angestellt sind. Er gilt nicht für Mitarbeiterinnen und       1
                                                                                                    Die SBB und die vertragsschliessenden Personalverbände               Zusammenarbeit
                           Mitarbeiter, die im Ausland rekrutiert werden und dort tätig   tauschenregelmässigInformationenaus,dieihreZieleundAb-        der Vertrags­
                           sind.                                                                   sichten zum Gegenstand haben. Damit soll das gegenseitige             parteien
                                                                                                   Verständnis gefördert werden.

20                                                                                                                                                                                                                          21
Die SBB informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter recht-     Es werden jährlich in den Lohnrunden ausreichende Mittel pri-

                                                                                                                                                                         1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
                          2                                                                   3

                          zeitig über Neuerungen in der Unternehmung.                         oritärfürdenErfahrungs-undLeistungsanstiegzurVerfügung
                                                                                              gestellt.Voraussetzungist,dassdiefinanziellenMittelvorhan-
                          3
                           Während eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens ge-       den sind.
                          mässZiffern10–17unterlassendieVertragsparteienalles,was
                          zurVerschärfungdesKonfliktesbeitragenkönnte.                   4
                                                                                               Können sich die Parteienbis am 5.Dezember nicht einigen,
                                                                                              so kann jede Vertragspartei innert zehn Tagen das Schieds­
                          4
                           Die sachliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter     gericht anrufen.
                          bleibt gewährleistet.
                                                                                                                                                          8
                          6                                                                   1
                                                                                               MitarbeiterinnenundMitarbeiter,welchekeinemdervertrags- Vollzugs­
        Friedenspflicht   1
                            DieVertragsparteienverpflichtensich,währenddergesamten     schliessenden Verbände angehören oder denen der Mitglie- kostenbeitrag
                          Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf        derbeitragnichtdirektvomLohnabgezogenwird,leisteneinen
                          jedearbeitsstörendeMassnahmewieStreik,Warnstreik,streik-      Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF10.–. Teilzeitbe-
                          ähnlicheMassnahmen,BoykottoderAussperrungzuverzich-           schäftigte mit einem Pensum von weniger als 50 % bezahlen
                          ten.                                                                CHF 5.–.

                          2
                           Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Strei-       2
                                                                                                Der Vollzugskostenbeitrag ist auch während unbezahltem Ur-
                          kandrohung,dieAufforderungzumStreikundderpassiveWi-         laub geschuldet.
                          derstand (z. B. Bummelstreik).
                                                                                              3
                                                                                                  Der Vollzugskostenbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen.
                          3
                           Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens bedeutet, dass
                          auchbeiStreitigkeitenüberFragen,dieimGAVnichtgeregelt     4
                                                                                               Der Vollzugskostenbeitrag dient zur Deckung der mit der An-
                          sind,dieFriedenspflichtbesteht.                                  wendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten,
                                                                                              unter anderem zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der
                          4
                           DieVertragsparteienverpflichtensichbeidrohenderoderein-    PeKo.
                          getretenerVerletzungderFriedenspflichtzurDurchführungvon
                          Einigungsgesprächen.FallskeineEinigungzustandekommt,ist      5
                                                                                               Der Vollzugskostenbeitrag wird den vertragsschliessenden
                          dasSchlichtungs-undSchiedsverfahreneinzuleiten.                 Personalverbänden zur Verfügung gestellt. Sie einigen sich
                                                                                              über den Verteilschlüssel.
                          7
     Lohnverhandlungen    1
                            Die Vertragsparteien verhandeln jährlich Massnahmen zur Ent-      6
                                                                                                Die vertragsschliessenden Personalverbände lassen die Buch-
                          löhnung. Diese werden auf den 1. Mai des folgenden Jahres           führung und die vertragskonforme Verwendung der Vollzugs-
                          wirksam.                                                            kostenbeiträgejährlichanhandeinerJahresrechnungdurch eine
                                                                                              anerkannte Kontrollstelle überprüfen. Der Prüfbericht und die
                          2
                           Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftliche         Jahresrechnung werden der SBB jeweils zur Kenntnis gebracht.
                          undfinanzielleLagederSBB,dieVerhältnisseaufdemArbeits-     Die Jahresrechnung hat Auskunft zu geben über die Einnahmen
                          markt und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten.                 aus den Vollzugskostenbeiträgen und die Kosten, welche aus
22                                                                                                                                                                                                     23
der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstanden sind.                                                                              11

                                                                                                                                                                                     1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
                          DiesewerdenaufgeteiltinSach-undPersonalaufwand,mitse-          1
                                                                                                  Stellt dasSchiedsgerichtfest,dassgesamtarbeitsvertragliche Sanktionen
                          paratem Ausweis der Kosten für die PeKo.                               Bestimmungen verletzt wurden, so hat es die vertragsverlet-
                                                                                                 zende Partei aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich
                          9                                                                      nachzukommen.
          Verhandlungen   1
                            Die Vertragsparteien erklären sich bereit, während der Gel-
            während der   tungsdauer des GAV Anträge zu seiner Abänderung oder Er-               2
                                                                                                  DasSchiedsgerichtistgleichzeitigberechtigt,insbesondere:
     ­Geltungsdauer des   gänzungentgegenzunehmen,zuprüfenundmiteinandernach              a. eine Verwarnung auszusprechen;
                    GAV   Treu und Glauben nach Lösungen zu suchen.                              b. eineKonventionalstrafebiszuCHF50000.–zuverhängen.

                          2
                              KommtkeineEinigungzustande,giltdervorliegendeGAV.          3
                                                                                                   Eine rechtskräftig verhängte Konventionalstrafe ist innert
                                                                                                 30 TagenderobsiegendenParteioderdenobsiegendenPar-
                          3
                           Die Anrufung des Schiedsgerichts oder der Schlichtungskom-            teien auszurichten.
                          mission ist ausgeschlossen.
                                                                                                                                                        12
                                                                                                 1
                                                                                                  Bei Nichteinigung über einen neuen GAV wird eine paritäti-       Schlichtungs­
                          C. Schlichtungs­ und Schiedsverfahren.                                 sche Schlichtungskommission eingesetzt.                           kommission

                          10                                                                     2
                                                                                                   Die Schlichtungskommission unterbreitet den Vertragspar­
                          1 Für die folgenden Fälle wird bei Bedarf ein Schiedsgericht ein-
        Schiedsgericht                                                                           teien Lösungsvorschläge.
                          gesetzt:
                          a. bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über                                                                       13
                             die Anwendung oder Auslegung des GAV;                               1
                                                                                                  Die Schlichtungskommission und das Schiedsgericht setzen                 ­
                                                                                                                                                                   Zusammensetzung
                          b. bei Nichteinigung der Verhandlungsparteien in den jährli-           sich wie folgt zusammen:
                             chenLohnverhandlungen(Ziffer7).                                  –– vier Vertreterinnen oder Vertreter der SBB;
                                                                                                 –– insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertreter der vertrags-
                          2
                           Das Schiedsgericht führt Vergleichsverhandlungen zwischen                schliessenden Personalverbände;
                          den Parteien durch. Es unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge            – eine Präsidentin oder ein Präsident.
                          ausschliesslich für die gestellten Anträge.
                                                                                                 2
                                                                                                  Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Vertreterin-
                          3
                           Scheitern die Vergleichsverhandlungen, so entscheidet das       nen und den Vertretern der SBB und der vertragsschliessen-
                          Schiedsgericht endgültig.                                              den Personalverbände gemeinsam bestimmt. Er oder sie muss
                                                                                                 über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen.

                                                                                                 3
                                                                                                  IsteineEinigungüberdasPräsidiumnichtmöglich,entschei-
                                                                                                 det die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts auf
                                                                                                 Antrag der Vertragsparteien.

24                                                                                                                                                                                                                 25
14                                                                   Der Sitz der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts

                                                                                                                                                                         1. Teil: Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen.
                                                                                              4

             Sekretariat   Der Konzernbereich Recht & Compliance führt das Sekretariat        ist Bern.
                           der Schlichtungskommission und des Schiedsgerichts auf Kos-
                           ten der SBB.                                                       5
                                                                                               Im Übrigen findet die Schweizerische Zivilprozessordnung
                                                                                              sinngemäss Anwendung.
                           15
          Einleitung des   1
                             Das Verfahren wird durch ein schriftliches Gesuch einer oder                                                                 17
             ­Verfahrens   mehrerer Vertragsparteien beim Sekretariat der Schlichtungs-       Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenskosten.         Kosten
                           kommission oder des Schiedsgerichts anhängig gemacht.

                           2
                            Das Schlichtungsgesuch und die Stellungnahme der Gegen-
                           partei haben insbesondere zu enthalten:
                           –– die genaue Bezeichnung der Parteien;
                           – die Anträge der Partei(en);
                           –– die Begründung der Anträge;
                           –– die Beweismittel;
                           – die Vertretung der Parteien.

                           3
                            Wird das Gesuch nicht von allen am GAV beteiligten Personal-
                           verbändenanhängiggemacht,sokönnensichdieübrigenam
                           GAV beteiligten Personalverbände innert 14 Tagen als Beigela-
                           dene dem Verfahren anschliessen. Die Beigeladenen werden
                           Partei.

                           16
                           1 Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt und soll in -
     Weitere Verfahrens­
            vorschriften   nert drei Monaten seit Bekanntgabe der Zusammensetzung
                           der Schlichtungskommission oder des Schiedsgerichtes abge-
                           schlossen sein.

                           2
                            Wird das Schiedsgericht nach gescheiterten Lohnverhand­
                           lungenangerufen,soistdasVerfahrenspätestensam15.April
                           beendet.

                           3
                            Ein vor der Schlichtungskommission oder vor dem Schieds-
                           gericht abgeschlossener Vergleich oder ein Schiedsspruch ist
                           unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
                           gericht endgültig und gilt für alle Vertragsparteien.
26                                                                                                                                                                                                     27
2. Teil:
       Normative Bestimmungen.

                            A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen.                                   3
                                                                                                     Im Arbeitsvertrag ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffent-
                                                                                                   lich-rechtlicherNaturist.
                            18
        Rechtsnatur des     DasArbeitsverhältnisistöffentlich-rechtlicherNatur.                4
                                                                                                    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusammen mit dem
     Arbeitsverhältnisses                                                                          Arbeitsvertrag den GAV sowie das Vorsorgereglement der PK
                                                                                                   SBB.
                            19
         Entstehung und     1
                              Das Arbeitsverhältnis mit der SBB entsteht durch den Abschluss       ÄnderungenundErgänzungendesGAVundseinerAnhänge
                                                                                                   5

                                                                                                                                                                                              2. Teil: Normative Bestimmungen.
               ­Dauer des   eines schriftlichen Arbeitsvertrags.                                   werden allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.
     Arbeitsverhältnisses
                            2
                              Eine allfällige Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auf längs-   6
                                                                                                    ZusätzlicheGesetze,GesetzesauszügeundVorschriftenwer-
                            tensdreiJahremöglich.DauertdasArbeitsverhältnislänger,so      den auf Wunsch abgegeben.
                            gilt es als unbefristet.
                                                                                                                                                                      21
                            3
                             Ohne Unterbruch aneinander gereihte, befristete Arbeitsver-     1
                                                                                                       Die SBBschreibtoffeneStellenSBBinternaus.                       Offene Stellen
                            hältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
                                                                                                   2
                                                                                                     Die Konzernbereiche bzw. die Divisionen entscheiden über
                            4
                             DieBefristunggemässdieserZiffergiltnichtfürMitarbeiterin-    Art und Umfang der Ausschreibung sowie über den begründe-
                            nenundMitarbeiterinProjekten,diemitzeitlichbefristetenMit-    ten Verzicht auf die Ausschreibung.
                            telnfinanziertwerden.
                                                                                                                                                              22
                            20                                                                     1
                                                                                                    Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses bei der Unter-           Probezeit
                            1 Der Arbeitsvertrag regelt:
          Arbeitsvertrag                                                                           nehmung gelten als Probezeit.
                            – die Funktion;
                            – die Probezeit;                                                       2
                                                                                                       Ausnahmsweise kann auf die Probezeit verzichtet werden.
                            – eine allfällige Befristung;
                            – den Arbeitsort;                                                                                                                      23
                            – den Beginn des Arbeitsverhältnisses;                                 Als ArbeitsortgiltderOrt,derimArbeitsvertragvereinbartist.        Arbeitsort
                            – den Beschäftigungsgrad;
                            – den Lohn;                                                                                                                      24
                            – dieVerpflichtungzurBezahlungdesVollzugskostenbeitrags          1
                                                                                                    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aus betriebsorgani-              Versetzung
                               gemässZiffer8;                                                    satorischen Gründen auf eine andere Stelle versetzt werden.
                            – besondere Vereinbarungen.
                                                                                                   2
                                                                                                    Die Ankündigung muss rechtzeitig, mindestens drei Monate
                            2
                             DerArbeitsvertraghältfest,dassderGAVundseineNachfol-        imVoraus,erfolgen.
                            geverträge(inklusiveAnhänge,ÄnderungenundErgänzungen)
                            füralleMitarbeiterinnenundMitarbeitergelten,unabhängigda-       3
                                                                                                       Der Anhang 3 regelt die Leistungen bei Versetzungen.
                            von,obsieMitgliedereinesPersonalverbandessindodernicht.
28                                                                                                                                                                                                                  29
25                                                                     3
                                                                                              Auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
         Wohnsitz     1
                        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei          Familien-undBetreuungspflichtenwirdspeziellRücksichtge-
                      wählen; vorbehalten bleibt Absatz 2.                                   nommen.

                      2
                       Siekönnenverpflichtetwerden,aneinembestimmtenOrtzu          4
                                                                                                 Der Anhang 2 regelt das Nähere.
                      wohnenodereinebestimmteWohnungzubeziehen,wenndies
                      für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. In diesem Fall kann die                                                                   28
                      Wohnsitznahme an Bedingungen geknüpft werden.                          1
                                                                                               Die SBB achtet die Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitar-              Persönlichkeits­

                                                                                                                                                                                           2. Teil: Normative Bestimmungen.
                                                                                             beiterundsorgtdafür,dassdieMitarbeiterinnenundMitarbei-           schutz und
                      26                                                                     ter nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht,           Diskriminierungs­
      Datenschutz     1
                        Der Datenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ge-         Herkunft,Sprache,Religion,Alter,sexuellerOrientierung,Ge-           verbot
                      währleistet. Es werden insbesondere so wenig personenbezo-             schlechtsidentität oder Behinderung direkt oder indirekt be-
                      gene Daten wie möglich und nur so viel wie nötig gesammelt.            nachteiligt werden.
                      Zugang zu Daten über andere Personen haben nur Mitarbeite-
                      rinnenundMitarbeiter,dieaufgrundihrerFunktionEinsichtha-       2
                                                                                                Die SBB trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit
                      ben müssen.                                                            ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inklusive auch zur Ver-
                                                                                              meidung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeits-
                      2
                       Zuständige Stelle für die Ermächtigung zur Weitergabe von              platz.
                      Gesundheitsdaten und medizinischen Akten im Sinne von
                      Art. 28 Abs. 3 BPG ist der Konzernbereich Recht&Compli-       3
                                                                                                 Der Anhang 2 regelt das Nähere.
                      ance.
                                                                                                                                                        29
                      3
                       Die Vertragsparteien regeln das Nähere in einer besonderen            DieSBBsetztsichaktivfüreineangemessene,d.h.proportio-           Landessprachen
                      Vereinbarung.                                                          nale Vertretung der Landessprachen auf allen Stufen der Unter-
                                                                                             nehmung ein. Sie fördert die gegenseitige Verständigung der
                      27                                                                     Sprachgemeinschaften und die Mehrsprachigkeit am Arbeits-
                      1 Die SBB verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der fakti-
     Gleichstellung                                                                          platz und nutzt die multikulturellen Eigenschaften ihrer Mitar-
                      schenGleichstellung,insbesonderebeiderAnstellung,derEin-        beiterinnen und Mitarbeiter.
                      reihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
                      der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförde-                                                                         30
                      rung.                                                                  1
                                                                                              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die SBB Öffentliche Ämter
                                                                                             überdieÜbernahmeeinesöffentlichenAmteszuinformieren.
                      2
                       DieSBBunterstütztdieVereinbarkeitvonBerufundPrivat­
                      leben und regelt diese in den Ausführungsbestimmungen. Sie             2
                                                                                              EinAmtgiltdannalsöffentlich,wennessichumeineMitglied-
                      sorgtdafür,dassFrauenundMännerbeiderMitwirkungund            schaftinderExekutive,LegislativeoderJustizhandelt.DieMit-
                      der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den            gliedschaftineinerErwachsenen-oderKindesschutzbehörde
                      verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen ange-              oder die Übernahme eines Amtes als Beistand und die Mit-
                      messen vertreten sind.                                                 gliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde
30                                                                                                                                                                                                               31
                                                                                             sinddemöffentlichenAmtgleichgestellt.
3
                        Die Ausübung des öffentlichen Amtes ist unzulässig, wenn                                                                   32
                       dadurch:                                                               1
                                                                                               Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Einkommen aus Tätig-             Tätigkeiten
                       a. arbeitsvertraglichePflichtenverletztwerden;                      keiten zugunsten Dritter der SBB ganz oder teilweise abzuliefern.       ­zugunsten Dritter
                       b. der geordnete Betrieb nicht mehr gewährleistet ist;
                       c. einInteressenkonfliktmitdenUnternehmenszielenderSBB          2
                                                                                               Als Tätigkeiten zugunsten Dritter gelten Tätigkeiten, welche
                          besteht.                                                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Vertretung der SBB in Ver-
                                                                                              waltungsräten oder anderen leitenden Gremien juristischer Per-
                       4
                        ÖffentlicheÄmter,dieeinerErwerbstätigkeitnahekommen,           sonen ausüben.

                                                                                                                                                                                           2. Teil: Normative Bestimmungen.
                       und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen
                       geltenalsNebenbeschäftigungenimSinnevonZiffer 31.                3
                                                                                                Die Höhe des abzuliefernden Betrages wird unter Berücksich-
                                                                                              tigung des Zeitaufwandes und der mit dem Mandat verbunde-
                       5
                        Muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Ausübung          nen Verantwortung festgesetzt.
                       einesschweizerischenöffentlichenAmtesdieArbeitaussetzen,
                       so hat sie oder er zum Voraus um bezahlten oder unbezahlten                                                                              33
                       Urlaub zu ersuchen. Für ein schweizerisches öffentliches Amt   1
                                                                                                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen der SBB sämtli- Immaterielle Güter
                       werden maximal 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub gewährt.                che Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, die sie in
                                                                                              ErfüllungihrervertraglichenPflichtenoderinAusübungderTä-
                       31                                                                     tigkeit bei der SBB allein oder zusammen mit anderen erwor-
                       1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter sind bewilli-
              Neben­                                                                          ben haben.
     beschäftigungen   gungspflichtig.
                                                                                              2
                                                                                               AlsimmaterielleGütergelten–unabhängigvonihrerSchutz-
                       2
                        DieBewilligungwirderteilt,wenn:                                  fähigkeit – insbesondere Erfindungen, Gelegenheitserfindun-
                       a. die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Interessen der              gen, Design, Gelegenheitsdesign, urheberrechtliche Werke,
                          SBB nicht schadet;                                                  SoftwareundKnow-how.
                       b. der geordnete Betrieb gewährleistet ist;
                       c. die Arbeitsleistung für die SBB nicht leidet;                       3
                                                                                               Die SBB hat insbesondere das ausschliessliche, räumlich,
                       d. die Höchstarbeitszeit nach ArG/AZG gesamthaft nicht über-           zeitlichundsachlichuneingeschränkteRecht,dieimmateriellen
                          schritten wird.                                                     Güter oder Teile davon während des Arbeitsverhältnisses und
                                                                                              danachzuveröffentlichen,zuvervielfältigen,zunutzen,zuver-
                       3
                           DieBewilligungkannmitAuflagenverbundenwerden.               ändern,zuvermietenundzuveräussern.

                       4
                        Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter sind nicht bewilli-                                                                        34
                       gungspflichtig.Absatz2giltjedochsinngemäss.                       1
                                                                                               Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren die SBB unver-            Gelegenheits­
                                                                                              züglichschriftlichüberGelegenheitserfindungenund-design.           erfindungen und
                       5
                        Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter, die unter die ge-                                                                               ­design
                       setzlichen Bestimmungen des AZG fallen, müssen der oder        2
                                                                                               AlsGelegenheitserfindungenund-designgeltenErfindungen,
                       dem Vorgesetzten gemeldet werden.                                      welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung der Tätig-
                                                                                              keit bei der SBB machen, ohne jedoch dazu vertraglich ver-
32                                                                                                                                                                                                               33
                                                                                              pflichtetzusein.
3
                        Die SBB teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innert            DieSchweigepflichtbestehtauchgegenüberdenMedienso-
                                                                                               2

                       sechsMonatenmit,obsiedieGelegenheitserfindungoderdas           wie gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SBB,
                       Gelegenheitsdesign erwerben will oder der Mitarbeiterin oder            wenn diesen nicht aus beruflichen Gründen Auskunft erteilt
                       dem Mitarbeiter freigibt.                                               werden muss.

                       4
                        WirddieGelegenheitserfindungoderdasGelegenheitsdesign           3
                                                                                                 Das Recht auf Information der Verbandsmitglieder über ver-
                       nicht freigegeben, so gewährt die SBB der Mitarbeiterin oder   bandsspezifischeThemenimRahmendergewissenhaftenIn-
                       dem Mitarbeiter eine besondere Entschädigung.                           teressenvertretung wird durch die Schweigepflicht nicht be-

                                                                                                                                                                                    2. Teil: Normative Bestimmungen.
                                                                                               rührt.
                       5
                        Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den gesamten
                       Umständen.                                                                                                                        39
                                                                                               Die PflichtzurGeheimniswahrungunddieSchweigepflichtblei-       Weitergeltung
                       35                                                                      benauchnachAuflösungdesArbeitsverhältnissesbestehen.
      Fahrvergünsti­   Die Fahrvergünstigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
            gungen     ter werden separat geregelt.                                                                                                       40
                                                                                               1
                                                                                                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich über Wahrneh- Aussagen vor
                                                                                               mungen,diesieaufgrundihrerberuflichenTätigkeitengemacht ­Gericht
                       B. Verhalten und Verantwortlichkeit.                                    haben,vorGerichtnuräussern,wennsiedieZustimmungder
                                                                                               SBB eingeholt haben.
                       36
                       1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Interessen und das
      Sorgfalts­ und                                                                           2
                                                                                                Die Zustimmung ist auch nach Beendigung des Arbeitsver-
        Treuepflicht   AnsehenderSBBzuwahren,dieihnenübertragenenArbeiten             hältnisses erforderlich.
                       fachgerecht und in guter Qualität auszuführen und die ihnen zur
                       Verfügung gestellten Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln.                                                                       41
                                                                                               1
                                                                                                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder für sich noch Verbot der
                       Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schenken der Arbeits- und
                       2
                                                                                               für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile bean- ­Annahme von
                       Betriebssicherheit die nötige Aufmerksamkeit.                           spruchen,annehmenodersichversprechenlassen,wenndies ­Geschenken
                                                                                               imZusammenhangmitihrerberuflichenTätigkeitgeschieht.
                       37
           Berufs­,­   MitarbeiterinnenundMitarbeiterwahrendasBerufs-,Geschäfts-         2
                                                                                                Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die
     Geschäfts- und    und Amtsgeheimnis.                                                      direktoderindirekteinenVermögensvorteilbringen,insbeson-
     Amtsgeheimnis                                                                             dere auch Naturalien, Schuldenerlasse, Rabatte, Einladungen
                                                                                               zu Reisen oder Essen.
                       38
                       1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich zur Ver-
     Schweigepflicht                                                                           3
                                                                                                SonstigeVorteilesindLeistungen,diebestimmtodergeeignet
                       schwiegenheit über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer         sind,denMitarbeiterinnenundMitarbeiterneinenbesonderen,
                       beruflichenStellungoderinAusübungihrerArbeitmachen.              ihnensonstnichtzukommendenVorteilzuverschaffen.

34                                                                                                                                                                                                        35
4
                          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Geschenke oder                2
                                                                                                  Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden grob-
                         sonstige Vorteile, die sie widerrechtlich angenommen haben,     fahrlässigverursacht,sohatsieoderersichandenKostenwie
                         der SBB aushändigen.                                                   folgt zu beteiligen:
                                                                                                a.
                         5
                          Die SBB gibt die Geschenke und sonstigen Vorteile der oder            b. zu10%,mindestensjedochCHF200.–,beieinemSchaden
                         dem Schenkenden zurück.                                                   vonCHF200.–bisCHF5000.–;
                                                                                                c. zu 5–10% bei einem Schaden von CHF 5000.– bis
                         42                                                                        CHF 50000.–;

                                                                                                                                                                                          2. Teil: Normative Bestimmungen.
          Geringfügige   1
                           Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke                  d. zu5%beieinemSchadenüberCHF50000.–.
        ­Zuwendungen     noch als sonstige Vorteile.
                                                                                                3
                                                                                                  Die Prozentsätze sind als Richtlinie zu verstehen. Das Aus-
                         2
                          Geringfügige Zuwendungen sind landesübliche Trinkgelder               massdesVerschuldens,dasbisherigeVerhaltenderMitarbei-
                         oder Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von CHF 100.–       terinoderdesMitarbeitersundihreoderseinefinanziellenVer-
                         pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.                                    hältnisse sind zu berücksichtigen.

                         3
                          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen geringfügige Zuwen-           4
                                                                                                 Die Kostenbeteiligung darf bei Grobfahrlässigkeit in keinem
                         dungen von der gleichen Person oder Firma pro Kalenderjahr             Fall 1⁄24 des Jahreslohnes übersteigen.
                         höchstens zweimal annehmen.
                                                                                                                                                            45
                         4
                          Die SBB kann die Annahme geringfügiger Zuwendungen für                Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen      Strafrechtliche
                         bestimmtePersonalgruppenverbieten,wennbesondereGrün-              und Mitarbeiter gelten das VG und das StGB.                          Verantwortlichkeit
                         de vorliegen.
                                                                                                                                                            46
                         43                                                                     1
                                                                                                  Bei VerletzungarbeitsrechtlicherPflichten,beiungenügenden Arbeitsrechtliche
                         1 Die HaftungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterfürSchaden,
           Haftung für                                                                          Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten sind die Gründe Massnahmen
             ­Schaden    densiederSBBodereinemDrittenzufügen,richtetsichnach         in einem Mitarbeitergespräch zu klären.
                         dem VG.
                                                                                                2
                                                                                                  Die SBB kann folgende arbeitsrechtliche Massnahmen tref-
                         2
                          MitarbeiterinnenundMitarbeiterhaftenfürSchaden,densie:       fen:
                         a. der SBB durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung          – Weisung;
                            der arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar zugefügt haben   – Ermahnung;
                            oder                                                                – Versetzung;
                         b. in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB einem Dritten vor-            – Kündigungsandrohung.
                            sätzlich oder grobfahrlässig zugefügt haben, und den die
                            SBB ersetzen muss.                                                  3
                                                                                                 EsistdiejenigeMassnahmezutreffen,dieeinerseitsdiebeste
                                                                                                Aussicht auf eine Verbesserung der Situation bietet und ande-
                         44                                                                     rerseits gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keine
                         1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben vorsätzlich verursach -
     Kostenbeteiligung                                                                          unnötige Härte bedeutet. Dabei stellt die Aufzählung in Absatz 2
36                                                                                                                                                                                                              37
                         ten Schaden der SBB grundsätzlich voll zu ersetzen.
keine feste Stufenordnung dar. Mehrere Massnahmen dürfen               2
                                                                                                Die für die vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziffer 48
                        nurdannuntereinanderverbundenwerden,wenndieszweck-              zuständige Stelle entscheidet unverzüglich über die Aufhebung
                        mässig ist.                                                            der Wegweisung oder über die Umwandlung in eine vorsorgli-
                                                                                               che Arbeitsenthebung.
                        4
                          Sind gesundheitliche Gründe Ursache für Mängel in der Leis-
                        tung oder im Verhalten, so sind Reintegrationsmassnahmen                                                                   48
                        gemässZiffer148zuprüfen.                                           1
                                                                                                Die SBB kann die vorsorgliche Arbeitsenthebung anordnen, Vorsorgliche
                                                                                               wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter:                         ­Arbeitsenthebung

                                                                                                                                                                                   2. Teil: Normative Bestimmungen.
                        5
                         Weisung: Führt ein Mitarbeitergespräch nicht zu genügender            a. den ordentlichen Betrieb gefährden;                           und Freisetzung
                        Leistung oder angemessenem Verhalten oder ist ein solches              b. sich selbst oder andere gefährden;
                        nicht angezeigt, kann eine schriftliche Weisung erlassen wer-   c. verhaftet werden.
                        den.
                                                                                               2
                                                                                                 Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ungerechtfertigt zu
                        6
                         Ermahnung: Einzelne Pflichtverletzungen können mit einer       spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kürzt die SBB die
                        schriftlichen Ermahnung gerügt werden.                                 Arbeitszeit entsprechend, ohne eine vorsorgliche Arbeitsent­
                                                                                                hebung anzuordnen.
                        7
                         Versetzung: Ist eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens-
                        veränderungimbisherigenArbeitsumfeldnichtmöglich,soist         3
                                                                                                Mit der vorsorglichen Arbeitsenthebung können der Lohn und
                        eine Versetzung zu prüfen.                                             andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden.

                        WirddieMitarbeiterinoderderMitarbeiterversetzt,sowerden
                        8                                                                      4
                                                                                                Die vorsorgliche Arbeitsenthebung dauert längstens zehn
                        mit ihr oder ihm Ziele für die neue Tätigkeit vereinbart; der Lohn     Tage oder bis längstens zehn Tage nach der Haftentlassung.
                        wird der neuen Tätigkeit angepasst.
                                                                                               5
                                                                                                 Ist die Dauer der Arbeitsenthebung aus zwingenden Gründen
                        9
                         Kann sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der SBB          zukurz,soistsieabdemelftenTagdurcheineFreisetzungzu
                        überdieVersetzungnichteinigen,erlässtdieSBBeineVerfü-         ersetzen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält den vol-
                        gung.                                                                  len Lohn. Die Freisetzung ist zu befristen.

                        10
                          Kündigungsandrohung: Eine Kündigungsandrohung kann                   6
                                                                                                ErweisensichdieMassnahmenalsungerechtfertigt,soerhält
                        nur ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der      diebetroffenePersonwiederihrebisherigenRechte;dabeisind
                        Mitarbeiter durch Leistung oder Verhalten einen möglichen              die gekürzten oder entzogenen Leistungen nachzuzahlen.
                        Kündigungsgrund setzt und diese Massnahme grundsätzlich
                        dazu geeignet ist, eine Verbesserung der Leistung oder des    7
                                                                                                Das Versicherungsverhältnis mit der PK SBB bleibt in jedem
                        Verhaltens herbeizuführen. Sie ist auf ein Jahr zu befristen.          Fall bestehen.

                        47
                        1 Wer den ordentlichen Betrieb, sich selbst oder andere akut
     Wegweisung vom
         Arbeitsplatz   gefährdet, kann von jeder oder jedem Vorgesetzten sofort
38                                                                                                                                                                                                       39
                        mündlich vom Arbeitsplatz weggewiesen werden.
C. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub.                                                                                                  53
                                                                                                  1
                                                                                                    Die SBB unterstützt orts- und personalkategoriebezogene Arbeitszeitmodelle
                           I. Allgemeines.                                                        Arbeitszeitmodelle. Diese sollen den Interessen der Teams
                                                                                                  sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Kundenbe-
                           49                                                                     dürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht
            Grundsatz      In diesem Abschnitt werden die für alle dem GAV unterstellten          werden.IndiesemRahmenistdenMitarbeiterinnenundMit­
                           Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gültigen Bestimmungen aus-            arbeitern optimale Zeitsouveränität zu gewähren.
                           geführt.

                                                                                                                                                                                         2. Teil: Normative Bestimmungen.
                                                                                                  2
                                                                                                   Arbeitszeitmodelle können im Rahmen der bereichsspezifi-
                           50                                                                     schen Arbeitszeitregelung (BAR) (für Mitarbeiterinnen und Mit-
              Rechtliche   1
                             Weitere arbeitszeitliche Bestimmungen sind wie folgt geregelt:       arbeiternachAnhang4)bzw.imRahmenderbetrieblichen Mit-
        ­Zuordnung
            ­        der   –– Anhang 4: Besondere Arbeitszeitregelungen für die Be-               wirkung (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anhang 5)
      ­Mitarbeiterinnen
          ­                   triebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gemäss Art. 2 Abs.   vereinbart werden.
        und Mitarbeiter       2 AZGV;
                           –– Anhang 5: Besondere Arbeitszeitregelungen für Mitarbeite-           Siesindsozugestalten,dasssiemitdenBestimmungendes
                                                                                                  3

                              rinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst.                        GAV insgesamt gleichwertig sind.

                           2
                            Im Weiteren regeln die Vertragsparteien die Rahmenbedin-                                                                          54
                           gungen über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sowie            1
                                                                                                   Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen geför-      Teilzeitmodell
                           die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiterinnen und         dert.
                           Mitarbeiter im Verwaltungsdienst.
                                                                                                  2
                                                                                                    Das zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Vorgesetzter
                           3
                            IneinerSBBinternenWeisungwirdfestgehalten,welcheMit-         oder Vorgesetztem vereinbarte Modell ist schriftlich festzuhal-
                           arbeiterinnen und Mitarbeiter dem Anhang 4 und welche dem              ten.
                           Anhang 5 unterstellt sind.
                                                                                                  3
                                                                                                   Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder beim
                                                                                                  Neuabschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages müssen insbeson-
                           II. Arbeitsmodelle.                                                    dere folgende Punkte schriftlich vereinbart werden:
                                                                                                  – Beschäftigungsgrad;
                           51                                                                     – Teilzeitmodell,z.B.täglicheReduktionderArbeitszeitoder
     Jahresarbeitszeit­    Es giltdasJahresarbeitszeitmodell(JAZ-Modell).                         zusätzliche arbeitsfreie Tage;
               modell                                                                             –– Bezugszeitpunkt der zusätzlichen arbeitsfreien Tage z. B.
                                                                                                     wöchentlich,monatlichoderauchblockweise;
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      Fünf­Tagewoche       EsgiltimGrundsatzdieFünf-Tagewoche.

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