Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission ...

 
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Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie
   Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der
  Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland
                    Stand 22. Januar 2019

Hier: alle für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1c AVR.DD geltenden
                      Regelungen der AVR.DD

                                                                  1
I.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, Umbenennung

(1) 1Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag
verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. 2Der diakonische
Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.

(1a) 1Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland heißt seit dem Jahr
2017 Diakonie Deutschland. 2Der Name der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das
Beschlussgremium für diese Arbeitsvertragsrichtlinien ist, wurde demgemäß geändert in
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland. 3Daher heißen die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in
Deutschland mit Beschluss vom 23. Januar 2014 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie
Deutschland.

(2) 1Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden
eine Dienstgemeinschaft. 2Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet,
dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die
Nächste und den Nächsten entspricht.

(3) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Wer sich aus anderen
Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen
Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grundlage der
diakonischen Arbeit anerkennen.

(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der
Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden
einzelnen Mitarbeiter.

(5) 1Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR DD
können Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung
nur Gebrauch machen, wenn in allen Dienstverhältnissen der Einrichtung bzw. des
wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 die Anwendung der
AVR DD oder gleichwertiger Arbeitsvertragsgrundlagen vereinbart sind.
2
 Gleichwertig sind Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der jeweils
anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind, sowie die
für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.
3
 Außer Betracht bleiben Mitarbeitende
a) mit anderen Arbeitsvertragsgrundlagen, denen ein mit der Annahme wirksam
werdender Vertrag gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AVR DD mit einer vierwöchigen Annahmefrist
angeboten wurde;
b) die Organvertreter im handels-, stiftungs-, vereins-, oder sonstigen
gesellschaftsrechtlichen Sinn sind;
c) mit denen im Dienstvertrag Abweichungen von den AVR DD ausschließlich zu ihren
Gunsten vereinbart worden sind;
d) gemäß Anlage 1 der AVR DD, mit denen ein Entgelt von mindestens 10 v.H. über dem
höchsten Tabellenwert der Entgeltgruppe 13 der Anlage 2 AVR DD vereinbart ist;

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e)   mit   weitergeltenden Dienstverträgen aufgrund   von   Betriebsübergängen,
Zusammenschlüssen und Übernahmen längstens für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des
betreffenden Ereignisses.
4
 Die jeweilige Anzahl dieser Personen ist der Mitarbeitervertretung zum 31.12. eines jeden
Jahres bekannt zu geben.

Übergangsregelung zu § 1 Abs. 5 Buchst. c) AVR DD:

Außer Betracht im Sinne des § 1 Abs. 5 Buchst. c) bleiben Mitarbeitende auch dann, wenn
in ihren vor dem 31. März 2018 abgeschlossenen Dienstverträgen anderweitige
Abweichungen von den AVR DD mit Ausnahme

    -   des Entgelts (§ 14 AVR DD bzw. § 17 der Anlage 8a AVR DD),
    -   der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 9 AVR DD bzw. § 6 der Anlage 8a
        AVR DD),
    -   der Zeitzuschläge (§ 20a AVR DD),
    -   der Krankenbezüge (§ 24 AVR DD),
    -   des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 28a AVR DD),
    -   der zusätzlichen Altersversorgung (§ 27 AVR DD),
    -   der Regelungen der §§ 10 und 11 der Anlage 8a AVR DD

vereinbart worden sind.

Die Anzahl dieser Personen ist der Mitarbeitervertretung zum 31. Dezember 2018 bekannt
zu geben.

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§ 1a Geltungsbereich

(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die der Diakonie
Deutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren.

(2) 1Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine
Arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-
diakonischen Arbeitsrechtsregelung. 2Entsprechendes gilt für die Freikirchen, die der
Diakonie Deutschland angeschlossen sind.

(3) Absatz 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den
Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes fällt,
weil

      a)     sie der Diakonie Deutschland direkt angeschlossen ist,

      b)     sie gemäß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von einer
             Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder eine Ausnahmeentscheidung
             vorliegt,

      c)     sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer
             entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes
             unterfällt.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost – :

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Bundesländern gelten die AVR in dem
Umfang und mit den Maßgaben, die die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen hat
(AVR – Fassung Ost –).

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§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:

     a)    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer
           körperlichen,    geistigen, seelischen   oder  sonstigen    Behinderung
           beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch
           Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;

     b)    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der
           Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;

     c)    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum
           ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht
           Anlage 10 der AVR anzuwenden ist.

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§ 1c Geltungsbereich für Ärztinnen und Ärzte
1
 Die Dienstverhältnisse aller Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte die
an Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren und sonstigen Kliniken
einschließlich deren Instituten als Ärztinnen und Ärzte beschäftigt sind, die der Diakonie
Deutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbart haben (im Folgenden
Ärztinnen und Ärzte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) richten sich nach Anlage 8a.
2
 Zusätzlich fallen in diesen Geltungsbereich auch Ärztinnen und Ärzte, die in anderen
Einrichtungen überwiegend ärztlich-kurativ tätig sind. 3Ausgenommen von der Anwendung
der AVR und der Anlage 8a sind Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich ohne Verweis auf die AVR vereinbart worden sind.

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§ 2 Allgemeine Dienstpflichten

(1) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und
Erfahrungen uneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. 2Sie bzw.
er soll jederzeit bemüht sein, das fachliche Können zu erweitern. 3Bei Ausübung ihres
bzw. seines Dienstes hat sie bzw. er die für ihren bzw. seinen Arbeitsbereich bestehenden
Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie die durch Dienstanweisung oder
Anordnung ihrer bzw. seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.

(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist für jede Mitarbeiterin
und jeden Mitarbeiter verbindlich.

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II.      EINSTELLUNG - ÄRZTLICHE BETREUUNG
                          - VERSETZUNG UND ABORDNUNG - PROBEZEIT

§ 5 Einstellung

(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischen
Auftrags und die Bereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus (§ 1).

(2) Persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind weitere
Voraussetzungen für die Einstellung.

(3) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat auf Verlangen vor der Einstellung ihre bzw.
seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis
einer bzw. eines von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Ärztin bzw.
Arztes nachzuweisen. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der
Dienstgeber.

(4) 1Der Dienstvertrag wird schriftlich abgeschlossen. 2Es sind die AVR in der jeweils
gültigen Fassung zu vereinbaren. 3Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine
Ausfertigung des Dienstvertrages auszuhändigen. 4Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart werden. 5Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden,
soweit dies durch die AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. 6Soweit in
diesen Fällen nichts anderes geregelt ist, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Ende eines Kalendermonats.

(5) 1Befristete Dienstverhältnisse dürfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des
Mitarbeiters abgeschlossen werden oder wenn für die Befristung sachliche Gründe i. S. v.
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge bestehen. 2Der
Grund für die Befristung ist im Dienstvertrag anzugeben. 3Die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis befristet ist, soll bei der Besetzung eines
Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. 4Über das Freiwerden eines solchen
Dauerarbeitsplatzes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die befristet beschäftigten
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu informieren.
5
 Die Befristung eines Dienstverhältnisses bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren ist
auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. Unterabs. 1 Satz 1 gem. § 14 Abs.
2 und Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zulässig.

(6) 1Mehrere Dienstverhältnisse zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber
dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem
unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein
Dienstverhältnis.

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§ 6 Ärztliche Betreuung

(1) Bei gegebener Veranlassung kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber durch eine
Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt oder durch das Gesundheitsamt feststellen
lassen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden
oder ekelerregenden Krankheiten ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt oder mit der Zubereitung von
Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.

(3) 1Sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus angeordneten ärztlichen
Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet oder erlassen werden,
sind sie von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu übernehmen. 2Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf ihren bzw. seinen
Antrag bekanntzugeben.

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III.   ARBEITSZEIT

§ 10 Fernbleiben vom Dienst

(1) 1Fernbleiben vom Dienst bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der
Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. 2Wenn die vorherige Einholung der Zustimmung
nicht möglich war, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Dienstvorgesetzte bzw.
den Dienstvorgesetzten unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten
und ihre bzw. seine Genehmigung einzuholen.
3
 Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter keinen
Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge; darüber hinaus kann nicht genehmigtes
Fernbleiben vom Dienst die Kündigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen.

(2) 1Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall hat die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter ihrer bzw. seiner Dienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2Dauert eine
durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,
hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die
Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens an dem
darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen. 3Die Mitarbeiterin
bzw. der Mitarbeiter trägt etwaige Kosten dieser Bescheinigung. 4In besonderen
Einzelfällen ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 5Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet,
unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6Eine Bescheinigung der
Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung. 7Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen
Dienstunfall herbeigeführt, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darüber hinaus
verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber sobald wie möglich eine genaue
Schilderung des Hergangs des Unfalls zu geben.
8
 Hält sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
Ausland auf, ist sie bzw. er darüber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem
Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am
Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 9Die durch die
Mitteilung entstehenden Kosten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen.
10
  Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, wenn sie bzw. er Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 11Kehrt eine arbeitsunfähig erkrankte
Mitarbeiterin bzw. ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist sie
bzw. er verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
12
  Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu
verweigern, solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihr bzw. ihm nach Unterabs. 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
die Verletzung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. 13Die Verpflichtung zur
Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 2 Unterabs. 1 besteht für die Mitarbeiterin bzw.
den Mitarbeiter auch nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Krankenbezüge und des
Krankengeldzuschusses nach § 24 Abs. 2 und 4.

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(3) 1Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des §
24 Abs. 1 Unterabs. 2 ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, der
Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die
voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und
eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger
oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich
vorzulegen. 2Absatz 2 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Anmerkung zu Absatz 2:

Der allgemeine Arbeitstag der Dienststelle im Sinne von Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 ist
der allgemeine Arbeitstag der Personalstelle der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

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§ 11 Dienstbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter
Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit
freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

      a)     Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen
             Lebenspartnerschaft                                         1 Arbeitstag,

      b)     Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen
             Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin,
             eines Kindes oder Elternteils                               2 Arbeitstage,

      c)     Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
             an einen anderen Ort                                        1 Arbeitstag,

      d)     25- und 40-jähriges Jubiläum (§ 25a)                        1 Arbeitstag,

      e)     Schwere Erkrankung

             aa)   eines Angehörigen, soweit er in demselben             1 Arbeitstag,
                   Haushalt lebt,                                        im Kalenderjahr,

             bb)   eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch             bis zu 4 Arbeits-
                   nicht vollendet hat, wenn im laufenden                tage im
                   Kalenderjahr kein Anspruch                            Kalenderjahr
                   nach § 45 SGB V besteht oder
                   bestanden hat

             cc)   einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin        bis zu 4 Arbeits-
                   bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres      tage im
                   bzw. seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch        Kalenderjahr
                   nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
                   geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
                   pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

             Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
             Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
             Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der
             Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf
             insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

      f)     Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des      erforderliche nachge-
             Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit     wiesene Abwesenheits-
             erfolgen muss,                                       zeit einschließlich erfor-
                                                                  derlicher Wegezeiten

(2) 1Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten

                                                                                          12
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit, als die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgeltes geltend
machen kann. 2Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als
Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat
den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin
bzw. den Dienstgeber abzuführen.

(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern und Vertreterinnen in
Organen der in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland
mitwirkenden Verbände kirchlicher Mitarbeitender und Gewerkschaften, einschließlich
deren Untergliederungen, Dienstbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Jahr unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a erteilt werden, wenn
es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten.

(4) 1Mitarbeitende, die der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland oder
einem Fachausschuss angehören, oder von diesen zur Mitarbeit herangezogen werden,
ist Dienstbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang
ohne Minderung der Bezüge zu erteilen. 2Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von
Mitarbeitenden in einem Schlichtungsausschuss.

(5) Dienstbefreiung kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, gewährt
werden zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages
und des Deutschen Katholikentages.

(6) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1bzw. § 17 der Anlage 8a)
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gewähren.
2
 In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Anmerkung zu Absatz 1:

Befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist auf Verlangen angemessene
Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Anmerkung zu Absatz 6:

Zu den „begründeten Fällen“ i.S. des Abs. 4 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe
gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus
persönlichen Gründen).

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IV.   BESCHÄFTIGUNGSZEIT

                           14
V.   EINGRUPPIERUNG

                      15
VI.   ENTGELT

§ 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 14 Abs.
1 bzw. § 17 der Anlage 8a), das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit
diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.

                                                                                       16
§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1) 1Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem
Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 2Sie sind so rechtzeitig zu
überweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen
kann. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der
vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag
als Zahltag. 4Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin
bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger.
5
 Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der
Arbeitsleistung des Vorvormonats. 6Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder
Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1
dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage
des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. 7Der Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses
Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24
Abs. 2 zustehen. 8Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a)
noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch
keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. 9Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher
Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
10
  Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der
nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und
des laufenden Monats. 11Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder
Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i.
S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten
noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende
Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen.
12
    Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.
13
 Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der
Beginn

        a)     des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

        b)     des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22
               Abs. 2 Satz 6 der Anlage 8a,

        c)     der Elternzeit nach dem BEEG,

        d)     einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;

nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der
Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu
eingestellter Mitarbeiter behandelt.

                                                                                         17
(2) 1Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und auf in
Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für
alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt. 2Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil
vermindert. 3Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt
§ 9b Abs. 8 Satz 3.

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. §
17 der Anlage 8a) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2
entsprechend.

(4) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die
Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt
aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto-
oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von
Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert
sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss
auf die Rente zu gewähren.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens
0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Anmerkungen:

1.    Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte
      Zuschläge gemäß § 20a Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 6 der Anlage 8a, Abs. 11 der Anlage
      8 und § 5 der Anlage 7a.

2.    Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der
      Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den
      Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

                                                                                       18
§ 22 Sachleistungen

(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung
ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn
dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.

(2) 1Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der
amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. 2Bei
Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

(3) 1Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage
gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf
das Entgelt angerechnet. 2Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung
oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost – :

Absatz 3 gilt nicht.

                                                                                       19
§ 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung

Für     die     Reisekostenerstattung,   die    Trennungsentschädigung   und    die
Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder
der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich
eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

Die Worte „die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung“ entfallen.

                                                                                   20
VII.   SOZIALBEZÜGE

§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss

(1) 1Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, erhält sie
bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
2
 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine    Verwaltungsbehörde        der    Kriegsopferversorgung       oder    ein   sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation durchgeführt wird. 3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden
ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
4
 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt ferner eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
5
Der Anspruch nach Unterabs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Dienstverhältnisses.

(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm
zustehen würden, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.
2
 Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut
arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

      a)     sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate
             nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

      b)     seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
             Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
3
 Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus
Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 4Das Gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem
Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
5
 Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabs. 1 oder 2 genannten Frist von
sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung

                                                                                         21
bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabs. 3 bezeichneten
Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(3) 1Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin
bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die
entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder
nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss. 2Dies gilt nicht,

      a)    wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Rente wegen voller
            Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen
            Rentenversicherung erhält,

      b)    in den Fällen des Absatz 1 Unterabsatz 3,

      c)    für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld
            nach § 24i SGB V oder nach § 19 Abs. 2 MuSchG hat.

(4)1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a bzw. § 23 Abs. 3
der Anlage 8a)

      von mehr als einem Jahr
      längstens bis zum Ende der 13. Woche,

      von mehr als drei Jahren
      längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.
2
 Vollendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der
Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn sie bzw. er die maßgebende Beschäftigungszeit
bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
3
 In den Fällen des Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens
zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatz 1 angerechnet.

(5) 1Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder
2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit

      von mehr als einem Jahr
      längstens für die Dauer von 13 Wochen,

      von mehr als drei Jahren
      längstens für die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
2
 Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste
Kalenderjahr oder erleidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr

                                                                                    22
innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme des Dienstes einen Rückfall, bewendet
es bei dem Anspruch aus dem vorherigen Jahr.
3
 Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2
ergebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch eine bei der Dienstgeberin bzw.
dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem
Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

(7) 1Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der
gesetzlichen      Rentenversicherung      (einschließlich    eines  rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI i. V. mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der
die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts (z. B. BAT)
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
2
 Überzahlter Krankengeldzuschuss oder sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabs. 1. 3Die Ansprüche der
Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehen insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den
Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.
4
 Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des
überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Unterabsatz 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die
Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(8) 1Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und des Nettourlaubsentgeltes
gezahlt. 2Nettourlaubsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10).

(9) 1Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei   oder    von      der  Versicherungspflicht    in   der  gesetzlichen
                                    2
Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatz 8 die
Leistungen zugrunde zu legen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als
Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünden.

                                                                                     23
Anmerkung zu Absatz 1:

Ein Verschulden im Sinne des Absatz 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Anmerkung zu Absatz 6:

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Fall des Absatz 6 den Dienst vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. er vor Ablauf von
sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin bzw. den
Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

                                                                                        24
§ 25 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von
einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr bzw.
ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die
Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über, als dieser der Mitarbeiterin bzw. dem
Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der
Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie
Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber
unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen
Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin bzw.
des Mitarbeiters geltend gemacht werden.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge
und sonstiger Bezüge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den
Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf die Dienstgeberin
bzw. den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
die Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

                                                                                      25
§ 25a Jubiläumszuwendung

(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung, soweit nicht in
der jeweiligen Gliedkirche oder aufgrund einer Dienstvereinbarung eine günstigere
Regelung besteht, bei Vollendung einer Beschäftigungszeit

             von 10 Jahren            153,39 €
             von 25 Jahren            613,55 €
             von 40 Jahren          1.227,10 €.
2
 Zeiten bei kirchlichen, diakonischen und karitativen Rechtsträgern können angerechnet
werden.
3
 Zur Beschäftigungszeit i. S. des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei der
Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber oder deren bzw. dessen Rechtsvorgängerin bzw.
Rechtsvorgänger in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie
nicht vor einem Ausscheiden nach § 11a Abs. 1 liegen.
4
 Ist bereits aus Anlass einer anderen Bestimmung eine Jubiläumszuwendung gewährt
worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Vollendet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs
nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 7, für den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt
ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine
Beschäftigungszeit nach Absatz 1, so wird ihr bzw. ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die
Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.

Übergangsregelung:

Jubiläumszuwendungen, die nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Bestimmungen
gezahlt wurden, werden auf die entsprechenden Jubiläumszuwendungen von 25 bzw. 40
Jahren angerechnet.

                                                                                       26
§ 26a Sterbegeld

(1) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die bzw. der sich nicht im
Sonderurlaub nach § 29 Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befunden hat und deren bzw.
dessen Dienstverhältnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Abs. 1 Unterabs.
3 bzw. § 22 Abs. 2 Satz 6 der Anlage 8a geruht hat, erhalten

      a)      die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der über-
              lebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene
              Lebenspartnerin

      b)      die Abkömmlinge der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,

Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatz 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf
Antrag zu gewähren

      a)      Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern oder
              Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Mitarbeiterin bzw. des
              Mitarbeiters mit dieser bzw. diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
              oder wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene ganz oder überwiegend
              ihre Ernährerin bzw. ihr Ernährer gewesen ist,

      b)      sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
              getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) 1Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere
zwei Monate das Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10) der bzw. des Verstorbenen gewährt. 2Die
Höhe des Urlaubsentgeltes bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist aufgrund der
regelmäßigen Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Elternzeit zu berechnen.
3
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den
Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(5) 1Die Zahlung an eine bzw. einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigte bzw.
Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem
Dienstgeber zum Erlöschen. 2Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder 2 nicht vorhanden,
werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht
zurückgefordert.

(6) Wer den Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat
keinen Anspruch auf Sterbegeld.

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1
oder     Absatz   2   als    Sterbegeld    aus  einer    zusätzlichen   Alters- und
Hinterbliebenenversorgung (§ 27) erhalten.

                                                                                       27
VIII.   ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung,             die         Überleitungsabkommen              mit
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat,
sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für
den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung
nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine
andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B.
Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.

(2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung
Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine
Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser
Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein
Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht
übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse
abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der
Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.

(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn-
und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von
1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern
in Höhe von 20 v. H. besteht.

                                                                                        28
§ 27a Eigenbeteiligung

(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen des
Dienstgebers zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des §
27 Abs. 1 und 2 AVR DD ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die
Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen
erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK
Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung). 3Ggf. von den
Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder,
Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1
Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018
geltenden Fassung) bleiben außer Betracht.

(2) 1Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,5 v.H. (Fassung ab den 1.
März 2018: 4,7 v.H.) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die
Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,5 v.H. (Fassung ab dem 1. März 2018: 4,7 v.H.)
übersteigenden Betrages. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf
1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt.

(3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des
Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von
der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung
der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige
Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat.

                                                                                       29
§ 27b Entgeltumwandlung

(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen
zukünftigen     Entgeltansprüchen    bis    zu   4    %    der   jeweiligen  jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung
verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die
Pflichtversicherung ausgeschöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung
zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der
Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
überschritten werden.

(2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige
Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§
10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf

      a)     das Grundentgelt,

      b)     die Jahressonderzahlung nach Anlage 14,

      c)     die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12.
2
Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem
Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden.

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung
mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen.

(5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere
zulässige    Durchführungswege     für   die    betriebliche  Altersversorgung  durch
Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.

                                                                                       30
IX.   URLAUB

§ 28 Erholungsurlaub

(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub
unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb
grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe
eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
2
 Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss
an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1
Unterabs. 2) verlangt.

(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin
bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei
Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend
gemacht werden.

(5) 1Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der
Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Der Anspruch auf
den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter
Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den
Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
3
 Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35
bzw. § 22 Abs. 2 der Anlage 8a) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36 bzw. § 22
Abs. 1 Buchstabe a) und Absatz 7 Satz 1 der Anlage 8a) aus dem Dienstverhältnis aus, so
beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten
Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
4
 Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist.
5
 Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer
Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; §
28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
6
 Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden
Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Absatz 10) nicht
zurückgefordert werden.

(6) 1Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer
früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr
gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. 2Die Dienstgeberin bzw. der
Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw.

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dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

(7) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der
Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April
des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Kann der Urlaub aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten
werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4War ein innerhalb des Urlaubsjahres für
dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des
Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und
konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden,
ist er bis zum 30. September anzutreten.
5
 Wird die Wartezeit (Absatz 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub
spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
6
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem
Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den
Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit.

(9) 1Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw.
er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf
den Urlaub nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur
Verfügung zu stellen. 3Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.

(10) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das
die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des
Urlaubs erhalten hat. 2Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten
Entgelt auszugehen. 3Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

Anmerkung zu Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2:

Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw.
einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage- Woche), so ist
der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24
Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche.

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