GAV SBB SBB Cargo Info SEV 2021 - SEV-Online

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Info SEV 2021

GAV SBB
SBB Cargo
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EIN RATGEBER FÜR DIE MITARBEITERINNEN
     UND MITARBEITER DER SBB

    DER GAV SBB/SBB CARGO UND WEITERE GRUNDLAGEN DER
    ANSTELLUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN BEI DER SBB,
    ZUSAMMENGEFASST VOM SEV

    Liebe Kollegin, lieber Kollege,

    In dieser Zeit der Pandemie hat der SEV viel Energie in die Verlängerung
    der seit dem 1. Mai 2019 gültigen neuesten Versionen der Gesamtarbeits-
    verträge (GAV) von SBB und SBB Cargo gesteckt. Der GAV SBB ist nun
    mindestens bis Ende April 2025 gültig, und der GAV SBB Cargo bis Ende
    Dezember 2023.
         Diese Verlängerungen sind wertvoll, weil sie den Mitarbeitenden Sta-
    bilität und Sicherheit bieten, insbesondere auch wegen dem in beiden GAV
    enthaltenen Schutz vor Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.
         In diesem Büchlein findest du die wichtigsten Inhalte des GAV SBB/
    SBB Cargo sowie Bestimmungen zu den Fahrvergünstigungen für das
    Personal (FVP), zu den «Zukunftsmodellen» (frühzeitige Pensionierung
    und Arbeitszeitmodelle) und zur Pensionskasse SBB. Du findest darin auch
    nützliche Informationen zum SEV und zu den Personalkommissionen.
         Dieser Ratgeber ist nicht vollständig. Er kann nicht alle Fragen beant-
    worten. Deshalb möchten wir dich auf die Reglementssammlungen auf
    den Dienststellen aufmerksam machen und aufs Intranet der SBB, wo die
    vollständigen Bestimmungen nachgelesen werden können.
         Der SEV hilft seinen Mitgliedern bei Fragen und Problemen gerne mit
    Auskünften und Beratung weiter. Die Kontaktdaten des SEV-Zentralsekre-
    tariats und der Regionalsekretariate findest du auf den Seite 80 ff.
    Internetseite des SEV: www.sev-online.ch
    Facebook: @verkehrsgewerkschaft

2                                                                             3
INHALT

    Den vollständigen GAV findest du auf der SEV-Webseite zum Herunter-        LOHN, ZULAGEN, FAHRVERGÜNSTIGUNGEN      7
laden unter www.sev-online.ch/gav-sbb.                                         Lohn                                    8
    Dieser GAV ist dein GAV! Hätten die SEV-Mitglieder ihre Gewerkschaft       Zulagen und Ersatz von Auslagen        12
während den Verhandlungen nicht kräftig unterstützt, wäre der GAV weni-        Fahrvergünstigungen für das Personal   24
ger gut herausgekommen.
    Bist du noch nicht Gewerkschaftsmitglied? Dann trete dem SEV jetzt         BERUFLICHE NEUORIENTIERUNG             29
bei! Je zahlreicher wir sind, desto stärker sind wir. Du entscheidest! Fülle
das Online-Formular aus unter www.sev-online.ch/beitreten.                     ARBEITSZEIT, FERIEN, URLAUB            35
                                                                               Arbeitszeit                            36
                                                                               Ferien                                 51
   Bestimmte Passagen sind rot gefärbt und unterstrichen, um Ände-             Urlaub                                 54
rungen gegenüber der Broschüre «Info SEV 2019» ersichtlich zu machen.
Blau gefärbt sind Änderungen gegenüber der Ausgabe 2020.                       PENSIONIERUNGSMODELLE
                                                                               UND LEBENSARBEITSZEITMODELL            59

    Kommunikation SEV, Mai 2021                                                SOZIALVERSICHERUNGEN                   65

                                                                               DIE PERSONALKOMMISSIONEN SBB           73

                                                                               INFORMATIONEN ÜBER DEN SEV             77
                                                                               Wichtige Adressen                      80

4                                                                                                                      5
LOHN
         ZULAGEN
        FAHRVER-
    GÜNSTIGUNGEN
6              7
LOHN                                                                   LOHNVEREINBARUNG
                                                                           GAV, Ziffer 83
                                                                           Beim Eintritt in die SBB oder bei einem Wechsel der Funktion oder
GRUNDSATZ                                                                  des Anforderungsniveaus wird der Lohn im Rahmen des zutreffenden
GAV, Ziffer 80                                                             Lohnspektrums gemeinsam in einem Gespräch vereinbart und die mög-
Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der   liche Lohnentwicklung aufgezeigt. Basis bilden die Ausbildung und die
nutzbaren Erfahrung und der Leistung.                                      nutzbare Erfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der interne
                                                                           und externe Vergleich.
FUNKTIONSBEWERTUNG
GAV, Ziffer 81                                                             LOHNENTWICKLUNG
Jede Funktion wird summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet.         GAV, Ziffer 84
    Das Anforderungsniveau wird auf der Basis von zwischen den Ver-        Die individuellen Lohnanpassungen werden jährlich per 1. Mai vorgenom-
tragspartnern gemeinsam anerkannten, analytischen Bewertungsverfah-        men.
ren ermittelt.                                                                 Der Lohnanstieg vom Basis- zum Höchstwert soll, vorausgesetzt die
                                                                           Anforderungen der Stelle sind erfüllt, 20 Jahre nicht übersteigen.
LOHNSPEKTREN                                                                   Der individuelle Lohn entwickelt sich abhängig
GAV, Ziffer 82                                                             • vom Anforderungsniveau,
Für jedes Anforderungsniveau definiert ein Lohnspektrum den jeweiligen     • von seiner Lage im zutreffenden Spektrum,
Basiswert (100%) und Höchstwert (145%) für die Löhne.                      • vom Gesamtergebnis der Personalbeurteilung und
    Der Lohn muss innerhalb des zutreffenden Lohnspektrums liegen.         • von der zwischen den Vertragsparteien jährlich ausgehandelten Summe
Vorbehalten sind Anfangslöhne nach Ziffer 86.                                  für individuelle Lohnerhöhungen. Diese Summe wird in einem festgelegten
    Die Basis- und Höchstwerte für die Lohnspektren werden mit den             Verhältnis auf die Anspruchsberechtigten verteilt.
vertragsschliessenden Verbänden vereinbart.
    Der Höchstwert von 145% wird in drei Schritten à 0.4% angehoben. Die   EINMALIGER LEISTUNGSANTEIL
Erhöhungen erfolgen jährlich per 1.5., erstmals per 1.5.2019.              GAV, Ziffer 85
                                                                           Bei überdurchschnittlicher Leistung kann ein einmaliger Leistungsanteil
                                                                           ausgerichtet werden. Der einmalige Leistungsanteil wird im Verhältnis des
                                                                           durchschnittlichen Beschäftigungsgrades des ganzen Beurteilungsjahres
                                                                           ausbezahlt.

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BASISLOHNSKALA 2021                                                         WECHSEL IN EIN TIEFERES ANFORDERUNGSNIVEAU
                                                                            GAV, Ziffer 87
Anforde-        Basiswert     Höchstwert       Basiswert      Höchstwert    Beim Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau wird der Lohn im Rahmen
rungs-          allgemein      allgemein       Lokführer       Lokführer    des neuen Anforderungsniveaus gemeinsam vereinbart. Wenn der Wechsel
niveau                                                                      im Zusammenhang oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Verände-
A                  41 280          58 502                                   rungen erfolgt und der bisherige Lohn höher liegt als der Höchstwert des
B                  42 959          63 041                                   neuen Lohnspektrums, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt. Bei
C                  46 395          68 083                                   Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder er entfällt.
D                  50 221          73 697                                       Hat die Person nach zwei Jahren Garantie das 58. Altersjahr noch
E                  54 490          79 963          58 607         86 004    nicht vollendet, entfällt der Garantiebetrag, der zusammen mit dem Lohn
F                  59 257          86 958          63 481          93 156   100 000 Franken übersteigt.
G                  64 591          94 786          70 355        103 244
                                                                            BEHANDLUNG VON GARANTIEN BEI FUNKTIONSWECHSELN UND
H                  70 566         103 554          74 908        109 925
                                                                            ÄNDERUNGEN DES BESCHÄFTIGUNGSGRADS
I                  77 270         113 392          81 567         119 697
                                                                            GAV, Ziffer 105
J                  84 804         124 448
                                                                            Alle Arten von Garantien:
K                  93 283         136 889
                                                                            • werden im bisherigen Umfang ausbezahlt, wenn der Beschäftigungs-
L                 102 846         150 924
                                                                                grad erhöht wird;
M                 113 644         166 769
                                                                            • werden gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad herabgesetzt wird;
N                 125 861         184 697
                                                                            • werden gekürzt oder entfallen, wenn der Lohn wegen genereller Lohn-
O                 139 706         205 015
                                                                                erhöhung oder Höhereinreihung der Stelle erhöht wird;
                                                                            • können entfallen, gekürzt oder in den Lohn eingebaut werden, wenn
ANFANGSLOHN UNTERHALB DES BASISWERTS                                            im Zusammenhang mit einem freiwilligen Stellenwechsel der Lohn neu
GAV, Ziffer 86                                                                  ausgehandelt wird.
Anfangslöhne unterhalb des zutreffenden Basiswerts sind zulässig bei
Anstellungen bis zwei Jahre nach Abschluss einer Berufslehre oder einer
gleichwertigen Ausbildung.
    Die Heranführungsschritte des Lohns an den Basiswert erfolgen je-
weils per 1. Mai und werden bei der Anstellung mit dem oder der Mitarbei-
tenden verbindlich vereinbart. Die Lohnentwicklung ist so zu planen, dass
der Basiswert spätestens in der dritten Mai-Lohnrunde nach Abschluss
der Berufslehre beziehungsweise mit der zweiten Lohnrunde mit lohnwirk-
samer Personalbeurteilung erreicht wird.

10                                                                                                                                                11
ZULAGEN UND ERSATZ VON AUSLAGEN                                          GEMEINDEN MIT ANSPRUCH AUF DIE REGIONALZULAGE
                                                                          (übrige Gemeinden Stufe 0)

REGIONALZULAGE                                                            Region                   Stufe   Region              Stufe
GAV SBB, Ziffer 91
Um dem regionalen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, richtet die SBB in
den nach Absatz 3 definierten Fällen eine Regionalzulage aus.             REGION BASEL
   Die Höhe der Regionalzulage richtet sich nach dem Arbeitsort. Mass-    Basel                      1     Birsfelden            1
gebend ist die politische Gemeinde des Arbeitsortes, sofern bestimmte     Münchenstein               1     Muttenz               1
Arbeitsorte nicht speziell eingestuft werden.                             Pratteln                   1
   Die Vertragsparteien vereinbaren die Gemeinden und Arbeitsorte mit
Anspruch auf Regionalzulage sowie deren Einstufung.
   Besteht Anspruch auf eine Regionalzulage, so gelten bei Vollzeitbe-    REGION BERN
schäftigung folgende Ansätze:                                             Bern                       1     Ittigen               1
• Stufe 1: CHF 3000 pro Jahr;                                             Köniz                      1     Münchenbuchsee        1
• Stufe 2: CHF 4800 pro Jahr.                                             Muri bei Bern              1     Ostermundigen         1
   Ändert der Anspruch im Laufe eines Monats, wird die Zulage auf den     Urtenen-Schönbühl          1     Zollikofen            1
Ersten des folgenden Monats angepasst.

Stufe   Regionen            Pro Jahr CHF     Pro Monat      Pro Stunde    REGION LAUSANNE–GENÈVE
                                             CHF (1/13)    CHF (1/2221)   Carouge (GE)               2     Denges                1
1       Basel, Bern,               3 000         230.75            1.35   Genève                     2     Gland                 1
        Genfersee, Zürich
                                                                          Lancy                      2     Lausanne              1
2       Stadt Zürich,              4 800         369.25            2.16
                                                                          Le Grand-Saconnex          2     Meyrin                2
        Region Genf
                                                                          Morges                     1     Nyon                  1
                                                                          Pully                      1     Renens (VD)           1
                                                                          Vernier                    2     alle Seegemeinden     1
                                                                                                           Lausanne–Genève

12                                                                                                                                   13
REGION LIMMATTAL ZH/AG                                    Stäfa                           1    Thalwil                        1
                                                          Uetikon am See                  1    Uster                          1

Baden                      1   Dietikon               1   Volketswil                      1    Wädenswil                      1

Geroldswil                 1   Killwangen             1   Wallisellen                     1    Wangen-Brüttisellen            1

Neuenhof                   1   Oberengstringen        1   Wetzikon (ZH)                   1    Winkel                         1

Oetwil an der Limmat       1   Schlieren              1   Winterthur                      1    Zollikon                       1

Spreitenbach               1   Unterengstringen       1   Zürich                          2

Urdorf                     1   Weinigen (ZH)          1
                                                          REGION ZUG
Wettingen                  1   Würenlos               1

                                                          Baar                            1    Cham                           1
                                                          Steinhausen                     1    Zug                            1
REGION ZÜRICH, ZÜRICHSEE
Bachenbülach               1   Bassersdorf            1
Brütten                    1   Bülach                 1   FAMILIENZULAGE
Dielsdorf                  1   Dietlikon              1   GAV, Ziffer 93
Dübendorf                  1   Embrach                1   Die Familienzulagen richten sich nach dem Gesetz. Bei der SBB gelten für
Erlenbach (ZH)             1   Herrliberg             1   die Kinder- und Ausbildungszulagen folgende Mindestansätze:
Hombrechtikon              1   Horgen                 1
                                                          • für ein zulageberechtigtes Kind 3840 Franken pro Jahr;
                                                          • für jedes weitere zulageberechtigte Kind bis 16 Jahre und für erwerbs-
Illnau-Effretikon          1   Kilchberg (ZH)         1
                                                              unfähige Kinder 2460 Franken pro Jahr;
Kloten                     2   Küsnacht (ZH)          1
                                                          • Ab zweitem zulageberechtigten Kind für Kinder in Ausbildung bis zum
Lindau                     1   Lufingen               1
                                                              vollendeten 25. Altersjahr 3000 Franken pro Jahr.
Männedorf                  1   Meilen                 1
                                                          Es werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet.
Niederglatt                1   Niederhasli            1
Nürensdorf                 1   Oberembrach            1
                                                          TREUEPRÄMIE
Oberglatt                  1   Oberrieden             1
                                                          GAV, Ziffer 94
Opfikon                    1   Pfäffikon              1   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Treueprämie in folgendem
Pfungen                    1   Rapperswil Jona (SG)   1   Umfang:
Regensdorf                 1   Richterswil            1   • nach Ablauf von 7 und 15 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von je
Rümlang                    1   Rüschlikon             1      1/48 des Jahreslohnes;
Schwerzenbach              1   Seegräben              1   • nach Ablauf von 20 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von 1/24
                                                             des Jahreslohnes,

14                                                                                                                                15
• nach je weiteren 5 Anstellungsjahren 1/12 des Jahreslohnes.                  dreistündigen Pausen beschränkt sich der Anspruch auf Nachtzulage
Als Jahreslohn gilt der aktuelle Lohn inklusive «Garantie 2011» am Tag der     während der Pause auf drei Stunden.
Fälligkeit (ohne Regionalzulage und andere Garantiebeträge). Anrechenbar
sind Anstellungsjahre bei der Unternehmung, nach einem Unterbruch jedoch       GAV, Anhang 7, Ziffer 4
nur, wenn dieser nicht länger als zehn Jahre gedauert hat. Angerechnet wer-    Die Sonntagszulage gemäss Ziffer 95 GAV wird für die effektiven Arbeits-
den auch Anstellungsjahre bei einer Tochtergesellschaft, an der die SBB oder   zeiten zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen und an neun Feiertagen des
SBB Cargo zu mindestens 50% beteiligt ist.                                     vertraglich festgelegten Arbeitsortes ausgerichtet.
    Die Lehrzeit wird nicht angerechnet. Sie bleibt angerechnet bei Mit-
arbeitenden, die am 1.1.2001 mindestens sieben Anstellungsjahre bei der        *FÜR DIE SONNTAGS- UND NACHTZULAGEN DER BETRIEBSMITARBEI-
Unternehmung (einschliesslich der Lehrzeit) hatten.                            TENDEN WIE AUCH DER VERWALTUNGSMITARBEITENDEN GILT ZUDEM:
    Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in Form von Freizeit bezogen      GAV, Anhang 7, Ziffern 2 bis 5
werden.                                                                        Abgerechnet werden die tatsächlichen Stunden und Minuten. Nicht zula-
    Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine      geberechtigt sind:
anteilmässige Treueprämie.                                                     a. Zeitzuschläge aller Art;
    Bei Anpassung des Arbeitsverhältnisses mit einem teilweisen Wegfall        b. die Teilnahme oder Mitwirkung an Kursen und die Abordnung an Ver-
eines Lohnanteiles besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treue-            anstaltungen ohne Arbeitsleistung (einschliesslich Reisezeit).
prämie; davon ausgenommen sind Fälle wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit.                                                                  SONNTAGS- UND NACHTZULAGE
                                                                               VERWALTUNGSMITARBEITER/-INNEN*
SONNTAGS- UND NACHTZULAGE BETRIEBSMITARBEITER/-INNEN*                          GAV, Ziffer 96
GAV, Ziffer 95                                                                 Für Arbeiten in der Nacht sowie an Sonntagen, am Bundesfeiertag und an
Für Arbeiten in der Nacht sowie an Sonntagen und neun (9) bezeichneten         kantonalen Feiertagen wird den Verwaltungsmitarbeiter/-innen gestützt
Feiertagen wird eine Zulage ausgerichtet.                                      auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArG gemäss den nachfolgenden Absätzen eine
    Die Zulage für Nachtarbeit beträgt 6 Franken pro Stunde.                   Zulage ausgerichtet.
    Die Zulage für Sonntagsarbeit beträgt 16 Franken pro Stunde.                   Für Nachtarbeit von 23 Uhr bis 6 Uhr wird ein Lohnzuschlag von 25%
Die neun Feiertage gemäss Absatz 1 werden im Rahmen der betrieblichen          entrichtet.
Mitwirkung festgesetzt und in einer Ausführungsbestimmung bekannt                  Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr wird ein
gegeben.                                                                       Lohnzuschlag von 50% entrichtet.
                                                                                   Die kantonalen Feiertage gemäss Absatz 1 werden in einer Ausfüh-
GAV, Anhang 7, Ziffer 2                                                        rungsbestimmung bekannt gegeben.
Die Nachtzulage gemäss Ziffer 95 GAV wird für die Arbeitsschichten
zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr ausgerichtet. Massgebend
sind der tatsächliche Arbeitsbeginn und das Arbeitsende. Bei mehr als

16                                                                                                                                                    17
GAV, Anhang 7, Ziffern 3 und 5:                                               ZULAGEN FÜR PIKETTDIENST UND EINSÄTZE AUSSERHALB DER
Die Nachtzulage gemäss Ziffer 96 GAV wird für den Zeitraum zwischen 23        ARBEITSZEIT
und 6 Uhr ausgerichtet. Die Sonntagszulage gemäss Ziffer 96 GAV wird          GAV, Anhang 7, Ziffer 11
für den Zeitraum zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgerichtet. Massgebend           Als Pikettdienst gilt die Zeit, während welcher die zum Voraus bestimmte
für die Nachtzulage wie auch die Sonntagszulage ist die effektiv geleistete   Mitarbeiterin oder der zum Voraus bestimmte Mitarbeiter jederzeit erreich-
und vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausen.         bar sein muss, um bei allfälligen Störungen ausserhalb der Arbeitszeit
Bei Einsätzen in Betriebsfunktionen gemäss Art. 2 Abs. 2 AZGV werden die      innert einer vorgegebenen Frist eingreifen zu können.
Nachtzulagen gemäss GAV-Anhang 7, Ziffer 2 gewährt (siehe oben), und              Für Pikettdienst wird grundsätzlich ein Zeitzuschlag gewährt. Die
die Sonntagszulagen gemäss GAV-Anhang 7, Ziffer 4 (siehe oben).               Voraussetzung für eine Teilvergütung des Zeitausgleichs in bar wird
                                                                              im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung geregelt. Bei Auszahlung des
AUSLANDSZULAGE FÜR LOKOMOTIVPERSONAL                                          Zeitzuschlags richtet sich die Barvergütung für Mitarbeiterinnen und Mit-
Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer mit einem Einsatz im                 arbeiter mit Zeitaufschreibung nach folgenden Ansätzen:
Ausland erhalten eine Auslandszulage.                                         • pro Minute CHF 0.64;
   Je nach Einsatzgebiet wird eine volle Zulage von jährlich 5000             • pro Stunde CHF 38.40.
Franken oder eine halbe Zulage (2500 Franken) bezahlt; bei Überführungs-          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Zeitaufschreibung erhalten pro
beträgen über 100 000 Franken bis höchstens 105 000                           Woche bzw. sieben Tage pauschal 500 Franken für Pikettdienst «streng»
Franken bzw. 102 500 Franken.                                                 und «normal» bzw. 250 Franken für Pikettdienst «mittel».

ZULAGEN IN FORM VON PRÄMIEN UND BELOHNUNGEN FÜR BE-                           Regelwerk SBB, K 133.1:
SONDERE LEISTUNGEN
GAV, Ziffer 98                                                                PIKETTDIENST «STRENG»
Für folgende Fälle können Prämien oder Belohnungen ausgerichtet wer-          Bedingungen: Aufenthalt in einem definierten Rayon, damit bei Alarmie-
den, sofern nicht eine andere Abgeltungsform gewählt wird:                    rung ein sofortiges Eingreifen vor Ort (innert ca. 3 bis 15 Minuten) möglich
• Die vorübergehende Übernahme einer Funktion mit deutlich höheren            ist.
    Anforderungen;                                                            Zeitausgleich:
• Verbesserungsvorschläge;                                                    • zwischen 07.00 und 17.00 Uhr: 21 Minuten pro Stunde;
• die Erreichung oder Überschreitung von Vorgaben im Verkauf;                 • zwischen 17.00 und 07.00 Uhr: 6,5 Minuten pro Stunde.
• die Tätigkeit als Ausbildnerin oder Ausbildner;
• aussergewöhnliche Leistungen.                                               PIKETTDIENST «NORMAL»
                                                                              Bedingungen: Alarmierung per Telefon, Mobiltelefon oder Pager (gege-
                                                                              benenfalls Rückmeldung innert 15 Minuten); Aufenthalt in einem fallweise
                                                                              definierten Rayon: eingreifen vor Ort – sofern nötig.

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Zeitausgleich:                                                                   Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche freiwillig zur Behebung von
• zwischen 07.00 und 17.00 Uhr: 19 Minuten pro Stunde;                        Betriebsstörungen oder von Auswirkungen höherer Gewalt die Arbeit aus-
• zwischen 17.00 und 07.00 Uhr: 6 Minuten pro Stunde.                         serhalb ihres Domizils aufnehmen, haben Anspruch auf eine Entschädi-
                                                                              gung von 90 Franken pro Einsatz.
PIKETTDIENST «MITTEL»
Bedingungen: Alarmierung per Telefon, Mobiltelefon oder Pager, Rückmel-       VERSCHIEDENE WEITERE ZULAGEN
dung innert 15 Minuten; grundsätzlich kein definiertes Aufenthaltsrayon       GAV, Ziffer 97
und kein Eingreifen vor Ort.                                                  Für den Einsatz einer Kundenbegleiterin oder eines Kundenbegleiters als
Zeitausgleich:                                                                Chefin oder Chef Kundenbegleitung wird eine Zulage ausgerichtet; die
Für eine einwöchige Pikettschicht (7 Tage) 392 Minuten. Einzeltage können     Einzelheiten sind separat geregelt.
zu einer Pikettwoche kumuliert werden. Bei weniger als sieben zusammen-           Für die Leistung von Pikett oder für andere Beeinträchtigungen der
hängenden Tagen wird pro Pikettschicht ein Zeitzuschlag von 56 Minuten        Freizeit können Zeitzuschläge gewährt und Zulagen ausgerichtet werden.
gewährt.                                                                          Für Arbeiten unter erschwerten Verhältnissen können Zulagen ausge-
                                                                              richtet werden, insbesondere für
PIKETTDIENST «LEICHT»                                                         • besondere Arbeitserschwernisse. Diese werden im Rahmen der
Bedingung: Ausrücken gelegentlich, spätestens 6 Stunden nach der                  betrieblichen Mitwirkung bereichsbezogen festgelegt. Allfällige Ent-
Alarmierung.                                                                      schädigungen werden mit den vertragsschliessenden Parteien in einer
Zeitausgleich:                                                                    separaten Vereinbarung geregelt;
Dieser wird fallweise durch die Fachdirektion geregelt; er beträgt für eine   • Arbeiten in Tunnels.
einwöchige Pikettschicht (7 Nächte und Samstag/Sonntag) 242 Minuten
(1/4 des Zeitausgleichs gemäss Pikett «normal»).                              ERSATZ VON AUSLAGEN
                                                                              GAV, Anhang 7, Ziffer 6
VERGÜTUNG FÜR AUSSERORDENTLICHE EINSÄTZE                                      Bei beruflichen Einsätzen ausserhalb des vertraglich festgelegten Arbeits-
GAV, Anhang 7, Ziffer 12                                                      ortes werden im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Auslagen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche sich bereit erklären, ständig ein   ersetzt.
Mobiltelefon auf sich zu tragen, ohne dass sie verpflichtet werden, bei           Findet der auswärtige Einsatz am Wohnort statt, besteht kein An-
Alarmierung die Arbeit aufzunehmen, haben bei einem auf einer solchen         spruch auf Auslagenersatz.
Alarmierung basierenden Einsatz am Domizil Anspruch auf eine Entschä-             Wenn sich der Einsatzort innerhalb eines Rayons von 15 Minuten Weg-
digung von 30 Franken.                                                        zeit vom zugewiesenen Arbeitsplatz am vertraglich festgelegten Arbeitsort
   Mitglieder der Milizorganisation der Betriebswehr erhalten pro Ka-         befindet, besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz.
lenderjahr pauschal (Ersatz für Vergütung bei effektiven Einsätzen) 500           Muss ausserhalb des Arbeitsortes auf eigene Kosten eine Hauptmahl-
Franken.                                                                      zeit eingenommen werden, können die effektiven Auslagen gegen Beleg,

20                                                                                                                                                    21
maximal CHF 20.– geltend gemacht werden. Als Verpflegungspause ist die      VERWENDUNG VON PRIVATFAHRZEUGEN FÜR ARBEITSBEDINGTE
effektive Zeit – mindestens jedoch 30 Minuten – zu verrechnen.              FAHRTEN
    Für das Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen gegen Beleg,        GAV, Anhang 7, Ziffer 8
maximal CHF 15.–, vergütet.                                                 Die Entschädigung für bewilligte Fahrten beträgt für:
    Das fahrende Personal erhält statt des Auslagenersatzes pro Arbeits-    • Personenwagen		                    70 Rappen pro Kilometer
schicht eine pauschale Tagesentschädigung von CHF 19.–. Der Ansatz          • Motor- und Kleinmotorräder         30 Rappen pro Kilometer
reduziert sich auf die Hälfte, wenn die Arbeitsschicht weniger als fünf     • Motorfahrräder		                   20 Rappen pro Kilometer
Stunden beträgt.
    In einem GAV-Beschluss wurde vereinbart, dass Mitarbeitende der         TAXISPESEN
meisten Organisationseinheiten von I-VU (Infrastruktur Verfügbarkeit        GAV, Anhang 7, Ziffer 9
und Unterhalt) Anrecht auf eine pauschale Tagesentschädigung von 19         Mitarbeitende, deren Arbeit nach 22 Uhr endet oder vor 5 Uhr beginnt
Franken als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung haben, ebenso der     und denen für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort oder umgekehrt kein
Bereich I-NAT-TC-BIH (Telekom-Instandhaltung).                              geeignetes Verkehrsmittel zur Verfügung steht, werden die Taxispesen zur
    Für auswärtiges Übernachten werden gegen Beleg die tatsächlichen        Hälfte erstattet, höchstens jedoch CHF 15.– pro Fahrt.
Auslagen für Übernachten und Frühstück im Rahmen einer Mittelklasseun-
terkunft vergütet.                                                          ERSATZ ZUSÄTZLICHER AUSLAGEN
    In begründeten Fällen, insbesondere bei Auslandreisen, können gegen     GAV, Anhang 7, Ziffer 10
Vorlage der Belege die effektiven Auslagen vergütet werden.                 Zusätzliche Auslagen umfassen alle Unkosten, die in unmittelbarem
    In begründeten Fällen, insbesondere bei länger dauernden auswärtigen    Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz entstehen und die durch die
Einsätzen, können Sonderregelungen vereinbart werden.                       vorangehenden Abschnitte nicht abgedeckt sind. Es handelt sich dabei
                                                                            um Auslagen für Nahverkehrsmittel, Taxi, Gebühren usw. Solche Auslagen
ARBEITSBEDINGTER WOHNUNGSWECHSEL                                            werden nach Aufwand und gegen Beleg rückerstattet.
GAV, Anhang 7, Ziffer 7
Die Umzugskosten werden von der SBB rückerstattet, wenn der Umzug an
einen anderen Wohnort wegen Versetzung aus betriebsorganisatorischen
Gründen erfolgt. Bei freiwilligem Stellenwechsel kann sich die SBB an den
Kosten beteiligen.

22                                                                                                                                                23
FAHRVERGÜNSTIGUNGEN FÜR DAS PERSONAL                                       FVP-ÜBERSICHT
                                                                            Mitarbeiterinnen       GA-    Entspricht einem normalen GA, also inklusive
                                                                            und Mitarbeiter, die   FVP    Nahverkehrsbetriebe; keine Sonderlösungen
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG                                                       mindestens 50%                mehr bei Bergbahnen.
                                                                            bei einem berech-
Fahrvergünstigungen erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Pensio-      tigten Unternehmen
nierte, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Kinder, Witwen und Witwer sowie     arbeiten                      Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner (auch gleichgeschlecht-                                    aufs GA-FVP verzichten. Sie erhalten gratis
liche).                                                                                                   und ohne Steuerfolgen ein FVP-Halbtaxabo;
                                                                                                          sie verlieren damit den Anspruch auf FIP.
                                                                                                          Familienangehörige erhalten in diesem
GRUNDANGEBOT                                                                                              Fall ein normales Halbtaxabo und verlieren
Das Angebot umfasst folgende Elemente:                                                                    damit das Anrecht auf alle FVP- und
    Das Grundangebot bildet das Mitarbeiter-Generalabonnement (GA-                                        FIP-Angebote.
FVP).                                                                       Mitarbeiterinnen und   FVP-   FVP-Halbtaxabo: für Mitarbeiterinnen und
                                                                            Mitarbeiter, die 20    HTA    Mitarbeiter, die 20 bis 49% bei einem berech-
    Verzichtet der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin aus steuerlichen oder
                                                                            bis 49% bei einem             tigten Unternehmen arbeiten.
finanziellen Gründen auf das GA-FVP, erhält er/sie unentgeltlich ein Mit-   berechtigten Unter-
arbeiter-Halbtaxabonnement (FVP-Halbtax), das Zugang zum Zusatzan-          nehmen arbeiten               Gibt Anrecht auf ein GA-FVP Teilzeit.
gebot bietet. (Die Angehörigen verlieren damit aber den Anspruch auf FVP    Angehörige, Pensi-     FVP-   FVP-Halbtaxabo: für Angehörige der
und FIP.)                                                                   onierte und deren      HTA    GA-FVP-Bezüger, für Pensionierte und ihre
                                                                            Angehörige                    Angehörigen sowie für Witwen/Witwer.
    Das Zusatzangebot ist ein 50% ermässigtes Angebot aus dem kom-
merziellen Sortiment. Es umfasst mindestens das FVP-Halbtax-Abonne-                                       Gibt Anrecht auf die Zusatzangebote FVP.
ment für Mitarbeitende und Familienmitglieder, den Klassenwechsel zum
GA-FVP, das FVP-GA für Angehörige und Pensionierte, die Tageskarte
FVP und die Multitageskarte FVP.
    Die Unternehmen sind frei, weitergehende Massnahmen für das Perso-
nal zu realisieren, aber nur als Ergänzung zu diesem Angebot.
    Eine Touristik-Zusatzkarte zum GA-FVP ist für CHF 100 erhältlich.

24                                                                                                                                                    25
ZUSATZANGEBOT                                                               STEUERWERT
                                                                            Der Privatanteil GA-FVP wird als Lohnbestandteil in Ziffer 2.3 des Lohn-
Tageskarte FVP             CHF 37.50 (2. Klasse), CHF 63.50 (1. Klasse)
                                                                            ausweises bescheinigt und ist entsprechend in die Steuererklärung zu
Multitageskarte FVP (6×)   CHF 225.– (2. Klasse), CHF 381.– (1. Klasse)     übertragen. Für die Höhe der Bescheinigung ist der Marktpreis massge-
                                                                            bend.
FVP-GA für Senioren        CHF 1440.– 2. Klasse
(Pensionierte)             CHF 2420.– 1. Klasse
                                                                            GRATISABGABE ODER ABGABE GA-FVP
FVP-GA für Angehörige      generell 50% des normalen GA-Plus (Partner       ZU REDUZIERTEN PREISEN AN PENSIONIERTE
                           oder Familia)
                                                                            GA-FVP für Pensionierte mit einem Rabatt von bis zu 20% des Einzelhan-
Tagesklassenwechsel FVP    CHF 26.–; Multitagesklassenwechsel FVP CHF       delspreises sind nicht mit einem Lohnausweis zu bescheinigen. Werden
                           156.– (6×)                                       ehemaligen Mitarbeitenden höhere Rabatte gewährt, ist diese geldwerte
GA-FVP 1. Klasse für       Anforderungsniveaus K bis O (sowie OR-Verträ-    Leistung als Ruhegehalt auf einem Lohnausweis zu bescheinigen (Beispiel:
SBB-Mitarbeiterinnen und   ge): gratis                                      Bei einem Rabatt von 50% sind 30% als geldwerte Leistung zu deklarie-
-Mitarbeiter               D bis F (ab 50 Jahren) und G bis J: CHF 280.–    ren).
                           A bis C und D bis F (bis 49 Jahre): CHF 430.–

GA-FVP TEILZEIT                                                             GRATISABGABE ODER ABGABE GA-FVP
                                                                            ZU REDUZIERTEN PREISEN AN ANGEHÖRIGE
Kreise 1 und 2             CHF 1828.– in 2. Klasse                          Erhält eine Ehegattin oder ein Ehegatte, eine Konkubinatspartnerin oder
                           CHF 2985.– in 1. Klasse
                                                                            ein Konkubinatspartner, ein Partner oder eine Partnerin einer gleich-
Kreis 3                    CHF 2559.– in 2. Klasse                          geschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, oder erhalten im selben
                           CHF 4179.– in 1. Klasse                          Haushalt lebende Kinder von Mitarbeitenden oder Pensionierten ein
Touristik-Zusatzkarte zum CHF 100.–                                         GA-FVP gratis oder zu reduziertem Preis, so ist die Differenz zwischen
GA-FVP                        (1 Jahr gültig)                               dem selber bezahlten Preis und dem Einzelhandelspreis als steuerbare
berechtigt zur freien Fahrt auf dem Netz von Brienz-Rothorn-Bahn, Gorner-   Gehaltsnebenleistung in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu bescheinigen.
gratbahn, Jungfraubahnen (JB, WAB, SPB, Harder- und Firstbahn), Ferrovia
Monte Generoso, Transports Montreux–Vevey–Riviera, Mürren–Allmendhubel,
Niesenbahn, Pilatus-Bahnen, Stanserhorn-Bahn.

26                                                                                                                                                     27
BERUFLICHE
             NEU-
     ORIENTIERUNG

28              29
BERUFLICHE NEUORIENTIERUNG

BEI STELLENVERLUST AUFGRUND VON REORGANISATIONS- UND                         ZWEI-JAHRES-FRIST
RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN                                                  Da es für alle Beteiligten von Vorteil ist, dass die berufliche Neuorientie-
GAV SBB, Ziffern 161 bis 166 und Anhang 8                                    rung möglichst rasch erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird im GAV
GAV SBB Cargo, Ziffer 161 bis 164                                            als Zielsetzung eine Frist von zwei Jahren genannt. Eine Überschreitung
                                                                             dieser Frist stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar.
EINTRITTSKRITERIEN ARBEITSMARKTCENTRUM (AMC)
Während der Laufzeit des GAV kann die SBB und SBB Cargo AG bei einem         ZUSAMMENARBEITSVEREINBARUNG (SPESENREGELUNG)
Stellenverlust infolge von Reorganisations- und/oder Rationalisierungs-      Unter dem Titel «Zusammenarbeitsvereinbarung» werden zwischen dem/der
massnahmen den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus             AMC-Vorgesetzten und dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin die grundle-
diesem Grund nicht kündigen, auch nicht teilweise in Form einer Reduktion    genden Punkte der Zusammenarbeit und die gegenseitige Verantwortung
des Beschäftigungsgrades, sofern die Anstellung bei der SBB oder SBB         vereinbart. Darin enthalten ist auch ein spezieller Punkt zur Spesenrege-
Cargo AG zum Zeitpunkt des Stellenverlustes mindestens vier Jahre            lung. Wichtig: Das Akzeptieren dieser speziellen Spesenregelung ist für
beträgt.                                                                     den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin absolut freiwillig. Bei Ablehnung (einfach
    Sofern nicht sofort eine zumutbare Lösung gefunden wird, bietet die      durchstreichen) gilt für die Spesenvergütung die normale Regelung mit den
SBB die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Hierfür treten die      entsprechenden Ansätzen gemäss GAV SBB.
Betroffenen nach der neu zwingend einzuhaltenden Präventionsphase
von sechs Monaten in die dafür vorgesehene Organisationseinheit «AMC»        LOHNREGELUNG WÄHREND VERWEILDAUER IM AMC
über. Die SBB pflegt dabei die Praxis, dass Betroffene mit grösseren         Ab Eintritt ins AMC bleibt der bisherige Lohn während 6 Monaten un-
gesundheitlichen Problemen für die berufliche Neuorientierung in der bis-    verändert. Anschliessend wird der Lohn schrittweise über die nächsten
herigen Organisationseinheit verbleiben. Ebenfalls in der bisherigen Orga-   zwei bzw. drei Jahre reduziert. Eine Kürzung darf den Maximalwert des
nisationseinheit verbleiben jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche    Anforderungsniveaus «C» nicht unterschreiten. In Härtefällen kann auf die
zum Zeitpunkt des Stellenverlustes das 58. Altersjahr vollendet haben.       Kürzung verzichtet werden. Dafür wird eine Abklärung beim Sozialdienst
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bis zum Zeitpunkt des           SBB vorgenommen. Die Lohnkürzung stellt eine Änderung des Arbeits-
Stellenverlustes noch keine vier Jahre bei der SBB oder SBB Cargo AG         vertrages dar und ist, sofern deren Zulässigkeit bestritten wird, durch das
angestellt sind, haben lediglich Anspruch auf die sechsmonatige Präven-      AMC in Form einer Verfügung mitzuteilen. Der beitragspflichtige Lohn für
tionsphase. Sie erhalten die Gelegenheit, sowohl intern als auch extern      die Pensionskassenabzüge kann auf Wunsch der Betroffenen bei 100%
eine Stelle zu suchen. Dabei dürfen sie auf eine seriöse Unterstützung       belassen werden. Zudem steht es den aktiven Versicherten frei, ihren
ihres Arbeitgebers bei der Stellensuche zählen. Lässt sich intern keine      Sparbeitrag um weitere zwei Prozentpunkte zu erhöhen. Die Änderung ist
Weiterbeschäftigung realisieren, darf die SBB oder SBB Cargo AG das          jährlich möglich.
Arbeitsverhältnis kündigen.

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungspflichten und einem Brut-   Nichteinhaltung des Aktionsplans zu arbeitsrechtlichen Massnahmen füh-
tojahreseinkommen bis CHF 120 000:                                         ren kann, steht neu eine Bedenkfrist von drei Arbeitstagen zur Verfügung.
• 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 95% des früheren Lohnes.             Diese Frist kann bei rechtzeitig gestelltem Antrag auch verlängert werden.
• Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 90% des früheren Lohnes.              Allfällige Korrekturen/Ergänzungen zu den übrigen Gesprächsnotizen
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes.             können selbstverständlich auch nach Ablauf der Bedenkfrist eingebracht
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des Lohnes.                      werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Betreuungspflichten und einem            Die Zumutbarkeitskriterien für eine neue Stelle sind im Anhang 8, Ziffer
Bruttojahreseinkommen bis CHF 120 000:                                     7 definiert. Die Formulierungen lassen weiterhin einen gewissen Interpre-
• 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes.             tationsspielraum offen. Eine Stelle gilt nicht als zumutbar, wenn eines der
• Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes.              Elemente nicht erfüllt ist oder wenn der individuellen persönlichen Situati-
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes.             on nicht genügend Rechnung getragen wird. Die Kriterien im Einzelnen:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungspflichten und einem Brut-   • Die künftige Tätigkeit muss den Fähigkeiten, den bisherigen Tätigkei-
tojahreseinkommen höher als CHF 120 000:                                       ten, der Ausbildung, dem Beschäftigungsgrad, der Sprache sowie dem
• 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes, jedoch          Alter angemessen sein.
    nicht unter CHF 114 000.                                               • Das künftige Einkommen darf maximal 15% tiefer liegen als der Lohn
• Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes,                  bei der angestammten (d.h. der verlorenen) Stelle.
    jedoch nicht unter CHF 108 000.                                        • Der Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort beträgt pro Weg maximal
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes,                 zwei Stunden.
    jedoch nicht unter CHF 102 000.                                        • Die Arbeitszeiten sind ähnlich wie bei der angestammten Stelle.
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des Lohnes, jedoch nicht
    unter CHF 96 000.                                                      AUSTRITTSVEREINBARUNG
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Betreuungspflichten und einem        Unter Umständen schlägt die SBB den Betroffenen eine Austrittsvereinba-
Bruttojahreseinkommen höher als CHF 120 000:                               rung vor. Das Akzeptieren einer solchen Vereinbarung ist absolut freiwillig.
• 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes, jedoch      Wir empfehlen, eine Bedenkfrist zu verlangen und vor der Unterschrift den
    nicht unter CHF 108 000.                                               SEV (Berufsrechtsschutz) zu kontaktieren.
• Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes,
    jedoch nicht unter CHF 102 000.                                        STELLENVERLUST NACH DEM 58. ALTERSJAHR
• Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 70% des früheren Lohnes,             Mitarbeiter/innen, welche nach dem 58. Altersjahr die Stelle verlieren,
    jedoch nicht unter CHF 96 000.                                         verbleiben in der Division, bzw. in den Konzernbereichen, ausser es kann
                                                                           ihm/ihr eine zumutbare Stelle angeboten werden. Die Kriterien einer zu-
AKTIONSPLAN, ZUMUTBARKEIT NEUE STELLE                                      mutbaren Stelle sind dieselben wie in Anhang 8, Ziffer 7 aufgezählt (siehe
Im Rahmen der beruflichen Neuorientierung wird mit den Betroffenen         oben). Es gibt jedoch keine Lohnreduktion und es erfolgt kein Übertritt in
ein Aktionsplan abgesprochen, welcher laufend aktualisiert wird. Da die    die berufliche Neuorientierung (AMC).

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RECHTZEITIGE RECHTSBERATUNG
Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem Berufsrechtsschutz des
SEV insbesondere in folgenden Situationen (jeweils bevor diesbezüglich
Papiere unterschrieben werden):
• Aktionspläne, Weisungen, Vereinbarungen sowie Kündigungsandro-
    hungen mit unverhältnismässigen Erwartungen und Forderungen von
    Seiten AMC.
• Unsicherheit, wie bei befristeten Stellenangeboten oder bei mehreren
    gleichzeitig vorliegenden Stellenangeboten (SBB-intern und/oder
    SBB-extern) zu reagieren ist.
• Unsicherheit hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien, welche im konkre-
    ten Einzelfall alle erfüllt sein und der individuellen Situation ebenfalls
    Rechnung tragen müssen.
• Falls bei den einzelnen Schritten der Lohnkürzung die Härtefallklausel
    ein Thema sein könnte.
• Austritts- und Weiterbildungsvereinbarungen.
• Einführung neuer Vermittlungsmodelle zu SBB-externen Arbeitgebern.
• Auftreten gesundheitlicher Probleme.
                                                                                 ARBEITSZEIT
                                                                                     FERIEN
                                                                                    URLAUB

34                                                                                         35
ARBEITSZEIT

GAV, Ziffern 49-78 / Anhänge 4 und 5

ANWENDUNGSBEREICH ARBEITSZEITGESETZ (AZG)                                      schluss eines Teilzeitarbeitsvertrages müssen insbesondere folgende
GAV, Ziffer 50 / Anhang 4 und 5                                                Punkte schriftlich vereinbart werden:
Die Bestimmungen des AZG, der Verordnung zum AZG oder des Arbeitsge-           • Beschäftigungsgrad;
setzes ArG sowie die weiteren gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhal-         • Teilzeitmodell, z.B. tägliche Reduktion der Arbeitszeit oder zusätzliche
ten.                                                                              arbeitsfreie Tage;
    Vereinbarte Abweichungen gemäss Artikel 21 AZG sind im GAV                 • Bezugszeitpunkt der zusätzlichen arbeitsfreien Tage, z.B. wöchentlich,
enthalten.                                                                        monatlich oder auch blockweise;
    In einer SBB-internen Weisung (K 134.1) wird festgehalten, welche          • Wochenendeinsätze bei betrieblicher Fünf-Tage-Woche.
Mitarbeitenden dem Anhang 4 (AZG) und welche dem Anhang 5 (ArG)
unterstellt sind.                                                              TELEARBEIT
                                                                               GAV, Ziffer 55
FÜNF-TAGE-WOCHE                                                                Telearbeit ist im Einvernehmen (Mitentscheid) zwischen der oder dem
GAV, Ziffer 52                                                                 direkten Vorgesetzten und der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen
Es gilt im Grundsatz die Fünf-Tage-Woche. Bei den dem AZG unterstellten        Mitarbeiter möglich.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird unterschieden nach der betriebli-
chen sowie der durchgehenden Fünf-Tage-Woche gemäss Anhang 4.                  PERSÖNLICHES ZEITKONTO
   Als durchgehende Fünf-Tage-Woche gilt die Zuteilung der Arbeitszeit         Pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter bis Anforderungsniveau J wird ein
von Montag bis Freitag, wobei der Samstag ein Ausgleichstag und der            persönliches Zeitkonto geführt. Ab Anforderungsniveau K regeln die Ver-
Sonntag ein Ruhetag ist.                                                       tragsparteien die Arbeitszeit.
   Die betriebliche Fünf-Tage-Woche wird realisiert, indem 63 Ruhetage
und 52/53 Ausgleichstage so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der          ARBEITSZEIT
durchgehenden 5-Tage-Woche gleichwertige Lösung besteht.                       GAV, Ziffer 56

TEILZEITMODELL                                                                 TAGES-SOLL-ARBEITSZEIT
GAV, Ziffer 54                                                                 Basierend auf der 41-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche Ta-
Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen gefördert. Das zwi-   ges-Soll-Arbeitszeit 492 Minuten für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende.
schen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Vorgesetzter oder Vorgesetztem            Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende verkürzt sich die Tages-
vereinbarte Modell ist schriftlich festzuhalten.                               Soll-Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, unabhängig vom
    Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder beim Neuab-               gewählten Teilzeitmodell.

36                                                                                                                                                        37
ARBEITSZEITMODELLE                                                                 vollendeten 55. Altersjahr (Nachtdienst 3) wird in zusätzlichen ganzen
GAV, Ziffer 53                                                                     Tagen gewährt.
Andere Arbeitszeitmodelle können im Rahmen der BAR vereinbart werden.           d. Übrige Zeitzuschläge und Pauschalen; diese werden im Rahmen der
    Sie sind so zu gestalten, dass sie mit den Bestimmungen des GAV                BAR geregelt;
insgesamt gleichwertig sind.                                                    e. Besprechungen mit der Vertretung der Unternehmung. Dabei gilt für
    Die SBB unterstützt orts- und personalkategoriebezogene Arbeitszeit-           die Berechnung der Reisezeit der Arbeitsort oder der Wohnort, je nach-
modelle. Diese sollen den Interessen der Teams sowie des Personals, den            dem welcher näher am Besprechungsort liegt.
Kundenbedürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht
werden. In diesem Rahmen ist dem Personal optimale Zeitsouveränität zu          JAHRES-SOLL-ARBEITSZEIT
gewähren.                                                                       GAV, Ziffer 58
                                                                                Die Jahres-Soll-Arbeitszeit setzt sich zusammen aus den Jahres-Soll-Ar-
ANRECHNUNG ALS ARBEITSZEIT                                                      beitstagen, multipliziert mit der Tages-Soll-Arbeitszeit.
GAV, Ziffer 61 und Anhang 4, Ziffer 11                                          Sie beträgt für vollzeitbeschäftigtes Personal:
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der eine Mitarbeiterin oder ein          a. 2050 Stunden in Jahren mit 365 Kalendertagen und 52 Samstagen,
Mitarbeiter bei der Unternehmung beschäftigt ist.                                   bzw. in Jahren mit 366 Kalendertagen und 53 Samstagen;
    Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet:                               b. 2041.8 Stunden in Jahren mit 365 Kalendertagen und 53 Samstagen;
a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung und Wegzeiten, d.h. die nötige Zeit,        c. 2058.2 Stunden in Jahren mit 366 Kalendertagen und 52 Samstagen.
    um sich innerhalb einer Arbeitsschicht von einer Arbeitsstelle zur
    anderen zu begeben;                                                         ZUWEISUNG VON ARBEIT
b. Pausen ausserhalb des Arbeitsortes (ohne Anrechnung auf die                  GAV, Ziffer 66
    Höchstarbeitszeit);                                                         Um die Jahres-Soll-Arbeitszeit zu erreichen, kann die SBB im Einverneh-
c. Folgende Nachtdienstzuschläge:                                               men mit den Mitarbeitenden oder im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung
    • 10% für die Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr (Nachtdienstzu-                 auch andere zumutbare Arbeit zuweisen.
        schlag 2);
    • 30% für die Arbeit zwischen 24 und 4 Uhr sowie für die Arbeit             WARTEZEITEN
        zwischen 4 und 5 Uhr, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter     GAV, Anhang 4, Ziffer 14
        die Arbeit vor 4 Uhr antritt (Nachtdienstzuschlag 1);                   Folgende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, wenn sie im Einzelfall nicht
    • 40% statt 30% ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbei-          mehr als 30 Minuten dauern:
        terin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet (Nachtdienst-   • Warten auf Anschlüsse;
        zuschlag 3).                                                            • Wartezeit zwischen Zugankunft und Arbeitsbeginn;
    Die Nachtdienstzuschläge werden aufgrund der tatsächlichen Arbeits-         • Wartezeit zwischen Arbeitsschluss und Zugabfahrt.
    zeit ermittelt. Sie sind bei der Berechnung der Arbeitsschicht nicht zu        Wartezeiten von mehr als 30 Minuten im Einzelfall gelten als Pausen.
    berücksichtigen. Der Zeitzuschlag von 10% für Mitarbeitende ab dem

38                                                                                                                                                      39
Sofern die Bedingungen zur Anrechnung von Pausen als Arbeitszeit erfüllt    PRIVATE ABSENZEN
sind, ist die entsprechende Zeitanrechnung vorzunehmen.                     GAV, Ziffer 63
                                                                            Für private Absenzen (Arztbesuch und Ähnliches) kann keine Arbeitszeit
ABWESENHEITEN                                                               notiert werden.
GAV, Ziffer 62                                                                  Bei langwierigen medizinischen Behandlungen kann eine Zeitgutschrift
Bei Ferien, Krankheit, Unfall, schweizerischem obligatorischem Dienst,      gewährt werden; der Entscheid liegt in der Kompetenz der betreffenden
bezahlter Arbeitsenthebung, Freisetzung sowie bei bezahlter ganztägi-       Organisationseinheit, nach Rücksprache mit den zuständigen Personal-
ger Abwesenheit gemäss GAV-Anhang 6 wird die Tages-Soll-Arbeitszeit         diensten.
angerechnet.
                                                                            ÜBERZEITARBEIT
UNTERNEHMUNGSINTERNE BILDUNGSANLÄSSE                                        GAV, Ziff. 69 (mit Änderungen per 01.01.2020)
GAV, Ziffer 64
Für ganztägige unternehmungsinterne Bildungsanlässe werden ungeach-         BEGRIFF
tet des Beschäftigungsgrades 492 Minuten sowie allfällige Reisezeiten       Überzeit entsteht bei den dem AZG unterstellten Mitarbeiterinnen und
angerechnet. Es werden keine Zeitzuschläge gewährt.                         Mitarbeitern, wenn die täglich vorgeschriebene, gewählte oder vereinbar-
Für die Berechnung der Reisezeit gilt der Arbeitsort oder der               te Arbeitszeit aus unternehmerischen Gründen um mehr als 15 Minuten
Wohnort, je nachdem welcher näher am Bildungsort liegt.                     überschritten wird. Bei einer Überschreitung um mehr als 15 Minuten wird
                                                                            die gesamte Mehrarbeit als Überzeit verrechnet. Bei einer Überschreitung
URLAUBSCHECKS UND GEWERKSCHAFTLICHE BILDUNGSVERAN-                          bis und mit 15 Minuten wird die Mehrarbeit als Jahresarbeitszeit (Gleitzeit)
STALTUNGEN                                                                  verrechnet.
GAV, Ziffer 65                                                                  Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dem ArG unterstellt sind,
Bei ganztägigen Abwesenheiten gemäss GAV-Anhang 6 wegen Tätigkeiten         entsteht Überzeit nur auf Anordnung der oder des Vorgesetzten.
mit Abgabe von Urlaubschecks oder wegen der Teilnahme an gewerk-                Überzeitguthaben werden am Ende jedes Monats ausgewiesen.
schaftlichen Bildungsveranstaltungen werden ungeachtet des Beschäfti-       Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit
gungsgrades 492 Minuten angerechnet.                                        von gleicher Dauer auszugleichen. Der Bezug erfolgt im Einvernehmen
                                                                            zwischen der oder dem Vorgesetzten und der Mitarbeiterin oder dem Mit-
REISEN INS AUSLAND                                                          arbeiter in Form von Minuten, Stunden oder ganzen Tagen.
GAV, Anhang 5, Ziffer 8                                                         Überzeitguthaben am Ende des Jahres werden mit einem Zuschlag von
Bei Reisen des Personals der Zentralbereiche bzw. der Zentralen der Divi-   25% mit dem März-Lohn des Folgejahres ausbezahlt.
sionen ins Ausland gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr als Ruhezeit.

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AUSZAHLUNG VON ZEITGUTHABEN                                                  vorgesehenen Arbeitsaufnahme berechnet. Dies gilt nicht, falls die Mitar-
Massgebend für die Berechnung sind der Lohn und die Garantien auf dem        beiterin oder der Mitarbeiter spätestens 4 Stunden vor der vorgesehenen
Lohn zum Zeitpunkt der Auszahlung.                                           Arbeitsaufnahme informiert werden konnte.
   Die Entschädigung pro Stunde berechnet sich anhand des jährlichen
Betrags (Lohn + Garantien darauf zum Zeitpunkt der Auszahlung) dividiert     PIKETTARBEIT
durch 2050, für die Überzeit multipliziert mit einem Zuschlag von 25 %.      Als Pikettarbeit gilt die Zeit, während der eine zum Voraus bestimmte Mit-
                                                                             arbeiterin oder ein zum Voraus bestimmter Mitarbeiter jederzeit erreichbar
ARBEITSSCHICHT                                                               sein muss, um bei allfälligen Störungen ausserhalb der Arbeitszeit innert
GAV, Anhang 4, Ziffern 20 und 21                                             kürzester Frist eingreifen zu können (Zulagen siehe Seite 19 ff.).

BEGRIFF / DAUER: 11 STUNDEN                                                  ARBEITSÜBERGABE
Die Arbeitsschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen.               GAV, Anhang 4, Ziffer 15
    Für das dem AZG unterstellte Personal darf die Arbeitsschicht im         Ist ein Bedürfnis für die unmittelbare Arbeitsübergabe und -übernahme
Durchschnitt von 28 Tagen oder in einem geschlossenen Tourenablauf 11        am gleichen Arbeitsort ausgewiesen, wird dafür Arbeitszeit eingeteilt.
Stunden nicht überschreiten.
                                                                             PAUSEN
MINDESTARBEITSZEIT PRO ARBEITSSCHICHT                                        GAV, Anhang 4, Ziffer 11
GAV, Anhang 4, Ziffer 16
Für Vollzeitbeschäftigte dürfen Arbeitsschichten mit weniger als 6           ANRECHNUNG ALS ARBEITSZEIT
Stunden Arbeitszeit nur im Rahmen der BAR oder im Einzelfall mit Zustim-     Als Arbeitszeit werden angerechnet:
mung des beteiligten Personals vorgesehen bzw. eingeteilt werden.            a. Von Pausen ausserhalb des Arbeitsortes: für die ersten 60 Minuten
                                                                                 15%, für den Anteil über 60 Minuten 30% (AZGV, Art. 17).
ANRECHNUNG DER ARBEITSZEIT BEI KURZFRISTIGEN                                 b. Von Pausen am Arbeitsort: 30%, sofern in der Arbeitsschicht insge-
ÄNDERUNGEN                                                                       samt mehr als zwei Pausen (inklusive auswärtige) eingeteilt sind.
SBB GAV, Anhang 4, Ziffer 13                                                 Die Zeitzuschläge für Nachtdienst werden für den als Arbeitszeit anre-
Wird die Arbeitsschicht später als 36 Stunden vor Arbeitsbeginn oder wäh-    chenbaren Teil der Pausen nicht gewährt.
rend der Arbeit geändert, wird mindestens die Arbeitszeit (plus allfällige
Zeitzuschläge ohne Nachtdienst 2 und Nachtdienst 3) der ursprünglich         ANZAHL
zugeteilten Arbeitsschicht angerechnet.                                      In einer Arbeitsschicht sind zwei Pausen zulässig.
                                                                                 Diese Zahl kann im Einvernehmen mit dem Personal oder im Rahmen
SBB Cargo GAV, Anhang 4, Ziffer 13                                           der betrieblichen Mitwirkung ausnahmsweise auf drei erhöht werden, wenn
Wenn aus betrieblichen Gründen die Arbeit nicht zum vorgesehenen Zeit-       bei kleinen Arbeitsstellen mit geringem Verkehrsaufkommen zur Aufrecht-
punkt aufgenommen werden kann, wird die Arbeitszeit gleichwohl ab der        erhaltung des Morgen- und Abendverkehrs mit der gleichen Mitarbeiterin

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oder dem gleichen Mitarbeiter fahrplanbedingte, ausgedehnte Beset-           ARBEITSFREIE TAGE
zungszeiten dazu zwingen.
                                                                             ANSPRUCH
EINTEILUNG                                                                   GAV, Ziffer 72 und Anhang 4
Während der ersten 90 Minuten einer Arbeitsschicht darf eine Pause nur       Zusätzlich zu den Ferien hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter An-
im Rahmen der Delegationsnorm gemäss Anhang 4, Ziffer 4 oder im Ein-         spruch auf 63 Ruhetage und mindestens 52 Ausgleichstage im Jahr.
zelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals eingeteilt werden.              Die Anzahl Ausgleichstage pro Kalenderjahr richtet sich nach der
    Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar    effektiven Anzahl Samstage des Kalenderjahres.
vor oder nach Fahrt ohne Arbeitsleistung oder während einer solchen              Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage und zwei Aus-
Fahrt eingeteilt werden müssen.                                              gleichstage zu gewähren.
                                                                                 Ruhe- und Ausgleichstage sind angemessen zu verteilen. Nur Ru-
ZEITZUSCHLÄGE FÜR NACHTDIENST                                                hetage können als Einzeltage eingeteilt werden. Ausgleichstage werden
Die Zeitzuschläge für Nachtdienst gemäss GAV, Anhang 4, Ziffer 11,           zusammen mit Ruhetagen eingeteilt. Der Bezug eines einzelnen Aus-
Buchstabe c. werden auch für Arbeitsunterbrechungen gewährt, die als         gleichstages kann im Einvernehmen (auf Wunsch der/des Mitarbeitenden
Arbeitszeit gelten.                                                          bzw. SBB) vereinbart werden.
                                                                                 Für einen zusätzlichen Ausgleichstag sind 492 Minuten bzw. 8,2 Stun-
RUHESCHICHT                                                                  den erforderlich.
AZG, Art. 8 und AZGV, Art. 18                                                    Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann die Mehrarbeit
                                                                             in Form von Minuten oder Stunden, halben oder ganzen Tagen ausgegli-
BEGRIFF                                                                      chen werden.
Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten.
Sie beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens 12 Stunden.              EINRECHNUNG IN DIE ARBEITSZEIT
Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal auf 11 Stunden herab-       Die Zeitzuschläge, die Pausenanteile, die als Arbeitszeit geltenden Zeit-
gesetzt werden.                                                              pauschalen sowie die im Arbeitsplan vorgesehenen Reisezeiten werden
                                                                             unter Vorbehalt GAV, Anhang 4, Ziffer 11 (Nachtdienstzuschlag 3) in die
KÜRZUNG                                                                      durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die zu erarbeiten ist, einbezogen.
Die Ruheschicht darf ausnahmsweise im Rahmen der betrieblichen Mitwir-
kung oder im Einzelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals bis auf 9   ABSTÄNDE ZWISCHEN RUHETAGEN
Stunden verkürzt werden; sie muss aber zusammen mit den nächstfolgen-        GAV, Anhang 4, Ziffern 25 und 26
den zwei Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen.       Soweit möglich sind mehr als zehn Arbeits- und Ausgleichstage zwischen
    In Baudiensten kann die Ruheschicht zudem nach Vereinbarung mit          zwei Ruhetagen zu vermeiden; mehr als zehn Tage sind nur im Einzelfall
den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung einmal zwischen zwei dienst-       mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeitenden oder im Rahmen der Dele-
freien Tagen bis auf 10 Stunden herabgesetzt werden (AZGV, Art. 51).         gationsnorm gemäss GAV, Anhang 4, Ziffer 4 erlaubt.

44                                                                                                                                                        45
Mehr als 13 Tage sind nicht gestattet.                                      -austritt im Laufe des Jahres sowie beim Personal, das mit Unterbrüchen
   Pro Kalendermonat muss ein arbeitsfreies Wochenende, bestehend aus          beschäftigt wird, wird im Verhältnis zur Arbeitszeit wie folgt ermittelt:
dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zugeteilt werden. Abwei-            • 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses in
chungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder       Tagen, dividiert durch 365 bzw. 366 ergibt den Anspruch auf Ruhetage.
des beteiligten Mitarbeiters oder im Rahmen der Delegationsnorm gemäss             Es wird auf die nächst höhere Einheit aufgerundet.
GAV, Anhang 4, Ziffer 4 möglich.                                               • 52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer des Arbeitsverhält-
                                                                                   nisses in Tagen, dividiert durch 365 bzw. 366 ergibt Anspruch auf Aus-
BEZUG VON RUHE- UND AUSGLEICHSTAGEN                                                gleichstage. Es wird auf die Einheit gerundet; dabei werden weniger als
GAV, Anhang 4, Ziffer 24                                                           0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmännische Rundung).
Ein Ruhe- oder Ausgleichstag umfasst 24 aufeinanderfolgende Stun-              Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Arbeitsaustritt zu viele
den und muss am Wohnort zugebracht werden können. Werden ein oder              Ruhe- und Ausgleichstage bezogen, so findet kein Ausgleich zu ihren oder
mehrere Ruhetage zusammen mit einem oder mehreren Ausgleichsta-                seinen Lasten statt, ausser das Arbeitsverhältnis wurde freiwillig oder aus
gen eingeteilt, so kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem         eigenem Verschulden aufgelöst. Dann werden zu viel gewährte Ruhe- und
Mitarbeiter oder im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung einer dieser           Ausgleichstage mit noch nicht bezogenen Ferien verrechnet.
Ausgleichstage um eine Stunde gekürzt werden.
                                                                               KÜRZUNG
ÜBERTRAG                                                                       GAV, Anhang 4, Ziffer 29
GAV, Anhang 4, Ziffern 27 und 24                                               Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutter-
Pro zu wenig gewährtem Ausgleichstag ist das entsprechende JAZ-Zeit-           schaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Wei-
guthaben (492 Minuten bei Vollzeitbeschäftigung) auf ein separates             terbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freisetzung wird der Anspruch
Ausgleichstagskonto zu buchen. Ist das nötige JAZ-Zeitguthaben nicht           auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche
vorhanden, erfolgt eine entsprechende Gutschrift durch die Unterneh-           gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge
mung, um die Differenz auf 0 auszugleichen.                                    schweizerischem obligatorischen Dienst angerechnet, sofern diese mehr
    Der Mindestanspruch an Ausgleichstagen hat sich am Dienstplan              als sechs zusammenhängende Tage umfassen. Tage, an denen die Arbeit
und einem geschlossenen Tourenablauf zu orientieren. Bei der Einteilung        wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berücksichtigt.
sind grundsätzlich so viele Ausgleichstage einzuteilen, wie aufgrund des           Ganztägige Abwesenheiten wegen Krankheit und Unfall bis insgesamt
berechneten Tourendurchschnittes zu erwarten sind.                             fünf Tage pro Kalenderjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen
    Dabei sind Abweichungen von maximal 3 Tagen möglich. Weiter ge-            diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird
hende Abweichungen sind im Rahmen des Mitentscheids möglich.                   der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem 1. Abwesenheitstag
                                                                               gekürzt.
ANSPRUCH BEI ARBEITSEINTRITT ODER -AUSTRITT                                        Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus medizinischen
GAV, Anhang 4, Ziffer 28                                                       Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewähr-
Der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei Arbeitseintritt oder             ten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage.

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Die Kürzung berechnet sich wie folgt:                                         Das separate Ausgleichstagskonto besteht aus:
•    63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert        a. Zeitgutschriften für zu wenig gewährte arbeitsfreie Tage;
     durch 365/366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen.          b. Zeitsaldo von mehr als 41 Stunden am Ende der Abrechungsperiode.
•    52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit,             Zeitsaldi von 0 bis 41 Stunden werden auf das Folgejahr übertragen.
     dividiert durch 365/366. Es wird auf die Einheit gerundet; dabei werden       Ist ein Minussaldo aufgrund von Annahmeverzug entstanden, wird
     weniger als 0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmänni-         dieser am Ende der Abrechnungsperiode auf 0 aufgefüllt.
     sche Rundung).                                                                Die aus dem Ausgleichskonto resultierenden arbeitsfreien Tage werden
                                                                               spätestens mittels Monatseinteilung mit Mitsprache zugeteilt.
ZEITMANAGEMENT UND GRENZWERTE                                                      Dieses Guthaben kann während des laufenden Monats in gegensei-
                                                                               tigem Einvernehmen (Mitentscheid) in Form von Minuten, Stunden und
REGELUNGEN FÜR MITARBEITENDE IN TOUREN                                         ganzen Tagen ausgeglichen werden.
GAV, Anhang 4, Ziffer 6 bis 8 (mit Änderungen per 01.01.2020)
Die Grenzwerte am Ende der Abrechnungsperiode liegen bei +80 Stunden           REGELUNGEN FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER MIT TEILWEI-
bzw. -25 Stunden. Das Ziel ist, dass sich das Zeitkonto am Ende der Ab-        SER UND VOLLER ZEITAUTONOMIE
rechnungsperiode zwischen 0 und +41 Stunden befindet.                          Die Grenzwerte am Ende der Abrechnungsperiode liegen bei +80 Stunden
Die unterjährigen Grenzwerte liegen bei +100 und -40 Stunden.                  bzw. -25 Stunden. Das Ziel ist, dass sich das Zeitkonto am Ende der Ab-
In den BAR können andere unterjährige Grenzwerte definiert werden.             rechnungsperiode zwischen -25 und +41 Stunden befindet.
    Jeden Monat wird ein Abgleich der Zeitguthaben der Mitarbeitenden              Die unterjährigen Grenzwerte liegen bei +100 und -40 Stunden.
mit den zulässigen Grenzwerte vorgenommen. Liegen die Zeitguthaben                 In den BAR können andere unterjährige Grenzwerte definiert werden.
ausserhalb der Grenzwerte, so hat der/die Vorgesetzte zu prüfen, ob auf-           Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte und die damit
grund des geplanten Personaleinsatzes garantiert ist, dass die Grenzwerte      verbundene Steuerung der Zeitkonti liegt bei der Mitarbeiterin oder dem
am Ende des laufenden Jahres eingehalten werden. Wenn die Einhaltung           Mitarbeiter. Die oder der Vorgesetzte unterstützt sie bei der Einhaltung der
der Grenzwerte aufgrund des geplanten Personaleinsatzes unmöglich ist,         Grenzwerte.
muss der/die Vorgesetzte mit dem/der Mitarbeitenden eine einvernehmli-             Die Zeitsaldi werden auf das Folgejahr übertragen.
che Lösung finden, wie Gleitzeitguthaben bezogen bzw. aufgebaut und wie            Ist ein Minussaldo aufgrund von Annahmeverzug entstanden, wird
entsprechend geplant werden soll, damit die zulässigen Grenzwerte am           dieser am Ende der Abrechnungsperiode ausgeglichen.
Ende des Jahres erreicht werden.
    Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte und die damit
verbundene Steuerung der Zeitkonti liegt bei den Vorgesetzten. Die Mitar-
beitenden unterstützen die Einhaltung der Grenzwerte.
    Zeitsaldi von mehr als 41 Stunden werden in ein separates Ausgleichs-
tagskonto gebucht, dessen Zeitsaldo grundsätzlich für den Bezug von
zusätzlichen Ausgleichstagen vorgesehen ist.

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