GAV SBB SBB Cargo Info SEV 2021 - SEV-Online
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Info SEV 2021 GAV SBB SBB Cargo Deine Anstellungsbedingungen
EIN RATGEBER FÜR DIE MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER DER SBB DER GAV SBB/SBB CARGO UND WEITERE GRUNDLAGEN DER ANSTELLUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN BEI DER SBB, ZUSAMMENGEFASST VOM SEV Liebe Kollegin, lieber Kollege, In dieser Zeit der Pandemie hat der SEV viel Energie in die Verlängerung der seit dem 1. Mai 2019 gültigen neuesten Versionen der Gesamtarbeits- verträge (GAV) von SBB und SBB Cargo gesteckt. Der GAV SBB ist nun mindestens bis Ende April 2025 gültig, und der GAV SBB Cargo bis Ende Dezember 2023. Diese Verlängerungen sind wertvoll, weil sie den Mitarbeitenden Sta- bilität und Sicherheit bieten, insbesondere auch wegen dem in beiden GAV enthaltenen Schutz vor Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. In diesem Büchlein findest du die wichtigsten Inhalte des GAV SBB/ SBB Cargo sowie Bestimmungen zu den Fahrvergünstigungen für das Personal (FVP), zu den «Zukunftsmodellen» (frühzeitige Pensionierung und Arbeitszeitmodelle) und zur Pensionskasse SBB. Du findest darin auch nützliche Informationen zum SEV und zu den Personalkommissionen. Dieser Ratgeber ist nicht vollständig. Er kann nicht alle Fragen beant- worten. Deshalb möchten wir dich auf die Reglementssammlungen auf den Dienststellen aufmerksam machen und aufs Intranet der SBB, wo die vollständigen Bestimmungen nachgelesen werden können. Der SEV hilft seinen Mitgliedern bei Fragen und Problemen gerne mit Auskünften und Beratung weiter. Die Kontaktdaten des SEV-Zentralsekre- tariats und der Regionalsekretariate findest du auf den Seite 80 ff. Internetseite des SEV: www.sev-online.ch Facebook: @verkehrsgewerkschaft 2 3
INHALT Den vollständigen GAV findest du auf der SEV-Webseite zum Herunter- LOHN, ZULAGEN, FAHRVERGÜNSTIGUNGEN 7 laden unter www.sev-online.ch/gav-sbb. Lohn 8 Dieser GAV ist dein GAV! Hätten die SEV-Mitglieder ihre Gewerkschaft Zulagen und Ersatz von Auslagen 12 während den Verhandlungen nicht kräftig unterstützt, wäre der GAV weni- Fahrvergünstigungen für das Personal 24 ger gut herausgekommen. Bist du noch nicht Gewerkschaftsmitglied? Dann trete dem SEV jetzt BERUFLICHE NEUORIENTIERUNG 29 bei! Je zahlreicher wir sind, desto stärker sind wir. Du entscheidest! Fülle das Online-Formular aus unter www.sev-online.ch/beitreten. ARBEITSZEIT, FERIEN, URLAUB 35 Arbeitszeit 36 Ferien 51 Bestimmte Passagen sind rot gefärbt und unterstrichen, um Ände- Urlaub 54 rungen gegenüber der Broschüre «Info SEV 2019» ersichtlich zu machen. Blau gefärbt sind Änderungen gegenüber der Ausgabe 2020. PENSIONIERUNGSMODELLE UND LEBENSARBEITSZEITMODELL 59 Kommunikation SEV, Mai 2021 SOZIALVERSICHERUNGEN 65 DIE PERSONALKOMMISSIONEN SBB 73 INFORMATIONEN ÜBER DEN SEV 77 Wichtige Adressen 80 4 5
LOHN ZULAGEN FAHRVER- GÜNSTIGUNGEN 6 7
LOHN LOHNVEREINBARUNG GAV, Ziffer 83 Beim Eintritt in die SBB oder bei einem Wechsel der Funktion oder GRUNDSATZ des Anforderungsniveaus wird der Lohn im Rahmen des zutreffenden GAV, Ziffer 80 Lohnspektrums gemeinsam in einem Gespräch vereinbart und die mög- Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der liche Lohnentwicklung aufgezeigt. Basis bilden die Ausbildung und die nutzbaren Erfahrung und der Leistung. nutzbare Erfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der interne und externe Vergleich. FUNKTIONSBEWERTUNG GAV, Ziffer 81 LOHNENTWICKLUNG Jede Funktion wird summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet. GAV, Ziffer 84 Das Anforderungsniveau wird auf der Basis von zwischen den Ver- Die individuellen Lohnanpassungen werden jährlich per 1. Mai vorgenom- tragspartnern gemeinsam anerkannten, analytischen Bewertungsverfah- men. ren ermittelt. Der Lohnanstieg vom Basis- zum Höchstwert soll, vorausgesetzt die Anforderungen der Stelle sind erfüllt, 20 Jahre nicht übersteigen. LOHNSPEKTREN Der individuelle Lohn entwickelt sich abhängig GAV, Ziffer 82 • vom Anforderungsniveau, Für jedes Anforderungsniveau definiert ein Lohnspektrum den jeweiligen • von seiner Lage im zutreffenden Spektrum, Basiswert (100%) und Höchstwert (145%) für die Löhne. • vom Gesamtergebnis der Personalbeurteilung und Der Lohn muss innerhalb des zutreffenden Lohnspektrums liegen. • von der zwischen den Vertragsparteien jährlich ausgehandelten Summe Vorbehalten sind Anfangslöhne nach Ziffer 86. für individuelle Lohnerhöhungen. Diese Summe wird in einem festgelegten Die Basis- und Höchstwerte für die Lohnspektren werden mit den Verhältnis auf die Anspruchsberechtigten verteilt. vertragsschliessenden Verbänden vereinbart. Der Höchstwert von 145% wird in drei Schritten à 0.4% angehoben. Die EINMALIGER LEISTUNGSANTEIL Erhöhungen erfolgen jährlich per 1.5., erstmals per 1.5.2019. GAV, Ziffer 85 Bei überdurchschnittlicher Leistung kann ein einmaliger Leistungsanteil ausgerichtet werden. Der einmalige Leistungsanteil wird im Verhältnis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades des ganzen Beurteilungsjahres ausbezahlt. 8 9
BASISLOHNSKALA 2021 WECHSEL IN EIN TIEFERES ANFORDERUNGSNIVEAU GAV, Ziffer 87 Anforde- Basiswert Höchstwert Basiswert Höchstwert Beim Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau wird der Lohn im Rahmen rungs- allgemein allgemein Lokführer Lokführer des neuen Anforderungsniveaus gemeinsam vereinbart. Wenn der Wechsel niveau im Zusammenhang oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Verände- A 41 280 58 502 rungen erfolgt und der bisherige Lohn höher liegt als der Höchstwert des B 42 959 63 041 neuen Lohnspektrums, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt. Bei C 46 395 68 083 Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder er entfällt. D 50 221 73 697 Hat die Person nach zwei Jahren Garantie das 58. Altersjahr noch E 54 490 79 963 58 607 86 004 nicht vollendet, entfällt der Garantiebetrag, der zusammen mit dem Lohn F 59 257 86 958 63 481 93 156 100 000 Franken übersteigt. G 64 591 94 786 70 355 103 244 BEHANDLUNG VON GARANTIEN BEI FUNKTIONSWECHSELN UND H 70 566 103 554 74 908 109 925 ÄNDERUNGEN DES BESCHÄFTIGUNGSGRADS I 77 270 113 392 81 567 119 697 GAV, Ziffer 105 J 84 804 124 448 Alle Arten von Garantien: K 93 283 136 889 • werden im bisherigen Umfang ausbezahlt, wenn der Beschäftigungs- L 102 846 150 924 grad erhöht wird; M 113 644 166 769 • werden gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad herabgesetzt wird; N 125 861 184 697 • werden gekürzt oder entfallen, wenn der Lohn wegen genereller Lohn- O 139 706 205 015 erhöhung oder Höhereinreihung der Stelle erhöht wird; • können entfallen, gekürzt oder in den Lohn eingebaut werden, wenn ANFANGSLOHN UNTERHALB DES BASISWERTS im Zusammenhang mit einem freiwilligen Stellenwechsel der Lohn neu GAV, Ziffer 86 ausgehandelt wird. Anfangslöhne unterhalb des zutreffenden Basiswerts sind zulässig bei Anstellungen bis zwei Jahre nach Abschluss einer Berufslehre oder einer gleichwertigen Ausbildung. Die Heranführungsschritte des Lohns an den Basiswert erfolgen je- weils per 1. Mai und werden bei der Anstellung mit dem oder der Mitarbei- tenden verbindlich vereinbart. Die Lohnentwicklung ist so zu planen, dass der Basiswert spätestens in der dritten Mai-Lohnrunde nach Abschluss der Berufslehre beziehungsweise mit der zweiten Lohnrunde mit lohnwirk- samer Personalbeurteilung erreicht wird. 10 11
ZULAGEN UND ERSATZ VON AUSLAGEN GEMEINDEN MIT ANSPRUCH AUF DIE REGIONALZULAGE (übrige Gemeinden Stufe 0) REGIONALZULAGE Region Stufe Region Stufe GAV SBB, Ziffer 91 Um dem regionalen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, richtet die SBB in den nach Absatz 3 definierten Fällen eine Regionalzulage aus. REGION BASEL Die Höhe der Regionalzulage richtet sich nach dem Arbeitsort. Mass- Basel 1 Birsfelden 1 gebend ist die politische Gemeinde des Arbeitsortes, sofern bestimmte Münchenstein 1 Muttenz 1 Arbeitsorte nicht speziell eingestuft werden. Pratteln 1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Gemeinden und Arbeitsorte mit Anspruch auf Regionalzulage sowie deren Einstufung. Besteht Anspruch auf eine Regionalzulage, so gelten bei Vollzeitbe- REGION BERN schäftigung folgende Ansätze: Bern 1 Ittigen 1 • Stufe 1: CHF 3000 pro Jahr; Köniz 1 Münchenbuchsee 1 • Stufe 2: CHF 4800 pro Jahr. Muri bei Bern 1 Ostermundigen 1 Ändert der Anspruch im Laufe eines Monats, wird die Zulage auf den Urtenen-Schönbühl 1 Zollikofen 1 Ersten des folgenden Monats angepasst. Stufe Regionen Pro Jahr CHF Pro Monat Pro Stunde REGION LAUSANNE–GENÈVE CHF (1/13) CHF (1/2221) Carouge (GE) 2 Denges 1 1 Basel, Bern, 3 000 230.75 1.35 Genève 2 Gland 1 Genfersee, Zürich Lancy 2 Lausanne 1 2 Stadt Zürich, 4 800 369.25 2.16 Le Grand-Saconnex 2 Meyrin 2 Region Genf Morges 1 Nyon 1 Pully 1 Renens (VD) 1 Vernier 2 alle Seegemeinden 1 Lausanne–Genève 12 13
REGION LIMMATTAL ZH/AG Stäfa 1 Thalwil 1 Uetikon am See 1 Uster 1 Baden 1 Dietikon 1 Volketswil 1 Wädenswil 1 Geroldswil 1 Killwangen 1 Wallisellen 1 Wangen-Brüttisellen 1 Neuenhof 1 Oberengstringen 1 Wetzikon (ZH) 1 Winkel 1 Oetwil an der Limmat 1 Schlieren 1 Winterthur 1 Zollikon 1 Spreitenbach 1 Unterengstringen 1 Zürich 2 Urdorf 1 Weinigen (ZH) 1 REGION ZUG Wettingen 1 Würenlos 1 Baar 1 Cham 1 Steinhausen 1 Zug 1 REGION ZÜRICH, ZÜRICHSEE Bachenbülach 1 Bassersdorf 1 Brütten 1 Bülach 1 FAMILIENZULAGE Dielsdorf 1 Dietlikon 1 GAV, Ziffer 93 Dübendorf 1 Embrach 1 Die Familienzulagen richten sich nach dem Gesetz. Bei der SBB gelten für Erlenbach (ZH) 1 Herrliberg 1 die Kinder- und Ausbildungszulagen folgende Mindestansätze: Hombrechtikon 1 Horgen 1 • für ein zulageberechtigtes Kind 3840 Franken pro Jahr; • für jedes weitere zulageberechtigte Kind bis 16 Jahre und für erwerbs- Illnau-Effretikon 1 Kilchberg (ZH) 1 unfähige Kinder 2460 Franken pro Jahr; Kloten 2 Küsnacht (ZH) 1 • Ab zweitem zulageberechtigten Kind für Kinder in Ausbildung bis zum Lindau 1 Lufingen 1 vollendeten 25. Altersjahr 3000 Franken pro Jahr. Männedorf 1 Meilen 1 Es werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet. Niederglatt 1 Niederhasli 1 Nürensdorf 1 Oberembrach 1 TREUEPRÄMIE Oberglatt 1 Oberrieden 1 GAV, Ziffer 94 Opfikon 1 Pfäffikon 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Treueprämie in folgendem Pfungen 1 Rapperswil Jona (SG) 1 Umfang: Regensdorf 1 Richterswil 1 • nach Ablauf von 7 und 15 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von je Rümlang 1 Rüschlikon 1 1/48 des Jahreslohnes; Schwerzenbach 1 Seegräben 1 • nach Ablauf von 20 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von 1/24 des Jahreslohnes, 14 15
• nach je weiteren 5 Anstellungsjahren 1/12 des Jahreslohnes. dreistündigen Pausen beschränkt sich der Anspruch auf Nachtzulage Als Jahreslohn gilt der aktuelle Lohn inklusive «Garantie 2011» am Tag der während der Pause auf drei Stunden. Fälligkeit (ohne Regionalzulage und andere Garantiebeträge). Anrechenbar sind Anstellungsjahre bei der Unternehmung, nach einem Unterbruch jedoch GAV, Anhang 7, Ziffer 4 nur, wenn dieser nicht länger als zehn Jahre gedauert hat. Angerechnet wer- Die Sonntagszulage gemäss Ziffer 95 GAV wird für die effektiven Arbeits- den auch Anstellungsjahre bei einer Tochtergesellschaft, an der die SBB oder zeiten zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen und an neun Feiertagen des SBB Cargo zu mindestens 50% beteiligt ist. vertraglich festgelegten Arbeitsortes ausgerichtet. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet. Sie bleibt angerechnet bei Mit- arbeitenden, die am 1.1.2001 mindestens sieben Anstellungsjahre bei der *FÜR DIE SONNTAGS- UND NACHTZULAGEN DER BETRIEBSMITARBEI- Unternehmung (einschliesslich der Lehrzeit) hatten. TENDEN WIE AUCH DER VERWALTUNGSMITARBEITENDEN GILT ZUDEM: Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in Form von Freizeit bezogen GAV, Anhang 7, Ziffern 2 bis 5 werden. Abgerechnet werden die tatsächlichen Stunden und Minuten. Nicht zula- Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine geberechtigt sind: anteilmässige Treueprämie. a. Zeitzuschläge aller Art; Bei Anpassung des Arbeitsverhältnisses mit einem teilweisen Wegfall b. die Teilnahme oder Mitwirkung an Kursen und die Abordnung an Ver- eines Lohnanteiles besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treue- anstaltungen ohne Arbeitsleistung (einschliesslich Reisezeit). prämie; davon ausgenommen sind Fälle wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit. SONNTAGS- UND NACHTZULAGE VERWALTUNGSMITARBEITER/-INNEN* SONNTAGS- UND NACHTZULAGE BETRIEBSMITARBEITER/-INNEN* GAV, Ziffer 96 GAV, Ziffer 95 Für Arbeiten in der Nacht sowie an Sonntagen, am Bundesfeiertag und an Für Arbeiten in der Nacht sowie an Sonntagen und neun (9) bezeichneten kantonalen Feiertagen wird den Verwaltungsmitarbeiter/-innen gestützt Feiertagen wird eine Zulage ausgerichtet. auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArG gemäss den nachfolgenden Absätzen eine Die Zulage für Nachtarbeit beträgt 6 Franken pro Stunde. Zulage ausgerichtet. Die Zulage für Sonntagsarbeit beträgt 16 Franken pro Stunde. Für Nachtarbeit von 23 Uhr bis 6 Uhr wird ein Lohnzuschlag von 25% Die neun Feiertage gemäss Absatz 1 werden im Rahmen der betrieblichen entrichtet. Mitwirkung festgesetzt und in einer Ausführungsbestimmung bekannt Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr wird ein gegeben. Lohnzuschlag von 50% entrichtet. Die kantonalen Feiertage gemäss Absatz 1 werden in einer Ausfüh- GAV, Anhang 7, Ziffer 2 rungsbestimmung bekannt gegeben. Die Nachtzulage gemäss Ziffer 95 GAV wird für die Arbeitsschichten zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr ausgerichtet. Massgebend sind der tatsächliche Arbeitsbeginn und das Arbeitsende. Bei mehr als 16 17
GAV, Anhang 7, Ziffern 3 und 5: ZULAGEN FÜR PIKETTDIENST UND EINSÄTZE AUSSERHALB DER Die Nachtzulage gemäss Ziffer 96 GAV wird für den Zeitraum zwischen 23 ARBEITSZEIT und 6 Uhr ausgerichtet. Die Sonntagszulage gemäss Ziffer 96 GAV wird GAV, Anhang 7, Ziffer 11 für den Zeitraum zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgerichtet. Massgebend Als Pikettdienst gilt die Zeit, während welcher die zum Voraus bestimmte für die Nachtzulage wie auch die Sonntagszulage ist die effektiv geleistete Mitarbeiterin oder der zum Voraus bestimmte Mitarbeiter jederzeit erreich- und vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausen. bar sein muss, um bei allfälligen Störungen ausserhalb der Arbeitszeit Bei Einsätzen in Betriebsfunktionen gemäss Art. 2 Abs. 2 AZGV werden die innert einer vorgegebenen Frist eingreifen zu können. Nachtzulagen gemäss GAV-Anhang 7, Ziffer 2 gewährt (siehe oben), und Für Pikettdienst wird grundsätzlich ein Zeitzuschlag gewährt. Die die Sonntagszulagen gemäss GAV-Anhang 7, Ziffer 4 (siehe oben). Voraussetzung für eine Teilvergütung des Zeitausgleichs in bar wird im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung geregelt. Bei Auszahlung des AUSLANDSZULAGE FÜR LOKOMOTIVPERSONAL Zeitzuschlags richtet sich die Barvergütung für Mitarbeiterinnen und Mit- Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer mit einem Einsatz im arbeiter mit Zeitaufschreibung nach folgenden Ansätzen: Ausland erhalten eine Auslandszulage. • pro Minute CHF 0.64; Je nach Einsatzgebiet wird eine volle Zulage von jährlich 5000 • pro Stunde CHF 38.40. Franken oder eine halbe Zulage (2500 Franken) bezahlt; bei Überführungs- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Zeitaufschreibung erhalten pro beträgen über 100 000 Franken bis höchstens 105 000 Woche bzw. sieben Tage pauschal 500 Franken für Pikettdienst «streng» Franken bzw. 102 500 Franken. und «normal» bzw. 250 Franken für Pikettdienst «mittel». ZULAGEN IN FORM VON PRÄMIEN UND BELOHNUNGEN FÜR BE- Regelwerk SBB, K 133.1: SONDERE LEISTUNGEN GAV, Ziffer 98 PIKETTDIENST «STRENG» Für folgende Fälle können Prämien oder Belohnungen ausgerichtet wer- Bedingungen: Aufenthalt in einem definierten Rayon, damit bei Alarmie- den, sofern nicht eine andere Abgeltungsform gewählt wird: rung ein sofortiges Eingreifen vor Ort (innert ca. 3 bis 15 Minuten) möglich • Die vorübergehende Übernahme einer Funktion mit deutlich höheren ist. Anforderungen; Zeitausgleich: • Verbesserungsvorschläge; • zwischen 07.00 und 17.00 Uhr: 21 Minuten pro Stunde; • die Erreichung oder Überschreitung von Vorgaben im Verkauf; • zwischen 17.00 und 07.00 Uhr: 6,5 Minuten pro Stunde. • die Tätigkeit als Ausbildnerin oder Ausbildner; • aussergewöhnliche Leistungen. PIKETTDIENST «NORMAL» Bedingungen: Alarmierung per Telefon, Mobiltelefon oder Pager (gege- benenfalls Rückmeldung innert 15 Minuten); Aufenthalt in einem fallweise definierten Rayon: eingreifen vor Ort – sofern nötig. 18 19
Zeitausgleich: Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche freiwillig zur Behebung von • zwischen 07.00 und 17.00 Uhr: 19 Minuten pro Stunde; Betriebsstörungen oder von Auswirkungen höherer Gewalt die Arbeit aus- • zwischen 17.00 und 07.00 Uhr: 6 Minuten pro Stunde. serhalb ihres Domizils aufnehmen, haben Anspruch auf eine Entschädi- gung von 90 Franken pro Einsatz. PIKETTDIENST «MITTEL» Bedingungen: Alarmierung per Telefon, Mobiltelefon oder Pager, Rückmel- VERSCHIEDENE WEITERE ZULAGEN dung innert 15 Minuten; grundsätzlich kein definiertes Aufenthaltsrayon GAV, Ziffer 97 und kein Eingreifen vor Ort. Für den Einsatz einer Kundenbegleiterin oder eines Kundenbegleiters als Zeitausgleich: Chefin oder Chef Kundenbegleitung wird eine Zulage ausgerichtet; die Für eine einwöchige Pikettschicht (7 Tage) 392 Minuten. Einzeltage können Einzelheiten sind separat geregelt. zu einer Pikettwoche kumuliert werden. Bei weniger als sieben zusammen- Für die Leistung von Pikett oder für andere Beeinträchtigungen der hängenden Tagen wird pro Pikettschicht ein Zeitzuschlag von 56 Minuten Freizeit können Zeitzuschläge gewährt und Zulagen ausgerichtet werden. gewährt. Für Arbeiten unter erschwerten Verhältnissen können Zulagen ausge- richtet werden, insbesondere für PIKETTDIENST «LEICHT» • besondere Arbeitserschwernisse. Diese werden im Rahmen der Bedingung: Ausrücken gelegentlich, spätestens 6 Stunden nach der betrieblichen Mitwirkung bereichsbezogen festgelegt. Allfällige Ent- Alarmierung. schädigungen werden mit den vertragsschliessenden Parteien in einer Zeitausgleich: separaten Vereinbarung geregelt; Dieser wird fallweise durch die Fachdirektion geregelt; er beträgt für eine • Arbeiten in Tunnels. einwöchige Pikettschicht (7 Nächte und Samstag/Sonntag) 242 Minuten (1/4 des Zeitausgleichs gemäss Pikett «normal»). ERSATZ VON AUSLAGEN GAV, Anhang 7, Ziffer 6 VERGÜTUNG FÜR AUSSERORDENTLICHE EINSÄTZE Bei beruflichen Einsätzen ausserhalb des vertraglich festgelegten Arbeits- GAV, Anhang 7, Ziffer 12 ortes werden im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Auslagen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche sich bereit erklären, ständig ein ersetzt. Mobiltelefon auf sich zu tragen, ohne dass sie verpflichtet werden, bei Findet der auswärtige Einsatz am Wohnort statt, besteht kein An- Alarmierung die Arbeit aufzunehmen, haben bei einem auf einer solchen spruch auf Auslagenersatz. Alarmierung basierenden Einsatz am Domizil Anspruch auf eine Entschä- Wenn sich der Einsatzort innerhalb eines Rayons von 15 Minuten Weg- digung von 30 Franken. zeit vom zugewiesenen Arbeitsplatz am vertraglich festgelegten Arbeitsort Mitglieder der Milizorganisation der Betriebswehr erhalten pro Ka- befindet, besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz. lenderjahr pauschal (Ersatz für Vergütung bei effektiven Einsätzen) 500 Muss ausserhalb des Arbeitsortes auf eigene Kosten eine Hauptmahl- Franken. zeit eingenommen werden, können die effektiven Auslagen gegen Beleg, 20 21
maximal CHF 20.– geltend gemacht werden. Als Verpflegungspause ist die VERWENDUNG VON PRIVATFAHRZEUGEN FÜR ARBEITSBEDINGTE effektive Zeit – mindestens jedoch 30 Minuten – zu verrechnen. FAHRTEN Für das Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen gegen Beleg, GAV, Anhang 7, Ziffer 8 maximal CHF 15.–, vergütet. Die Entschädigung für bewilligte Fahrten beträgt für: Das fahrende Personal erhält statt des Auslagenersatzes pro Arbeits- • Personenwagen 70 Rappen pro Kilometer schicht eine pauschale Tagesentschädigung von CHF 19.–. Der Ansatz • Motor- und Kleinmotorräder 30 Rappen pro Kilometer reduziert sich auf die Hälfte, wenn die Arbeitsschicht weniger als fünf • Motorfahrräder 20 Rappen pro Kilometer Stunden beträgt. In einem GAV-Beschluss wurde vereinbart, dass Mitarbeitende der TAXISPESEN meisten Organisationseinheiten von I-VU (Infrastruktur Verfügbarkeit GAV, Anhang 7, Ziffer 9 und Unterhalt) Anrecht auf eine pauschale Tagesentschädigung von 19 Mitarbeitende, deren Arbeit nach 22 Uhr endet oder vor 5 Uhr beginnt Franken als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung haben, ebenso der und denen für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort oder umgekehrt kein Bereich I-NAT-TC-BIH (Telekom-Instandhaltung). geeignetes Verkehrsmittel zur Verfügung steht, werden die Taxispesen zur Für auswärtiges Übernachten werden gegen Beleg die tatsächlichen Hälfte erstattet, höchstens jedoch CHF 15.– pro Fahrt. Auslagen für Übernachten und Frühstück im Rahmen einer Mittelklasseun- terkunft vergütet. ERSATZ ZUSÄTZLICHER AUSLAGEN In begründeten Fällen, insbesondere bei Auslandreisen, können gegen GAV, Anhang 7, Ziffer 10 Vorlage der Belege die effektiven Auslagen vergütet werden. Zusätzliche Auslagen umfassen alle Unkosten, die in unmittelbarem In begründeten Fällen, insbesondere bei länger dauernden auswärtigen Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz entstehen und die durch die Einsätzen, können Sonderregelungen vereinbart werden. vorangehenden Abschnitte nicht abgedeckt sind. Es handelt sich dabei um Auslagen für Nahverkehrsmittel, Taxi, Gebühren usw. Solche Auslagen ARBEITSBEDINGTER WOHNUNGSWECHSEL werden nach Aufwand und gegen Beleg rückerstattet. GAV, Anhang 7, Ziffer 7 Die Umzugskosten werden von der SBB rückerstattet, wenn der Umzug an einen anderen Wohnort wegen Versetzung aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt. Bei freiwilligem Stellenwechsel kann sich die SBB an den Kosten beteiligen. 22 23
FAHRVERGÜNSTIGUNGEN FÜR DAS PERSONAL FVP-ÜBERSICHT Mitarbeiterinnen GA- Entspricht einem normalen GA, also inklusive und Mitarbeiter, die FVP Nahverkehrsbetriebe; keine Sonderlösungen ANSPRUCHSBERECHTIGUNG mindestens 50% mehr bei Bergbahnen. bei einem berech- Fahrvergünstigungen erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Pensio- tigten Unternehmen nierte, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Kinder, Witwen und Witwer sowie arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner (auch gleichgeschlecht- aufs GA-FVP verzichten. Sie erhalten gratis liche). und ohne Steuerfolgen ein FVP-Halbtaxabo; sie verlieren damit den Anspruch auf FIP. Familienangehörige erhalten in diesem GRUNDANGEBOT Fall ein normales Halbtaxabo und verlieren Das Angebot umfasst folgende Elemente: damit das Anrecht auf alle FVP- und Das Grundangebot bildet das Mitarbeiter-Generalabonnement (GA- FIP-Angebote. FVP). Mitarbeiterinnen und FVP- FVP-Halbtaxabo: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 20 HTA Mitarbeiter, die 20 bis 49% bei einem berech- Verzichtet der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin aus steuerlichen oder bis 49% bei einem tigten Unternehmen arbeiten. finanziellen Gründen auf das GA-FVP, erhält er/sie unentgeltlich ein Mit- berechtigten Unter- arbeiter-Halbtaxabonnement (FVP-Halbtax), das Zugang zum Zusatzan- nehmen arbeiten Gibt Anrecht auf ein GA-FVP Teilzeit. gebot bietet. (Die Angehörigen verlieren damit aber den Anspruch auf FVP Angehörige, Pensi- FVP- FVP-Halbtaxabo: für Angehörige der und FIP.) onierte und deren HTA GA-FVP-Bezüger, für Pensionierte und ihre Angehörige Angehörigen sowie für Witwen/Witwer. Das Zusatzangebot ist ein 50% ermässigtes Angebot aus dem kom- merziellen Sortiment. Es umfasst mindestens das FVP-Halbtax-Abonne- Gibt Anrecht auf die Zusatzangebote FVP. ment für Mitarbeitende und Familienmitglieder, den Klassenwechsel zum GA-FVP, das FVP-GA für Angehörige und Pensionierte, die Tageskarte FVP und die Multitageskarte FVP. Die Unternehmen sind frei, weitergehende Massnahmen für das Perso- nal zu realisieren, aber nur als Ergänzung zu diesem Angebot. Eine Touristik-Zusatzkarte zum GA-FVP ist für CHF 100 erhältlich. 24 25
ZUSATZANGEBOT STEUERWERT Der Privatanteil GA-FVP wird als Lohnbestandteil in Ziffer 2.3 des Lohn- Tageskarte FVP CHF 37.50 (2. Klasse), CHF 63.50 (1. Klasse) ausweises bescheinigt und ist entsprechend in die Steuererklärung zu Multitageskarte FVP (6×) CHF 225.– (2. Klasse), CHF 381.– (1. Klasse) übertragen. Für die Höhe der Bescheinigung ist der Marktpreis massge- bend. FVP-GA für Senioren CHF 1440.– 2. Klasse (Pensionierte) CHF 2420.– 1. Klasse GRATISABGABE ODER ABGABE GA-FVP FVP-GA für Angehörige generell 50% des normalen GA-Plus (Partner ZU REDUZIERTEN PREISEN AN PENSIONIERTE oder Familia) GA-FVP für Pensionierte mit einem Rabatt von bis zu 20% des Einzelhan- Tagesklassenwechsel FVP CHF 26.–; Multitagesklassenwechsel FVP CHF delspreises sind nicht mit einem Lohnausweis zu bescheinigen. Werden 156.– (6×) ehemaligen Mitarbeitenden höhere Rabatte gewährt, ist diese geldwerte GA-FVP 1. Klasse für Anforderungsniveaus K bis O (sowie OR-Verträ- Leistung als Ruhegehalt auf einem Lohnausweis zu bescheinigen (Beispiel: SBB-Mitarbeiterinnen und ge): gratis Bei einem Rabatt von 50% sind 30% als geldwerte Leistung zu deklarie- -Mitarbeiter D bis F (ab 50 Jahren) und G bis J: CHF 280.– ren). A bis C und D bis F (bis 49 Jahre): CHF 430.– GA-FVP TEILZEIT GRATISABGABE ODER ABGABE GA-FVP ZU REDUZIERTEN PREISEN AN ANGEHÖRIGE Kreise 1 und 2 CHF 1828.– in 2. Klasse Erhält eine Ehegattin oder ein Ehegatte, eine Konkubinatspartnerin oder CHF 2985.– in 1. Klasse ein Konkubinatspartner, ein Partner oder eine Partnerin einer gleich- Kreis 3 CHF 2559.– in 2. Klasse geschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, oder erhalten im selben CHF 4179.– in 1. Klasse Haushalt lebende Kinder von Mitarbeitenden oder Pensionierten ein Touristik-Zusatzkarte zum CHF 100.– GA-FVP gratis oder zu reduziertem Preis, so ist die Differenz zwischen GA-FVP (1 Jahr gültig) dem selber bezahlten Preis und dem Einzelhandelspreis als steuerbare berechtigt zur freien Fahrt auf dem Netz von Brienz-Rothorn-Bahn, Gorner- Gehaltsnebenleistung in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu bescheinigen. gratbahn, Jungfraubahnen (JB, WAB, SPB, Harder- und Firstbahn), Ferrovia Monte Generoso, Transports Montreux–Vevey–Riviera, Mürren–Allmendhubel, Niesenbahn, Pilatus-Bahnen, Stanserhorn-Bahn. 26 27
BERUFLICHE NEU- ORIENTIERUNG 28 29
BERUFLICHE NEUORIENTIERUNG BEI STELLENVERLUST AUFGRUND VON REORGANISATIONS- UND ZWEI-JAHRES-FRIST RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN Da es für alle Beteiligten von Vorteil ist, dass die berufliche Neuorientie- GAV SBB, Ziffern 161 bis 166 und Anhang 8 rung möglichst rasch erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird im GAV GAV SBB Cargo, Ziffer 161 bis 164 als Zielsetzung eine Frist von zwei Jahren genannt. Eine Überschreitung dieser Frist stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar. EINTRITTSKRITERIEN ARBEITSMARKTCENTRUM (AMC) Während der Laufzeit des GAV kann die SBB und SBB Cargo AG bei einem ZUSAMMENARBEITSVEREINBARUNG (SPESENREGELUNG) Stellenverlust infolge von Reorganisations- und/oder Rationalisierungs- Unter dem Titel «Zusammenarbeitsvereinbarung» werden zwischen dem/der massnahmen den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus AMC-Vorgesetzten und dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin die grundle- diesem Grund nicht kündigen, auch nicht teilweise in Form einer Reduktion genden Punkte der Zusammenarbeit und die gegenseitige Verantwortung des Beschäftigungsgrades, sofern die Anstellung bei der SBB oder SBB vereinbart. Darin enthalten ist auch ein spezieller Punkt zur Spesenrege- Cargo AG zum Zeitpunkt des Stellenverlustes mindestens vier Jahre lung. Wichtig: Das Akzeptieren dieser speziellen Spesenregelung ist für beträgt. den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin absolut freiwillig. Bei Ablehnung (einfach Sofern nicht sofort eine zumutbare Lösung gefunden wird, bietet die durchstreichen) gilt für die Spesenvergütung die normale Regelung mit den SBB die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Hierfür treten die entsprechenden Ansätzen gemäss GAV SBB. Betroffenen nach der neu zwingend einzuhaltenden Präventionsphase von sechs Monaten in die dafür vorgesehene Organisationseinheit «AMC» LOHNREGELUNG WÄHREND VERWEILDAUER IM AMC über. Die SBB pflegt dabei die Praxis, dass Betroffene mit grösseren Ab Eintritt ins AMC bleibt der bisherige Lohn während 6 Monaten un- gesundheitlichen Problemen für die berufliche Neuorientierung in der bis- verändert. Anschliessend wird der Lohn schrittweise über die nächsten herigen Organisationseinheit verbleiben. Ebenfalls in der bisherigen Orga- zwei bzw. drei Jahre reduziert. Eine Kürzung darf den Maximalwert des nisationseinheit verbleiben jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Anforderungsniveaus «C» nicht unterschreiten. In Härtefällen kann auf die zum Zeitpunkt des Stellenverlustes das 58. Altersjahr vollendet haben. Kürzung verzichtet werden. Dafür wird eine Abklärung beim Sozialdienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bis zum Zeitpunkt des SBB vorgenommen. Die Lohnkürzung stellt eine Änderung des Arbeits- Stellenverlustes noch keine vier Jahre bei der SBB oder SBB Cargo AG vertrages dar und ist, sofern deren Zulässigkeit bestritten wird, durch das angestellt sind, haben lediglich Anspruch auf die sechsmonatige Präven- AMC in Form einer Verfügung mitzuteilen. Der beitragspflichtige Lohn für tionsphase. Sie erhalten die Gelegenheit, sowohl intern als auch extern die Pensionskassenabzüge kann auf Wunsch der Betroffenen bei 100% eine Stelle zu suchen. Dabei dürfen sie auf eine seriöse Unterstützung belassen werden. Zudem steht es den aktiven Versicherten frei, ihren ihres Arbeitgebers bei der Stellensuche zählen. Lässt sich intern keine Sparbeitrag um weitere zwei Prozentpunkte zu erhöhen. Die Änderung ist Weiterbeschäftigung realisieren, darf die SBB oder SBB Cargo AG das jährlich möglich. Arbeitsverhältnis kündigen. 30 31
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungspflichten und einem Brut- Nichteinhaltung des Aktionsplans zu arbeitsrechtlichen Massnahmen füh- tojahreseinkommen bis CHF 120 000: ren kann, steht neu eine Bedenkfrist von drei Arbeitstagen zur Verfügung. • 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 95% des früheren Lohnes. Diese Frist kann bei rechtzeitig gestelltem Antrag auch verlängert werden. • Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 90% des früheren Lohnes. Allfällige Korrekturen/Ergänzungen zu den übrigen Gesprächsnotizen • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes. können selbstverständlich auch nach Ablauf der Bedenkfrist eingebracht • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des Lohnes. werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Betreuungspflichten und einem Die Zumutbarkeitskriterien für eine neue Stelle sind im Anhang 8, Ziffer Bruttojahreseinkommen bis CHF 120 000: 7 definiert. Die Formulierungen lassen weiterhin einen gewissen Interpre- • 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes. tationsspielraum offen. Eine Stelle gilt nicht als zumutbar, wenn eines der • Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes. Elemente nicht erfüllt ist oder wenn der individuellen persönlichen Situati- • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes. on nicht genügend Rechnung getragen wird. Die Kriterien im Einzelnen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungspflichten und einem Brut- • Die künftige Tätigkeit muss den Fähigkeiten, den bisherigen Tätigkei- tojahreseinkommen höher als CHF 120 000: ten, der Ausbildung, dem Beschäftigungsgrad, der Sprache sowie dem • 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes, jedoch Alter angemessen sein. nicht unter CHF 114 000. • Das künftige Einkommen darf maximal 15% tiefer liegen als der Lohn • Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 85% des früheren Lohnes, bei der angestammten (d.h. der verlorenen) Stelle. jedoch nicht unter CHF 108 000. • Der Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort beträgt pro Weg maximal • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes, zwei Stunden. jedoch nicht unter CHF 102 000. • Die Arbeitszeiten sind ähnlich wie bei der angestammten Stelle. • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 80% des Lohnes, jedoch nicht unter CHF 96 000. AUSTRITTSVEREINBARUNG Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Betreuungspflichten und einem Unter Umständen schlägt die SBB den Betroffenen eine Austrittsvereinba- Bruttojahreseinkommen höher als CHF 120 000: rung vor. Das Akzeptieren einer solchen Vereinbarung ist absolut freiwillig. • 6 Monate nach Übertritt ins AMC auf 90% des früheren Lohnes, jedoch Wir empfehlen, eine Bedenkfrist zu verlangen und vor der Unterschrift den nicht unter CHF 108 000. SEV (Berufsrechtsschutz) zu kontaktieren. • Nach weiteren 6 Monaten im AMC auf 80% des früheren Lohnes, jedoch nicht unter CHF 102 000. STELLENVERLUST NACH DEM 58. ALTERSJAHR • Nach weiteren 12 Monaten im AMC auf 70% des früheren Lohnes, Mitarbeiter/innen, welche nach dem 58. Altersjahr die Stelle verlieren, jedoch nicht unter CHF 96 000. verbleiben in der Division, bzw. in den Konzernbereichen, ausser es kann ihm/ihr eine zumutbare Stelle angeboten werden. Die Kriterien einer zu- AKTIONSPLAN, ZUMUTBARKEIT NEUE STELLE mutbaren Stelle sind dieselben wie in Anhang 8, Ziffer 7 aufgezählt (siehe Im Rahmen der beruflichen Neuorientierung wird mit den Betroffenen oben). Es gibt jedoch keine Lohnreduktion und es erfolgt kein Übertritt in ein Aktionsplan abgesprochen, welcher laufend aktualisiert wird. Da die die berufliche Neuorientierung (AMC). 32 33
RECHTZEITIGE RECHTSBERATUNG Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem Berufsrechtsschutz des SEV insbesondere in folgenden Situationen (jeweils bevor diesbezüglich Papiere unterschrieben werden): • Aktionspläne, Weisungen, Vereinbarungen sowie Kündigungsandro- hungen mit unverhältnismässigen Erwartungen und Forderungen von Seiten AMC. • Unsicherheit, wie bei befristeten Stellenangeboten oder bei mehreren gleichzeitig vorliegenden Stellenangeboten (SBB-intern und/oder SBB-extern) zu reagieren ist. • Unsicherheit hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien, welche im konkre- ten Einzelfall alle erfüllt sein und der individuellen Situation ebenfalls Rechnung tragen müssen. • Falls bei den einzelnen Schritten der Lohnkürzung die Härtefallklausel ein Thema sein könnte. • Austritts- und Weiterbildungsvereinbarungen. • Einführung neuer Vermittlungsmodelle zu SBB-externen Arbeitgebern. • Auftreten gesundheitlicher Probleme. ARBEITSZEIT FERIEN URLAUB 34 35
ARBEITSZEIT GAV, Ziffern 49-78 / Anhänge 4 und 5 ANWENDUNGSBEREICH ARBEITSZEITGESETZ (AZG) schluss eines Teilzeitarbeitsvertrages müssen insbesondere folgende GAV, Ziffer 50 / Anhang 4 und 5 Punkte schriftlich vereinbart werden: Die Bestimmungen des AZG, der Verordnung zum AZG oder des Arbeitsge- • Beschäftigungsgrad; setzes ArG sowie die weiteren gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhal- • Teilzeitmodell, z.B. tägliche Reduktion der Arbeitszeit oder zusätzliche ten. arbeitsfreie Tage; Vereinbarte Abweichungen gemäss Artikel 21 AZG sind im GAV • Bezugszeitpunkt der zusätzlichen arbeitsfreien Tage, z.B. wöchentlich, enthalten. monatlich oder auch blockweise; In einer SBB-internen Weisung (K 134.1) wird festgehalten, welche • Wochenendeinsätze bei betrieblicher Fünf-Tage-Woche. Mitarbeitenden dem Anhang 4 (AZG) und welche dem Anhang 5 (ArG) unterstellt sind. TELEARBEIT GAV, Ziffer 55 FÜNF-TAGE-WOCHE Telearbeit ist im Einvernehmen (Mitentscheid) zwischen der oder dem GAV, Ziffer 52 direkten Vorgesetzten und der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Es gilt im Grundsatz die Fünf-Tage-Woche. Bei den dem AZG unterstellten Mitarbeiter möglich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird unterschieden nach der betriebli- chen sowie der durchgehenden Fünf-Tage-Woche gemäss Anhang 4. PERSÖNLICHES ZEITKONTO Als durchgehende Fünf-Tage-Woche gilt die Zuteilung der Arbeitszeit Pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter bis Anforderungsniveau J wird ein von Montag bis Freitag, wobei der Samstag ein Ausgleichstag und der persönliches Zeitkonto geführt. Ab Anforderungsniveau K regeln die Ver- Sonntag ein Ruhetag ist. tragsparteien die Arbeitszeit. Die betriebliche Fünf-Tage-Woche wird realisiert, indem 63 Ruhetage und 52/53 Ausgleichstage so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der ARBEITSZEIT durchgehenden 5-Tage-Woche gleichwertige Lösung besteht. GAV, Ziffer 56 TEILZEITMODELL TAGES-SOLL-ARBEITSZEIT GAV, Ziffer 54 Basierend auf der 41-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche Ta- Teilzeitarbeit wird auf allen Stufen und in allen Formen gefördert. Das zwi- ges-Soll-Arbeitszeit 492 Minuten für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende. schen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Vorgesetzter oder Vorgesetztem Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende verkürzt sich die Tages- vereinbarte Modell ist schriftlich festzuhalten. Soll-Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, unabhängig vom Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder beim Neuab- gewählten Teilzeitmodell. 36 37
ARBEITSZEITMODELLE vollendeten 55. Altersjahr (Nachtdienst 3) wird in zusätzlichen ganzen GAV, Ziffer 53 Tagen gewährt. Andere Arbeitszeitmodelle können im Rahmen der BAR vereinbart werden. d. Übrige Zeitzuschläge und Pauschalen; diese werden im Rahmen der Sie sind so zu gestalten, dass sie mit den Bestimmungen des GAV BAR geregelt; insgesamt gleichwertig sind. e. Besprechungen mit der Vertretung der Unternehmung. Dabei gilt für Die SBB unterstützt orts- und personalkategoriebezogene Arbeitszeit- die Berechnung der Reisezeit der Arbeitsort oder der Wohnort, je nach- modelle. Diese sollen den Interessen der Teams sowie des Personals, den dem welcher näher am Besprechungsort liegt. Kundenbedürfnissen und dem wirtschaftlichen Personaleinsatz gerecht werden. In diesem Rahmen ist dem Personal optimale Zeitsouveränität zu JAHRES-SOLL-ARBEITSZEIT gewähren. GAV, Ziffer 58 Die Jahres-Soll-Arbeitszeit setzt sich zusammen aus den Jahres-Soll-Ar- ANRECHNUNG ALS ARBEITSZEIT beitstagen, multipliziert mit der Tages-Soll-Arbeitszeit. GAV, Ziffer 61 und Anhang 4, Ziffer 11 Sie beträgt für vollzeitbeschäftigtes Personal: Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der eine Mitarbeiterin oder ein a. 2050 Stunden in Jahren mit 365 Kalendertagen und 52 Samstagen, Mitarbeiter bei der Unternehmung beschäftigt ist. bzw. in Jahren mit 366 Kalendertagen und 53 Samstagen; Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet: b. 2041.8 Stunden in Jahren mit 365 Kalendertagen und 53 Samstagen; a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung und Wegzeiten, d.h. die nötige Zeit, c. 2058.2 Stunden in Jahren mit 366 Kalendertagen und 52 Samstagen. um sich innerhalb einer Arbeitsschicht von einer Arbeitsstelle zur anderen zu begeben; ZUWEISUNG VON ARBEIT b. Pausen ausserhalb des Arbeitsortes (ohne Anrechnung auf die GAV, Ziffer 66 Höchstarbeitszeit); Um die Jahres-Soll-Arbeitszeit zu erreichen, kann die SBB im Einverneh- c. Folgende Nachtdienstzuschläge: men mit den Mitarbeitenden oder im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung • 10% für die Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr (Nachtdienstzu- auch andere zumutbare Arbeit zuweisen. schlag 2); • 30% für die Arbeit zwischen 24 und 4 Uhr sowie für die Arbeit WARTEZEITEN zwischen 4 und 5 Uhr, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter GAV, Anhang 4, Ziffer 14 die Arbeit vor 4 Uhr antritt (Nachtdienstzuschlag 1); Folgende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, wenn sie im Einzelfall nicht • 40% statt 30% ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbei- mehr als 30 Minuten dauern: terin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet (Nachtdienst- • Warten auf Anschlüsse; zuschlag 3). • Wartezeit zwischen Zugankunft und Arbeitsbeginn; Die Nachtdienstzuschläge werden aufgrund der tatsächlichen Arbeits- • Wartezeit zwischen Arbeitsschluss und Zugabfahrt. zeit ermittelt. Sie sind bei der Berechnung der Arbeitsschicht nicht zu Wartezeiten von mehr als 30 Minuten im Einzelfall gelten als Pausen. berücksichtigen. Der Zeitzuschlag von 10% für Mitarbeitende ab dem 38 39
Sofern die Bedingungen zur Anrechnung von Pausen als Arbeitszeit erfüllt PRIVATE ABSENZEN sind, ist die entsprechende Zeitanrechnung vorzunehmen. GAV, Ziffer 63 Für private Absenzen (Arztbesuch und Ähnliches) kann keine Arbeitszeit ABWESENHEITEN notiert werden. GAV, Ziffer 62 Bei langwierigen medizinischen Behandlungen kann eine Zeitgutschrift Bei Ferien, Krankheit, Unfall, schweizerischem obligatorischem Dienst, gewährt werden; der Entscheid liegt in der Kompetenz der betreffenden bezahlter Arbeitsenthebung, Freisetzung sowie bei bezahlter ganztägi- Organisationseinheit, nach Rücksprache mit den zuständigen Personal- ger Abwesenheit gemäss GAV-Anhang 6 wird die Tages-Soll-Arbeitszeit diensten. angerechnet. ÜBERZEITARBEIT UNTERNEHMUNGSINTERNE BILDUNGSANLÄSSE GAV, Ziff. 69 (mit Änderungen per 01.01.2020) GAV, Ziffer 64 Für ganztägige unternehmungsinterne Bildungsanlässe werden ungeach- BEGRIFF tet des Beschäftigungsgrades 492 Minuten sowie allfällige Reisezeiten Überzeit entsteht bei den dem AZG unterstellten Mitarbeiterinnen und angerechnet. Es werden keine Zeitzuschläge gewährt. Mitarbeitern, wenn die täglich vorgeschriebene, gewählte oder vereinbar- Für die Berechnung der Reisezeit gilt der Arbeitsort oder der te Arbeitszeit aus unternehmerischen Gründen um mehr als 15 Minuten Wohnort, je nachdem welcher näher am Bildungsort liegt. überschritten wird. Bei einer Überschreitung um mehr als 15 Minuten wird die gesamte Mehrarbeit als Überzeit verrechnet. Bei einer Überschreitung URLAUBSCHECKS UND GEWERKSCHAFTLICHE BILDUNGSVERAN- bis und mit 15 Minuten wird die Mehrarbeit als Jahresarbeitszeit (Gleitzeit) STALTUNGEN verrechnet. GAV, Ziffer 65 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dem ArG unterstellt sind, Bei ganztägigen Abwesenheiten gemäss GAV-Anhang 6 wegen Tätigkeiten entsteht Überzeit nur auf Anordnung der oder des Vorgesetzten. mit Abgabe von Urlaubschecks oder wegen der Teilnahme an gewerk- Überzeitguthaben werden am Ende jedes Monats ausgewiesen. schaftlichen Bildungsveranstaltungen werden ungeachtet des Beschäfti- Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit gungsgrades 492 Minuten angerechnet. von gleicher Dauer auszugleichen. Der Bezug erfolgt im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorgesetzten und der Mitarbeiterin oder dem Mit- REISEN INS AUSLAND arbeiter in Form von Minuten, Stunden oder ganzen Tagen. GAV, Anhang 5, Ziffer 8 Überzeitguthaben am Ende des Jahres werden mit einem Zuschlag von Bei Reisen des Personals der Zentralbereiche bzw. der Zentralen der Divi- 25% mit dem März-Lohn des Folgejahres ausbezahlt. sionen ins Ausland gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr als Ruhezeit. 40 41
AUSZAHLUNG VON ZEITGUTHABEN vorgesehenen Arbeitsaufnahme berechnet. Dies gilt nicht, falls die Mitar- Massgebend für die Berechnung sind der Lohn und die Garantien auf dem beiterin oder der Mitarbeiter spätestens 4 Stunden vor der vorgesehenen Lohn zum Zeitpunkt der Auszahlung. Arbeitsaufnahme informiert werden konnte. Die Entschädigung pro Stunde berechnet sich anhand des jährlichen Betrags (Lohn + Garantien darauf zum Zeitpunkt der Auszahlung) dividiert PIKETTARBEIT durch 2050, für die Überzeit multipliziert mit einem Zuschlag von 25 %. Als Pikettarbeit gilt die Zeit, während der eine zum Voraus bestimmte Mit- arbeiterin oder ein zum Voraus bestimmter Mitarbeiter jederzeit erreichbar ARBEITSSCHICHT sein muss, um bei allfälligen Störungen ausserhalb der Arbeitszeit innert GAV, Anhang 4, Ziffern 20 und 21 kürzester Frist eingreifen zu können (Zulagen siehe Seite 19 ff.). BEGRIFF / DAUER: 11 STUNDEN ARBEITSÜBERGABE Die Arbeitsschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen. GAV, Anhang 4, Ziffer 15 Für das dem AZG unterstellte Personal darf die Arbeitsschicht im Ist ein Bedürfnis für die unmittelbare Arbeitsübergabe und -übernahme Durchschnitt von 28 Tagen oder in einem geschlossenen Tourenablauf 11 am gleichen Arbeitsort ausgewiesen, wird dafür Arbeitszeit eingeteilt. Stunden nicht überschreiten. PAUSEN MINDESTARBEITSZEIT PRO ARBEITSSCHICHT GAV, Anhang 4, Ziffer 11 GAV, Anhang 4, Ziffer 16 Für Vollzeitbeschäftigte dürfen Arbeitsschichten mit weniger als 6 ANRECHNUNG ALS ARBEITSZEIT Stunden Arbeitszeit nur im Rahmen der BAR oder im Einzelfall mit Zustim- Als Arbeitszeit werden angerechnet: mung des beteiligten Personals vorgesehen bzw. eingeteilt werden. a. Von Pausen ausserhalb des Arbeitsortes: für die ersten 60 Minuten 15%, für den Anteil über 60 Minuten 30% (AZGV, Art. 17). ANRECHNUNG DER ARBEITSZEIT BEI KURZFRISTIGEN b. Von Pausen am Arbeitsort: 30%, sofern in der Arbeitsschicht insge- ÄNDERUNGEN samt mehr als zwei Pausen (inklusive auswärtige) eingeteilt sind. SBB GAV, Anhang 4, Ziffer 13 Die Zeitzuschläge für Nachtdienst werden für den als Arbeitszeit anre- Wird die Arbeitsschicht später als 36 Stunden vor Arbeitsbeginn oder wäh- chenbaren Teil der Pausen nicht gewährt. rend der Arbeit geändert, wird mindestens die Arbeitszeit (plus allfällige Zeitzuschläge ohne Nachtdienst 2 und Nachtdienst 3) der ursprünglich ANZAHL zugeteilten Arbeitsschicht angerechnet. In einer Arbeitsschicht sind zwei Pausen zulässig. Diese Zahl kann im Einvernehmen mit dem Personal oder im Rahmen SBB Cargo GAV, Anhang 4, Ziffer 13 der betrieblichen Mitwirkung ausnahmsweise auf drei erhöht werden, wenn Wenn aus betrieblichen Gründen die Arbeit nicht zum vorgesehenen Zeit- bei kleinen Arbeitsstellen mit geringem Verkehrsaufkommen zur Aufrecht- punkt aufgenommen werden kann, wird die Arbeitszeit gleichwohl ab der erhaltung des Morgen- und Abendverkehrs mit der gleichen Mitarbeiterin 42 43
oder dem gleichen Mitarbeiter fahrplanbedingte, ausgedehnte Beset- ARBEITSFREIE TAGE zungszeiten dazu zwingen. ANSPRUCH EINTEILUNG GAV, Ziffer 72 und Anhang 4 Während der ersten 90 Minuten einer Arbeitsschicht darf eine Pause nur Zusätzlich zu den Ferien hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter An- im Rahmen der Delegationsnorm gemäss Anhang 4, Ziffer 4 oder im Ein- spruch auf 63 Ruhetage und mindestens 52 Ausgleichstage im Jahr. zelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals eingeteilt werden. Die Anzahl Ausgleichstage pro Kalenderjahr richtet sich nach der Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar effektiven Anzahl Samstage des Kalenderjahres. vor oder nach Fahrt ohne Arbeitsleistung oder während einer solchen Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage und zwei Aus- Fahrt eingeteilt werden müssen. gleichstage zu gewähren. Ruhe- und Ausgleichstage sind angemessen zu verteilen. Nur Ru- ZEITZUSCHLÄGE FÜR NACHTDIENST hetage können als Einzeltage eingeteilt werden. Ausgleichstage werden Die Zeitzuschläge für Nachtdienst gemäss GAV, Anhang 4, Ziffer 11, zusammen mit Ruhetagen eingeteilt. Der Bezug eines einzelnen Aus- Buchstabe c. werden auch für Arbeitsunterbrechungen gewährt, die als gleichstages kann im Einvernehmen (auf Wunsch der/des Mitarbeitenden Arbeitszeit gelten. bzw. SBB) vereinbart werden. Für einen zusätzlichen Ausgleichstag sind 492 Minuten bzw. 8,2 Stun- RUHESCHICHT den erforderlich. AZG, Art. 8 und AZGV, Art. 18 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann die Mehrarbeit in Form von Minuten oder Stunden, halben oder ganzen Tagen ausgegli- BEGRIFF chen werden. Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten. Sie beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens 12 Stunden. EINRECHNUNG IN DIE ARBEITSZEIT Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal auf 11 Stunden herab- Die Zeitzuschläge, die Pausenanteile, die als Arbeitszeit geltenden Zeit- gesetzt werden. pauschalen sowie die im Arbeitsplan vorgesehenen Reisezeiten werden unter Vorbehalt GAV, Anhang 4, Ziffer 11 (Nachtdienstzuschlag 3) in die KÜRZUNG durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die zu erarbeiten ist, einbezogen. Die Ruheschicht darf ausnahmsweise im Rahmen der betrieblichen Mitwir- kung oder im Einzelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals bis auf 9 ABSTÄNDE ZWISCHEN RUHETAGEN Stunden verkürzt werden; sie muss aber zusammen mit den nächstfolgen- GAV, Anhang 4, Ziffern 25 und 26 den zwei Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen. Soweit möglich sind mehr als zehn Arbeits- und Ausgleichstage zwischen In Baudiensten kann die Ruheschicht zudem nach Vereinbarung mit zwei Ruhetagen zu vermeiden; mehr als zehn Tage sind nur im Einzelfall den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung einmal zwischen zwei dienst- mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeitenden oder im Rahmen der Dele- freien Tagen bis auf 10 Stunden herabgesetzt werden (AZGV, Art. 51). gationsnorm gemäss GAV, Anhang 4, Ziffer 4 erlaubt. 44 45
Mehr als 13 Tage sind nicht gestattet. -austritt im Laufe des Jahres sowie beim Personal, das mit Unterbrüchen Pro Kalendermonat muss ein arbeitsfreies Wochenende, bestehend aus beschäftigt wird, wird im Verhältnis zur Arbeitszeit wie folgt ermittelt: dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zugeteilt werden. Abwei- • 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses in chungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder Tagen, dividiert durch 365 bzw. 366 ergibt den Anspruch auf Ruhetage. des beteiligten Mitarbeiters oder im Rahmen der Delegationsnorm gemäss Es wird auf die nächst höhere Einheit aufgerundet. GAV, Anhang 4, Ziffer 4 möglich. • 52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer des Arbeitsverhält- nisses in Tagen, dividiert durch 365 bzw. 366 ergibt Anspruch auf Aus- BEZUG VON RUHE- UND AUSGLEICHSTAGEN gleichstage. Es wird auf die Einheit gerundet; dabei werden weniger als GAV, Anhang 4, Ziffer 24 0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmännische Rundung). Ein Ruhe- oder Ausgleichstag umfasst 24 aufeinanderfolgende Stun- Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Arbeitsaustritt zu viele den und muss am Wohnort zugebracht werden können. Werden ein oder Ruhe- und Ausgleichstage bezogen, so findet kein Ausgleich zu ihren oder mehrere Ruhetage zusammen mit einem oder mehreren Ausgleichsta- seinen Lasten statt, ausser das Arbeitsverhältnis wurde freiwillig oder aus gen eingeteilt, so kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem eigenem Verschulden aufgelöst. Dann werden zu viel gewährte Ruhe- und Mitarbeiter oder im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung einer dieser Ausgleichstage mit noch nicht bezogenen Ferien verrechnet. Ausgleichstage um eine Stunde gekürzt werden. KÜRZUNG ÜBERTRAG GAV, Anhang 4, Ziffer 29 GAV, Anhang 4, Ziffern 27 und 24 Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutter- Pro zu wenig gewährtem Ausgleichstag ist das entsprechende JAZ-Zeit- schaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Wei- guthaben (492 Minuten bei Vollzeitbeschäftigung) auf ein separates terbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freisetzung wird der Anspruch Ausgleichstagskonto zu buchen. Ist das nötige JAZ-Zeitguthaben nicht auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche vorhanden, erfolgt eine entsprechende Gutschrift durch die Unterneh- gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge mung, um die Differenz auf 0 auszugleichen. schweizerischem obligatorischen Dienst angerechnet, sofern diese mehr Der Mindestanspruch an Ausgleichstagen hat sich am Dienstplan als sechs zusammenhängende Tage umfassen. Tage, an denen die Arbeit und einem geschlossenen Tourenablauf zu orientieren. Bei der Einteilung wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berücksichtigt. sind grundsätzlich so viele Ausgleichstage einzuteilen, wie aufgrund des Ganztägige Abwesenheiten wegen Krankheit und Unfall bis insgesamt berechneten Tourendurchschnittes zu erwarten sind. fünf Tage pro Kalenderjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen Dabei sind Abweichungen von maximal 3 Tagen möglich. Weiter ge- diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird hende Abweichungen sind im Rahmen des Mitentscheids möglich. der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem 1. Abwesenheitstag gekürzt. ANSPRUCH BEI ARBEITSEINTRITT ODER -AUSTRITT Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus medizinischen GAV, Anhang 4, Ziffer 28 Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewähr- Der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei Arbeitseintritt oder ten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 46 47
Die Kürzung berechnet sich wie folgt: Das separate Ausgleichstagskonto besteht aus: • 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert a. Zeitgutschriften für zu wenig gewährte arbeitsfreie Tage; durch 365/366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen. b. Zeitsaldo von mehr als 41 Stunden am Ende der Abrechungsperiode. • 52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, Zeitsaldi von 0 bis 41 Stunden werden auf das Folgejahr übertragen. dividiert durch 365/366. Es wird auf die Einheit gerundet; dabei werden Ist ein Minussaldo aufgrund von Annahmeverzug entstanden, wird weniger als 0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmänni- dieser am Ende der Abrechnungsperiode auf 0 aufgefüllt. sche Rundung). Die aus dem Ausgleichskonto resultierenden arbeitsfreien Tage werden spätestens mittels Monatseinteilung mit Mitsprache zugeteilt. ZEITMANAGEMENT UND GRENZWERTE Dieses Guthaben kann während des laufenden Monats in gegensei- tigem Einvernehmen (Mitentscheid) in Form von Minuten, Stunden und REGELUNGEN FÜR MITARBEITENDE IN TOUREN ganzen Tagen ausgeglichen werden. GAV, Anhang 4, Ziffer 6 bis 8 (mit Änderungen per 01.01.2020) Die Grenzwerte am Ende der Abrechnungsperiode liegen bei +80 Stunden REGELUNGEN FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER MIT TEILWEI- bzw. -25 Stunden. Das Ziel ist, dass sich das Zeitkonto am Ende der Ab- SER UND VOLLER ZEITAUTONOMIE rechnungsperiode zwischen 0 und +41 Stunden befindet. Die Grenzwerte am Ende der Abrechnungsperiode liegen bei +80 Stunden Die unterjährigen Grenzwerte liegen bei +100 und -40 Stunden. bzw. -25 Stunden. Das Ziel ist, dass sich das Zeitkonto am Ende der Ab- In den BAR können andere unterjährige Grenzwerte definiert werden. rechnungsperiode zwischen -25 und +41 Stunden befindet. Jeden Monat wird ein Abgleich der Zeitguthaben der Mitarbeitenden Die unterjährigen Grenzwerte liegen bei +100 und -40 Stunden. mit den zulässigen Grenzwerte vorgenommen. Liegen die Zeitguthaben In den BAR können andere unterjährige Grenzwerte definiert werden. ausserhalb der Grenzwerte, so hat der/die Vorgesetzte zu prüfen, ob auf- Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte und die damit grund des geplanten Personaleinsatzes garantiert ist, dass die Grenzwerte verbundene Steuerung der Zeitkonti liegt bei der Mitarbeiterin oder dem am Ende des laufenden Jahres eingehalten werden. Wenn die Einhaltung Mitarbeiter. Die oder der Vorgesetzte unterstützt sie bei der Einhaltung der der Grenzwerte aufgrund des geplanten Personaleinsatzes unmöglich ist, Grenzwerte. muss der/die Vorgesetzte mit dem/der Mitarbeitenden eine einvernehmli- Die Zeitsaldi werden auf das Folgejahr übertragen. che Lösung finden, wie Gleitzeitguthaben bezogen bzw. aufgebaut und wie Ist ein Minussaldo aufgrund von Annahmeverzug entstanden, wird entsprechend geplant werden soll, damit die zulässigen Grenzwerte am dieser am Ende der Abrechnungsperiode ausgeglichen. Ende des Jahres erreicht werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte und die damit verbundene Steuerung der Zeitkonti liegt bei den Vorgesetzten. Die Mitar- beitenden unterstützen die Einhaltung der Grenzwerte. Zeitsaldi von mehr als 41 Stunden werden in ein separates Ausgleichs- tagskonto gebucht, dessen Zeitsaldo grundsätzlich für den Bezug von zusätzlichen Ausgleichstagen vorgesehen ist. 48 49
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