Kaderreglement SBB AG Hierarchieebene 2 - vertraulich Schweizerische Bundesbahnen SBB - Anstellungsbedingungen für Mitarbeiterinnen und ...

Die Seite wird erstellt Bettina Brüggemann
 
WEITER LESEN
vertraulich

           Schweizerische Bundesbahnen SBB

        Kaderreglement SBB AG
           Hierarchieebene 2

Anstellungsbedingungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                 der Hierarchieebene 2

                                                    Seite 1 von 22
Inhaltsverzeichnis

1   Rechtsgrundlage ..................................................................................................................................... 3
2   Begriffe .................................................................................................................................................... 3
3   Geltungsbereich ...................................................................................................................................... 3
4   Abschluss des Arbeitsvertrages ............................................................................................................. 3
  4.1    Arbeitsvertrag ................................................................................................................................. 3
  4.2    Probezeit ......................................................................................................................................... 3
5   Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................................................................................................... 3
  5.1    Kündigungsfrist während der Probezeit ........................................................................................ 3
  5.2    Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ............................................................... 3
  5.3    Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit .................................................. 4
6   Ersatz von berufsbedingten Auslagen .................................................................................................... 4
7   Sorgfalts- und Treuepflicht...................................................................................................................... 4
  7.1    Wahrung der Interessen der SBB AG............................................................................................. 4
  7.2    Geistiges Eigentum ........................................................................................................................ 4
  7.3    Annahme von Geschenken ............................................................................................................ 4
  7.4    Verwaltungsratsmandate / Nebenbeschäftigungen ....................................................................... 4
  7.5    Öffentliche Ämter ........................................................................................................................... 5
8   Geheimhaltung / Verschwiegenheit......................................................................................................... 5
9   Haftung .................................................................................................................................................... 5
10 Arbeitszeit und Ferien ............................................................................................................................. 5
  10.1   Arbeitszeit....................................................................................................................................... 5
  10.2   Überzeit........................................................................................................................................... 5
  10.3   Ferien .............................................................................................................................................. 5
  10.4   Feiertage / Brücken ........................................................................................................................ 5
11 Urlaub ...................................................................................................................................................... 6
  11.1    Anspruch auf bezahlten Urlaub..................................................................................................... 6
  11.2   Mutterschaftsurlaub ....................................................................................................................... 6
  11.3   Geburt eines Kindes (Vaterschaftsurlaub) ..................................................................................... 6
  11.4   Erziehungsurlaub ........................................................................................................................... 6
  11.5   Unbezahlter Urlaub ......................................................................................................................... 6
12 Lohn ......................................................................................................................................................... 6
  12.1   Allgemeines .................................................................................................................................... 6
  12.2   Familienzulage................................................................................................................................ 6
  12.3   Sozialversicherungen ..................................................................................................................... 7
  12.4   Obligatorische Unfallversicherung ................................................................................................ 7
  12.5   Berufliche Vorsorge........................................................................................................................ 7
  12.6   Auszahlung des Lohnes ................................................................................................................. 7
13 Lohnrelevante Leistungen ....................................................................................................................... 7
  13.1   Leistungs- und Erfolgsprämie ........................................................................................................ 7
  13.2   Nebenleistungen............................................................................................................................. 7
  13.3   Treueprämie.................................................................................................................................... 7
14 Leistungen bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischem Dienst .................................................... 8
  14.1   Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst.............................................................. 8
15 Krankheit und Unfall ................................................................................................................................ 8
16 Zulagen für ins Ausland entsandtes Personal ........................................................................................ 8
17 Anwendbares Recht ................................................................................................................................ 8
18 Ergänzungen und Änderungen des Kaderreglements SBB AG Hierarchieebene 2 ............................... 8
19 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................ 8
Anhang 1: Gesamtentlöhnung ........................................................................................................................ 9
Anhang 2: Leistungs- und Erfolgsprämie ..................................................................................................... 10
Anhang 3: Nebenleistungen.......................................................................................................................... 12
Anhang 4: Sabbatical .................................................................................................................................... 13
Anhang 5: Spesenreglement ......................................................................................................................... 14
Anhang 6: Krankheit und Unfall .................................................................................................................... 18

                                                                                                                                              Seite 2 von 22
1     Rechtsgrundlage

      Das Kaderreglement SBB AG der Hierarchieebene 2 stützt sich auf die Art. 319ff. Obligationenrecht, auf
      Art. 6 des Bundespersonalgesetzes und auf Art. 5 der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz.

2     Begriffe

      Im vorliegenden Reglement werden die nachfolgenden Abkürzungen und Begriffe verwendet:
      -   OR = Schweizerisches Obligationenrecht
      -   HE 2 = Hierarchieebene 2

3     Geltungsbereich

      Das Reglement gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hierarchieebene 2 der SBB AG, so weit
      diese nicht dem GAV SBB unterstellt sind.

4     Abschluss des Arbeitsvertrages

4.1   Arbeitsvertrag

      Das Reglement bildet die Grundlage und den integrierenden Bestandteil des schriftlichen Einzelarbeits-
      vertrages. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält ein Exemplar des Reglements vor Abschluss des
      Arbeitsvertrages.

      Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
      -       die Funktion und die Unterstellung;
      -       den Beginn des Arbeitsverhältnisses;
      -       den Arbeitsort;
      -       die Dauer einer allfälligen Probezeit;
      -       die Zuordnung zur Hierarchieebene 2;
      -       den Beschäftigungsgrad;
      -       die Kündigungsfrist;
      -       den Lohn, Zulagen sowie weitere Entschädigungen;
      -       bei befristetem Arbeitsverhältnis die Dauer.

4.2   Probezeit

      Die Probezeit beträgt maximal drei Monate.

      Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig
      übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

5     Beendigung des Arbeitsverhältnisses

5.1   Kündigungsfrist während der Probezeit

      Das Anstellungsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig mit einer Kündigungsfrist von sieben
      Tagen aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5.2   Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

      Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in folgenden Fällen ohne
      Kündigung:

      -          bei Ablauf einer befristeten Anstellung;
      -          bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters;
      -          bei Tod.

                                                                                                    Seite 3 von 22
5.3   Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit

      Es gilt eine Kündigungsfrist zwischen drei bis sechs Monaten, welche individuell im Einzelarbeitsvertrag
      vereinbart wird. Die Kündigung hat schriftlich auf das Ende eines Monats zu erfolgen.

      Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Anhänge und Zusatzvereinbarungen als
      aufgehoben.

      Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch die SBB AG ist die SBB AG berechtigt, die Mitar-
      beiterin oder den Mitarbeiter gegen weitere Bezahlung des letzten monatlichen Lohnes von der Arbeits-
      leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen.

      Vorbehalten bleiben die Fälle der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen
      (Art. 337 OR).

6     Ersatz von berufsbedingten Auslagen

      Der Ersatz von berufsbedingten Auslagen wird im Anhang 5 dieses Reglements geregelt.

7     Sorgfalts- und Treuepflicht

7.1   Wahrung der Interessen der SBB AG

      Die Interessen der SBB AG sind in guten Treuen zu wahren.
      Im Einzelarbeitsvertrag kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ein Konkurrenzverbot vereinbart
      werden.

7.2   Geistiges Eigentum

      Erfindungen und Designs, welche durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in Ausübung ihrer/seiner
      arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, ge-
      hören unabhängig von deren Schutzfähigkeit originär der SBB AG.

      Durch Urheberrecht geschützte Werke inkl. Computerprogramme, welche die Mitarbeiterin oder der Mit-
      arbeiter bei Ausübung ihrer/seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung ihrer/seiner vertragli-
      chen Pflichten schafft, stehen ebenfalls der SBB AG zu.

7.3   Annahme von Geschenken

      Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist es untersagt im Zusammenhang mit ihren/seinen beruflichen
      Tätigkeiten, für sich oder für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, an-
      zunehmen oder sich versprechen zu lassen. Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Vorteile, die direkt
      oder indirekt eine Vermögenszuwendung darstellen, namentlich Naturalabgaben, Schuldenerlasse, Ra-
      batte, Reisen und dergleichen. Als sonstige Vorteile gelten Leistungen, die bestimmt oder geeignet sind,
      der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter oder ihr/ihm nahe stehenden Personen einen besonderen, ihr/ihm
      sonst nicht zukommenden Vorteil zu verschaffen.

      Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke noch als sonstige Vorteile. Als geringfügige
      Zuwendungen gelten landesübliche Aufmerksamkeiten wie Einladungen zu Kultur- und Sportveranstal-
      tungen, Apéro oder Geschäftsessen. Diese dürfen nur angenommen werden, sofern sie der Förderung
      geschäftlicher Ziele dienen und die Fähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht beeinträchti-
      gen, objektive und faire Geschäftsentscheide zu treffen.

7.4   Verwaltungsratsmandate / Nebenbeschäftigungen

      Übernimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Auftrag der SBB AG Verwaltungsratsmandate, ge-
      hen die Honorare und Entschädigungen an die SBB AG.
      Die SBB AG schliesst für die Mandatsträgerin oder den Mandatsträger auf ihre Kosten eine Haftpflicht-
      versicherung ab.
      Die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten in Gesellschaften ohne Beteiligung der SBB AG oder von
      Nebenbeschäftigungen ist bewilligungspflichtig und bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des Vorge-
      setzten.
      Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten / Nebenbeschäftigungen ist unzulässig, wenn sie mit den
      Unternehmenszielen der SBB AG kollidieren.

                                                                                                   Seite 4 von 22
7.5     Öffentliche Ämter

        Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des direkten Vorgesetz-
        ten.
        Die Ausübung des öffentlichen Amtes ist unzulässig, wenn sie mit den Unternehmenszielen der SBB AG
        kollidiert.

    8   Geheimhaltung / Verschwiegenheit

        Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf ihr/ihm bekannt gewordene, die SBB AG oder ihre Vertrags-
        partner betreffende Tatsachen, Informationen und Erfahrungen in technischen, organisatorischen und
        wirtschaftlichen Belangen Dritten nicht zugänglich machen, mitteilen oder persönlich zum Nachteil der
        SBB AG oder ihrer Kunden verwenden sofern diese Tatsachen, Informationen und Erfahrungen entwe-
        der ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die SBB AG bzw. ihre Vertragspartner ein of-
        fensichtliches Geheimhaltungsinteresse daran haben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auflösung
        des Arbeitsvertrages.
        Verletzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diese Geheimhaltungspflicht, so ist sie/er gegenüber der
        SBB AG zu Schadenersatz verpflichtet.
        Die SBB AG kann bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht das Arbeitsverhältnis aus wichtigem
        Grund auflösen (Art. 337 OR).
        Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihr/ihm
        während ihrer/seiner Tätigkeit zugegangenen Unterlagen und Dokumente zurückzugeben.

9       Haftung

        Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter haftet gegenüber der SBB AG für den Schaden, den sie/er ihr
        durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugefügt hat.

        Muss die SBB AG einem Dritten einen Schaden ersetzen, den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
        grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, so kann die SBB AG auf die Mitarbeiterin oder den Mitar-
        beiter Rückgriff nehmen.

10      Arbeitszeit und Ferien

10.1    Arbeitszeit

        Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter richtet ihre/seine Arbeitszeit nach den Jahreszielen und den zu er-
        ledigenden Geschäften.

10.2    Überzeit

        Überzeit ist durch die Honorierung abgegolten.

10.3    Ferien

        In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von:

        - 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird;
        - 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.

        Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien proportional zur effektiven Dauer des Arbeitsverhältnis-
        ses berechnet.

10.4    Feiertage / Brücken

        Die am Arbeitsort üblichen Feiertage sind arbeitsfrei. Werden durch die Konzernleitung der SBB AG Brü-
        ckentage beschlossen, sind diese ebenfalls arbeitsfrei.

                                                                                                     Seite 5 von 22
11     Urlaub

11.1   Anspruch auf bezahlten Urlaub

       Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat der/dem Vorgesetzten rechtzeitig ein begründetes Gesuch
       um Urlaub einzureichen.

       Die SBB AG gewährt für die folgenden Abwesenheiten bezahlten Urlaub im jeweiligen Umfang:

       -        Obligatorischer Dienst: die erforderliche Zeit;
       -        Feuerwehr; nur für Einsätze bei Alarm, nicht für Instruktorentätigkeit: die erforderliche Zeit;
       -        Für Übungen und Kurse bei der Feuerwehr: bis 3 Tage pro Kalenderjahr (ohne Ausbildung zum
                Offizier oder Kommandanten);
       -        Ausübung öffentlicher Ämter insgesamt: bis 15 Tage pro Kalenderjahr;
       -        Wohnungswechsel aus privaten Gründen: 1 Tag;
       -        Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen: 2 Tage;
       -        Arbeitsjubiläum für das 25. Arbeitsjahr: ½ Tag;
       -        Arbeitsjubiläum für das 40. Arbeitsjahr: 1 Tag;
       -        Hochzeit und Wiederverheiratung: 3 Tage (inklusive zivile und kirchliche Trauung);
       -        Beim Tod von nahen Angehörigen: bis 3 Tage;
       -        Abwesenheit aus Familiären Gründen: 2 Tage;
       -        Pflege der Kinder für Alleinerziehende, sofern die Pflege nicht anders organisiert werden kann:
                bis 5 Tage pro Kalenderjahr;

11.2   Mutterschaftsurlaub

       Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten.

       Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin höchstens zwei Monate des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft
       beziehen; der Urlaub beginnt spätestens mit der Geburt.

       Wird ein Kind nach dem 6. Schwangerschaftsmonat tot geboren, hat die Mutter Anspruch auf 2 Monate
       bezahlten Urlaub.

       Wegen des Mutterschaftsurlaubs wird der Ferienanspruch nicht gekürzt. Der während des Urlaubs ent-
       standene Ferienanspruch wird nicht in Geld abgegolten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Wiederauf-
       nahme der Arbeit aufgelöst wird.

11.3   Geburt eines Kindes (Vaterschaftsurlaub)

       Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Der Urlaub ist in-
       nerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Geburt des Kindes zu beziehen. Die Urlaubstage können anei-
       nander oder einzeln bezogen werden.

11.4   Erziehungsurlaub

       Auf Antrag wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein unbezahlter Erziehungsurlaub von bis zu
       drei Monaten gewährt. Dieser ist in den ersten sechs Lebensjahren des Kindes zu beziehen.

11.5   Unbezahlter Urlaub

       Unbezahlter Urlaub wird wenn immer möglich bewilligt, sofern es die Personalverhältnisse und der Ar-
       beitsanfall gestatten und der SBB AG daraus keine Nachteile erwachsen.

       Für die ersten 30 Tage übernimmt die SBB AG die Arbeitgeberbeiträge der Pensionskasse; ab dem 31.
       Tag sind die Arbeitgeberbeiträge der Pensionskasse durch die beurlaubte Person zu leisten.

12     Lohn

12.1   Allgemeines

       Der Lohn wird individuell vereinbart und im Einzelarbeitsvertrag festgehalten. Der Lohn ist vertraulich zu
       behandeln.

12.2   Familienzulage

       Die Familienzulage wird durch die gültige SBB AG Richtlinie sowie durch die kantonalen Bestimmungen
       geregelt.

                                                                                                  Seite 6 von 22
12.3   Sozialversicherungen

       Von jeder Lohnzahlung gelangen in Abzug:
       -       Die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen;
       -       Die obligatorischen Unfallversicherungsbeiträge;
       -       Die Pensionskassenbeiträge nach dem Reglement der Pensionskasse SBB.

12.4   Obligatorische Unfallversicherung

       Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist obligatorisch bei der Suva gegen Berufsunfall und bei genügend
       hohem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Massgebend ist das UVG.

       Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen 1/3 zu Lasten der SBB
       AG, 2/3 zu Lasten der Mitarbeitenden.

12.5   Berufliche Vorsorge

       Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist bei der Pensionskasse SBB gegen die wirtschaftlichen Folgen
       von Invalidität, Alter und Tod versichert. Massgebend ist das Vorsorgereglement der Pensionskasse
       SBB.

12.6   Auszahlung des Lohnes

       Der Jahreslohn und die Familienzulage werden in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. Die Auszahlung er-
       folgt bargeldlos jeweils vor Monatsende.

13     Lohnrelevante Leistungen

13.1   Leistungs- und Erfolgsprämie

       Die Leistungs- und Erfolgsprämie sowie deren Auszahlung sind in Anhang 2 dieses Reglements gere-
       gelt.

13.2   Nebenleistungen

       Die Nebenleistungen sind im Anhang 3 dieses Reglements geregelt.

13.3   Treueprämie

       Die SBB AG richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach 7, 15, 20 und 25 Jahren sowie nach je
       weiteren 5 Anstellungsjahren eine Treueprämie aus. Die Treueprämie kann in Form von Bargeld oder für
       persönliche Weiterbildungen bezogen werden.

       Das Geld wird im Folgemonat des Dienstjubiläums über die Lohnauszahlungen ausbezahlt.

       Der Geldbetrag für Weiterbildungen ist zweckgebunden und wird nicht ausbezahlt. Das Anrecht darauf
       erlischt nach 4 Jahren seit der Zurverfügungstellung.

       Treueprämie als Geld:
       - nach 7 und 15 Jahren:                                   CHF 3‘000.00
       - nach 20 Jahren:                                         CHF 5'000.00
       - nach 25 und je weiteren 5 Jahren:                       CHF 10'000.00

       Treueprämie für Weiterbildungen:
       - nach 7 und 15 Jahren:                                   CHF 6‘000.00
       - nach 20 Jahren:                                         CHF 10'000.00
       - nach 25 und je weiteren 5 Jahren:                       CHF 20'000.00

       Angerechnet werden auch Anstellungsjahre bei einer Tochtergesellschaft, an der die SBB AG zu min-
       destens 50% beteiligt ist.

       Die Lehrzeit wird nicht angerechnet. Sie bleibt angerechnet bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am
       01.01.2001 mindestens sieben Anstellungsjahre bei der SBB AG (einschliesslich der Lehrzeit) hatten.
       Bei einem Wiedereintritt werden die früheren Dienstjahre nicht angerechnet.
       Bei reduziertem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie anteilsmässig gekürzt, wobei der zum Zeit-
       punkt des Bezugs der Treueprämie gültige Beschäftigungsgrad massgebend ist.

       Wird das Arbeitsverhältnisses aufgelöst, besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treueprämie;
       ausgenommen sind Auflösungen wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit.
                                                                                                 Seite 7 von 22
14     Leistungen bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischem Dienst

14.1   Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

       Bei Arbeitsverhinderung wegen schweizerischem obligatorischem Dienst bestehen folgende
       Ansprüche:

       -    Während Beförderungsdiensten (Artikel 10 EOG) und übrigen schweizerischen obligatorischen
            Diensten 80% des Lohnes. Besteht in dieser Zeit Anspruch auf Kinderzulage gemäss Artikel 6
            EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%. Zusätzlich wird die Familienzulage im gleichen Umfang wie
            vor der Arbeitsverhinderung ausgerichtet.

       Der Anspruch besteht nur, wenn die EO-Anmeldung vorgelegt wird.

       Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss die Differenz zwischen Lohnanspruch und EO zurückzahlen,
       wenn

       a.       der Lohnanspruch gemäss Ziffer 14.1 höher ist als die EO und

       b.       die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigt oder dieses von der
                SBB AG aufgrund eines Verschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gekündigt wird
                und

       c.       es sich bei der Dienstleistung nicht um einen Wiederholungskurs gehandelt hat.

       Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auf die Dienstleistungen, die in den letzten 12 Monaten vor En-
       de des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden oder endeten.

15     Krankheit und Unfall

       Die Leistungen bei Krankheit und Unfall sind im Anhang 6 dieses Reglements geregelt.

16     Zulagen für ins Ausland entsandtes Personal

       Die oder der ins Ausland entsandte Mitarbeiter/in hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der
       zusätzlichen Auslagen, die mit dem Aufenthalt im Ausland verbunden sind (R K 193.1).

17     Anwendbares Recht

       Die Bestimmungen des Kaderreglements SBB AG Hierarchieebene 2 gehen, soweit zulässig, den ge-
       setzlichen Bestimmungen vor. Es ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar.

18     Ergänzungen und Änderungen des Kaderreglements SBB AG Hierarchieebene 2

       Ergänzungen und Änderungen dieses Reglements bedürfen der Schriftform.
       Ergänzungen und Änderungen werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich be-
       kannt gegeben.
       Verschlechtern sich die Anstellungsbedingungen, so können sie gegen den Willen der Mitarbeiterin oder
       des Mitarbeiters nur auf den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hin durchgesetzt werden.

19     Schlussbestimmungen

       Dieses Reglement tritt per 01.09. 2011 in Kraft.

       Bern, xx.xx.xxxx

       SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB

                                                                                                  Seite 8 von 22
Anhang 1: Gesamtentlöhnung

1    Zusammensetzung der Gesamtentlöhnung

     Die Gesamtentlöhnung kann sich aus dem festen Jahreslohn, der Leistungs- und Erfolgsprämie, der
     Familienzulage, der Spesenpauschale und den Nebenleistungen zusammensetzen.

     Die Gesamtentlöhnung wird im Einzelarbeitsvertrag festgehalten.

2    Bewertungssystematik

     Sämtliche OR-Funktionen der HE 2 werden durch ein einheitliches System anhand des aktuellen Stel-
     lenbeschriebs, dem Organigramm und allfälligen Interviews mit der/dem Vorgesetzten und/oder Stellen-
     inhaber/in bewertet.

                                                                                           Seite 9 von 22
Anhang 2: Leistungs- und Erfolgsprämie

1     Allgemein

      Mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kann eine Leistungs- und Erfolgsprämienregelung vereinbart
      werden. Der Anspruch wird in Prozent des Jahreslohnes im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.

1.1   Grundsystematik

      Die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der Leistungs- und Erfolgsprämie werden jähr-
      lich in der Zielvereinbarung festgelegt.

      Unterschieden werden zwei Zielebenen, jene der Konzernerfolgsbeteiligung und jene der persönlichen
      Ziele.

      Bei quantitativen Zielen ist im Einzelfall eine Überperformance bis maximal 150% möglich. Bei qualitati-
      ven Zielen kann eine Zielerreichung von maximal 100% erreicht werden. Der diskretionäre Faktor beur-
      teilt die Aufgabenerfüllung gemäss Stellenbeschreibung und das persönliche Verhalten mittels eines
      Faktors von 0.9, 0.95, 1.0, 1.05 oder 1.1. Die maximale zur Auszahlung gelangende Gesamtzielerrei-
      chung inklusive diskretionärem Faktor beträgt 120%.

      Der Verwaltungsrat der SBB AG kann in ausserordentlichen Situationen die Leistungs- und Erfolgsprä-
      mie kürzen oder streichen.

2     Auszahlung der Leistungs- und Erfolgsprämie

      Die SBB AG bezahlt den Betrag nach Abnahme des Jahresergebnisses durch den Verwaltungsrat der
      SBB AG in dem der Zielerreichung folgenden Jahr aus. Von der Leistungs- und Erfolgsprämie werden
      die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der effektiv ausbezahlte Betrag wird im Jahr der
      Auszahlung in der Pensionskasse SBB versichert.

      Falls das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Geschäftsjahres endet, erhält die/der Mitarbeiter/in zu ei-
      nem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens zum Austrittstermin einen Anteil pro rata temporis. Die Zielerrei-
      chung kann bei einem Austritt maximal 100% betragen, der diskretionäre Faktor ist auf 1.0 begrenzt.

      Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mutterschaft, Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Militär-, Zivil- und
      Zivilschutzdienst richtet sich die Leistungs- und Erfolgsprämie sinngemäss nach Anhang 6, Ziffer 2.1.
      Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mehr als 60 Arbeitstagen wegen Mutterschaft, Krank-
      heit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst abwesend, so wird für die Be-
      rechnung des leistungs- und erfolgsabhängigen Prämienanteils für die Zeit der Abwesenheit auf den
      Durchschnitt der Zielerreichung in Prozent der letzten drei Arbeitsjahre abgestellt.
      Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anrecht auf eine Auszahlung
      der leistungs- und erfolgsabhängigen Prämie.

2.1   Leistungs- und erfolgsabhängige Prämie bei unterjährigem Ein-, Über- oder Austritt

      Unterjähriger Eintritt zwischen dem 01.01. und 30.06.

      Bei einem unterjährigen Eintritt zwischen dem 01.01. und 30.06. ist eine Zielvereinbarung vorzunehmen.
      Die Zielerreichung erfolgt gemäss Regelprozess. Die Auszahlung der leistungs- und erfolgsabhängigen
      Prämie erfolgt pro rata temporis zum ordentlichen Zeitpunkt.

      Unterjähriger Eintritt zwischen dem 01.07. und 31.12.

      Bei einem unterjährigen Eintritt zwischen dem 01.07. und 31.12. ist keine Zielvereinbarung abzuschlies-
      sen. Die Zielerreichung beträgt fix 85%. Die Auszahlung der leistungs- und erfolgsabhängigen Prämie
      erfolgt pro rata temporis zum ordentlichen Zeitpunkt.

                                                                                                Seite 10 von 22
Unterjähriger Austritt zwischen dem 01.01. und 31.03.

Bei einem unterjährigen Austritt zwischen dem 01.01. und 31.03. ist keine Zielvereinbarung abzuschlies-
sen. In dieser Zeitperiode gilt die Zielerreichung des Vorjahres. Die Zielerreichung des Vorjahres ergibt
sich aus der Konzernerfolgsbeteiligung (Zwischenergebnisse) und der Beurteilung der persönlichen Ziele
durch die/den Vorgesetzte/n.
Die Zielerreichung erfolgt gemäss Ziffer 2.

Unterjähriger Austritt zwischen dem 01.04. und 31.12.

Bei einem unterjährigen Austritt zwischen dem 01.04. und 31.12. ist eine Zielvereinbarung vorzunehmen.
Die Zielerreichung ergibt sich aus der Konzernerfolgsbeteiligung (Zwischenergebnisse) und der Beurtei-
lung der persönlichen Ziele durch die/den Vorgesetzte/n.
Die Auszahlung der leistungs- und erfolgsabhängigen Prämie erfolgt pro rata temporis zu einem verein-
barten Zeitpunkt, spätestens zum Austrittstermin.

Unterjähriger Übertritt zwischen dem 01.01. und 31.03 (aus Sicht der bisherigen Organisations-
einheit)

Bei einem unterjährigen Übertritt zwischen dem 01.01. und 31.03. sind keine Ziele zu vereinbaren. In
dieser Zeitperiode gilt die Zielerreichung der neuen Organisationseinheit rückwirkend für die gesamte
Zeit.
Die Zielerreichung des Vorjahres ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Übertritts durchzuführenden Be-
urteilung der persönlichen Ziele durch den/die Vorgesetzte/n und aus der Konzernerfolgsbeteiligung.

Unterjähriger Übertritt zwischen dem 01.04. und 31.12. (aus Sicht der bisherigen Organisations-
einheit)

Bei einem unterjährigen Übertritt zwischen dem 01.04. und 31.12. ist eine Zielvereinbarung vorzuneh-
men. Die Zielerreichung ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Übertritts durchzuführenden Beurteilung
der persönlichen Ziele durch den/die Vorgesetzte/n und aus der Konzernerfolgsbeteiligung.

Unterjähriger Übertritt zwischen dem 01.01. und 30.09. (aus Sicht der neuen Organisationsein-
heit)

Bei einem unterjährigen Übertritt zwischen dem 01.01. und 30.09. ist eine Zielvereinbarung vorzuneh-
men. Die Zielerreichung erfolgt gemäss Regelprozess. Die Auszahlung der leistungs- und erfolgsabhän-
gigen Prämie erfolgt pro rata temporis zum ordentliche Zeitpunkt.

Unterjähriger Übertritt zwischen dem 01.10. und 31.12. (aus Sicht der neuen Organisationsein-
heit)

Bei einem unterjährigen Übertritt zwischen dem 01.10. und 31.12. sind keine neuen Ziele zu vereinba-
ren. In dieser Zeitperiode gilt die Zielerreichung der bisherigen Organisationseinheit.

                                                                                         Seite 11 von 22
Anhang 3: Nebenleistungen

1     Fahrvergünstigung für das Personal (FVP)

1.1   National
       Persönliches Generalabonnement GA-FVP in 1. Klasse für die Schweiz.

      Für die Familienangehörigen
       Vergünstigte Abonnemente für die/den Lebenspartner/in.
       Kinder von 6 bis 16 Jahren: FVP-Halbtax-Abonnement inklusive Junior-Karte oder Anspruch auf
       vergünstigte Abonnemente.
       Kinder von 16 bis 25 Jahren1: Gratis FVP-Halbtax-Abonnement oder Anspruch auf vergünstigte
       Abonnemente.

1.2   International
        Beliebige Anzahl Reisen bei den europäischen Bahnen exklusiv Schweden und in Pauschal- sowie
        Globalzügen der europäischen Bahnen.
        Gratis Sitzplatzreservation bei der DB und ÖBB.

      Ab dem 2. Anstellungsjahr
       Internationale Ermässigungskarte für das Eisenbahnpersonal (Ermässigung mindestens 50% auf
        Pauschal- oder Globalpreise).

      Für die Familienangehörigen2
       Ehepartner/in oder eigetragene Partnerschaft: Jährlicher Bezug eines Freifahrscheins für FS, ÖBB,
       GYSEV und Bodensee BSB (Ermässigung FIP mind. 50%).
       Kinder bis 25 Jahre in Ausbildung1: Bezug eines jährlichen Freifahrscheins für folgende
       Transportunternehmungen: FS, ÖBB, GYSEV und Bodensee BSB (Ermässigung FIP mindestens
       50%).

2     Mobile Kommunikation

          Die SBB AG kann ihren Mitarbeitenden ein Mobiltelefon zur vorwiegend geschäftlichen Verwendung
          zur Verfügung stellen. Die Mobiltelefonkosten, das Abonnement und die Gebühren werden durch die
          SBB AG übernommen.

      1
          Nur solange in Ausbildung dauert und ein Anspruch auf Familienzulagen besteht.
      2
          Nur wenn ein Anspruch auf FVP besteht.
                                                                                             Seite 12 von 22
Anhang 4: Sabbatical

1     Anspruch

      Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach jeweils 10 vollendeten Arbeitsjahren im OR-
      Anstellungsverhältnis das Anrecht, ein Sabbatical von 40 Tagen zu beziehen. Das Sabbatical ist zu-
      sammenhängend zu beziehen und setzt sich wie folgt zusammen:

      Beteiligung SBB: 30 Arbeitstage
      Beteiligung Mitarbeiter/in: 10 Ferientage

      Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Anrecht, insgesamt zwei Sabbaticals zu beziehen.

      Bei einem Wiedereintritt werden die früheren Arbeitsjahre nicht angerechnet.

      Das Sabbatical verfällt spätestens nach Ablauf von 24 Monaten seit Erreichen des Anspruchs. Ein späte-
      rer Bezug oder ein Vorbezug ist nicht möglich. Es besteht keine Möglichkeit einer Auszahlung.

2     Teilzeitbeschäftigte

      Ein reduzierter Beschäftigungsgrad hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit und auf die Dauer des Sabbati-
      cals. Das Sabbatical dauert immer 40 Tage. Die Höhe des Lohnes während des Sabbatical richtet sich
      nach dem beim Bezug geltenden Beschäftigungsgrad.

3     Abwesenheiten

      Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall oder schweizerischem obligatorischem Dienst von mehr als ins-
      gesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr schieben die Fälligkeit des Sabbaticals um die gesamte Dauer der
      Abwesenheiten hinaus.

      Unbezahlte Urlaube von mehr als 30 Tagen pro Kalenderjahr schieben die Fälligkeit des Sabbaticals um
      die gesamte Dauer der Urlaube hinaus.

4     Anspruch nach Wechsel des Anstellungsverhältnisses von GAV SBB zum OR

4.1   Die Arbeitsjahre in den Anforderungsniveaus K bis O (ab 01.07.2011) und in den Funktionsstufen 21 bis
      29 (ab 01.01.2006) werden angerechnet.

4.2   Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor dem Wechsel in ein OR-Anstellungsverhältnis bereits
      Anspruch auf eine GAV-Auszeit hatten, haben 10 Arbeitsjahre nach dem letzten Auszeit-Bezug das An-
      recht, ein Sabbatical zu beziehen.

5     Übergangsregelungen Sabbatical

5.1   Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche gemäss dem vorhergehenden Kaderreglement vom
      11.04.2005 im Zeitraum vom 01.09.2011 (Inkrafttreten dieses Reglements) bis zum 31.12.2013 An-
      spruch auf ein Sabbatical haben, können dieses auch nach Inkrafttreten des neuen Reglements zum
      entsprechenden Zeitpunkt beziehen.

5.2   Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor dem 01.09.2011 (Inkrafttreten dieses Reglements)
      Anspruch auf ein Sabbatical hatten, haben 10 Arbeitsjahre nach dem letzten Sabbatical-Bezug das An-
      recht, ein Sabbatical zu beziehen.

                                                                                              Seite 13 von 22
Anhang 5: Spesenreglement
1     Allgemeines

1.1   Grundsatz

      Dieses Spesenreglement gilt für alle nach Obligationenrecht angestellte Mitarbeitende der Hierarchieebe-
      ne 2 (nachfolgend Mitarbeitende) der SBB AG, Bern, welche mit dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen.

1.2   Definition des Spesenbegriffs

      Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, die einem/einer Mitarbeitenden im Interes-
      se des Arbeitgebers angefallen sind. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses
      Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren,
      werden von der Firma nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen.

      Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt:

              Fahrtkosten
              Verpflegungskosten
              Übernachtungskosten
              Übrige Kosten

1.3   Grundsatz der Spesenrückerstattung

      Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Spesen effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abge-
      rechnet werden. Fallpauschalen werden nur in den nachfolgend angeführten Ausnahmefällen gewährt.

2      Fahrkosten

2.1    Begriff der Geschäftsreise

       Als Geschäftsreise gilt jeder kurzfristige auswärtige Aufenthalt des Mitarbeitenden zur Erfüllung eines
       dienstlichen Auftrages unter Beibehaltung seines regulären Arbeitsortes.

2.2    Bahnreisen

       Die Mitarbeitenden sind berechtigt, für Geschäftsreisen im In- und Ausland, im Zug die 1. Klasse zu be-
       nützen.

       Die SBB stellen ihren Mitarbeitenden eine Dauerfahrkarte bzw. ein Generalabonnement FVP (GA-FVP)
       1. Klasse zur Verfügung. Gemäss Entscheid der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 15. De-
       zember 2006 wird die Dauerfahrkarte bzw. das GA-FVP auf dem Lohnausweis als Lohnnebenleistung in
       der Höhe von CHF 2'000.- deklariert.

       Bei Mitarbeitenden mit geschäftlich notwendigen Dauerfahrkarten (GA-FVP) wird auf dem neuen Lohn-
       ausweis das Feld „F“ angekreuzt. Eine Dauerfahrkarte (GA-FVP) wird als geschäftlich notwendig be-
       trachtet, wenn Mitarbeitende während 40 Tagen im Jahr Dienstfahrten unternehmen.

       Bei allen anderen Mitarbeitenden wird der Wert der Dauerfahrkarte (GA-FVP) von CHF 2'000.- als steu-
       erbares Einkommen aufgerechnet. Diese Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine Zusammenstellung
       aller Fahrten während eines Kalenderjahres zu erstellen. Wenn ein Mitarbeitender resp. eine Mitarbeite-
       rin während 40 Tagen im Jahr Dienstfahrten unternimmt, wird auf eine Deklaration auf dem Lohnausweis
       als steuerbares Einkommen ebenfalls verzichtet und lediglich das Feld F – unentgeltliche Beförderung
       zwischen Wohn- und Arbeitsort – angekreuzt.

       Für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln können die Mitarbeitenden, die im Besitz einer
       nicht steuerbefreiten Dauerfahrkarte (GA-FVP) sind, die Kosten für ein Strecken- oder Verkehrs-
       bundabonnement bis maximal zum zu deklarierenden Betrag von CHF 2'000 in der Steuererklärung in
       Abzug bringen.

       Inhaber von Dauerfahrkarten (GA-FVP) haben in der Regel keinen Anspruch auf Autoentschädigungen.
       Diejenigen Mitarbeitenden, welche auf das Auto angewiesen sind (z.B aufgrund von unregelmässigen
       Arbeitszeiten, Früh- und Spätdienstschichten etc.), können die Autokosten als Arbeitsweg in ihrer Steu-
       ererklärung abziehen.

       Mitarbeitende, welche auf den Bezug einer Dauerfahrkarte (GA-FVP) verzichten, erhalten von der SBB
       unentgeltlich ein Halbtax- Abo zur Verfügung gestellt. Dieses Halbtax-Abo stellt beim Mitarbeitenden
       kein steuerbares Einkommen dar und ist daher auf dem Lohnausweis nicht zu deklarieren.
                                                                                            Seite 14 von 22
2.3   Flugzeug

      Grundsätzlich ist die sinnvollste und günstigste Variante zu buchen.

      In der Regel vergüten die SBB die Flugkosten der „Economy-Class“. In Ausnahmefällen können die SBB
      auch die Kosten der „Business-Class“ vergüten. Das Reisen in der „Business-Class“ bedarf der schriftli-
      chen Zustimmung der/des direkten Vorgesetzten.

      Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien etc., die den Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsrei-
      sen von der Luftverkehrsgesellschaft gutgeschrieben werden, sollten in erster Linie wieder geschäftlich
      verwendet werden.

2.4   Privatfahrzeuge

      Private Fahrzeuge dürfen für Geschäftsreisen benutzt werden, wenn dadurch eine wesentliche Zeit-
      und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist.

      Die SBB vergüten die Spesen für private Fahrzeuge in Form von Kilometerentschädigungen. Diese be-
      tragen:

              Privatwagen                         CHF      -.70
              Motor- und Kleinmotorräder          CHF      -.30

      Mit der Kilometerentschädigung sind alle Kosten abgegolten, die durch die Benützung des eigenen
      Fahrzeugs erwachsen.

2.5   Mietwagen

      Mietautos dürfen nur benutzt werden, wenn daraus eine bessere Zeitausnützung und/oder eine Kosten-
      einsparung resultiert. Zudem muss ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet sein; die Kon-
      trolle obliegt dem Mitarbeitenden. Grundsätzlich sind Mittelklassewagen zu mieten.

3     Verpflegungskosten

3.1   Auswärtige Verpflegung

      Müssen Mitarbeitende eine Geschäftsreise antreten oder sind sie aus anderen Gründen gezwungen,
      sich ausserhalb Ihrer sonstigen Arbeitsplätze zu verpflegen, haben sie Anspruch auf folgende Vergütun-
      gen:

              Frühstück                gegen Beleg, max. CHF 15.-
              (bei Abreise vor 07.30 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung. Sofern das Frühstück im
              selben Hotel eingenommen wird, können die effektiven Kosten gegen Beleg geltend gemacht
              werden.)

              Mittagessen                Pauschal CHF 30.-

              Abendessen               Pauschal CHF 35.-
              (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 19.30 Uhr)

4     Übernachtungskosten

4.1   Hotel

      Wenn die Mitarbeitenden aus geschäftlichen Gründen Übernachtungen ausserhalb ihres Wohnsitzes
      vorzunehmen haben, ist ein Mittelklasse-Hotel zu wählen.

      Ausnahmsweise kann, sofern es durch das Geschäftsinteresse bedingt ist, aus Repräsentationsgründen
      ein Hotel einer höheren Preiskategorie gewählt werden. Das Übernachten in einem Hotel einer höheren
      Preiskategorie bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des direkten Vorgesetzten.

      Entschädigt werden die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg, wobei allfällige Privatauslagen von
      der Hotelrechnung in Abzug zu bringen sind.

      Ebenfalls können von der Firma Kosten für den Zugriff auf den Firmenserver sowie geschäftliche Faxmit-
      teilungen und Telefonate übernommen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht.

                                                                                             Seite 15 von 22
5     Mobile Telefonie

5.1   Mobiltelefone

      Die SBB können ihren Mitarbeitenden – wenn ein betriebliches Interesse vorliegt – ein Mobiltelefon zur
      Verfügung stellen. Das Mobiltelefon bleibt im Eigentum der SBB.

      Die Benutzung des Mobiltelefons ist hauptsächlich für den geschäftlichen Gebrauch bestimmt. Private
      Telefongespräche sind auf ein Minimum zu beschränken und dürfen monatlich nicht mehr als CHF 30.-
      betragen. Übersteigt die private Nutzung diese Limite, so sind die Mehrkosten vom Mitarbeitenden zu
      tragen.

6     Pauschalspesen

6.1   Pauschalspesen

      Den Mitarbeitenden erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit vermehrt Auslagen für Reprä-
      sentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese Repräsentations-
      und Kleinspesen (Bagatellspesen) sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu be-
      schaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung kann daher den genannten Mitarbeitergruppen eine
      monatliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.

      Mit dieser Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50 pro Ereignis
      abgegolten, wobei jede Ausgabe als einzelnes Ereignis gilt. Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben
      können somit auch dann nicht zusammengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen Ge-
      schäftsauftrages (beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise) erfolgen (Kumulationsverbot). Emp-
      fänger von Pauschalspesen können diese Kleinausgaben bis CHF 50 nicht mehr effektiv geltend ma-
      chen.

      Als Kleinausgaben im Sinne dieses Zusatzreglements gelten insbesondere:

              Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant
              Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen zu Hause, unabhängig von der
              Höhe der tatsächlichen Kosten, aber exklusive Catering-Service
              Geschenke, die bei Einladungen von Geschäftsfreunden überbracht werden (Blumen, Alkoholi-
              kas etc.)
              Zwischenverpflegungen (Frühstück, Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können je-
              doch abgerechnet werden)
              Geschäftstelefonate vom Privatapparat
              Trinkgelder (Trinkgelder können für die Beurteilung, ob eine Kleinausgabe vorliegt, zum Rech-
              nungsbetrag hinzu gerechnet werden)
              Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende
              Beiträge an Institutionen, Vereine etc.
              Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittungen
              Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen
              Tram-, Bus- und Taxifahrten
              Parkgebühren
              Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km)
              Gepäckträger, Garderobengebühren
              Post- und Telefongebühren
              Kleiderreinigungen

6.2   Höhe der Pauschalspesen

      Die Höhe der Pauschalspesen wird im Einzelarbeitsvertrag geregelt und richtet sich nach der Bewertung
      der Funktion. Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis ausgewiesen. Bei einem reduzier-
      ten Beschäftigungsgrad werden die Pauschalspesen anteilsmässig gekürzt. Die genehmigten Pau-
      schalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.

                                                                                            Seite 16 von 22
7     Übrige Kosten

7.1   Repräsentationskosten

      Im Rahmen der Kundenbetreuung bzw. der Kontaktpflege zu der Firma nahe stehender Drittpersonen
      kann es im Interesse der Firma liegen, dass diese Drittpersonen von Mitarbeitenden eingeladen werden.
      Grundsätzlich gilt, dass bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben ist. Die anfallenden Kosten
      müssen stets durch das Geschäftsinteresse gedeckt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die ge-
      schäftliche Bedeutung des Kunden bzw. Geschäftspartners sowie die ortsüblichen Sitten Rücksicht zu
      nehmen.

      Vergütet werden die effektiven Kosten, wobei folgende Angaben zu vermerken sind:

              Name aller anwesenden Personen
              Name und Ort des Lokals
              Datum der Einladung
              Geschäftszweck der Einladung

8     Administrative Bestimmungen

8.1   Spesenabrechnung und Kontrolle/Visum

      Für die Spesenabrechnung ist das von der Firmenleitung vorgeschriebene Spesenabrechnungsformular
      zu benützen.

      Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses zu erstellen und
      zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen gemäss den divisionsinternen Weisungen einzu-
      reichen.

      Als Belege sind Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbe-
      lege, Fahrspesenbelege etc. vorzulegen.

      Auslandspesen können in der Fremdwährung abgerechnet werden und werden von der Firma zum Ta-
      geskurs umgerechnet.

                                                                                           Seite 17 von 22
Anhang 6: Krankheit und Unfall

1     Rechte und Pflichten

1.1   Grundsatz bei Krankheit und Unfall

      Beeinflusst der Gesundheitszustand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetz-
      barkeit oder Sicherheit, kann die SBB AG die Abklärung der gesundheitlichen Situation durch ihre Ver-
      trauensärztin oder ihren Vertrauensarzt verlangen. Beurteilt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt
      die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ist für die SBB AG die Beurteilung
      der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes massgebend. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist
      verpflichtet, gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt alle notwendigen Angaben voll-
      ständig und wahrheitsgetreu zu machen.

      Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, aktiv im Prozess des Präsenzmanagements und
      des betrieblichen Case Managements mitzuwirken und alles zu unternehmen, was der Heilung sowie der
      Wiederaufnahme der Arbeit förderlich ist und alles zu unterlassen, was diesen Prozess gefährdet oder
      verzögert.

      Die betroffene Person ist verpflichtet, bei beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit

      a. der zuständigen Stelle rechtzeitig die nötigen Informationen zu geben;

      b. die nötigen Arztzeugnisse beizubringen bzw. die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zu er
         mächtigen, bei den behandelnden und vorbehandelnden Ärztinnen oder Ärzten und/oder den
         Sozialversicherungsträgern die nötigen Informationen einzuholen (Entbindung von der beruflichen
         Schweigepflicht);

      c. die Weisungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes und/oder der
         Sozialversicherungsträger zu befolgen und sich den von diesen angeordneten Abklärungen zu
         unterziehen;

      d. mit Unterstützung von Human Resources den Anspruch auf mögliche Sozialversicherungsleistungen
         geltend zu machen.

      Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten gemäss Anhang 6, Ziffer 1.1 können die Bezüge gekürzt oder
      entzogen werden oder das Arbeitsverhältnis kann umgestaltet oder aufgelöst werden.

1.2   Kündigungsschutz

      Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit gemäss Ziffer 4.2 darf die SBB AG das Arbeitsverhältnis wegen
      mangelnder medizinischer Tauglichkeit frühestens auf das Ende der Anspruchsfrist gemäss Anhang 6,
      Ziffer 2.1 auflösen. Im Übrigen gilt der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR.

2     Lohnfortzahlung

2.1   Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

      Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während
      2 Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

      Eine Arbeitsverhinderung liegt bei jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleis-
      tung vor.

      Die Lohnfortzahlung umfasst während dem 1. Jahr der Arbeitsverhinderung 100% und während dem 2.
      Jahr 90% des Lohnes.

      Bei Berufsunfall und Berufskrankheit werden auch im zweiten Jahr der Arbeitsverhinderung 100% des
      Lohnes gewährt.

      Die Familienzulage wird zu 100% ausgerichtet.

      Für die geleistete Arbeitszeit besteht auch im 2. Jahr der Arbeitsverhinderung Anspruch auf 100% des
      Lohnes.

                                                                                               Seite 18 von 22
2.2   Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

      War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vorübergehend in der bisherigen Funktion voll arbeitsfähig und
      wird sie oder er wegen der gleichen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, wird die Anspruchsfrist ent-
      sprechend verlängert.

      Wird bei Ablauf der Anspruchsfrist festgestellt, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion
      in absehbarer Zeit wieder erlangt wird, wird die Anspruchsfrist entsprechend verlängert.

      Wenn bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt wird und die beruf-
      liche Reintegration bei der Unternehmung möglich oder absehbar ist, wird die Anspruchsfrist bis zum
      Beginn der neuen Tätigkeit verlängert.

      Die Verlängerung der Anspruchsfrist gemäss den Absätzen 2 und 3 beträgt grundsätzlich längstens 6
      Monate.

2.3   Neue Anspruchsfrist

      War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während weniger als 6 Monaten in der bisherigen Funktion voll
      arbeitsfähig und wird sie oder er wegen einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, beginnt
      eine neue Anspruchsfrist.

      War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mehr als 6 Monaten in der bisherigen Funktion voll
      arbeitsfähig und wird sie oder er wegen der gleichen oder einer anderen Ursache erneut an der Arbeit
      verhindert, beginnt eine neue Anspruchsfrist.

      War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mehr als 6 Monaten nach der Anpassung des Ar-
      beitsverhältnisses gemäss Anhang 6, Ziffer 3.3 in der angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und wird
      sie oder er wegen der gleichen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, beginnt eine neue Anspruchs-
      frist.

      Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anpassung des Arbeitsverhältnisses gemäss An-
      hang 6, Ziffer 3.3 wegen einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, beginnt eine neue An-
      spruchsfrist.

2.4   Kürzung oder Entzug des Anspruchs auf Lohnfortzahlung

      Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Krankheit absichtlich herbeigeführt, kann der Anspruch ge-
      kürzt oder entzogen werden.

      Kürzt die Suva gestützt auf Artikel 37 oder 39 UVG die Taggeld- oder Rentenleistungen, wird der An-
      spruch um den gleichen Prozentsatz gekürzt. Dasselbe gilt für Leistungskürzungen der Militärversiche-
      rung gestützt auf Artikel 65 MVG.

      Der Anspruch wird um die Abzüge gekürzt, welche die Sozialversicherungen wegen Aufenthalten in
      Heilanstalten vornehmen.

      Der Anspruch wird während dem 1. Jahr der Arbeitsverhinderung im Ausmass der Beiträge gekürzt, die
      infolge der Leistungen einer Sozialversicherung nicht an die AHV/IV/EO/ALV und Suva sowie an eine
      kantonale Familienausgleichskasse mit Arbeitnehmerbeitragspflicht zu entrichten sind.

      Bei Berufsunfall und Berufskrankheit im Sinne des UVG sowie bei 100% Lohnanspruch für die geleistete
      Arbeitszeit wird auch im 2. Jahr der Arbeitsverhinderung der Anspruch im Ausmass der Beiträge gekürzt,
      die infolge der Leistungen einer Sozialversicherung nicht an die AHV/IV/EO/ALV und Suva sowie an eine
      kantonale Familienausgleichskasse mit Arbeitnehmerbeitragspflicht zu entrichten sind.

2.5   Anrechnung von Sozialversicherungen

      Die Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen (ohne Pensions-
      kassenleistungen) werden auf den Anspruch angerechnet, soweit sie diesen nicht übersteigen.

      Wird wegen Krankheit oder Unfall eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversi-
      cherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat die SBB AG das Recht, den Lohn, den sie trotz
      fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende
      Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

                                                                                                  Seite 19 von 22
Sie können auch lesen