Gemeinde Disentis/Mustér Arealplan Catrina Arealplanvorschriften

Die Seite wird erstellt Chiara Prinz
 
WEITER LESEN
Esther Casanova Raumplanung

Mitwirkungsauflage

Gemeinde Disentis/Mustér
Arealplan Catrina
Arealplanvorschriften

Öffentliche Auflage vom            4. Mai 2020 bis 3. Juni 2020

Vom Gemeindevorstand erlassen am

Der Gemeindepräsident              Der Gemeindeschreiber

Robert Cajacob                     Andri Hendry

Von der Regierung genehmigt am     mit Beschluss Nr.

Der Regierungspräsident            Der Kanzleidirektor

Dr. Christian Rathgeb              Daniel Spadin

                                                                            Dipl. Kulturing. ETH SIA
30. April 2020
                                                                         Raumplanerin ETH NDS FSU
                                                                             Telefon 081 353 72 62
                                                                              Mobil 079 686 78 56
                                                                                Alexanderstrasse 38
                                                                                        7000 Chur
                                                                   esther.casanova@casanova-plan.ch
                                                                              www.casanova-plan.ch
Esther Casanova Raumplanung

INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS ___________________________________________________________ III

I.       Allgemeines __________________________________________________________________ 1
Art. 1     Zweck ____________________________________________________________________          1
Art. 2     Geltungsbereich ____________________________________________________________        1
Art. 3     Bestandteile des Arealplans (2016) ____________________________________________     1
Art. 4     Bestandteile der Revision des Arealplans 2020 ___________________________________   2
Art. 5     Verbindlichkeit _____________________________________________________________       2

II.      Inhalt des Arealplans ___________________________________________________________ 2
Art. 6     Elemente Gestaltung ________________________________________________________        2
Art. 7     Parkierung ________________________________________________________________         3
Art. 8     Elemente Erschliessung ______________________________________________________       3
Art. 9     Durchleitungs- und Durchgangsrechte _________________________________________       4

III.     Kosten ______________________________________________________________________ 4
Art. 10    Verfahrenskosten ___________________________________________________________ 4
Art. 11    Kosten Werkleitungen_______________________________________________________ 4
Art. 12    Kosten Langsamverkehr, Bushaltestellen________________________________________ 4

IV.      Schlussbestimmungen _________________________________________________________ 5
Art. 13    Differenzbereinigung________________________________________________________ 5
Art. 14    Inkrafttreten _______________________________________________________________ 5

                                                                                               II
Esther Casanova Raumplanung

         Arealplan Catrina
         Arealplanvorschriften

         Gestützt auf Art. 46 ff Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 12 ff
         Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand
         Disentis/Mustér die Änderung der Arealplanung Catrina. Die Arealplanung umfasst nebst Plänen
         und Bericht die nachfolgenden Vorschriften, welche die Vorschriften vom 23. Mai 2016 ersetzen.
         Änderungen sind in Rot dargestellt, die übrigen Inhalte bleiben gegenüber den Vorschiften vom 23.
         Mai 2016 unverändert.

 I.      Allgemeines

Art. 1   Zweck
         Der Arealplan Catrina bezweckt die Festlegung des Nutzungsmasses, der Gestaltung und der Er-
         schliessung im Arealplangebiet Catrina in der Gemeinde Disentis/Mustér.

Art. 2   Geltungsbereich
         Der Arealplan umfasst die Grundstücke Nr. 1328, 1329, 1330, 1331, 1332, 1333, 1338 und 3845
         1657 (Erschliessung) bzw. die Grundstücke Nr. 1328, 1329, 1332, 1333 und 3845 1657 (Gestal-
         tung). Die genaue Abgrenzung des Arealplangebietes ist aus dem Arealplan 1:500 ersichtlich.

         Soweit der Arealplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes
         (inkl. weiterer Verordnungen und Reglemente) der Gemeinde Disentis/Mustér, das Raumplanungs-
         gesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die Raumplanungsverordnung für den Kanton
         Graubünden (KRVO).

Art. 3   Bestandteile des Arealplans (2016)
         Der Arealplan Catrina besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen:

         •   Arealplanvorschriften (ersetzt durch die Arealplanvorschriften 2020)

         •   Plan da formaziun 1:500 (ergänzt durch den Plan da formaziun 2020)

         •   Plan d'avertura 1:500 (ersetzt durch den Plan d’avertura 2020)

         •   Plan cun tagl traversal 1:500

         Informativ und somit nicht verbindlich liegen vor:

         •   Planungs- und Mitwirkungsbericht

         •   Eichenberger Revital SA, Gemeinde Disentis/Mustér, Hochwasserschutz Val Acletta, Konzeptio-
             nelles Variantenstudium, Chur, 22. Dezember 2015

         •   Fanzun Architekten und Ingenieure, Catrina Resort, Bauprojekt – Arbeitsstand 17.03.2016

                                                                                                       1
Art. 4   Bestandteile der Revision des Arealplans 2020
         Die Revision der Arealplans Catrina 2020 besteht aus folgenden verbindlichen Bestandteilen:

         •      Arealplanvorschriften (Ersatz der Arealplanvorschriften vom 23.05.2016)

         •      Plan da formaziun 1:500 (Änderung des plan da formaziun vom 23.05.2016)

         •      Plan d'avertura 1:500 (Ersatz des plan d’avertura vom 23.05.2016)

         •      Plan cun tagl traversal parcadi 1:500

         Informativ und somit nicht verbindlich liegen vor:

         •      Planungs- und Mitwirkungsbericht

         •      Protokoll der Sitzung vom 6. März 2020

         •      Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), Hartmann & Monsch AG

         •      Bauprojekt Neubau Parkdeck St. Catrina, ipz ingenieure + planer ag, Stand 11.03.2020

Art. 5   Verbindlichkeit
         Der Arealplan gilt für Eigentümer aller im Arealplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen
         allfälliger Handänderungen.

         Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzufüh-
         ren.

 II.     Inhalt des Arealplans

Art. 6   Elemente Gestaltung
         •      Baufeld: Die sechs Baufelder sind bestimmt für die Erstellung der Einzelbauten.

         •      Ausnützungsziffer: Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 1.35.

         •      Sockel: Die Sockel dienen dem Erstellen eines einheitlichen Niveaus des Aussenraums und sind
                mit einer Meereshöhenkote versehen (Varianz +/- 0.2m). Die Aussenraumgestaltung ist im
                Rahmen des Baubewilligungsverfahren für die Hauptbauten in einem Umgebungsplan auszu-
                weisen. Die Tiefgarage ist in den Sockel integriert. Die Erstellung von technisch bedingten Bau-
                ten und weiteren Bauten ohne anrechenbare Geschossfläche sind im Sockelbereich zulässig,
                nicht jedoch von Gebäuden oder Bauteilen mit anrechenbarer Geschossfläche.

         •      Baufeld unterirdische Bauten: Im bezeichneten Bereich ist die Erstellung von unterirdischen
                Bauten oder Unterniveaubauten zulässig.

         •      Firstausrichtung: Die Firstausrichtung gibt für alle Baufelder die verbindliche Ausrichtung des
                Firstes vor.

         •      Gesamthöhe: Die Gesamthöhe GH gibt den grössten Höhenunterschied zwischen dem höchs-
                ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem Sockel
                mit einer Meterangabe an. Einzig technisch bedingte Dachaufbauten dürfen darüber hinausra-
                gen.

                                                                                                                  2
•   Dachneigung: Die Dachneigung ist mit 20° (und einer Varianz von +/- 2.5°) vorgegeben. Die
             maximalen Gesamthöhen sind einzuhalten.

         •   Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe FH ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie
             der traufseitigen Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehöri-
             gen Schnittlinie von traufseitiger Fassadenflucht und Sockel. Sie wird frei, ergibt sich aber aus
             dem Ausmass des Baufelds, der Gesamthöhe und der Dachneigung.

         •   Für die Gesamtüberbauung ist die Stellungnahme der Bauberatung der Gemeinde notwendig.

Art. 7   Parkierung
         •   Parkierung: Im Bereich Parkierung gemäss Plan da formaziun ist die Erstellung von Aussenpark-
             plätzen, Tiefgaragen und Parkdecks zulässig. Die Höhenkote OK Brüstung gemäss Plan cun tagl
             traversal bezeichnet die maximale Brüstungshöhe des obersten Geschosses des Parkhauses.
             Überschritten werden darf die Höhenkote OK Brüstung einzig durch technische Dachaufbauten
             (Lift, Überdachung Treppen und Rampen). Die Höhenkote OK technische Dachaufbauten be-
             zeichnet die maximale Höhe dieser technischen Dachaufbauten.

         •   Die Aussenfassaden der Parkierungsanlagen sind zu verkleiden. Die technischen Dachaufbau-
             ten sind mit Holz zu verkleiden. Für die Gestaltung und Verkleidung der Aussenfassaden der
             Parkierungsanlagen ist die Gestaltungsberatung obligatorisch. Mit den Baugesuchsunterlagen
             ist ein Material- und Farbkonzept der Parkierungsanlage und der Umgebung inklusive Visuali-
             sierung einzureichen.

         •   Das geplante Terrain gemäss Plan cun tagl traversal parcardi 1:500 legt das zu realisierende
             neue Terrain fest. Diese Anschüttung schliesst direkt an die bergseitige Fassade an. Die Fläche
             hinter der Fassade ist mit ortsüblichen Sträuchern (einheimische Flora) zu bepflanzen.

Art. 8   Elemente Erschliessung
         •   Anschluss an Kantonsstrasse: Die ungefähren Anschlusspunkte der Parkierung an die kantonale
             Verbindungsstrasse sind mit Pfeilen angegeben.

         •   Ein- und Ausfahrt Tiefgarage: Die Tiefgarage wird direkt ab der kantonalen Verbindungsstrasse
             erschlossen. Für diese Ein- bzw. Ausfahrten besteht eine Bewilligung, welche im Grundbuch
             angemerkt ist.

         •   Anschluss an Fuss- und Wanderweg: Es ist vorgesehen, an zwei Orten die Verbindung aus dem
             Resort in die Umgebung zu ermöglichen. Das Catrina Resort wird durch die im Plan d’aventura
             bezeichneten Anschlüsse an Fuss- und Wanderwegverbindungen in die Umgebung angeschlos-
             sen. Das Parkdeck wird durch die im Plan d’aventura bezeichneten Anschlüsse mit den Perso-
             nalhäusern auf Parzelle 3950, mit der Talstation der Bergbahnen sowie dem Catrina Resort
             verbunden.

         •   Parkfelder: diese bezeichnen die Lage der Aussenparkplätze.

         •   Bushaltestelle: Die realisierten Bushaltestellen werden im Arealplan bezeichnet.

                                                                                                                 3
•   Trottoir: Auf der Seite Resort ist parallel zur Via Acletta ein Trottoir geplant. Auf der Seite zwi-
              schen Via Acletta und Val d’Acletta besteht von der Bushaltestelle an abwärts bereits ein Trot-
              toir.

          •   Leitungen: Die Leitungen werden im gesamten Perimeter neu geplant und so angelegt, dass sie
              mit dem Projekt übereinstimmen. Dabei ist eine zentrale Zuleitung ab den Hauptleitungen im
              östlichen Bereich Parkierung geplant, wo auch eine neue Trafostation vorgesehen ist. Von die-
              sem zentralen Kabelstrang aus erfolgt die Feinverteilung in das Resort. Das Regen- und Sicker-
              wasser kann an die neu geplante Regenwasserleitung Acletta Süd angeschlossen werden. Das
              Regen- und Sickerwasser wird direkt in den Vorfluter Val Acletta geleitet. Das Schmutzwasser
              kann an die bestehende zum Teil zu dislozierende Schmutzwasserleitung angeschlossen wer-
              den. Das Resort hat zu diesem Zweck die Angaben betreffend Wassermengen getrennt zu er-
              mitteln und der Gemeinde anzugeben.

          •   Für die Wärmeversorgung steht Wärme aus dem Fernwärmenetz zur Verfügung. Die Fernlei-
              tung wird zu diesem Zweck bis zum Resort herangeführt.

          •   Ski-In / Ski-Out: Um von der Talabfahrt von Caischavedra zur Talstation zu gelangen, muss man
              die Anlage durchqueren. Dazu wird ein Bereich vorgesehen, der genügend breit ist für eine
              Skipiste und auch vom Gefälle her passierbar ist.

Art. 9    Durchleitungs- und Durchgangsrechte
          Für sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gemäss Plan Erschliessung 1:500 gelten die
          Durchleitungsrechte als eingeräumt.

III.      Kosten

Art. 10   Verfahrenskosten
          Die Kosten aus dem ordentlichen Arealplanverfahren gehen zu Lasten der Gemeinde. Allfällige
          Kosten für eine Revision des Arealplans sind durch den Verursacher zu übernehmen.

Art. 11   Kosten Werkleitungen
          Der jeweilige Werkleitungseigentümer übernimmt die Kosten für eine allfällige Verlegung von be-
          stehenden Hauptwerkleitungen. Die Werkleitungseigentümer übernehmen ebenfalls die Kosten für
          die Erstellung von neuen Leitungen für die Groberschliessung des Areals Catrina.

          Die interne Feinerschliessung des Resortperimeters erfolgt durch die private Interessenz.

Art. 12   Kosten Langsamverkehr, Bushaltestellen
          Die Erstellung sowie der Unterhalt der Anlagen des Langsamverkehrs, wie Trottoir, Fusswege, Bus-
          haltestellen entlang des Arealperimeters gehen gestützt auf Art. 6 Strassengesetzes zu Lasten der
          Gemeinde.

          Die Erstellung sowie der Unterhalt von Verkehrsanlagen sowie der weiteren Anlagen innerhalb des
          Arealplanperimeters gehen zu Lasten der privaten Interessenz.

                                                                                                                     4
IV.       Schlussbestimmungen

Art. 13   Differenzbereinigung
          Entstehen aus der Anwendung der Arealplanung Differenzen oder erweist sich diese als unvollstän-
          dig, so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist er im Be-
          darfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei Fachberater beizuziehen.

Art. 14   Inkrafttreten
          Die Revision des Arealplans tritt durch Genehmigung der Regierung in Kraft.

          _

                                                                                                         5
Sie können auch lesen