Grobkonzept für den Golfsport Phase 7 - Golfparks

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Grobkonzept für den Golfsport Phase 7 - Golfparks
Grobkonzept für den Golfsport
Phase 7
Stand: 22.12.2020, Version 7.6
Gültig ab 22.12.2020

Epalinges, 22. Dezember 2020
1.     Ausgangslage
Der Bundesrat erlässt in einem weiteren Schritt die folgenden Massnahmen per
22. Dezember 2020.
Es gilt die Covid-19 Verordnung in der am 18. Dezember 2020 beschlossenen Fassung. Zudem
stützt sich Swiss Golf auf die «Übersicht nationale Vorgaben für organisierte Sportaktivitäten
von Swiss Olympic, Stand 22.12.2020», siehe Anhang 1.

Es gelten folgende, schweizweite Grundregeln für alle:

1.  SpielerInnen mit Krankheitssymptomen spielen und trainieren nicht.
2.  Abstand halten: Minimum 1,5 Meter.
3.  In öffentlich zugänglichen Innenräumen, im Aussenbereich von Einrichtungen und
    Betrieben müssen Masken getragen werden (wie z.B. Restaurants und Sportanlagen).
4. Im Freien müssen Masken getragen werden, wenn der erforderliche Abstand nicht
    eingehalten werden kann.
5. Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum sind
    verboten.
6. Veranstaltungen sind verboten.
7. Keine sportlichen Aktivitäten mit mehr als 5 Personen; Ausnahme für Kinder- und
    Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag sowie Profisport und Spieler des nationalen
    Kaders.
8. Anlagen im freien Gelände können ohne Einschränkungen geöffnet bleiben.
9. Hygiene beachten.
10. Kontaktdaten angeben und Tracing ermöglichen.
11. Bei Symptomen testen lassen.
12. Isolation oder Quarantäne einhalten.

Die Verantwortung für die Bewältigung der Pandemie liegt weiterhin bei den
Kantonen. WICHTIG: Die Clubs müssen neben den Anweisungen des Bundes auch
die Anweisungen der Kantone berücksichtigen.

2.     Formulierungen
• Muss-Formulierungen: werden vom Bund vorgegeben und sind zwingend.
• Soll-Formulierungen: dringliche Empfehlungen von Swiss Golf.

3.     Verantwortlichkeit für die Umsetzung
Für die Erstellung Ihres individuellen, konkreten Schutzkonzeptes sind neben den
aktuell gültigen Vorgaben des Bundes und der Kantone, folgende Grobkonzepte zu
beachten:

•    Für   den Golfbetrieb: das vorliegende Grobkonzept von «Swiss Golf».
•    Für   das Restaurant: das aktuell gültige Grobkonzept von «GastroSuisse».
•    Für   den Proshop: das aktuell gültige Grobkonzept des «Detailhandels».
•    Für   die Garderoben: das aktuell gültige Grobkonzept des «Fitnessverbands».

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Verantwortung der Golfclubs und Golfplatzbetreiber, sowie der Betreiber von Pitch
& Putt-, Driving Range- und Indoor-Anlagen
Der Vorstand oder die Geschäftsleitung muss die Verantwortung für die Erstellung,
Kommunikation, Umsetzung, Einhaltung und Kontrolle ihres jeweiligen «Schutzkonzeptes»
übernehmen. Sie müssen einen Corona-Beauftragten bestimmen.

Verantwortung des Golfspielers
Der Golfspieler muss die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen
«Schutzkonzeptes» selber übernehmen. Er verpflichtet sich bei der Anmeldung diese
einzuhalten.

Verantwortung des Golflehrers
Der Golflehrer muss die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen
«Schutzkonzeptes» für sich und seine Schüler übernehmen. Er verpflichtet sich bei der
Anmeldung diese einzuhalten.

Verantwortung der Coaches, J+S-Leiter, Junioren-Captains, sonstige Trainer
Die Coaches, J+S-Leiter, Junioren-Captains und sonstige Trainer müssen die Verantwortung
für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen «Schutzkonzeptes» selber übernehmen. Sie
verpflichten sich bei der Anmeldung diese einzuhalten.

Swiss Golf zählt auf Selbstverantwortung und Solidarität aller.

4.   Verantwortung für Mitglieder von Swiss Golf                 (Golfclubs, PGO’s und
     Angeschlossene Vereinigungen)

4.1. Für die Benutzung der Golfanlage
Die ganze Anlage kann unter Einhaltung der gültigen Vorgaben des Bundesrates weiterhin
geöffnet bleiben, wozu die Details unter Ziff. 4.9 bis 4.12 zu beachten sind. WICHTIG: Es
sind zudem die kantonal abweichenden Vorschriften zu beachten. In den öffentlich
zugänglichen Räumen von Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien, wenn der
erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen Masken getragen werden.

4.2. Für den Spielbetrieb
• In allen Clubs und allen Golfanlagen sollen Startzeit-Reservation online oder per Telefon
  weitergeführt werden. Somit ist die Rückverfolgung sichergestellt.
• Die Swiss Golf ID oder Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer jedes Spielers soll erfasst
  werden. Die Daten müssen 14 Tage aufbewahrt werden.
• Für Spieler, welche nur die Trainingsanlage benutzen, soll eine Präsenzliste erstellt
  werden. Die Swiss Golf ID oder Name, E-Mail, Telefonnummer und Datum und Uhrzeit
  jedes Spielers soll erfasst werden. Die Daten sollen 14 Tage aufbewahrt werden.
• Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden. Bei Gewittergefahr soll
  der Spielbetrieb frühzeitig abgebrochen werden. (Keine Menschenansammlungen).

4.3. Für Club-Turniere und EDS-Karten
• Club-Turniere sind verboten.
• Von Swiss Golf organisierte Turniere für den Profisport und Spieler des nationalen Kaders
  (siehe Anhang 2) sind erlaubt.
• EDS-Karten können gespielt werden.
• Score Karten sollen vor der Runde direkt dem Marker abgegeben werden.

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• Score Karten müssen nicht unterschrieben werden. Eine mündliche Bestätigung des
  Markers im Sekretariat genügt.
• Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Geburtstag ist die Teilnahme an Wettkämpfen
  nicht erlaubt (keine EDS-Karten). Von dieser Massnahme ausgenommen sind Spieler des
  Nationalkaders (siehe Liste im Anhang 2).
• Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden (keine
  Menschenansammlungen).

4.4. Für grosse Turniere
Bis im Frühjahr 2021 finden keine grossen Turniere statt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt
auf eine Definition von Grundregeln verzichtet wird. Auf die Turniersaison 2021 hin werden
der dannzumaligen Lage entsprechend die entsprechenden Grundregeln neu festgelegt.

4.5. Für das Sekretariat
• Das BAG-Plakat Neues Coronavirus: «So schützen wir uns» soll aufgehängt werden
  (Download: Homepage BAG).
• Beim Eingang sollen Desinfektionsmittel aufgestellt und Masken zur Abgabe vorhanden
  sein.
• In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, müssen
  Masken getragen werden.
• Auch Mitarbeitende in Sekretariat müssen eine Maske tragen (Ausnahme:
  Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden
  kann, namentlich in abgetrennten Räumen (Verordnung über Massnahmen in der
  besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Art. 10
  Präventionsmassnahmen)).
• Die vorgeschriebene 1,5-Meter-Distanz muss eingehalten werden. Am Boden sollen 1,5-
  Meter-Abstände markiert werden.
• Reservationen sollen online oder telefonisch erfolgen. Bei Greenfee-Spielern soll die
  Swiss Golf ID oder Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer erfasst und die Daten
  gespeichert oder aufbewahrt werden. Somit ist die Rückverfolgung sichergestellt.
• Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden und den Spielern
  kommuniziert werden.
• Bei Spielern, welche nur die Übungsanlage benutzen, sollen Name, Telefonnummer,
  Datum und Uhrzeit erfasst werden.
• Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung
  ansteckungsverdächtiger Personen der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage
  hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
• Flyers für den Individualverbrauch können abgegeben werden.
• Magazine, Zeitschriften, Prospekte für den allgemeinen Gebrauch sollen nicht aufgelegt
  werden.
• Mietartikel können ausgehändigt werden. Sie müssen jedoch regelmässig gereinigt und
  desinfiziert werden.
• Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend Erfüllung der
  Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus.

4.6. Für das Restaurant
•   Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden.
•   Das aktuell gültige «Grobkonzept von GastroSuisse» soll eingehalten werden.
•   Link GastroSuisse
•   Es sollen Masken zur Abgabe vorhanden sein.

4.7. Für den Pro-Shop
• Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden.
• Das aktuell gültige «Grobkonzept des Detailhandels» soll eingehalten werden.
• Link Detailhandel

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• Es sollen Masken zur Abgabe vorhanden sein.

4.8. Für die Garderoben
• Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden.
• Das aktuell gültige Grobkonzept der «Interessengemeinschaft Fitness Schweiz» soll
  eingehalten werden.
• Link Fitnessverband
• Die Spieler sollen, wenn immer möglich, in Sportkleider auf den Platz kommen und zu
  Hause duschen.
• Wenn die Spieler direkt nach der Runde duschen, kann der Personenfluss und somit die
  Vorgaben (1,5 Meter-Abstands-Regel) am besten eingehalten werden.

4.9. Für den Golfplatz
• Der Golfplatz kann ohne zeitliche Einschränkungen geöffnet bleiben.
• Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden. Bei Einhaltung des Abstands
  müssen auf dem Platz keine Masken getragen werden.

4.10. Für das Übungs-Green
• Das Übungs-Green kann ohne zeitliche Einschränkungen geöffnet bleiben.
• Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss jederzeit eingehalten werden.
• Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen
  werden.

4.11. Für Driving Ranges, Übungsanlagen
• Jene Bereiche der Driving Ranges und Übungsanlagen mit Abschlagsplätzen unter freiem
  Himmel können ohne Einschränkungen geöffnet bleiben.
• Jene Bereiche der Driving Ranges und Übungsanlagen mit gedeckten Abschlagsplätzen
  müssen geschlossen sein. Zulässig bleibt die Nutzung dieser Anlagen für Aktivitäten von
  Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sowie für den Profisport und Spieler
  des nationalen Kaders (siehe Anhang 2).
• Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden.
• Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen
  werden.
• In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben müssen
  Masken getragen werden.

4.12. Für Indoor-Anlagen
• Indoor-Anlagen müssen geschlossen sein.
• Zulässig bleibt die Nutzung dieser Anlagen für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen
  vor ihrem 16. Geburtstag sowie für den Profisport und Spieler des nationalen Kaders
  (siehe Anhang 2). In diesem Fall,
  o    Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden.
  o    Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen
       werden.
  o    In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben
       müssen Masken getragen werden.

4.13. Golf-Unterricht
• Golf-Unterricht ist erlaubt, als Einzel- wie auch als Gruppen-Unterricht bis max. 5
  Personen inkl. Golflehrer (Ausnahme für Kinder und Jugendliche vor ihrem 16.
  Geburtstag).
• Während Unterrichtsstunden sollen Masken getragen werden.

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4.14. Für die Benutzung von Golf Carts
• Ein Golf Cart soll nur von einer Person genutzt werden (Ausnahme: Personen, welche im
  gleichen Haushalt leben).

4.15. Für die Benutzung des Caddy-Raums
• Die Golf-Trolleys sollen nach Möglichkeit vor und nach der Runde vom Spieler
  eigenhändig geholt und weggeräumt werden. Dies kann auch der Caddy-Master mit
  Schutzhandschuhen übernehmen.

4.16. Für die Reinigungs-Equipe
• Die Golfschläger sollen vom Spieler mit seinem eigenen Tuch eigenhändig gereinigt
  werden. Dies kann auch der Caddy-Master mit Schutzhandschuhen übernehmen.
• Die Trolleys sollen vom Spieler eigenhändig gereinigt werden. Dies kann auch der Caddy-
  Master mit Schutzhandschuhen übernehmen.
• Alle Räume sollen regelmässig gereinigt und desinfiziert werden.
• Die Reinigungsmassnahmen sollen den gegebenen Erfordernissen und den lokalen
  Gegebenheiten angepasst werden.
• Die Ballkörbe sollen regelmässig desinfiziert werden.
• Die Golf Carts und Miettrolleys sollen nach der Benutzung vom Personal desinfiziert
  werden.

5.   Verantwortung für Betreiber von Pitch & Putt-, Driving Range-
     und Indoor-Anlagen (nicht Mitglieder von Swiss Golf)

Die Anlage kann geöffnet bleiben unter Einhaltung der Vorgaben:

• gemäss Ziff. 4.11 (für Pitch & Putt-, Driving Range-Anlagen)
  und / oder
• gemäss Ziff. 4.12 (für Indoor-Anlagen)

Zudem:
• Wir empfehlen Ihnen, das «Grobkonzept für den Golfsport, Phase 7» auf ihre lokalen
  Gegebenheiten anzupassen.
• Wir raten Ihnen, wie unseren Mitgliedern, den dringenden Empfehlungen von Swiss Golf
  zu folgen.
• Sollten sie nicht auf unserer Verteilerliste sein, melden Sie sich bitte bei unserer
  Geschäftsstelle, info@swissgolf.ch.

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Anhang 1: Übersicht nationale Vorgaben für organisierte
Sportaktivitäten von Swiss Olympic, Stand 22.12.2020

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Anhang 2: Liste der Spieler U16 des Nationalkaders
Liste der Spieler U16 des nationalen Kaders Stand 12.12.2020, gemäss Covid 19-
Verordnung, Art. 6e, Ziff. 1 c. für Wettkämpfe zugelassen.

                          Swiss Golf Kader 2021 - U 16

Arafi                     Anaïs            11.10.2005      Girls U16    Crans-sur-Sierre
Arcauz                    Alexandre        28.05.2005      Boys U16     Lausanne
Beeli                     Yana             22.08.2005      Girls U16    Sempachersee
Bovet                     Loan             19.09.2005      Boys U16     Lausanne
Brand                     Alexander        13.02.2005      Boys U16     Bern
Candinas                  Mischa           29.06.2005      Boys U16     Lägern
De Giorgi                 Massimo          23.02.2006      Boys U15     St.Apollinaire
Gerhardsen                Lara             10.07.2005      Girls U16    Rheinblick
Hersperger                Mana             17.12.2006      Girls U15    Lausanne
Honnef                    Tina             19.01.2005      Girls U16    Bern
Keller                    Marc             05.04.2005      Boys U16     Schönenberg
Koller                    Yves             25.07.2006      Boys U15     Bubikon
Luder                     Ladina           15.04.2005      Girls U16    Migros GolfCard
Messerli                  Pedro Mario      25.05.2005      Boys U16     Basel
Olesen                    Anna             22.10.2006      Girls U15    Lausanne
Samawi                    Rami             07.02.2007      Boys U14     Esery
Sindersberger             Sophia           21.03.2005      Girls U16    Ennetsee
Sommer                    Julius           20.02.2006      Boys U15     Zumikon
Steinmann                 Ben              19.05.2006      Boys U15     Zumikon
Uebelhart                 Sarah            23.03.2006      Girls U15    Ennetsee
Wennestam                 Miles            24.05.2007      Boys U14     Hittnau

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