Grobkonzept für den Golfsport Phase 7 - Golfparks
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Grobkonzept für den Golfsport Phase 7 Stand: 22.12.2020, Version 7.6 Gültig ab 22.12.2020 Epalinges, 22. Dezember 2020
1. Ausgangslage Der Bundesrat erlässt in einem weiteren Schritt die folgenden Massnahmen per 22. Dezember 2020. Es gilt die Covid-19 Verordnung in der am 18. Dezember 2020 beschlossenen Fassung. Zudem stützt sich Swiss Golf auf die «Übersicht nationale Vorgaben für organisierte Sportaktivitäten von Swiss Olympic, Stand 22.12.2020», siehe Anhang 1. Es gelten folgende, schweizweite Grundregeln für alle: 1. SpielerInnen mit Krankheitssymptomen spielen und trainieren nicht. 2. Abstand halten: Minimum 1,5 Meter. 3. In öffentlich zugänglichen Innenräumen, im Aussenbereich von Einrichtungen und Betrieben müssen Masken getragen werden (wie z.B. Restaurants und Sportanlagen). 4. Im Freien müssen Masken getragen werden, wenn der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. 5. Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum sind verboten. 6. Veranstaltungen sind verboten. 7. Keine sportlichen Aktivitäten mit mehr als 5 Personen; Ausnahme für Kinder- und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag sowie Profisport und Spieler des nationalen Kaders. 8. Anlagen im freien Gelände können ohne Einschränkungen geöffnet bleiben. 9. Hygiene beachten. 10. Kontaktdaten angeben und Tracing ermöglichen. 11. Bei Symptomen testen lassen. 12. Isolation oder Quarantäne einhalten. Die Verantwortung für die Bewältigung der Pandemie liegt weiterhin bei den Kantonen. WICHTIG: Die Clubs müssen neben den Anweisungen des Bundes auch die Anweisungen der Kantone berücksichtigen. 2. Formulierungen • Muss-Formulierungen: werden vom Bund vorgegeben und sind zwingend. • Soll-Formulierungen: dringliche Empfehlungen von Swiss Golf. 3. Verantwortlichkeit für die Umsetzung Für die Erstellung Ihres individuellen, konkreten Schutzkonzeptes sind neben den aktuell gültigen Vorgaben des Bundes und der Kantone, folgende Grobkonzepte zu beachten: • Für den Golfbetrieb: das vorliegende Grobkonzept von «Swiss Golf». • Für das Restaurant: das aktuell gültige Grobkonzept von «GastroSuisse». • Für den Proshop: das aktuell gültige Grobkonzept des «Detailhandels». • Für die Garderoben: das aktuell gültige Grobkonzept des «Fitnessverbands». 2/8
Verantwortung der Golfclubs und Golfplatzbetreiber, sowie der Betreiber von Pitch & Putt-, Driving Range- und Indoor-Anlagen Der Vorstand oder die Geschäftsleitung muss die Verantwortung für die Erstellung, Kommunikation, Umsetzung, Einhaltung und Kontrolle ihres jeweiligen «Schutzkonzeptes» übernehmen. Sie müssen einen Corona-Beauftragten bestimmen. Verantwortung des Golfspielers Der Golfspieler muss die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen «Schutzkonzeptes» selber übernehmen. Er verpflichtet sich bei der Anmeldung diese einzuhalten. Verantwortung des Golflehrers Der Golflehrer muss die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen «Schutzkonzeptes» für sich und seine Schüler übernehmen. Er verpflichtet sich bei der Anmeldung diese einzuhalten. Verantwortung der Coaches, J+S-Leiter, Junioren-Captains, sonstige Trainer Die Coaches, J+S-Leiter, Junioren-Captains und sonstige Trainer müssen die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln des jeweiligen «Schutzkonzeptes» selber übernehmen. Sie verpflichten sich bei der Anmeldung diese einzuhalten. Swiss Golf zählt auf Selbstverantwortung und Solidarität aller. 4. Verantwortung für Mitglieder von Swiss Golf (Golfclubs, PGO’s und Angeschlossene Vereinigungen) 4.1. Für die Benutzung der Golfanlage Die ganze Anlage kann unter Einhaltung der gültigen Vorgaben des Bundesrates weiterhin geöffnet bleiben, wozu die Details unter Ziff. 4.9 bis 4.12 zu beachten sind. WICHTIG: Es sind zudem die kantonal abweichenden Vorschriften zu beachten. In den öffentlich zugänglichen Räumen von Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien, wenn der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen Masken getragen werden. 4.2. Für den Spielbetrieb • In allen Clubs und allen Golfanlagen sollen Startzeit-Reservation online oder per Telefon weitergeführt werden. Somit ist die Rückverfolgung sichergestellt. • Die Swiss Golf ID oder Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer jedes Spielers soll erfasst werden. Die Daten müssen 14 Tage aufbewahrt werden. • Für Spieler, welche nur die Trainingsanlage benutzen, soll eine Präsenzliste erstellt werden. Die Swiss Golf ID oder Name, E-Mail, Telefonnummer und Datum und Uhrzeit jedes Spielers soll erfasst werden. Die Daten sollen 14 Tage aufbewahrt werden. • Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden. Bei Gewittergefahr soll der Spielbetrieb frühzeitig abgebrochen werden. (Keine Menschenansammlungen). 4.3. Für Club-Turniere und EDS-Karten • Club-Turniere sind verboten. • Von Swiss Golf organisierte Turniere für den Profisport und Spieler des nationalen Kaders (siehe Anhang 2) sind erlaubt. • EDS-Karten können gespielt werden. • Score Karten sollen vor der Runde direkt dem Marker abgegeben werden. 3/8
• Score Karten müssen nicht unterschrieben werden. Eine mündliche Bestätigung des Markers im Sekretariat genügt. • Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Geburtstag ist die Teilnahme an Wettkämpfen nicht erlaubt (keine EDS-Karten). Von dieser Massnahme ausgenommen sind Spieler des Nationalkaders (siehe Liste im Anhang 2). • Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden (keine Menschenansammlungen). 4.4. Für grosse Turniere Bis im Frühjahr 2021 finden keine grossen Turniere statt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Definition von Grundregeln verzichtet wird. Auf die Turniersaison 2021 hin werden der dannzumaligen Lage entsprechend die entsprechenden Grundregeln neu festgelegt. 4.5. Für das Sekretariat • Das BAG-Plakat Neues Coronavirus: «So schützen wir uns» soll aufgehängt werden (Download: Homepage BAG). • Beim Eingang sollen Desinfektionsmittel aufgestellt und Masken zur Abgabe vorhanden sein. • In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, müssen Masken getragen werden. • Auch Mitarbeitende in Sekretariat müssen eine Maske tragen (Ausnahme: Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen (Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Art. 10 Präventionsmassnahmen)). • Die vorgeschriebene 1,5-Meter-Distanz muss eingehalten werden. Am Boden sollen 1,5- Meter-Abstände markiert werden. • Reservationen sollen online oder telefonisch erfolgen. Bei Greenfee-Spielern soll die Swiss Golf ID oder Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer erfasst und die Daten gespeichert oder aufbewahrt werden. Somit ist die Rückverfolgung sichergestellt. • Das Merkblatt «Verhalten bei Gewitter» muss überdacht werden und den Spielern kommuniziert werden. • Bei Spielern, welche nur die Übungsanlage benutzen, sollen Name, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit erfasst werden. • Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden. • Flyers für den Individualverbrauch können abgegeben werden. • Magazine, Zeitschriften, Prospekte für den allgemeinen Gebrauch sollen nicht aufgelegt werden. • Mietartikel können ausgehändigt werden. Sie müssen jedoch regelmässig gereinigt und desinfiziert werden. • Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus. 4.6. Für das Restaurant • Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden. • Das aktuell gültige «Grobkonzept von GastroSuisse» soll eingehalten werden. • Link GastroSuisse • Es sollen Masken zur Abgabe vorhanden sein. 4.7. Für den Pro-Shop • Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden. • Das aktuell gültige «Grobkonzept des Detailhandels» soll eingehalten werden. • Link Detailhandel 4/8
• Es sollen Masken zur Abgabe vorhanden sein. 4.8. Für die Garderoben • Die aktuelle Verordnung des Bundesrates muss eingehalten werden. • Das aktuell gültige Grobkonzept der «Interessengemeinschaft Fitness Schweiz» soll eingehalten werden. • Link Fitnessverband • Die Spieler sollen, wenn immer möglich, in Sportkleider auf den Platz kommen und zu Hause duschen. • Wenn die Spieler direkt nach der Runde duschen, kann der Personenfluss und somit die Vorgaben (1,5 Meter-Abstands-Regel) am besten eingehalten werden. 4.9. Für den Golfplatz • Der Golfplatz kann ohne zeitliche Einschränkungen geöffnet bleiben. • Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden. Bei Einhaltung des Abstands müssen auf dem Platz keine Masken getragen werden. 4.10. Für das Übungs-Green • Das Übungs-Green kann ohne zeitliche Einschränkungen geöffnet bleiben. • Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss jederzeit eingehalten werden. • Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden. 4.11. Für Driving Ranges, Übungsanlagen • Jene Bereiche der Driving Ranges und Übungsanlagen mit Abschlagsplätzen unter freiem Himmel können ohne Einschränkungen geöffnet bleiben. • Jene Bereiche der Driving Ranges und Übungsanlagen mit gedeckten Abschlagsplätzen müssen geschlossen sein. Zulässig bleibt die Nutzung dieser Anlagen für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sowie für den Profisport und Spieler des nationalen Kaders (siehe Anhang 2). • Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden. • Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden. • In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben müssen Masken getragen werden. 4.12. Für Indoor-Anlagen • Indoor-Anlagen müssen geschlossen sein. • Zulässig bleibt die Nutzung dieser Anlagen für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sowie für den Profisport und Spieler des nationalen Kaders (siehe Anhang 2). In diesem Fall, o Die 1,5-Meter-Abstands-Regel muss eingehalten werden. o Kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden. o In den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben müssen Masken getragen werden. 4.13. Golf-Unterricht • Golf-Unterricht ist erlaubt, als Einzel- wie auch als Gruppen-Unterricht bis max. 5 Personen inkl. Golflehrer (Ausnahme für Kinder und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag). • Während Unterrichtsstunden sollen Masken getragen werden. 5/8
4.14. Für die Benutzung von Golf Carts • Ein Golf Cart soll nur von einer Person genutzt werden (Ausnahme: Personen, welche im gleichen Haushalt leben). 4.15. Für die Benutzung des Caddy-Raums • Die Golf-Trolleys sollen nach Möglichkeit vor und nach der Runde vom Spieler eigenhändig geholt und weggeräumt werden. Dies kann auch der Caddy-Master mit Schutzhandschuhen übernehmen. 4.16. Für die Reinigungs-Equipe • Die Golfschläger sollen vom Spieler mit seinem eigenen Tuch eigenhändig gereinigt werden. Dies kann auch der Caddy-Master mit Schutzhandschuhen übernehmen. • Die Trolleys sollen vom Spieler eigenhändig gereinigt werden. Dies kann auch der Caddy- Master mit Schutzhandschuhen übernehmen. • Alle Räume sollen regelmässig gereinigt und desinfiziert werden. • Die Reinigungsmassnahmen sollen den gegebenen Erfordernissen und den lokalen Gegebenheiten angepasst werden. • Die Ballkörbe sollen regelmässig desinfiziert werden. • Die Golf Carts und Miettrolleys sollen nach der Benutzung vom Personal desinfiziert werden. 5. Verantwortung für Betreiber von Pitch & Putt-, Driving Range- und Indoor-Anlagen (nicht Mitglieder von Swiss Golf) Die Anlage kann geöffnet bleiben unter Einhaltung der Vorgaben: • gemäss Ziff. 4.11 (für Pitch & Putt-, Driving Range-Anlagen) und / oder • gemäss Ziff. 4.12 (für Indoor-Anlagen) Zudem: • Wir empfehlen Ihnen, das «Grobkonzept für den Golfsport, Phase 7» auf ihre lokalen Gegebenheiten anzupassen. • Wir raten Ihnen, wie unseren Mitgliedern, den dringenden Empfehlungen von Swiss Golf zu folgen. • Sollten sie nicht auf unserer Verteilerliste sein, melden Sie sich bitte bei unserer Geschäftsstelle, info@swissgolf.ch. 6/8
Anhang 1: Übersicht nationale Vorgaben für organisierte Sportaktivitäten von Swiss Olympic, Stand 22.12.2020 7/8
Anhang 2: Liste der Spieler U16 des Nationalkaders Liste der Spieler U16 des nationalen Kaders Stand 12.12.2020, gemäss Covid 19- Verordnung, Art. 6e, Ziff. 1 c. für Wettkämpfe zugelassen. Swiss Golf Kader 2021 - U 16 Arafi Anaïs 11.10.2005 Girls U16 Crans-sur-Sierre Arcauz Alexandre 28.05.2005 Boys U16 Lausanne Beeli Yana 22.08.2005 Girls U16 Sempachersee Bovet Loan 19.09.2005 Boys U16 Lausanne Brand Alexander 13.02.2005 Boys U16 Bern Candinas Mischa 29.06.2005 Boys U16 Lägern De Giorgi Massimo 23.02.2006 Boys U15 St.Apollinaire Gerhardsen Lara 10.07.2005 Girls U16 Rheinblick Hersperger Mana 17.12.2006 Girls U15 Lausanne Honnef Tina 19.01.2005 Girls U16 Bern Keller Marc 05.04.2005 Boys U16 Schönenberg Koller Yves 25.07.2006 Boys U15 Bubikon Luder Ladina 15.04.2005 Girls U16 Migros GolfCard Messerli Pedro Mario 25.05.2005 Boys U16 Basel Olesen Anna 22.10.2006 Girls U15 Lausanne Samawi Rami 07.02.2007 Boys U14 Esery Sindersberger Sophia 21.03.2005 Girls U16 Ennetsee Sommer Julius 20.02.2006 Boys U15 Zumikon Steinmann Ben 19.05.2006 Boys U15 Zumikon Uebelhart Sarah 23.03.2006 Girls U15 Ennetsee Wennestam Miles 24.05.2007 Boys U14 Hittnau 8/8
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