GRUNDAUSBILDUNG MAGISTRAT STAATSVERRECHNUNG
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Inhaltsverzeichnis die Kameralistik 2 die VRV (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997) 2 der Voranschlag 2 der Rechnungsabschluss 4 Wichtiges zur Umsatzsteuer (UStG 1994) 5 die Haushaltssatzung 5 die Bestanteile einer Verrechnungsanordnung 6 die Organisation des öffentl.Rechnungswesens (Schwerpunkt Stadtgemeinde Salzburg) 6 das Finanzsystem BKF 8 Beispiel für Rechnung gem. UStG 12 variable Auflistungen (werden im Rahmen des Kurses verteilt) 12 Verfasser: Peter Niederreiter Stand Juli 2004 2
die Kameralistik: ist jener Rechnungsstil nachdem Bund, Länder und Gemeinden ihre Bücher zu führen haben. Primäre Aufgabe der Kameralistik ist einerseits die Dokumentation der Zahlungsströme („Cashflow Rechnung“) und der jährliche Vergleich zwischen Plan (Budget, Voranschlag) und tatsächlich vorgeschriebener Ausgaben (Anordnungssoll). Seinen Ursprung hat dieser Rechnungsstil zu Zeiten der Kaiserin Maria Theresia, aufgrund ständiger Kriegswirren wurde ein Instrument zur Durchführung eines Kassensturzes notwendig. Für Unternehmungen ist diese Art der Verrechnung nicht geeignet, da die Kameralistik keine Bestandsrechnung bzw. Periodizität kennt. Daher entwickelte sich für den kaufmännischen Bereich die Doppik. Beispiel 1: Kameralistik: der Ankauf eines LKW wird im Jahre der Anschaffung als Ausgabe verbucht und fließt in voller Höhe in die Ermittlung des Jahresergebnisses ein. Doppik: der Anschaffungswert findet nur anteilig (AFA Satz) im Jahreserfolg seinen Niederschlag. Beispiel 2: Kameralistik: Handelswaren bzw. Ersatzteile werden im Jahr des Einkaufes in voller Höhe verrechnet. Doppik: Anhand der Inventur wird der Wareneinsatz ermittelt, Güter die nicht verbraucht (verkauft) wurden, erhöhen den Lagerbestand und mindern den (Handels)wareneinsatz. die VRV (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997): Die VRV regelt die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Bund, Ländern der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Durch diese verbindliche Normung ist u. a. die nationale Vergleichbarkeit dieser Rechenwerke gegeben. der Voranschlag (Budget): Formell gesehen ist der Voranschlag eine geordnete Zusammenstellung aller voraussichtlich fällig werdenden haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben für ein kommendes Finanzjahr (Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr). Rechtlich gesehen ist der Voranschlag eine bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben durch die Verwaltung. Für die Verrechnung ist der Voranschlag der Kontenplan. Für Dritte begründet der Voranschlag weder Rechte noch Pflichten. Die Verrechnung dieser Ausgaben bzw. Einnahmen erfolgt auf den Voranschlagsstellen (kurz VASten, oder Haushaltskonten, Aufbau siehe Punkt VA Gliederung). Der Vollzug des Voranschlages erfolgt nach Voranschlagsgrundsätzen, diese legen die Rahmenbedingungen für Aufbau und Gliederung fest: 3
Voranschlagsgrundsätze: Grundsatz der Jährlichkeit: der Veranschlagungszeitraum ist ein Finanzjahr = Kalenderjahr Grundsatz der Vollständigkeit sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die für das Finanzjahr erwartet (fällig) werden, sind in den Voranschlag aufzunehmen. Grundsatz der Bruttoveranschlagung: Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit dem Gesamtbetrag, das heißt ohne Vorwegabrechung von Einnahmen bzw. Ausgaben zu veranschlagen. (z. B. Gutschriften aufgrund Rückgabe von Altgeräten). Grundsatz der Vorherigkeit: der Voranschlag ist vor Beginn der jährlichen Rechnungsperiode festzustellen. Weiters gibt es folgende Grundsätze: Grundsatz der Einheit, Grundsatz der Klarheit, Grundsatz der Genauigkeit, Grundsatz der Öffentlichkeit. Zeitraum der Veranschlagung: Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Im so genannten Auslaufmonat, dessen Länge durch die Buchhaltung festgelegt wird, den 31.1. des Folgejahres nicht überschreiten darf, können Ausgaben bzw. Einnahmen, sofern die Lieferung bzw. Leistung im alten Jahr erfolgte zu Gunsten bzw. zu Lasten des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Gegenstand der Veranschlagung: Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden. Gliederung des Voranschlages: Im ordentlichen Haushalt werden Ausgaben bzw. Einnahmen verrechnet, die sich aus der regelmäßigen Wirtschaftsführung ergeben (Finanzierung erfolgt durch „Eigenmittel“). Im außerordentlichen Haushalt werden Ausgaben, wenn sie der Art nach im Gemeindehaushalt lediglich vereinzelt vorkommen verrechnet. In der Regel sind dies Bauvorhaben (Kanalbau, Schulbau etc.) und Großreparaturen bzw. Sanierungen. Die Finanzierung dieser Projekte erfolgt über Fremdkapital (Kreditaufnahmen) bzw. GAF Mittel. Gliederung einer Voranschlagsstelle (VASt): Die Einnahmen und Ausgaben sind nach: haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Haushaltshinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen. 1 - Ordentliche Ausgaben 2 - Ordentliche Einnahmen 5 - Außerordentliche Ausgaben 6 - Außerordentliche Einnahmen 0 - Voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung funktionellen Gesichtspunkten (Aufgaben der Gebietskörperschaft z. B.: 24000 Kindergärten, 85100 Abwasserbeseitigung usw.) entsprechend dem Ansatzverzeichnis, 4
ökonomischen Gesichtspunkten (Verwendung der Geldmittel; z. B.: 01000, Gebäude, 457000 Druckwerke) innerhalb der Ansätze nach dem Postenverzeichnis zu gliedern. z. B.: VAST: 1.85100.010000.3: ordentliche Ausgabe * Abwasserbeseitigung * Gebäude Bindung an den Voranschlag Bindung an den Zweck: Gemäß diesem Grundsatz sind die haushaltsmäßig einem bestimmten Zweck zugewiesenen Mittel ausschließlich für diesen zu verwenden. Bindung an den Betrag (Kredit): Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend d.h. Budgetmittel stellen unüberschreitbare Höchstbeträge dar. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. In der Praxis kommt es immer wieder zu Überschreitungen, diese werden wie folgt unterschieden: Überplanmäßige Überschreitung: Hierbei handelt es sich um einen unvermeidbaren Mehraufwand, für den dem Zweck nach im Voranschlag zwar vorgesorgt wurde, jedoch der Kredit zur Deckung nicht ausreicht (z. B. der Energielieferant erhöht unerwartet die Strompreise). Außerplanmäßige Überschreitung: Hierbei handelt es sich um einen neuen Aufwand, der im Voranschlag nicht vorgesehen war. (z. B. Hochwasser macht einen Katastropheneinsatz notwendig) Bindung an die Zeit: Die im Voranschlag genehmigten Kredite gelten im Allgemeinen nur für das Haushaltsjahr. Kredite, über die am Schluss des Rechnungsjahres noch nicht verfügt wurden, gelten als erspart. Kreditübertragungen mithilfe von Rücklagen sind jedoch zulässig. Diese Bindungen können durch den Einsatz von Deckungsklassen bzw. Virements, Mehreinnahmen etc. (vergl. Punkt Haushaltssatzung) administrativer gestaltet werden. der Rechnungsabschluss: der Rechnungsabschluss ist analog zum Voranschlag entsprechend den Grundsätzen der VRV zu erstellen. Im Grunde genommen werden die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres differenziert nach Gebarungen aufgerechnet und es wird ein Soll und Ist Überschuss bzw. Abgang ermittelt. In diesem Zusammenhang sind Unterschiedsbeträge zwischen Voranschlag und Anordnungssoll durch die Fachämter zu erläutern (Wertgrenze siehe Pkt. variable Auflistungen). 5
Wichtiges zur Umsatzsteuer (UStG 1994): Jede Lieferung bzw. sonstige Leistung die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für Dritte erbringt, unterliegt der Umsatzsteuer (kurz USt). Nachdem die Stadtgemeinde hoheitliche Aufgaben (z.B. Feuerwehrwesen, Bezirksverwaltung) und unternehmerische Aufgaben (z. B. Kanal, Müll, Freibäder) zu erfüllen hat ist hier differenziert vorzugehen. Hoheitsbereich: Umsatzsteuertechnisch sind diese Organisationseinheiten „Endverbraucher“ d.h. bei Ausgaben wird die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor (Budgetwirksam). Einnahmen brauchen nicht mit Umsatzsteuer vorgeschrieben werden. Betrieblichen Bereich: ein Vorsteuerabzug ist möglich die USt wird daher nicht zum Kostenfaktor, Einnahmen müssen jedoch „verustet“ werden. Besonderheiten ergeben sich auch bei Rechnungen aus dem Ausland, aufgrund der Komplexität der Materie wird im Zweifelsfall die Abstimmung mit der Stadtbuchhaltung empfohlen. Eingangsrechnungen (Rechnungen von Lieferanten etc.) müssen die im § 11 UStG vorgeschriebenen Merkmale enthalten (Bsp. siehe S 12), ansonsten dürfen diese nicht als Grundlage für die Erstellung einer Auszahlungsanordnung herangezogen werden: Name und Anschrift des liefernden od. leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Empfängers Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände od. Leistung Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum Entgelt und Steuersatz (Bei Steuerbefreiung entspr. Hinweis) Entfallender Steuerbetrag Entgelt für die L + L (Bruttobetrag) Ausstellungsdatum Fortlaufende, eindeutige Nummerierung UID Nummer des Unternehmers Bei „Kleinbetragsrechnungen“ (€ 150,00 Gesamtbetrag) genügen folgende Angaben: Name und Anschrift des liefernden od. leistenden Unternehmers Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände od. Leistung Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe der Steuersatz die Haushaltssatzung: Die Haushaltssatzung ist ein internes Regelwerk zur Abwicklung des städtischen Haushaltes, und wird jährlich mit dem Voranschlag durch den Gemeinderat beschlossen. Die für den Mittelbewirtschafter wichtigs ten Reglements sind: Deckungsklassen: Kredite mehrere VASten werden zusammengefasst, innerhalb dieses Betrages kann variiert werden. Diese sind im § 7 HHSdefiniert (Abrufbar im Intranet) . 6
Mehreinnahmen: über Mehreinnahmen (Überschreitung des Budgetansatzes) können Mehrausgaben, sofern ein Zusammenhang besteht bedeckt werden (z. B.: Mehreinnahmen aus Verkauf eines KFZ können für den Ankauf ieses verwendet werden). Virement: Mittelübertragung innerhalb nicht deckungsfähiger VASten Ausgabenverfügung: die Verfügung (Beauftragung eines Rechtsgeschäftes z. B. Auftrag) von Ausgaben obliegt dem Gemeinderat und im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen dem Stadtsenat, den Ausschüssen und dem Bürgermeister (Bürgermeister-Stellv ertreter und Stadträten). Unterfertigung von Auszahlungsanordnungen: welche Funktionsträger bis zu welcher Höhe Auszahlungsanordnungen unterfertigen dürfen. (Wertgrenzen für beide Punkte und Dienstanordnungen etc. siehe Pkt. Variable Auflistungen) die Bestandteile einer Verrechnungsanordnung: Jede Einnahme bzw. Ausgabe bedarf einer Verrechnungsanordnung (Auszahlungsanordnung bzw. Annahmeanordnung, Verlagsabrechnung), deren Bestandteile sich aus vorstehender Gesetzen bzw. Verordnungen ergeben: anweisende Dienststelle Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle) Betrag und Umsatzsteuercode Bezeichnung des Empfängers, dessen Anschrift Bankverbindung Zahlungsgrund/Grund der Einnahme Fälligkeit der Zahlung Haushaltsjahr Verfügung Eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten Darüber hinaus können diese Anordnungen „freiwillige“ Bestandteile (z. B. Kundennummer, Rechnungsnummer KST, KTR etc.) enthalten. Die Übermittlung kann, sofern die Reproduzierbarkeit gegeben ist auch elektronisch erfolgen (z. B. Annahmeanordnungen AKT 2000). Bevor jedoch eine Auszahlungsanordnung erstellt wird, sind in der Regel bereits so genannte Mittelbindungen vorzunehmen. Hierbei handelt es sich meist um eine Reservierung (Budgetmittel einer VAST können unterteilt/vorreserviert werden) bzw. einen Auftrag (Beauftragung eines Unternehmens bzw. interner Leistungsanbieter [z. B. Wirtschaftshof] zu einer Lieferung oder Leistung). Geregelt wird dies in Dienstanordnungen (Nummer siehe Pkt. variable Auflistungen Dienstanordnungen zu Verfügung bzw. Beauftragungen). die Organisation des öffentlichen Rechnungswesens (Schwerpunkt Stadtgemeinde Salzburg): Trennung Anordnung und Vollzug: Grundsätzlich ist im öffentlichen Rechnungswesen die Trennung zwischen Anordnung (Fachamt) und Vollzug (Rechnungsstellen) zu beachten in der Stadtgemeinde wird dies wie folgt vollzogen: 7
Durch das Fachamt wird die Auszahlungsanordnung nach sachlicher und rechnerischer Prüfung der in einer Eingangsrechnung fakturierten Lieferung(en) oder Leistung(en) erstellt. Diese wird durch die Stadtbuchhaltung nochmals geprüft (Kontierung, Unterschriften, Beschluss, Zahlungsempfänger, rechn. Richtigkeit) und gegebenenfalls zur Mängelbehebung an das Fachamt retourniert. Die Stadthauptkasse veranlasst nach Prüfung durch die Stadtbuchhaltung die Auszahlung. die Wichtigsten Aufgaben der Dienststellen im Rahmen der Finanzabwicklung: Fachämter: Erstellung des Jahresbudgets, Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Erstellung der Verrechnungsunterlagen. Finanzverwaltung: Erstellung des Voranschlages, Bedeckungsäußerungen, Darlehensaufnahmen, Zahlungserleichterungen, Nachlässe und Abschreibung uneinbringlicher Forderungen. Buchhaltung: Buchführung und Erstellung der Rechnungsabschlüsse für den Magistrat, Stiftungen und Sondervermögen nach den Grundsätzen der Kameralistik, betriebliches Rechnungswesen (Bilanzen für die Betriebe der Abt. 7, Kostenrechnung, Kalkulationen), Prüfung sämtlicher Verrechnungsanordnungen, Kreditüberwachung. Stadtkasse: Abwicklung des baren und unbaren Zahlungsverkehrs, Verwahrung von Kassenbeständen, Sparbüchern, Wertpapieren etc. Prüfung der Neben- und Verlagskassen. Kontrollorgane: Das Kontrollamt (Innenkontrolle) zur Gebarungsprüfung, weiter Kontrollorgane (Außenkontrolle) sind der Landesrechnungshof (Rechnungshofgesetz) und der (Bundes)Rechnungshof. 8
das Finanzsystem BKF: Die Abwicklung der Finanzgebarung erfolgt unter Zuhilfenahme des BKF (Betriebswirtschaftlich Kamerales Finanzsystem). Die wichtigsten Folgebilder bzw. Parameter für die Mittelbewirtschafter werden in der Folge kurz dokumentiert. Für Mitarbeiter die vermehrt mit Buchhaltungstätigkeit befasst sind, wird aufgrund der Komplexität des Systems eine Schulung durch die Schulungsbeauftragte der Mag. Abt. 08/01 empfohlen. Die Haushaltsüberwachung Kreditprüfung erfolgt im FB 141: Das FB 291 zeigt alle Einzelbuchungen ab den Stati „geprüft bzw. erstattet“ 9
das FB 249 zeigt alle erfassten Rechnungen zu einer VAST: In den FB 241 (Einzelbuchung) bzw. 411 (aufgeteilte Rechnung) werden Eingansrechnungen erfasst: 10
Einnahmen werden in den FB 331 (Fakturen) und FB 351 (Annahmen) erfasst 11
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Rechnung gem. § 11 UStG 1994: Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag der Rechnung unter 150,--€) sind von dieser Änderung nicht berührt. Diese können daher wie bisher ausgestellt werden. Variable Auflistungen: Auflistung über Wertgrenzen, gültigen Dienstanordnungen, Kontaktpersonen etc. diese wird um eine optimale Aktualität zu gewährleisten im Rahmen des jeweiligen Kurses verteilt. 13
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