Hygienevorschriften des Rückert-Gymnasiums
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Hygienevorschriften des Rückert-Gymnasiums Rückert-Gymnasium Mettestraße 8 10825 Berlin Tel.: 030/90277-7173 Fax: 030/90277-4351 www.rueckert-gymnasium-berlin.de
Inhaltsverzeichnis 1. Regeln in Unterrichtsräumen und im Schulgebäude 1.1. Lufthygiene 1.2. Reinigung und Abfallentsorgung 1.3. Kleiderablage 1.4. Sonderregelungen zur Eindämmung des Corona-Virus 2. Schulreinigung 3. Hygiene im Sanitätsbereich 3.1. Sanitärausstattung 3.2. Wartung und Pflege 4. Turnhalle 5. Trinkwasserhygiene 5.1. Legionellenprophylaxe 5.2. Trinkwasser 6. Erste Hilfe 6.1. Versorgung von Bagatellwunden 6.1.1. Schulsanitätsdienst 6.2. Händedesinfektion 6.3. Behandlung kontaminierter Flächen 6.4. Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars 6.5. Notrufnummern 7. Cafeteria 8. Außengelände 8.1. Schulhof 8.2. Spielsand/Sand in Sprunggrube 9. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz 9.1. Lehr-, Erziehung-, Aufsichtspersonal 9.2. Kinder, Jugendliche 9.3. Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht 9.4. Information der Betreuten/Sorgeberechtigen, Maßnahmeneinleitung 9.5. Besuchsverbot und Wiederzulassung Anlage 1 – Lüftungsplan Anlage 2 – Handhygieneplan Anlage 3 – Regelungen zur Vermeidung zur weiteren Ausbreitung des Corona-Virus
1. Regeln in Unterrichtsräumen und im Schulgebäude 1.1. Lufthygiene Für die Lüftung um Schulgebäude gilt der im Anhang beigefügte Lüftungsplan. 1.2. Reinigung und Abfallentsorgung Der Klassenraum wird von Schülern*innen und Lehrer*innen in einem ordentlichen Zustand verlassen. Der Restmüll wird täglich von der Reinigungsfirma (Fa. AGG Allgemeine Gebäudereinigungs GmbH & Co. Dienstleistungs-KG – im Folgenden „Reinigungsfirma“ genannt) entsorgt. Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus werden die Türklinken und Geländer regelmäßig von der Reinigungsfirma gereinigt. 1.3. Kleiderablage In einzelnen Klassenräumen befinden sich Garderobenhaken. Hier können die Schüler*innen ihre Jacken anhängen. Eine Haftung wird von Seite der Schule ausgeschlossen. Die Sportsachen sind regelmäßig zum Waschen mit nach Hause zu nehmen. 1.4. Sonderregelung zur Eindämmung des Corona-Virus Die Schüler*innen und das Personal dürfen sich im Gebäude nur mit medizinischem Mund-Nasenschutz aufhalten. Das gilt auch im Unterricht. Das Frühstück kann am festen Platz im Klassenraum eingenommen werden. In den Klassen 5 und 6 entfällt ab 4. Oktober 2021 die Pflicht zum Tragen einer Maske. Sollte in der Lerngruppe eine Positivtestung auftreten, erhöht sich die Testfrequenz einmalig auf drei Testungen in der Woche. Ebenso entfällt die Maskenpflicht in Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen ab 4. Oktober 2021. Wenn ein Schüler/eine Schülerin ausnahmsweise die Maske vergessen hat, kann er/sie sich eine Maske im Sekretariat abholen. Beim Betreten des Schulgebäudes sollen die Hände desinfiziert werden. Für schulfremde Personen (auch Eltern) gilt auf dem ganzen Schulgelände die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m. Bei Dienstbesprechungen und Konferenzen gelten für alle teilnehmenden Personen die 3G-Regeln. Diese gelten nicht für den Personenkreis, der der wöchentlichen zweimaligen Testpflicht in der Schule unterliegt.
Bei Schulveranstaltungen besteht bei einem Mindestabstand von 1,5 m und festen Plätzen auch bis zunächst zum 3.10.2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, die 3G-Regeln gelten wie bei Dienstveranstaltungen. Alle Schüler*innen und Lehrkräfte testen sich zweimal pro Woche (Antigentest) auf das Coronavirus. Die Testergebnisse sind zu dokumentieren und dem Sekretariat zu übergeben. Die Testpflicht gilt nicht nach nachgewiesenem/r und dokumentiertem/r Impfschutz/Genesung. In den ersten zwei Wochen nach den Herbstferien erhöht sich die Testfrequenz auf drei Testungen pro Woche. Im Fachunterricht (z.B. DS, Naturwissenschaften, Chorsingen, …) gelten zusätzliche Regelungen gemäß der jeweils aktuellen Fassung des Musterhygieneplans. Für das Musizieren an Schulen gelten ab 4. Oktober 2021 nachfolgende Regelungen: „- Kurze Singeinheiten von maximal 12 Minuten je Unterrichtsstunde sind ohne Maske möglich. - Chorproben dürfen in Innenräumen stattfinden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Bei Einsatz von Luftreinigungsgeräten reduziert sich der einzuhaltende Mindestabstand auf 1,5 Meter. Die Maske darf von den Sängerinnen und Sängern nach Einnahme der Plätze abgenommen werden. Auf eine begleitende Belüftung ist zu achten. - Instrumentales Musizieren in Innenräumen ist unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Die Maske darf nach Einnahme der festen Plätze abgelegt werden. Auf eine begleitende Belüftung ist zu achten. Bei der Verwendung von Blasinstrumenten (Bläserklassen und Blasinstrumente im Orchester) sind insbesondere Räume mit Luftreinigungsgeräten zu bevorzugen.“ (Informationen zu Änderungen im Musterhygieneplan; Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie; 28.9.2021) 2. Schulreinigung Schulreinigung durch Fremdfirma Die im Leistungsverzeichnis der Reinigungsfirma enthaltenen Reinigungsprogramme/ -intervalle werden durch den Schulhausmeister regelmäßig kontrolliert. Mindestens einmal im Jahr werden im gesamten Schulgebäude sämtliche Fenster durch eine Gebäudereinigungsfirma gereinigt (sh. Anlage). Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus werden die Handläufe des Treppenhauses regelmäßig von der Reinigungsfirma gereinigt.
3. Hygiene im Sanitärbereich 3.1. Sanitärausstattung Die Sanitärbereiche werden mit Einmalhandtüchern sowie Seifenspende- vorrichtungen für Flüssigkeit wie auch Desinfektionsmittel ausgestattet. Ein Abfallbehälter wird jeweils bereitgestellt. In den Mädchentoiletten befindet sich ein extra Abfallbehälter mit Deckel. In jedem Sanitärbereich sind Hinweisschilder zur Handreinigung („Handhygieneplan“) angebracht. Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus ist das Aufsuchen der Sanitärbereiche so zu gestalten, dass sich dort keine größeren Gruppen bilden. Toilettenkabinen dürfen nur von einer Person betreten werden. 3.2. Wartung und Pflege Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur von Defekten muss durch die Schule sichergestellt sein. Die Pflege- und Wartungsvorgaben des Herstellers sind zu beachten. 4. Turnhalle Die Reinigung der Turnhalle sowie der dazugehörigen Sanitäreinrichtungen erfolgt ebenfalls durch die Reinigungsfirma. Die Räumlichkeiten werden ordentlich durch die Klassen und Vereine verlassen. Durch die Lehrkräfte erfolgt vor und nach Beendigung der Nutzung eine entsprechende Kontrolle. Der Sportunterricht ist nach Möglichkeit draußen abzuhalten, insbesondere bis zum 3.10.2021. Die Sporthalle muss nach jeder Unterrichtsstunde für 10 Minuten gelüftet werden. Körperkontakte sind gering zu halten, Duschen und Umkleideräume dürfen nur bei hinreichender Lüftungsmöglichkeit genutzt werden.
5. Trinkwasserhygiene 5.1. Legionellenprophylaxe Zur Legionellenprophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, durch ca. 5-minütiges Ablaufenlassen von Warmwasser (maximale Erwärmungsstufe einstellen) zu spülen. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. 5.2. Trinkwasser Trinkwasser können die Schüler*innen am Trinkwasserspender im Flurbereich/UG frei zugänglich entnehmen. 6. Erste Hilfe 6.1. Versorgung von Bagatellwunden Bei der Behandlung von Bagatellwunden hat der Ersthelfer*in/Schulsanitätsdienst bei der Versorgung infektionsdichte Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. Einträge erfolgen im Pflasterbuch. 6.1.1. Schulsanitätsdienst Unser Schulsanitätsdienst wird vom Johanniter betreut und ausgebildet. 6.2. Händedesinfektion Alle Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen müssen mit einbezogen und die 30 Sekunden Einwirkzeit eingehalten werden. Die benötigte Desinfektionsmittelmenge beträgt pro Händeschutzdesinfektion etwa 3-5ml. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Präparate eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn das betreffende Präparat in einer Liste enthalten ist, in die nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel aufgenommen werden. (siehe Anhang) 6.3. Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierten Fläche sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche ist anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren. 6.4. Überprüfung des 1. Hilfe – Inventars Geeignetes Erste-Hilfe-Material gemäß der BGR A 1 „Grundsätze der Prävention“ GUV – I 512, Erste-Hilfe-Material: • Großer Verbandskasten • Kleiner Verbandskasten • Schulsanitätsdienst Verbrauchte Materialen (z.B.: Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind selbständig in den Verantwortungsbereichen durchzuführen. Neubeschaffungen sind im Büro zu melden. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. 6.5. Notrufnummern Notrufnummern: Feuerwehr Tel.: 110 Polizei Tel.: 112 Giftnotruf Berlin Tel.: 19 240 Schulsanitätsdienst Tel.: 0162-2686722 / Tel: 0162-2686755 7. Cafeteria Das Personal im Cafeteriabereich wird gemäß den Vorgaben durch die Schulleitung/Hausmeister/Reinigungsfirma informiert. In der großen Pause essen erst die 5. Klassen, dann die 6. Klassen. Die medizinische Mund-Nase-Bedeckung darf zunächst bis zum 3.10.2021 (dies wird ggf. verlängert) erst am Platz zur Essenseinnahme abgenommen werden. Die Tische müssen nach jedem Essensdurchgang gereinigt werden. Für alle anderen Schüler*innen ist die Cafeteria zu dieser Zeit gesperrt und erst nach der Essensausgabe nutzbar. Der
Zugang zur Cafeteria erfolgt nach einem Einbahnstraßensystem, die Abstandsmarkierungen sind einzuhalten. 8. Außengelände 8.1. Schulhof Die Reinigung des Hofes tätigt der Hausmeister. Das Sammeln von Unrat erfolgt mittels entsprechender Zangen und Eimer. Bei Ungezieferbefall sind durch ihn entsprechende Schädigungsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik durch eine Fremdfirma zu veranlassen. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird dringend empfohlen. Schulfremde Personen unterliegen einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. 8.2. Spielsand/Sand in Sprunggrube Für das Einrichten eines Sandkastens auf dem Spielplatz sowie zur Befüllung von Sprunggruben für den Schulsport ist auf Herkunft und Qualität des Sandes zu achten. Sand darf insbesondere nicht durch Schadstoffe oder Wurmeier belastet sein. Bei Neubefüllung fällt die Zuständigkeit an das Grünflächenamt. Zur Pflege des Sandes sollten folgende Punkte beachtet werden: • Häufiges Auflockern zur Reinigung und Belüftung des Sandes (möglichst tiefgründig) • Aufstellen von Abfallkörben • Tägliche visuelle Kontrollen durch den Hausmeister auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen (z.B. Glas), Verunreinigungen aller Art sind sofort zu eliminieren. • Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort.
9. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz 9.1. Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Läusebefall leiden, Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Personen Kontakt haben, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus ist dem Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal bei Verdacht auf eine Corona-Infektion der Zutritt zum Schulgebäude nicht erlaubt. 9.2. Kinder, Jugendliche Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 9.1. mit der Maßgabe, dass sie Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. 9.3. Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus werden im Falle einer diagnostizierten Corona-Infektion innerhalb des Personals oder der Schülerschaft in Form von Einsatzplänen und Anwesenheitslisten potenzielle Infektionsketten dokumentiert. Lehrkräfte erstellen für alle Lerngruppen Sitzpläne.
Meldeweg Beschäftigte Betreute bzw. Sorgeberechtigte Schule Schulleitung Gesundheitsamt Maßnahmen in der Einrichtung einleiten: • Isolierung Betroffener • Verständigung der Angehörigen • Feststellung möglicher Infektionsquellen 9.4. Information der Betreuten/Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Information kann in Form von: • Gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen Räumlichkeiten der Einrichtung, • Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen, • Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen. 9.5. Besuchsverbot und Wiederzulassung Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.
Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung angeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt. Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz haben Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach überstandenen Infektionskrankheiten herausgegeben. Grundlegend gelten die Regelungen des Musterhygieneplans für die Berliner Schulen in der jeweils aktuellen Fassung. Der aktualisierte Hygieneplan wird der Schulkonferenz und dem Gesundheitsamt vorgelegt. Stand: 29. September 2021
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