Hygienevorschriften des Rückert-Gymnasiums

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Hygienevorschriften des Rückert-Gymnasiums
Hygienevorschriften

des Rückert-Gymnasiums

           Rückert-Gymnasium
              Mettestraße 8
               10825 Berlin
           Tel.: 030/90277-7173
           Fax: 030/90277-4351
     www.rueckert-gymnasium-berlin.de
Inhaltsverzeichnis
   1. Regeln in Unterrichtsräumen und im Schulgebäude
      1.1.   Lufthygiene
      1.2.   Reinigung und Abfallentsorgung
      1.3.   Kleiderablage
      1.4.   Sonderregelungen zur Eindämmung des Corona-Virus
   2. Schulreinigung
   3. Hygiene im Sanitätsbereich
      3.1.   Sanitärausstattung
      3.2.   Wartung und Pflege
   4. Turnhalle
   5. Trinkwasserhygiene
      5.1.   Legionellenprophylaxe
      5.2.   Trinkwasser
   6. Erste Hilfe
      6.1.   Versorgung von Bagatellwunden
         6.1.1. Schulsanitätsdienst
      6.2.   Händedesinfektion
      6.3.   Behandlung kontaminierter Flächen
      6.4.   Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars
      6.5.   Notrufnummern
   7. Cafeteria
   8. Außengelände
      8.1.   Schulhof
      8.2.   Spielsand/Sand in Sprunggrube
   9. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz
      9.1.   Lehr-, Erziehung-, Aufsichtspersonal
      9.2.   Kinder, Jugendliche
      9.3.   Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht
      9.4.   Information der Betreuten/Sorgeberechtigen, Maßnahmeneinleitung
      9.5.   Besuchsverbot und Wiederzulassung
Anlage 1 – Lüftungsplan
Anlage 2 – Handhygieneplan
Anlage 3 – Regelungen zur Vermeidung zur weiteren Ausbreitung des Corona-Virus
1.     Regeln in Unterrichtsräumen und im Schulgebäude
1.1.   Lufthygiene
Für die Lüftung um Schulgebäude gilt der im Anhang beigefügte Lüftungsplan.
1.2.   Reinigung und Abfallentsorgung
Der Klassenraum wird von Schülern*innen und Lehrer*innen in einem ordentlichen
Zustand verlassen. Der Restmüll wird täglich von der Reinigungsfirma (Fa. AGG
Allgemeine Gebäudereinigungs GmbH & Co. Dienstleistungs-KG – im Folgenden
„Reinigungsfirma“ genannt) entsorgt.
Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus werden die
Türklinken und Geländer regelmäßig von der Reinigungsfirma gereinigt.
1.3.         Kleiderablage
In einzelnen Klassenräumen befinden sich Garderobenhaken. Hier können die
Schüler*innen ihre Jacken anhängen. Eine Haftung wird von Seite der Schule
ausgeschlossen. Die Sportsachen sind regelmäßig zum Waschen mit nach Hause zu
nehmen.
1.4.         Sonderregelung zur Eindämmung des Corona-Virus
Die Schüler*innen und das Personal dürfen sich im Gebäude nur mit medizinischem
Mund-Nasenschutz aufhalten. Das gilt auch im Unterricht. Das Frühstück kann am
festen Platz im Klassenraum eingenommen werden.
In den Klassen 5 und 6 entfällt ab 4. Oktober 2021 die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Sollte in der Lerngruppe eine Positivtestung auftreten, erhöht sich die Testfrequenz
einmalig auf drei Testungen in der Woche.
Ebenso entfällt die Maskenpflicht in Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen ab 4.
Oktober 2021.
Wenn ein Schüler/eine Schülerin ausnahmsweise die Maske vergessen hat, kann
er/sie sich eine Maske im Sekretariat abholen. Beim Betreten des Schulgebäudes
sollen die Hände desinfiziert werden.
Für schulfremde Personen (auch Eltern) gilt auf dem ganzen Schulgelände die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske und die Einhaltung eines Mindestabstands
von 1,5 m.
Bei Dienstbesprechungen und Konferenzen gelten für alle teilnehmenden Personen
die 3G-Regeln. Diese gelten nicht für den Personenkreis, der der wöchentlichen
zweimaligen Testpflicht in der Schule unterliegt.
Bei Schulveranstaltungen besteht bei einem Mindestabstand von 1,5 m und festen
Plätzen auch bis zunächst zum 3.10.2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske, die 3G-Regeln gelten wie bei Dienstveranstaltungen.
Alle Schüler*innen und Lehrkräfte testen sich zweimal pro Woche (Antigentest) auf das
Coronavirus. Die Testergebnisse sind zu dokumentieren und dem Sekretariat zu
übergeben. Die Testpflicht gilt nicht nach nachgewiesenem/r und dokumentiertem/r
Impfschutz/Genesung.
In den ersten zwei Wochen nach den Herbstferien erhöht sich die Testfrequenz auf
drei Testungen pro Woche.
Im Fachunterricht (z.B. DS, Naturwissenschaften, Chorsingen, …) gelten zusätzliche
Regelungen gemäß der jeweils aktuellen Fassung des Musterhygieneplans.
Für das Musizieren an Schulen gelten ab 4. Oktober 2021 nachfolgende Regelungen:
„- Kurze Singeinheiten von maximal 12 Minuten je Unterrichtsstunde sind ohne Maske
möglich.
- Chorproben dürfen in Innenräumen stattfinden, wenn der Mindestabstand von 2
Metern eingehalten werden kann. Bei Einsatz von Luftreinigungsgeräten reduziert sich
der einzuhaltende Mindestabstand auf 1,5 Meter. Die Maske darf von den Sängerinnen
und Sängern nach Einnahme der Plätze abgenommen werden. Auf eine begleitende
Belüftung ist zu achten.
-    Instrumentales           Musizieren         in     Innenräumen            ist   unter   Einhaltung        des
Mindestabstandes möglich. Die Maske darf nach Einnahme der festen Plätze abgelegt
werden. Auf eine begleitende Belüftung ist zu achten. Bei der Verwendung von
Blasinstrumenten            (Bläserklassen            und      Blasinstrumente         im    Orchester)        sind
insbesondere Räume mit Luftreinigungsgeräten zu bevorzugen.“                             (Informationen zu Änderungen

im Musterhygieneplan; Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie; 28.9.2021)

2.       Schulreinigung
Schulreinigung durch Fremdfirma
Die im Leistungsverzeichnis der Reinigungsfirma enthaltenen Reinigungsprogramme/
-intervalle werden durch den Schulhausmeister regelmäßig kontrolliert. Mindestens
einmal im Jahr werden im gesamten Schulgebäude sämtliche Fenster durch eine
Gebäudereinigungsfirma gereinigt (sh. Anlage). Im Rahmen der Vorbeugung einer
Ansteckung durch das Corona-Virus werden die Handläufe des Treppenhauses
regelmäßig von der Reinigungsfirma gereinigt.
3.     Hygiene im Sanitärbereich
3.1.   Sanitärausstattung
Die    Sanitärbereiche   werden    mit   Einmalhandtüchern    sowie   Seifenspende-
vorrichtungen für Flüssigkeit wie auch Desinfektionsmittel ausgestattet. Ein
Abfallbehälter wird jeweils bereitgestellt. In den Mädchentoiletten befindet sich ein
extra Abfallbehälter mit Deckel.
In jedem Sanitärbereich sind Hinweisschilder zur Handreinigung („Handhygieneplan“)
angebracht.
Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus ist das
Aufsuchen der Sanitärbereiche so zu gestalten, dass sich dort keine größeren
Gruppen bilden. Toilettenkabinen dürfen nur von einer Person betreten werden.
3.2.   Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe
Reparatur von Defekten muss durch die Schule sichergestellt sein. Die Pflege- und
Wartungsvorgaben des Herstellers sind zu beachten.

4.     Turnhalle
Die Reinigung der Turnhalle sowie der dazugehörigen Sanitäreinrichtungen erfolgt
ebenfalls durch die Reinigungsfirma. Die Räumlichkeiten werden ordentlich durch die
Klassen und Vereine verlassen. Durch die Lehrkräfte erfolgt vor und nach Beendigung
der Nutzung eine entsprechende Kontrolle.
Der Sportunterricht ist nach Möglichkeit draußen abzuhalten, insbesondere bis zum
3.10.2021. Die Sporthalle muss nach jeder Unterrichtsstunde für 10 Minuten gelüftet
werden. Körperkontakte sind gering zu halten, Duschen und Umkleideräume dürfen
nur bei hinreichender Lüftungsmöglichkeit genutzt werden.
5.      Trinkwasserhygiene
5.1.    Legionellenprophylaxe
Zur Legionellenprophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, durch ca.
5-minütiges Ablaufenlassen von Warmwasser (maximale Erwärmungsstufe einstellen)
zu spülen.
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu
entfernen.

5.2.    Trinkwasser
Trinkwasser können die Schüler*innen am Trinkwasserspender im Flurbereich/UG frei
zugänglich entnehmen.

6.      Erste Hilfe
6.1.    Versorgung von Bagatellwunden
Bei der Behandlung von Bagatellwunden hat der Ersthelfer*in/Schulsanitätsdienst bei
der Versorgung infektionsdichte Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach
der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. Einträge erfolgen im Pflasterbuch.
       6.1.1.   Schulsanitätsdienst
       Unser Schulsanitätsdienst wird vom Johanniter betreut und ausgebildet.

6.2.    Händedesinfektion
Alle Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume,
Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen müssen mit einbezogen und die 30 Sekunden
Einwirkzeit eingehalten werden. Die benötigte Desinfektionsmittelmenge beträgt pro
Händeschutzdesinfektion etwa 3-5ml. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam
befundene Präparate eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn das betreffende
Präparat in einer Liste enthalten ist, in die nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüfte
Desinfektionsmittel aufgenommen werden. (siehe Anhang)

6.3.    Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierten Fläche sind unter Verwendung von
Einmalhandschuhen mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Tuch zu
reinigen und die betroffene Fläche ist anschließend nochmals regelgerecht zu
desinfizieren.
6.4.   Überprüfung des 1. Hilfe – Inventars
Geeignetes Erste-Hilfe-Material gemäß der BGR A 1 „Grundsätze der Prävention“
GUV – I 512, Erste-Hilfe-Material:
           •     Großer Verbandskasten
           •     Kleiner Verbandskasten
           •     Schulsanitätsdienst
Verbrauchte Materialen (z.B.: Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu
ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind selbständig in
den Verantwortungsbereichen durchzuführen. Neubeschaffungen sind im Büro zu
melden. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu
überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
6.5.   Notrufnummern
Notrufnummern:               Feuerwehr Tel.: 110
                             Polizei      Tel.: 112

Giftnotruf Berlin            Tel.: 19 240

Schulsanitätsdienst          Tel.: 0162-2686722 / Tel: 0162-2686755

7.     Cafeteria
Das Personal im Cafeteriabereich wird gemäß den Vorgaben durch die
Schulleitung/Hausmeister/Reinigungsfirma informiert.
In der großen Pause essen erst die 5. Klassen, dann die 6. Klassen. Die medizinische
Mund-Nase-Bedeckung darf zunächst bis zum 3.10.2021 (dies wird ggf. verlängert)
erst am Platz zur Essenseinnahme abgenommen werden. Die Tische müssen nach
jedem Essensdurchgang gereinigt werden. Für alle anderen Schüler*innen ist die
Cafeteria zu dieser Zeit gesperrt und erst nach der Essensausgabe nutzbar. Der
Zugang       zur    Cafeteria    erfolgt     nach     einem    Einbahnstraßensystem,     die
Abstandsmarkierungen sind einzuhalten.

8.       Außengelände
8.1.     Schulhof
Die Reinigung des Hofes tätigt der Hausmeister. Das Sammeln von Unrat erfolgt
mittels entsprechender Zangen und Eimer. Bei Ungezieferbefall sind durch ihn
entsprechende Schädigungsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik
durch eine Fremdfirma zu veranlassen.
Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird dringend empfohlen.
Schulfremde Personen unterliegen einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske.

8.2.     Spielsand/Sand in Sprunggrube
Für das Einrichten eines Sandkastens auf dem Spielplatz sowie zur Befüllung von
Sprunggruben für den Schulsport ist auf Herkunft und Qualität des Sandes zu achten.
Sand darf insbesondere nicht durch Schadstoffe oder Wurmeier belastet sein. Bei
Neubefüllung fällt die Zuständigkeit an das Grünflächenamt.
Zur Pflege des Sandes sollten folgende Punkte beachtet werden:

     •   Häufiges Auflockern zur Reinigung und Belüftung des Sandes (möglichst
         tiefgründig)
     •   Aufstellen von Abfallkörben
     •   Tägliche   visuelle    Kontrollen    durch    den    Hausmeister   auf   organische
         (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen
         (z.B. Glas), Verunreinigungen aller Art sind sofort zu eliminieren.
     •   Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort.
9.     Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz
9.1.   Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten
ansteckenden Krankheit erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die
an Läusebefall leiden, Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden
bzw. zu in § 34 (3) genannten Personen Kontakt haben, dürfen solange
in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder
sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis
nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie
nicht mehr zu befürchten ist. Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das
Corona-Virus ist dem Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal bei Verdacht auf eine
Corona-Infektion der Zutritt zum Schulgebäude nicht erlaubt.
9.2.   Kinder, Jugendliche
Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 9.1. mit der
Maßgabe, dass sie Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und
an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
9.3.   Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht
Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um
solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine
rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen
und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert
werden können.
Im Rahmen der Vorbeugung einer Ansteckung durch das Corona-Virus werden im
Falle einer diagnostizierten Corona-Infektion innerhalb des Personals oder der
Schülerschaft in Form von Einsatzplänen und Anwesenheitslisten potenzielle
Infektionsketten dokumentiert. Lehrkräfte erstellen für alle Lerngruppen Sitzpläne.
Meldeweg

       Beschäftigte                                      Betreute bzw. Sorgeberechtigte
       Schule
                                       Schulleitung

                                     Gesundheitsamt

Maßnahmen in der Einrichtung einleiten:

                 •    Isolierung Betroffener
                 •    Verständigung der Angehörigen
                 •    Feststellung möglicher Infektionsquellen
9.4.   Information der Betreuten/Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung
Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der
Einrichtung   auf,    so müssen     ggf.   durch   die   Leitung   der Einrichtung   die
Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten
oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu
können.

Die Information kann in Form von:
   •   Gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen
       Räumlichkeiten der Einrichtung,
   •   Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen
       Schutzmaßnahmen,
   •   Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen.

9.5.   Besuchsverbot und Wiederzulassung
Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder
und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.
Der    erneute     Besuch      der    Schule      ist   nach     den    Bestimmungen      des
Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung
angeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht
mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest
des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt.
Das     Robert     Koch-Institut     und    das     Bundesinstitut     für    gesundheitlichen
Verbraucherschutz haben Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und
sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach überstandenen Infektionskrankheiten
herausgegeben.

Grundlegend gelten die Regelungen des Musterhygieneplans für die Berliner Schulen
in der jeweils aktuellen Fassung.

Der aktualisierte Hygieneplan wird der Schulkonferenz und dem Gesundheitsamt vorgelegt.

Stand: 29. September 2021
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