Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21
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Stand: 29.4.2021 Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21 Inhalt Fragen zu den wöchentlichen Testungen bzw. zur FFP2-Maskenpflicht ........................................... 1 Fragen zur Betreuung während eines Lockdowns ............................................................................. 3 Fragen zu den Hygiene-Empfehlungen .............................................................................................. 4 Fragen zu externen Angeboten / externen Personen ........................................................................ 5 Elternabende und Sitzungen .............................................................................................................. 6 Gruppeneinteilungen ......................................................................................................................... 7 Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen ......................................... 8 Finanzielles ......................................................................................................................................... 9 Rechtliches ......................................................................................................................................... 9 Fragen zu den wöchentlichen Testungen bzw. zur FFP2-Maskenpflicht Müssen die Regelungen eingehalten werden oder sind es Empfehlungen? Die Bestimmungen in der Verordnung des Bundes sind rechtlich verbindlich und müssen einge- halten werden. Wer kein negatives Testergebnis vorweisen kann (bzw. wer sich nicht testen las- sen möchte), muss eine FFP2-Maske tragen. Wie muss der Nachweis über die wöchentliche Testung erbracht werden? In welcher Form der Nachweis über das Testergebnis vorgewiesen werden muss, ist nicht gere- gelt. Es ist auch denkbar, dass das Ergebnis auf einem Mobiltelefon vorgezeigt wird. Der Nach- weis muss eine Woche lang vom Mitarbeitenden/von der Mitarbeitenden bereitgehalten wer- den, sodass er im Fall einer Kontrolle vorgezeigt werden könnte. Eignen sich für die wöchentlichen Testungen auch die „Selbsttests“? Laut Auskunft des Gesundheitsministeriums eignen sich die „Selbsttests“ bzw. Tests zur Eigenan- wendung („Wohnzimmertests“) derzeit nicht für die wöchentlichen Testungen. Bei Selbsttests kann nicht kontrolliert werden, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durch- geführt hat. Auch Lehrpersonen können die Schul-Selbsttests nicht für die wöchentliche Testung gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verwenden. Die LEPU-Schnelltests, die an die Schulen Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | www.vorarlberg.at/datenschutz land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095
verschickt werden/wurden, sind für die Schülerinnen und Schüler gedacht und können für das Lehrpersonal nur als zusätzliche Tests verwendet werden. In den Teststationen gibt es nun jedoch auch die Möglichkeit, für die wöchentliche Testung einen Selbsttest unter Beaufsichtigung durchzuführen. Das Ergebnis dieses Selbsttests gilt dann eine Woche lang als Berufsgruppentest. Dieser Test bietet auch für 48 Stunden ab der Abnahme eine Zutrittsberechtigung für körpernahe Dienstleistungen und Gastronomie. Wenn man bereits an COVID-19 erkrankt ist, gilt die Test- bzw. Maskenpflicht dann auch? Wie kann man nachweisen, dass man bereits infiziert war? Wie sieht es mit Antikörpertests aus? Wenn man bereits an COVID-19 erkrankt ist bzw. infiziert war, gilt die wöchentliche Testpflicht bzw. die FFP2-Maskenpflicht für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Genesung nicht. Man kann dazu dem Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung über die Infektion oder auch den Absonde- rungsbescheid vorweisen. Auch ein Nachweis über neutralisierende Antikörper ist möglich. Dieser gilt nur für einen Zeit- raum von drei Monaten. Jedes Labor, das die Kriterien des BMSGPK erfüllt, darf „neutralisierende Antikörper“ nachweisen. Alle Vorarlberger Labors tun dies. Personen, bei denen neutralisierende Antikörper nachgewiesen worden sind, müssen für die da- rauffolgenden drei Monate ab dem Testdatum (Blutabnahme) keinen Antigentest für die Berufs- gruppentestung mehr durchführen (gilt z.B. auch für Restaurant- oder Friseurbesuche). Medizi- nisch gilt die Empfehlung, den Antikörpertest zwei Wochen nach der zweiten Impfung zu ma- chen. Mehr Informationen zu Testarten und Testnachweisen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig- gestellte-Fragen/FAQ--Testungen-und-Quarantaene.html Gilt die Test- bzw. FFP2-Maskenpflicht auch für geimpfte Betreuungspersonen? Oder sind diese ausgenommen? Derzeit gibt es keine Sonderregelungen für geimpfte Personen. Auch Betreuungspersonen, die bereits geimpft sind, müssen sich wöchentlich testen (lassen) bzw. eine FFP2-Maske tragen (au- ßer, sie können nachweisen, dass sie bereits erkrankt waren bzw. dass sie neutralisierende Anti- körper haben – siehe vorige Frage). Der Grund liegt darin, dass die Impfung nach derzeitigem Wissensstand einen Individualschutz bietet. Das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, wird minimiert. Durch die Impfung bekommt man einen individuellen Krankheitsschutz und muss sich nicht sorgen, zu erkranken. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden. Seite 2
Sollte es zu einer abweichenden Regelung für geimpfte Personen kommen, werden wir informie- ren. Müssen Eltern eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in die Einrichtung kommen? Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung regelt keine FFP2-Maskenpflicht für Eltern in ele- mentarpädagogischen Einrichtungen. Der Rechtsträger (Erhalter) der Einrichtung kann für Eltern im Rahmen der Hausordnung Vorgaben festlegen. Müssen FFP2-Masken auch im Freien getragen werden (z.B. Waldspielgruppen, Spielplatz)? Die Verordnung macht keinen Unterschied zwischen Waldspielgruppen und gewöhnlichen Be- treuungseinrichtungen. Die FFP2-Maskenpflicht (für Personen, die kein negatives Testergebnis vorweisen können) gilt „bei Kontakt mit Kindern“. Fragen zur Betreuung während eines Lockdowns Dürfen wir in der aktuellen Situation mit unseren Kindern spazieren gehen/in den Wald gehen? Man darf mit den Kindern spazieren oder auch in den Wald gehen. Jedenfalls sollte dabei beach- tet werden, dass der Abstand von mind. zwei Metern zu anderen, fremden Personen eingehalten wird (sollte man fremden Personen begegnen). Öffentliche Verkehrsmittel sollten nicht genutzt werden. Darf man Kinder in die Betreuungseinrichtung bringen mit der Begründung, dass das Kind so gerne kommt? Die Einrichtungen sind für alle Kinder, deren Eltern Bedarf haben, geöffnet. Die Begründung, dass das Kind so gerne kommt, ist nicht ausreichend. Ein Bedarf der Eltern muss gegeben sein. Alle Eltern/Erziehungsberechtigten, die Bedarf haben, dürfen ihre Kinder in die Einrichtung bringen – unabhängig davon, ob eine Berufstätigkeit besteht oder nicht. Darüber hinaus sollten alle Kinder mit Förderbedarf die Einrichtungen weiterhin besuchen. Dürfen Eingewöhnungen durchgeführt werden? Notwendige Eingewöhnungen dürfen auch während des Lockdowns bzw. in der Ampelfarbe Rot durchgeführt werden, wenn sie nicht verschoben werden können. Einzelheiten sind mit dem Trä- ger zu klären. Das Betreuungspersonal und die Eltern sollten alle Hygiene-Maßnahmen bestmöglich einhalten. Eltern sollten jedenfalls eine FFP2-Maske tragen und so gut wie möglich Abstand zu anderen Kin- dern halten. Seite 3
Fragen zu den Hygiene-Empfehlungen Inwieweit dürfen nicht waschbare Materialien (zB Knete, Zaubersand, Bohnen, Reis) in der Be- treuung noch eingesetzt werden? In den Empfehlungen heißt es: „Spiele und Bildungsmaterialien sollten bei Kontakt mit Speichel oder anderen Körperflüssigkeiten sofort und auch sonst regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert werden.“ Diese Empfehlungen sollten so weit als möglich umgesetzt werden. Weder der Bund noch das Land hat zum genannten Spiel- bzw. Bildungsangebot eine gesonderte Empfehlung aus- gesprochen. Es liegt in der Verantwortung des Personals, ob dieses Material angeboten wird, wie die Reini- gung stattfinden kann oder ob ein regelmäßiger Austausch des Materials hilfreich ist. Vielleicht können Absprachen (Regelungen) mit den Kindern zur Handhabung getroffen werden (Händewa- schen, nicht ins Gesicht geben...). Schlussendlich aber muss die Frage des Einsatzes von Spiel- und Bildungsmaterial auf Basis der Empfehlungen, der jeweiligen Ampelfarbe und der gelebten Pädagogik vor Ort von den Pädago- gInnen, ggf. unter Einbezug des Trägers, entschieden werden. Dürfen hauswirtschaftliche Tätigkeiten/Kochen durchgeführt werden? Kochen mit den Kindern kann grundsätzlich durchgeführt werden, solange die Hygiene- Empfehlungen eingehalten werden (Händewaschen etc). Gruppen sollten hierfür nicht gemischt werden. Die Essensausgabe soll von der Betreuungsperson durchgeführt werden, da ansonsten alle Kinder das Schöpfbesteck berühren. Darf der Kindergartenbus fahren? Generell gilt, dass der Kindergartenweg in die Verantwortung der Eltern fällt. Wenn ein Kinder- gartenbus eingerichtet ist und die Eltern ihre Kinder mit diesem in den Kindergarten schicken, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Eltern. Kinder ab 6 Jahren müssten eine Maske tra- gen. Für diese Einhaltung ist das Busunternehmen zuständig. Wer stellt uns bei Bedarf FFP2-Masken zur Verfügung? Für die Beschaffung von Schutzmasken ist der Dienstgeber/Rechtsträger zuständig. Private Träger könnten sich bei der Standortgemeinde erkundigen, ob man sich bei einer allfälligen Bestellung anschließen könnte. Seite 4
Fragen zu externen Angeboten / externen Personen Sind die Kindergartenvorsorge, die Zahnprophylaxe und die Frühförderung durch den aks mög- lich? Was gilt generell in Bezug auf externe Angebote? a) aks Kindergartenvorsorge – Seh- und Hörtestung: bei der Ampelfarbe Grün und Gelb kann die Testung durchgeführt werden (Schutzmaske und Handschuhe). Ab Orange soll eine Durchführung nur mit FFP2-Masken und Handschuhen und mit Zu- stimmung des Trägers erfolgen. b) aks Zahnprophylaxe und Dento-Mobil: bei Grün und Gelb nur mit FFP2-Masken und Handschuhen; bei Orange und Rot – aussetzen. c) Frühförderung: in allen Ampelphasen möglich, ab Orange nur mit FFP2-Masken. Generell: Es gilt nach wie vor die Empfehlung: Reduzieren Sie externe Kontakte. Sollten dennoch Angebote mit externen Personen stattfinden, gilt ab der orangen Ampelphase, dass diese nur unter der dringenden Empfehlung folgender Voraussetzungen erfolgen sollten: ausschließlich im Freien unter Beisein der Betreuungsperson der Einrichtung mit der externen Person sollte die Vorlage eines negativen Corona-Tests vereinbart wer- den (Gültigkeit Selbsttest max. 24h, Antigen-Test in Teststation/Apotheke 48h, PCR-Test 72h) Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern zwischen der Gruppe und der externen Person Falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll die externe Person eine FFP2-Maske tragen. Diese Empfehlung gilt auch für die Betreuungsperson. Dürfen wir Praktikantinnen/Praktikanten zulassen? Dürfen besondere Förderkräfte in die Ein- richtung kommen? Externe Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Be- treuungsleistungen am Standort der Einrichtung erbringen, dürfen weiterhin in die Einrichtung kommen, auch ab der orangen Ampelphase (Empfehlung analog zum Schulbereich). PraktikantInnen der BAfEP (und auch der FAKS in Lindau oder sonstiger Bildungseinrichtungen wie beispielsweise der Schule für Sozialberufe) können grundsätzlich auch in der orangen und roten Ampelphase weiterhin in die Einrichtungen kommen, wenn die Praxiseinrichtung keine Bedenken hat. Es sind die Hygiene- und Abstandsbestimmungen einzuhalten. Sollte der Träger der Einrichtung keine PraktikantInnen zulassen, ist mit der jeweiligen Schule bzw. Bildungseinrichtung Kontakt aufzunehmen (ggf. Verschiebung des Praktikums). Seite 5
Schnuppertage sollten ab der Ampelphase Orange nicht mehr durchgeführt werden. Dürfen die Schuleingangsscreenings im Kindergarten abgehalten werden? Den Einrichtungen wird auch heuer empfohlen – nachdem der „Besuch“ der DirektorInnen in den Kindergärten nicht zwingend erforderlich ist – dass die Screenings während der roten und oran- gen Phase nicht im Kindergarten durchgeführt werden. Elternabende und Sitzungen Dürfen wir einen Elternabend abhalten? Veranstaltungen in Vorarlberg sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraus- setzungen ergeben sich aus § 13 iVm § 24 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze höchstens so viele Teilnehmer, dass die Hälfte der Sitzplatzkapazität nicht überschritten wird, aber höchstens 100 Personen Teilnehmende müssen durchgehend eine FFP2-Maske tragen Abstand von mind. einem Meter gegenüber anderen Personen, ansonsten müssen die je- weils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freigehalten werden, sofern nicht durch an- dere geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) das Infektionsrisiko minimiert werden kann Testpflicht für Teilnehmende: Der Veranstalter darf Teilnehmende nur einlassen, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen (Selbsttest, der im System des Landes registriert wurde, gilt für 24 Stunden; Antigen-Test mit Nachweis, gilt für 48 Stunden, oder ein PCR- Test, dieser gilt für 72 Stunden ab Testabnahme). Für den Betreiber der Veranstaltung und seine Mitarbeitenden gilt, dass ein negatives Testergebnis (max. 7 Tage alt) vorgewiesen werden oder eine FFP2-Maske getragen wer- den muss. Verabreichung von Speisen und Getränken ist unzulässig Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen muss ein COVID-19-Präventionskonzept er- stellt und umgesetzt werden (Inhalt des Konzepts: Regelungen zur Steuerung der Besu- cherströme, Hygienevorgaben, Verhalten bei Auftreten einer Infektion, Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen). Aufnahme der Daten der Teilnehmenden zur Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familienname, Telefonnummer oder E-Mailadresse) Seite 6
Wenn Sie einen Elternabend planen wollen, setzen Sie sich zunächst mit Ihrem Träger in Verbin- dung. Eltern-Einzelgespräche mit Maske und Abstand (2 Meter) sind in Zeiten ohne Lockdown ebenso möglich. Wie sollten Teamsitzungen abgehalten werden? Auf keinen Fall sollten Teamsitzungen in geschlossenen Räumen ohne Abstand durchgeführt werden. Ratsam sind Teamsitzungen per Videokonferenz, Teamsitzungen draußen mit Abstand oder, wenn unbedingt notwendig, drinnen – aber in einem ausreichend großen, gut belüfteten Raum unter Einhaltung aller möglichen Schutzmaßnahmen (zwei Meter Abstand, MNS, Lüften etc.). Bei Abhaltung einer Sitzung mit persönlicher Anwesenheit und bei Teilnahme auch nur einer CO- VID-19-positiven Person könnte der Fall eintreten, dass z.B. für alle Betreuungspersonen einer Einrichtung von der Gesundheitsbehörde Quarantäne angeordnet werden muss. Derartige Fälle sind bereits vorgekommen. Solche Notsituationen sind auf jeden Fall zu vermeiden. Gruppeneinteilungen Was machen wir, wenn Personal wegen Quarantäne ausfällt? Aufgrund der Sonderregelung in § 26 Kindergartengesetz und § 51 Kinder- und Jugendhilfegesetz darf momentan von gewissen Bestimmungen dieser Gesetze bzw. der Verordnungen abgewichen werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung für die Gewährleistung einer adäquaten Betreu- ung in dieser Zeit zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist. Es dürfen somit auch weniger Betreuungspersonen pro Gruppe eingesetzt werden. Oder es darf auch unqualifiziertes Personal in der Gruppe arbeiten. Die Ausnahmeregelung gilt derzeit bis 31.07.2021. Wenn es notwendig wird, den Betrieb wegen fehlendem Personal einzuschränken (Quarantäne, Krankheitsausfälle), sollte ein Notbetrieb organisiert werden. Möglicherweise kann Personal aus anderen Einrichtungen in der Gemeinde aushelfen oder es ist ein Springerdienst eingerichtet. Wir können die Empfehlungen am Nachmittag teilweise nicht einhalten und müssen die Grup- pen mischen, weil zu wenig Personal vorhanden ist. Soll der Kindergarten/die Kinderbetreu- ungseinrichtung an diesen Nachmittagen schließen? Nein. Der Betrieb ist aufrechtzuerhalten, auch wenn dies bedeutet, dass teilweise Gruppen zu- sammengelegt werden müssen. Es ist nach Möglichkeit darauf zu achten, immer dieselben Grup- pen zusammenzulegen. Allgemein handelt es sich um Empfehlungen, die bestmöglich eingehal- ten werden sollten. Seite 7
Kann ich an den Nachmittagen alle drei Gruppen von 13:30 bis 17:00 offen lassen und ggf. in zwei Gruppen (das wären dann Kleingruppen) jeweils eine Assistentin und in der dritten Grup- pe eine Pädagogin einteilen? Ansonsten muss ich die Kinder zusammenlegen und es kommt zur „Durchmischung“ von Kindern und Mitarbeiterinnen. Die Sonderregelungen im § 26 KGG und § 51 KJH-G sind bis 31.07.2021 in Kraft. D.h. um eine adäquate Betreuung während der Coronakrise zu gewährleisten, kann von Vorschriften, die in diesen Bestimmungen (§ 26) genannt sind, abgewichen werden. Darunter fallen die Bestimmun- gen zur Gruppengröße und zum einzusetzenden Personal (§ 14). Zu den Gruppen und deren Durchmischung empfehlen wir Folgendes: Soweit als möglich sollten die Gruppen nicht gemischt werden (Ampelphase Grün und Gelb). Ab der Ampelphase Orange empfehlen wir, die Gruppen nicht zu mischen. Dürfen wir mit unseren 36 Kindern (18 Volksschulkinder und 18 Kindergartenkinder) unseren riesengroßen Garten gemeinsam nutzen? Es sind überwiegend Geschwisterkinder, die auch teilweise im Bus gemischt miteinander fahren. Soweit als möglich sollten die Gruppen nicht gemischt werden (Ampelphase Grün und Gelb). Ab der Ampelphase Orange empfehlen wir, die Gruppen nicht zu mischen. Falls der Garten gemeinsam genutzt wird, sollte genau dokumentiert werden, welche Kinder wann gleichzeitig im Garten sind. Bei unserem Nachmittagskindergarten werden die Kinder der Gruppen zusammengefasst, zu- dem arbeiten hier immer andere Pädagoginnen. Ist das möglich? Es sollte dringend nach Lösungen gesucht werden, die eine Durchmischung der Gruppen ab der Ampelphase Orange minimieren. Eventuell können Teams gebildet werden, die bei einer positi- ven Testung einer Betreuungsperson eine Öffnung weiterhin gewährleisten. Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen Wie ist die Regelung bei besuchspflichtigen Kindern? Gilt ein Fernbleiben als entschuldigt? Wenn per Verordnung ein eingeschränkter Betrieb von elementarpädagogischen Bildungseinrich- tungen verfügt wird, ist die Kindergartenbesuchspflicht außer Kraft. Dann können alle Kinder mit Besuchspflicht aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse gerechtfertigt vom Kindergarten fernblei- ben (§ 13b Abs. 7 KGG). Ist ein Kind ein Risikopatient und wird dies glaubhaft gemacht, ist es aufgrund seiner Erkrankung gerechtfertigt verhindert und darf dem Kindergarten fernbleiben (§ 13b Abs. 7 KGG) – auch, wenn die Kindergartenbesuchspflicht nicht außer Kraft ist. Seite 8
Ist ein im gleichen Haushalt lebender Erwachsener/Geschwisterkind ein Risikopatient und wird dies glaubhaft gemacht, gilt dasselbe. Für eine Glaubhaftmachung ist es nicht notwendig, einen Nachweis vorzulegen. Finanzielles Werden die Kindergartenbeiträge „normal“ verrechnet? Zahlen die Eltern die Beiträge, auch wenn Kinder bzw. deren Eltern einen Absonderungsbescheid bekommen bzw. in häusliche Iso- lation müssen? Erhalten die Gemeinden eine Förderung der entfallen KG-Beiträge (falls Eltern bei Absonde- rungsbescheiden nicht zahlen müssen)? Von Seitens des Landes gibt es dazu keine Förderung. Es steht den Trägern frei, vor Ort zu klären, inwieweit Beiträge verrechnet werden oder entfallen können – je nachdem, welche Verträ- ge/Vereinbarungen mit den Eltern abgeschlossen wurden. Rechtliches Wenn wir unserer Reinigungsfrau über den Erhalter einen Reinigungsplan übergeben lassen und sie zusätzlich täglich unterschreiben muss, dass alles gereinigt und desinfiziert wurde, sind wir dann rechtlich abgesichert und können bezüglich Hygiene im Gebäude nicht belangt wer- den? Eine rechtliche Absicherung in diesem Sinne gibt es nicht. Die Empfehlungen des Hygiene- und Präventionskonzepts sollen bestmöglich umgesetzt werden. Wie ist mit „Eltern-Erklärungen“ umzugehen, in denen steht, dass Eltern jede Maßnahme, je- den Corona-Test, Screenings usw. am Kind verbieten? Diese Erklärungen der Eltern sollten zu den Unterlagen genommen werden. Den Eltern das Schreiben zu unterschreiben und wieder mitzugeben wird nicht empfohlen. Stattdessen kann, um den Eltern den Eingang des Schreibens zu bestätigen, ein Eingangsstempel des Rechtsträgers aufgebracht werden und den Eltern eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der BESK und VBB davon nicht umfasst sind. Falls dies ebenfalls von den Eltern gemeint ist, sind sie auf die rechtliche Grundlage und dass diese die bestmögliche Förderung der Kinder bezwecken, hinzuweisen. PCR-Tests oder Antigen-Tests werden nicht von den Betreuungseinrichtungen oder deren Träger angeordnet, sondern erfolgen über 1450 bzw. das Infektionsteam. Für Testungen von Kindern ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Ihre Frage ist nicht beantwortet? Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter elementarpaedago- gik@vorarlberg.at oder telefonisch unter 0664 62 55 375. Seite 9
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