ARBÖ Broschüre: Alles rund ums Fahrrad
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ARBÖ Broschüre: Alles rund ums Fahrrad Einleitung Beliebter geht’s gar nicht. Radfahren hat sich in den vergangenen Jahren wieder zu einem Freizeitsport ersten Ranges entwickelt. Und dazu kommt, dass auch in den Städten das Fahrrad als tägliches Fortbewegungsmittel immer mehr geschätzt wird. Beliebt bei den Menschen – ob selber RadlerInnen (die mehr Bewegung und frische Luft haben), ob AutofahrerInnen (die mehr Platz haben), ob PolitikerInnen (die Radwege billiger als Straßen bauen können). Der ARBÖ hatte schon zu seiner Gründung vor mehr als hundert Jahren das „R“ für „Radfahrer“ in seinem Namen. Er trägt es noch heute und ist sich dessen bewusst, dass viele seiner Mitglieder gerne und viel mit dem Rad unterwegs sind. Daher hier das Wichtigste für RadfahrerInnen und solche, die es noch werden wollen, in wenigen Seiten zusammengefasst. Noch mehr gibt es auf www.arboe.at. Viel Vergnügen beim Radeln! Alles Fahrrad – oder was? Unter Fahrrad versteht man • ein Fahrzeug, dessen Antriebsräder mittels Übertragung von Muskelkraft angetrieben wird • ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller) • ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und aus eigener Kraft nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht (z.B. Elektrofahrrad, Elektro-Scooter) Keine Fahrräder sind • fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 30 cm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, • Benzin-Scooter: sind alle Kraftfahrzeuge und brauchen KFZ-Nummerntafeln; dürfen erst ab 16 Jahren bzw. wenn sie schneller als 10 km/h gehen ab 15 Jahren mit Mopedausweis und Sturzhelm gefahren werden, • Elektro-Scooter, die schneller als 25 km/h oder leistungsstärker als 600 Watt sind. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 1 von 8
Wer darf fahren? • Mindestalter zwölf Jahre, mit Fahrradausweis zehn Jahre • Kinder unter zwölf Jahren, die keinen Fahrradausweis besitzen, müssen von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden • Alkohollimit 0,8 Promille Hinweis: Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen der Kfz-Führerschein entzogen werden. Was ein Fahrrad braucht Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, braucht • zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen • eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder Hupe) • einen hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht beleuchtet • ein rotes Rücklicht • einen weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler, der mit dem Scheinwerfer verbunden sein darf • einen roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, der mit dem Rücklicht verbunden sein darf • gelbe Rückstrahler an den Pedalen • an jedem Rad mindestens zwei nach beiden Seiten wirkende gelbe Rückstrahler oder mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind • wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, braucht es für jede Person einen eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen Übrigens: Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Sicher ist sicher: zusätzliche Ausrüstung Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Grundausstattung gibt es für RadfahrerInnen ein weiteres (lebens-)wichtiges Zubehör: den Helm. Bei einem Fahrradunfall können schwere Kopfverletzungen entstehen. Viele dieser Verletzungen können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden werden. Daher sollte ein gut angepasster Fahrradhelm selbstverständlich sein – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Probieren Sie unbedingt den Helm vor dem Kauf, ob er Ihrer Kopfform- und Größe entspricht. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 2 von 8
Merkmale eines guten Fahrradhelms: • harte Außenschale aus reflektierendem Material • Luftschlitze, die breit und durch Luftkanäle verbunden sind • Gitter vor den Luftschlitzen zum Schutz vor Insekten • Verschlussriemen, die fix mit dem Helm verbunden sowie einfach zu öffnen und zu schließen sind • Helm muss der ÖNORM EN 1078 entsprechen und die CE-Kennzeichnung in der Helmschale tragen Übrigens: Eine helle Kleidung, vorzugsweise mit reflektierenden Streifen, ist vor allem bei schlechter Sicht und Dunkelheit besonders wichtig. Fahrradanhänger brauchen • eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage • ein rotes Rücklicht • vorne einen weißen und hinten einen roten Rückstrahler • gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen • Anhänger, die breiter als 60 cm sind, benötigen zwei rote Rücklichter und zwei rote Rückstrahler (um die Breite des Anhängers zu erkennen) • Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt • Anhänger zum Personentransport brauchen außerdem noch: o geeignete Rückhalteeinrichtungen (Gurte) o eine Fahnenstange mit Wimpel (mindestens 1,5 m) o Abdeckung der Speichen und Radhäuser o einer Vorrichtung, die das Hinausbeugen und Kontakt der Beine mit der Fahrbahn verhindert o die Anhängerkupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger nicht umkippt Übrigens: Ein Fahrradanhänger darf nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält oder in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf. Bestimmungen für das Ziehen von Anhängern: • Der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbeldrehung aufweisen. • Beim Transport von Kindern ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen und ein Einklemmen der Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung nicht möglich ist. • Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen. Übrigens: Rennräder dürfen keinesfalls für das Ziehen von Anhängern verwendet werden. Kind auf dem Rad Für die Mitnahme von Kindern unter acht Jahren muss ein Kindersitz verwendet werden. Die Lenkerin/der Lenker des Fahrrades muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und es darf auch nur ein einziges Kind am Fahrrad transportiert werden. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 3 von 8
Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem Sattel montiert werden. Der Radfahrer /die Radfahrerin darf durch den Sitz nicht in seiner/ihrer Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein. • Jeder Kindersitz muss ausgestattet sein: mit einem Gurtsystem mit einem höhenverstellbaren Beinschutz mit Fixierriemen für die Füße mit einer Kopflehne • Sie dürfen ein Kind entweder mit Kindersitz (bis zum Alter von acht Jahren) oder mit Fahrradanhänger befördern. Der Anhänger ist die einzige Möglichkeit mehrere Kinder mit einem Fahrrad mitzunehmen. Übrigens: Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhaltes verkauft werden. Auch Fahrräder haben Ladegewicht Es gelten folgende Gewichtsbeschränkungen bei Transporten: • bei mehrspurigen Fahrrädern: 250 kg • bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg • bei ungebremsten Anhängern: 60 kg Übrigens: Es dürfen keine Gegenstände transportiert werden, die die Bewegungsfreiheit, die freie Sicht des Radfahrers sowie das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung behindern oder Personen gefährden bzw. Sachen beschädigen können (z.B: geöffnete Schirme) Ohne Verkehrsregeln hat man auch am Rad kein „Leiberl“ Für eine sichere Fahrt sind wichtige Verkehrsregeln zu beachten. • Beim Abbiegen immer ein Handzeichen geben. • Beim Zufahren auf Kreuzungen das Tempo drosseln. • Tempolimits einhalten und die Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können anpassen. • Es ist verboten mit einem Fahrrad freihändig zu fahren, die Füße von den Pedalen zu entfernen oder sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen • Den Vorrang anderer beachten. • Die Verkehrstafeln "Vorrang geben" oder "Halt" gelten auch für Radfahrerinnen/Radfahrer. • Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im Fließverkehr den Vorrang zu geben • Fußgängerinnen/Fußgänger haben auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") Vorrang. • Schienenfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge (z.B. Rettung) haben Vorrang. • Zu geparkten Autos einen seitlichen Sicherheitsabstand halten und auf öffnende Autotüren achten. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 4 von 8
• Einen angemessenen Abstand zu vorausfahrenden Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern einhalten. • Auf Fußgängerinnen/Fußgänger achten, die neben dem Radweg gehen. • Rad fahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen nur erlaubt, wenn eine Zusatztafel ausdrücklich darauf hinweist! In Wohnstraßen ist Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt. • Mit dem Fahrrad ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen. • Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese von einspurigen Fahrrädern ohne Anhängern benutzt werden • Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, außer es wird die Fahrtrichtung mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) vorgeschrieben. • Auf Autobahnen und Autostraßen ist das Fahrrad fahren verboten. • Radfahrer dürfen auch in Nebenfahrbahnen fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. • Nebeneinander Rad fahren ist nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt; bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden, allerdings muss dabei der äußerste rechte Fahrstreifen benutzt werden. • Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), außer die Kreuzung wird durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt: Ungeregelte Radfahrerüberfahrten dürfen mit maximal 10 km/h befahren werden. Außerdem dürfen sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenker überraschend befahren werden. Abstellen: ein Fahrrad darf nicht umfallen • Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. • Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass weder Fußgänger behindert noch Sachen beschädigt werden können. Daher ist es empfehlenswert einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. • Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer wenn dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist. Radtransport in den Öffis Grundsätzlich können Sie Ihr Fahrrad in öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren. Zumeist ist auch eine Gebühr für das mitgeführte Fahrrad zu entrichten. Die Mitnahme ist an bestimmte Zeiten gebunden. In den Stoßzeiten des Berufsverkehrs ist das Mitführen des Fahrrades oft nicht gestattet. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 5 von 8
Hinweis: Genaue Informationen dazu geben die Verkehrsbetriebe in den einzelnen Städten. Kids und Radfahren • Radfahrprüfung und Fahrradausweis Die Radfahrprüfung wird oft im Rahmen des Schulunterrichts in der 4. Klasse Volksschule vorbereitet und durchgeführt. Die Prüfung ist freiwillig und berechtigt Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren zum Fahren eines Fahrrades im Straßenverkehr. Die Radfahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die praktische Prüfung wird von einer Polizistin/einem Polizisten abgenommen. Wenn beide Prüfungsteile positiv sind, wird dem Kind nach Erreichung des 10. Geburtstages der Fahrradausweis überreicht. Voraussetzung: Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften erforderliche Unterlagen: von den Erziehungsberechtigten ausgefüllter Antrag (dieses Formular wird von Schulen an die Eltern ausgegeben und dann an die Behörde geschickt) ein Passfoto zuständige Behörde: die Bezirkshauptmannschaft in Wien: die MA 46 Gebühren: Die Ausstellung des Fahrradausweises ist grundsätzlich kostenlos. Es steht der Behörde jedoch frei Gebühren einzuheben. In Wien beispielsweise sind 3,27 Euro Verwaltungsabgaben zu bezahlen. Job, Geschäft und Radfahren • ArbeitnehmerInnen Wird das Fahrrad für berufliche Fahrten verwendet, kann Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Es sind dies 0,24 Euro pro Kilometer. Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 480 Euro pro Jahr. Dieser Betrag entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer einem beruflichen Einsatz von 2.000 Kilometern. Fahrten mit dem Fahrrad zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale im Zuge der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. • UnternehmerInnen Bei überwiegender betrieblicher Nutzung (dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte) des Fahrrades (also über 50 Prozent) können die Anschaffungskosten eines Fahrrades zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 400 Euro betragen. Es können auch laufende, belegte Reparaturen geltend gemacht werden. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 6 von 8
Diese Gesamtaufwendungen aus Anschaffung und Reparaturen können dann im Verhältnis von privater und betrieblicher Nutzung gewinnmindernd abgesetzt werden. Das Fahrrad-Kilometergeld kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung nicht beansprucht werden. Wird das Fahrrad zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann Kilometergeld abgesetzt werden. Es sind dies 0,24 Euro pro Kilometer. Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 480 Euro pro Jahr. Dieser Betrag entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer einem betrieblichen Einsatz von 2.000 Kilometern. Sicher ist sicher • Diebstahlversicherung Eine Diebstahlversicherung ist besonders für neue, sehr kostspielige Fahrräder mit Spezialausstattung zu empfehlen. Es gibt Diebstahlversicherungen von unzähligen Anbietern und jede ist an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass die Diebstahlversicherung Ersatz leistet bei Beschädigung oder Verlust des versicherten Fahrrades (Total- oder Teilverlust) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub. Bedingung ist meistens, dass das Fahrrad versperrt oder in einem versperrten Raum untergebracht war. Wichtig ist auch, dass Sie die Rechnung des Fahrrades vorlegen können und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei gemacht haben. Übrigens: Es werden oft nicht die gesamten Kosten des Fahrrades ersetzt, sondern nur der Zeitwert. Der Zeitwert beträgt im ersten Jahr 100 Prozent, im zweiten Jahr 80 Prozent etc. • Haftpflicht-, Unfall- und Freizeitversicherung Die Haftpflichtversicherung schützt Sie als RadfahrerIn im Straßenverkehr, wenn Sie einen Sach- oder Personenschaden verursachen. Beispiel: Sie stellen Ihr Fahrrad ab und es kippt zur Seite und beschädigt ein parkendes Auto, eine Auslage etc. oder Sie transportieren Ihr Fahrrad in der U-Bahn und beschädigen beim Einsteigen die Jacke eines anderen Fahrgastes. Auch Ihre Kinder sind durch die Versicherung geschützt, wenn Sie z.B. auf dem Radweg fahren und dabei Passanten zu Schaden kommen. Wenn Sie selbst zu Schaden kommen, dann handelt es sich um einen Freizeitunfall, der dem privaten Risikobereich zuzuordnen ist und durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gedeckt ist. Es ist daher eine private Unfall- und Freizeitversicherung für Sie zu empfehlen, wenn Sie sehr viel mit dem Rad unterwegs und sportlich aktiv sind (z.B. Radrennen fahren oder Mountainbike-Touren machen). Übrigens: Mit der ARBÖ RadfahrerInnenmitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ ist man automatisch als RadlerIn haftpflichtversichert. www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 7 von 8
RadfahrerInnen - Mitgliedschaft beim ARBÖ: starke Leistungen ARBÖ-Pannendienst und ARBÖ-Prüfdienst Mit der Mitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ können Sie den ARBÖ-Pannendienst unter der Notrufnummer 1-2-3 rund um die Uhr in Anspruch nehmen. Die Pannenhilfe vor Ort ist für Mitglieder in Österreich kostenlos. Die ARBÖ-Mitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ beinhaltet das Pickerl gegen Raddiebe, eine Haftpflichtversicherung, die Zusendung des Klubjournals FREIE FAHRT, das ARBÖ-Reiseservice und die Lizenzberechtigung für den Radsport. ARBÖ- Haftpflichtversicherung Als ARBÖ-Mitglied „Rad, Moped, Freizeit“ haben Sie eine subsidiär geltende Radfahrer-, Skater- und Fußgänger-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 750.000,- €. Rechtsberatung Bei den ARBÖ-VerkehrsjuristInnen erhalten Sie eine erste Rechtsberatung in Verkehrs-, Versicherungs- und Konsumentenschutzfragen. Diese Erstberatung ist für ARBÖ- Mitglieder kostenlos. ARBÖ-Informationsdienst: Telefon: 050-123-123 Unsere ExpertInnen haben für Sie die neuesten Meldungen über das aktuelle Verkehrsaufkommen, Baustellen, Grenzwartezeiten, Benzinpreise in Österreich und Europa, Temperaturen der Badeseen, die Schneelage, das Wetter - Bergwetter, Lawinenwarndienst und hilfreiche Informationen für Ihre persönliche Reiseplanung. Die ARBÖ Service Nummern Pannen-Notruf in Österreich: 1-2-3 Informationsdienst: 050-123 Reise-Notruf: Aus dem Inland: 01 895 60 60 Aus dem Ausland: +43 1 895 60 60 Fax: 01 895 60 60 285 Salzburg Impressum ARBÖ Landeszentrum Salzburg Medieninhaber und Herausgeber: Münchner Bundesstraße 9 Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs ARBÖ 5020 Salzburg Mariahilfer Straße 180, 1150 Wien, Österreich Telefon: 0662/43 36 01 Telefon: +43 1 891 21-0 Fax: 0662/43 36 01-30 Fax: +43 1 891 21-236 e-mail: sbg@arboe.at E-Mail: info@arboe.at Internet: www.arboe.at www.arboe-salzburg.at Fachberatung: ARBÖ Rechtsabteilung Quellen: help.gv.at, Kuratorium f. Verkehrssicherheit, StVO, KFG www.arboe-salzburg.at ARBÖ Salzburg Seite 8 von 8
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