ARBÖ Broschüre: Alles rund ums Fahrrad

 
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ARBÖ Broschüre: Alles rund ums Fahrrad

Einleitung
Beliebter geht’s gar nicht. Radfahren hat sich in den vergangenen Jahren wieder zu
einem Freizeitsport ersten Ranges entwickelt. Und dazu kommt, dass auch in den
Städten das Fahrrad als tägliches Fortbewegungsmittel immer mehr geschätzt wird.
Beliebt bei den Menschen – ob selber RadlerInnen (die mehr Bewegung und frische
Luft haben), ob AutofahrerInnen (die mehr Platz haben), ob PolitikerInnen (die
Radwege billiger als Straßen bauen können).

Der ARBÖ hatte schon zu seiner Gründung vor mehr als hundert Jahren das „R“ für
„Radfahrer“ in seinem Namen. Er trägt es noch heute und ist sich dessen bewusst,
dass viele seiner Mitglieder gerne und viel mit dem Rad unterwegs sind.

Daher hier das Wichtigste für RadfahrerInnen und solche, die es noch werden
wollen, in wenigen Seiten zusammengefasst. Noch mehr gibt es auf www.arboe.at.
Viel Vergnügen beim Radeln!

Alles Fahrrad – oder was?

Unter Fahrrad versteht man
   • ein Fahrzeug, dessen Antriebsräder mittels Übertragung von Muskelkraft
      angetrieben wird
   • ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft
      angetrieben wird (Roller)
   • ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung
      aufweist und aus eigener Kraft nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn
      erreicht (z.B. Elektrofahrrad, Elektro-Scooter)

Keine Fahrräder sind
   • fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Kinderfahrräder mit einem äußeren
      Felgendurchmesser von höchstens 30 cm und einer erreichbaren
      Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h,
   • Benzin-Scooter: sind alle Kraftfahrzeuge und brauchen KFZ-Nummerntafeln;
      dürfen erst ab 16 Jahren bzw. wenn sie schneller als 10 km/h gehen ab 15
      Jahren mit Mopedausweis und Sturzhelm gefahren werden,
   • Elektro-Scooter, die schneller als 25 km/h oder leistungsstärker als 600 Watt
      sind.

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Wer darf fahren?

   • Mindestalter zwölf Jahre, mit Fahrradausweis zehn Jahre
   • Kinder unter zwölf Jahren, die keinen Fahrradausweis besitzen, müssen von
     einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden
   • Alkohollimit 0,8 Promille
     Hinweis: Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein
     Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde
     mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen der Kfz-Führerschein
     entzogen werden.

Was ein Fahrrad braucht

Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, braucht

   •   zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
   •   eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder
       Hupe)
   •   einen hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der
       die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht
       beleuchtet
   •   ein rotes Rücklicht
   •   einen weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler, der mit dem Scheinwerfer
       verbunden sein darf
   •   einen roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, der mit dem Rücklicht
       verbunden sein darf
   •   gelbe Rückstrahler an den Pedalen
   •   an jedem Rad mindestens zwei nach beiden Seiten wirkende gelbe
       Rückstrahler oder mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig
       zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind
   •   wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, braucht
       es für jede Person einen eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und
       eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen

Übrigens: Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorderlicht und
Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch
am Fahrrad angebracht sein.

Sicher ist sicher: zusätzliche Ausrüstung

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Grundausstattung gibt es für RadfahrerInnen
ein weiteres (lebens-)wichtiges Zubehör: den Helm.
Bei einem Fahrradunfall können schwere Kopfverletzungen entstehen. Viele dieser
Verletzungen können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden werden.
Daher sollte ein gut angepasster Fahrradhelm selbstverständlich sein – sowohl für
Erwachsene als auch für Kinder. Probieren Sie unbedingt den Helm vor dem Kauf,
ob er Ihrer Kopfform- und Größe entspricht.

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Merkmale eines guten Fahrradhelms:
  • harte Außenschale aus reflektierendem Material
  • Luftschlitze, die breit und durch Luftkanäle verbunden sind
  • Gitter vor den Luftschlitzen zum Schutz vor Insekten
  • Verschlussriemen, die fix mit dem Helm verbunden sowie einfach zu öffnen
     und zu schließen sind
  • Helm muss der ÖNORM EN 1078 entsprechen und die CE-Kennzeichnung in
     der Helmschale tragen

   Übrigens: Eine helle Kleidung, vorzugsweise mit reflektierenden Streifen, ist vor
   allem bei schlechter Sicht und Dunkelheit besonders wichtig.

Fahrradanhänger brauchen
   • eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
   • ein rotes Rücklicht
   • vorne einen weißen und hinten einen roten Rückstrahler
   • gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen
   • Anhänger, die breiter als 60 cm sind, benötigen zwei rote Rücklichter und zwei
      rote Rückstrahler (um die Breite des Anhängers zu erkennen)
   • Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt
   • Anhänger zum Personentransport brauchen außerdem noch:
          o geeignete Rückhalteeinrichtungen (Gurte)
          o eine Fahnenstange mit Wimpel (mindestens 1,5 m)
          o Abdeckung der Speichen und Radhäuser
          o einer Vorrichtung, die das Hinausbeugen und Kontakt der Beine mit der
            Fahrbahn verhindert
          o die Anhängerkupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger
            nicht umkippt

Übrigens: Ein Fahrradanhänger darf nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche
Darstellung enthält oder in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Bestimmungen für das Ziehen von Anhängern:
   • Der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit
      einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbeldrehung aufweisen.
   • Beim Transport von Kindern ist das Fahrrad oder der Anhänger so
      auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen und ein Einklemmen der
      Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung nicht möglich ist.
   • Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

Übrigens: Rennräder dürfen keinesfalls für das Ziehen von Anhängern verwendet
werden.

Kind auf dem Rad

Für die Mitnahme von Kindern unter acht Jahren muss ein Kindersitz verwendet
werden. Die Lenkerin/der Lenker des Fahrrades muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben und es darf auch nur ein einziges Kind am Fahrrad transportiert werden.

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Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem
Sattel montiert werden. Der Radfahrer /die Radfahrerin darf durch den Sitz nicht in
seiner/ihrer Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein.
   • Jeder Kindersitz muss ausgestattet sein:
              mit einem Gurtsystem
              mit einem höhenverstellbaren Beinschutz
              mit Fixierriemen für die Füße
              mit einer Kopflehne
   • Sie dürfen ein Kind entweder mit Kindersitz (bis zum Alter von acht Jahren)
       oder mit Fahrradanhänger befördern. Der Anhänger ist die einzige Möglichkeit
       mehrere Kinder mit einem Fahrrad mitzunehmen.

Übrigens: Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache
oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhaltes verkauft werden.

Auch Fahrräder haben Ladegewicht
Es gelten folgende Gewichtsbeschränkungen bei Transporten:
   • bei mehrspurigen Fahrrädern: 250 kg
   • bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg
   • bei ungebremsten Anhängern: 60 kg

Übrigens: Es dürfen keine Gegenstände transportiert werden, die die
Bewegungsfreiheit, die freie Sicht des Radfahrers sowie das Anzeigen der
Fahrtrichtungsänderung behindern oder Personen gefährden bzw. Sachen
beschädigen können (z.B: geöffnete Schirme)

Ohne Verkehrsregeln hat man auch am Rad kein „Leiberl“

Für eine sichere Fahrt sind wichtige Verkehrsregeln zu beachten.
   • Beim Abbiegen immer ein Handzeichen geben.
   • Beim Zufahren auf Kreuzungen das Tempo drosseln.
   • Tempolimits einhalten und die Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können
       anpassen.
   • Es ist verboten mit einem Fahrrad freihändig zu fahren, die Füße von den
       Pedalen zu entfernen oder sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu
       lassen
   • Den Vorrang anderer beachten.
   • Die Verkehrstafeln "Vorrang geben" oder "Halt" gelten auch für
       Radfahrerinnen/Radfahrer.
   • Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im
       Fließverkehr den Vorrang zu geben
   • Fußgängerinnen/Fußgänger haben auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen")
       Vorrang.
   • Schienenfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge (z.B. Rettung) haben Vorrang.
   • Zu geparkten Autos einen seitlichen Sicherheitsabstand halten und auf
       öffnende Autotüren achten.

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•   Einen angemessenen Abstand zu vorausfahrenden
       Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern einhalten.
   •   Auf Fußgängerinnen/Fußgänger achten, die neben dem Radweg gehen.
   •   Rad fahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen nur erlaubt, wenn eine
       Zusatztafel ausdrücklich darauf hinweist! In Wohnstraßen ist Rad fahren
       gegen die Einbahn generell erlaubt.
   •   Mit dem Fahrrad ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen.
   •   Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese von einspurigen Fahrrädern
       ohne Anhängern benutzt werden
   •   Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, außer es
       wird die Fahrtrichtung mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen)
       vorgeschrieben.
   •   Auf Autobahnen und Autostraßen ist das Fahrrad fahren verboten.
   •   Radfahrer dürfen auch in Nebenfahrbahnen fahren, wenn kein
       Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist.
   •   Nebeneinander Rad fahren ist nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt;
       bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf ebenfalls nebeneinander
       gefahren werden, allerdings muss dabei der äußerste rechte Fahrstreifen
       benutzt werden.
   •   Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits
       wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker
       Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene
       Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn
       durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), außer die
       Kreuzung wird durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt:
       Ungeregelte Radfahrerüberfahrten dürfen mit maximal 10 km/h befahren
       werden. Außerdem dürfen sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden
       Fahrzeug und für deren Lenker überraschend befahren werden.

       Abstellen: ein Fahrrad darf nicht umfallen

   •   Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht
       umfallen oder den Verkehr behindern können.
   •   Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig
       abgestellt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass weder
       Fußgänger behindert noch Sachen beschädigt werden können. Daher ist es
       empfehlenswert einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der
       unmittelbaren Nähe befindet.
   •   Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht
       abgestellt werden, außer wenn dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

Radtransport in den Öffis
Grundsätzlich können Sie Ihr Fahrrad in öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren.
Zumeist ist auch eine Gebühr für das mitgeführte Fahrrad zu entrichten. Die
Mitnahme ist an bestimmte Zeiten gebunden. In den Stoßzeiten des Berufsverkehrs
ist das Mitführen des Fahrrades oft nicht gestattet.

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Hinweis: Genaue Informationen dazu geben die Verkehrsbetriebe in den einzelnen
Städten.

Kids und Radfahren

   •   Radfahrprüfung und Fahrradausweis
       Die Radfahrprüfung wird oft im Rahmen des Schulunterrichts in der 4. Klasse
       Volksschule vorbereitet und durchgeführt. Die Prüfung ist freiwillig und
       berechtigt Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren zum Fahren eines Fahrrades
       im Straßenverkehr.
       Die Radfahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen
       Teil. Die praktische Prüfung wird von einer Polizistin/einem Polizisten
       abgenommen. Wenn beide Prüfungsteile positiv sind, wird dem Kind nach
       Erreichung des 10. Geburtstages der Fahrradausweis überreicht.
       Voraussetzung:
       Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes
       geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern
       Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften
       erforderliche Unterlagen:
       von den Erziehungsberechtigten ausgefüllter Antrag (dieses Formular wird von
       Schulen an die Eltern ausgegeben und dann an die Behörde geschickt)
       ein Passfoto
       zuständige Behörde:
       die Bezirkshauptmannschaft
       in Wien: die MA 46
       Gebühren:
       Die Ausstellung des Fahrradausweises ist grundsätzlich kostenlos. Es steht
       der Behörde jedoch frei Gebühren einzuheben. In Wien beispielsweise sind
       3,27 Euro Verwaltungsabgaben zu bezahlen.

Job, Geschäft und Radfahren
   • ArbeitnehmerInnen
      Wird das Fahrrad für berufliche Fahrten verwendet, kann Kilometergeld als
      Werbungskosten abgesetzt werden. Es sind dies 0,24 Euro pro Kilometer.
      Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 480 Euro pro Jahr. Dieser Betrag
      entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer einem beruflichen
      Einsatz von 2.000 Kilometern.
      Fahrten mit dem Fahrrad zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden durch
      den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale im Zuge der laufenden
      Lohnverrechnung berücksichtigt.

   •   UnternehmerInnen
       Bei überwiegender betrieblicher Nutzung (dazu zählen auch die Fahrten
       zwischen Wohnort und Betriebsstätte) des Fahrrades (also über 50 Prozent)
       können die Anschaffungskosten eines Fahrrades zur Gänze im Jahr der
       Anschaffung abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als
       400 Euro betragen.
       Es können auch laufende, belegte Reparaturen geltend gemacht werden.

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Diese Gesamtaufwendungen aus Anschaffung und Reparaturen können dann
       im Verhältnis von privater und betrieblicher Nutzung gewinnmindernd
       abgesetzt werden.
       Das Fahrrad-Kilometergeld kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung nicht
       beansprucht werden.
       Wird das Fahrrad zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann
       Kilometergeld abgesetzt werden. Es sind dies 0,24 Euro pro Kilometer. Dabei
       besteht jedoch eine Begrenzung mit 480 Euro pro Jahr. Dieser Betrag
       entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer einem betrieblichen
       Einsatz von 2.000 Kilometern.

Sicher ist sicher
   • Diebstahlversicherung
      Eine Diebstahlversicherung ist besonders für neue, sehr kostspielige
      Fahrräder mit Spezialausstattung zu empfehlen.
      Es gibt Diebstahlversicherungen von unzähligen Anbietern und jede ist an
      unterschiedliche Bedingungen geknüpft.
      Grundsätzlich kann man aber sagen, dass die Diebstahlversicherung Ersatz
      leistet bei Beschädigung oder Verlust des versicherten Fahrrades (Total- oder
      Teilverlust) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub.
      Bedingung ist meistens, dass das Fahrrad versperrt oder in einem versperrten
      Raum untergebracht war. Wichtig ist auch, dass Sie die Rechnung des
      Fahrrades vorlegen können und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei
      gemacht haben.
      Übrigens: Es werden oft nicht die gesamten Kosten des Fahrrades ersetzt,
      sondern nur der Zeitwert. Der Zeitwert beträgt im ersten Jahr 100 Prozent, im
      zweiten Jahr 80 Prozent etc.

   •   Haftpflicht-, Unfall- und Freizeitversicherung
       Die Haftpflichtversicherung schützt Sie als RadfahrerIn im Straßenverkehr,
       wenn Sie einen Sach- oder Personenschaden verursachen.
       Beispiel:
       Sie stellen Ihr Fahrrad ab und es kippt zur Seite und beschädigt ein parkendes
       Auto, eine Auslage etc. oder Sie transportieren Ihr Fahrrad in der U-Bahn und
       beschädigen beim Einsteigen die Jacke eines anderen Fahrgastes. Auch Ihre
       Kinder sind durch die Versicherung geschützt, wenn Sie z.B. auf dem Radweg
       fahren und dabei Passanten zu Schaden kommen.
       Wenn Sie selbst zu Schaden kommen, dann handelt es sich um einen
       Freizeitunfall, der dem privaten Risikobereich zuzuordnen ist und durch die
       gesetzliche Unfallversicherung nicht gedeckt ist.
       Es ist daher eine private Unfall- und Freizeitversicherung für Sie zu
       empfehlen, wenn Sie sehr viel mit dem Rad unterwegs und sportlich aktiv sind
       (z.B. Radrennen fahren oder Mountainbike-Touren machen).

Übrigens: Mit der ARBÖ RadfahrerInnenmitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ ist man
automatisch als RadlerIn haftpflichtversichert.

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RadfahrerInnen - Mitgliedschaft beim ARBÖ: starke Leistungen

ARBÖ-Pannendienst und ARBÖ-Prüfdienst
Mit der Mitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ können Sie den ARBÖ-Pannendienst
unter der Notrufnummer 1-2-3 rund um die Uhr in Anspruch nehmen. Die Pannenhilfe
vor Ort ist für Mitglieder in Österreich kostenlos.

Die ARBÖ-Mitgliedschaft „Rad, Moped, Freizeit“ beinhaltet das Pickerl gegen
Raddiebe, eine Haftpflichtversicherung, die Zusendung des Klubjournals FREIE
FAHRT, das ARBÖ-Reiseservice und die Lizenzberechtigung für den Radsport.

ARBÖ- Haftpflichtversicherung
Als ARBÖ-Mitglied „Rad, Moped, Freizeit“ haben Sie eine subsidiär geltende
Radfahrer-, Skater- und Fußgänger-Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von 750.000,- €.

Rechtsberatung
Bei den ARBÖ-VerkehrsjuristInnen erhalten Sie eine erste Rechtsberatung in
Verkehrs-, Versicherungs- und Konsumentenschutzfragen. Diese Erstberatung ist für
ARBÖ- Mitglieder kostenlos.

ARBÖ-Informationsdienst: Telefon: 050-123-123
Unsere ExpertInnen haben für Sie die neuesten Meldungen über das aktuelle
Verkehrsaufkommen, Baustellen, Grenzwartezeiten, Benzinpreise in Österreich und
Europa, Temperaturen der Badeseen, die Schneelage, das Wetter - Bergwetter,
Lawinenwarndienst und hilfreiche Informationen für Ihre persönliche Reiseplanung.

Die ARBÖ Service Nummern

Pannen-Notruf in Österreich: 1-2-3
Informationsdienst: 050-123

Reise-Notruf:
Aus dem Inland: 01 895 60 60
Aus dem Ausland: +43 1 895 60 60
Fax: 01 895 60 60 285

Salzburg                              Impressum
ARBÖ Landeszentrum Salzburg
                                      Medieninhaber und Herausgeber:
Münchner Bundesstraße 9               Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs ARBÖ
5020 Salzburg                         Mariahilfer Straße 180, 1150 Wien, Österreich
Telefon: 0662/43 36 01                Telefon: +43 1 891 21-0
Fax: 0662/43 36 01-30                 Fax: +43 1 891 21-236
e-mail: sbg@arboe.at                  E-Mail: info@arboe.at
                                      Internet: www.arboe.at
www.arboe-salzburg.at                 Fachberatung: ARBÖ Rechtsabteilung
                                      Quellen: help.gv.at, Kuratorium f. Verkehrssicherheit,
                                      StVO, KFG

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