HANDLUNGSHILFE REINIGUNG AUßERHALB VON GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN IN DER CORONA-PANDEMIE (SARS-COV-2) - BG BAU
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n. Handlungshilfe Reinigung außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) Stand 07.05.2020 Vorwort Eine Pandemie, wie wir sie aktuell in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erleben, ist eine absolute Ausnahmesituation. Oberstes Gebot ist es, alle Beteiligten optimal vor einer Infektion zu schützen. Die für Unternehmen in der klassischen Unterhaltsreinigung geltenden Regeln reichen dafür zum Teil nicht aus und müssen angepasst werden. Mit dieser Handlungshilfe unterstützt die zuständige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darin, notwendige und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die eigene Gesundheit und die ihrer Beschäftigten zu erhalten. Ziel ist es, die Infektionskette zu unterbrechen und damit die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch alle Kontaktpersonen zu schützen. Richtiges Handeln ist entscheidend, um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und damit auch die des Unternehmens zu sichern. Dabei muss die Rangfolge von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen tragen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass sie sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten beraten lassen und sich mit den betrieblichen Interessenvertretungen abstimmen. Diese Empfehlung berücksichtigt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS von April 2020. normal.dotm Seite 1 von 11
n. 1 Handlungsempfehlung Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie die nachfolgenden Handlungsempfehlungen in die entsprechende Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen, um Ihre Beschäftigten, externe Personen und natürlich sich selbst vor einer Ansteckung zu schützen. Flächenhygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollen helfen, das Übertragungsrisiko des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. • Bisherige Vorgaben zu Reinigungsintervallen sollen kritisch überprüft werden. • Bereiche, in denen sich viele Personen aufhalten, müssen häufiger gereinigt werden. • Dies gilt auch für Handkontaktflächen bzw. High-Touch-Flächen, dazu gehören insbesondere Türklinken, Handläufe und Treppengeländer, Licht- und andere Schalter, Fenstergriffe, Griffbereiche von Schränken und speziell im Sanitärbereich bzw. WC-Deckel und -Sitz, Wasserhähne / Armaturen, Türklinken und -schließer der WC-Kabinen, Spültasten, Handtuch- und Seifenspender, Haltegriffe, etc. Quelle: Die Gebäudedienstleiter Bundesinnung; Robert Koch Institut 2 Übertragungsweg von SARS-CoV-2 Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Hauptsächlich beim Husten und Niesen entstehen Tröpfchen (sogenannte Aerosole), die beim Gegenüber über die Schleimhäute von Nase, Mund und Auge aufgenommen werden können. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen (Kontaktinfektion) ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infizierten Person nicht auszuschließen. Die Aerosole können – nach aktuellem Wissenstand – auch im normalen gesellschaftlichen Umgang übertragen werden. Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger • Fieber (>37,8°C, oral) • Husten • Kurzatmigkeit • Halsschmerzen • Schnupfen Weitere Symptome: Geruch,- und Geschmacksverlust, Muskel- und Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Bindehautentzündung, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz Quelle: Robert Koch Institut normal.dotm Seite 2 von 11
3 Gefährdungsbeurteilung „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus sind Arbeitsplätze insbesondere darauf zu prüfen, ob und welche Risiken sich aus dem Kontakt mit anderen Menschen während der beruflichen Tätigkeit ergeben. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt grundsätzlich die BioStoffV. Deren Arbeitsschutzbestimmungen werden in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch konkretisiert. • Tätigkeiten in der allgemeinen Gebäudereinigung sind in der Regel Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung (§ 6 BioStoffV). Zusatzhinweise für die Gefährdungsbeurteilung: BG BAU Medien • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung • Handlungshilfe für das Reinigungsgewerbe Coronavirus (SARS-CoV-2) • Kurz-Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte bei Reinigungsarbeiten (Coronavirus) • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher Infektionsgefahr • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen normal.dotm Seite 3 von 11
Weitere Medien • TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ • TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ Weitere aktuelle Risikoeinschätzungen finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts. 4 Betriebliche Pandemieplanung Pandemie bedeutet, dass sich ein Krankheitserreger, z. B. ein Grippe-Virus, das SARS-CoV-2 Virus oder auch ein anderes Virus, weltweit verbreitet. Während einer Pandemie treten viele Fragen auf, die möglichst schnell beantwortet werden müssen. Mit einem Pandemieplan können Sie sich vorbereiten und wichtige Punkte rechtzeitig regeln. Darauf sollten Sie achten: • Legen Sie Ansprechpersonen für Fragen zum richtigen Verhalten, Schutzmaßnahmen, Umgang beim Auftreten eines Verdachtsfalles, etc. fest. • Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten rechtzeitig und bei Bedarf kurzfristig und aktuell informiert werden. • Beteiligen Sie die Ansprechpersonen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. • Klären Sie über hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz auf. • Legen Sie fest, wie Geschäftsabläufe bei Personalausfall anzupassen sind. • Beschreiben Sie, wie im Fall eines Verdachts oder bei Bestätigung einer Erkrankung einer beschäftigten Person vorzugehen ist. • Planen Sie Dienstwege sorgsam. • Passen Sie die Pandemieplanung den aktuellen Ereignissen an. BG BAU Medien • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung normal.dotm Seite 4 von 11
• 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung 5 Reinigungs- und Desinfektionsmittel Coronaviren sind „behüllte Viren“, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist. Sie reagieren generell empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Tenside oder Alkohole. Für SARS-CoV-2 liegen zwar noch keine spezifischen Daten vor, es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus inaktiviert wird. Ob eine Desinfektion von bestimmten Flächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen überhaupt notwendig ist, sollte im Einzelfall anhand der tatsächlichen Kontamination der Fläche entschieden werden. Besonders zu achten ist auf die Kontamination durch respiratorische Sekrete sowie auf Oberflächen, mit denen erkrankte Personen Kontakt mit den Händen hatten. Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, sollte sie generell als Wisch- desinfektion durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht erforderlich. Die richtige Auswahl: • Fettlösende Reinigungsmittel in nicht-medizinischen oder nicht-pflegerischen Bereichen • Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) für Desinfektionsmaßnahmen • Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden • Geeignete Mittel enthalten die Desinfektionsmittel-Liste des Industrieverbands Hygiene und Oberflächenschutz (IHO), die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste) sowie die Liste der vom Robert-Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen. Quelle: Die Gebäudedienstleiter Bundesinnung normal.dotm Seite 5 von 11
6 Hygienemaßnahmen Grundsätzlich sind die Allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Virusinfektionen zu beachten. Mit geeigneten Maßnahmen kann das Risiko einer Infektion deutlich verringert werden. Von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber ist, sofern nicht ohnehin vereinbart, eine Nutzung der objekteigenen Einrichtung durch die Reinigungskräfte zu gewähren. Maßnahmen • Versetzte Arbeits-, Pausen-, und Essenszeiten, um die Personenanzahl zu begrenzen • Beschäftigte sensibilisieren, damit sie einzeln zum Arbeitsplatz anreisen • Beschäftigte für die Bedeutung der Abstandsregeln sensibilisieren • Anleitung zur Handhygiene für Beschäftigte aushängen • Abstand halten zu Personen (mindestens 1,5 m) • Berührungen vermeiden, z. B. Händeschütteln oder Umarmungen, ebenso unnötige Haut- und Körperkontakte. Hände vom Gesicht fernhalten • Mund, Nase oder Augen nicht mit den Händen berühren • Niesen oder Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, dabei Abstand halten zu den Personen. Taschentuch sachgerecht in einem Mülleimer entsorgen • Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen Hände regelmäßig und ausreichend lange mit Wasser und Seife waschen (mindestens 20 Sekunden) – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten. Wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht, geeignete Hände-Desinfektionsmittel benutzen • Wunden schützen und mit einem Pflaster oder Verband abdecken • Aufzüge grundsätzlich nur durch eine Person benutzen. Die Benutzung ist ggf. auf Personen oder Situationen mit spezifischen Bedarfen einzuschränken. • Reinigung gemeinsam genutzter Arbeitsmaterialien/Arbeitsmittel organisieren (z. B. Waschmaschine, Dosieranlage, Einscheibenmaschine, Scheuersaugautomaten, Stifte) BG BAU Medien • Baustein - Persönliche Schutzausrüstungen E 605 • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher Infektionsgefahr • Plakat "Infektionen vorbeugen: Richtiges Händewaschen schützt!" • Infektionen vorbeugen: Richtiges Händedesinfizieren schützt! • BG BAU - Die 5 lebenswichtigen Regeln normal.dotm Seite 6 von 11
7 Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Wenn der Kontakt zu anderen Personen nicht vermeidbar ist oder Schutzabstände bei zwingend erforderlichen Reinigungsprozessen bei laufendem Betrieb nicht eingehalten werden können, sollten von allen Anwesenden Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Maßnahmen • In gefährdeten Arbeitsbereichen muss PSA auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt und getragen werden • Die Art der PSA hängt vom Infektionsrisiko und der Art der Tätigkeit ab • Benötigte PSA bestimmen (Anzahl je beschäftigter Person/Einsatzzweck/Tag) • Beschäftigte im sachgerechten Anlegen und Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung schulen • Berührung mit den Händen – auch der behandschuhten Hand - vermeiden BG BAU Medien • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen • Plakat zum Tagen von Mund-Nase-Schutz (mit und ohne Text) • Mund-Nasen-Schutz richtig tragen und abnehmen normal.dotm Seite 7 von 11
8 Arbeitsplätze sicher gestalten Beschäftigte müssen ausreichend Abstand untereinander und zu anderen Personen halten (mindestens 1,5 m). Abstandsregelungen verhindern wirksam die Übertragung von Erregern und haben daher eine zentrale Bedeutung. Wenn diese Regelungen nicht durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation eingehalten werden können, z. B. bei einer zwingend erforderlichen Reinigung im laufenden Betrieb von Objekten, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen • Gefährdungsbeurteilung durchführen • Arbeitsabläufe prüfen: Kann die Arbeit von einer einzelnen Person ausgeführt werden, ohne dass dadurch ein zusätzliches Risiko entsteht • Offizielle Mitteilungen (z. B. RKI, BAuA), Verfahrensanweisungen und Aushänge der Kunden beachten • Vorgaben der Reinigungsobjekte beachten und in die Ablaufplanung einfließen lassen • Arbeitsplätze so nutzen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann • Kleine, feste Teams vorsehen, um wechselnde Kontakte zu reduzieren • Revier-/ und Arbeitspläne anpassen • Spezifische Betriebsanweisung erstellen • Ggf. Stoßlüftung vor Reinigungsbeginn, um erregerhaltige Luft zu reduzieren • Sachgerechter Abfalltransport • Beschäftigte durch Schutzausrüstung gegen eine mögliche Übertragung schützen • In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko Bedeckung / Masken verwenden • Auswahl der Bedeckung / Maske bei möglichem Infektionsrisiko (siehe: Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft) • Beschäftigte für die Bedeutung der Abstandsregeln sensibilisieren und in der Nutzung geeigneter Schutzausrüstung unterweisen BG BAU Medien • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher Infektionsgefahr • Coronavirus: Gut geschützt im Reinigungsgewerbe • Kurz-Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte bei Reinigungsarbeiten normal.dotm Seite 8 von 11
9 Außendienst, betriebliche Fahrten, Transporte Bei Fahrten zu den Arbeitsstätten oder zum Materialtransport werden Fahrzeuge häufig von mehreren Personen gleichzeitig genutzt. Organisieren Sie die Fahrten so, dass Kontakte weitgehend vermieden werden. Sorgen Sie für die geeignete Reinigung und Ausstattung der Fahrzeuge. Maßnahmen • Firmenfahrzeuge ausstatten mit Utensilien zur Handhygiene und -desinfektion, Einmalhandtüchern und Müllbeuteln • Teams für die Nutzung der einzelnen Fahrzeuge festlegen, um ständigen Wechsel zu verhindern • Gleichzeitige Nutzung durch mehrere Beschäftigte möglichst vermeiden • Wenn die gleichzeitige Nutzung nicht vermeidbar ist, müssen alle Anwesenden eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen • Innenräume der Fahrzeuge regelmäßig reinigen, insbesondere bei Nutzung mehrerer Personen • Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. -auslieferung in die Objekte reduzieren 10 Arbeitszeit- und Pausenregelungen Treffen Sie organisatorische Maßnahmen, um bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, in den Pausen und bei der Arbeitsvorbereitung ein enges Zusammentreffen von mehreren Beschäftigten zu vermeiden. Maßnahmen • Siehe Punkt 6 Hygienemaßnahmen • Siehe Punkt 7 Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 11 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Achten Sie besonders strikt darauf, dass jegliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und zur Verfügung gestellte Arbeitsbekleidung ausschließlich personenbezogen benutzt wird. Maßnahmen • Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Alltagskleidung aufbewahren • Arbeitsbekleidung und PSA, z. B. Stulpenhandschuhe, regelmäßig reinigen • PSA täglich auf Beschädigungen kontrollieren normal.dotm Seite 9 von 11
12 Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen Richtig handeln ist entscheidend, wenn bei Mitarbeitenden Symptome wie Fieber, trockener Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Schnupfen auftreten. Maßnahmen Bitte sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter • vom Reinigungsobjekt fernbleibt bzw. das Reinigungsobjekt umgehend verlässt. Im Kontakt mit anderen Personen muss der Abstand unbedingt eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. • telefonisch mit der Hausarztpraxis oder dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufnimmt (zu finden unter: https://tools.rki.de/PLZTool/). Zusätzlich stehen ärztliche Ansprechpersonen telefonisch unter 116117 oder unter www.116117.de zur Verfügung. Dort werden die weiteren Schritte festgelegt. Diese Maßnahmen sind auf der Arbeitsstätte zu treffen: • Den Arbeitsbereich der betroffenen Person mit Tensid oder Alkoholhaltigen Reinigungsmitteln feucht reinigen. • Räume, in denen sich die betroffene Person aufgehalten hat, bei voll geöffnetem Fenster 30 min lüften. • Feststellen, welche Personen sich in unmittelbarer Nähe der betroffenen Person aufgehalten haben. Das Gesundheitsamt erfragt ggf. diese Information, um zu entscheiden, ob auch für die Kontaktpersonen Maßnahmen getroffen werden müssen. 13 Psychische Belastung Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere Aspekte können zu einer erhöhten psychischen Belastung führen, z. B. konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kundinnen und Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Anforderungen der Räumlichen Distanzierung (Social Distancing). Maßnahmen • Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten lassen. • Berücksichtigen Sie psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Ansprechperson beim AMD der BG BAU. normal.dotm Seite 10 von 11
14 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen beziehungsweise anzubieten. Hierbei spielen die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl von PSA eine zentrale Rolle. Maßnahmen • Die Organisation der Vorsorge erfolgt in Abstimmung mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört z. B. die Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung sowie das Gespräch über Ängste und psychische Belastungen. Die Organisation der Vorsorge erfolgt in Abstimmung mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. Weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Ansprechperson beim AMD der BG BAU. normal.dotm Seite 11 von 11
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