HANDLUNGSHILFE REINIGUNG AUßERHALB VON GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN IN DER CORONA-PANDEMIE (SARS-COV-2) - BG BAU

 
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n.

     Handlungshilfe
     Reinigung außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in
     der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2)
     Stand 07.05.2020

Vorwort
Eine Pandemie, wie wir sie aktuell in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
erleben, ist eine absolute Ausnahmesituation. Oberstes Gebot ist es, alle Beteiligten
optimal vor einer Infektion zu schützen. Die für Unternehmen in der klassischen
Unterhaltsreinigung geltenden Regeln reichen dafür zum Teil nicht aus und müssen
angepasst werden.

Mit dieser Handlungshilfe unterstützt die zuständige Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darin, notwendige und
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die eigene Gesundheit und die ihrer Beschäftigten
zu erhalten. Ziel ist es, die Infektionskette zu unterbrechen und damit die eigenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch alle Kontaktpersonen zu schützen.

Richtiges Handeln ist entscheidend, um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und
damit auch die des Unternehmens zu sichern. Dabei muss die Rangfolge von technischen
über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen beachtet
werden.

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen tragen
die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass sie sich von den
Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
beraten lassen und sich mit den betrieblichen Interessenvertretungen abstimmen.

Diese Empfehlung berücksichtigt die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS von April 2020.

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n.

1           Handlungsempfehlung

     Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie die nachfolgenden Handlungsempfehlungen
     in die entsprechende Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen, um Ihre Beschäftigten, externe
     Personen und natürlich sich selbst vor einer Ansteckung zu schützen.
     Flächenhygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollen helfen, das
     Übertragungsrisiko des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren.

      • Bisherige Vorgaben zu Reinigungsintervallen sollen kritisch überprüft werden.
      • Bereiche, in denen sich viele Personen aufhalten, müssen häufiger gereinigt werden.
      • Dies gilt auch für Handkontaktflächen bzw. High-Touch-Flächen, dazu gehören
        insbesondere Türklinken, Handläufe und Treppengeländer, Licht- und andere Schalter,
        Fenstergriffe, Griffbereiche von Schränken und speziell im Sanitärbereich bzw. WC-Deckel
        und -Sitz, Wasserhähne / Armaturen, Türklinken und -schließer der WC-Kabinen,
        Spültasten, Handtuch- und Seifenspender, Haltegriffe, etc.
     Quelle: Die Gebäudedienstleiter Bundesinnung; Robert Koch Institut

2          Übertragungsweg von SARS-CoV-2

     Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg scheint
     die Tröpfcheninfektion zu sein. Hauptsächlich beim Husten und Niesen entstehen Tröpfchen
     (sogenannte Aerosole), die beim Gegenüber über die Schleimhäute von Nase, Mund und Auge
     aufgenommen werden können. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen
     (Kontaktinfektion) ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infizierten Person nicht
     auszuschließen. Die Aerosole können – nach aktuellem Wissenstand – auch im normalen
     gesellschaftlichen Umgang übertragen werden.

     Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger
      •   Fieber (>37,8°C, oral)
      •   Husten
      •   Kurzatmigkeit
      •   Halsschmerzen
      •   Schnupfen
     Weitere Symptome: Geruch,- und Geschmacksverlust, Muskel- und Gelenkschmerzen,
     Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust,
     Bindehautentzündung, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz

     Quelle: Robert Koch Institut

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3      Gefährdungsbeurteilung

  „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
  Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei
  der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
  erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung
  von      Sicherheit      und    Gesundheitsschutz      der    Beschäftigten    anzustreben.“
  (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen
  und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung
  bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
  Im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus sind Arbeitsplätze insbesondere darauf zu
  prüfen, ob und welche Risiken sich aus dem Kontakt mit anderen Menschen während der
  beruflichen Tätigkeit ergeben.
  Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen
  können, gilt grundsätzlich die BioStoffV. Deren Arbeitsschutzbestimmungen werden in den
  Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch
  konkretisiert.
• Tätigkeiten in der allgemeinen Gebäudereinigung sind in der Regel Tätigkeiten ohne
  Schutzstufenzuordnung (§ 6 BioStoffV).

  Zusatzhinweise für die Gefährdungsbeurteilung:
  BG BAU Medien
     • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung
     • Handlungshilfe für das Reinigungsgewerbe Coronavirus (SARS-CoV-2)
     • Kurz-Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für
       Beschäftigte bei Reinigungsarbeiten (Coronavirus)
     • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher
       Infektionsgefahr
     • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen

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Weitere Medien
  • TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der
     Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“
  • TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen
     Arbeitsstoffen“

 Weitere aktuelle Risikoeinschätzungen finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.

4        Betriebliche Pandemieplanung

 Pandemie bedeutet, dass sich ein Krankheitserreger, z. B. ein Grippe-Virus, das SARS-CoV-2
 Virus oder auch ein anderes Virus, weltweit verbreitet.
 Während einer Pandemie treten viele Fragen auf, die möglichst schnell beantwortet werden
 müssen. Mit einem Pandemieplan können Sie sich vorbereiten und wichtige Punkte rechtzeitig
 regeln. Darauf sollten Sie achten:
    • Legen Sie Ansprechpersonen für Fragen zum richtigen Verhalten, Schutzmaßnahmen,
        Umgang beim Auftreten eines Verdachtsfalles, etc. fest.
    •   Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten rechtzeitig und bei Bedarf kurzfristig und aktuell
        informiert werden.
    •   Beteiligen Sie die Ansprechpersonen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
    •   Klären Sie über hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz auf.
    •   Legen Sie fest, wie Geschäftsabläufe bei Personalausfall anzupassen sind.
    •   Beschreiben Sie, wie im Fall eines Verdachts oder bei Bestätigung einer Erkrankung
        einer beschäftigten Person vorzugehen ist.
    •   Planen Sie Dienstwege sorgsam.
    •   Passen Sie die Pandemieplanung den aktuellen Ereignissen an.

 BG BAU Medien
    • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung

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• 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

5       Reinigungs- und Desinfektionsmittel

 Coronaviren sind „behüllte Viren“, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist.
 Sie reagieren generell empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Tenside oder Alkohole.
 Für SARS-CoV-2 liegen zwar noch keine spezifischen Daten vor, es ist jedoch sehr
 wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus
 inaktiviert wird.
 Ob eine Desinfektion von bestimmten Flächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen
 überhaupt notwendig ist, sollte im Einzelfall anhand der tatsächlichen Kontamination der Fläche
 entschieden werden. Besonders zu achten ist auf die Kontamination durch respiratorische
 Sekrete sowie auf Oberflächen, mit denen erkrankte Personen Kontakt mit den Händen hatten.
 Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, sollte sie generell als Wisch-
 desinfektion durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche
 ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen
 bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. Raumbegasungen zur
 Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht erforderlich.

 Die richtige Auswahl:
    • Fettlösende Reinigungsmittel in nicht-medizinischen oder nicht-pflegerischen Bereichen
    • Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich
      "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) für Desinfektionsmaßnahmen
    • Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid"
    können ebenfalls verwendet werden
  • Geeignete Mittel enthalten die Desinfektionsmittel-Liste des Industrieverbands Hygiene und
    Oberflächenschutz (IHO), die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte
    Hygiene (VAH-Liste) sowie die Liste der vom Robert-Koch-Institut (RKI) geprüften und
    anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste)
    Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste
    heranzuziehen.
 Quelle: Die Gebäudedienstleiter Bundesinnung

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6        Hygienemaßnahmen

 Grundsätzlich sind die Allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Virusinfektionen zu
 beachten. Mit geeigneten Maßnahmen kann das Risiko einer Infektion deutlich verringert
 werden.
 Von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber ist, sofern nicht ohnehin vereinbart, eine Nutzung
 der objekteigenen Einrichtung durch die Reinigungskräfte zu gewähren.

 Maßnahmen
    •   Versetzte Arbeits-, Pausen-, und Essenszeiten, um die Personenanzahl zu begrenzen
    •   Beschäftigte sensibilisieren, damit sie einzeln zum Arbeitsplatz anreisen
    •   Beschäftigte für die Bedeutung der Abstandsregeln sensibilisieren
    •   Anleitung zur Handhygiene für Beschäftigte aushängen
    •   Abstand halten zu Personen (mindestens 1,5 m)
    •   Berührungen vermeiden, z. B. Händeschütteln oder Umarmungen, ebenso unnötige Haut-
        und Körperkontakte. Hände vom Gesicht fernhalten
    •   Mund, Nase oder Augen nicht mit den Händen berühren
    •   Niesen oder Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, dabei Abstand halten zu den
        Personen. Taschentuch sachgerecht in einem Mülleimer entsorgen
    •   Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen
        Hände regelmäßig und ausreichend lange mit Wasser und Seife waschen (mindestens
        20 Sekunden) – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten. Wenn keine
        Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht, geeignete Hände-Desinfektionsmittel
        benutzen
    •   Wunden schützen und mit einem Pflaster oder Verband abdecken
    •   Aufzüge grundsätzlich nur durch eine Person benutzen. Die Benutzung ist ggf. auf
        Personen oder Situationen mit spezifischen Bedarfen einzuschränken.
    •   Reinigung gemeinsam genutzter Arbeitsmaterialien/Arbeitsmittel organisieren
        (z. B. Waschmaschine, Dosieranlage, Einscheibenmaschine, Scheuersaugautomaten,
        Stifte)
 BG BAU Medien
    • Baustein - Persönliche Schutzausrüstungen E 605
    • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher
      Infektionsgefahr
    • Plakat "Infektionen vorbeugen: Richtiges Händewaschen schützt!"
    • Infektionen vorbeugen: Richtiges Händedesinfizieren schützt!
    • BG BAU - Die 5 lebenswichtigen Regeln

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7       Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung
        (PSA)

 Wenn der Kontakt zu anderen Personen nicht vermeidbar ist oder Schutzabstände bei zwingend
 erforderlichen Reinigungsprozessen bei laufendem Betrieb nicht eingehalten werden können,
 sollten von allen Anwesenden Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.

 Maßnahmen
    • In gefährdeten Arbeitsbereichen muss PSA auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zur
        Verfügung gestellt und getragen werden
    •   Die Art der PSA hängt vom Infektionsrisiko und der Art der Tätigkeit ab
    •   Benötigte PSA bestimmen (Anzahl je beschäftigter Person/Einsatzzweck/Tag)
    •   Beschäftigte im sachgerechten Anlegen und Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung schulen
    •   Berührung mit den Händen – auch der behandschuhten Hand - vermeiden
 BG BAU Medien
    • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen
    • Plakat zum Tagen von Mund-Nase-Schutz (mit und ohne Text)
    • Mund-Nasen-Schutz richtig tragen und abnehmen

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8        Arbeitsplätze sicher gestalten

 Beschäftigte müssen ausreichend Abstand untereinander und zu anderen Personen halten
 (mindestens 1,5 m). Abstandsregelungen verhindern wirksam die Übertragung von Erregern und
 haben daher eine zentrale Bedeutung. Wenn diese Regelungen nicht durch Maßnahmen der
 Arbeitsorganisation eingehalten werden können, z. B. bei einer zwingend erforderlichen
 Reinigung im laufenden Betrieb von Objekten, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen
 werden.

 Maßnahmen
    • Gefährdungsbeurteilung durchführen
    • Arbeitsabläufe prüfen: Kann die Arbeit von einer einzelnen Person ausgeführt werden,
        ohne dass dadurch ein zusätzliches Risiko entsteht
    •   Offizielle Mitteilungen (z. B. RKI, BAuA), Verfahrensanweisungen und Aushänge der
        Kunden beachten
    •   Vorgaben der Reinigungsobjekte beachten und in die Ablaufplanung einfließen lassen
    •   Arbeitsplätze so nutzen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann
    •   Kleine, feste Teams vorsehen, um wechselnde Kontakte zu reduzieren
    •   Revier-/ und Arbeitspläne anpassen
    •   Spezifische Betriebsanweisung erstellen
    •   Ggf. Stoßlüftung vor Reinigungsbeginn, um erregerhaltige Luft zu reduzieren
    •   Sachgerechter Abfalltransport
    •   Beschäftigte durch Schutzausrüstung gegen eine mögliche Übertragung schützen
    •   In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko Bedeckung / Masken verwenden
    •   Auswahl der Bedeckung / Maske bei möglichem Infektionsrisiko
        (siehe: Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft)
    •   Beschäftigte für die Bedeutung der Abstandsregeln sensibilisieren und in der Nutzung
        geeigneter Schutzausrüstung unterweisen
 BG BAU Medien
    • Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen
    • Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV - Gebäudereinigungsarbeiten mit möglicher
      Infektionsgefahr
    • Coronavirus: Gut geschützt im Reinigungsgewerbe
    • Kurz-Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für
      Beschäftigte bei Reinigungsarbeiten

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9        Außendienst, betriebliche Fahrten, Transporte

 Bei Fahrten zu den Arbeitsstätten oder zum Materialtransport werden Fahrzeuge häufig von
 mehreren Personen gleichzeitig genutzt. Organisieren Sie die Fahrten so, dass Kontakte
 weitgehend vermieden werden. Sorgen Sie für die geeignete Reinigung und Ausstattung der
 Fahrzeuge.

 Maßnahmen
    • Firmenfahrzeuge ausstatten mit Utensilien zur Handhygiene und -desinfektion,
        Einmalhandtüchern und Müllbeuteln
    •   Teams für die Nutzung der einzelnen Fahrzeuge festlegen, um ständigen Wechsel zu
        verhindern
    •   Gleichzeitige Nutzung durch mehrere Beschäftigte möglichst vermeiden
    •   Wenn die gleichzeitige Nutzung nicht vermeidbar ist, müssen alle Anwesenden eine Mund-
        Nasen-Bedeckung tragen
    •   Innenräume der Fahrzeuge regelmäßig reinigen, insbesondere bei Nutzung mehrerer
        Personen
    •   Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. -auslieferung in die Objekte reduzieren

10       Arbeitszeit- und Pausenregelungen

 Treffen Sie organisatorische Maßnahmen, um bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, in den
 Pausen und bei der Arbeitsvorbereitung ein enges Zusammentreffen von mehreren
 Beschäftigten zu vermeiden.

 Maßnahmen
    • Siehe Punkt 6 Hygienemaßnahmen
    • Siehe Punkt 7 Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

 11 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und
    Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

 Achten Sie besonders strikt darauf, dass jegliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und zur
 Verfügung gestellte Arbeitsbekleidung ausschließlich personenbezogen benutzt wird.

 Maßnahmen
    • Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Alltagskleidung aufbewahren
    • Arbeitsbekleidung und PSA, z. B. Stulpenhandschuhe, regelmäßig reinigen
    • PSA täglich auf Beschädigungen kontrollieren

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12     Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen

 Richtig handeln ist entscheidend, wenn bei Mitarbeitenden Symptome wie Fieber, trockener
 Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Schnupfen auftreten.

 Maßnahmen
 Bitte sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
   • vom Reinigungsobjekt fernbleibt bzw. das Reinigungsobjekt umgehend verlässt.
     Im Kontakt mit anderen Personen muss der Abstand unbedingt eingehalten und ein
     Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
   • telefonisch mit der Hausarztpraxis oder dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt
     aufnimmt (zu finden unter: https://tools.rki.de/PLZTool/). Zusätzlich stehen ärztliche
     Ansprechpersonen telefonisch unter 116117 oder unter www.116117.de zur Verfügung.
     Dort werden die weiteren Schritte festgelegt.
 Diese Maßnahmen sind auf der Arbeitsstätte zu treffen:
   • Den Arbeitsbereich der betroffenen Person mit Tensid oder Alkoholhaltigen
     Reinigungsmitteln feucht reinigen.
   • Räume, in denen sich die betroffene Person aufgehalten hat, bei voll geöffnetem
     Fenster 30 min lüften.
   • Feststellen, welche Personen sich in unmittelbarer Nähe der betroffenen Person
     aufgehalten haben. Das Gesundheitsamt erfragt ggf. diese Information, um zu entscheiden,
     ob auch für die Kontaktpersonen Maßnahmen getroffen werden müssen.

13     Psychische Belastung

 Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei
 vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere Aspekte können zu einer erhöhten psychischen
 Belastung führen, z. B. konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kundinnen und Kunden,
 langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Anforderungen der
 Räumlichen Distanzierung (Social Distancing).

 Maßnahmen
   • Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten
     lassen.
   • Berücksichtigen Sie psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
 Weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Ansprechperson beim AMD der BG BAU.

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14 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz
   besonders gefährdeter Personen

 Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen beziehungsweise
 anzubieten. Hierbei spielen die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl von PSA eine zentrale
 Rolle.

 Maßnahmen
   • Die Organisation der Vorsorge erfolgt in Abstimmung mit der Betriebsärztin oder dem
     Betriebsarzt.
 Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört z. B. die Beratung zu besonderen Gefährdungen
 aufgrund einer Vorerkrankung sowie das Gespräch über Ängste und psychische Belastungen.
 Die Organisation der Vorsorge erfolgt in Abstimmung mit der Betriebsärztin oder dem
 Betriebsarzt.
 Weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Ansprechperson beim AMD der BG BAU.

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