Herzlich Willkommen Einführungsanlass KJG/VSG Spital- und Klinikschulen 07. Oktober 2021 15.30 - 17.00 Uhr - Kanton Zürich

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Herzlich Willkommen Einführungsanlass KJG/VSG Spital- und Klinikschulen 07. Oktober 2021 15.30 - 17.00 Uhr - Kanton Zürich
Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt

Herzlich
Willkommen
Einführungsanlass KJG/VSG
Spital- und Klinikschulen

                    07. Oktober 2021
                    15.30 – 17.00 Uhr
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Agenda
Thema                                            Referent/in       Zeit
Begrüssung und aktueller Projektstand            Magdalena Mäder   5’
Ergebnis aus Review Umsetzungsinstrumente        Daniela Frank     10’
(Leitfaden Rahmenkonzept und Leistungskatalog)
Weitere Themen / Neuerungen                      Daniela Frank     10`
Personelles - Anstellungsbedingungen
Beurteilung in Spital- und Klinikschulen
Einverständniserklärungen
PAUSE                                                              5’
Finanzielle Abgeltung                            Fabio Pedretti    20’
• Neuerungen Finanzierung
• Ablauf Finanzierung/Formulare
• Dropouts
• Ausserkantonale/ISV
Offene Fragen                                    Plenum            30’
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Planung Gesetzgebung
Thema                                Zeitpunkt
Frist Vernehmlassung                 Ende Februar 2021
Bericht                              März/April 2021
Überarbeitung Verordnungen           Mai/Juni 2021
Regierungsratsbeschluss (RRB)        Oktober 2021
Inkraftsetzung
Medienmitteilung, Leitungszirkular   Oktober/November 2021
Voraussichtliche Inkraftsetzung      1. Januar 2022
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Review der
Umsetzungsinstrumente
- Leitfaden Rahmenkonzept und Leistungskatalog
  wurden den Spitalschulen für Review zugestellt
- Rückmeldungen Ende September eingegangen
- Erste Sichtung der Rückmeldungen ist erfolgt
- Auswertung der Rückmeldungen fliessen in
  erneute Überarbeitung ein
- Umsetzungsinstrumente werden in einem
  zweiten Schritt auch den Heimen, die
  vorübergehende Beschulung anbieten, für ein
  Review zugestellt
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Bedeutung Rahmenkonzept
Ein genehmigtes Rahmenkonzept ist gemäss
Spitalschulverordnung Grundvoraussetzung für die
Erteilung der Betriebsbewilligung einer
Spitalschule.
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Leitfaden Rahmenkonzept

 Arbeitsgrundlage für die Erstellung und
  Überarbeitung des Rahmenkonzepts
 Prüfschema für das Volksschulamt bei der
  Beurteilung des eingereichten Rahmenkonzepts
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Rückmeldungen Leitfaden
Rahmenkonzept
 Arbeit mit Leitfaden können sich Spitalschulen
  gut vorstellen.
 Wunsch: Abgrenzung von Themen / Leistungen
  welche die Gesamtorganisation betreffen von
  Themen / Leistungen, welche «nur» Spitalschule
  betreffen
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Anpassungen Rahmenkonzept
 Umsetzung
   • Anpassungen der Rahmenkonzepte müssen
     nicht per 1.1.2022 vorgenommen werden
   • Ziel: alle Spitalschulen haben das
     Rahmenkonzept bis Ende 2025 überarbeitet
   • Individuelle Fahrpläne zur Überarbeitung
     werden im Rahmen der Aufsicht mit
     Spitalschulen erstellt.
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Anpassungen Leistungskatalog
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Leistungskatalog =
Überprüfungsprotokoll
- Leistungskatalog als Aufsichtsgrundlage
  (Überprüfungsprotokoll)
- 1. Januar 2022: Start Arbeit mit Leistungskatalog
  als Überprüfungsprotokoll
- Aufsicht vor Ort durch den Sektor
  Sonderpädagogik gemäss bisherigem Ablauf
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Weitere Themen / Neuerungen

 Personelles: Anstellungsbedingungen
 Beurteilung in Spital- und Klinikschulen
 Einverständniserklärungen
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Personelles -
Anstellungsbedingungen
 Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr-
  und Fachpersonen sowie die Schulleitung an

 Die Bestimmungen gemäss Lehrpersonalgesetz
  sind sinngemäss anwendbar in Bezug auf:
   • Anstellungsbedingungen
   • den Berufsauftrag für Lehrpersonen
   • die Mitteilungspflichten
   • Mitarbeiterbeurteilung
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Anstellungsbedingungen
 Ein Dokument «Ausbildungsanforderungen und
  Stellenbesetzung in Spitalschulen und in der
  vorübergehenden Beschulung in
  Heimpflegeangeboten» ist auf Januar 2022
  geplant.

 Keine Zulassung für Leitungspersonen durch VSA
  Überprüfung der Ausbildungsvoraussetzungen im
  Rahmen der Aufsicht
  → allf. vor Anstellung beim VSA nachfragen
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Anstellungsbedingungen
 Anstellungsbedingung: Zulassung zum Schuldienst
  gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
  Lehrerbildung wobei Stufenfremdes Unterrichten
  möglich ist
       VSA: Grundsätzlich Lehrpersonen mit dem
       entsprechenden Stufendiplom einsetzten und nur
       stufenfremdes Unterrichten ermöglichen, wenn
       eine Spitalschule mehrere Schulstufen anbietet
 Stellenbeschriebe berücksichtigen den Berufsauftrag
  für Lehrpersonen
 Abgleich von neuen Lehr- und Leitungspersonen mit
  EDK Liste
 Äquivalenzprüfung von ausländische Diplomen
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Beurteilung in Spital- und
Klinikschulen
Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich Anspruch auf eine
Beurteilung ihrer Leistungen. Das Zeugnis wird jeweils von der
Schule ausgestellt, die für die Erfüllung der Schulpflicht
verantwortlich ist. Die Dauer des Spitalschulbesuchs wird nicht als
Absenz erfasst. Der Spitalbesuch darf im Zeugnis auch nicht
ersichtlich sein – genauso wenig wie allfällige Diagnosen. Sollte eine
Beurteilung nichtmöglich sein, wird der Notenverzicht unter
Bemerkungen begründet
(z.B. «Notenverzicht gemäss §10 Zeugnisreglement –
Spitalaufenthalt»). In einem solchen Fall empfiehlt das VSA, dem
Zeugnis einen Lernbericht beizulegen. Die Spital- und Klinikschulen
unterstützen die Schule bei der Erstellung eines allfälligen
Lernberichts und bei der Beurteilung der Leistungen,
abgestimmt auf den Einzelfall.
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Auszug aus
Überprüfungsprotokoll
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Einverständniserklärungen
 Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die
  Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der
  Kinder und Jugendlichen ein (§4 Abs 1 SpiV).

 Keine Zustimmung wird für Austausch mit
  Herkunftsschule / abnehmender Schule benötigt,
  da beide Parteien der Schweigepflicht unterstellt
  sind und es sich um eine Zweckbindung
  (Datenschutzrecht) handelt.
      Ausnahme: Erziehungsberechtigte
                    wünschen explizit keinen
                    Austausch
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Erläuterungen zur Verordnung:
Die Aufnahme in die Spitalschule erfolgt mit der
Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Mit der
Zustimmung holt die Spitalschule die Ermächtigung
ein, die für die Organisation des Unterrichts nötigen
Informationen mit der angestammten Schule der
Kinder und Jugendlichen auszutauschen. Bei einer
allfälligen Ablehnung sind die Eltern für die
Sicherstellung der Beschulung verantwortlich.
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PAUSE
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Finanzielle Abgeltung
Inhalt:
 Finanzierung Spital- und Klinikschulen (SKS)
  bisher /neu
 Wichtigste Neuerungen
 Ablauf Finanzierung SKS
 Relevante Formulare
 Dropoutregelung
 Regelung Ausserkantonale
 Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV)
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      Finanzierung SKS bisher

                                                                       Gemeinde
        Versorgertaxe
                                                                         (AK)

MBA                     SKS

                                                                           Gemeinde

                         Defizit
                                   Defizit = Aufwand
                                           .\. Anteil MBA                     (ZH)
                                           .\. Anteil Gemeinden ZH
                                           .\. Anteil Gemeinden ausserkantonal (AK)
                                           .\. Weitere Erträge
           Kosten                          .\. Nicht beitragsberechtigte Kosten
          Dropouts

GD                      VSA
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           Finanzierung SKS neu

           Vollkosten-                                                            Gemeinde-
               taxe                            Defizit                              anteil
Gemeinde                                                         VSA                            Gemeinde
                              SKS
  (AK)                                                                                            (ZH)
                                                                                   Gemeindeanteil
                         Defizit = Aufwand                                         = 65% der

                                                                 Vollkosten
                                .\. Anteil Gemeinden AK                            Gesamtkosten

                                                                   -taxe
                                 .\. Weitere Erträge                               aufgeteilt nach Anzahl
                                 .\. Nicht beitragsberechtigte                     Einwohner per 31.12.
                                     Kosten

    X                                                            MBA
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Finanzierung: Wichtigste Neuerungen
• Volksschulamt (VSA) übernimmt weiterhin das
  Defizit (der beitragsberechtigten Kosten)
• VSA leistet (weiterhin) Vorauszahlungen
• Keine Versorgertaxen mehr
• VSA rechnet mit Mittelschul- und
  Berufsbildungsamt (MBA) und Gemeinden ZH ab
• SKS rechnet weiterhin für Ausserkantonale ab
• Dropouts: Finanzierung neu durch VSA und
  MBA, kein Beitrag mehr durch die
  Gesundheitsdirektion (GD)
• Zusätzliches Formular: MBA Leistungstage
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            Ablauf Finanzierung

                    Vorjahr       Berichtsjahr       Berichtsjahr        Folgejahr          Folgejahr
                   4. Quartal      1. Quartal         3. Quartal         1. Quartal         2. Quartal

                                                                    MBA Leistungstage
                Budget
 Spitalschule   (inkl. approx.
                                                                    31. Januar
                Abschluss)
                                                                    Berichterstattung
                30. November
                                                                    31. März

                Prüfung Budget   1. Teilzahlung   2. Teilzahlung                        • Prüfung
                                 31. März         31. Juli                              • Schlussrechnung
Volksschulamt
                Berechnung VKT                                                          • Kostenanteil MBA
                                                                                        • Gemeindeanteil
                                                                                        30. Juni
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Relevante Formulare
• Budget/approximativer Abschluss (angepasstes
  Formular)
• KORE – Kostenrechnungsformular (angepasstes
  Formular)
• PER – Personalformular (aktualisiertes Formular)
• Neu: MBA Leistungstage
Folie 26

Review MBA Leistungstage
• MBA Leistungstage zur Erfassung/Überprüfung
  der Unterrichtstage auf Stufe Sek II
• Formular durch die SKS bis 31. Januar im
  Folgejahr auszufüllen und ans VSA einzureichen
• Entwurf MBA Leistungstage an alle SKS zum
  Review (Oktober/November 2021)
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  SpiVo: Dropoutregelung
Verordnungstext gemäss Vernehmlassung:
SpiVo § 2. 1 Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bieten
Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an.

Erläuterungen:
Kinder und Jugendliche, die keine Bildungseinrichtung besuchen
(sogenannte Dropouts), werden gleichermassen unterrichtet. Die
Finanzierung der Schulung erfolgt nach Massgabe der jeweils letzten
Bildungsstufe, die von der Schülerin / dem Schüler besucht wurde.

Bedeutung für die SKS:
Die SKS erfassen die Dropouts entweder als Volksschüler/in (KORE)
oder als Sekundarstufe-II-Schüler/in (KORE und MBA-Leistungsblatt)
gemäss der jeweils letzten Bildungsstufe. Die Kosten für ZH-Dropouts
werden somit vollumfänglich übernommen.
Folie 28

SpiVo: Finanzielle Abgeltung von
Ausserkantonalen (1)

Verordnungstext gemäss Vernehmlassung:
SpiVo § 3. 1 Der Unterricht für Kinder und Jugendliche mit
ausserkantonalem Wohnsitz oder Lehrort setzt eine
Kostengutsprache des Wohnsitz- oder Lehrortskantons voraus.

Erläuterung VSA:
Im dualen Berufsbildungssystem (Ausbildung im Betrieb und in der
Berufsfachschule) ist der massgebende Anknüpfungspunkt für eine
Kostenübernahme der Lehrort. Liegt dieser im Kanton Zürich, ist
keine Kostengutsprache erforderlich
Folie 29

SpiVo: Finanzielle Abgeltung von
Ausserkantonalen (2)
Verordnungstext gemäss Vernehmlassung:
SpiVo § 3. 2 Nimmt eine Spitalschule Kinder oder Jugendliche ohne
Kostengutsprache in die Spitalschule auf, gehen die Kosten zu ihren
Lasten.

Erläuterung VSA:
Beschult die Spitalschule Kinder und Jugendliche mit
ausserkantonalem Wohnsitz oder Lehrort ohne Kostengutsprache
des zuständigen Kantons, erfolgt dies auf eigenes Risiko.

Bedeutung für die SKS:
Der Kanton Zürich beteiligt sich nicht mehr an den Kosten für die
Beschulung von ausserkantonalen Schüler/innen.
Folie 30

ISV: Interkantonale
Spitalschulvereinbarung
• Vereinbarung zwischen den Kantonen zur
  Übernahme der Spitalschulkosten (Konkordat)
• Vernehmlassung bis Ende 2021
• Frühstmöglicher Beginn: 2023
• Derzeit noch ungewiss
   • ob eine ISV zu Stande kommt,
   • welche Kantone sie unterschreiben werden,
   • welche Tarife übernommen würden.
Folie 31

Termine Umsetzung
Thema                                       Zeitpunkt
Zugang Portal                               September 2021
Budget einreichen via Portal (angepasstes   30. November 2021
Formular)
Leistungskatalog als Aufsichtsgrundlage     Ab 1. Januar 2022
Institutionsspezifische Fahrpläne           Verlauf 2022/23 im Rahmen
Überarbeitung Rahmenkonzept                 von Aufsicht
approximativer Abschluss 2022 / Budget 2023 30. November 2022
(angepasstes Formular)
Formular MBA Leistungstage                  31. Januar 2023
Berichterstattung 2022                      31. März 2023
• KORE – Kostenrechnungsformular
   (angepasstes Formular)
• PER – Personalformular (aktualisiertes
   Formular)
Überarbeitung Rahmenkonzept                 Bis Ende 2025
Folie 32

Fragen
Sie können auch lesen