Herzlich Willkommen! - Kurzvortrag Veranstaltungsrecht 06.03.2018 Obleute Blasmusik Rohrbach
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Kurzvortrag Veranstaltungsrecht 06.03.2018 Obleute Blasmusik Rohrbach Herzlich Willkommen! Mag. Valentin Pühringer Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Folie Sicherheitsabteilung
Veranstaltungsrecht Wesentliche Rechtsgrundlagen: Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz LGBl. Nr. 78/2007 in der Fassung 93/2015 Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung LGBl. Nr. 25/2008 in der Fassung 10/2014 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 LGBl. Nr. 93/2001 in der Fassung 61/2014 Folie
Veranstaltungsrecht - Geltungsbereich Öffentliche Veranstaltungen allgemein zugänglich ODER allgemein beworben Aufführungen Vorführungen Schaustellungen Darbietungen Belustigungen Film-, Video- u. DVD-Projektionen Änderung der Ausnahmen durch Novelle 2015! Folie
Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 1 • Gottesdienste, Feldmessen, Prozessionen, Advent- oder Osterkonzerte, sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kultuseinrichtungen • Veranstaltungen in Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen • Volksbrauchtumsveranstaltungen (Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste usw.) Folie
Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 2 • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende, insbesondere bei Messen und Märkten (anlassbezogene Gelegenheitsmärkte), wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte • Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben • Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen Folie
Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 3 • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen geregelt sind, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Ver- sammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen geregelt sind, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspiel- automatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz, • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagen- genehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst. Folie
Veranstaltungsstätten Veranstaltungsstätten (§ 2 Z. 4) Sind ortsfeste Einrichtungen, wie Gebäude (-teile) Räume Sportanlagen Flächen, Plätze samt dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen in denen ausschließlich oder überwiegend Veranstaltungen durchgeführt werden Folie
Veranstaltungsstätten Veranstaltungsstättenbewilligung - gilt für alle zukünftigen gleichartigen Veranstaltungsarten in der Veranstaltungsstätte - unbefristet -„klebt“ an Veranstaltungsstätte - Inhaber der Bewilligung muss Veranstalter nachweislich über Bescheid, Auflagen, etc. informieren - Erteilung durch Gemeinde Folie - spätestens alle 10 Jahre zu überprüfen
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen Bewilligungspflichtige Veranstaltungen: Veranstaltungen im Tourneebetrieb z.B. - Schaustellergeschäfte (Hüpfburg, Autodrom, Karussell,...) - Zirkusanlagen - Konzerte Zuständigkeit Landesregierung ABER: bei Veranstaltung ist Berechtigungsbuch des Schaustellers, Zirkusses, ... Folie zu kontrollieren
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen Meldepflichtige Veranstaltungen Kleinveranstaltungen (< 300 Personen, keine Gefährdung oder Belästigung zu erwarten) Veranstaltungen mit Tourneebewilligung der Landesregierung Veranstaltungen in bewilligten Veranstaltungsstätten bezweckt nur die Meldung, zu welchem Termin die Veranstaltung durchgeführt wird. Die Berechtigung zur Durchführung der Veranstaltung muss schon vorliegen. Meldefrist: 2 Wochen Folie
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen Veranstaltungsanzeige: für alle Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind z.B. - Zeltfeste, Frühschoppen, Zelte bei Gasthäusern, die nicht von gewerblicher Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind, Frist: 6 Wochen Unterlagen: - Technische Beschreibung bzw. Betriebsbeschreibung gemäß Veranstaltungsanzeigeformular - Beschreibung zu jeder Veranstaltungseinrichtung Folie
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen 2 Möglichkeiten des Erledigung: ▪ Vorschreibungen laut Veranstaltungssicherheitsverordnung alleine ausreichend Kenntnisnahme der Anzeige ohne Auflage ▪ Vorschreibungen laut Veranstaltungssicherheitsverordnung alleine nicht ausreichend ev. Begehung mit Amtssachverständigen Kenntnisnahme der Anzeige mit Auflagen (Bescheid) Folie
Zielbestimmung § 1a (Eigenverantwortungsparagraph) Die gesetzlichen Regelungen und die daraus entstehenden Bescheidauflagen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. Folie
Ausdehnung Überprüfungszeitraum anzeigepflichtige VA (§ 7) WENN - Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung und - bescheidmäßig erfolgte Vorschreibung von Auflagen und - VeranstalterIn schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat Möglichkeit, bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abzusehen! Folie
Zuständige Behörden § 14 Gemeinde Veranstaltungen mit Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen Veranstaltungsstätten (keine Personenbegrenzung) Bezirksverwaltungsbehörde Veranstaltungen über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks Veranstaltungen mit Gesamtfassungsvermögen über 2.500 Personen; Landesregierung Veranstaltungen über zwei oder mehrere politische Bezirke Veranstaltungsstätten über zwei oder mehrere politische Bezirke Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8). Folie
Zuständige Behörden § 14 Beachte: Jeweilige Bewilligungsbehörde auch zuständig für Überprüfung (Mängelbehebungsaufträge, Sperre) Überwachung (Besuchsbeschränkungen, Mängelbehebung, Untersagung, Schließung) Folie
Grundlagen der VSVO Mindesterfordernisse entsprechend der VSVO Auf was ist zu ACHTEN? Folie
Grundlagen der VSVO Rechtliche Eignung der Veranstaltungsstätte: beabsichtigter Nutzung dürfen keine sonstigen rechtlichen Bestimmungen wie insbesondere bau-, feuerpolizeiliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen . Folie Gebäude Zelte
Grundlagen der VSVO Barrierefreiheit: Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen sind nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit barrierefrei zu gestalten. Kein MUSS sondern ein KANN ! Folie
Grundlagen der VSVO Haftpflichtversicherung: Für Veranstaltungen ist vom Veranstalter jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Ev. Änderungen bei wiederkehrenden Veranstaltungen beachten! Folie
Grundlagen der VSVO Zulässiges Gesamtfassungsvermögen: In Steh- und Sitzplatzbereichen max. Personendichte von 3 Personen pro m² ABER: Beachten der jeweiligen Veranstaltungsart: Folie z.B.: Keine BVB-Zuständigkeit für Kinderfrühschoppen auf Marktplatz
Grundlagen der VSVO Fluchtwege: Für jeden Veranstaltungsteilnehmer muss eine Fluchtwegmindestbreite von 1 cm zur Verfügung stehen. Fluchtwege sind die kürzesten jederzeit ungehindert benutzbaren Gehverbindungen bis zum nächsten gesicherten Bereich. Folie
Grundlagen der VSVO Zugänge und Zufahrten: Ungehinderte Zugänge und Zufahrten für Einsatzkräfte müssen sichergestellt sein. gekennzeichneter Fluchtweg Folie
Grundlagen der VSVO • In Randbereichen der Fluchtwege dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die bei Umstürzen oder Verschieben eine Stolpergefahr ergeben können. • Zu den Ausgängen führende Türen müssen während der Veranstaltung unversperrt sein. • Fluchtwege müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich sicht- oder lesbar gekennzeichnet sein und bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ausgestattet sein. • Für Notausgänge gelten die gleichen Bestimmungen Folie
Grundlagen der VSVO Abgrenzung: Veranstaltungsstätten im Freien sind, sofern dies auf Grund der örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist, deutlich sichtbar abzugrenzen. Folie
Grundlagen der VSVO Sitz- und Stehplätze: Sitz- und Stehplätze dürfen sich nicht in Fluchtwegen befinden und sind so einzurichten und zu gestalten, dass die Besucher den nächsten Fluchtweg nach höchstens 10 m erreichen können Folie
Grundlagen der VSVO Folie
Grundlagen der VSVO Ordnerdienst: Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person mit den Ordnerdiensten zu betrauen. Folie
Grundlagen der VSVO Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche : • leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen, (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) (z.B. Verwendung verschiedener Farbbänder, Stempel,…). • die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutz- bestimmungen im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar anschlagen. • Keine Lockangebote für Alkohol • Kein Zutritt/Ausschank für Drogenbeeinträchtigte oder Betrunkene. Folie
Grundlagen der VSVO Folie
Grundlagen der VSVO Toiletten und Waschanlagen: • nach Geschlechtern getrennt • nach Möglichkeit barrierefrei • Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten ausgestattet sein; die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind! Richtwert Anzahl (abhängig von Veranstaltungsart): pro 1000 Personen 4 Sitzzellen Damen 2 Sitzzellen Herren Folie 4 Pissoir
Grundlagen der VSVO . Folie
Grundlagen der VSVO Auch eine Lösung- jedoch aus umweltschutzrechtlichen Bedenken nicht mehr zulässig Folie
Grundlagen der VSVO Elektrische Anlagen: • Elektrische Anlagen sind nach den geltenden Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben ÖVE EN 8001 bzw. 8002 • Kabel- und Leitungsführungen in Verkehrs- und Fluchtwegen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht. Folie
Grundlagen der VSVO Sicherheitsbeleuchtung: Veranstaltungsstätten und -einrichtungen (z.B. Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien) müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Folie
Grundlagen der VSVO Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ????? Folie
Grundlagen der VSVO Standsicherheit: • Konstruktionen (Bühnen und sonstige tragende Konstruktionen) müssen nach Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein. • Bestätigung • Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z.B. Sicherungs-ketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein. • Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen. Folie
Grundlagen der VSVO keine taugliche Abspannung Folie 43
Grundlagen der VSVO Standsicherheit: Geplant: Für Zelte ▪ > 50m2 technische Abnahme durch „befugte Fachperson“ ▪ Ausdrücklicher Hinweis auf Herstellerhinweise und sonstige Betriebsanleitungen Folie
Grundlagen der VSVO Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen unterhalb von Hochspannungsfreileitungen ist verboten (z.B. bei 30kV je 6 m links und rechts auf Erdniveau). Folie
Grundlagen der VSVO Lärmschutz : Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen; grundsätzlich maximal 93 dB Dauerschallpegel. 100 dB nur zulässig, wenn ▪ sonst Wesensänderung der VA (z.B. Live-Konzert) ▪ kostenlose Abgabe Gehörschutzmittel (-15dB) ▪ Hinweistafeln im Eingangsbereich (Laute Musik wird gespielt - Gesundheitsgefährdung des Gehörs kann möglich sein) Folie
Grundlagen der VSVO Abfallentsorgung : • Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein. Rauchen; brennbare Abfälle: • in Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher. • Sammlung nur in nicht brennbare Behältern oder geprüfte Sicherheitsabfallbehälter Folie
Grundlagen der VSVO Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten. Ev. Bewilligung nach Pyrotechnikgesetz erforderlich Folie
Grundlagen der VSVO Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen im Wesentlichen nur Materialien (Dekorationen, Vorhänge, Kojen und dgl.) verwendet werden, welche zumindest als schwer brennbar und schwach qualmend gemäß ÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 3825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822 oder gleichwertigen Normen gelten. Nachweise über Qualität (auch bei Selbstimprägnierung !) nötig Folie
Grundlagen der VSVO Flüssiggas: Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten Schutzkreis von mindestens 5 m zu Besuchern! Achten auf Verkehrswege Sicherung gegen Umfallen Kette, Korb Folie
Grundlagen der VSVO Ungeeignete Aufstellungen! Folie
Grundlagen der VSVO Flüssiggas im Besucherbereich Gasheizstrahler explodierte – 2 Verletzte Flamme schoss aus Heizpilz – 3 Verletzte Folie
Grundlagen der VSVO Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist Folie
Grundlagen der VSVO Erste-Hilfe: Für die Dauer von Veranstaltungen • Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Z 1020 Typ II • eine im Mindestausmaß von 6 Stunden in Erste-Hilfe unterwiesene Person zur Verfügung; • Veranstaltungen > 500 Besuchern mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung (nicht älter als 5 Jahre). Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben (wie Ordnerdienst, Brandwache, Billeteurdienste) herangezogen werden. Folie
Grundlagen der VSVO Brandschutz : Eingesetzte Personen müssen mit Handhabung der tragbaren Feuerlöscher, Alarmierung der Feuerwehr und Freihaltung der Fluchtwege vertraut sein! Geräte müssen einsatzbereit sein! Im Besucherbereich keine Löschmittel, die zu einer Sichtbehinderung führen Keine Pulverlöscher im Besucherbereich! Folie
Grundlagen der VSVO – geplante Änderung Witterung: Bei relevanten Witterungseinflüssen verpflichtend: ▪ Wetterbeobachtungen ➢ ZAMG, Wetterradar, Windmesser, … ▪ Rechtzeitig Maßnahmen ergreifen ➢ Absage ➢ Abbruch ➢ Sicherung fliegender Bauten (Zelte, Fahrgeschäfte, …) ➢ Räumung von Zelten ➢ Räumung VA-Gelände Folie
Sicherheitsfragen im Vorfeld abklären Sicherheitsfragen abklären !!! Im Einvernehmen mit den Einsatz- Folie Organisationen
Danke für die Aufmerksamkeit! Folie
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