Herzlich Willkommen! - Kurzvortrag Veranstaltungsrecht 06.03.2018 Obleute Blasmusik Rohrbach

 
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Herzlich Willkommen! - Kurzvortrag Veranstaltungsrecht 06.03.2018 Obleute Blasmusik Rohrbach
Kurzvortrag Veranstaltungsrecht 06.03.2018
              Obleute Blasmusik Rohrbach

          Herzlich
        Willkommen!
                 Mag. Valentin Pühringer
             Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
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Seminarinhalte

           Einige Bilder zum Nachdenken

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Bilder zum Nachdenken (Unfälle bei Wiesenfesten)

          Wiesenfest
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Bilder zum Nachdenken (Waldfeste)

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         Waldfest
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Bilder zum Nachdenken (Lichtturm)

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Bilder zum Nachdenken

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               Keine Gläserverwendung bei Jugendveranstaltungen
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Veranstaltungsrecht

        Wesentliche Rechtsgrundlagen:
        Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz
               LGBl. Nr. 78/2007 in der Fassung 93/2015

        Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
               LGBl. Nr. 25/2008 in der Fassung 10/2014

        Oö. Jugendschutzgesetz 2001
               LGBl. Nr. 93/2001 in der Fassung 61/2014

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Veranstaltungsrecht - Geltungsbereich

        Öffentliche Veranstaltungen
        allgemein zugänglich ODER allgemein beworben

        Aufführungen
        Vorführungen
        Schaustellungen
        Darbietungen
        Belustigungen
        Film-, Video- u. DVD-Projektionen

        Änderung der Ausnahmen durch Novelle 2015!

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Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 1

        • Gottesdienste, Feldmessen, Prozessionen, Advent- oder
          Osterkonzerte, sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in
          Kultuseinrichtungen

        • Veranstaltungen in Universitäten, Fachhochschulen, Akademien,
          Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und
          Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder
          Schüler- und Studentenheimen, sofern diese Veranstaltungen nicht
          überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive
          Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen

        • Volksbrauchtumsveranstaltungen (Platzkonzerte, Kurkonzerte,
          Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe,
          Sonnwendfeiern, Erntedankfeste usw.)

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Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 2

        • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende,
          insbesondere bei Messen und Märkten (anlassbezogene
          Gelegenheitsmärkte), wie beispielsweise Oster-, Advent- und
          Weihnachtsmärkte

        • Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
          wie Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen

        • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben

        • Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für
          diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden
          ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine
          Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise
          organisierte Wanderungen
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Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) - 3

        • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise
          keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen

        • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in
          Bundesgesetzen geregelt sind, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Ver-
          sammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz

        • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen
          Landesgesetzen geregelt sind, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz,
          Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspiel-
          automatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö.
          Tanzschulgesetz,

        • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagen-
          genehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

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Veranstaltungsstätten

        Veranstaltungsstätten (§ 2 Z. 4)
        Sind ortsfeste Einrichtungen, wie
          Gebäude (-teile)
          Räume
          Sportanlagen
          Flächen, Plätze
          samt dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen

        in denen ausschließlich oder überwiegend
           Veranstaltungen durchgeführt werden

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Veranstaltungsstätten

        Veranstaltungsstättenbewilligung

        - gilt für alle zukünftigen gleichartigen Veranstaltungsarten in der
          Veranstaltungsstätte

        - unbefristet

        -„klebt“ an Veranstaltungsstätte

        - Inhaber der Bewilligung muss Veranstalter nachweislich über
            Bescheid, Auflagen, etc. informieren

        - Erteilung durch Gemeinde
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        - spätestens alle 10 Jahre zu überprüfen
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen

        Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
        Veranstaltungen im Tourneebetrieb
        z.B.   - Schaustellergeschäfte (Hüpfburg, Autodrom, Karussell,...)
               - Zirkusanlagen
               - Konzerte

        Zuständigkeit Landesregierung
         ABER:
        bei Veranstaltung ist Berechtigungsbuch
        des Schaustellers, Zirkusses, ...
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        zu kontrollieren
Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen

        Meldepflichtige Veranstaltungen

         Kleinveranstaltungen
           (< 300 Personen, keine Gefährdung oder Belästigung zu erwarten)
         Veranstaltungen mit Tourneebewilligung der Landesregierung
         Veranstaltungen in bewilligten Veranstaltungsstätten

        bezweckt nur die Meldung, zu welchem Termin die Veranstaltung
        durchgeführt wird. Die Berechtigung zur Durchführung der
        Veranstaltung muss schon vorliegen.

        Meldefrist: 2 Wochen

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Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen
        Veranstaltungsanzeige:

        für alle Veranstaltungen, die weder melde- noch
        bewilligungspflichtig sind
        z.B. - Zeltfeste, Frühschoppen, Zelte bei Gasthäusern, die nicht
        von gewerblicher Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind,

        Frist: 6 Wochen

        Unterlagen:
        -   Technische Beschreibung bzw. Betriebsbeschreibung
            gemäß Veranstaltungsanzeigeformular
        -   Beschreibung zu jeder Veranstaltungseinrichtung
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Bewilligungs- Anzeige- Meldepflicht von Veranstaltungen

        2 Möglichkeiten des Erledigung:

        ▪ Vorschreibungen laut Veranstaltungssicherheitsverordnung
        alleine ausreichend
                  Kenntnisnahme der Anzeige ohne Auflage

        ▪ Vorschreibungen laut Veranstaltungssicherheitsverordnung
        alleine nicht ausreichend
                  ev. Begehung mit Amtssachverständigen
                  Kenntnisnahme der Anzeige mit Auflagen (Bescheid)

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Zielbestimmung § 1a

                            (Eigenverantwortungsparagraph)

        Die gesetzlichen Regelungen und die daraus entstehenden
        Bescheidauflagen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über
        die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen.

        Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist
        es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die
        Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw.
        Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.

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Ausdehnung Überprüfungszeitraum anzeigepflichtige VA
        (§ 7)

        WENN
        - Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung und
        - bescheidmäßig erfolgte Vorschreibung von Auflagen und
        - VeranstalterIn schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter
          sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat

        Möglichkeit, bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides von
        einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung
        einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des
        Ermittlungsverfahrens abzusehen!

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Zuständige Behörden § 14

        Gemeinde
         Veranstaltungen mit Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen
         Veranstaltungsstätten (keine Personenbegrenzung)

        Bezirksverwaltungsbehörde
         Veranstaltungen über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks
         Veranstaltungen mit Gesamtfassungsvermögen über 2.500 Personen;

        Landesregierung
         Veranstaltungen über zwei oder mehrere politische Bezirke
         Veranstaltungsstätten über zwei oder mehrere politische Bezirke
         Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8).
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Zuständige Behörden § 14

                                   Beachte:

        Jeweilige Bewilligungsbehörde auch zuständig für

         Überprüfung (Mängelbehebungsaufträge, Sperre)

         Überwachung (Besuchsbeschränkungen, Mängelbehebung,
                           Untersagung, Schließung)

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Grundlagen der VSVO

         Mindesterfordernisse entsprechend der VSVO

                     Auf was ist zu ACHTEN?

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Grundlagen der VSVO

        Rechtliche Eignung der Veranstaltungsstätte:
        beabsichtigter Nutzung dürfen keine sonstigen rechtlichen
        Bestimmungen wie insbesondere bau-, feuerpolizeiliche,
        gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Bestimmungen
        entgegenstehen .

Folie    Gebäude                            Zelte
Grundlagen der VSVO

        Barrierefreiheit:
        Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen sind nach
        Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen
        Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit barrierefrei zu
        gestalten.

                                                          Kein MUSS
                                                          sondern ein
                                                          KANN !

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Grundlagen der VSVO

        Haftpflichtversicherung:

        Für Veranstaltungen ist vom Veranstalter jeweils eine ausreichende
        Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
        abzuschließen.

        Ev. Änderungen bei wiederkehrenden Veranstaltungen beachten!

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Grundlagen der VSVO

        Zulässiges Gesamtfassungsvermögen:

        In Steh- und Sitzplatzbereichen max. Personendichte von
        3 Personen pro m²

        ABER: Beachten der jeweiligen Veranstaltungsart:
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        z.B.: Keine BVB-Zuständigkeit für Kinderfrühschoppen auf Marktplatz
Grundlagen der VSVO

        Fluchtwege:
        Für jeden Veranstaltungsteilnehmer muss eine
        Fluchtwegmindestbreite von 1 cm zur Verfügung stehen.

        Fluchtwege sind die kürzesten jederzeit ungehindert benutzbaren
        Gehverbindungen bis zum nächsten gesicherten Bereich.

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Grundlagen der VSVO

        Zugänge und Zufahrten:

        Ungehinderte Zugänge und Zufahrten für Einsatzkräfte müssen
        sichergestellt sein.

        gekennzeichneter
        Fluchtweg

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Grundlagen der VSVO

        • In Randbereichen der Fluchtwege dürfen keine Einrichtungen
          vorhanden sein, die bei Umstürzen oder Verschieben eine
          Stolpergefahr ergeben können.

        • Zu den Ausgängen führende Türen müssen während der
          Veranstaltung unversperrt sein.

        • Fluchtwege müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich
          sicht- oder lesbar gekennzeichnet sein und bei nicht
          ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer
          Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ausgestattet sein.

        • Für Notausgänge gelten die gleichen Bestimmungen
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Grundlagen der VSVO

        Abgrenzung:

        Veranstaltungsstätten im Freien sind, sofern dies auf Grund der
        örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist,
        deutlich sichtbar abzugrenzen.

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Grundlagen der VSVO

        Sitz- und Stehplätze:

        Sitz- und Stehplätze dürfen sich nicht in Fluchtwegen befinden und
        sind so einzurichten und zu gestalten, dass die Besucher den
        nächsten Fluchtweg nach höchstens 10 m erreichen können

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Grundlagen der VSVO

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Grundlagen der VSVO

        Ordnerdienst:

        Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine
        geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person mit
        den Ordnerdiensten zu betrauen.

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Grundlagen der VSVO

        Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche :

        •   leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen,
            (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) (z.B.
            Verwendung verschiedener Farbbänder, Stempel,…).
        •   die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutz-
            bestimmungen im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar
            anschlagen.
        •   Keine Lockangebote für Alkohol
        •   Kein Zutritt/Ausschank für Drogenbeeinträchtigte oder
            Betrunkene.

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Grundlagen der VSVO

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Grundlagen der VSVO

        Toiletten und Waschanlagen:
        •   nach Geschlechtern getrennt

        •   nach Möglichkeit barrierefrei
        •   Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und
            Händetrocknungsmöglichkeiten ausgestattet sein;

        die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch
        einwandfreiem Zustand zu halten sind!

        Richtwert Anzahl (abhängig von Veranstaltungsart):
        pro 1000 Personen     4 Sitzzellen Damen
                              2 Sitzzellen Herren
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Grundlagen der VSVO

        .

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Grundlagen der VSVO
        Auch eine Lösung- jedoch aus umweltschutzrechtlichen
          Bedenken nicht mehr zulässig

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Grundlagen der VSVO

        Elektrische Anlagen:
        •  Elektrische Anlagen sind nach den geltenden
           Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben
            ÖVE EN 8001 bzw. 8002
        •  Kabel- und Leitungsführungen in Verkehrs- und Fluchtwegen
           müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine
           Stolpergefahr besteht.

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Grundlagen der VSVO

        Sicherheitsbeleuchtung:

        Veranstaltungsstätten und -einrichtungen (z.B. Fliegende Bauten,
        Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien) müssen bei nicht
        ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen
        und dem Stand der Technik entsprechenden
        Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

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Grundlagen der VSVO

              Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ?????

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Grundlagen der VSVO

        Standsicherheit:
        •   Konstruktionen (Bühnen und sonstige tragende Konstruktionen)
            müssen nach Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf
            tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein.
              •  Bestätigung

        •   Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches
            standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen
            Konstruktionen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen
            sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z.B.
            Sicherungs-ketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert
            sein.
        •   Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege
            ragen.
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Grundlagen der VSVO

             keine taugliche
             Abspannung

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Grundlagen der VSVO

        Standsicherheit:
                                     Geplant:

        Für Zelte
        ▪  > 50m2 technische Abnahme durch „befugte Fachperson“

        ▪   Ausdrücklicher Hinweis auf Herstellerhinweise und sonstige
            Betriebsanleitungen

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Grundlagen der VSVO

        Schutzstreifen:
        Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im
        Schutzstreifen unterhalb von Hochspannungsfreileitungen ist
        verboten (z.B. bei 30kV je 6 m links und rechts auf Erdniveau).

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Grundlagen der VSVO

        Lärmschutz :

        Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122
        aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen;

        grundsätzlich maximal 93 dB Dauerschallpegel.

        100 dB nur zulässig, wenn
        ▪ sonst Wesensänderung der VA (z.B. Live-Konzert)
        ▪ kostenlose Abgabe Gehörschutzmittel (-15dB)
        ▪ Hinweistafeln im Eingangsbereich (Laute Musik wird gespielt -
          Gesundheitsgefährdung des Gehörs kann möglich sein)
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Grundlagen der VSVO

        Abfallentsorgung :

        •   Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung
            angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein.

        Rauchen; brennbare Abfälle:

        •   in Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher.
        •   Sammlung nur in nicht brennbare Behältern oder geprüfte
            Sicherheitsabfallbehälter

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Grundlagen der VSVO

        Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer:

        Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer ist vom
        Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen
        Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu
        gewährleisten.

        Ev. Bewilligung nach Pyrotechnikgesetz erforderlich

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Grundlagen der VSVO

        Verwendete Materialien:

        Im Veranstaltungsbereich dürfen im Wesentlichen nur Materialien
        (Dekorationen, Vorhänge, Kojen und dgl.) verwendet werden,
        welche zumindest als

               schwer brennbar und schwach qualmend

        gemäß ÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B
        3825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822 oder gleichwertigen
        Normen gelten.

        Nachweise über Qualität (auch bei Selbstimprägnierung !) nötig
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Grundlagen der VSVO

        Flüssiggas:
        Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und
        dazugehörigen Gasgeräten

         Schutzkreis von mindestens 5 m zu Besuchern!
              Achten auf Verkehrswege

         Sicherung gegen Umfallen
              Kette, Korb

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Grundlagen der VSVO

                   Ungeeignete Aufstellungen!

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Grundlagen der VSVO

        Flüssiggas im Besucherbereich
        Gasheizstrahler explodierte – 2 Verletzte
        Flamme schoss aus Heizpilz – 3 Verletzte

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Grundlagen der VSVO

        Heizgeräte:
        Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder
        auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei
        Berührungen ausgeschlossen ist

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Grundlagen der VSVO

        Erste-Hilfe:

        Für die Dauer von Veranstaltungen
        • Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Z 1020 Typ II
        • eine im Mindestausmaß von 6 Stunden in Erste-Hilfe
          unterwiesene Person zur Verfügung;
        • Veranstaltungen > 500 Besuchern mindestens 16-stündige
          Erste-Hilfe-Grundausbildung (nicht älter als 5 Jahre).

        Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben
        (wie Ordnerdienst, Brandwache, Billeteurdienste)
        herangezogen werden.

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Grundlagen der VSVO

        Brandschutz :
        Eingesetzte Personen müssen mit Handhabung der tragbaren
        Feuerlöscher, Alarmierung der Feuerwehr und Freihaltung der
        Fluchtwege vertraut sein!

        Geräte müssen einsatzbereit sein!

        Im Besucherbereich keine Löschmittel, die zu einer
        Sichtbehinderung führen

                Keine Pulverlöscher im Besucherbereich!

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Grundlagen der VSVO – geplante Änderung

        Witterung:

        Bei relevanten Witterungseinflüssen verpflichtend:
        ▪  Wetterbeobachtungen
            ➢ ZAMG, Wetterradar, Windmesser, …

        ▪   Rechtzeitig Maßnahmen ergreifen
             ➢ Absage

             ➢ Abbruch

             ➢ Sicherung fliegender Bauten (Zelte, Fahrgeschäfte, …)

             ➢ Räumung von Zelten

             ➢ Räumung VA-Gelände
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Sicherheitsfragen im Vorfeld abklären

        Sicherheitsfragen abklären !!!

        Im Einvernehmen mit den Einsatz-
Folie   Organisationen
Danke für die Aufmerksamkeit!

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