HOL DIR DEIN GELD ZURÜCK! - 10 SCHRITTE ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG - TU Wien
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HOL DIR DEIN GELD ZURÜCK! 10 SCHRITTE ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG wien.arbeiterkammer.at 10Schritte.indd 1 19.01.2010 15:28:31
Wir schauen auf Ihr Geld! Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lassen Jahr für Jahr viel Geld am Finanzamt liegen, weil sie ihre steuerlichen Möglichkeiten nicht ausnützen. Gerade in der Krise kommt es aber auf jeden Cent an. Wenn den Menschen mehr vom Geld übrigbleibt, können sie auch mehr ausgeben. Das hilft der Wirtschaft und schafft Arbeitsplätze. Die Kosten für die Krise dürfen nicht die Arbeitnehmer tragen. Deshalb muss eine grundlegende Reform mehr Gerechtigkeit ins Steuersystem bringen: Arbeit ist viel zu hoch besteuert, Kapital zu gering. Gerade jetzt ist es wichtig ein gerechtes Steuersystem zu schaffen, bei dem alle einen fairen Beitrag leisten. Nur wenn die Kaufkraft nachhaltig gestärkt wird, wird auch die Wirtschaft angekurbelt. Machen Sie Ihre ArbeitnehmerInnenveranlagung! Holen Sie sich schon jetzt Geld vom Finanzamt zurück! Wir von der Arbeiterkammer zeigen Ihnen gerne wie das geht. Herbert Tumpel AK Präsident 2 AK-Infoservice 10Schritte.indd 2 19.01.2010 15:28:33
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:14 Uhr Seite 3 10 SCHRITTE ZU IHRER ARBEIT- NEHMER/INNENVERANLAGUNG Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann jede Arbeitneh- merin, jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Wohnsitz- finanzamt beantragen. (Ihr zuständiges Finanzamt finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at/). So haben Sie die Möglichkeit für das abgelaufene Kalen- derjahr Ihre Ausgaben sowie eine eventuelle Negativsteu- er geltend zu machen. Alles was Sie dazu brauchen ist das Formular L1 (bei je- dem Finanzamt erhältlich oder unter www.bmf.gv.at) und die „10 Schritte zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ der AK. Sie haben fünf Jahre Zeit die ArbeitnehmerInnenver- anlagung durchzuführen (d.h. für das Kalenderjahr 2005 ist der letzte Abgabetermin der 31.12.2010). Sie können die ArbeitnehmerInnenveranlagung auch elek- tronisch über FinanzOnline durchführen. Alle Infos dazu in unserer Broschüre STEUER SPAREN ONLINE. Sie können die ArbeitnehmerInnenveranlagung immer machen, wenn Sie 䊏 Sonderausgaben (Punkt 6), 䊏 Werbungskosten (Punkt 7), 䊏 Außergewöhnliche Belastungen abzuschreiben haben (Punkte 8,9), 䊏 Alleinverdiener (Punkte 3, 4, 9), Alleinerzieher sind (Punkte 3, 4, 9), 䊏 für Kinder gesetzlichen Unterhalt leisten (Punkt 9), 䊏 so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlt haben (z.b. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte) (Punkte 1, 2, 7, 10), 䊏 schwankende Bezüge hatten (zB Wechsel Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt) (Punkte 1, 2, 5, 10), 䊏 während des Jahres in Pension gegangen sind bzw zu Arbeiten begonnen haben (Punkte 1, 2, 5, 10), 䊏 FerialpraktikantIn waren (Punkte 1, 2, 5, 10). Auf jeden Fall sollten Sie eine ArbeitnehmerInnen- veranlagung durchführen, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr so wenig verdient haben, dass 䊏 Sie keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträ- ge bezahlt haben AK-Infoservice 3
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 4 䊏 sich der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und ev. Kinderzuschläge nicht auswirken konnten (keine oder geringe Lohnsteuer). Dann bekommt sie die Negativsteuer (10% der bezahl- ten Sozialversicherungsbeiträge, max. 110 Euro jährlich) rückerstattet. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale er- höht sich die Negativsteuer auf insgesamt bis zu 240 Euro jährlich. Zusätzlich bekommen Sie auch den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag als Negativsteuer ausbezahlt, wenn Sie für mind. 1 Kind Familienbeihilfe beziehen. In die- sem Fall bekommen Sie zusätzlich mindestens 494 Euro. ACHTUNG: Sie müssen jedoch eine Arbeitneh- merveranlagung durchführen, wenn Sie 䊏 zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig hatten, 䊏 Krankengeld der Gebietskrankenkasse erhalten haben, 䊏 Auszahlungen aufgrund von Dienstleistungs- schecks erhalten haben, 䊏 Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds oder 䊏 Auszahlungen durch die Bauarbeiterurlaubskas- se erhalten haben, 䊏 einen nicht zustehenden Freibetrag laut Freibe- tragsbescheid bei der Lohnabrechnung berück- sichtigt hatten, 䊏 den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in der Firma bean- tragt haben, obwohl Sie die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt hatten. 䊏 Das Pendlerpausche berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. Sollte auch nur einer dieser Punkte zutreffen so ha- ben Sie eine sogenannte Pflichtveranlagung. HINWEIS: Sollten Sie zusätzliche nicht lohnsteuer- pflichtige Einkünfte über 730 € jährlich erzielen, müs- sen Sie bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres eine Einkommensteuererklärung (dazu verwenden Sie die Formulare E1 + E1a) durchführen! Bei elek- tronischer Übermittlung (FinanzOnline) verlängert sich die Frist bis 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. 4 AK-Infoservice
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 5 JETZT GEHT’S LOS! Mit diesen 10 Schritten klappt auch Ihre Arbeitnehmer- veranlagung. Benötigen Sie jedoch genauere Informatio- nen, so erhalten Sie unsere Broschüre STEUER SPAREN unter der Tel. Nr. (01) 310 00 10 358, bzw. kostenlos zum Download unter http://wien.arbeiterkammer.at Für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 wurde am Formu- lar einiges geändert. Außerdem gibt es auch erstmals zwei Beilagen. Wenn sie Kinder haben benötigen sie zusätzlich die Beilage L1k und wenn sie ausländische Einkünfte oder Pensionen beziehen u.ä.m benötigen sie die Beilage L1i. ANGABEN ZUR PERSON 1. Hier ist Platz für Ihre persönlichen Daten: Name, Versicherungsnummer, Familienstand. DERZEITIGE WOHNANSCHRIFT 2. Hier tragen Sie Ihre Adresse ein... EHEPARTNER/IN UND 3. ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG Hier tragen Sie die Daten Ihres Ehepartners ein und können den Alleinverdieneransetzbetrag beantragen. ANGABEN ZU DEN KINDERN, 4. ALLEINERZIEHERABSETZBETRAG UND MEHRKINDZUSCHLAG Wenn Sie Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, dann beantragen Sie ihn hier. Hier müssen Sie auch angeben für wie viele Kinder Sie Familienbeihilfe, für mehr als 6 Monate bezogen haben. Zusätzlich können Sie hier auch den Mehrkindzuschlag beantragen (Voraussetzung: Zumindest zeitweise Fami- lienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen; Familien- einkommen übersteigt € 55.000,– nicht). Der Mehrkind- zuschlag beträgt pro Kind monatlich € 36,40. Mehr für Alleinverdiener und Alleinerzieher Als AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn bekommen Sie grundsätzlich 364 € jährlich. Der jährliche Absetzbetrag erhöht sich bei einem Kind um 130 €, beim zweiten Kind um zusätzlich 175 € und bei jedem weiteren Kind um zu- sätzlich 220 €. AK-Infoservice 5
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 6 Als AlleinverdienerIn gelten Sie, wenn Sie im Kalen- derjahr 䊏 mehr als 6 Monate verheiratet waren, mit Ihrem Partner im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und dieser nicht mehr als 2.200 € (ohne Kind) oder 6.000 (mit Kind) jährlich verdiente. 䊏 oder in einer Lebensgemeinschaft lebten, für min- destens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe be- zogen und der Partner nicht mehr als 6.000 € jährlich verdiente. Als AlleinerzieherIn gelten Sie, wenn Sie im Kalender- jahr 䊏 mehr als 6 Monate nicht in einer Ehe-/Lebensge- meinschaft lebten und für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen. Wichtig! 䊏 Sie sind entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher. Beide Absetzbeträge können Sie nicht in Anspruch nehmen! 䊏 Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbe- trag muss – auch wenn er bereits bei der Lohnver- rechnung während des Jahres berücksichtigt wurde – in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals angekreuzt werden! Tipp! Auch wenn Sie im Antragsjahr nichts verdient, aber für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Fami- lienbeihilfe erhalten haben, bekommen Sie den Al- leinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag plus Kin- derzuschläge gutgeschrieben. WER ZAHLTE IHNEN LÖHNE, GEHÄLTER, 5. BEZÜGE, PENSIONEN? Hier tragen Sie einfach die Anzahl der Arbeit- geber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren oder die Zahl der Stellen, die Ihnen Pensionen ausbezahlt haben. HINWEIS: Sie brauchen keine Lohnabrechnungen oder Jahreslohnzettel beizulegen! 6 AK-Infoservice
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 7 SONDERAUSGABEN, DIE BARES GELD 6. WERT SIND Wenn Sie für sich, Ihren Ehepartner oder Ihr Kind (für das Sie Familienbeihilfe beziehen) Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherung bezahlen, sind das Son- derausgaben – ebenso wie etwa der Kirchenbeitrag. Sie können diese Ausgaben geltend machen und bekommen dafür Geld zurück. Für diese Sonderausgaben gibt es Höchstgrenzen: 䊏 Versicherungsprämien zu Personenversicherungen (freiwillige Kranken-, Unfall-, Renten-, Lebensversiche- rungen). Die Bestätigung für das Finanzamt bekom- men Sie immer Anfang des nachfolgenden Jahres von Ihrer Versicherung zugeschickt. 䊏 Aufwendungen für Genussscheine, junge Aktien. 䊏 Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Sanie- rung Wichtig! Bei der Wohnraumsanierung sind – im Gegensatz zur Wohnraumschaffung – nur Rechnungen eines befugten Unternehmers zulässig (Material und Montage). So viel Sonderausgaben können Sie geltend machen Für die Höhe dieser Sonderausgaben gibt es Grenzen. Die untere Grenze macht 240 € jährlich aus. Geringere Beträ- ge werden automatisch beim Arbeitgeber berücksichtigt. Die Höchstgrenze hängt davon ab, ob Sie allein, mit Part- ner, mit oder ohne Kind(er) sind. Tipp! Wenn Sie für mindestens 3 Kinder Familien- beihilfe beziehen, können Sie einen Erhöhungsbe- trag für Sonderausgaben (wie etwa Rentenversi- cherungen oder Kreditrückzahlungen) beantragen. Höchstbetrag jährlich bis 2 Kinder ab 3 Kindern ohne Alleinverdiener-/ 2.920 € 4.380 € Alleinerzieherabsetzbetrag mit Alleinverdiener-/ 5.840 € 7.300 € Alleinerzieherabsetzbetrag AK-Infoservice 7
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 8 Hinweis! Bei höheren Einkommen (beginnend mit 36.400 € jähr- lich) wird der absetzbare Betrag reduziert – ab 60.000 € jährlich gibt es diese Sonderausgaben nicht mehr. Tipp! Sonderausgaben werden nur in dem Jahr be- rücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sollten die Kosten in einem Jahr voraussichtlich höher sein als der jeweilige Höchstbetrag, kann man versuchen, mit Akontozahlungen die Kosten auf zwei Jahre aufzu- teilen; oder man finanziert die Kosten über ein Darle- hen. Dann setzt man die Kreditrückzahlungen ab. Andere Sonderausgaben 䊏 Kirchenbeiträge: maximal 200 € jährlich. 䊏 Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversi- cherung oder Nachkauf von Schulzeiten 䊏 Spenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine und an begünstigte For- schungs- und Lehreinrichtungen u.a.m Tipp! Sonderausgaben kann man im Rahmen der ei- genen Höchstbeträge auch für seinen (Ehe-)Partner, seine (Ehe)-Partnerin oder für seine Kinder (wenn Familienbeihilfe bezogen wird) geltend machen. WERBUNGSKOSTEN sind Ausgaben, die im 7. Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wenn sie nicht bereits bei der Lohnab- rechnung berücksichtigt wurden: 䊏 Gewerkschaftsbeiträge 䊏 Pendlerpauschale 䊏 Pflichtbeiträge an die Gebietskrankenkasse auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie für mitver- sicherte Angehörige. Als Pflichtbeiträgen zählt die E-Card-Gebühr! Diese Ausgaben sind im Formular bei den Kennziffern 717, 718 und 274 einzutragen. 8 AK-Infoservice
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 9 Geld zurück für PendlerInnen: Das Pendlerpauschale Wer täglich an den Arbeitsplatz pendeln muss, kann das Pendlerpauschale beantragen. Die Höhe dieses Pau- schales ist abhängig von der Entfernung zwischen Woh- nung und Arbeitsstätte und davon, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Fährt kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist die Wegzeit unzumutbar lang, so erhält man das große Pendlerpauschale, ansonsten das kleine Pendlerpau- schale, gestaffelt nach Entfernung. (Genaueres in der AK Broschüre Steuer sparen) Andere Werbungskosten wie etwa: 䊏 Arbeitsmittel (etwa Computer, Fachliteratur) 䊏 beruflich veranlasste Internetkosten 䊏 Reisekosten für Dienstreisen ohne oder mit geringe- rem Kostenersatz des Arbeitgebers 䊏 Fortbildungs- und Ausbildungskosten 䊏 Umschulungskosten 䊏 Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haus- haltsführung und Familienheimfahrten 䊏 sonstige Werbungskosten (zB Betriebsratsumlage) 䊏 Studiengebühren, wenn Sie neben dem Studium ar- beiten. Diese Kosten wirken sich aus, wenn sie in Summe höher sind als das Werbungskostenpauschale von 132 € jährlich. Sind sie niedriger, werden sie durch das Pauschale bereits in der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt: Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen Anstelle der tatsächlichen Kosten können bestimmte Berufsgruppen (zB Heimarbeiter, Vertreter...) einen ein- kommensabhängigen Pauschalbetrag beantragen. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN 8. sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläu- fig entstehen. AK-Infoservice 9
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 10 Mit Selbstbehalt Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn Sie den Selbst- behalt in Summe überschreiten: 䊏 Krankheitskosten (Zahnersatz, Arzt-/Spitalskosten, Allergiekosten) 䊏 Begräbnis-/Grabsteinkosten, sofern sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind (jeweils maximal 4.000 €) 䊏 Kosten für Kinderbetreuung bei AlleinerzieherInnen 䊏 Kurkosten 䊏 andere außergewöhnliche Belastungen (zB Pflege- heimkosten) Hinweis! Der Selbstbehalt ist abhängig vom Einkommen bzw der familiären Situation. Zur Orientierung: Der Selbstbehalt macht ungefähr einen Bruttomonatsgehalt/-lohn aus (Genaueres in der AK Broschüre Steuer sparen). Diese Kosten sind bei den Kennziffern 730 bis 735 ein- zutragen. Ohne Selbstbehalt 䊏 Katastrophenschäden (zB Hochwasser, Erdrutsch) 䊏 Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder (50 € monatlich pro Kind) Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung können Sie ab einer 25%igen Erwerbsminderung geltend machen – auch für den (Ehe-)Partner, wenn Ihnen der Alei- neverdienerabsetzbetrag zusteht. Aufwendungen werden mit einem Freibetrag (abzüglich Pflegegeld) abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diät- verpflegung und – bei Gehbehinderung – für das eigene Auto oder für Taxikosten (bei mindestens 50% Gehbehin- derung). Mehr in der AK Broschüre Steuer sparen. Tipp! Bei außergewöhnlichen Belastungen durch Behinderung können Sie für höhere Aufwendungen an Stelle der Pauschalbeträge auch die tatsächli- chen Kosten (abzüglich Pflegegeld) geltend ma- chen. 10 AK-Infoservice
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 11 KINDER, KINDERFREIBETRAG, 9. UNTERHALT, AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN In der neuen Beilage L1k können Sie noch beantragen: > den Kinderfreibetrag: Dieser beträgt für jedes haus- haltszugehörige Kind grundsätzlich 220 €. Wenn beide Elternteile Steuern zahlen, kann dieser Freibetrag auch aufgeteilt werden. In diesem Fall bekommen beide Eltern- teile jeweils € 132–. Zahlen Sie Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind steht Ihnen der Kinderfreibe- trag in Höhe von € 132,– zu. In der Beilage müssen Sie lediglich ankreuzen welcher Freibetrag Ihnen zusteht. > den Unterhaltsabsetzbetrag: Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag gestaffelt pro Kind. Monatlich 29,20 € fürs erste Kind, 43,80 € fürs zweite Kind, 58,40 € für jedes weitere Kind. Auch außergewöhnliche Belastungen für Ihre Kinder können Sie hier eintragen > Ab dem Jahr 2009 können erstmalig auch Kosten für die Kinderbetreuung abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Betreu- ung muss in öffentlichen oder privaten Institutionen (Kindergärten, Horte etc) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (Tagesmutter etc). Pro Kind können jährlich bis zu € 2.300,– abgeschrieben werden. > auswärtige Berufsausbildung von Kindern (110 € pro Monat > Aufwendungen für behinderte Kinder: ab 25% Be- hinderung Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung (ohne Pflegegeld). Zusätzlich absetzbar: Kosten der Heil- behandlung und Hilfsmittel, bei Diätverpflegung zusätz- lich Pauschalbeträge. Ab 50% Behinderung (bei erhöhter Familienbeihilfe) 262 € Pauschalbetrag monatlich und Schulgeld für eine Sonder(-Pflege-) Schule oder Behin- dertenwerkstätte (ohne Pflegegeld), außerdem Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzbar. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diätverpflegung. Unter 25% Behinderung werden nur tatsächliche Kosten (ohne Pflegegeld) berücksichtigt, die den Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen übersteigen. AK-Infoservice 11
AK-Folder-Steuertipps_k4:Layout 1 28.01.2010 14:12 Uhr Seite 12 KONTODATEN EINTRAGEN, UNTERSCHREI- 10. BEN UND AB DIE POST Machen Sie erstmalig die ArbeitnehmerInnen- veranlagung oder hat sich etwas geändert, dann müssen Sie – und das ist neu – diesmal erstmalig den sogenann- ten BIC und den sogenannten IBAN angeben (und nicht wie bisher Bankleitzahl und Kontonummer!) Glückwunsch, jetzt haben Sie es geschafft. Wenn Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, tragen Sie das Datum ein und unterschreiben Sie den Antrag. Er- stellen Sie eine Kopie des Antrages, um den Einkom- mensteuerbescheid später überprüfen zu können. Ent- weder Sie geben den Antrag zur Arbeitnehmerveranla- gung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ab oder Sie schicken ihn zur Sicherheit eingeschrieben! Nach Anmeldung beim Finanzamt können Sie den Antrag auch per Internet stellen. Info in der AK Broschüre Steuer sparen online. Belege brauchen Sie nicht mitzusenden, müssen diese jedoch 7 Jahre lang aufbewahren! Tipp! Der Einkommensteuerbescheid wird Ihnen vom Finanzamt zugeschickt. Überprüfen Sie, ob alle von Ihnen geltend gemachten Ausgaben und Absetzbeträge berücksichtigt wurden. Sind Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstan- den, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides dagegen Be- rufung einzulegen (Musterbriefe dazu finden Sie in der AK-Broschüre Steuer sparen). Sollte sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides eine Nach- zahlung ergeben, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats in Form einer Berufung zurückziehen. Das gilt nur, wenn es keine Pflichtveranlagung war. Diese Broschüre erhalten Sie unter (01) 310 00 10 424 Alle aktuellen AK Broschüren finden Sie im Internet zum Bestellen und Download http://wien.arbeiterkammer.at/publikationen Weitere Bestellmöglichkeiten: E-Mail: bestellservice@akwien.at Artikelnummer 424 / 6, Stand Jänner 2010, Zulassungsnummer: 02Z34648 M Medieninhaber, Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, A-1040 Wien, Telefon (01) 501 65 0 Hersteller: TDS Sares Verlags- und Herstellort: Wien www.holdirdeingeldzurueck.at DIE KANN WAS.
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