Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2019
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Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2019 Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 1
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 INHALTSVERZEICHNIS .............................................................. 2 2 VORWORT................................................................................... 4 3 HANDHABUNG DER UMSATZSTEUER IN VERBINDUNG MIT DEN RICHTSÄTZEN .................................................................... 5 4 ENTSCHÄDIGUNGSBETRÄGE .................................................. 6 5 WIEDERBESCHAFFUNGSWERT DER EINZELNEN KULTURFRÜCHTE ...................................................................... 7 5.1 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Konventionelle Produktion ....................... 7 5.2 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Biologische Produktion .......................... 11 6 OBSTGEHÖLZE UND OBSTSTRÄUCHER .............................. 13 7 ENTSCHÄDIGUNGSSÄTZE FÜR MASTSTANDORTE UND ÜBERSPANNUNGEN FÜR 20-KV-LEITUNGEN ....................... 16 8 ERRICHTUNG VON ABWASSERLEITUNGEN LEITUNGSRECHT - BODENWERTMINDERUNG ..................... 18 8.1 Allgemeines ......................................................................................................................... 18 8.2 Bewertungsmodell für die Rechtseinräumung von Leitungen ............................................. 19 9 REKULTIVIERUNGSSÄTZE...................................................... 20 10 SOCKELBETRAG BEI SCHADENSFÄLLEN ............................ 21 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 2
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Kammer für Land - und Forstwirtschaft in Kärnten erlaubt. Das gesamte Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Alle Angaben in diesen Richtsätzen wurden sorgfältig geprüft, eine Haftung des Verfassers und Herausgebers ist ausgeschlossen. Die Autoren: Dipl.-Ing. Bernhard Rebernig Ing. Harald Sucher Dipl.-Ing Max Borchardt Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 3
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 2 Vorwort Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten erstellt in regelmäßigen Abständen die Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft. Diese gewährleisten bei aufgetretenen Schäden eine Erleichterung in der Entschädigungsabwicklung und beinhalten zugleich Lösungsansätze für die häufigsten Anlassfälle. Die Richtsätze für die Entschädigung in der Landwirtschaft 2019 sind ab ihrem Erscheinen gültig. Klagenfurt, am 1. Jänner 2019 Der Präsident: Der Kammeramtsdirektor: (ÖR Ing. Johann Mößler) (Dipl.-Ing. Hans Mikl) Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 4
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 3 Handhabung der Umsatzsteuer in Verbindung mit den Richtsätzen Wann verrechnet der Landwirt im Schadensfall eine Umsatzsteuer? Dafür gilt es mögliche Schadensarten zu unterscheiden: 1. Echte Schäden (Unfall, ...) 2. Unechte Schäden (Enteignung Abwasserkanal, Gasleitung, ...) 3. Vertragliche Vereinbarung (Pacht, Lagerplatz, ... ) Buchführungspflichtige oder freiwillig mit dem Finanzamt die Umsatzsteuer verrechnende (regelbesteuerte) Landwirte können bei echten Schäden keine Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Bei umsatzsteuerpauschalierten Landwirten findet keine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt statt. Die für Sachgüter und Leistungen zu entrichtende Umsatzsteuer wird nämlich durch die beim Produktverkauf erzielte Umsatzsteuer kompensiert. Entfällt ein Produktverkauf aufgrund einer Schadenszufügung, so entfällt auch die zur Kompensation der Vorsteuer benötigte Umsatzsteuereinnahme. Daher ist der Entfall der Umsatzsteuer – im Gegensatz zu buchführenden Betrieben mit Vorsteuerverrechnung – bei pauschalierten Landwirten ein zusätzlicher, den Betriebsgewinn mindernder Schaden. Daraus ergibt sich, dass bei umsatzsteuerpauschalierten Landwirten den in diesen Richtsätzen angeführten Nettobeträgen bei der Bewertung eines Schadens Umsatzsteuer in Höhe von 13 % (entgangener Verkauf an Unternehmer unterstellt) hinzuzurechnen ist. Dieser Zuschlag darf jedoch nicht gesondert als Umsatzsteuer, sondern als „zusätzlicher Schaden aus steuerlichen Gründen“ in der Rechnung ausgewiesen werden („echter Schadenersatz“). In Fällen mit unechtem Schaden, in Enteignungsfällen, gelten die Ersatzleistungen als Duldung oder Verzicht des Enteigneten und sind somit umsatzsteuerpflichtig. Bei einer vertraglichen Vereinbarung liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Hier sind vom pauschalierten Landwirt 10 bzw. 13 % und vom buchführenden 20 % in Ansatz zu bringen. Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 5
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Bei Errichtung von Abwasserkanälen bzw. -beseitigungsanlagen ist sowohl bei vorheriger Vereinbarung als auch im Falle einer Einräumung von Zwangsrechten die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 4 Entschädigungsbeträge Alle ausgewiesenen Entschädigungsbeträge sind Richtsätze, die auf Erträge abgestellt sind, die als gute Betriebsdurchschnitte zu bezeichnen sind. Diese Werte können bei intensiver Betriebsführung und sehr guten Bonitäten der Grundstücke überschritten bzw. bei schlechten Ertragsbedingungen oder extensiver Wirtschaftsform unterschritten werden. Die Richtsätze gelten für den Verlust des Erntegutes bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung. Die Richtsätze gelten jedoch nicht für Schäden am Kulturboden und für sonstige Wirtschaftserschwernisse – diese Schäden sind eigens zu berechnen. Die ermittelten Entschädigungssätze pro Quadratmeter erfolgen auf Grundlage von Wiederbeschaffungskosten (Kleinmengen, abgesackt) in Abstimmung der Preise auf Landes- und Jahresmittelwerte (Veredelungsbetriebe). Bei reinen Marktfruchtproduzenten müsste dieser Umstand unter Bedachtnahme auf die tatsächlich erzielbaren Verkaufspreise berücksichtigt werden. Die durch die Eingriffe in die Bodenkrume verursachten Ertragsschmälerungen müssen ausgehend vom vollen Flurschadensentschädigungssatz (z.B. Wiese 100 % € 0,21 netto) bis zur Wiedererlangung der vollen Produktionskraft (fallend, z.B. 2. Jahr 80 %, 3. Jahr 50 %; bzw. darüber hinaus auf 5 Jahre) berücksichtigt werden. Die endgültige Festlegung über die Dauer der Folgeschäden sollte jeweils konkret im Anlassfall durch den jeweils beauftragten Sachverständigen oder durch einen Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten festgestellt werden. Für Betriebe mit besonderen Ertragsleistungen oder höheren Absatzpreisen sowie für Saatgut-Vermehrer sind die angeführten Entschädigungssätze entsprechend zu Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 6
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten erhöhen. Dem steigenden Trend von ökologisch wirtschaftenden Betrieben (Biobauern) in Kärnten wird durch die Ausweisung eigener Flurschadenstabellen Rechnung getragen (vgl. Tab. 3 bis 4). Die Abgeltung des Förderungsverlustes pro m² ist in den ausgewiesenen Richtsätzen enthalten. Bei Grundinanspruchnahmen sind die Flächen durch den Bewirtschafter umgehend als Grundinanspruchnahme im Mehrfachantrag zu berücksichtigen bzw. nach Abgabe dessen eine Nachmeldung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes durchzuführen. Der dadurch verursachte, durchschnittliche Förderungsverlust ist in den Richtsätzen berücksichtigt. Flur- und Folgeschäden, die im Zuge der Realisierung von Großprojekten verursacht werden, sind separat zu quantifizieren. 5 Wiederbeschaffungswert der einzelnen Kulturfrüchte Die Marktpreiserhebungen für die konventionellen und die biologischen Kulturfrüchte wurden 2019 durchgeführt. Die Verkaufspreise sind im Vergleich zu den vergangenen Jahren leicht gestiegen. Für den Wiederbeschaffungswert wurden dem Verkaufspreis einheitlich € 0,06 für die gesackte Ware, € 0,01 für die Zustellung und 2 % Lagerungskosten pro Monat und kg hinzugerechnet. 5.1 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Konventionelle Produktion Bei Erzeugung von anerkanntem Saatgut gilt ein Zuschlag von 25 % Die ausgewiesenen Richtsätze sind für Veredelungsbetriebe anzuwenden. Bei Marktfruchtbetrieben ist von den Richtsätzen ein Abschlag von 20% in Ansatz zu bringen. Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 7
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 1: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau – TEIL I KOSTEN EURO/M² BESCHAFFUNGS- SCHAFFUNGS- ERTRAG IN KG ANMERKUNG KOSTEN/HA WIEDERBE- EURO/KG WIEDER- KONVENTIONELLER ANBAU I Stroh 0,20 Heu 0,25 A. Getreide Körner 7.000 0,37 2.570,40 Weizen Stroh 1:0,75 5.250 0,20 1.050,00 0,36 Summe 3.620,40 Körner 5.000 0,38 1.887,00 Roggen Stroh 1:1,10 5.500 0,20 1.100,00 0,30 Summe 2.987,00 Körner 5.500 0,37 2.019,60 Gerste Stroh 1:0,65 3.575 0,20 715,00 0,27 Summe 2.734,60 Körner 5.000 0,37 1.836,00 Hafer Stroh 1:1 5.000 0,20 1.000,00 0,28 Summe 2.836,00 Körner 6.500 0,35 2.287,35 Triticale Stroh 1:0,95 6.175 0,20 1.235,00 0,35 Summe 3.522,35 B. Hackfrüchte Frühkartoffel 17.500 0,45 7.854,00 0,79 Summe 7.854,00 Speisekartoffel 28.000 0,53 14.851,20 1,49 Summe 14.851,20 Körnermais 10.000 0,35 3.468,00 0,35 Summe 3.468,00 Silomais 60.000 0,05 2.880,00 0,29 Summe 2.880,00 Futterrüben 50.000 0,10 4.750,00 0,48 Summe 4.750,00 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 8
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 2: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau -TEIL II WIEDERBE-SCHAFFUNGS- WIEDER-BESCHAFFUNGS- KOSTEN EURO/M² ERTRAG IN KG ANMERKUNG KOSTEN/HA EURO/KG KONVENTIONELLER ANBAU II C. Alternativanbau 3.500 0,70 2.463,30 Sonnenblumen 0,25 Summe 2.463,30 Körner 3.750 0,72 2.715,75 Soja N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,28 Summe 2.788,42 Körner 3.500 0,30 1.035,30 Ackerbohne N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,11 Summe 1.107,97 Körner 4.000 0,35 1.387,20 Stroh 1:0,7 2.800 0,04 112,00 0,16 Erbsen N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 Summe 1.571,87 Körner 3.500 0,45 1.575,00 Stroh 1:1,35 4.725 0,04 189,00 0,18 Raps N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 Summe 1.836,67 D. Grünland - Feldfutterbau voll 12.800 0,30 3.840,00 0,39 Verlust des 1. Schnittes 4.480 0,30 1.344,00 0,13 Luzerne Verlust des 2. Schnittes 3.200 0,30 960,00 0,10 Verlust des 3. Schnittes 2.560 0,30 768,00 0,08 Verlust des 4. Schnittes 2.560 0,30 768,00 0,08 voll 12.000 0,25 3.000,00 0,31 Verlust des 1. Schnittes 7.000 0,25 1.750,00 0,18 Rotklee, Kleegras Verlust des 2. Schnittes 3.000 0,25 750,00 0,08 Verlust des 3. Schnittes 2.000 0,25 500,00 0,05 voll 8.500 0,25 2.125,00 0,21 Wiese, Kulturweide Verlust des 1. Schnittes 5.525 0,25 1.381,25 0,14 Verlust des 2. Schnittes 2.975 0,25 743,75 0,07 Dauerwiese einmähdig voll 4.000 0,25 1.000,00 0,10 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 9
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 3: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau -TEIL II WIEDERBE-SCHAFFUNGS- WIEDER-BESCHAFFUNGS- KOSTEN EURO/M² ERTRAG IN KG ANMERKUNG KOSTEN/HA EURO/KG KONVENTIONELLER ANBAU III E. Grünland - Zwischenfrüchte voll 10.500 0,25 2.625,00 0,27 Verlust des 1. Schnittes 6.300 0,25 1.575,00 0,16 Mähweide Verlust des 2. Schnittes 3.150 0,25 787,50 0,08 Verlust der Nachnutzung 1.050 0,25 262,50 0,03 Standweide voll 7.000 0,25 1.750,00 0,18 Hutweide voll 5.000 0,25 1.250,00 0,13 Futterraps, Stoppelklee voll 30.000 0,03 900,00 0,09 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 10
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 5.2 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Biologische Produktion Tabelle 4: Flurschadensrichtsätze für den biologischen Anbau -TEIL I KOSTEN EURO/M² BESCHAFFUNGS- SCHAFFUNGS- ERTRAG IN KG KOSTEN/HA WIEDERBE- EURO/KG WIEDER- BIOLOGISCHER ANMERKUNG ANBAU I Stroh 0,20 Heu 0,30 A. Getreide Körner 4.000 0,60 2.400,00 Weizen Stroh 1:0,85 3.400 0,20 680,00 0,31 Summe 3.080,00 Körner 4.000 2,00 8.000,00 Dinkel mit Spelz; Stroh 1:0,75 3.000 0,20 600,00 0,86 Summe 8.600,00 Körner 4.000 0,57 2.270,52 Roggen Stroh 1:1,20 6.000 0,20 1.200,00 0,35 Summe 3.470,52 Körner 4.000 0,62 2.488,80 Gerste Stroh 1:0,85 3.400 0,20 680,00 0,32 Summe 3.168,80 Körner 3.500 0,61 2.142,00 Hafer Stroh 1:1,15 4.025 0,20 805,00 0,29 Summe 2.947,00 Körner 4.500 0,61 2.754,00 Triticale Stroh 1:1,15 5.175 0,20 1.035,00 0,38 Summe 3.789,00 Körner 1.200 1,50 1.800,00 Buchweizen Stroh 1:1,05 1.260 0,15 189,00 0,20 Summe 1.989,00 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 11
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 5: Flurschadensrichtsätze für den biologischen Anbau -TEIL II KOSTEN EURO/M² BESCHAFFUNGS- SCHAFFUNGS- ERTRAG IN KG KOSTEN/HA WIEDERBE- EURO/KG WIEDER- BIOLOGISCHER ANBAU ANMERKUNG II B. Hackfrüchte 12.000 1,47 17.625,60 Frühkartoffel 1,76 Summe 17.625,60 19.600 0,96 20.791,68 Speisekartoffel 2,08 Summe 20.791,68 7.000 0,64 4.498,20 Körnermais 0,45 Summe 4.498,20 40.000 0,10 4.000,00 Silomais 0,40 Summe 4.000,00 C. Alternativanbau 2.000 1,20 2.400,00 Sonnenblumen 0,24 Summe 2.400,00 Körner 3.000 1,50 4.500,00 Soja N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,46 Summe 4.572,67 Körner 2.500 0,73 1.836,00 Ackerbohne N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,19 Summe 1.908,67 Körner 3.400 0,72 2.462,28 Stroh 1:0,7 2.380 0,04 95,20 Erbsen 0,26 N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 Summe 2.630,15 D. Grünland - Feldfutterbau voll 10.000 0,35 3.500,00 0,36 Luzerne, Wechselwiese, Verlust des 1. Schnittes 4.500 0,35 1.575,00 0,16 Kleegras Verlust des 2. Schnittes 3.000 0,35 1.050,00 0,11 Verlust des 3. Schnittes 2.500 0,35 875,00 0,09 voll 7.500 0,30 2.250,00 0,22 Wiese, Kulturweide Verlust des 1. Schnittes 4.350 0,30 1.305,00 0,13 Verlust des 2. Schnittes 3.150 0,30 945,00 0,09 Dauerwiese einmähdig voll 3.500 0,30 1.050,00 0,11 E. Grünland - Zwischenfrüchte voll 9.000 0,30 2.700,00 0,27 Verlust des 1. Schnittes 5.300 0,30 1.590,00 0,16 Mähweide Verlust des 2. Schnittes 2.700 0,30 810,00 0,08 Verlust der Nachnutzung 1.000 0,30 300,00 0,03 Standweide voll 5.000 0,30 1.500,00 0,15 Hutweide voll 3.500 0,30 1.050,00 0,11 Futterraps, Stoppelklee voll 22.000 0,03 660,00 0,07 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 12
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 6 Obstgehölze und Obststräucher Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren für Selbstversorger – Dauerkulturen Zur Frage der Ertragsentschädigung darf bemerkt werden, dass bei durchschnittlicher Ertragsfähigkeit der Wert der noch zu erwartenden Ernte im Sachwertverfahren bereits berücksichtigt ist. Nur bei besonders ertragreichen Obstgehölzen liegen die Erlös-Kosten-Werte über denen des Sachwertverfahrens. Dies kann aber durch einfache Zuschläge auf den Sachwertrahmen berücksichtigt werden. Dies wird insbesondere für ertragreiche Selbstversorgerbäume mit längeren Herstellungszeiten gelten. Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Werte für Obstbäume und - sträucher stellen Orientierungswerte dar, um die Feststellung der Vergütungswerte zu erleichtern. Es liegen Ihnen durchschnittliche Marktpreise und durchschnittliche Erträge zugrunde. Für Sorten mit besonderem Marktwert und bei Bäumen mit besonderem Pflege- und Kulturzustand (überdurchschnittliche Ernten) können Zuschläge gemacht, im gegenteiligen Fall Abschläge gemacht werden. Die Obstbaumrichtwerte gelten für Hoch- und Halbstämme auf starkwüchsigen Unterlagen. Bewirtschaftungs- und Betriebserschwernisse sind durch Anrechnung eines entsprechenden Zuschlages zu berücksichtigen. Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 13
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 6 Vergütungswerte Obst und Obststräucher Teil I Birne, Apfel, Wirtschafts- Apfel, Tafel- Apfel, Tafel- Wirtschafts- Birne, Tafel- Süßkirsche Jahre sorte ( H ) sorte ( H ) sorte (B+Sp) sorte ( H ) sorte ( H ) Quitte ( B ) (H) Sauerkirsche Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 8 300 340 210 290 310 180 420 190 10 380 450 230 370 400 200 570 200 12 380 460 230 370 410 220 580 200 15 430 520 240 420 440 220 640 200 20 480 590 240 470 480 220 740 200 25 480 590 200 470 480 220 740 200 30 480 590 130 470 480 220 740 180 35 480 590 470 480 220 740 150 40 480 590 470 480 200 740 140 45 480 590 470 480 180 740 50 480 590 470 480 150 740 55 430 440 470 430 660 60 400 360 470 370 580 65 360 470 340 530 70 340 420 320 75 370 80 330 85 310 Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 14
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Tabelle 7 Vergütungswerte Obst Teil II Johannis- Brom- Stachel- Walnuss beeren, Haselnuss beeren, beeren, Jahre Zwetschke Pfirsich Sämling (H) Strauch Strauch Strauch Strauch Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 8 220 220 340 60 100 100 60 10 290 220 440 60 130 100 60 12 290 190 450 60 130 100 60 15 290 140 490 40 130 80 40 20 290 580 40 130 30 25 250 580 130 30 230 580 130 35 580 120 40 580 100 45 580 90 50 580 80 55 580 60 580 65 580 70 580 75 580 80 580 85 540 90 490 95 460 100 440 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 15
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 7 Entschädigungssätze für Maststandorte und Überspannungen für 20-kV-Leitungen Aufgrund von Beratungsgesprächen zwischen Vertretern der Kärntner Elektrizitäts- Aktiengesellschaft (KELAG) und den Vertretern der Kammer für Land- und Forstwirtschaft wurden die Entschädigungssätze für die Maststandorte (Tabelle 7) und die Entschädigungssätze bei Überspannung bzw. Verkabelung landwirtschaftlich genutzter Flächen vor einiger Zeit neu angepasst. Grundlage dieser Beratungsgespräche war das Übereinkommen zwischen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der KELAG. Für die Entschädigung bei Errichtung von 110 kV Stützpunkten und einer gegenständlichen Leitung wird für das jeweils vorliegende Leitungsprojekt (unter Beiziehung der Vertreter der Landwirtschaftskammer) eine den gegebenen Verhältnissen angepasste Abgeltung angestrebt werden. Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 16
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Entsprechend dem Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG) Leitungsrecht Dienstbarkeit 20 kV-Kabelsystem bestehend auf jeweils 3 Einzelleitern (System) und einer Datenleitung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch den Netzbetreiber und € 2,80/lfm € 3,70/lfm zur betriebsinternen Kommunikation. Eine Nutzung der mitverlegten Datenleitung als Telekommunikationslinie im Sinne des § 7 TKG 2003 ist gesondert zu entschädigen. Werden bei einem Vorhaben zwei oder mehrere 20-kV-Kabelsysteme in gleicher Künette errichtet, ist für jene Kabelsysteme die als Ersatz einer € 2,25/lfm € 3,00/lfm 20-kV-Freileitung zur Errichtung gelangen, ein vermindertes Entgelt in der Höhe von (lt. Tabelle) zu entschädigen. 20 kV-Freileitung € 4,00/lfm € 7,00/lfm Acker Dauergrünland Hutweide Acker Dauergrünland Hutweide Tragmast mit Betonmastfüßen € 283,00 € 158,00 € 73,00 € 769,00 € 419,00 € 193,00 Winkelmast mit Betonmastfüßen (längs zur Bearbeitungsrichtung) € 294,00 € 158,00 € 73,00 € 803,00 € 441,00 € 204,00 Winkelmast mit Betonmastfüßen (quer zur Bearbeitungsrichtung) € 419,00 € 226,00 € 107,00 € 1 153,00 € 622,00 € 294,00 Bei Neuerrichtung mehrerer Stützpunkte, auf zusammenhängenden Grundflächen desselben Grundeigentümers, erhöht sich der Entschädigungssatz lt. obiger Tabelle um 15% für den zweiten und 30% für jeden weiteren Mast. Einmaliger Aufwandersatz je Vorhaben und Grundeigentümer pauschal € 50,00 Sind von einem Vorhaben mehrere EZZ eines Grundeigentümers betroffen, ist für jede weitere EZ bei Einräumung von Dienstbarkeiten eine Pauschale von € 10,00 zu bezahlen. Nachträgliche Montage von Betonmastfüßen an bestehenden € 50,00 € 80,00 Leitungsanlagen je Maststützpunkt Die Entgelte sind einmalig zu bezahlende Entschädigungsbeträge zuzüglich der gesetzlichen USt. Tabelle 8 Entschädigung für Maststandorte gemäß Übereinkommen zw. LK und KELAG: Holzmaste 20 kV - Leitung Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 17
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 8 Errichtung von Abwasserleitungen Leitungsrecht - Bodenwertminderung 8.1 Allgemeines Aufgrund des Kärntner Gemeindekanalisations- bzw. des Wasserrechtsgesetzes sollen in allen Gebieten in Kärnten anfallende Haus- und Industrieabwässer entsorgt werden. Das enorme öffentliche Interesse für die ordnungsgemäße Entsorgung von anfallenden Abwässern innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden ist auch dadurch begründet, dass mögliche Baulandwidmungen, Betriebe - Errichtungen, Betriebsgenehmigungen etc. zukünftig von den zuständigen Behörden auf Bezirks- bzw. Landesebene ausschließlich nur mehr im Einzugsbereich von ordnungsgemäßen Abwasserentsorgungsanlagen genehmigt werden. Um eine möglichst rasche Realisierung zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zwangsrechten vor. In diesem Zusammenhang ist aber auch eindeutig festgehalten, dass alle wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Einräumung eines Rechtes entstehen, abgegolten werden müssen. Jede Einräumung eines Leitungsrechtes und die damit verbundenen Konsequenzen stellen eine Belastung und damit auch eine Wertminderung für das betroffene Grundstück dar. Da die konkrete Bewertung jedes betroffenen Feldstückes befund- und bewertungstechnisch zu aufwändig ist, bedient man sich des Hilfsmittels eines „Leitungsrechtseinräumungsstreifens“. In Abhängigkeit von der jeweiligen Rohrstärke des zu verlegenden Kanals wird beiderseits der Leitung ein Bereich als Leitungsrechtseinräumungsstreifen ermittelt. Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 18
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Die mit einer Leitungsverlegung verbundene Belastung eines Grundstückes nimmt beginnend bei der Leitungsmitte eines Kanals in beiderseitiger Richtung zunehmend ab und erlischt nach einer gewissen Entfernung. Des Weiteren ist auch zukünftig wahrscheinlich, dass im Regelfall für Reparatur- und Wartungsarbeiten das Auslangen mit diesen Leitungsrechtseinräumungsstreifen gefunden wird. Es soll daher dieses Bewertungsmodell für Leitungsrechtseinräumungen ein Bestandteil der aktuell erscheinenden Flurschadensrichtwerte der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten sein. 8.2 Bewertungsmodell für die Rechtseinräumung von Leitungen Die Breite des Servituts- bzw. Leitungsrechtseinräumungsstreifens ist in den häufigsten Fällen (vor allem bei Wasser- und Abwasserleitungen) vom Durchmesser der Leitung abhängig. Die ausgewiesenen Entschädigungssätze gelten für Leitungsrechtseinräumungen, als auch für Leitungsdienstbarkeiten (grundbücherliche Eintragung). Je größer der Durchmesser des Rohres ist, desto mehr Grund und Boden wird für die Errichtung aber auch für notwendige Wartungs- und Sanierungsarbeiten benötigt. Aufgrund der bisher in Kärnten und in den anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen steigt auch das Ausmaß der Minderung des Bodenwertes mit zu- nehmendem Durchmesser der Rohre. Bei einem Leitungsdurchmesser geringer als 100mm ist eine fallspezifische Schadensbeurteilung notwendig. Beispiel für Abwasserleitung: Leitungsdurchmesser Bodenwertminderung Streifenbreite Stichleitungen 100 - 200 mm 20 % mind. 4 m bzw. Ortssammler Hauptsammler 200 - 300 mm 25 % 4 - 5m Verbandssammler 300 - 500 mm 30 % 5 - 8m Verbandssammler 500 - 1000 mm 35 % max. 8 m Tabelle 8 Entschädigungsschema für Abwasserleitung Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 19
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Entschädigungssätze gelten nicht für Baulandflächen; Diese Sätze gelten nicht für Erdgasleitungen - je nach Anlassfall Grundsatzverhandlung mit Grundeigentümer, Betreiber und Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten; In Verbindung mit diesen Entschädigungssätzen stehen in den meisten Fällen die Kosten der Wiederbeschaffung des Ernteguts und die Kosten der ordnungsgemäßen Rekultivierung. 9 Rekultivierungssätze Bei Arbeiten auf landwirtschaftlichem Grund und Boden sind nach Verletzungen der Humusschichten Rekultivierungsmaßnahmen notwendig. Unter der Bedingung, dass die Bodenoberfläche ordentlich verdichtet, besamt und von Steinen gesäubert wird, ist unbeschadet gesonderter Vereinbarungen ein Kostenansatz für zusätzliche Bearbeitung zur Behebung des Schadens am Kulturboden zu leisten, um einen Ertragsfolgeschaden zu minimieren. Dieser Betrag setzt sich, nach Vollkostenrechnung und Betriebsmittelpreisen errechnet, wie folgt zusammen: Tabelle 9 Rekultivierungsmaßnahmen Rekultivierungsmaßnahmen 2019 Maßnahme Konv. Bio a) Boden lockern - Saatbeetbereitung 0,094 0,094 b) Rekultivierungsdüngung samt Ausbringung 0,149 0,149 c) zusätzliches Saatgut plus Einbringung: 0,049 0,058 d) Bestandespflege: 0,030 0,030 e) Steineklauben bei mittlerer Versteinung: 0,089 0,089 Rekultivierungskosten €/m² €/m² Grünland 0,319 0,323 Grünland mit Steineklauben 0,405 0,412 Acker 0,290 0,293 Acker mit Steineklauben 0,376 0,382 Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 20
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Bei erforderlichen Tiefenlockerungen aufgrund großer Bodenverfestigungen und - vertiefungen bzw. zusätzlicher Handarbeiten (z.B. Steine abklauben, weiteres Einebnen, zusätzliche Düngung, Nachsaat etc.) ist diesbezüglich eine gesonderte Schätzung vorzunehmen, wenn mit dem Rekultivierungssatz das Auslangen nicht gefunden werden kann. Folgeschäden, die durch die neue Beschaffenheit des Bodens auftreten, sind von dieser Regelung ausgenommen und müssen gesondert entschädigt werden. Sie sollen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen werden. 10 Sockelbetrag bei Schadensfällen Durch Grundinanspruchnahme von nicht autorisierten Personen, beispielsweise durch kleinere Flurschäden ist ein Sockelbetrag von 30 Euro bis sogar von bis zu max. 50 Euro einzuräumen. Diese Kosten setzen sich durch verwaltungstechnische Maßnahmen, wie Telefonate oder Verwendungen von Kommunikationsmitteln jeglicher Art, zusammen. Weitere Kosten die in den Sockelbetrag mit berücksichtigt werden sind Besichtigungsfahrten bzw. Kontrollgänge und Nebenkosten die von den Grundeigentümern dadurch vorgenommen werden müssen. Als pauschale Abgeltung werden pro Schadensfall 50,00 € empfohlen. Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 21
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