Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft 2019
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Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Richtsätze
für
Entschädigungen
in der
Landwirtschaft
2019
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft
9020 Klagenfurt, Museumgasse 5
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 1Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
1 INHALTSVERZEICHNIS
1 INHALTSVERZEICHNIS .............................................................. 2
2 VORWORT................................................................................... 4
3 HANDHABUNG DER UMSATZSTEUER IN VERBINDUNG MIT
DEN RICHTSÄTZEN .................................................................... 5
4 ENTSCHÄDIGUNGSBETRÄGE .................................................. 6
5 WIEDERBESCHAFFUNGSWERT DER EINZELNEN
KULTURFRÜCHTE ...................................................................... 7
5.1 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Konventionelle Produktion ....................... 7
5.2 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze – Biologische Produktion .......................... 11
6 OBSTGEHÖLZE UND OBSTSTRÄUCHER .............................. 13
7 ENTSCHÄDIGUNGSSÄTZE FÜR MASTSTANDORTE UND
ÜBERSPANNUNGEN FÜR 20-KV-LEITUNGEN ....................... 16
8 ERRICHTUNG VON ABWASSERLEITUNGEN
LEITUNGSRECHT - BODENWERTMINDERUNG ..................... 18
8.1 Allgemeines ......................................................................................................................... 18
8.2 Bewertungsmodell für die Rechtseinräumung von Leitungen ............................................. 19
9 REKULTIVIERUNGSSÄTZE...................................................... 20
10 SOCKELBETRAG BEI SCHADENSFÄLLEN ............................ 21
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 2Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit
schriftlicher Zustimmung der Kammer für Land - und
Forstwirtschaft in Kärnten erlaubt.
Das gesamte Dokument ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Angaben in diesen Richtsätzen wurden sorgfältig
geprüft, eine Haftung des Verfassers und Herausgebers ist
ausgeschlossen.
Die Autoren:
Dipl.-Ing. Bernhard Rebernig
Ing. Harald Sucher
Dipl.-Ing Max Borchardt
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 3Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 2 Vorwort Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten erstellt in regelmäßigen Abständen die Richtsätze für Entschädigungen in der Landwirtschaft. Diese gewährleisten bei aufgetretenen Schäden eine Erleichterung in der Entschädigungsabwicklung und beinhalten zugleich Lösungsansätze für die häufigsten Anlassfälle. Die Richtsätze für die Entschädigung in der Landwirtschaft 2019 sind ab ihrem Erscheinen gültig. Klagenfurt, am 1. Jänner 2019 Der Präsident: Der Kammeramtsdirektor: (ÖR Ing. Johann Mößler) (Dipl.-Ing. Hans Mikl) Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 4
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
3 Handhabung der Umsatzsteuer in
Verbindung mit den Richtsätzen
Wann verrechnet der Landwirt im Schadensfall eine Umsatzsteuer? Dafür gilt es
mögliche Schadensarten zu unterscheiden:
1. Echte Schäden (Unfall, ...)
2. Unechte Schäden (Enteignung Abwasserkanal, Gasleitung, ...)
3. Vertragliche Vereinbarung (Pacht, Lagerplatz, ... )
Buchführungspflichtige oder freiwillig mit dem Finanzamt die Umsatzsteuer
verrechnende (regelbesteuerte) Landwirte können bei echten Schäden keine
Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Bei umsatzsteuerpauschalierten Landwirten
findet keine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt statt. Die für
Sachgüter und Leistungen zu entrichtende Umsatzsteuer wird nämlich durch die
beim Produktverkauf erzielte Umsatzsteuer kompensiert. Entfällt ein Produktverkauf
aufgrund einer Schadenszufügung, so entfällt auch die zur Kompensation der
Vorsteuer benötigte Umsatzsteuereinnahme. Daher ist der Entfall der Umsatzsteuer
– im Gegensatz zu buchführenden Betrieben mit Vorsteuerverrechnung – bei
pauschalierten Landwirten ein zusätzlicher, den Betriebsgewinn mindernder
Schaden. Daraus ergibt sich, dass bei umsatzsteuerpauschalierten Landwirten den
in diesen Richtsätzen angeführten Nettobeträgen bei der Bewertung eines
Schadens Umsatzsteuer in Höhe von 13 % (entgangener Verkauf an Unternehmer
unterstellt) hinzuzurechnen ist. Dieser Zuschlag darf jedoch nicht gesondert als
Umsatzsteuer, sondern als „zusätzlicher Schaden aus steuerlichen Gründen“ in der
Rechnung ausgewiesen werden („echter Schadenersatz“).
In Fällen mit unechtem Schaden, in Enteignungsfällen, gelten die Ersatzleistungen
als Duldung oder Verzicht des Enteigneten und sind somit umsatzsteuerpflichtig.
Bei einer vertraglichen Vereinbarung liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor.
Hier sind vom pauschalierten Landwirt 10 bzw. 13 % und vom buchführenden 20 %
in Ansatz zu bringen.
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 5Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten Bei Errichtung von Abwasserkanälen bzw. -beseitigungsanlagen ist sowohl bei vorheriger Vereinbarung als auch im Falle einer Einräumung von Zwangsrechten die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 4 Entschädigungsbeträge Alle ausgewiesenen Entschädigungsbeträge sind Richtsätze, die auf Erträge abgestellt sind, die als gute Betriebsdurchschnitte zu bezeichnen sind. Diese Werte können bei intensiver Betriebsführung und sehr guten Bonitäten der Grundstücke überschritten bzw. bei schlechten Ertragsbedingungen oder extensiver Wirtschaftsform unterschritten werden. Die Richtsätze gelten für den Verlust des Erntegutes bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung. Die Richtsätze gelten jedoch nicht für Schäden am Kulturboden und für sonstige Wirtschaftserschwernisse – diese Schäden sind eigens zu berechnen. Die ermittelten Entschädigungssätze pro Quadratmeter erfolgen auf Grundlage von Wiederbeschaffungskosten (Kleinmengen, abgesackt) in Abstimmung der Preise auf Landes- und Jahresmittelwerte (Veredelungsbetriebe). Bei reinen Marktfruchtproduzenten müsste dieser Umstand unter Bedachtnahme auf die tatsächlich erzielbaren Verkaufspreise berücksichtigt werden. Die durch die Eingriffe in die Bodenkrume verursachten Ertragsschmälerungen müssen ausgehend vom vollen Flurschadensentschädigungssatz (z.B. Wiese 100 % € 0,21 netto) bis zur Wiedererlangung der vollen Produktionskraft (fallend, z.B. 2. Jahr 80 %, 3. Jahr 50 %; bzw. darüber hinaus auf 5 Jahre) berücksichtigt werden. Die endgültige Festlegung über die Dauer der Folgeschäden sollte jeweils konkret im Anlassfall durch den jeweils beauftragten Sachverständigen oder durch einen Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten festgestellt werden. Für Betriebe mit besonderen Ertragsleistungen oder höheren Absatzpreisen sowie für Saatgut-Vermehrer sind die angeführten Entschädigungssätze entsprechend zu Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 6
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
erhöhen. Dem steigenden Trend von ökologisch wirtschaftenden Betrieben
(Biobauern) in Kärnten wird durch die Ausweisung eigener Flurschadenstabellen
Rechnung getragen (vgl. Tab. 3 bis 4).
Die Abgeltung des Förderungsverlustes pro m² ist in den ausgewiesenen
Richtsätzen enthalten.
Bei Grundinanspruchnahmen sind die Flächen durch den Bewirtschafter umgehend
als Grundinanspruchnahme im Mehrfachantrag zu berücksichtigen bzw. nach
Abgabe dessen eine Nachmeldung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes
durchzuführen. Der dadurch verursachte, durchschnittliche Förderungsverlust ist in
den Richtsätzen berücksichtigt.
Flur- und Folgeschäden, die im Zuge der Realisierung von Großprojekten
verursacht werden, sind separat zu quantifizieren.
5 Wiederbeschaffungswert der einzelnen
Kulturfrüchte
Die Marktpreiserhebungen für die konventionellen und die biologischen
Kulturfrüchte wurden 2019 durchgeführt. Die Verkaufspreise sind im Vergleich zu
den vergangenen Jahren leicht gestiegen. Für den Wiederbeschaffungswert
wurden dem Verkaufspreis einheitlich € 0,06 für die gesackte Ware, € 0,01 für die
Zustellung und 2 % Lagerungskosten pro Monat und kg hinzugerechnet.
5.1 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze –
Konventionelle Produktion
Bei Erzeugung von anerkanntem Saatgut gilt ein Zuschlag von 25 %
Die ausgewiesenen Richtsätze sind für Veredelungsbetriebe anzuwenden.
Bei Marktfruchtbetrieben ist von den Richtsätzen ein Abschlag von 20% in
Ansatz zu bringen.
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 7Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Tabelle 1: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau – TEIL I
KOSTEN EURO/M²
BESCHAFFUNGS-
SCHAFFUNGS-
ERTRAG IN KG
ANMERKUNG
KOSTEN/HA
WIEDERBE-
EURO/KG
WIEDER-
KONVENTIONELLER
ANBAU I
Stroh 0,20
Heu 0,25
A. Getreide
Körner 7.000 0,37 2.570,40
Weizen Stroh 1:0,75 5.250 0,20 1.050,00 0,36
Summe 3.620,40
Körner 5.000 0,38 1.887,00
Roggen Stroh 1:1,10 5.500 0,20 1.100,00 0,30
Summe 2.987,00
Körner 5.500 0,37 2.019,60
Gerste Stroh 1:0,65 3.575 0,20 715,00 0,27
Summe 2.734,60
Körner 5.000 0,37 1.836,00
Hafer Stroh 1:1 5.000 0,20 1.000,00 0,28
Summe 2.836,00
Körner 6.500 0,35 2.287,35
Triticale Stroh 1:0,95 6.175 0,20 1.235,00 0,35
Summe 3.522,35
B. Hackfrüchte
Frühkartoffel 17.500 0,45 7.854,00 0,79
Summe 7.854,00
Speisekartoffel 28.000 0,53 14.851,20 1,49
Summe 14.851,20
Körnermais 10.000 0,35 3.468,00 0,35
Summe 3.468,00
Silomais 60.000 0,05 2.880,00 0,29
Summe 2.880,00
Futterrüben 50.000 0,10 4.750,00 0,48
Summe 4.750,00
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Tabelle 2: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau -TEIL II
WIEDERBE-SCHAFFUNGS-
WIEDER-BESCHAFFUNGS-
KOSTEN EURO/M²
ERTRAG IN KG
ANMERKUNG
KOSTEN/HA
EURO/KG
KONVENTIONELLER
ANBAU II
C. Alternativanbau
3.500 0,70 2.463,30
Sonnenblumen 0,25
Summe 2.463,30
Körner 3.750 0,72 2.715,75
Soja N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,28
Summe 2.788,42
Körner 3.500 0,30 1.035,30
Ackerbohne N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,11
Summe 1.107,97
Körner 4.000 0,35 1.387,20
Stroh 1:0,7 2.800 0,04 112,00 0,16
Erbsen
N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67
Summe 1.571,87
Körner 3.500 0,45 1.575,00
Stroh 1:1,35 4.725 0,04 189,00 0,18
Raps
N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67
Summe 1.836,67
D. Grünland -
Feldfutterbau
voll 12.800 0,30 3.840,00 0,39
Verlust des 1. Schnittes 4.480 0,30 1.344,00 0,13
Luzerne Verlust des 2. Schnittes 3.200 0,30 960,00 0,10
Verlust des 3. Schnittes 2.560 0,30 768,00 0,08
Verlust des 4. Schnittes 2.560 0,30 768,00 0,08
voll 12.000 0,25 3.000,00 0,31
Verlust des 1. Schnittes 7.000 0,25 1.750,00 0,18
Rotklee, Kleegras
Verlust des 2. Schnittes 3.000 0,25 750,00 0,08
Verlust des 3. Schnittes 2.000 0,25 500,00 0,05
voll 8.500 0,25 2.125,00 0,21
Wiese, Kulturweide Verlust des 1. Schnittes 5.525 0,25 1.381,25 0,14
Verlust des 2. Schnittes 2.975 0,25 743,75 0,07
Dauerwiese einmähdig voll 4.000 0,25 1.000,00 0,10
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Tabelle 3: Flurschadensrichtsätze für den konventionellen Anbau -TEIL II
WIEDERBE-SCHAFFUNGS-
WIEDER-BESCHAFFUNGS-
KOSTEN EURO/M²
ERTRAG IN KG
ANMERKUNG
KOSTEN/HA
EURO/KG
KONVENTIONELLER
ANBAU III
E. Grünland -
Zwischenfrüchte
voll 10.500 0,25 2.625,00 0,27
Verlust des 1. Schnittes 6.300 0,25 1.575,00 0,16
Mähweide
Verlust des 2. Schnittes 3.150 0,25 787,50 0,08
Verlust der Nachnutzung 1.050 0,25 262,50 0,03
Standweide voll 7.000 0,25 1.750,00 0,18
Hutweide voll 5.000 0,25 1.250,00 0,13
Futterraps, Stoppelklee voll 30.000 0,03 900,00 0,09
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5.2 Berechnung der einzelnen Flurschadenssätze –
Biologische Produktion
Tabelle 4: Flurschadensrichtsätze für den biologischen Anbau -TEIL I
KOSTEN EURO/M²
BESCHAFFUNGS-
SCHAFFUNGS-
ERTRAG IN KG
KOSTEN/HA
WIEDERBE-
EURO/KG
WIEDER-
BIOLOGISCHER
ANMERKUNG
ANBAU I
Stroh 0,20
Heu 0,30
A. Getreide
Körner 4.000 0,60 2.400,00
Weizen Stroh 1:0,85 3.400 0,20 680,00 0,31
Summe 3.080,00
Körner 4.000 2,00 8.000,00
Dinkel mit Spelz; Stroh 1:0,75 3.000 0,20 600,00 0,86
Summe 8.600,00
Körner 4.000 0,57 2.270,52
Roggen Stroh 1:1,20 6.000 0,20 1.200,00 0,35
Summe 3.470,52
Körner 4.000 0,62 2.488,80
Gerste Stroh 1:0,85 3.400 0,20 680,00 0,32
Summe 3.168,80
Körner 3.500 0,61 2.142,00
Hafer Stroh 1:1,15 4.025 0,20 805,00 0,29
Summe 2.947,00
Körner 4.500 0,61 2.754,00
Triticale Stroh 1:1,15 5.175 0,20 1.035,00 0,38
Summe 3.789,00
Körner 1.200 1,50 1.800,00
Buchweizen Stroh 1:1,05 1.260 0,15 189,00 0,20
Summe 1.989,00
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Tabelle 5: Flurschadensrichtsätze für den biologischen Anbau -TEIL II
KOSTEN EURO/M²
BESCHAFFUNGS-
SCHAFFUNGS-
ERTRAG IN KG
KOSTEN/HA
WIEDERBE-
EURO/KG
WIEDER-
BIOLOGISCHER ANBAU
ANMERKUNG
II
B. Hackfrüchte
12.000 1,47 17.625,60
Frühkartoffel 1,76
Summe 17.625,60
19.600 0,96 20.791,68
Speisekartoffel 2,08
Summe 20.791,68
7.000 0,64 4.498,20
Körnermais 0,45
Summe 4.498,20
40.000 0,10 4.000,00
Silomais 0,40
Summe 4.000,00
C. Alternativanbau
2.000 1,20 2.400,00
Sonnenblumen 0,24
Summe 2.400,00
Körner 3.000 1,50 4.500,00
Soja N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,46
Summe 4.572,67
Körner 2.500 0,73 1.836,00
Ackerbohne N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67 0,19
Summe 1.908,67
Körner 3.400 0,72 2.462,28
Stroh 1:0,7 2.380 0,04 95,20
Erbsen 0,26
N-Ertrag + Vorfruchtwirkung 72,67
Summe 2.630,15
D. Grünland - Feldfutterbau
voll 10.000 0,35 3.500,00 0,36
Luzerne, Wechselwiese, Verlust des 1. Schnittes 4.500 0,35 1.575,00 0,16
Kleegras Verlust des 2. Schnittes 3.000 0,35 1.050,00 0,11
Verlust des 3. Schnittes 2.500 0,35 875,00 0,09
voll 7.500 0,30 2.250,00 0,22
Wiese, Kulturweide Verlust des 1. Schnittes 4.350 0,30 1.305,00 0,13
Verlust des 2. Schnittes 3.150 0,30 945,00 0,09
Dauerwiese einmähdig voll 3.500 0,30 1.050,00 0,11
E. Grünland -
Zwischenfrüchte
voll 9.000 0,30 2.700,00 0,27
Verlust des 1. Schnittes 5.300 0,30 1.590,00 0,16
Mähweide
Verlust des 2. Schnittes 2.700 0,30 810,00 0,08
Verlust der Nachnutzung 1.000 0,30 300,00 0,03
Standweide voll 5.000 0,30 1.500,00 0,15
Hutweide voll 3.500 0,30 1.050,00 0,11
Futterraps, Stoppelklee voll 22.000 0,03 660,00 0,07
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 12Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten 6 Obstgehölze und Obststräucher Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren für Selbstversorger – Dauerkulturen Zur Frage der Ertragsentschädigung darf bemerkt werden, dass bei durchschnittlicher Ertragsfähigkeit der Wert der noch zu erwartenden Ernte im Sachwertverfahren bereits berücksichtigt ist. Nur bei besonders ertragreichen Obstgehölzen liegen die Erlös-Kosten-Werte über denen des Sachwertverfahrens. Dies kann aber durch einfache Zuschläge auf den Sachwertrahmen berücksichtigt werden. Dies wird insbesondere für ertragreiche Selbstversorgerbäume mit längeren Herstellungszeiten gelten. Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Werte für Obstbäume und - sträucher stellen Orientierungswerte dar, um die Feststellung der Vergütungswerte zu erleichtern. Es liegen Ihnen durchschnittliche Marktpreise und durchschnittliche Erträge zugrunde. Für Sorten mit besonderem Marktwert und bei Bäumen mit besonderem Pflege- und Kulturzustand (überdurchschnittliche Ernten) können Zuschläge gemacht, im gegenteiligen Fall Abschläge gemacht werden. Die Obstbaumrichtwerte gelten für Hoch- und Halbstämme auf starkwüchsigen Unterlagen. Bewirtschaftungs- und Betriebserschwernisse sind durch Anrechnung eines entsprechenden Zuschlages zu berücksichtigen. Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 13
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Tabelle 6 Vergütungswerte Obst und Obststräucher Teil I
Birne,
Apfel, Wirtschafts- Apfel, Tafel- Apfel, Tafel- Wirtschafts- Birne, Tafel- Süßkirsche
Jahre sorte ( H ) sorte ( H ) sorte (B+Sp) sorte ( H ) sorte ( H ) Quitte ( B ) (H) Sauerkirsche
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
8 300 340 210 290 310 180 420 190
10 380 450 230 370 400 200 570 200
12 380 460 230 370 410 220 580 200
15 430 520 240 420 440 220 640 200
20 480 590 240 470 480 220 740 200
25 480 590 200 470 480 220 740 200
30 480 590 130 470 480 220 740 180
35 480 590 470 480 220 740 150
40 480 590 470 480 200 740 140
45 480 590 470 480 180 740
50 480 590 470 480 150 740
55 430 440 470 430 660
60 400 360 470 370 580
65 360 470 340 530
70 340 420 320
75 370
80 330
85 310
Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 14Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Tabelle 7 Vergütungswerte Obst Teil II
Johannis- Brom- Stachel-
Walnuss beeren, Haselnuss beeren, beeren,
Jahre Zwetschke Pfirsich Sämling (H) Strauch Strauch Strauch Strauch
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
8 220 220 340 60 100 100 60
10 290 220 440 60 130 100 60
12 290 190 450 60 130 100 60
15 290 140 490 40 130 80 40
20 290 580 40 130 30
25 250 580 130
30 230 580 130
35 580 120
40 580 100
45 580 90
50 580 80
55 580
60 580
65 580
70 580
75 580
80 580
85 540
90 490
95 460
100 440
Referat 6 – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 15Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
7 Entschädigungssätze für Maststandorte
und Überspannungen für 20-kV-Leitungen
Aufgrund von Beratungsgesprächen zwischen Vertretern der Kärntner Elektrizitäts-
Aktiengesellschaft (KELAG) und den Vertretern der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft wurden die Entschädigungssätze für die Maststandorte (Tabelle 7)
und die Entschädigungssätze bei Überspannung bzw. Verkabelung
landwirtschaftlich genutzter Flächen vor einiger Zeit neu angepasst.
Grundlage dieser Beratungsgespräche war das Übereinkommen zwischen der
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der KELAG. Für die
Entschädigung bei Errichtung von 110 kV Stützpunkten und einer gegenständlichen
Leitung wird für das jeweils vorliegende Leitungsprojekt (unter Beiziehung der
Vertreter der Landwirtschaftskammer) eine den gegebenen Verhältnissen
angepasste Abgeltung angestrebt werden.
Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 16Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
Entsprechend dem Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG)
Leitungsrecht Dienstbarkeit
20 kV-Kabelsystem
bestehend auf jeweils 3 Einzelleitern (System) und einer Datenleitung
zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch den Netzbetreiber und € 2,80/lfm € 3,70/lfm
zur betriebsinternen Kommunikation.
Eine Nutzung der mitverlegten Datenleitung als Telekommunikationslinie
im Sinne des § 7 TKG 2003 ist gesondert zu entschädigen.
Werden bei einem Vorhaben zwei oder mehrere 20-kV-Kabelsysteme in
gleicher Künette errichtet, ist für jene Kabelsysteme die als Ersatz einer € 2,25/lfm € 3,00/lfm
20-kV-Freileitung zur Errichtung gelangen, ein vermindertes Entgelt in
der Höhe von (lt. Tabelle) zu entschädigen.
20 kV-Freileitung € 4,00/lfm € 7,00/lfm
Acker Dauergrünland Hutweide Acker Dauergrünland Hutweide
Tragmast mit Betonmastfüßen € 283,00 € 158,00 € 73,00 € 769,00 € 419,00 € 193,00
Winkelmast mit Betonmastfüßen (längs zur Bearbeitungsrichtung) € 294,00 € 158,00 € 73,00 € 803,00 € 441,00 € 204,00
Winkelmast mit Betonmastfüßen (quer zur Bearbeitungsrichtung) € 419,00 € 226,00 € 107,00 € 1 153,00 € 622,00 € 294,00
Bei Neuerrichtung mehrerer Stützpunkte, auf zusammenhängenden Grundflächen desselben Grundeigentümers, erhöht sich der Entschädigungssatz lt. obiger Tabelle um 15% für
den zweiten und 30% für jeden weiteren Mast.
Einmaliger Aufwandersatz je Vorhaben und Grundeigentümer pauschal € 50,00
Sind von einem Vorhaben mehrere EZZ eines Grundeigentümers betroffen, ist für jede weitere EZ bei Einräumung von Dienstbarkeiten eine Pauschale von € 10,00 zu bezahlen.
Nachträgliche Montage von Betonmastfüßen an bestehenden
€ 50,00 € 80,00
Leitungsanlagen je Maststützpunkt
Die Entgelte sind einmalig zu bezahlende Entschädigungsbeträge zuzüglich der gesetzlichen USt.
Tabelle 8 Entschädigung für Maststandorte gemäß Übereinkommen zw. LK und KELAG: Holzmaste 20 kV - Leitung
Referat VI – Agrar- und Marktwirtschaft | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 17Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
8 Errichtung von Abwasserleitungen
Leitungsrecht - Bodenwertminderung
8.1 Allgemeines
Aufgrund des Kärntner Gemeindekanalisations- bzw. des Wasserrechtsgesetzes
sollen in allen Gebieten in Kärnten anfallende Haus- und Industrieabwässer entsorgt
werden.
Das enorme öffentliche Interesse für die ordnungsgemäße Entsorgung von
anfallenden Abwässern innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden ist auch dadurch
begründet, dass mögliche Baulandwidmungen, Betriebe - Errichtungen,
Betriebsgenehmigungen etc. zukünftig von den zuständigen Behörden auf Bezirks-
bzw. Landesebene ausschließlich nur mehr im Einzugsbereich von
ordnungsgemäßen Abwasserentsorgungsanlagen genehmigt werden.
Um eine möglichst rasche Realisierung zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zwangsrechten vor.
In diesem Zusammenhang ist aber auch eindeutig festgehalten, dass alle
wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Einräumung
eines Rechtes entstehen, abgegolten werden müssen. Jede Einräumung eines
Leitungsrechtes und die damit verbundenen Konsequenzen stellen eine Belastung
und damit auch eine Wertminderung für das betroffene Grundstück dar. Da die
konkrete Bewertung jedes betroffenen Feldstückes befund- und
bewertungstechnisch zu aufwändig ist, bedient man sich des Hilfsmittels eines
„Leitungsrechtseinräumungsstreifens“.
In Abhängigkeit von der jeweiligen Rohrstärke des zu verlegenden Kanals wird
beiderseits der Leitung ein Bereich als Leitungsrechtseinräumungsstreifen ermittelt.
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Die mit einer Leitungsverlegung verbundene Belastung eines Grundstückes nimmt
beginnend bei der Leitungsmitte eines Kanals in beiderseitiger Richtung
zunehmend ab und erlischt nach einer gewissen Entfernung. Des Weiteren ist auch
zukünftig wahrscheinlich, dass im Regelfall für Reparatur- und Wartungsarbeiten
das Auslangen mit diesen Leitungsrechtseinräumungsstreifen gefunden wird.
Es soll daher dieses Bewertungsmodell für Leitungsrechtseinräumungen ein
Bestandteil der aktuell erscheinenden Flurschadensrichtwerte der Kammer für
Land- und Forstwirtschaft in Kärnten sein.
8.2 Bewertungsmodell für die Rechtseinräumung
von Leitungen
Die Breite des Servituts- bzw. Leitungsrechtseinräumungsstreifens ist in den
häufigsten Fällen (vor allem bei Wasser- und Abwasserleitungen) vom
Durchmesser der Leitung abhängig. Die ausgewiesenen Entschädigungssätze
gelten für Leitungsrechtseinräumungen, als auch für Leitungsdienstbarkeiten
(grundbücherliche Eintragung). Je größer der Durchmesser des Rohres ist, desto
mehr Grund und Boden wird für die Errichtung aber auch für notwendige Wartungs-
und Sanierungsarbeiten benötigt.
Aufgrund der bisher in Kärnten und in den anderen Bundesländern gemachten
Erfahrungen steigt auch das Ausmaß der Minderung des Bodenwertes mit zu-
nehmendem Durchmesser der Rohre. Bei einem Leitungsdurchmesser geringer als
100mm ist eine fallspezifische Schadensbeurteilung notwendig.
Beispiel für Abwasserleitung:
Leitungsdurchmesser Bodenwertminderung Streifenbreite
Stichleitungen 100 - 200 mm 20 % mind. 4 m
bzw. Ortssammler
Hauptsammler 200 - 300 mm 25 % 4 - 5m
Verbandssammler 300 - 500 mm 30 % 5 - 8m
Verbandssammler 500 - 1000 mm 35 % max. 8 m
Tabelle 8 Entschädigungsschema für Abwasserleitung
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Entschädigungssätze gelten nicht für Baulandflächen;
Diese Sätze gelten nicht für Erdgasleitungen - je nach Anlassfall
Grundsatzverhandlung mit Grundeigentümer, Betreiber und Kammer für
Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;
In Verbindung mit diesen Entschädigungssätzen stehen in den meisten
Fällen die Kosten der Wiederbeschaffung des Ernteguts und die Kosten der
ordnungsgemäßen Rekultivierung.
9 Rekultivierungssätze
Bei Arbeiten auf landwirtschaftlichem Grund und Boden sind nach Verletzungen der
Humusschichten Rekultivierungsmaßnahmen notwendig. Unter der Bedingung,
dass die Bodenoberfläche ordentlich verdichtet, besamt und von Steinen gesäubert
wird, ist unbeschadet gesonderter Vereinbarungen ein Kostenansatz für zusätzliche
Bearbeitung zur Behebung des Schadens am Kulturboden zu leisten, um einen
Ertragsfolgeschaden zu minimieren.
Dieser Betrag setzt sich, nach Vollkostenrechnung und Betriebsmittelpreisen
errechnet, wie folgt zusammen:
Tabelle 9 Rekultivierungsmaßnahmen
Rekultivierungsmaßnahmen 2019
Maßnahme Konv. Bio
a) Boden lockern - Saatbeetbereitung 0,094 0,094
b) Rekultivierungsdüngung samt Ausbringung 0,149 0,149
c) zusätzliches Saatgut plus Einbringung: 0,049 0,058
d) Bestandespflege: 0,030 0,030
e) Steineklauben bei mittlerer Versteinung: 0,089 0,089
Rekultivierungskosten €/m² €/m²
Grünland 0,319 0,323
Grünland mit Steineklauben 0,405 0,412
Acker 0,290 0,293
Acker mit Steineklauben 0,376 0,382
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Bei erforderlichen Tiefenlockerungen aufgrund großer Bodenverfestigungen und -
vertiefungen bzw. zusätzlicher Handarbeiten (z.B. Steine abklauben, weiteres
Einebnen, zusätzliche Düngung, Nachsaat etc.) ist diesbezüglich eine gesonderte
Schätzung vorzunehmen, wenn mit dem Rekultivierungssatz das Auslangen nicht
gefunden werden kann.
Folgeschäden, die durch die neue Beschaffenheit des Bodens auftreten, sind von
dieser Regelung ausgenommen und müssen gesondert entschädigt werden. Sie
sollen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen werden.
10 Sockelbetrag bei Schadensfällen
Durch Grundinanspruchnahme von nicht autorisierten Personen, beispielsweise
durch kleinere Flurschäden ist ein Sockelbetrag von 30 Euro bis sogar von bis zu
max. 50 Euro einzuräumen. Diese Kosten setzen sich durch verwaltungstechnische
Maßnahmen, wie Telefonate oder Verwendungen von Kommunikationsmitteln
jeglicher Art, zusammen. Weitere Kosten die in den Sockelbetrag mit berücksichtigt
werden sind Besichtigungsfahrten bzw. Kontrollgänge und Nebenkosten die von
den Grundeigentümern dadurch vorgenommen werden müssen.
Als pauschale Abgeltung werden pro Schadensfall 50,00 € empfohlen.
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