Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland
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Stand: 15.10.2021 Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland Auf Grundlage der „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 15. Oktober 2021 I. Kurzübersicht der aktuellen Corona-Regeln im Saarland (gültig ab Oktober 2021) 1
Stand: 15.10.2021 Das Saarland-Modell PLUS im Überblick: ● die Kontaktbeschränkung für private Zusammenkünfte wird gestrichen. ● die Abstandsregelung wird in eine Empfehlung umgewandelt. ● die Maskentragepflicht wird auf ÖPNV, geschlossene Räume mit Kunden- und Besuchsverkehr sowie Arbeits- und Betriebsstätten begrenzt, somit entfällt die Notwendigkeit zur Maskentragepflicht im Außenbereich bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern. Im Schulgebäude entfällt die Maskenpflicht vollständig. Ausnahmen von der Maskentragepflicht in geschlossenen Räumen und in Betriebs- und Arbeitsstätten: ● wenn alle einen 3G-Nachweis vorlegen. ● für das Personal, wenn alle anwesenden Personen einen 3G-Nachweis vorlegen. ● im Einzelhandel bleibt die Maskentragepflicht im Regelfall bestehen, es sei denn, die Betreiber*innen wenden die 3G-Regelung an und kontrollieren die 3G-Nachweise. ● die bisherige Betretungsbeschränkung auf 5 qm pro Person entfällt. ● für den Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den Betrieb von Thermen und Saunen sowie für den Betrieb von Clubs und Diskotheken beschränken sich die Maßnahmen künftig ausschließlich auf Einhaltung 3G sowie verschiedene niedrigschwellige Maßnahmen in der Hygieneverordnung. ● die Auslastungsbeschränkungen und Auflagen für private und öffentliche Veranstaltungen werden gestrichen. Auszug aus der Homepage: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/saarland-modell-plus/saarland-modell- plus_node.html II. Allgemeines · Voraussetzungen 1. Laut der aktuellen Corona-Verordnung gibt es keine Besucher-Höchstgrenze mehr bei Veranstaltungen. Das heißt das Platzangebot innerhalb des Kirchenraumes kann nach Bedarf voll ausgeschöpft werden. 2. Gemäß des „Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen für den Proben- und Übungsbetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine und Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb“ gilt laut § 31 eine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Dazu muss vom Veranstalter eine Anwesenheitsliste geführt werden. (Siehe dazu auch Abschnitt V.) 3. Sowohl für Besucher als auch für Ausführende gelten die „3G-Regeln“ und folgende Zutrittsbedingungen: ● Vorlage eines aktuellen Corona-Schnelltest (nicht ä̈lter als 24 Stunden) ● Impfnachweis über eine vollständige Corona-Impfung (Impfpass oder anerkannter elektronischer oder schriftlicher Nachweis) ● Genesungsnachweis, der bis zu sechs Monaten alt sein darf 2
Stand: 15.10.2021 ● Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie mit ungeklärten Erkältungssymptomen sind nicht zugelassen 4. Die Einrichtung eines Empfangsdienstes wird empfohlen. Der Empfangsdienst sollte folgende Dinge gewährleisten: ● Überpüfung des „3G-Status“ der Besucher*innen (unter Beachtung der Richtlinien des Datenschuztes) ● Gewährleistung der Handdesinfektion und Hygieneregeln ● Überprüfung der Anwesenheit gem. Anmeldeliste/Anwesenheitsliste ● Nachtrag der nicht vorangemeldeten Personen auf die Anwesenheitsliste ● Hinweise und Regelung eines „staufreien“ Zugangs zum Platz III. Organisatorische Empfehlungen 1. Der Empfangsdienst regelt den ordnungsgemäßen Zugang und Weg zum zugewiesenen Platz. 2. Sollte der Veranstalter eine Kontaktliste mit Platznachweis führen, empfiehlt es sich, mit der Führung der Liste eine Person zu beauftragen. 3. Es wird empfohlen, Tickets über den Vorverkauf anzubieten. Damit sollen lange Schlangen und Gruppenbildung an der Kasse vermieden werden. Es empfiehlt sich eine Trennung von Abendkasse und Einlass Ort für vorreservierte Tickets. 4. Aufgrund der noch gebotenen Pflicht der Kontaktnachverfolgung (s. Abschnitt 7, § 31, „Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“), empfehlen wir nach wie vor bei der Durchführung von Konzerten in Kirchenräumen das Führen einer Anwesenheitsliste (Erfassung der Namen, Adressen oder Telefonnummer oder Mailadresse). Ob eine Nachverfolgbarkeit der Kontakte auch für die Platzbelegung durchgeführt werden muss, liegt in der Eigenverantwortung des Veranstalters oder einer entsprechenden Absprache mit dem zuständigen Ordnungsamt/der zuständigen Ortspolizeibehörde. IV. Maskenpflicht Die Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes (MNS) sind grundsätzlich den aktuell gültigen Corona-Verordnungen zu entnehmen. Derzeit gilt bei „3G-Nachweis“ keine Maskenpflicht mehr im Saarland. 3
Stand: 15.10.2021 Das Tragen eines MNS auf dem Weg zum Sitzplatz/Aufführungsort wird lediglich weiterhin empfohlen (freiwillig). V. Allgemeine Hinweise Kontaktdatenerfassung Die Kontaktdatenerfassung erfolgt datenschutzkonform. Sie entspricht zudem den aktuellen Corona-Verordnungen des entsprechenden Bundeslandes! 1. Eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles ist sicherzustellen, indem jeweils die Kontaktinformation aller Zuhörenden und Mitwirkenden (Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift) erfasst werden. 2. Kontaktdaten müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. 3. Die Konzertbesucher werden darauf hingewiesen, dass die Daten im Bedarfsfall der Kontaktrückverfolgung an die staatlichen Behörden weitergegeben werden. 4. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. 5. Die Kontaktdaten sind einen Monat ausschließlich zur Nachverfolgung möglicher Infektionen aufzubewahren. 6. Sie werden in einem geschlossenen Schrank bzw. auf einem gesicherten Speichermedium aufbewahrt und nach Ablauf der Frist nach geltenden Datenschutzrichtlinien vernichtet bzw. gelöscht. VI. Sitzplätze/Abstände Grundsätzlich gelten in Bezug auf die Organisation von Sitzplätzen und die Regelung von Abständen – sowohl für die Zuhörenden als auch für die Ausführenden – die aktuellen Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer. Im Saarland gilt derzeit: Die bisherige Abstandsregelung wurde in eine Empfehlung umgewandelt. Der Veranstalter handelt hier in Abstimmung gemäß der aktuellen Corona- Verordnungen. 4
Stand: 15.10.2021 VII. Hygiene/Lüftung/Reinigung 1. Die Hygiene-, Lüftungs- und Reinigungsbedingungen richten sich nach den jeweiligen Vorgaben der aktuell gültigen Corona-Verordnungen der Länder. 2. Eine gute Belüftung ist sicherzustellen. 3. Für Veranstaltungen sollten möglichst große Räume, mit hoher Raumhöhe gewählt werden. 4. Nach dem Konzert/der Veranstaltung ist die Kirche ordnungsgemäß zu reinigen, Kontaktflächen sind zu desinfizieren. Die jeweils aktuelle Verordnung und Hygienerahmenkonzept sind unter folgenden Links einsehbar: Link zur aktuellen Corona-Verordnung: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung- massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html Link zum aktuellen Hygienerahmenkonzept: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung- massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-09-30.html 5
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