Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland

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Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland
Stand: 15.10.2021

      Hygienekonzept für die Durchführung von
Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier,
                        gültig für das Saarland
         Auf Grundlage der „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen
                  zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 15. Oktober 2021

I. Kurzübersicht der aktuellen Corona-Regeln im Saarland
(gültig ab Oktober 2021)

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Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland
Stand: 15.10.2021

 Das Saarland-Modell PLUS im Überblick:
     ● die Kontaktbeschränkung für private Zusammenkünfte wird gestrichen.
     ● die Abstandsregelung wird in eine Empfehlung umgewandelt.
     ● die Maskentragepflicht wird auf ÖPNV, geschlossene Räume mit Kunden- und Besuchsverkehr
         sowie Arbeits- und Betriebsstätten begrenzt, somit entfällt die Notwendigkeit zur
         Maskentragepflicht im Außenbereich bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.
         Im Schulgebäude entfällt die Maskenpflicht vollständig.

 Ausnahmen von der Maskentragepflicht in geschlossenen Räumen und in Betriebs- und Arbeitsstätten:
    ● wenn alle einen 3G-Nachweis vorlegen.
    ● für das Personal, wenn alle anwesenden Personen einen 3G-Nachweis vorlegen.
    ● im Einzelhandel bleibt die Maskentragepflicht im Regelfall bestehen, es sei denn, die
        Betreiber*innen wenden die 3G-Regelung an und kontrollieren die 3G-Nachweise.

     ●   die bisherige Betretungsbeschränkung auf 5 qm pro Person entfällt.
     ●   für den Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den Betrieb von Thermen und Saunen sowie für
         den Betrieb von Clubs und Diskotheken beschränken sich die Maßnahmen künftig ausschließlich
         auf Einhaltung 3G sowie verschiedene niedrigschwellige Maßnahmen in der Hygieneverordnung.
     ●   die Auslastungsbeschränkungen und Auflagen für private und öffentliche Veranstaltungen werden
         gestrichen.

Auszug aus der Homepage:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/saarland-modell-plus/saarland-modell-
plus_node.html

II. Allgemeines · Voraussetzungen

1. Laut der aktuellen Corona-Verordnung gibt es keine Besucher-Höchstgrenze
   mehr bei Veranstaltungen. Das heißt das Platzangebot innerhalb des
   Kirchenraumes kann nach Bedarf voll ausgeschöpft werden.

2. Gemäß des „Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen für den Proben-
   und Übungsbetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für
   andere Einrichtungen und Vereine und Gruppierungen, die kulturelle
   Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden
   Veranstaltungsbetrieb“ gilt laut § 31 eine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung.

   Dazu muss vom Veranstalter eine Anwesenheitsliste geführt werden.
   (Siehe dazu auch Abschnitt V.)

3. Sowohl für Besucher als auch für Ausführende gelten die „3G-Regeln“ und
   folgende Zutrittsbedingungen:
       ● Vorlage eines aktuellen Corona-Schnelltest (nicht ä̈lter als 24 Stunden)
       ● Impfnachweis über eine vollständige Corona-Impfung (Impfpass oder
         anerkannter elektronischer oder schriftlicher Nachweis)
       ● Genesungsnachweis, der bis zu sechs Monaten alt sein darf

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Hygienekonzept für die Durchführung von Konzerten in kirchlichen Räumen im Bistum Trier, gültig für das Saarland
Stand: 15.10.2021

      ● Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie mit
        ungeklärten Erkältungssymptomen sind nicht zugelassen

4. Die Einrichtung eines Empfangsdienstes wird empfohlen. Der Empfangsdienst
   sollte folgende Dinge gewährleisten:
       ● Überpüfung des „3G-Status“ der Besucher*innen
           (unter Beachtung der Richtlinien des Datenschuztes)
       ● Gewährleistung der Handdesinfektion und Hygieneregeln
       ● Überprüfung der Anwesenheit gem. Anmeldeliste/Anwesenheitsliste
       ● Nachtrag der nicht vorangemeldeten Personen auf die
           Anwesenheitsliste
       ● Hinweise und Regelung eines „staufreien“ Zugangs zum Platz

III. Organisatorische Empfehlungen

1. Der Empfangsdienst regelt den ordnungsgemäßen Zugang und Weg zum
   zugewiesenen Platz.
2. Sollte der Veranstalter eine Kontaktliste mit Platznachweis führen, empfiehlt
   es sich, mit der Führung der Liste eine Person zu beauftragen.
3. Es wird empfohlen, Tickets über den Vorverkauf anzubieten.
   Damit sollen lange Schlangen und Gruppenbildung an der Kasse vermieden
   werden. Es empfiehlt sich eine Trennung von Abendkasse und Einlass Ort für
   vorreservierte Tickets.
4. Aufgrund der noch gebotenen Pflicht der Kontaktnachverfolgung (s. Abschnitt
   7, § 31, „Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der
   Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“), empfehlen wir nach
   wie vor bei der Durchführung von Konzerten in Kirchenräumen das Führen
   einer Anwesenheitsliste (Erfassung der Namen, Adressen oder
   Telefonnummer oder Mailadresse). Ob eine Nachverfolgbarkeit der Kontakte
   auch für die Platzbelegung durchgeführt werden muss, liegt in der
   Eigenverantwortung des Veranstalters oder einer entsprechenden Absprache
   mit dem zuständigen Ordnungsamt/der zuständigen Ortspolizeibehörde.

IV. Maskenpflicht

Die Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes (MNS) sind
grundsätzlich den aktuell gültigen Corona-Verordnungen zu entnehmen.

Derzeit gilt bei „3G-Nachweis“ keine Maskenpflicht mehr im Saarland.

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Stand: 15.10.2021

Das Tragen eines MNS auf dem Weg zum Sitzplatz/Aufführungsort wird lediglich
weiterhin empfohlen (freiwillig).

V. Allgemeine Hinweise Kontaktdatenerfassung

Die Kontaktdatenerfassung erfolgt datenschutzkonform. Sie entspricht zudem
den aktuellen Corona-Verordnungen des entsprechenden Bundeslandes!

1. Eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten
   COVID-19-Falles ist sicherzustellen, indem jeweils die Kontaktinformation aller
   Zuhörenden und Mitwirkenden (Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail-
   Adresse oder Anschrift) erfasst werden.
2. Kontaktdaten müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
3. Die Konzertbesucher werden darauf hingewiesen, dass die Daten im
   Bedarfsfall der Kontaktrückverfolgung an die staatlichen Behörden
   weitergegeben werden.
4. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen.
5. Die Kontaktdaten sind einen Monat ausschließlich zur Nachverfolgung
   möglicher Infektionen aufzubewahren.
6. Sie werden in einem geschlossenen Schrank bzw. auf einem gesicherten
   Speichermedium aufbewahrt und nach Ablauf der Frist nach geltenden
   Datenschutzrichtlinien vernichtet bzw. gelöscht.

VI. Sitzplätze/Abstände

Grundsätzlich gelten in Bezug auf die Organisation von Sitzplätzen und die
Regelung von Abständen – sowohl für die Zuhörenden als auch für die
Ausführenden – die aktuellen Corona-Verordnungen der jeweiligen
Bundesländer.

Im Saarland gilt derzeit:
Die bisherige Abstandsregelung wurde in eine Empfehlung umgewandelt.

Der Veranstalter handelt hier in Abstimmung gemäß der aktuellen Corona-
Verordnungen.

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Stand: 15.10.2021

VII. Hygiene/Lüftung/Reinigung

1. Die Hygiene-, Lüftungs- und Reinigungsbedingungen richten sich nach den
   jeweiligen Vorgaben der aktuell gültigen Corona-Verordnungen der Länder.
2. Eine gute Belüftung ist sicherzustellen.
3. Für Veranstaltungen sollten möglichst große Räume, mit hoher Raumhöhe
   gewählt werden.
4. Nach dem Konzert/der Veranstaltung ist die Kirche ordnungsgemäß zu
   reinigen, Kontaktflächen sind zu desinfizieren.

Die jeweils aktuelle Verordnung und Hygienerahmenkonzept sind unter
folgenden Links einsehbar:

Link zur aktuellen Corona-Verordnung:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-
massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html

Link zum aktuellen Hygienerahmenkonzept:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-
massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-09-30.html

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