HOME-OFFICE-PFLICHT UND NOCH VIEL MEHR - Cornea-Franz

Die Seite wird erstellt Thorben Esser
 
WEITER LESEN
HOME-OFFICE-PFLICHT UND NOCH VIEL MEHR - Cornea-Franz
NEWSLETTER ARBEITSRECHT

 SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG (CORONA-ARBSCHV)

HOME-OFFICE-PFLICHT
UND NOCH VIEL MEHR

                      Rechtsanwalt Christian Semmler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
                                 gibt Ihnen einen Einblick in das brisante Thema.

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE | WÜRZBURG | FULDA | SCHWEINFURT | LOHR | w w w. co r n e a - f ra n z . d e
HOME-OFFICE-PFLICHT UND NOCH VIEL MEHR - Cornea-Franz
Newsletter Arbeitsrecht

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Home-Office-Pflicht und noch viel mehr

1. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz
Gemäß § 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV ist die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich
erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Dies bedeutet für Sie, dass die Gefährdungsbeurteilung, auch soweit Sie schon entsprechende
Vorkehrungen im Betrieb eingeführt haben, per Verordnung angeordnet nochmals zu prüfen und ggf.
anzupassen ist.

Hinweis:
Überprüfen Sie unbedingt die Gefährdungsbeurteilung und dokumentieren Sie dies. Soweit Sie bereits
ausreichende Vorkehrungen getroffen haben, versehen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf jeden Fall
trotzdem mit einem entsprechend aktuellen Prüfvermerk. CF geht davon aus, dass zukünftig die
Gefährdungsbeurteilungen von den zuständigen Stellen überprüft werden und bei Mängeln Bußgelder
verhängt werden könnten. Diese Sanktionsmöglichkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der
aktuellen Verordnung, aber aus der systematischen „Eingliederung“ dieser Maßnahmen in das
Arbeitsschutzgesetz. Aus Kapazitätsgründen ist mit solchen Kontrollen mittelfristig zu rechnen.

2. Home-Office-Pflicht?
Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder
vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine
zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies stellt nach Ansicht von CF eine einseitige
Home-Office-Pflicht dar. Der Arbeitgeber hat Home-Office anzubieten, der Arbeitnehmer muss dieses
aber nicht annehmen. Sieht der Arbeitsvertrag oder auch die betriebliche Übung kein Home-Office
vor, kann der Arbeitnehmer also nicht ins Home-Office gezwungen werden. Erklärbar ist diese
Einseitigkeit freilich nicht. Aber auch dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit sich auf dringende
betriebliche Gründe zu berufen und so seine Mitarbeiter nicht ins Home-Office zu schicken. Wie genau
diese ausgestaltet sind lässt der Arbeitsminister jedoch offen. Aus Behördenkreisen wurde bereits
bekannt, dass sowohl fehlende Technik als auch Datenschutz dort die schlagenden Argumente gegen
die Einführung von Home-Office sein sollen.

Hinweis:
Bei welchen Tätigkeiten Home-Office in Betracht kommt scheint soweit selbsterklärend. Prüfen Sie
insoweit die technischen Möglichkeiten und die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sollten Sie zu
dem Ergebnis kommen, dass Ihre Mitarbeiter im Home-Office die doch sehr umfassenden Regelungen
zum Datenschutz nicht einhalten können, sollte ein dringender betrieblicher Grund vorliegen.
Dokumentieren Sie dies ausführlich.

3. Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz
Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-
Masken oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur
Verfügung zu stellen, wenn 1) die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 Corona-ArbSchV
nicht eingehalten werden können (hierzu unter Ziff. 4.), oder 2) der Mindestabstand von 1,5 Metern
nicht eingehalten werden kann, oder 3) bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten
Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu
stellenden Masken zu tragen. Ausnahmen hiervon sieht die Verordnung nur dahingehend vor, dass
ebenso wirksame Maßnahmen zulässig sind. Arbeitnehmer mit medizinischen Attesten zur Befreiung
von der Maskenpflicht können somit nur auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die § 2 Corona-
ArbSchV erfüllen, 1,5 m Mindestabstand eingehalten werden kann und eine Gefährdung nach obiger
Ziff. 3) nicht besteht.

Hinweis:
Zugelassene medizinische Masken, auch OP-Masken genannt, sind solche Masken welche eine
Zulassung als Medizinprodukt besitzen. Prüfen Sie hier die Zulassung der eingesetzten Masken. Die
entsprechenden Zulassungskriterien finden Sie in § 3 Abs. 2 Corona-ArbSchV sowie der Anlage zur
Corona-ArbSchV.

§ 3 Abs. 2 Corona-ArbSchV:
Die zur Verfügung estellten medizinischen Gesichtsmasken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021
den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
(ABl. L 169, 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom
21.9.2007, S.21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die FFP2-
Masken der vergleichbare Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.5.2020
V1) genügen.
Anlage zur Corona-ArbSchV
4. Weitere umzusetzende Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch
mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu
reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen.
Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt
werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz
der    Beschäftigten   sicherzustellen,   insbesondere   durch   Lüftungsmaßnahmen       und   geeignete
Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine
Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten
werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten
dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen
Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete
Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine
Arbeitsgruppen    einzuteilen.   Personenkontakte     zwischen    den   einzelnen   Arbeitsgruppen     im
Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu
reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies
zulassen.

Hinweis:
Die Prüfung und wenn in Ihrem Betrieb notwendige Umsetzung all dieser Maßnahmen dokumentieren
Sie bitte unbedingt in der Gefährdungsbeurteilung. Insoweit verweisen wir auf unsere Ausführungen
in Ziff. 1.

5. In- und Außerkrafttreten der Corona-ArbSchV
Die Corona-ArbSchV tritt am Montag den 25.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich
15.03.2021. Mit einer Verlängerung wird jedoch zu rechnen sein.

6. Exkurs: Können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern eine Corona-Impfung
verlangen?
Grundsätzlich nicht. Die Impfung ist ein starker Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des
Arbeitnehmers. Um eine Impfung erzwingen zu können und bei Nicht-Impfung arbeitsrechtliche
Konsequenzen     zu    ziehen,   müsste   eine   Impfpflicht   gesetzlich   vorgeschrieben   werden.   In
„Gesundheitsberufen“ könnte man bei einer Abwägung der Grundrechtspositionen eventuell eine
arbeitsrechtliche Impfpflicht bejahen. Dies muss jedoch in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
Sie können auch lesen