HOME-OFFICE-PFLICHT UND NOCH VIEL MEHR - Cornea-Franz
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NEWSLETTER ARBEITSRECHT SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG (CORONA-ARBSCHV) HOME-OFFICE-PFLICHT UND NOCH VIEL MEHR Rechtsanwalt Christian Semmler, Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Ihnen einen Einblick in das brisante Thema. CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE | WÜRZBURG | FULDA | SCHWEINFURT | LOHR | w w w. co r n e a - f ra n z . d e
Newsletter Arbeitsrecht SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Home-Office-Pflicht und noch viel mehr 1. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz Gemäß § 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV ist die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies bedeutet für Sie, dass die Gefährdungsbeurteilung, auch soweit Sie schon entsprechende Vorkehrungen im Betrieb eingeführt haben, per Verordnung angeordnet nochmals zu prüfen und ggf. anzupassen ist. Hinweis: Überprüfen Sie unbedingt die Gefährdungsbeurteilung und dokumentieren Sie dies. Soweit Sie bereits ausreichende Vorkehrungen getroffen haben, versehen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf jeden Fall trotzdem mit einem entsprechend aktuellen Prüfvermerk. CF geht davon aus, dass zukünftig die Gefährdungsbeurteilungen von den zuständigen Stellen überprüft werden und bei Mängeln Bußgelder verhängt werden könnten. Diese Sanktionsmöglichkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der aktuellen Verordnung, aber aus der systematischen „Eingliederung“ dieser Maßnahmen in das Arbeitsschutzgesetz. Aus Kapazitätsgründen ist mit solchen Kontrollen mittelfristig zu rechnen. 2. Home-Office-Pflicht? Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies stellt nach Ansicht von CF eine einseitige Home-Office-Pflicht dar. Der Arbeitgeber hat Home-Office anzubieten, der Arbeitnehmer muss dieses aber nicht annehmen. Sieht der Arbeitsvertrag oder auch die betriebliche Übung kein Home-Office vor, kann der Arbeitnehmer also nicht ins Home-Office gezwungen werden. Erklärbar ist diese Einseitigkeit freilich nicht. Aber auch dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit sich auf dringende betriebliche Gründe zu berufen und so seine Mitarbeiter nicht ins Home-Office zu schicken. Wie genau diese ausgestaltet sind lässt der Arbeitsminister jedoch offen. Aus Behördenkreisen wurde bereits bekannt, dass sowohl fehlende Technik als auch Datenschutz dort die schlagenden Argumente gegen die Einführung von Home-Office sein sollen. Hinweis: Bei welchen Tätigkeiten Home-Office in Betracht kommt scheint soweit selbsterklärend. Prüfen Sie insoweit die technischen Möglichkeiten und die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Mitarbeiter im Home-Office die doch sehr umfassenden Regelungen
zum Datenschutz nicht einhalten können, sollte ein dringender betrieblicher Grund vorliegen. Dokumentieren Sie dies ausführlich. 3. Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn 1) die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 Corona-ArbSchV nicht eingehalten werden können (hierzu unter Ziff. 4.), oder 2) der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder 3) bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. Ausnahmen hiervon sieht die Verordnung nur dahingehend vor, dass ebenso wirksame Maßnahmen zulässig sind. Arbeitnehmer mit medizinischen Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht können somit nur auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die § 2 Corona- ArbSchV erfüllen, 1,5 m Mindestabstand eingehalten werden kann und eine Gefährdung nach obiger Ziff. 3) nicht besteht. Hinweis: Zugelassene medizinische Masken, auch OP-Masken genannt, sind solche Masken welche eine Zulassung als Medizinprodukt besitzen. Prüfen Sie hier die Zulassung der eingesetzten Masken. Die entsprechenden Zulassungskriterien finden Sie in § 3 Abs. 2 Corona-ArbSchV sowie der Anlage zur Corona-ArbSchV. § 3 Abs. 2 Corona-ArbSchV: Die zur Verfügung estellten medizinischen Gesichtsmasken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S.21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die FFP2- Masken der vergleichbare Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.5.2020 V1) genügen.
Anlage zur Corona-ArbSchV
4. Weitere umzusetzende Maßnahmen Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. Hinweis: Die Prüfung und wenn in Ihrem Betrieb notwendige Umsetzung all dieser Maßnahmen dokumentieren Sie bitte unbedingt in der Gefährdungsbeurteilung. Insoweit verweisen wir auf unsere Ausführungen in Ziff. 1. 5. In- und Außerkrafttreten der Corona-ArbSchV Die Corona-ArbSchV tritt am Montag den 25.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 15.03.2021. Mit einer Verlängerung wird jedoch zu rechnen sein. 6. Exkurs: Können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern eine Corona-Impfung verlangen? Grundsätzlich nicht. Die Impfung ist ein starker Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers. Um eine Impfung erzwingen zu können und bei Nicht-Impfung arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, müsste eine Impfpflicht gesetzlich vorgeschrieben werden. In
„Gesundheitsberufen“ könnte man bei einer Abwägung der Grundrechtspositionen eventuell eine arbeitsrechtliche Impfpflicht bejahen. Dies muss jedoch in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
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