In: The European Legal Forum. Edited by Si mons etc .. Deutschsprachige Ausgabe - KOBRA
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In: The European Legal Forum. Edited by Si mons etc .. Deutschsprachige Ausgabe. München: IPR Verlag. Jg. 1. 2000101, H. 5.2001, S. 371-376 371 INTERNATIONALES UND EUROPÄISCHES ARBEITS- UND SOZIALRECHT es über sie verfügt oder sie sich beschaffen kann, den Orga- EuGH (6. Kammer) 29.3.2001 - C-62/99- Betriebsrat nen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur bofrost'~ Deutschland ./. bofrost~' Verfügung zu stellen. Auch die Übermittlung von Unter- 1 Richtlinie 94/45/EG Art. 11 Abs. 1 und 2 - Einsetzung lagen, die zu demselben Zweck unerlässliche Informationen eines Europäischen Betriebsrats - Informationen, die die präzisieren und verdeutlichen, kann verlangt werden, so- Unternehmen zur Verfügung stellen müssen - Informatio- weit diese Übermittlung erforderlich ist, um den betroffe- nen, die der Feststellung dienen, ob es innerhalb einer ge- nen Arbeitnehmern oder ihren Vertretern den Zugang zu meinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe em den Informationen zu ermöglichen, anhand deren sie beur- herrschendes Unternehmen gibt teilen können, ob sie die Aufnahme von Verhandlungen verlangen können. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG ist dahin Sachverhalt: Die Richtlinie 94/45/EG zielt auf eine Stärkung auszulegen, dass ein Unternehmen einer Unternehmens- des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer .in gruppe auch dann zur Auskunftserteilung an die Organe gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unterneh- der internen Arbeitnehmervertretung verpflichtet ist, mensgruppen ab. Für diese kann zu den in der Richtlinie nieder- wenn noch nicht feststeht, ob es sich bei der Unterneh- gelegten Bedingungen und Modalitäten und mit den darin vorge- mensleitung, an die sich die Arbeitnehmer wenden, um die sehenen Wirkungen ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhö- Leitung eines innerhalb der Unternehmensgruppe herr- rung der Arbeitnehmer geschaffen oder ein Europäischer Betriebs- schenden Unternehmens handelt. rat eingesetzt werden. Als gemeinschaftsweit operierende Unter- nehmen im Sinne der Richtlinie gelten Unternehmen mit insge- Gehören die Daten über die Struktur oder die Organisa- samt mindestens 1000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und tion einer Unternehmensgruppe zu den Informationen, die mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Mitgliedstaaten; eine gemeinschaftsweit operierende Unterneh- Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Ver- mensgruppe liegt vor, wenn eine Unternehmensgruppe insgesamt fahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung und An- mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten hat, von hörung der Arbeitnehmer unerlässlich sind, so hat ein Un- denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind ternehmen dieser Unternehmensgruppe diese Daten, soweit und zwei Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten je- weils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen. Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. 9.1994 über die Einsetzung ei- Die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen geschaffen nes Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit und die Mittel bereitgestellt werden, damit nach Maßgabe der operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, AB!. L 254, Richtlinie für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und S.64. Unternehmensgruppen der Europäische Betriebsrat eingesetzt
372 oder das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeit- ausschuss Europa und damit praktisch auch auf die gesamte euro- nehmer geschaffen werden kann, liegt bei der zentralen Unter- päische Unternehmensgruppe ausübe. Gegen die stattgebende nehmensleitung des gemeinschaftsweit operierenden Unterneh- Entscheidung des Arbeitsgerichts legte der Arbeitgeber Beschwer- mens. Bei gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen de beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein, welches die Sache liegt sie bei der zentralen Unternehmensleitung des herrschenden dem EuGH vorlegte. Unternehmens. Dabei schreibt die Richtlinie verschiedene Regeln für die Bestimmung vor, welches Unternehmen der Gruppe als das Auszug aus dem Gründen: ,,( ... ) (Das Landesarbeitsgericht Düs- beherrschende anzusehen ist. seldorf ... ) vertritt die Auffassung, § 5 Abs. 1 EBRG sei dahin aus- In Deutschland wurde die Richtlinie 94/45/EG durch das Ge- zulegen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über die setz über Europäische Betriebsräte vom 28. 10. 199r/ (EBRG) durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Vertei- umgesetzt. Das EBRG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 für gemein- lung auf die Mitgliedstaaten sowie über die Struktur des Unter- schaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland und für nehmens oder der Unternehmensgruppe einschließlich der Betei- gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herr- ligungsverhältnisse von Herrn Boquoi als Unternehmer auch schenden Unternehmens in Deutschland. § 6 EBRG enthält eine dann verlangen könne, wenn noch nicht festgestellt sei, dass ein Definition des Begriffes herrschendes Unternehmen, die der der herrschendes Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 und § 6 Richtlinie entspricht. § 5 EBRG schreibt vor, dass die zentrale EBRG existiere. Unternehmensleitung eines Unternehmensverbunds verpflichtet 24. Diese Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften sei aber ist, einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskunft über unzulässig, wenn sie gegen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verstoße; die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre daher hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und Verteilung auf die Mitgliedstaaten, über die Unternehmen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge- Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens bzw. der legt: Unternehmensgruppe zu erteilen. Dieser Anspruch kann von ei- nem Betriebsrat oder einem Gesamtbetriebsrat auch gegenüber 1. Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG des Rates der jeweiligen örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung gel- vom 22. September 1994 dahin gehend auszulegen, dass der dort tend machen, die verpflichtet ist, die die dafür erforderlichen In- geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) formationen bei der zentralen Leitung einzuholen hat. nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/45 ein herrschendes Unter- Die bofrost"-Unternehmensgruppe umfasst mehrere Unterneh- nehmen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 94/45 gibt? men in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten. Bei dem Be- triebsrat handelt es sich um den Betriebsrat eines der deutschen 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Unternehmen der Gruppe. Im April 1997 schlossen die Unter- Umfasst der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 der nehmen der bofrost"-Gruppe mit Sitz in Europa untereinander ei- Richtlinie 94/45 auch das Recht des Betriebsrats, Angaben vom nen Gleichordnungskonzernvertrag. Dieser sieht eine Gleichstel- befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswir- lung der verschiedenen zur Unternehmensgruppe gehörenden kung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/45 auslösen? Unternehmen vor, um so ein Über- und Unterordnungsverhältnis 3. Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 auch das zwischen ihnen zu vermeiden. Die Leitung der Unternehmens- Recht des Betriebsrats ein, vom Unternehmen die Aushändigung gruppe wurde einem Lenkungsausschuss übertragen. Zusätzlich von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft wurde auch ein Gesellschafterbeirat mit Herrn Boquoi als Vorsit- zu verlangen? zendem geschaffen, dessen Zustimmung zu Beschlüssen über be- stimmte Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Zur ersten Frage Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, erforderlich ist. Ein 25. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wis- ähnlicher Vertrag war zuvor bereits im April 1993 von den Un- sen, ob Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, ternehmen der bofrost':'-Gruppe mit Sitz in Deutschland geschlos- dass ein Unternehmen, das zu einer Unternehmens gruppe gehört, sen worden. auch dann zur Auskunftserteilung an die Organe der internen Der im Ausgangsverfahren klagende Betriebsrat hatte den be- Arbeitnehmervertretung verpflichtet ist, wenn noch nicht fest- klagten Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt zur Aus- steht, ob es innerhalb der Unternehmensgruppe ein herrschendes kunfterteilung über Mitarbeiterzahlen und Strukturen der Unter- Unternehmen gibt. nehmen der bofrost':'-Gruppe aufgefordert, um die Bildung eines 26. Nach Auffassung des Arbeitgebers ist nach dem Wortlaut Europäischen Betriebsrats gemäß der Richtlinie vorzubereiten. von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie ein Unternehmen nur dann zur Mit Schreiben vom 9. 1. 1997 lehnte der Arbeitgeber dies endgül- Auskunftserteilung verpflichtet, wenn bereits feststehe, dass die- tig ab. Daraufhin stellte der Betriebsrat am 3. 3. 1998 bei dem Ar- ses Unternehmen in der Unternehmens gruppe eine beherrschende beitsgericht Wesel den Antrag, dem Arbeitgeber die Erteilung Stellung innehabe. Andernfalls sei unklar, für welche Unterneh- dieser Auskunft aufzugeben. Er berief sich darauf, dass Herr Bo- men eine Pflicht zur Auskunftserteilung bestehe oder auf welche quoi zumindest an den Unternehmen mit Sitz in Deutschland Weise sich das auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Mehrheitsbeteiligungen halte; gem. § 6 EBRG bestehe damit die Unternehmen die geforderten Informationen über andere Unter- Vermutung für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung des nehmen beschaffen solle, mit denen es nicht zu einer Unterneh- Arbeitgebers. Dieser könne dem nicht mit dem Hinweis auf den mensgruppe im Sinne der Richtlinie verbunden sei. Internationalen Gleichordnungskonzernvertrag entgegentreten, 27. Der Betriebsrat, die deutsche und die österreichische Regie- da Herr Boquoi durch seine Stellung als Vorsitzender des Gesell- rung sowie die Kommission vertreten die Auffassung, zur Errei- schafterbeirats einen beherrschenden Einfluss auf den Lenkungs- chung des Hauptziels der Richtlinie - der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - sei es unum- 2 BGBI. 1996 I, S. 1548. gänglich, den betreffenden Arbeitnehmern Zugang zu den Infor-
373 mationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen könnten, den, um die Leitung eines innerhalb der Unternehmensgruppe ob sie einen Anspruch auf Verhandlungen zur Einsetzung eines herrschenden Unternehmens handelt. Europäischen Betriebsrats oder auf ein länderübergreifendes Zur zweiten und zur dritten Frage Verfahren zu ihrer Unterrichtung und Anhörung hätten, und auf deren Grundlage sie gegebenenfalls ihren Antrag korrekt formu- 37. Zur zweiten und zur dritten Frage, die sich auf den Umfang lieren könnten. Dieser Anspruch umfasse auch Informationen der Auskunftspflicht gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über ein Beherrschungsverhältnis im Sinne von Art. 3 innerhalb beziehen, ist zu bemerken, dass die im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 der Unternehmensgruppe. der Richtlinie erbetene Information zur Zahl der Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b in je- 28. Nach ihrer elften Begründungserwägung soll die Richtlinie dem einzelnen Mitgliedstaat nicht von der Information über das sicherstellen, dass die Arbeitnehmer gemeinschaftsweit operieren- Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses zwischen den betrof- der Unternehmen oder Unternehmensgruppen angemessen unter- fenen Unternehmen im Sinne von Art. 3 getrennt werden kann. richtet und konsultiert werden, wenn Entscheidungen, die sich auf sie auswirken, außerhalb des Mitgliedstaats getroffen werden, 38. Wie bereits in Randnummer 32 dieses Urteils ausgeführt, in dem sie beschäftigt sind. verlangt das Ziel der Richtlinie, dass die in ihr vorgesehenen Pflichten so erfüllt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer 29. Nach dem System der Richtlinie wird die länderübergrei- oder ihre Vertreter Zugang zu den Informationen erhalten, auf- fende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im We- grund deren sie beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf sentlichen durch ein Syste,m von Verhandlungen zwischen der Aufnahme von Verhandlungen haben, und gegebenenfalls ihren zentralen Leitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e der Richtlinie entsprechenden Antrag korrekt formulieren können. und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet. 39. Folglich hat, wenn die Daten über die Struktur oder die Or- 30. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Leitung der ganisation einer Unternehmensgruppe zu den Informationen ge- Betriebe eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens hören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung ei- und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemein- nes Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfah- schaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist, den in der rens zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Arbeitnehmer unerlässlich sind, ein Unternehmen dieser Unter- 31. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, nehmensgruppe diese Daten, soweit es über sie verfügt oder sie besteht diese Verpflichtung auf Arbeitgeberseite nicht nur für die sich beschaffen kann, den Organen der internen Arbeitnehmer- zentrale Leitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e der Richtlinie. vertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen. 32. Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie ist 40. Folglich kann, soweit die Ausübung des Rechts der betrof- es, wie der Betriebsrat, die deutsche und die österreichische Re- fenen Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf Zugang zu den In- gierung sowie die Kommission zu Recht ausführen, unerlässlich, formationen, die sie für die Beurteilung der Frage benötigen, ob den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu den Informationen zu sie die Aufnahme von Verhandlungen verlangen können, es erfor- verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie einen dert, auch die Übermittlung von Unterlagen, die hierfür unerläss- Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zen- liche Informationen präzisieren und verdeutlichen, insofern ver- tralen Leitung - wenn eine solche besteht - und ihren eigenen langt werden, als diese Übermittlung erforderlich ist. Vertretern haben. 41. Daher ist auf die zweite und die dritte Frage wie folgt zu 33. Ein derartiges Recht auf Unterrichtung stellt nämlich eine antworten: Gehören die Daten über die Struktur oder die Organi- notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens ei- sation einer Unternehmensgruppe zu den Informationen, die zur nes gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder einer Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäi- gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dar, das schen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur län- seinerseits Voraussetzung für die Einsetzung eines Europäischen derübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitneh- Betriebsrats oder für ein länderübergreifendes Verfahren zur Un- mer unerlässlich sind, so hat ein Unternehmen dieser Unterneh- terrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist. mensgruppe diese Daten, soweit es über sie verfügt oder sie sich beschaffen kann, den Organen der internen Arbeitnehmervertre- 34. Daher steht den Arbeitnehmern eines Unternehmens, das zu tung auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Auch die Übermittlung einer Unternehmensgruppe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der von Unterlagen, die zu demselben Zweck unerlässliche Informa- Richtlinie gehört, dieses Recht auf Unterrichtung bereits dann zu, tionen präzisieren und verdeutlichen, kann verlangt werden, so- wenn noch nicht feststeht, ob es innerhalb der Gruppe ein herr- weit diese Übermittlung erforderlich ist, um den betroffenen Ar- schendes Unternehmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie gibt. beitnehmern oder ihren Vertretern den Zugang zu den Informa- tionen zu ermöglichen, anhand deren sie beurteilen können, ob sie 35. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. die Aufnahme von Verhandlungen verlangen können. (... )" 2 der Richtlinie bestätigt, in dem allgemein von den Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, und nicht nur von der zen- tralen Leitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e der Richtlinie oder Besprechung der Entscheidung von den Arbeitnehmervertretern die Rede ist. 36. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1. Das Recht, über wirtschaftliche und soziale Fragen unter- 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Unterneh- richtet und zu ihnen angehört zu werden, gehört zum Kern men, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, auch dann zur der Mitwirkungsrechte einer Arbeitnehmervertretung. Das Auskunftserteilung an die Organe der internen Arbeitnehmer- deutsche Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG/ sieht in ver- vertretung verpflichtet ist, wenn noch nicht feststeht, ob es sich bei der Unternehmensleitung, an die sich die Arbeitnehmer wen- Gesetz vom 15.1.1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 12. 1988, BGBI. I, S. 1, berichtigt S. 902, zuletzt geändert durch Ge-
374 schiedenen Vorschriften entsprechende Pflichten des Arbeit- wendung findet, die hierfür erheblichen Beschäftigtenzahlen gebers vor. So statuiert etwa § 80 Abs. 2 BetrVG eine umfas- von den Unternehmen vorgelegt werden. sende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der 3. Geht es um gemeinschaftsweit operierende Unterneh- gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates; oder § 111 BetrVG mensgruppen, ist für die Anwendbarkeit der Richtlinie über- verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über geplante dies erforderlich, daß eines der Unternehmen der Gruppe die Betriebsänderungen zu unterrichten. Die Richtlinie 94/45 des anderen "beherrscht" (Art. 2 Abs. 1 lit b), wobei auch dieser Rates (EBR-RL/ bezweckt, die Rechte der Arbeitnehmer auf Begriff detailliert definiert ist (Art. 3 RL). Soll die europäische Unterrichtung und Anhörung dort zu stärken, wo Unterneh- Mitwirkung verwirklicht werden, müssen die Arbeitnehmer men oder Unternehmensgruppen gemeinschaftsweit auftreten. oder ihre Vertreter deshalb auch Kenntnis über die Abhängig- In erster Linie sollen Verfahren der Unterrichtung und Anhö- keitsverhältnisse innerhalb der Unternehmens gruppe erhalten. rung zwischen der zentralen Unternehmensleitung und einem üb auch diesbezüglich ein vorbereitender Auskunftsanspruch sog. "Besonderen Verhandlu.ngsgremium" der Arbeitnehmer- zu gewähren ist, ist der Richtlinie ihrem Wortlaut nach nicht seite vereinbart werden. Inhalt einer solchen Vereinbarung eindeutig zu entnehmen. Ähnlich undeutlich ist die deutsche kann die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates sowie Vorschrift über den vorbereitenden Auskunftsanspruch, § 5 dessen Befugnisse und die Modalitäten des Unterichtungs- EBRG. Nach dieser Vorschrift muß die zentrale Unterneh- und Anhörungsverfahrens sein (Art. 6 Abs. 2 lit bund c EBR- mensleitung einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen RL). Die Vereinbarung kann sich auch auf die Einführung ei- Auskünfte erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der nes oder mehrerer Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, anstelle eines Europäischen Betriebsrates beschränken (Art. 6 über die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur Abs.3 EBR-RL). Kommt es überhaupt nicht zu einer Verein- des Unternehmens oder der Unternehmesgruppe. üb auch barung, ist gegebenenfalls auch gegen den Willen des Unter- darüber informiert werden muß, ob das in Deutschland tätige nehmens oder der Unternehmensgruppe ein Europäischer Unternehmen einer Unternehmensgruppe die anderen Unter- Betriebsrat einzusetzen (Art. 7 EBR-RL i.V.m. dem Anhang). nehmen beherrscht, läßt § 5 Abs. 1 EBRG nicht erkennen. Dieser Betriebsrat ist befugt, über die wirtschaftliche Lage Davon hängt aber die Anwendung des Gesetzes ab (§ 2 Abs. 1 sowie über außergewöhnliche Umstände, die für die Arbeit- EBRG). Nur wenn ein Unternehmen der Gruppe in nehmerinteressen von Bedeutung sind, unterrichtet und hier- Deutschland "herrschend" ist, gibt es überdies eine "zentrale zu angehört zu werden (Anhang Ziff. 2 und 3). Im deutschen Leitung", gegen die sich der Auskunftsanspruch in erster Li- Umsetzungs gesetz, dem Europäische-Betriebsräte-Gesetz nie richtet (§ 5 Abs. 1 EBRG). (EBRG),3 finden sich diese Rechte in den §§ 32 und 33. 4. Im Fall bofrose wollte der Betriesbrat eines der deut- 2. Von den Unterrichtungs- und Anhörungsrechten, in de- schen Unternehmen der bofrost':'-Gruppe die europäischen nen das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmervertreter zum Informationsrechte in Anspruch nehmen. Das Unternehmen, Ausdruck kommt, ist der vorbereitende Auskunftsanspruch die bofrost'f ]oseph H Boquoi Deutschland West GmbH & streng zu unterscheiden. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Co. KG, verweigerte sich diesem Anliegen. Im arbeitsgericht- Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen vorliegen, unter de- lichen Verfahren gelangte das vorlegende Landesarbeitsgericht nen nach der Richtlinie bzw. dem nationalen Umsetzungsge- Düsseldorf zu der Ansicht, daß die beherrschende Stellung setz die europäische Arbeitnehmermitwirkung zum Zuge des deutschen Unternehmens von der Arbeitnehmer- kommt. Dies hängt davon ab, ob das Unternehmen oder die vertretung nicht dargelegt war. Der Betriebsrat hätte dafür Unternehmensgruppe in dem Sinne "gemeinschaftsweit" ope- vortragen müssen, daß trotz der zwischen den Unternehmen riert (Art. 1 EBR-RL), wie es die Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 lit der Gruppe getroffenen internationalen Vereinbarung über a und c hinsichtlich der insgesamt und in verschiedenen Mit- die Bildung eines Gleichordnungskonzerns die übrigen Un- gliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer im einzelnen festlegt. ternehmen von dem in Anspruch genommenen deutschen Wollen Arbeitnehmervertreter ihr etwaiges europäisches In- Unternehmen abhängig waren. Für eine solche beherrschende formationsrecht verwirklichen, benötigen sie zuallererst In- Stellung gab es immerhin Anhaltspunkte. Die Konzernunter- formationen darüber, ob ihr Unternehmen ein im Sinne der nehmen hatten nämlich die Leitung des Konzerns einem Len- Richtlinie gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen ist kungsausschuß übertragen. Dessen Beschlüsse zu bestimmten oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens- wichtigen Fragen der gemeinsamen Unternehmenspolitik wa- gruppe angehört. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müssen ren von der Zustimmung eines Gesellschafterbeirates unter deshalb auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie An- dem Vorsitz des Herrn Boquoi abhängig. Aus diesen vom Betriebsrat vorgetragenen Umständen ließ sich aber die be- setz vom 21. 12. 2000, BGBI. I, S. 1983. herrschende Stellung des in Anspruch genommenen Unter- 2 Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europ,äischen nehmens oder aber des Herrn Boquoi "noch nicht" herleiten. Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur UnterrIchtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Für weitere Darlegungen fehlten dem Betriebsrat aber eben Unternehmen und Unternehmensgruppen vom 22.9.1994, ABI. EG die Informationen, um die es in dem Verfahren ging. Nr. L 254/64 geändert durch Richtlinie 97174/EG vom 15.12.1997, ABI. EG 1998 Nr. L 10/22; zur Umsetzung der Richtlinie in den ~it Das Landesarbeitsgericht legte § 5 EBRG, die Vorschrift des gliedstaaten der Europ~ischen Union und des Europäisc~.en Wlrt- schaftsraumes vgl. die Ubersicht von Kolven~ach, E~ropaIsch~ B~ deutschen Rechts über den vorbereitenden Auskunftsan- triebsräte - Umsetzung, Anwendung und VorbddfunktlOn der RichtlI- nie 94/45/EG, NZA 2000, S. 518 ff. 4 Landesarbeitsgericht Düsseldorf (D) 21. 1. 1999, NZA-RR 1999, S. 476 3 Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte- ff.; anderer Meinung noch das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgeric~t Gesetz - EBRG) v. 28. 10.1996. BGBI. I S. 1548, berichtigt S. 2022, Wese! (D) 5. 8. 1998, ArbuR 1999, S. 72 ff. = AiB 1999, S. 165 ff. mit zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 12. 2000, BGBI. I, S. 1983. Anmerkung Schmidt.
375 spruch, dahin aus, daß das Unternehmen auch über die für die Das Landesarbeitsgericht hatte in seiner zweiten Frage ge- Abhängigkeitsfrage entscheidenden Umstände informieren fragt, ob sich ein etwaiger Auskunftsanspruch auch auf dieje- müsse. Das Gericht argumentierte dabei in erster Linie mit nigen Umstände beziehe, bei deren Vorliegen nach Art. 3 Abs. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EBRG. Aus gesellschafts- 2 der Richtlinie die Fähigkeit eines Unternehmens vermutet rechtlichen und steuerrechtlichen Gründen seien Unterneh- wird, einen beherrschenden Einfluß auszuüben. Insoweit mensgruppen vielfach so "verschachtelt", daß diese Strukturen nimmt der Gerichtshof erneut auf das Ziel der Richtlinie be- von Außenstehenden nicht durchschaut werden könnten. Es zug (Rz. 38) und erstreckt den Informationsanspruch konse- lasse sich regelmäßig nicht überprüfen und feststellen, ob das quent auch auf Daten über Struktur und Organisation einer EBRG anzuwenden sei. Es müsse deshalb geradezu Sinn und Unternehmensgruppe (Rz. 39). Es fällt allerdings auf, daß der Zweck des Auskunftsanspruchs sein, den Arbeitnehmerver- Gerichtshof deutlich betont, daß die begehrten Informationen tretungen auch dann Informationen zu geben, wenn die Frage "unerlässlich" sein müssen für die Vorbereitung einer europäi- der Beherrschung noch nicht geklärt sei. Ob diese Auslegung schen Arbeitnehmermitwirkung. Andererseits nimmt der Ge- von der Richtlinie gestattet oder geboten werde, war die erste richtshof vertrauliche Daten nicht von der Informationspflicht Frage, um deren Beantwortung das Landesarbeitsgericht den aus, wie es Generalanwalt Antonio Saggio gefordert hatte (Rz. EuGH ersuchte. Dabei vertrat das Landesarbeitsgericht die 22 der Schlußanträge). Da die Angaben über die gegenseitige Auffassung, daß Art. 11 der Richtlinie seine Deutung des Abhängigkeit von Unternehmen vertraulichen Charakter ha- deutschen Rechts zulasse. Auch diesbezüglich betonte das Ge- ben können, muß man wohl die Vorschriften über die Ge- richt "Sinn und Zweck" der Vorschrift. Andernfalls werde die heimhaltungspflichten der Arbeitnehmer-Vertreter (Art. 8 Installation europäischer Betriebsräte unnötig erschwert oder EBR-RL; § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 EBRG) im Wege der gar verhindert. Dies sei weder mit Art 117 EG-V (alte Fas- Auslegung auch auf derartige Informationen erstrecken. sung) noch mit der Gemeinschaftscharta der sozialen Grund- 6. Zweifelhaft war schließlich, ob sich der Informationsan- rechte (Titel I, Nr. 17 und 18) vereinbar. Die Gemeinschaft- spruch auch auf die Übermittlung von Unterlagen bezieht. scharta der sozialen Grundrechte ist gewissermaßen die mit- Üblicherweise beschränkt sich ein Auskunftsanspruch nicht telbare Rechtsgrundlage der Richtlinie 94/45/EG, die sich auf auf das Recht, eine Information als solche zu erhalten. So hat Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik stützt, in der Betriebsrat nach dem deutschen BetrVG nicht allein den Erwägungsgrund Nr. 4 aber auch Art. 17 der Gemeinschaft- erwähnten Auskunftsanspruch. Vielmehr sind ihm auf Ver- scharta der sozialen Grundrechte ausdrücklich erwähnt. langen auch "die zur Durchführung seiner Aufgaben erfor- Der EuGH hat sich mit knappen Worten der Auslegung des derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen" (§ 80 Abs. 2 S. vorlegenden Gerichts angeschlossen und ebenfalls überzeu- 2 BetrVG). Entsprechende Rechte hat der Europäische Be- gend in erster Linie auf den Gesichtspunkt der praktischen triebsrat nach dem deutschen Umsetzungsgesetz (§§ 32 Abs. Wirksamkeit abgestellt (Rz. 32 ff.). 1, 33 Abs. 1 S. 1 EBRG). Die Rechtsgrundlage des vorberei- Damit hat der Gerichtshof dem vorbereitenden europäi- tenden Auskunftsanspruchs ist auch an diesem Punkt unklar formuliert. Anders als im Gesetzgebungsverfahren zunächst schen Auskunfstanspruch eine Gestalt gegeben, wie sie auch geplant,6 werden Unterlagen, die das Unternehmen vorzule- von Auskunftsansprüchen aus ganz anderem Zusammenhang gen hätte, in § 5 Abs. 1 EBRG nicht erwähnt. Lediglich Abs. 2 bekannt ist. Wird zum Beispiel eine Unterhaltsklage mit einer spricht Unterlagen an. Dort geht es darum, daß der Aus- Auskunftsklage vorbereitet, kann in diesem Stadium der Vor- kunftsanspruch nicht allein gegen die zentrale Leitung, son- bereitung nicht nur die Höhe des letztlich zu zahlenden Un- dern auch gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unterneh- terhalts noch unklar sein, weil diese vom Einkommen und mensleitung geltend gemacht werden kann; "diese ist ver- Vermögen des potentiellen Schuldners abhängt, in das der pflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen Gläubiger keinen Einblick hat. Es kann darüberhinaus aus und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen". In der demselben Grunde unklar sein, ob überhaupt, dem Grunde einschlägigen Vorschrift der Richtlinie, Art. 11, ist von Un- nach, ein Unterhaltsanspruch besteht. Damit ist an sich auch terlagen keine Rede. Das Landesarbeitsgericht war der Mei- die Existenz eines Auskunftsanspruchs in Frage gestellt. Auch nung, die nationale und die europäische Regelung müßten im in einem solchen Fall gewährt die deutsche Rechtsprechung Interesse der "Effektivität des Informationsanspruchs" so selbstverständlich einen Auskunftsanspruch, sofern nur ein ausgelegt werden, daß auch Unterlagen vorzulegen seien. Nur Unterhaltsanspruch nicht aus anderen Gründen von vornher- so werde es dem Betriebsrat ermöglicht, die vorgelegten In- 5 ein ausgeschlossen erscheint. Von vornherein abwegig war formationen zu überprüfen. aber auch im Fall bofrost* die Existenz eines Abhängigkeits- Auch an diesem Punkt ist der EuGH dem Landesarbeitsge- verhältnisses als Voraussetzung der letztlich beanspruchten richt gefolgt und hat das Unternehmen als verpflichtet be- Arbeitnehmerrechte angesichts der vom Betriebsrat vorgetra- trachtet, die Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen, gen Umstände keineswegs. die vorzulegenden Informationen zu präzisieren und zu ver- 5. Klärungsbedürftig war im bofrost':'-Fall nicht allein die deutlichen. Auch hier findet sich freilich die Einschränkung, Frage, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch bestand. Zu klä- daß die Übermittlung "erforderlich" sein muß. ren war ferner der Inhalt eines etwaigen Anspruchs. 7. Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es er- schwert den Versuch, durch schwer durchschaubare Unter- Vgl. BGH (D) 22.9.1982, BGHZ 85, S. 16 (28 f.) zum Auskunftsan- spruch zwischen geschiedenen Ehegatten; vgl. auch BGH (D) 9. 11. 1983, BGHZ 89, S: 24 (27) zu einem Auskunftsanspruch aus dem Blanke, Europäisches-Betriebsräte-Gesetz, EBRG-Kommentar, Ba- Pflichtteilsrecht. den-Baden (D), 1999, § 5, Rn. S.
376 nehmenskonstruktionen die Regeln des europäischen Rechts der Arbeitnehmermitwirkung schon im frühesten Verfahrens- stadiums zu unterlaufen. Die sachlich spannenden Fragen sind allerdings noch offen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmesgruppe die Arbeitnehmer nach Maßgabe der Richtlinie über wirtschaftliche und soziale Fragen unterrich- ten muß, obwohl die Unternehmensgruppe als Gleichord- nungskonzern organisiert ist. Dr. Andreas Hänlein' Privatdozent, Universität München (D); Max-Planck-Institut für aus- ländisches und internationales Sozialrecht, München (D).
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