BESTEUERUNG VON FRANZÖSISCHEN LEIHARBEITERN IN DEUTSCHLAND UND FRANKREICH - TASK FORCE GRENZGÄNGER DER GROßREGION 2.0

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BESTEUERUNG VON FRANZÖSISCHEN LEIHARBEITERN IN DEUTSCHLAND UND FRANKREICH - TASK FORCE GRENZGÄNGER DER GROßREGION 2.0
TASK FORCE GRENZGÄNGER DER GROßREGION 2.0

       Besteuerung von
 französischen Leiharbeitern
     in Deutschland und
          Frankreich

             -Rechtsgutachten-
                  Mai 2019
I. Darstellung der Problematik

Die Großregion verzeichnete im Jahr 2017 rund 232.0001 grenzüberschreitend mobile
Arbeitnehmer (Grenzgänger), die in einem Land wohnen und in einem anderen Land
beschäftigt sind. Über die Hälfte der Grenzgänger kommt aus Lothringen (Frankreich).
Nach Luxemburg ist Deutschland (Saarland und Rheinland-Pfalz) der zweitattraktivste
Arbeitsort von Grenzgängern aus Frankreich.
Auch die Zahl der Leiharbeiter, die im grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt eingesetzt
werden, ist in den letzten Jahren gestiegen. Leih- bzw. Zeitarbeiter sind dabei
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden2. Im Jahr 2016 sind
nach dem Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Großregion 2017/2018 für den
Wirtschafts- und Sozialausschuss der Großregion (WSAGR) 40% dieser Leiharbeiter in
Rheinland-Pfalz beschäftigt, ungefähr 22% in Lothringen und 11% im Saarland3.
Zur Intensivierung der Arbeitnehmermobilität und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
wurden zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, d.h. mit dem
Abkommen soll verhindert werden, dass die aus einer Quelle stammenden Einkünfte
zweimal der Besteuerung unterworfen werden. Zwischen Deutschland und Frankreich
besteht      zur     Vermeidung           der     Doppelbesteuerung    von     Steuerpflichtigen      das
Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. März 2017 ein Schreiben4 zur
Durchführung         des     Grenzgängerfiskalausgleiches      nach    Artikel   13a    DBA-Frankreich
veröffentlicht. Darin wurde das Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger aus Frankreich
von der deutschen Lohnsteuer geändert und präzisiert. Zum einen hat das BMF festgelegt,
dass das bisher angewandte formlose Erstattungsverfahren für eine Rückforderung der

1 Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Großregion 2017/2018, Beschäftigung und Arbeitsmarkt,
grenzüberschreitender Arbeitsmarkt S. 59, online abrufbar unter https://www.iba-
oie.eu/fileadmin/user_upload/Berichte/WSAGR-Berichte/WSAGR_17-18_web.pdf (zuletzt abgerufen am
22.05.2019).
2 § 1 Abs. 1 AÜG.
3 Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Großregion 2017/2018, Beschäftigung und Arbeitsmarkt,

grenzüberschreitender Arbeitsmarkt S. 50, online abrufbar unter https://www.iba-
oie.eu/fileadmin/user_upload/Berichte/WSAGR-Berichte/WSAGR_17-18_web.pdf (zuletzt abgerufen am
22.05.2019).
4 BMF-Schreiben vom 30.03.2017, IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001:001 online abrufbar unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuer
recht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2017-03-30-durchfuehrung-des-
grenzgaengerfiskalausgleichs-Artikel-13-a-DBA-Frankreich.html (zuletzt abgerufen am 01.02.2019).

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                 TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   2
einbehaltenen deutschen Lohnsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr
zulässig ist. Stattdessen muss ein Grenzgänger aus Frankreich, der als Leiharbeiter in
Deutschland beschäftigt ist, nun eine schriftliche Einkommenssteuererklärung abgeben.
Zum anderen hat das BMF die Voraussetzungen für die Beantragung der Freistellung von
der deutschen Einkommenssteuer für Grenzgänger aus Frankreich, die als Leiharbeiter in
Deutschland beschäftigt sind, näher bestimmt und festgelegt, dass diese grundsätzlich
nicht von der deutschen Lohnsteuer befreit werden.
Darüber hinaus ist in Frankreich seit dem 01. Januar 2019 eine neue Steuerreform in Kraft
getreten. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, insbesondere Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit, wird nicht mehr länger im nächsten Jahr für die Einkünfte
aus dem vorangegangenen Kalenderjahr erhoben, sondern monatlich direkt an der
Quelle einbehalten. Das bedeutet, dass französische Arbeitgeber zur monatlichen
Einbehaltung         und     Abführung         einer       französischen   Lohnsteuer      verpflichtet      sind.
Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und in Frankreich wohnen, müssen stattdessen
monatlich eine Steuervorauszahlung (prélèvement à la source sous forme d'acompte)
durch Bankeinzug an die französische Steuerverwaltung leisten5.
In der Praxis führt dies dazu, dass französische Leiharbeiter6, die insbesondere von
Verleihfirmen mit Sitz in Deutschland in der deutschen Grenzregion eingesetzt werden,
derzeit sowohl in Deutschland als auch in Frankreich besteuert werden und monatlich eine
erhebliche finanzielle Belastung erleiden.
Die Task Force Grenzgänger der Großregion 2.0 (TFG 2.0) stellt sich daher einerseits die
Frage, ob derzeit tatsächlich eine „Doppelbesteuerung“ dieser Leiharbeiter erfolgt und
andererseits, welche Folgen sich aus der Änderung des Verwaltungsverfahrens durch das
BMF für den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt bzw. die Grenzgänger ergeben.
Anschließend stellt die TFG 2.0 mögliche Lösungsansätze dar.

5 Siehe die FAQ des Portals „Le portail de l’Économie, des Finances, de l’Action et des comptes publics online
abrufbar unter: https://www.economie.gouv.fr/prelevement-a-la-source/faq-contribuable (zuletzt abgerufen
am 05.02.2019).
6 Der Begriff „französisch“ ist so zu verstehen, dass es sich um Personen handelt, die ihren Wohnsitz in Frankreich

haben, unabhängig von der Frage, ob diese die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                       TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0     3
II. Rechtliche Bewertung

1. Vorliegen einer Doppelbesteuerung?

Steuerpflichtige, die innerhalb verschiedener Staatsgrenzen tätig sind, unterliegen in der
Regel mehreren Steuerhoheiten. Die Doppelbesteuerung beruht darauf, dass diese
Personen entweder in zwei Staaten gleichzeitig ansässig sind, oder Einkunftsquellen
besitzen, die aus anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat herrühren. In beiden Fällen kann
jeder betroffene Staat sein eigenes Recht der Besteuerung für sich beanspruchen und
gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen. Eine Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn vergleichbare Steuern in mehreren Staaten von demselben Steuerpflichtigen für
denselben Steuergegenstand und für denselben Zeitraum erhoben werden7.

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Steuerpflichtigen das Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der
Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 20158 (DBA-Frankreich). Grundsätzlich
werden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nur im Tätigkeitsstaat besteuert9. Bei
Leiharbeitern, die in einem Vertragsstaat wohnen und in einem anderen Vertragsstaat von
ihrem Verleiher eingesetzt werden, wird jedoch die Besteuerungshoheit nach Art. 13 Abs. 6
DBA-Frankreich beiden Vertragsstaaten, also sowohl dem Tätigkeits- als auch dem
Wohnsitzstaat, zugewiesen. Eine Doppelbesteuerung wird aber prinzipiell dadurch
vermieden, dass die einbehaltene deutsche Lohnsteuer auf die französische Lohnsteuer
nach Art. 20 Abs. 2 lit. a) aa) DBA-Frankreich angerechnet wird (Anrechnungsmethode).
Die Anrechnungsmethode sieht dabei vor, dass die zu versteuernden ausländischen
Einkünfte bei der Bemessungsgrundlage der inländischen Steuer berücksichtigt werden10.
Eine Doppelbesteuerung der Leiharbeiter nach der oben genannten klassischen Definition
ist daher zu verneinen.

Unterdessen hat Frankreich seit dem 01. Januar 2019 die Quellensteuer eingeführt. Die
Erhebung der Quellensteuer erfolgt dabei auf zwei Arten: Bei Einkommen aus Frankreich

7 Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 47. Edition 2019, Buchstabe D Doppelbesteuerung Rn. 1.
8 BGBl 2015 Teil II Nr. 31.
9 Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich.
10 Siehe Ackermann/Beck in: JUS 2015, 793, (796), Achim Fey in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon

2019, OECD-Musterabkommen Rn. 6. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Anrechnungsmethode nach §
34c EStG.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                 TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   4
muss der Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich die Einkommenssteuer durch direkten Abzug
vom Arbeitslohn erheben11. Bei Einkommen aus dem Ausland hat der Arbeitnehmer an
das französische Finanzamt eine monatliche Vorauszahlung12 zu leisten, die ihm durch
Bankeinzug von diesem abgebucht wird13. Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

a) Einsatz von französischen Leiharbeitern in Deutschland durch Verleihfirmen mit Sitz in
Frankreich

Wie in Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich festgelegt ist, steht die Besteuerungshoheit sowohl
Deutschland als Tätigkeitsstaat als auch Frankreich als Wohnsitzstaat zu. Nach § 38 Abs. 1
Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) hat der ausländische Verleiher die Pflicht zum
deutschen          Lohnsteuerabzug.             Der        ausländische    Verleiher       hat      bei       der
Arbeitnehmerüberlassung den Lohnsteuerabzug daher wie ein inländischer Arbeitgeber
durchzuführen14 und demnach eine deutsche Lohnsteuer abzuführen. Bisher hat daher die
französische Verleihfirma die deutsche Lohnsteuer abgeführt. Der Arbeitnehmer hat
sodann im nächsten Jahr seine Einkommenssteuererklärung in Frankreich für das
vorangegangene Jahr abgegeben, bei der die bereits gezahlte deutsche Lohnsteuer bei
der Berechnung der noch zu entrichtenden französischen Lohnsteuer berücksichtigt
wurde. Durch Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich hat die französische
Verleihfirma nun auch eine französische Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn abzuführen.
Dadurch ergibt sich, dass französische Leiharbeiter, die in Deutschland von einer
Verleihfirma mit Sitz in Frankreich eingesetzt werden, seit dem 01. Januar 2019 zwar keine
Doppelbesteuerung nach der klassischen Definition erleiden, da eine solche durch eine
spätere Anrechnung gerade vermieden wird. Französische Leiharbeiter sind jedoch derzeit
einer monatlichen doppelten finanziellen Belastung ausgesetzt.

Die Direktion für öffentliche Finanzen des Département Moselle in Metz (Direction
Départementale des Finances publiques de                           la   Moselle, DGFIP) hat in einem
Rundschreiben vom März 2019 daher die Leiharbeitsfirmen mit Sitz in Frankreich für das
Jahr 2019 angewiesen, einen direkten Abzug der französischen Quellensteuer für
Leiharbeiter, die von einer französischen Verleihfirma mit Sitz in Frankreich angestellt sind

11 Art. 204 A Abs. 2 Nr. 1 Code générale des impôts.
12 Art. 204 A Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 204 C Code générale des impôts.
13 Dossier de Presse prélèvement à la source fiches pratiques pour 2019, Fiche pratique n° 17, S. 31 online

abrufbar unter: https://www.impots.gouv.fr/portail/files/media/3_Documentation/PAS/dp-
_pas_les_fiches_pratiques_pour_2019_v11.pdf (zuletzt abgerufen am 02.04.2019).
14 Thürmer in: Blümich, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, 145. EL Dezember 2018, Rn. 80 - 83.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                      TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0      5
und in der deutschen Grenzzone tätig sind, unverzüglich zu unterlassen und die bereits für
Januar bis März 2019 einbehaltene französische Quellensteuer zurückzuerstatten.
Stattdessen soll die in Frankreich zu zahlende Lohnsteuer erst 2020 im Ganzen unter
Anrechnung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer entrichtet werden. Diese
vorübergehende Lösung der Doppelbelastung betrifft aber nicht Leiharbeiter mit Wohnsitz
in Frankreich, die bei einer Verleihfirma mit Sitz in Deutschland in der deutschen Grenzzone
eingesetzt werden. Diese Personengruppe muss gesondert betrachtet werden.

b) Einsatz von französischen Leiharbeitern in Deutschland durch Verleihfirmen mit Sitz in
Deutschland

Auch hier steht nach Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich sowohl Deutschland als auch
Frankreich die Besteuerungshoheit zu. Durch Einführung der Quellenbesteuerung in
Frankreich        muss    diese     Personengruppe         eine    monatliche   Vorauszahlung     an     die
französische Finanzverwaltung leisten15. Diese Vorauszahlung berücksichtigt derzeit
allerdings nicht monatlich die bereits in Deutschland direkt vom Arbeitslohn abgezogene
deutsche Lohnsteuer. Folglich besteht auch hier zwar keine Doppelbesteuerung, weil diese
durch eine spätere Anrechnung vermieden wird. Jedoch handelt es sich auch hier um
eine monatliche doppelte finanzielle Belastung. Diese finanzielle Doppelbelastung wird
auch nicht durch das Rundschreiben vom März 2019 der Generaldirektion für öffentliche
Finanzen des Département Moselle ausgeräumt, da dieses nur das Problem des direkten
Abzugs der Quellenbesteuerung durch Firmen mit Sitz in Frankreich löst. Die Direktion für
öffentliche Finanzen des Département Moselle hat daher für diesen Fall festgelegt, dass
Leiharbeiter, die in Frankreich wohnen und bei einer Verleihfirma mit Sitz in Deutschland
angestellt sind, vorerst einen Antrag auf Aussetzung der Vorauszahlung stellen können.
Hierfür muss der Leiharbeiter jedoch selbst aktiv werden und sich mit einem
entsprechenden Antrag an sein jeweils zuständiges französisches Finanzamt wenden oder
eine entsprechende Einstellung online auf der Homepage www.impot.gouv.fr in seinem
dortigen persönlichen Konto vornehmen. Die seit Januar 2019 bereits gezahlten
Vorauszahlungen, kann der Leiharbeiter entsprechend zurückfordern.

15   Art. 204 A Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 204 C Code généneral des impôts.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                    TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   6
Zwischenfazit:

Bei französischen Leiharbeitern, die in Deutschland durch Verleihfirmen mit Sitz in
Frankreich eingesetzt werden, wird die finanzielle Doppelbelastung vorläufig durch den
Verzicht Frankreichs auf die Erhebung der Quellenbesteuerung im Jahr 2019 vermieden.

Bei französischen Leiharbeitern, die in Deutschland durch Verleihfirmen mit Sitz in
Deutschland eingesetzt werden, wird die finanzielle Doppelbelastung von Frankreich
vorläufig durch das Aussetzen der Vorauszahlung auf Antrag behoben.

Hierbei handelt es sich allerdings nur um vorübergehende Lösungen. Es ist daher fraglich,
wie eine dauerhafte Lösung des Problems aussehen kann.

2. Besonderheit bei Grenzgängern: Möglichkeit einer Freistellung von der Lohnsteuer in
     Deutschland?

In beiden oben genannten Fällen besteht allerdings die Gemeinsamkeit, dass es sich bei
den Leiharbeitern um Grenzgänger handeln könnte. Das DBA-Frankreich sieht in seinem
Art. 13 Abs. 5 für Grenzgänger vor, dass diese unter gewissen Voraussetzungen nur im
Wohnsitzstaat besteuert werden. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung und geht als lex
specialis der Regelung über die Leiharbeiter nach Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich vor16.

Sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich gegeben, besteht dann für
Grenzgänger die Möglichkeit, eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer zu
beantragen, sodass die oben beschriebene finanzielle Doppelbelastung auf diese Weise
vermieden werden könnte.

Grenzgänger sind Personen, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen, die im
Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates
wohnen und dorthin in der Regel jeden Tag zurückkehren17. Das Grenzgebiet, in welcher
die Arbeitsstätte des Grenzgängers aus Frankreich18 liegen muss, besteht aus allen
Gemeinden die in einem 30 km–Streifen entlang der Grenze liegen19. Der Status des
Grenzgängers geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr

16 Kramer in: Debatin/Wassermeyer Beck‘sche Steuerkommentare Art. 13 Abs. 6 Rn. 71.
17 Art. 13 Abs. 5 lit. a) DBA-Frankreich.
18 Art. 13 Abs. 5 lit. c) DBA-Frankreich.
19 Kramer in: Debatin/Wassermeyer, Beck’sche Steuerkommentare, Art. 13 Abs. 5 Rn. 61.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                  TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   7
innerhalb der Grenzzone beschäftigt und bis zu maximal 45 Tage nicht zu seinem Wohnsitz
zurückgekehrt ist oder außerhalb der vorgeschriebenen Zone tätig wurde20.

Auch Leiharbeiter können abweichend vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich
von dieser Ausnahmeregelung profitieren und nur im Wohnsitzstaat besteuert werden,
wenn sie die Grenzgängereigenschaft erfüllen und insbesondere in der vorgeschriebenen
Grenzzone von ihrem Verleiher eingesetzt werden oder nicht mehr als 45 Tage außerhalb
der Grenzzone tätig sind. Wird also ein im Grenzgebiet Frankreichs wohnender
Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher zur Arbeit im deutschen Grenzgebiet
eingesetzt, hat nur Frankreich als Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht.

Um unter diese Ausnahme zu fallen, müssen die Leiharbeiter aus Frankreich wie auch die
Grenzgänger, die keine Leiharbeiter sind, beim deutschen Finanzamt einen Antrag auf
Freistellung von der deutschen Lohnsteuer stellen. Der Leiharbeiter kann nach dem BMF-
Schreiben       allerdings      nur     unter      folgenden   Voraussetzungen          für   1    Jahr21    vom
Lohnsteuerabzug freigestellt werden22:

      Antragstellung nach Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“
         mit den dort genannten Angaben,

      der Leiharbeiter war im Vorjahr ausschließlich für denselben Arbeitgeber (Verleiher)
         tätig und beabsichtigt, auch im laufenden Kalenderjahr ausschließlich für diesen
         tätig zu sein,

      der         Leiharbeiter         erfüllte       im   Vorjahr       die      Voraussetzungen           der
         Grenzgängereigenschaft und der Arbeitgeber (Verleiher) beabsichtigt, den
         Leiharbeiter im laufenden Kalenderjahr ausschließlich in der Grenzzone weiter zu
         beschäftigen und

      der Arbeitgeber (Verleiher) verpflichtete sich, dem Betriebsstättenfinanzamt
         anzuzeigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder der Leiharbeiter die
         Grenzgängervoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Wechselt der Grenzgänger aus Frankreich, der als Leiharbeiter in Deutschland eingesetzt
wird, seinen Arbeitgeber (Verleiher), muss ein erneuter Antrag auf Freistellung vom
deutschen Lohnsteuerabzug gestellt werden.

20 Kramer in: Debatin/Wassermeyer, Beck’sche Steuerkommentare, Art. 13 Abs. 5 Rn. 59.
21 Grenzgänger aus Frankreich, die nicht Leiharbeiter sind, werden grundsätzlich für 3 Jahre freigestellt.
22 BMF-Schreiben vom 30.03.2017 S. 3 - 4.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                        TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   8
Das BMF ist allerdings der Ansicht, dass Leiharbeiter aus Frankreich nicht grundsätzlich
freigestellt werden können, da die Leiharbeit durch einen häufigen und im Voraus nicht zu
bestimmenden Wechsel des Einsatzortes auch außerhalb der Grenzzone gekennzeichnet
ist, sodass Leiharbeiter daher nicht die Grenzgängereigenschaft erfüllen und nicht von der
Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich profitieren können23. Zwar können
französische Leiharbeiter nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr.4 lit. b) EStG
durch Einreichen einer Steuererklärung eine Erstattung der deutschen Lohnsteuer
erreichen. Diese Steuererklärung kann allerdings nur im Folgejahr für das vorangegangene
Jahr eingereicht werden, sodass die Leiharbeiter im laufenden Kalenderjahr dennoch eine
monatliche finanzielle doppelte Belastung erleiden. Zusätzlich ist der Vordruck für die
Einkommenssteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen nur in der deutschen
Sprache vorhanden und damit für französische Leiharbeiter in der Regel nur schwer
auszufüllen. Zudem gibt es auch keine Ausfüllanleitung in französischer Sprache. Im
Vergleich dazu ist der Vordruck zum Antrag auf Freistellung von der deutschen Lohnsteuer
(Formular N 5011 A) zweisprachig vorhanden.

Des Weiteren ist die vom BMF geforderte Voraussetzung für eine Freistellung, dass
Leiharbeiter ununterbrochen 12 Monate im Vorjahr ausschließlich für denselben
Arbeitgeber (Verleiher) tätig gewesen sein müssen und auch im laufenden Kalenderjahr
ausschließlich für diesen tätig sein müssen, in der Praxis nicht erfüllbar. Leiharbeiter werden
nämlich vom Verleiher teilweise unter 12 Monaten beschäftigt, unter anderem wohl auch,
um nicht nach 9 Monaten den nach § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG geforderten Equal Pay Grundsatz
(Gleichstellungsgrundsatz)             einhalten       zu   müssen.    Die   vom      BMF     aufgestellten
Voraussetzungen für die Freistellung können in der Praxis daher in der Regel gar nicht
erreicht werden.

Die TFG 2.0 stellt sich deshalb die Frage, ob damit nicht eine Benachteiligung der in
Frankreich        wohnhaften        Leiharbeiter       erfolgt,   insbesondere   im    Hinblick   auf     die
Voraussetzungen für eine Freistellung gegenüber anderen französischen Grenzgängern,
die nicht als Leiharbeiter sondern als „normale“ Arbeitnehmer tätig werden.

23   BMF-Schreiben vom 30.03.2017 S. 3 - 4.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                     TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   9
3. Benachteiligung gegenüber französischen Grenzgängern, die keine Leiharbeiter sind?

Fraglich      ist,   ob     die     Verfahrensweise        des   BMF     einen     Verstoß      gegen      die
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV darstellt. Da die Verfahrensweise des BMF
nicht an eine Staatsangehörigkeit in irgendeiner Art anknüpft, liegt hier weder eine
unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung vor. Aus Art. 45 Abs. 2 AEUV folgt über
das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung hinaus ein unabhängig von
der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers geltendes Beschränkungsverbot24. Es erfasst
vom Ansatz jede nationale Regelung, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung dieser durch den AEUV-
Vertrag garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen Unionsbürger zu behindern
oder weniger attraktiv zu machen25. Vorliegend führt die Verfahrensweise des BMF
hinsichtlich der Anforderungen an den Freistellungsantrag dazu, dass sich für in Frankreich
wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland eingesetzt werden, die Tätigkeit in
Deutschland aus finanziellen Gesichtspunkten als doppelt belastend darstellt und damit
weniger attraktiv ist. Leiharbeiter aus Frankreich, die in Deutschland tätig sind, nehmen
daher von einer Arbeitsaufnahme jenseits der Grenze Abstand und machen somit weniger
von ihrem Recht aus Art. 45 AEUV Gebrauch. Eine Beschränkung liegt demnach vor.
Fraglich ist weiterhin, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist. Eine Beschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit durch innerstaatliche Rechtsvorschriften kann aus denselben
Gründen gerechtfertigt werden, wie ein Verstoß gegen das Verbot mittelbarer
Ungleichbehandlungen26.                Innerstaatliche      Rechtsvorschriften,       welche          derartige
Regelungen enthalten, können gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, einen
berechtigten Zweck zum Schutz zwingender Gründe des Allgemeininteresses zu verfolgen
und in ihren Wirkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes
erforderlich ist27. Das BMF führt als Rechtfertigung an, dass Leiharbeiter aus Frankreich
grundsätzlich nicht freigestellt werden können, da die Leiharbeit durch einen häufigen
und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes - auch außerhalb der
Grenzzone - gekennzeichnet ist. Diese Rechtfertigung dient allerdings nicht den
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH

24 Franzen in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 45 AEUV Rn. 86; EuGH Rs. C-415/93 (Bosman).
25 Brechmann in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Auflage 2016, Art. 45 AEUV Rn. 50.
26 Franzen in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 45 AEUV Rn. 87.
27 Franzen in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 45 AEUV Rn. 84.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                     TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0    10
müssen die Mitgliedsstaaten auch im Bereich der direkten Steuern28 ihre Befugnisse unter
Wahrung des Unionsrechts und somit auch der Grundfreiheiten ausüben29. Die Eröffnung
des Schutzbereiches der Grundfreiheiten führt aber zugleich zur Anwendbarkeit der
Unionsgrundrechte30.           Die      Unionsgrundrechte     sind    als    Schranken-Schranke          der
Grundfreiheiten zu behandeln, sodass die im Unionsrecht vorgesehene Rechtfertigung im
Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen
sind31. Demnach ist hier fraglich, ob in der Verfahrensweise des BMF nicht ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 20 EU-Grundrechtscharta (GRCh)
vorliegt.
Dieser verbietet nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass vergleichbare
Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt
werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist32. Es muss
zunächst die Ungleichbehandlung zweier Gruppen festgestellt werden. In einem zweiten
Schritt muss geprüft werden, ob sich die beiden Gruppen überhaupt in einer
vergleichbaren Situation befinden. Ist dies der Fall, muss drittens gefragt werden, ob ein
Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung existiert.

a) Vergleichbare Personengruppen oder Sachverhalte

Den angesprochenen Personen ist allen gemeinsam, dass sie in Frankreich wohnen, in
Deutschland tätig und dort beschränkt einkommenssteuerpflichtig33 sind (gemeinsamer
Oberbegriff).
Das BMF geht davon aus, dass Leiharbeiter die in Frankreich wohnen und in Deutschland
tätig sind, durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des
Einsatzortes - auch außerhalb der Grenzzone - gekennzeichnet sind. Auch andere
Beschäftigte, die zwar keine Leiharbeiter sind, die aber in Frankreich wohnen und in
Deutschland          als     Außendienstmitarbeiter         eingesetzt      werden,       sind     dadurch
gekennzeichnet, dass sie ebenfalls häufig außerhalb der Grenzzone eingesetzt werden.

28 Hierbei handelt es sich um die nicht harmonisierten direkten Steuern insb. den Ertragssteuerrecht, welches
nicht sekundärrechtlich geregelt ist; Siehe hierzu: Kokott/Dobratz, der unionsechtliche allgemeine
Gleichheitssatz im europäischen Steuerrecht, in: Schön-Heber, Grundfragen des europäischen Steuerrechts, S.
25 ff.
29 Elicker in: DStZ 2011, 162 (165).
30 EuGH Rs. C-390/12 (Pfleger) Rn. 35, 36.
31 Elicker in: DStZ 2011, 162 ff.; Lehner in: IStR 2016, 265 ff.
32 EuGH Rs. C-50/12 (Kendrion/Kommission) Rn. 62; Graser/Reiter in: Schwarze, EU-Kommentar, Auflage 2019,

Art. 20 GRC Rn. 3.
33 § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 1 EStG.

Besteuerung von französischen Leiharbeitern in DE und FR                    TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0   11
Da beide Personengruppen sowohl innerhalb als auch gelegentlich außerhalb der
Grenzzone beschäftigt werden, sind sie damit vergleichbar.
b) Ungleichbehandlung

Mit der neuen Verfahrensweise für in Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in
Deutschland tätig sind, geht das BMF grundsätzlich davon aus, dass diese wegen des
häufigen Wechsels des Einsatzortes auch außerhalb der Grenzzone nicht die Eigenschaft
als Grenzgänger und damit nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung von der
deutschen Lohnsteuer mit Beginn der Beschäftigung erfüllen.

Im Gegensatz dazu wird Arbeitnehmern, die in Frankreich wohnen und in Deutschland im
Außendienst tätig sind und dort auch Aufträge außerhalb der Grenzzone erledigen, die
Eigenschaft als Grenzgänger zuerkannt und damit werden sie problemlos und ohne
zusätzliche Anforderungen von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Gleichwohl ist auch
bei den Außendienstmitarbeitern in aller Regel nicht im Vorhinein absehbar, ob diese im
ausreichenden Maße innerhalb der Grenzzone beschäftigt werden und daher die
Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft und damit eine Freistellung erfüllen.
Folglich werden hier die vergleichbare Personengruppen vom gleichen Hoheitsträger,
dem BMF, ungleich behandelt.

c) Rechtfertigungsgrund

Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung setzt voraus, dass diese auf objektiven
Gründen beruht34. Es muss also ein sachlicher, im Zusammenhang mit dem Gegenstand
der Maßnahme stehender Grund für die voneinander abweichende Behandlung
vorliegen, die die Leiharbeiter einerseits und die Außendienstmitarbeiter andererseits
erfahren.

Vorliegend trägt das BMF in seinem Schreiben keine ausreichenden Gründe vor, und es
sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung von in Frankreich
wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland tätig sind, rechtfertigen würde. Grundsätzlich
davon auszugehen, dass Leiharbeiter aufgrund des häufigen Wechsel des Einsatzortes
auch außerhalb der Grenzzone nicht als Grenzgänger gelten und daher auch nicht von
der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden können, ist eine Benachteiligung gegenüber
Außendienstmitarbeitern, die ebenfalls außerhalb der Grenzzone tätig sind.

34   Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar 3. Aufl. 2016, Art. 20 Rn. 13-14.

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Mangels Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist folglich ein Verstoß gegen Art. 20
GRCh        zu    bejahen,      mithin     verstößt        die   Verfahrensweise   des   BMF    gegen      die
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV.

III. Lösungsvorschlag

Die TFG 2.0 ist der Ansicht, dass in Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland
eingesetzt werden, genauso behandelt werden müssen wie in Frankreich wohnhafte
Grenzgänger, die in Deutschland als Außendienstmitarbeiter tätig sind. Um eine
Gleichbehandlung nach Art. 20 GRCh zu erreichen, müssen Leiharbeiter daher von der
deutschen Lohnsteuer nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich auf Antrag freigestellt werden.
Eine Kontrolle über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5
DBA-Frankreich wird zum einen durch die Vorlage des Formulars N 5011A (Grenzgänger
die Leiharbeiter sind) und zum anderen durch die zahlreichen Arbeitgeberpflichten35
ausreichend gesichert. Nach Art. 2 Abs. 7 des deutschen Zustimmungsgesetzes zum
Zusatzabkommen vom 31 März 2015 zum DBA-Frankreich sind Arbeitgeber, dessen
Arbeitnehmer vom Lohnsteuerabzug befreit sind, verpflichtet, eine Aufstellung über die
Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im Bescheinigungszeitraum zu führen und als Beleg zum
Lohnkonto zu nehmen (Anlage 1). Darüber hinaus darf der Arbeitgeber vom
Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die
Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind
und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Entfällt im Laufe eines Kalenderjahres für den
Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die
vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhobene
Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Insoweit wäre begrüßenswert, vermehrt die
Arbeitgeber zur Kontrolle der Einhaltung ihrer bestehenden gesetzlichen Pflichten in
Anspruch zu nehmen, und die Belastung nicht einseitig nur auf die ohnehin bereits prekär
beschäftigten Leiharbeiter abzuwälzen.

Werden Leiharbeiter von der deutschen Lohnsteuer freigestellt, wird eine monatliche
doppelte Belastung im Fall des Sitzes der Verleihfirma in Frankreich als auch im Fall des
Sitzes der Verleihfirma in Deutschland dauerhaft gelöst.

35   BMF-Schreiben vom 30.03.2017 S. 5 – 6.

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Für Leiharbeiter, die bereits in Deutschland eine deutsche Lohnsteuer entrichtet haben
und diese durch Abgabe einer Einkommenssteuererklärung in Deutschland zurückfordern,
sollte der dafür vorgesehene Vordruck, ähnlich dem Formular N 5011 A, auch in
französischer Sprache mit einer jeweiligen Ausfüllanleitung vorliegen. Hierdurch können die
vorhandenen Sprachbarrieren, die beim Ausfüllen des jetzigen Vordrucks entstehen,
überwunden werden.

IV. Fazit

     Die vom BMF geänderte Verfahrensweise zur Freistellung von der deutschen
         Lohnsteuer für in Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland eingesetzt
         werden, stellt eine unberechtigte Ungleichbehandlung gegenüber in Frankreich
         wohnhaften und in Deutschland tätigen Außendienstmitarbeitern und damit einen
         Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV dar.
     In Frankreich wohnhafte Leiharbeiter, die in Deutschland tätig sind, müssen
         grundsätzlich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden, um die jetzige
         finanzielle      Doppelbelastung,             insbesondere   durch   die    Einführung       der
         Quellenbesteuerung seit dem 01. Januar 2019 in Frankreich dauerhaft zu
         vermeiden.
     Die Vorlage des Formulars N 5011 A (Grenzgänger die Leiharbeiter sind) und die
         Vorlage der Aufstellung über die deutschen Tätigkeitsorte des französischen
         Grenzgängers (Anlage 1) reichen aus, um die Grenzgängereigenschaft des, in
         Frankreich wohnhaften Leiharbeiters nachzuweisen.
     Für Leiharbeiter, die bereits in Deutschland eine deutsche Lohnsteuer entrichtet
         haben, sollte der Vordruck zur Einkommenssteuererklärung mit einer jeweiligen
         Ausfüllanleitung auch in französischer Sprache vorhanden sein.

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                                             Stand: Mai 2019
                               Autoren: Viviane Kerger & Nora Benyoucef

                                   Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie
                                          und Verkehr des Saarlandes
                                          Task Force Grenzgänger 2.0
                                          Franz-Josef-Röder-Straße 17
                                              66119 Saarbrücken
                               taskforce.grenzgaenger@wirtschaft.saarland.de
                                           www.tf-grenzgaenger.eu

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