Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach 343 SGB V
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Elektronische Patientenakte (ePA) 1 Über die ePA 4 1.1 Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)? 4 1.2 Wer bietet die ePA an und betreibt sie? 5 1.3 Ist die ePA verpflichtend? 5 1.4 Gibt es Nachteile bei der Gesundheitsversorgung, wenn ich die ePA nicht nutzen will? 5 2 Einrichtung, Freischaltung und Nutzung 6 2.1 Was muss ich bei der Nutzung der App beachten? 6 2.2 Wie kann die ePA genutzt werden? 7 2.3 Für welche Betriebssysteme ist die ePA-App konzipiert worden? 7 2.4 Ich habe noch keine Zugangsdaten. Wie wird ein Benutzerkonto für die App angelegt? 7 2.5 Welche Möglichkeiten liegen vor, um die App freizuschalten? 8 2.6 Ich bin unter 15 Jahre alt/ Identifizierung von Kindern für die ePA. 8 2.7 Welche Maßnahmen muss ich bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch der eGK oder der Zugangsdaten für die ePA-Anwendung treffen? 8 2.8 Wie erfolgt die Anmeldung in der ePA? 9 2.9 Wie greife ich auf meine ePA zu? 9 2.10 Wie wird die ePA eingerichtet? 10 2.11 Passwort vergessen: Ich benötige ein neues Passwort. 10 2.12 Ich habe ein neues Endgerät/ Verbindung eines neuen Gerätes mit bestehendem Benutzerkonto. 10 2.13 Was benötige ich zum Zugriff auf meine Daten? 11 2.14 Wie kann die ePA ohne mobiles Endgerät genutzt werden? 11 2.15 Was kann ich in meiner elektronischen Patientenakte speichern? 12 2.16 Wie kann ich Dokumente in die ePA hochladen? 12 2.17 Was können Leistungserbringer in der ePA speichern? 13 2
2.18 Wer muss Daten in die ePA einstellen, wenn ich es wünsche? 13 2.19 Wie können Sie eine sichere Nutzung der ePA-App garantieren? 14 3 Berechtigungen 14 3.1 Wer hat wie Zugriff auf meine ePA? 14 3.2 Wie berechtige ich einen an der Behandlung beteiligten Leistungserbringer? 15 3.3 Welche Leistungserbringer können berechtigt werden? 15 3.4 Welcher Leistungserbringer darf auf welche Daten in der ePA zugreifen? 15 3.5 Bei welchen Leistungserbringern gibt es Besonderheiten bezüglich der Zugriffsrechte? 17 3.6 Wie sieht die Zugriffsberechtigung in der ePA-App der BKK Linde aus? 17 3.7 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen als ePA-App-User? 17 3.9 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen als Offline-User? 17 4 Datenverarbeitung/ Datenschutz 18 4.1 Wie sicher ist die elektronische Patientenakte? 18 4.2 Was bietet das Protokoll der ePA? 18 4.3 Wie behalte ich den Überblick darüber, wer etwas an meiner Akte geändert hat? 19 4.3.1 Das Verwaltungsprotokoll 19 4.3.2 Das Zugriffsprotokoll 19 4.4 Welche Rechte haben Sie gegenüber der BKK Linde hinsichtlich der Datenverarbeitungsvorgänge der ePA? 20 4.5 Welche Daten tauscht die Krankenkasse mit dem Betreiber der ePA aus? 20 4.6 Welche rechtlichen Vorgaben für Leistungserbringer gibt es? 21 4.7 Wie kann ich dem Leistungserbringer die Einwilligung der Datenverarbeitung entziehen? 21 5 Löschung 22 5.1 Kann ich Dokumente in der ePA oder die ganze Akte löschen? 22 5.2 Was muss ich tun, wenn ich die ePA nicht mehr will? 22 5.3 Welche Inhalte sind von einer Löschung betroffen? 23 6 Krankenkassenwechsel 23 6.1 Krankenkassenwechsel und Datenmitnahme 23 6.2 Was passiert mit den Daten in der ePA bei einem Krankenkassenwechsel? 24 7 Short & Simple: wichtige Facts für die Nutzung der ePA 24 3
1 Über die ePA 1.1 Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)? Bei der ePA (elektronische Patientenakte) handelt es sich um eine App für das Smartphone. Ob Sie sie nutzen möchten oder nicht, ist allein Ihre freiwillige Entscheidung. Bereitgestellt wird die ePA-App von den Krankenkassen und diese ermöglichen Ihnen so den Zugang. Mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) können Sie und die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer (auf Ihren Wunsch) persönliche Gesundheits- und Krankheitsdaten sicher digital hochladen, speichern, verarbeiten, lesen, teilen und selbstverständlich auch löschen. Zu den Leistungserbringern zählen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Wenn Sie die von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellte ePA-Anwendung nutzen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre in die ePA eingestellten Gesundheitsdaten einzusehen. Die ePA-Anwendung baut über das Internet eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur auf, in der die ePA liegt. An dieses Netzwerk sind bzw. werden die verschiedenen Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen angeschlossen. Leistungserbringer werden alle Personengruppen und Einrichtungen genannt, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen erbringen. Hierzu zählen z. B. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Einrichtungen, in denen Leistungserbringer tätig sind, werden im Folgenden als Leistungserbringereinrichtungen bezeichnet. Dies können Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sein. Aber auch einzelne Organisationseinheiten wie etwa die Abteilung eines Krankenhauses oder eine bestimmte Fachrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums können eine eigene Leistungserbringereinrichtung darstellen. Die von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellte ePA-Anwendung ist sicherheitsgeprüft und von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassen. Die ePA-Anwendung lässt sich auf Smartphones und Tablets mit Android- oder iOS-Betriebssystem installieren sowie auf Desktop- Computern und Laptops mit den Betriebssystemen Windows, macOS und Linux. Für die Sicherheit Ihrer Anwendungsumgebung - also Smartphone, PC-Hardware oder Betriebssystem, auf denen die Anwendung installiert wird - sind Sie als Nutzerin bzw. Nutzer selbst verantwortlich. Falls Sie kein mobiles Endgerät bzw. keinen PC/Laptop besitzen oder aber die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse aus anderen Gründen nicht verwenden wollen, können Sie die ePA dennoch nutzen. Allerdings stehen Ihnen in diesem Fall einige Funktionen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Beispielsweise können Sie ohne eine ePA-Anwendung keine Dokumente persönlich in die ePA einstellen. In Ihre ePA können Sie selbst mittels der ePA-Anwendung Dokumente hochladen. Oder Sie bitten beispielsweise Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte in der Praxis oder im Krankenhaus darum, Kopien der relevanten Unterlagen in Ihre Akte zu übertragen. Aus rechtlichen Gründen verbleibt die Originaldokumentation Ihrer Behandlung aber immer bei dem Sie behandelnden Leistungserbringer. Zusätzlich können Sie Ihre Krankenkasse berechtigen, Informationen über von Ihnen in Anspruch genommene Leistungen in die ePA einzustellen. Nur Sie selbst und von Ihnen selbst Berechtigte können in die ePA Einblick 4
nehmen. Die Berechtigung und damit die Einwilligung in die Bereitstellung der Daten kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. In keinem Fall kann die Krankenkasse Informationen in Ihrer Akte einsehen. 1.2 Wer bietet die ePA an und betreibt sie? Die ePA wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt und Ihnen angeboten. Dabei arbeiten die Krankenkassen mit Industriepartnern zusammen, die die entsprechenden Akten nach der Spezifikation, also den technischen und nicht-technischen Anforderungen, der Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH1) entwickeln und betreiben. Alle ePA-Anbieter müssen mit ihrem Aktensystem und den dazugehörigen Sie-Apps ein Zulassungsverfahren gegenüber der gematik durchlaufen, bei dem die Einhaltung aller Anforderungen an Funktionalität, Betrieb, Sicherheit und Datenschutz nachgewiesen werden muss. Die BKK Linde arbeitet mit der Firma Bitmarck zusammen, um Ihnen die ePA bereitzustellen. 1.3 Ist die ePA verpflichtend? Das Nutzen der ePA ist freiwillig. Entscheiden Sie sich dafür, bedarf es der Einwilligung in die Datenverarbeitung gegenüber der Krankenkasse. Diese Einwilligung wird im Rahmen des Antrags zur Einrichtung der ePA abgefragt – noch bevor die Akte technisch eingerichtet und eröffnet wird. 1.4 Gibt es Nachteile bei der Gesundheitsversorgung, wenn ich die ePA nicht nutzen will? Sollten Sie sich dazu entscheiden, die ePA nicht nutzen zu wollen, entstehen Ihnen hieraus keine Nachteile für Ihre Gesundheitsversorgung. Diese wird auch zukünftig durch die etablierten Verfahren gewährleistet bleiben. Als Zusatzangebot sorgt die ePA in Zukunft aber für eine gesteigerte Transparenz Ihrer medizinischen Daten. So besitzen Sie im Rahmen einer ePA-Nutzung den Vorteil, die Dokumente, Befunde oder Informationen Ihrer Behandlung digital einsehen und an ausgewählte Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser weitergeben zu können bzw. diesen den Zugriff auf Ihre Daten zu erlauben. Dieser durch Sie initiierte und gesteuerte digitale Datenaustausch kann dabei helfen, Ihre medizinische Versorgung zu verbessern. Durch den Zugriff auf relevante Gesundheitsdaten in Ihrer ePA unterstützen Sie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringer dabei, die bestmögliche therapeutische Entscheidung treffen zu können, unerwünschte Wirkungen abzuwenden sowie unnötige Behandlungen oder Doppeluntersuchungen zu vermeiden. 1 Die gematik ist die in § 310 SGB V genannte Gesellschaft für Telematik. An ihr beteiligt ist die Bundesrepublik Deutschland über das Bundesministerium für Gesundheit mit 51 % der Geschäftsanteile. Die verbleibenden Geschäftsanteile entfallen auf den GKVSpitzenverband, den PKV-Verband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesär ztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. 5
2 Einrichtung, Freischaltung und Nutzung 2.1 Was muss ich bei der Nutzung der App beachten? Die ePA-Anwendung ermöglicht Ihnen den selbstständigen Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten über Ihre eigenen Endgeräte wie Smartphones, Laptops oder PCs. Ihre jeweilige ePA-Anwendung haben die Krankenkassen nach den Vorgaben der gematik und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. Zusätzlich durchläuft jede ePA-Anwendung eine Sicherheitsprüfung. Diese kann nur von Prüfstellen durchgeführt werden, die bei der gematik und dem BSI akkreditiert sind. Um die Sicherheit Ihrer ePA-Daten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass Sie ausschließlich eine von der gematik zugelassene ePA-Anwendung nutzen, die Sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle heruntergeladen haben. Vertrauenswürdige Quellen sind der App-Store von Apple für das iOS-Betriebssystem sowie Google Play für Android. Für die Betriebssysteme weiterer Endgeräte (Laptops oder PCs) sind die Stores der Betriebssystemhersteller (z. B. Microsoft oder Apple) oder die Website Ihrer Krankenkasse die vertrauenswürdigen Bezugsquellen. Diesbezüglich sind die Krankenkassen verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben auch im Hinblick auf die Übermittlung an Drittländer einzuhalten. Nach der Installation muss Ihre ePA-Anwendung im Rahmen der ersten Nutzung freigeschaltet werden. Hierfür sind grundsätzlich zwei Wege vorgesehen: Der sicherste Weg ist die Freischaltung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit NFC- Übertragungsstandard, also mit einer kontaktlosen Schnittstelle, wie sie heute bereits auf vielen EC- und Kreditkarten zu finden ist, und der dazugehörigen PIN, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten. Zur Nutzung Ihrer eGK an einem stationären Endgerät benötigen Sie in der Regel ein geeignetes Kartenlesegerät, das vom Betriebssystem Ihres Computers unterstützt wird. Dieses können Sie im Einzelhandel (z. B. in Elektronik-Fachgeschäften) auf eigene Kosten erwerben. Eine Erstattung der Kosten durch Ihre Krankenkasse ist nicht möglich. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit Ihrer medizinischen Daten in der ePA empfiehlt das BSI die Nutzung eines Kartenlesegeräts ab Sicherheitsklasse 2 (Geräte mit eigener Tastatur, ohne eigene Anzeige) und höher. Eine weitere Möglichkeit ist die Freischaltung Ihrer ePA über einen von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellten alternativen Zugang ohne die eGK. Diese Aktivierung bleibt auch bei einem Wechsel des Endgeräts gültig, also auch dann, wenn Sie Ihre ePA mal über Ihr Smartphone, mal an Ihrem PC nutzen wollen. Die Übermittlung des alternativen Zugangs ohne eGK ist kassenspezifisch. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an uns. Zudem sollten Sie Ihre ePA-Anwendung stets auf Endgeräten betreiben, die unter Ihrer Kontrolle stehen. Der Zugriff auf die ePA über einen öffentlichen PC, z. B. in einem Internet- Café, ist daher unbedingt zu vermeiden! Um die ePA sicher vom eigenen Endgerät aus zu nutzen, müssen Sie zudem für den Schutz Ihrer jeweiligen Endgeräte Sorge tragen. Entsprechende Anweisungen, die Sie hierfür ausführen müssen, finden sich in der Dokumentation der ePA-Anwendung. Ebenso sollten Sie die Empfehlungen des BSI zur Endgerätesicherheit befolgen. Das BSI stellt hierfür ein Informationsangebot im Internet bereit: https://www.bsi-fuer-buerger.de. 6
2.2 Wie kann die ePA genutzt werden? Die ePA wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Sie als Versicherte oder Versicherter der BKK Linde benötigen die Applikation (App) „BKK Linde Patientenakte“. Diese wird für Apple und Android bereitgestellt und kann im App Store (Apple) oder Google Play Store (Android) geladen werden. Die QR-Codes befinden sich zum schnellen Zugriff auf unserer Website. Wenn Sie die von der BKK Linde zur Verfügung gestellte App nutzen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre dort abgelegten Gesundheitsdaten einzusehen. Möglich wird das durch die Einbindung in ein hochsicheres Netzwerk, die sogenannte Telematikinfrastruktur. An dieses Netzwerk sind bzw. werden Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und andere Akteurinnen und Akteure im deutschen Gesundheitswesen angeschlossen. 2.3 Für welche Betriebssysteme ist die ePA-App konzipiert worden? Für die selbstständige Nutzung der ePA stellt die BKK Linde eine sicherheitsgeprüfte und von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene App für mobile Endgeräte zur Verfügung. Diese App kann für Android- oder iOS-Betriebssysteme auf dem Smartphone oder Tablet installiert werden. 2.4 Ich habe noch keine Zugangsdaten. Wie wird ein Benutzerkonto für die App angelegt? Für die Beantragung der ePA und den Zugriff auf die ePA über die App benötigen Sie ein Benutzerkonto. Dieses können Sie direkt in der App anlegen. Hierzu öffnen Sie den Menüpunkt "Anmelden" in der App. Anschließend wird die Auswahl "Benutzerkonto anlegen" getroffen. Um das Benutzerkonto anzulegen benötigen Sie ein E-Mail-Konto sowie Daten von ihrer Gesundheitskarte. Um die Sicherheit zu erhöhen, sind nach dem Anlegen des Benutzerkontos drei Schritte notwendig: E-Mail-Adresse bestätigen: Wir senden eine E-Mail mit Bestätigungslink an die angegebene E-Mail-Adresse. Gerät mit Benutzerkonto verbinden: Damit wird sichergestellt, dass nur Geräte auf die Daten zugreifen können, wenn diese vorher mit Ihrem Benutzerkonto verbunden wurden. Es besteht die Möglichkeit, später weitere Geräte mit dem Benutzerkonto zu verbinden und diese auch löschen. Identität feststellen: In diesem Schritt wird sichergestellt, dass nur Sie selbst oder von Ihnen Bevollmächtigte Personen das Benutzerkonto vollständig aktivieren können. Dazu können die Sie z.B. einen Aktivierungscode in einer Geschäftsstelle abholen. 7
2.5 Welche Möglichkeiten liegen vor, um die App freizuschalten? Nach der Installation muss die entsprechende App im Rahmen der ersten Nutzung freigeschaltet werden. Nach dem Download der App ist es erforderlich, dass Sie sich ein Benutzerkonto anlegen. Hierzu öffnen Sie die ePA und wählen den Punkt „Anmelden“. Wenn Sie die ePA bisher noch nicht genutzt haben, wählen sie „Benutzerkonto anlegen“ aus und folgen den weiteren Schritten, durch die sie hindurchgeführt werden: 1. Benutzerkonto anlegen 2. E-Mailadresse bestätigen 3. Gerät mit dem Konto verbinden 4. Identität feststellen Zur Feststellung der Identität stehen verschiedene Wege zur Verfügung: Via NFC-eGK und PIN (nur wenn bereits die PIN den Sie vorliegt) Via PostIdent (eID oder in einer Filiale der Deutschen Post AG) persönlich in einer Geschäftsstelle der BKK Linde. Hierzu ist zwingend der Personalausweis und die eGK mit in die Geschäftsstelle zu bringen. Wenn Sie die Identifizierungsart in der App gewählt haben, leitet die App Sie Sie automatisch durch die nachfolgenden Schritte. 2.6 Ich bin unter 15 Jahre alt/ Identifizierung von Kindern für die ePA. Die Identifizierung für Kinder (unter 15 Jahre) kann derzeit nur in einer der Geschäftsstellen der BKK Linde erfolgen. Wenn die Identifizierung für die elektronische Gesundheitskarte des Kindes bereits erfolgt ist und die PIN vorliegt, kann die Identifizierung für die ePA des Kindes mit der eGK und Eingabe des PIN erfolgen. Sie müssen zur Identifizierung Ihrer Kinder die eGK und den Kinderausweis oder Reisepass mit in die Geschäftsstelle bringen. Führen Sie die Identifizierung für Ihr Kind durch, bedarf es auch Ihrer persönlichen Dokumente (Personalausweis). 2.7 Welche Maßnahmen muss ich bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch der eGK oder der Zugangsdaten für die ePA-Anwendung treffen? Dem Schutz dieser Zugangswege kommt besonders hohe Bedeutung zu. Bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch der eGK oder des Zugangs für die ePA und die ePA-Anwendung müssen diese umgehend bei der Krankenkasse gesperrt werden, um die Sicherheit der ePA zu gewährleisten. Die Krankenkassen bieten hierfür verschiedene Sperrmöglichkeiten an (z. B. telefonisch oder online). Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt mit uns auf. 8
2.8 Wie erfolgt die Anmeldung in der ePA? Zur Anmeldung bei der ePA muss die von der BKK Linde bereitgestellte App genutzt werden. Die Anmeldung kann über zwei Wege erfolgen: mit der eGK mit PIN oder aber wahlweise und auf Ihren Wunsch ein kassenspezifisches, den Vorgaben der gematik entsprechendes alternatives Zugangsverfahren, das ohne den Einsatz der eGK auskommt. Die BKK Linde bietet das alternative Zugangsverfahren an. Die Einstellung, welches Anmeldeverfahren verwendet wird, kann von Ihnen jederzeit in der App geändert werden. Hierzu betätigen Sie folgende Auswahl: 1. Menü 2. Sicherheit 3. Anmeldeverfahren 4. Auswahl „Ohne meine Gesundheitskarte“ oder „Mit meiner Gesundheitskarte (NFC)“ Die Anmeldung mit eGK und die Anmeldung ausschließlich per Smartphone haben ein unterschiedliches Sicherheitsniveau. Dabei ist das bei der Anmeldung mit der eGK erreichbare Sicherheitsniveau höher, da hierbei ein vom BSI zertifizierter Sicherheitsstandard erreicht wird. Eine entsprechende Zertifizierung gibt es bei der Authentifizierung ohne eGK, ausschließlich mithilfe des mobilen Endgeräts nicht. Das alternative Verfahren wird allerdings für einen Übergangszeitraum vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) akzeptiert. Die BKK Linde informiert Sie umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sowie über potenzielle Risiken und darüber, wie diese vermieden werden können. Wichtig dabei ist, dass Sie sich für die Nutzung dieser alternativen Zugangsmöglichkeit explizit gegenüber der BKK Linde entscheiden müssen. 2.9 Wie greife ich auf meine ePA zu? Zuerst melden Sie sich mit ihrem Benutzerkonto in der App an. Danach öffnen Sie den Menüpunkt "Elektronische Patientenakte". Sie haben nun zwei Möglichkeiten Ihre ePA zu öffnen: Komfortzugriff mit al.vi: Das zuvor erstellte Benutzerkonto kann auch als Komfortzugriff mit "alternativer Versichertenidentität" verwendet werden. Wenn Sie den Komfortzugriff mit al.vi aktivieren, wird in einem hochsicheren Signaturdienst eine alternative Versichertenidentität für Sie angelegt. Dadurch können Sie nach der Anmeldung mit Krankenversichertennummer und dem selbst gewählten Passwort über Geräte, welche mit dem Benutzerkonto verbunden sind, Ihre ePA öffnen. 9
Gesundheitskarte: Falls Sie über eine NFC-fähige Gesundheitskarte und ein NFC-fähiges Mobilgerät verfügen, können Sie auch damit Ihre ePA öffnen. Die Gesundheitskarte stellt zusammen mit der PIN einen weiteren Sicherheitsfaktor dar und bietet die höchste Sicherheitsstufe. Hinweis: Wenn Sie das erste Mal mit einem neuen Gerät auf das Aktensystem zugreifen, müssen Sie diesen Zugriff aus Sicherheitsgründen autorisieren. Das Aktensystem sendet dazu eine E-Mail an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse. 2.10 Wie wird die ePA eingerichtet? Sie melden sich in der App an und öffnen den Menüpunkt "Elektronische Patientenakte". Falls Sie noch keine ePA haben, können Sie diese gleich an dieser Stelle einrichten. Nachdem Sie den Einwilligungsdokumenten zugestimmt haben, wird die ePA eingerichtet. Danach können Sie mit der App auf Ihre ePA zugreifen oder beim Arzt Berechtigungen erteilen. Beim ersten Zugriff auf Ihre ePA wird diese aktiviert. Hinweis: Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb von 365 Tagen, wird die ePA wieder gelöscht. 2.11 Passwort vergessen: Ich benötige ein neues Passwort. Sie haben die Möglichkeit, in dem Menüpunkt "Anmelden" in der App den Button "Passwort vergessen" auszuwählen. Anschließend folgen Sie nur den Anweisungen, um ein neues Passwort zu vergeben. 2.12 Ich habe ein neues Endgerät/ Verbindung eines neuen Gerätes mit bestehendem Benutzerkonto. Wenn Sie sich auf einem neuen Gerät anmelden, müssen Sie dieses mit ihrem bestehenden Benutzerkonto verbinden, um auf Ihre ePA zugreifen zu können. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Wenn Sie ein bereits verbundenes Gerät haben, können Sie darüber eine Freigabe erteilen. Hierzu loggen Sie sich in Ihrer ePA ein und klicken auf den das Kopf- Symbol, um in das Menü zu gelangen. Falls Sie kein verbundenes Gerät mehr haben, müssen Sie eine erneute Identifizierung durchführen. Dabei werden aus Sicherheitsgründen alle bisher bestehenden Gerätebindungen in dem Benutzerkonto entfernt. 10
2.13 Was benötige ich zum Zugriff auf meine Daten? Unabhängig davon, wie Sie sich bei der ePA authentifizieren, nutzen Sie eine von der BKK Linde bereitgestellte App auf ihrem Smartphone oder einem anderen geeigneten Endgerät, um auf die ePA zuzugreifen. Diese App ist nach den Vorgaben des BSI und der Gesellschaft für Telematik (gematik) erstellt und sicherheitsgeprüft. Mit ihr können Sie sämtliche Funktionen der ePA selbstständig nutzen, u. a.: Dokumente einstellen, einsehen, herunterladen und löschen Berechtigungen erteilen und entziehen Zugriffe auf die ePA anhand der Protokolldaten kontrollieren ePA vollständig schließen Wenn Sie die App nicht nutzen, haben Sie keine Möglichkeit, Einsicht in die in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Dies umfasst neben den Dokumenten auch die erteilten Berechtigungen sowie die Zugriffsprotokolle, in denen die ePA aufzeichnet, wer wann welche Interaktionen mit der Akte bzw. den darin gespeicherten Daten durchgeführt hat. Die Krankenkassen haben weder die gesetzliche Befugnis noch die Möglichkeiten, die Daten der ePA auszulesen. Zudem haben Sie keine Möglichkeit, Daten selbstständig in der ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch von Ihnen berechtigte Leistungserbringer in die ePA eingestellt werden. Gleiches gilt für die Löschung: Nur berechtigte Leistungserbringer können Dokumente aus der ePA löschen, wenn Sie sie damit beauftragen. Somit haben Sie auch keine Möglichkeit zur Erstellung einer Sicherheitskopie auf dem eigenen Endgerät. Dies betrifft sowohl die Dokumente als auch die Protokolle. 2.14 Wie kann die ePA ohne mobiles Endgerät genutzt werden? Falls Sie kein mobiles Endgerät besitzen oder aber die App aus anderen Gründen nicht verwenden wollen, können Sie dennoch die ePA nutzen. Allerdings stehen Ihnen in diesem Fall einige Funktionen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Beispielsweise können Sie ohne App persönlich keine Dokumente in die ePA einstellen. Versicherte ohne geeignete Endgeräte können eine ePA bei Ihrer Krankenkasse beantragen und anlegen lassen. In diesem Fall erfolgt die Berechtigungsvergabe für den Zugriff direkt beim Besuch in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder bei einem anderen Leistungserbringer. Auch wenn Sie grundsätzlich mittels App auf die ePA zugreifen, können Sie natürlich diese Art der Berechtigungsvergabe vor Ort ebenfalls nutzen, etwa um einen Leistungserbringer zu berechtigen, bei dem Sie gerade sind. Wenn Sie sich für die elektronische Patientenakte ohne mobiles Endgerät identifizieren möchten (Offline-User), muss die Identifizierung zwingend in einer Geschäftsstelle der BKK Linde erfolgen. Bitte bringen Sie hierzu den Personalausweis/ Reisepass und Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit in die Geschäftsstelle. 11
2.15 Was kann ich in meiner elektronischen Patientenakte speichern? Sie können in der App eigene Gesundheitsdaten speichern. Dies können beispielsweise eigenständig geführte Diabetes-Tagebücher sein oder digitalisierte Befunde aus früheren Behandlungen, die Ihnen Ihre Ärztinnen und Ärzte auf Papier bereitgestellt haben, oder aber weitere eigene Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand. Des weiteren können Ärztinnen und Ärzte folgende Dokumente in der ePA speichern: medizinische Daten der Behandlung, z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen Arztbriefe, die im Zuge einer (zahn-)ärztlichen Behandlung erstellt wurden elektronischer Medikationsplan oder Notfalldatensatz, falls diese bereits auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) genutzt werden Seit dem 01.01.2022 stehen zudem zahlreiche weitere Funktionen zur Verfügung, wie zum Beispiel das Speichern Medizinischer Informationsobjekte (MIO) durch Leistungserbringer. Dazu gehören unter anderem: Zahnbonusheft Mutterpass Impfdokumentation Verordnungen Zudem können Sie nun genau steuern, welches Dokument für welchen Leistungserbringer einsehbar ist, ebenso ist es Ihnen möglich zu differenzieren, wie lange der Zugriff aktiviert sein soll. Ab 2023 werden weitere Möglichkeiten zur Dokumentenablage in der ePA bereitgestellt: Daten zur pflegerischen Versorgung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Weitere Daten von Ärztinnen bzw. Ärzten oder anderen Leistungserbringern (Beispiel: Ernährungspläne) 2.16 Wie kann ich Dokumente in die ePA hochladen? Sie können selbst Dokumente in Ihre ePA hochladen. Um selbst ein neues Dokument in die ePA zu laden, betätigen Sie den Punkt „Meine Notizen“ in ihrer ePA-App. Sie können nun über das Plus-Symbol auswählen, aus welcher Quelle Sie das Dokument hinzufügen möchten. Sie können ebenso Ihre Leistungserbringer bitten (z. B. behandelnde Ärztinnen und Ärzte in der Praxis oder im Krankenhaus), Kopien der relevanten Unterlagen in ihre Akte zu übertragen. Die Originaldokumentation der Behandlung verbleibt aus rechtlichen Gründen stets bei dem behandelnden Leistungserbringer. Sie bestimmen selbst, wer Zugriff auf Ihre Akte erhält. Die BKK Linde hat keinen Zugriff auf die Akteninhalte. 12
In der Dokumentenliste können Sie neue Dokumente in ihre ePA einstellen. Sie können ein bereits auf ihrem Gerät vorhandenes Dokument auswählen, alternativ haben Sie die Möglichkeit ein Foto zu machen. Die App schlägt beim Einstellen des Dokuments Metadaten vor. Sie können diese Daten verändern und so anpassen, dass sie das Dokument später auf einfache Weise wiederfinden können. Die App verschlüsselt das Dokument vor dem Upload in die ePA und stellt damit sicher, dass nur die Sie selbst oder Berechtigte darauf Zugriff haben. 2.17 Was können Leistungserbringer in der ePA speichern? An der Behandlung beteiligte Ärztinnen und Ärzte können, sofern Sie eine entsprechende Berechtigung erteilen, die folgenden Daten in der ePA ablegen: medizinische Daten der Behandlung, z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen, Arztbriefe, die im Zuge einer (zahn-)ärztlichen Behandlung erstellt wurden, elektronischer Medikationsplan oder Notfalldatensatz, falls Sie diese bereits auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nutzen. Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter können auf die Akte der zu vertretenden Person zugreifen. So können Eltern beispielsweise eine ePA Ihres Kindes führen. 2.18 Wer muss Daten in die ePA einstellen, wenn ich es wünsche? Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst viele Ihrer Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für Sie und Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte den vollen Mehrwert. Neben den Daten, die Sie selbst einspeisen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten und im Krankenhaus erhoben werden. W elche Ansprüche haben Sie aber, dass diese Behandlungsdaten in Ihre ePA aufgenommen werden? Sie haben gegenüber Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern einen Anspruch auf die Übermittlung und Speicherung der im Rahmen der Behandlung anfallenden Daten in Ihrer ePA. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie vorher eine Berechtigung zum Zugriff auf Ihre ePA erteilt haben. Darüber hinaus haben Sie das Recht, die Speicherung der Daten aus dem Notfalldatensatz und die Daten des elektronischen Medikationsplans von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und – ärzten oder Apothekerinnen und Apothekern zu verlangen. Ändert sich etwas in Ihrem Medikationsplan oder in Ihrem Notfalldatensatz, haben Sie das Recht, dass Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt diese Daten sowohl in der ePA als auch auf der eGK aktualisiert. Sprechen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt darauf an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Anspruch haben Sie auch darauf, von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern die Löschung von Dokumenten und Daten zu verlangen, die diese in Ihre ePA hochgeladen haben. 13
2.19 Wie können Sie eine sichere Nutzung der ePA-App garantieren? Um die ePA sicher vom eigenen Smartphone oder Tablet aus zu nutzen, müssen auch Sie für den Schutz ihrer jeweiligen Endgeräte Sorge tragen. Entsprechende Anweisungen, die sie hierfür ausführen müssen, finden sich in der Dokumentation der App. Ebenso sollten Sie die Empfehlungen des BSI zur Endgerätesicherheit befolgen. Das BSI stellt hierfür ein Informationsangebot im Internet bereit: https://www.bsi-fuer-buerger.de. 3 Berechtigungen 3.1 Wer hat wie Zugriff auf meine ePA? Auf die elektronischen Patientenakte (ePA) können Sie selbst, sofern Sie die ePA- Anwendung nutzen, sowie auch Mitarbeitende der von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen zugreifen, z. B. Hausärztin bzw. Hausarzt sowie deren medizinische Fachangestellte. Die Berechtigung für den Zugriff auf Ihre ePA erteilen Sie stets den Leistungserbringereinrichtungen, und nicht nur einzelnen Personen wie z. B. der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Bei größeren Leistungserbringereinheiten wie beispielsweise einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus kann dies bedeuten, dass neben der behandelnden Ärztin oder dem Arzt eine Vielzahl weiterer Personen des medizinischen Fachpersonals der gleichen Leistungserbringereinheit rein technisch auf die Daten zugreifen können. Ein Zugriff darf jedoch nur erfolgen, soweit dies tatsächlich zu Behandlungszwecken erforderlich ist. Überdies ist jede Leistungserbringereinrichtung gesetzlich verpflichtet, zu protokollieren, wer wann, auf welche Daten Ihrer ePA zugegriffen hat Zudem kann die Krankenkasse – nachdem Sie sie dazu aufgefordert und berechtigt haben – Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen in Ihrer ePA ablegen. Diese Daten umfassen z. B. Diagnosen, eingelöste Rezepte u. Ä.. Wie bei einer Leistungserbringereinrichtung können Sie auch Ihrer Krankenkasse eine einmal erteilte Zugriffsberechtigung jederzeit wieder entziehen. Die Beauftragung und Berechtigung der Krankenkasse zur Übermittlung der Leistungsauskunft sowie die Beendigung können Sie direkt über die ePA-Anwendung veranlassen. Ein Zugriff auf die Daten in der ePA ist für die Krankenkasse damit nicht verbunden. Neben Leistungserbringereinrichtungen können Sie auch Personen, denen sie besonders vertrauen, zum ePA-Zugriff berechtigen. Dies sind die sogenannten Vertreterinnen bzw. Vertreter. Die Vertretung hat grundsätzlich die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie Sie selbst, kann Leistungserbringereinrichtungen Zugriffe gewähren oder entziehen und die Krankenkassen zur Datenbereitstellung auffordern. Die Vertretung kann Ihre ePA jedoch weder löschen noch weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen bzw. Vertretungen widerrufen. 14
3.2 Wie berechtige ich einen an der Behandlung beteiligten Leistungserbringer? Ein Leistungserbringer kann auf die Daten, die in Ihrer persönlichen ePA gespeichert sind, erst dann zugreifen, wenn Sie ihm hierzu eine Berechtigung erteilt haben. Das Erteilen der Berechtigung mit den technischen Mitteln der Telematikinfrastruktur (TI) – direkt in der App oder Kartenterminal in der Arztpraxis oder im Krankenhaus – entspricht der Einwilligung in die Datenverarbeitung. Sämtliche Berechtigungen, die Sie erteilen, werden in ihrer ePA gespeichert. Mithilfe App können Sie diese jederzeit einsehen und bei Bedarf anpassen. 3.3 Welche Leistungserbringer können berechtigt werden? Wen Sie berechtigen dürfen, regelt der Gesetzgeber in § 352 SGB V. Dort werden folgende Einrichtungen und Personengruppen genannt. Die folgenden Personengruppen sind bereits an die TI angeschlossen: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und - therapeuten sowie Angestellte dieser Berufsgruppen Personen, die in einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik beschäftigt sind Apothekerinnen und Apotheker sowie Personen, die bei diesen beschäftigt sind Krankenhäuser Die nachfolgenden Gruppen werden Schritt für Schritt an die TI angeschlossen, sodass Sie ihnen dann auch eine Zugriffsberechtigung erteilen können: Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und -pfleger, Pflegefachfrauen und Pflege-fachmänner sowie deren Helferinnen und Helfer, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Sie eingebunden sind Hebammen, Entbindungspfleger und Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie deren angestellte Helferinnen und Helfer sowie Auszubildende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich ist Fachärztinnen und -ärzte für Arbeitsmedizin sowie Betriebsärztinnen und –ärzte 3.4 Welcher Leistungserbringer darf auf welche Daten in der ePA zugreifen? Welcher Leistungserbringer auf welche Daten zugreifen darf, stellt die nachfolgende Tabelle dar. Natürlich ist der Zugriff auf die Daten in der ePA immer nur unter der Voraussetzung möglich, dass Sie den jeweiligen Leistungserbringer dazu berechtigt haben und dieser an die TI angeschlossen ist. 15
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3.5 Bei welchen Leistungserbringern gibt es Besonderheiten bezüglich der Zugriffsrechte? Für einige Leistungserbringer hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese nur bestimmte Informationen in Ihrer ePA einsehen dürfen. Über diese gesetzlich festgelegten Zugriffsrechte hinaus können keine Berechtigung zum Zugriff erteilt werden. Zum Beispiel darf eine Apothekerin bzw. ein Apotheker keine Daten aus dem elektronischen Zahn- Bonusheft einsehen. Sie können der Apothekerin bzw. dem Apotheker deshalb auch keinen Zugriff auf das elektronische Zahn-Bonusheft erlauben. 3.6 Wie sieht die Zugriffsberechtigung in der ePA-App der BKK Linde aus? Für jedes in die ePA eingestellte Dokument können Sie eine Vertraulichkeitsstufe festlegen. Die von Versicherten, ihren Leistungserbringern oder der Krankenkasse in die ePA eingestellten Dokumente sind nach dem Einstellen zunächst standardmäßig der Vertraulichkeitsstufe „normal“ zugeordnet. Über Ihre ePA-Anwendung können Sie den Dokumenten selbstständig die Stufen „vertraulich“ oder „streng vertraulich“ zuweisen. Sollten Sie direkt beim Einstellen von Dokumenten in die ePA durch den Leistungserbringer eine höhere Vertraulichkeitsstufe wünschen, so können diese das auch direkt bei der Ablage in der ePA berücksichtigen. Hierauf sollten Sie vor der Ablage hinweisen. Sie haben zudem die Möglichkeit, die Zugriffsberechtigungen für einzelne Leistungserbringer eigens eigestellter Dokumente individuell anzupassen. Unter dem Menüpunkt „Dokumente“ wird angezeigt, wie viele Dokumente bereits in der ePA hinterlegt sind. Mit Klick auf diese Anzahl (Beispiel: „12 gesamt“) sehen Sie die gespeicherten Dokumente. Wenn Sie die Zugriffsberechtigungen für die Dokumente ändern möchten, wählen sie ein Dokument aus. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Stufe der Vertraulichkeit und die Zugriffsrechte einzustellen. 3.7 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen als ePA-App-User? Alle Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine ePA-App an. Mit dieser App können Sie Ihre ePA bequem verwalten. Dort stellen Sie ein, wer welche Daten in Ihrer ePA einsehen kann. Sie bestimmen auch, wie lange Sie den Zugriff erlauben wollen. Voreingestellt sind sieben Tage. Sie können diesen Zeitraum aber auch verkürzen (Mindestdauer ein Tag) oder auf bis zu 540 Tage verlängern. Nach Ablauf der von Ihnen gewählten Zeit endet die Berechtigung für den jeweiligen Leistungserbringer automatisch. Er kann die Dokumente dann nicht mehr in der ePA einsehen. Für die Praxisdokumentation lokal heruntergeladene Kopien sind allerdings für den Leistungserbringer weiterhin verfügbar. Grundsätzlich können Sie einmal erteilte Berechtigungen jederzeit wieder entziehen. Wenn Sie Hilfe bei der Bedienung der App brauchen, hilft Ihnen Ihre Krankenkasse gerne weiter. 3.9 Wie funktioniert die Erteilung von Berechtigungen als Offline-User? Wenn Sie keine App nutzen oder wenn Sie ihr Smartphone z. B. beim Arztbesuch einmal nicht zur Hand haben, können Sie trotzdem Zugriffe auf ihre ePA erlauben. Dazu benötigen 17
Sie Ihre eGK und die dazugehörige PIN (persönliche Identifikationsnummer). Der Vorgang funktioniert ähnlich wie das Bezahlen mit Bankkarte und PIN im Supermarkt. Die eGK wird in einem Lesegerät beim Leistungserbringer eingelesen. Anschließend geben Sie Ihre PIN ein und bestätigen so, welche Daten der Leistungserbringer einsehen darf. Sollten Sie die PIN nutzen wollen, aber noch keine erhalten haben, wenden Sie sich bitte an uns. 4 Datenverarbeitung/ Datenschutz 4.1 Wie sicher ist die elektronische Patientenakte? Die Dokumente in Ihrer Akte sind stets verschlüsselt abgelegt und können nur auf den Endgeräten der von Ihnen berechtigten Personen und Ihren eigenen Endgeräten entschlüsselt werden. Der dazu notwendige (elektronische) Sicherheitsschlüssel ist sicher hinterlegt. Er besteht aus zwei Teilen, die an getrennten Orten aufbewahrt werden: beim Anbieter der elektronischen Patientenakte (ePA) und bei einem zentralen, von der Gesellschaft für Telematik (gematik) bestimmten Schlüsseldienstbetreiber. Für den Zugriff auf die ePA werden beide Schlüsselteile benötigt. Nur Sie und die von Ihnen Berechtigten verfügen über den kompletten Schlüssel – weder der ePA-Anbieter noch der Schlüsseldienstbetreiber, die jeweils nur einen Teil des Schlüssels aufbewahren, können also auf die ePA zugreifen. Der Schlüssel befindet sich bewusst nicht auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), damit Sie auch bei einem (geplanten oder ungeplanten) Austausch der eGK weiterhin Zugriff auf Ihre Akte haben. Damit Sie und die von Ihnen Berechtigten gezielt nach Dokumenten in Ihrer Akte suchen können, werden zusätzliche Informationen über Merkmale Ihrer Dokumente gespeichert – die sogenannten Metadaten. Die Metadaten umfassen z. B. die Autorin bzw. den Autor des Dokuments, deren bzw. dessen Institution, die Fachrichtung, die Dokumentenart (wie beispielsweise elektronischer Arztbrief, elektronischer Medikationsplan oder elektronischer Impfnachweis), technische Informationen zum Dokument (u. a. die im Rahmen der Berechtigungsvergabe genutzte Vertraulichkeitsstufe, die Dokumentengröße und die Dokumenten-ID). Diese Daten verarbeitet das Aktensystem in einer auf höchstem Niveau sicherheitsgeprüften und vertrauenswürdigen technischen Umgebung, auf die weder der Aktenbetreiber noch die Krankenkasse Zugriff haben. 4.2 Was bietet das Protokoll der ePA? Die ePA verfügt über ein detailliertes Protokoll, das Sie jederzeit abrufen, aber auch exportieren können. In diesem Protokoll sind sämtliche Zugriffe - von Ihnen selbst, aber auch von Berechtigten - auf die ePA ersichtlich. So können die Nutzer nachvollziehen, wenn Dokumente aus der ePA eingestellt, abgerufen oder gesucht werden oder wann sie Berechtigungen erteilt oder entzogen haben. Sie können das Protokoll gezielt durchsuchen und filtern. Die Protokolleinträge werden im Aktensystem nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. 18
4.3 Wie behalte ich den Überblick darüber, wer etwas an meiner Akte geändert hat? Die ePA zeichnet Vorgänge, die berechtigte Institutionen durchführen, in einem Protokoll auf. Dabei unterscheidet die ePA die Protokollierung von Verwaltungsvorgängen, das sogenannte Verwaltungsprotokoll, und Vorgängen, die unmittelbar im Zusammenhang mit den medizinischen Daten stehen, das sogenannte Aktenprotokoll. In der App werden die Inhalte beider Protokolle komfortabel und einheitlich dargestellt, sodass Sie grundsätzlich nicht zwischen beiden Protokollen unterscheiden müssen. 4.3.1 Das Verwaltungsprotokoll Im Verwaltungsprotokoll speichert die ePA alle Vorgänge, die rein administrativen Charakter haben, die also nicht direkt ein Dokument oder dessen Metadaten betreffen. Dies sind beispielsweise die An- oder Abmeldung berechtigter Benutzerinnen und Benutzer. Ebenso umfasst das Verwaltungsprotokoll den technischen Zeitpunkt der Einrichtung der ePA sowie Einträge bei Schließung der Akte. Auf die Einträge im Verwaltungsprotokoll kann der Anbieter – im Gegensatz zu den in der ePA abgelegten Daten - grundsätzlich zugreifen. Auf diese Weise kann der Anbieter Sie beispielsweise bei technischen Problemen unterstützen. Der Zugriff auf das Verwaltungsprotokoll ist jedoch nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Alle Einträge des Verwaltungsprotokolls, die älter als drei Jahre sind, werden automatisch durch das Aktensystem gelöscht. Diese Löschfrist gilt auch, wenn Sie die Akte schließen. Folglich liegen diese Protokolleinträge auch dann noch bis zu drei Jahre vor, wenn Sie die ePA bereits geschlossen haben. 4.3.2 Das Zugriffsprotokoll Im Zugriffsprotokoll speichert Ihre ePA alle Zugriffe, die in direktem Zusammenhang mit Ihren Dokumenten stehen, z. B. das Aufrufen, Einstellen oder Löschen eines Dokuments. Auch die Erteilung oder der Entzug von Berechtigungen werden hier gespeichert. Einträge im Zugriffsprotokoll sind dabei auf die gleiche Weise geschützt wie die Metadaten zu Ihren Dokumenten. Die Daten werden drei Jahre nach Erstellung des Protokolleintrags tagesgenau automatisiert gelöscht. Dies gilt auch dann, wenn Sie die ePA ganz oder teilweise gelöscht haben. Wenn Sie die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse nutzen, stellt Ihnen diese die Inhalte beider Protokolle einheitlich dar, sodass Sie einen Überblick darüber erhalten, wer auf Ihre Akte zugegriffen und wer welche Änderungen an Ihrer Akte vorgenommen hat. Bei Nutzung der ePA-Anwendung haben Sie außerdem die Möglichkeit, die Protokolldaten auf Ihrem eigenen Endgerät zu sichern. Die ePA-Anwendung bietet Ihnen dazu eine entsprechende Funktion an. 19
4.4 Welche Rechte haben Sie gegenüber der BKK Linde hinsichtlich der Datenverarbeitungsvorgänge der ePA? Die Rechte gegenüber der Krankenkasse ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Sinne dieser Verordnung ist die Krankenkasse „Verantwortlicher“, da dies durch den Gesetzgeber bestimmt wurde. Sie können gegenüber Ihrer Krankenkassen die „Rechte der betroffenen Person“ nach der DS-GVO geltend machen. Hierzu zählt insbesondere, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, Sie über die Erhebung von personenbezogenen Daten zu informieren (Art. 13, Art. 14 DS-GVO). Ferner haben Sie das Recht auf Auskunft, ob und ggf. zu welchem Zweck bestimmte personenbezogene Daten von der Krankenkasse bzw. ihren Auftragnehmern verarbeitet werden (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DS-GVO), das Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DS-GVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diese Rechte ausgeschlossen hat, wenn deren Wahrnehmung von der Krankenkasse als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nicht oder nur unter Umgehung von Schutzmechanismen, wie insbesondere Verschlüsselung oder Anonymisierung, gewährleistet werden kann. Diese Einschränkung besteht, soweit die Krankenkasse als verantwortliche Stelle aufgrund der bestehenden Verschlüsselungsmechanismen technisch keinen Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten hat. Für Daten, die nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt sind, wie beispielsweise das Verwaltungsprotokoll, sind diese Rechte nicht ausgeschlossen. Dementsprechend kann die Krankenkassen Auskunfts- oder Korrekturbitten seitens der Sie zu den in der ePA gespeicherten Daten (z. B. zu Arztbriefen) gar nicht nachkommen. Eine Ausnahme bilden Diagnosen zu in Anspruch genommenen Leistungen der Krankenkassen. Da diese Daten auf Ihren Wunsch hin und mit Ihrer Einwilligung aus den Beständen der Abrechnungsdaten Ihrer Krankenkasse in Ihre ePA eingespielt werden, haben Sie bei diesen Daten die Möglichkeit der Korrektur durch die Krankenkasse. Dazu benötigen Sie vom jeweiligen Leistungserbringer eine Bestätigung der korrekten Diagnose. Über das nähere Verfahren informiert Sie Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse stellt Ihnen eine ePA-Anwendung zur selbstständigen Wahrnehmung Ihrer Rechte im Sinne der DS-GVO zur Verfügung. Allerdings können Sie mithilfe der ePA- Anwendung nicht die von Ihrem Leistungserbringer zur Verfügung gestellten Daten korrigieren. Sollten Korrekturen dieser Daten erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an den Sie behandelnden Leistungserbringer. 4.5 Welche Daten tauscht die Krankenkasse mit dem Betreiber der ePA aus? Um Ihre ePA einzurichten, tauschen die Krankenkasse und der jeweilige Industriepartner administrative personenbezogene Informationen aus. Zudem prüft Ihre Krankenkasse bzw. der Anbieter der ePA anhand der Krankenversichertennummer, ob bereits eine Patientenakte für Sie existiert. Ein Austausch von personenbezogenen Gesundheitsdaten findet an dieser Stelle nicht statt. 20
4.6 Welche rechtlichen Vorgaben für Leistungserbringer gibt es? Auch wenn Sie eine Berechtigung erteilt haben, darf ein Leistungserbringer nur auf Daten in Ihrer persönlichen ePA zugreifen, wenn dieser Leistungserbringer in Ihre Behandlung eingebunden ist und wenn die Daten aus Ihrer ePA für Ihre Versorgung erforderlich sind. Dies ist darin begründet, dass rechtlich zwischen der technischen Erteilung einer Zugriffsberechtigung und der „Erlaubnis“ in die Datenverarbeitung, der sogenannten Einwilligung, zu unterscheiden ist. Selbst wenn Sie eine technische Berechtigung für einen Leistungserbringer erteilt haben, der nicht in Ihre Behandlung eingebunden ist, darf dieser nicht auf Ihre ePA-Daten zugreifen. Denn der Zugriff setzt eine rechtsgültige Einwilligung voraus. Diese muss freiwillig, für einen konkreten Fall, nach ausreichender Information des Betroffenen und unmissverständlich abgegeben werden. Sie können einem Leistungserbringer die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer in der ePA gespeicherten Daten auch wieder entziehen, indem Sie an diesen Leistungserbringer beispielsweise eine E-Mail senden und die Einwilligung widerrufen. Natürlich ist es empfehlenswert, dies nach Möglichkeit auch dadurch zu bekräftigen, dass Sie die Zugriffsrechte entziehen. Dies können Sie in der von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellten App durchführen. Falls Sie die App nicht nutzen, können Sie dem betroffenen Leistungserbringer diese Rechte beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch in der Praxis entziehen, indem Sie eine neue Berechtigung mit einer Dauer von einem Tag erteilen. Mit Ablauf des eingestellten Tages kann der Leistungserbringer nicht länger auf die ePA zugreifen. Für einige Leistungserbringer hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese grundsätzlich nur bestimmte Informationen in Ihrer ePA einsehen dürfen. Über diese gesetzlich festgelegten Zugriffsrechte hinaus können Sie keine Berechtigung zum Zugriff erteilen. Zum Beispiel darf eine Apothekerin bzw. ein Apotheker keine Daten aus Ihrem elektronischen Zahn-Bonusheft einsehen. Sie können der Apothekerin bzw. dem Apotheker deshalb auch keinen Zugriff auf Ihr elektronisches Zahn-Bonusheft erlauben. 4.7 Wie kann ich dem Leistungserbringer die Einwilligung der Datenverarbeitung entziehen? Sie können einem Leistungserbringer die Einwilligung in die Verarbeitung der in der ePA gespeicherten Daten auch wieder entziehen, indem Sie an diesen Leistungserbringer beispielsweise eine E-Mail senden und die Einwilligung widerrufen. Natürlich ist es empfehlenswert, dies nach Möglichkeit auch dadurch zu bekräftigen, dass Sie die Zugriffsrechte entziehen. Dies können Sie in der App durchführen. Falls Sie die App nicht nutzen, können Sie dem betroffenen Leistungserbringer diese Rechte beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch in der Praxis entziehen, indem Sie eine neue Berechtigung mit einer Dauer von einem Tag erteilen. Mit Ablauf des eingestellten Tages kann der Leistungserbringer nicht länger auf die ePA zugreifen. 21
5 Löschung 5.1 Kann ich Dokumente in der ePA oder die ganze Akte löschen? Das Prinzip der Freiwilligkeit bedeutet natürlich auch, dass Sie jederzeit das Recht haben, in die Akte eingestellte Dokumente zu löschen oder von einem berechtigten Leistungserbringer löschen zu lassen. Einen Löschvorgang könnte auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin z. B. eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen, die oder der Sie behandelt. Ebenso können Sie die ganze Akte löschen. Nach der Löschung sind die in der ePA befindlichen Dokumente unwiederbringlich gelöscht. Möchten Sie auch nach der Löschung weiterhin Zugriff auf bestimmte Dokumente haben, speichern Sie diese bitte außerhalb der ePA vor der Löschung. So stellen Sie sicher, dass Ihnen wichtige Unterlagen weiterhin zur Verfügung stehen. 5.2 Was muss ich tun, wenn ich die ePA nicht mehr will? Sie haben grundsätzlich und jederzeit die Möglichkeit, die ePA komplett zu schließen, also löschen zu lassen. Dazu müssen Sie die erteilte Einwilligung zur Nutzung der ePA gegenüber der BKK Linde widerrufen. Diese Kündigung der ePA bzw. der Widerruf zur Nutzung muss gegenüber der BKK Linde in einer geeigneten Form ausgesprochen werden. Dies kann beispielsweise über App geschehen. Von der Löschung betroffen sind alle Inhalte Ihrer Akte - sämtliche Dokumente, erteilte Berechtigungen und Protokolleinträge - mit Ausnahme der Einträge des Verwaltungsprotokolls. Die Verantwortung zur Sicherung der in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente obliegt in diesem Fall Ihnen als ePA-Nutzerin bzw. ePA-Nutzer. Wenn Sie bestimmte Dokumente auch nach Schließung Ihrer ePA behalten wollen, müssen Sie diese anderweitig speichern. Nutzen Sie die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-Anwendung zum Zugriff auf die ePA, haben Sie die Möglichkeit, die Protokolldaten ebenfalls auf Ihrem eigenen Endgerät zu sichern. Die Anwendung bietet Ihnen dazu eine entsprechende Funktion an. Neben der Sicherung der Dokumente ist auch die Sicherung der Protokolldaten aus Sicht des Datenschutzes sinnvoll, damit Sie später nachvollziehen können, wer Zugriff auf Ihre Akte hatte. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. 22
5.3 Welche Inhalte sind von einer Löschung betroffen? Von der Löschung betroffen sind alle Inhalte der Akte - sämtliche Dokumente, erteilte Berechtigungen und Protokolleinträge - mit Ausnahme der Einträge des Verwaltungsprotokolls. Die Verantwortung zur Sicherung der in der Akte gespeicherten Dokumente obliegt in diesem Fall Ihnen als ePA-Nutzerin bzw. ePA-Nutzer. Wenn Sie bestimmte Dokumente auch nach Schließung der ePA behalten wollen, müssen Sie diese anderweitig speichern. Nutzen Sie die von der Krankenkasse bereitgestellte App zum Zugriff auf die ePA, haben Sie die Möglichkeit, die Protokolldaten ebenfalls auf Ihrem eigenen Endgerät zu sichern. Die App bietet den Ihnen dazu eine entsprechende Funktion an. Neben der Sicherung der Dokumente ist auch die Sicherung der Protokolldaten aus Sicht des Datenschutzes sinnvoll, damit Sie später nachvollziehen können, wer Zugriff auf die Akte hatte. 6 Krankenkassenwechsel 6.1 Krankenkassenwechsel und Datenmitnahme Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln und Ihre bereits eingerichtete ePA auch bei ihrer neuen Krankenkasse nutzen möchten, so müssen Sie dies gegenüber der neuen Krankenkasse erklären. Online-User Wechsel zur BKK Linde Bei einem Wechsel zur BKK Linde sollten Sie bei Ihrer vorherigen Krankenkasse in Erfahrung bringen, wo die Auswahl zum Umzug der Patientenakte in der ePA zu finden ist. Anschließend starten Sie den Registrierungs- und Identifizierungsvorgang der ePA der neuen Krankenkasse (BKK Linde). Die Daten aus der bisherigen ePA werden dann automatisch übertragen. Wechsel zu einer anderen Krankenkasse Wenn Sie Online-User sind (Nutzer, die die App nutzen), können Sie den Umzug ganz einfach in Ihrer bisherigen ePA beantragen. Bei der BKK Linde Patientenakte geschieht dies folgendermaßen: Hierzu melden Sie sich an und begeben sich in das Menü. Anschließend wählen Sie die Kategorie „Meine Patientenakte verwalten“. Unter „Meine Patientenakte kündigen“ gibt es die Möglichkeit des Aktivierens und Deaktivierens eines Umzuges („Daten mitnehmen (Umzug)“). Anschließend starten Sie den ePA- Registrierungs- und Identifizierungsvorgang in der App der neuen Krankenkasse. Die Daten aus der bisherigen ePA werden automatisch übertragen. 23
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