Informationen zur GAP Reform 2023 - Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen. Stand 08.02.2023
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Informationen zur GAP Reform 2023 Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen. Stand 08.02.2023
Inhaltsverzeichnis Grundsätze und GAB GLÖZ - Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Öko-Regelungen Weitere Informationen Kontaktinformationen Seite 2
GAP-Reform 2023: Grundsätze 1. Konditionalität als Voraussetzung für die Zahlungen der 1. und 2. Säule (ersetzt bisheriges Greening und Cross-Compliance) • Umfasst GLÖZ-Standards und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 2. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule 3. Mehr Geld für kleine und mittlere Betriebe 4. Mehr Geld für Junglandwirte 5. Einführung von (freiwilligen, einjährigen) Öko-Regelungen (Eco-Schemes: „Regelungen für Klima und Umwelt”) 6. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe 7. Abschaffung der Zahlungsansprüche Seite 3
GAB Grundanforderungen an die Betriebsführung ▪ Soziale Konditionalität (Art. 14 und Anhang IV der VO 2021/2115); umzusetzen bis 1. Januar 2025 Seite 5
Öko - Regelung Freiwillig Direktzahlungen 1.Säule 2023 30 - 1450 € / ha Gekoppelte Tierprämien 1) Mutterkuh: 78€/Tier 2) Mutterschaf/-ziege: 35€/Tier Junglandwirteprämie ca. 134 € / ha (bis 120 ha) Junglandwirteprämie ca. 44 € / ha (bis 90 ha) Pflicht Greening ca. 83 € / ha Umverteilungsprämie Umverteilungsprämie ca. 50 € / ha bis 30 ha - ca. 30 € / ha bis 46 ha ca. 69 € / ha bis 40 ha 40 € / ha 41 - 60 ha Einkommensgrundstützung Einkommensgrundstützung ca. 170 € / ha ca. 158 € / ha 2022 2023 Seite 6
GAP-Reform 2023: Grundsätze 1. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisherige Basisprämie): − Fällt von ca. 158 €/ha in 2023 auf ca. 150 €/ha in 2027 (bisher ca. 170 €/ha) − Kombinierbar mit o. g. Ökoregelungen (siehe 4.) 2. Umverteilungsprämie (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) − erste 40 ha zusätzlich 70 €/ha − 41-60 ha zusätzlich 40 €/ha 3. Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (bisher: 44 €/ha bis 90 ha) NEU 4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen in der 1. Säule (23% der DZ) − 30 - 1.450 €/ha (Durchschnitt 65 €/ha) 5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe − 35 €/Tier (Schaf, Ziege), 78 €/Tier (Mutterkuh) − Nur weibliche Tiere die min. 1 Mal Nachwuchs hatten sind förderfähig − Muttertier muss bis 15.05.2023/vor Antragsstellung das erste Mal gekalbt bzw. gelammt haben Seite 7
GAP-Reform 2023: 1. Säule Junglandwirteprämie Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (akt.: 44 €/ha bis 90 ha) • Rund 134 €/ha bis zur Obergrenze von 120 ha für 5 Jahre • dies ist etwa eine Verdreifachung des bisherigen Budgets NEU Weitere Voraussetzung u. a. für Eigenschaft als Junglandwirt • Entweder Abschlussprüfung/Studienabschluss im Bereich Landwirtschaft oder • Teilnahme an 300 stündiger Bildungsmaßnahme oder • vor Antragstellung mind. 2-jährige Tätigkeit in landw. Betrieb (Arbeitsvertrag >15 h/Woche oder krankversicherungspflichtiger mithelfender Familienangehöriger oder Gesellschafter mit Arbeitszeit >15h /Woche) • Natürliche und juristische Personen erhalten max. 1 mal die JL-Förderung in ihrem „Leben“ • Übergang von bisheriger Regelung: Wer die Prämie aktuell bezieht, bekommt für die restliche Laufzeit die neuen Prämien. Seite 8
Gekoppelte Prämie für Mutterkühe, -schafe, -ziegen →Eigene Maßnahme, d.h. separater Bescheid Neue Prämie in der 1. Säule, hat nichts mit FAKT zu tun! Mutterkühe: • Müssen mind. einmal gekalbt haben • Haltungszeitraum 15. Mai bis 15. August • Mind. 3 Mutterkühe (78,- €/Mutterkuh, Mindestauszahlungsbetrag 225,- €) • Keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen (keine Förderung von Mischbeständen) Mutterschafe / -ziegen: • Haltungszeitraum 15. Mai bis 15. August • Am 1. Januar des Antragsjahrs mind. 10 Monate alt (nach der Stichtagsmeldung) • Mindestens 6 Mutterschafe und/oder -ziegen (34,- € je Tier, Mindestauszahlungsbetrag 225,- €) Im Gemeinsamen Antrag müssen die jeweiligen Ohrmarkennummern angegeben werden. Seite 9
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) - Konditionalität • GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland • GLÖZ 2: Schutz von Mooren und Feuchtgebieten Konditionalität • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern = Bedingung für den Erhalt von • GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Zahlungen • GLÖZ 5: Begrenzung von Erosion • GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensibelsten Zeiten • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland (in 2023 ausgesetzt) • GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen (in 2023 Ausnahme) NEU • GLÖZ 9: Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland Seite 10
GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland • Bagatellregelung: 500 m² in einer Region je Begünstigter und Jahr, max. 4% (Achtung: keine Bagatellregelung nach LLG und SchALVO) • Umwandlung Dauergrünland (DGL): • Altes DGL (entstanden bis 31.12.2014): Umwandlung in Ackerland nur mit Genehmigung; Anlage von Ersatzfläche • Neues DGL (ab 01.01.2015 entstanden): Umwandlung in Ackerland nur mit Genehmigung, ohne Ersatzgrünland NEU • Neues DGL (ab 01.01.2021 entstanden): Bei Umwandlung in Achtung! Gilt nicht für Ackerland Anzeigepflicht in folgendem Gemeinsamen Antrag. Natura2000 Gebiete, Ausnahme: Ersatz-GL, rückumgewandeltes DGL Wasserschutzgebiete, • Referenzjahr für Dauergrünlandanteil : 2018 Moorstandorte und weitere NEU Schutzgebiete. Seite 11
GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten • Ausweisung neue Gebietskulisse 2023: • Boden min. 7,5% org. Kohlenstoff bzw. 15% org. Bodensubstanz in den oberen 40 cm, oder • anhand der Bodenart nach aktuellem deutschen Kartenwerken NEU • Verbot des Pflügens von Dauergrünland in Natura 2000 Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebieten) oder Moorstandorten • Neuanlage und Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung benötigen eine fachrechtliche Genehmigung NEU • Ist eine Erneuerung / Reparatur der bestehenden Entwässerungsanlage genehmigungsfrei? „Ja, eine Erneuerungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahme einer bestehenden Entwässerungsanlage, bei der keine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf keiner Genehmigung. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben davon unberührt.“ (10.01.2023, Dr.Dreher, MLR) • Keine Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland • Keine Eingriffe in das Bodenprofil (wenden >30cm, Baumaßnahmen etc.) Seite 12
GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten Seite 13
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern • Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden Seite 14
GLÖZ 4 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen • Keine Anwendung von Pflanzenschutz und Düngemitteln in einem 3 m Pufferstreifen zu Gewässern, Achtung: evtl. auch untergeordnete Gewässer • Pufferstreifen auf Acker können auf GLÖZ 8 (Stilllegung) angerechnet werden, min. 0,1ha • Gewässerabstände in Baden-Württemberg sind strenger geregelt durch Wassergesetz und Düngeverordnung • Bei Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung (AWGN) • Kein Einsatz von Pflanzenschutz und Dünger im Abstand von 5m ab Böschungsoberkante, sowie kein Ackerland in diesem Bereich • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig • Bei Düngung an allen übrigen Gewässern (auch kleinere Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung) • Kein Ausbringen im Bereich von 1m (bei Arbeitsbreite = Streubreite) ab Böschungsoberkannte • Kein Ausbringen im Bereich von 4m (bei Breitverteilung) ab Böschungsoberkante • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig Seite 15
GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion • Neuausweisung von Erosionskulissen Wasser und Wind NEU • neu: Einbeziehung eines „Stark-Regen-Faktors“ (> 13mm in 30 Minuten) • Acker KWasser 1: kein Pflügen vom 01. Dezember - 15. Februar • Pflügen nach Ernte der Vorfrucht nur bei Aussaat vor dem 01. Dezember zulässig • Acker KWasser 2: kein Pflügen vom 01. Dezember - 15. Februar • vom 16. Februar - 30. November nur bei unmittelbar folgender Aussaat (Aussaat bis max. 30. November) • Pflügen vor Reihenkulturen > 45 cm Reihenabstand verboten. NEU • Land prüft derzeit Ausnahmemöglichkeiten • Acker KWasser1: Pflügen quer zum Hang und weitere Erosionsschutzmaßnahmen Seite 16
GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion Seite 17
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Bodenbedeckung im Winter (15.11 – 15.01.) auf 80 % der Ackerflächen durch • mehrjährige Kulturen NEU Relevant erst ab Herbst 2023! • Winterkulturen • Zwischenfrüchte • Stoppelbrache von Getreide incl. Silomais NEU • Stoppelbrache von Körnerleguminosen • sonstige Begrünungen • Mulchauflagen (Getreide-, Mais-, Rapsstroh, Zwischenfrüchte) • -->keine Ausnahmen für „kleine Betriebe“ oder Bio-Betriebe Seite 18
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Ausnahmen für Ackerland (vorgezogener Zeitraum 15. Sept. – 15. Nov. ) • bei frühen Sommerkulturen (z.B. Sommergerste, Sommerhafer oder Sommerweizen, nicht dazu gehören: Mais, Hirse und Soja) NEU • Aussaat bis 31. März in niederen Lagen (300m über Null) • → gesamter Landkreis Ravensburg • Ackerflächen mit schweren Böden • (min.17% Ton): Ernte – 1.Okt. • ca. 80% der Ackerflächen in Ba-Wü • Acker mit Dammkulturen, zwischen Dämmen Begrünung zulassen: 15. Nov.-15. Jan. Seite 19
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten - Bei Brachen z.B. NC 591 - • Obst- und Weinbau keine Beseitigung von vorhandenen Begrünung in Gassen: 15.11 – 15.01 • Brachliegende Flächen (DGL und AF) • Selbstbegrünung oder Begrünung NEU • Pflegeverbotszeit: 1.April – 15.August • Umbruch nur mit unverzüglicher Neuansaat zu Pflegezwecken • Ausnahme bei Anlage von Streifen oder Teilflächen (Bejagungsschneise, Lerchenfenster etc.) Seite 20
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland - Auflagen • auf min. 33% der Ackerfläche andere Kultur als im Vorjahr • auf weiteren min. 33% der Ackerfläche Fruchtwechsel durch • andere Hauptkultur als im Vorjahr oder • Anbau einer Zwischenfrucht bzw. Begrünung durch Untersaat (Aussaat vor 15.Oktober; Einarbeitung ab 16. Februar), sowie spätestens im dritten Jahr (gezählt ab 2023) Wechsel der Hauptkultur • auf den restlichen Ackerflächen findet ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmals im Jahr (gezählt ab 2023) statt. NEU • im Gemüseanbau gilt auch der Anbau einer Zweitkultur als Fruchtwechsel • Sommer- und Winterkultur einer Kulturart (z.B. Sommer- und Wintergerste) gelten als zwei verschiedene Kulturen ausgesetzt für 2023 (Außer bei Beantragung von FAKT E.10 (mehrj. leguminosenbet. Futterbau) oder E.9 (Mais mit Gemengepartnern) → Fruchtwechsel Seite 21 ist einzuhalten)
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland - Ausnahmen • Ausnahme für: NEU • Saatmais, Tabak und Roggen • mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (einschl. Saatguterzeugung, Rollrasen) • Leguminosen • brachliegende Flächen • zertifizierte Ökobetriebe • Betriebe: − mit Ackerland von bis zu 10 ha − auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden mit bis zu 50 ha verbleibender Ackerfläche − auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden mit bis zu 50 ha verbleibender Ackerfläche Seite 22
GLÖZ 7 Ausnahmen - Beispiele Betrieb „geringer Anteil Acker“ Betrieb „Allgäu“ 5 ha 66 ha 15 ha 15 ha Mais 9 ha Mais Kleegras Grünland Grünland Ackerland Dauergrünland (mit Gras Ackerland Ackerland (unabhängig oder Dauergrünland (bis 10 ha) (bis 50 ha) der Größe) Grünfutter -pflanzen Größe zusammen (71 ha) mehr als 75% der beihilfefähigen Fläche Ausgenommen (Fruchtwechsel nicht nötig) Seite 23
NEU GLÖZ 7 Beispiel: Viehstarker Betrieb, hoher Anteil Mais Silomais Kleegras Silomais 33 % 33 % Silomais Silomais Kleegras 33 % Kleegras Silomais Silomais 2023 2024 2025 Seite 24
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Gilt auch für ÖKO-Betriebe • Auflagen: • 4 % Mindestanteil nicht produktiver Flächen durch NEU • Landschaftselementen auf Ackerland (mind. 0,1 ha groß) • Pufferstreifen auf Ackerland (mind. 0,1 ha groß) • ganzjährige Brache, Selbstbegrünung oder aktive Begrünung (keine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat), beginnend ab Ernte der Hauptkultur im Vorjahr (mind. 0,1 ha groß) • keine Bodenbearbeitung, kein Einsatz von Düngemitteln und PSM während des gesamten Stilllegungszeitraums • Mindesttätigkeit gefordert (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.) • Mulchen/Zerkleinern möglich (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.) Seite 25
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Gilt auch für ÖKO-Betriebe • Mehrjährige Stilllegung möglich • Keine Anrechnungsfähigkeit für Gehölze von Agroforstsystemen (auch kein Beseitigungsverbot) • Ab dem 1. September Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung möglich, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, oder Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen (Ausnahme für Winterraps und Wintergerste – hier 15. August) • Fortführung der Regelung für CC-Landschaftselemente: • Typen und Definition (Feldgehölze, Hecken, etc…) • Schnittverbotszeitraum: 1.März – 30.September • Keine Pflegeverpflichtung Seite 26
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • Ausnahmen: • Betriebe mit Ackerland bis 10 ha • Betriebe • Auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden (keine 50 ha Grenze) • Auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden (keine 50 ha Grenze) Seite 27
GLÖZ 8 Übersicht – Kein Stilllegung nötig Befreiung durch Ackerland mit Gras Befreiung durch Ackerland mit Gras oder Grünfutterpflanzen, Leguminosen oder Grünfutterpflanzen und oder Brache Dauergrünland Ackerland Ackerland (mit Gras oder (mit Gras Ackerland Dauergrünland Grünfutterpflanzen, Ackerland oder Dauergrünland (z.B Mais) Leguminosen, Brache) Grünfutte rpflanzen) Fläche zusammen mehr als 75% der Mehr als 75% des beihilfefähigen Fläche gesamten Ackerlandes Seite 28
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Ausnahme für 2023 • möglicher Anbau auf diesen Flächen − Getreide (Sommer-, Winter-, Brot-, Futter-) − Sonnenblumen oder Leguminosen (keine Futterleguminosen wie Klee, Luzerne,…) • nicht erlaubt: − Mais!! − Soja!! − Raps, Rüben, Kartoffeln und Gemüse NEU • ACHTUNG: • Diese Ausnahme gilt nicht für aus der Erzeugung genommene Flächen, die bereits 2021 und 2022 auf derselben Fläche bestanden haben: − Dazu zählen die verschiedenen ÖVF-Brachen (z.B. Honigbrache oder ÖVF-Pufferstreifen) und sonstige Brachen nicht jedoch FAKT/LPR-Brachen − Werden die 2021 und 2022 stillgelegten Flächen in 2023 wieder zur Produktion genutzt, müssen die 4% Stilllegung auf anderen Flächen erbracht werden – Die Ausnahme zum Anbau von Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen gilt dann auch nicht! Seite 29
Ausnahmen von verpflichtender Stilllegung GLÖZ8 • Voraussichtlich: Fiktive Kennzeichnung im GA von Stilllegungsflächen (GLÖZ 8). • wenn Ausnahme in Anspruch genommen wird: − keine Beantragung von Ökoregelung 1a und 1b möglich Seite 30
Übergang Herbst 2022 - Ausgesetzt • Stilllegungsflächen können entstehen aus: − ÖVF und FAKT-Begrünungen − SchALVO Herbstbegrünungen − Brachebegrünungen mit Blühmischungen − Untersaaten im Getreide und Mais − Sonstige freiwillige Begrünungen − Kleegras, Luzerne, Weidelgras etc. • Fazit: Im Herbst 2022 sind alle Arten von Begrünungen möglich, die dann in eine Stilllegungsfläche ab 01.01.2023 überführt werden können. • Wichtig: Betriebe, die bereits 2023 Ökoregelung 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen trotzdem stilllegen. Seite 31
GLÖZ 9 Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland (DGL) • Am 01.01.2015 bestehendes DGL in Natura 2000-Gebieten • DGL darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden • Ausnahme für DGL, welches im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), z.B. LPR-Vertrag oder FAKT in BW, umgewandelt wurde • Genehmigungspflicht für Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Fläche • Anzeigepflicht für Pflegemaßnahmen zur Grasnarbenerneuerung Seite 32
Öko-Regelungen • Neues, freiwilliges Angebot für alle Antragsteller • Teil der 1.Säule • Einjährig • Bitte nicht mit FAKT oder dem bisherigen Greening verwechseln • Eine ökologische Wirtschaftsweise ist keine Voraussetzung für die Teilnahme (d.h. auch der konventionelle Betrieb kann teilnehmen) Seite 33
Öko-Regelungen • Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. • Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht werden. • Die Teilnahme an mehreren Öko-Regelungen ist möglich (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) da die Maßnahmen so gestaltet sind, dass keine Doppelförderung erfolgen kann. • Weitestgehend geklärt sind z.B. die Kombinationsmöglichkeiten von Ökobetrieben an den Öko-Regelungen (kombinierbar, aber mit Abzügen in 2. Säule) • Kombinationstabelle von Ökoregelungen und FAKT steht online auf unserer Homepage zur Verfügung („FAKT II Kombinationstabelle“) Seite 34
Öko-Regelungen einjährig, freiwillig, deutschlandweit gleich 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen Bisher FAKT a) Stilllegung auf Ackerland > 4% b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland 2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10% Leguminosen Bisher FAKT 3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland 4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlands Bisher FAKT 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten Bisher FAKT 6. Völliger Verzicht auf PSM auf Ackerland/Ackerfutter/Dauerkulturen Bisher FAKT 7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht werden. Seite 35
Öko-Regelungen 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen a) Freiwillige Stilllegung auf Ackerland zusätzlich zu den 4% von GLÖZ 8 (verpflicht. Stilllegung) • 5. %: 1300 €/ha, d.h. mind. 1 % zusätzliche ÖR-Stilllegung • 6. %: 500 €/ha NEU • 7. - 10 %: 300 €/ha, es handelt sich um Planwerte +30% möglich • keine LE, kein Agroforst, mind. 0,10 ha • Brache (Selbstbegrünung oder Ansaat) ganzjährig. keine Pflanzenschutz- und Düngemittel inkl. Wirtschaftsdünger, Ausnahme: ab 01.09. Vorbereitung Aussaat (die nicht im selben Jahr geerntet wird) oder Beweidung durch Schafe oder Ziegen, (Ausnahme für Winterraps und Wintergerste – hier 15. August) • Begrünung darf nicht mit Reinsaat oder landwirtschaftlicher Kulturpflanze erfolgen • auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen, hier bereits ab dem ersten Prozent Seite 36
Freiwillige Stilllegung auf Ackerland Ökoregelung 1. a) Stillgelegte Fläche Stillgelegte Fläche 10 % 300 €/ha 10 % 9% 300 €/ha 9% 8% 300 €/ha 8% 7% 300 €/ha 7% 6% 300 €/ha 500 €/ha 6% 5% 300 €/ha 1300 €/ha min. 5 % 4% 300 €/ha 3% 300 €/ha 0 €/ha 4% 2% 500 €/ha min. 1 % 1300 €/ha Betriebe ohne GLÖZ 8 Verpflichtung Betriebe die nach GLÖZ 8 zu 4% Stilllegung verpflichtet sind Seite 37
Öko-Regelungen 1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland (Ziel 186 000 ha) • 1a) plus 150 €/ha (FAKT alt 710 €/ha) • Bedingungen: • mind. 0,10 ha • keine PSM und Düngemittel • Breite der Blühstreifen: mind. 20 m, max. 30 m • Blühfläche breiter als 30 m; nicht streifenförmig, max. 1 ha je Blühfläche; pro Betrieb können mehrere Blühflächen gefördert werden auch wenn 1 ha im Gesamten überschritten wird • Aussaat einer zugelassenen Saatgutmischung (mind. 5/10 Arten aus Liste) bis spät. 15.05. Nachsaat möglich • erneute Beantragung im Folgejahr möglich • Bodenbearbeitung / Aussaat Folgekultur: 1) bei einjähriger Anlage: ab 01.01. des Folgejahres 2) bei zwei- bzw. mehrjähriger Anlage: ab 01.09. des Antragsjahres Seite 38
Öko-Regelungen 1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland • Wichtig: Bei mehrjährigen Blühstreifen und –flächen • andere Saatgutmischung vorgeschrieben • 5 Arten aus Liste A und 5 Arten aus Liste B (LTZ Liste) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau nicht möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte Flächen) • Auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (ab dem 1. Stilllegungsprozent) Seite 39
Öko-Regelungen 1. c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen • 1 a) plus 150 €/ha • Die einzelnen Blühstreifen müssen im Fiona graphisch erfasst werden, nur diese Fläche wird vergütet • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Auflagen s.o. Nr. 1b), aber keine Mindestgröße, -breite und keine Höchstbreite • Aussaat einer Saatgutmischung nach Liste in GAP-DZ-VO: • einjährig: mindestens 10 Arten aus Gruppe A (können aus Gruppe B ergänzt werden) • zweijährig: mindestens 5 Arten aus Gruppe A und mindestens 5 aus Gruppe B Seite 40
Öko-Regelungen 1. d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL) • 1 %: 900 €/ha, d.h. mind. 1 % der DGL-Fläche! Dauergrünland Anforderungen • > 1-3 %: 400 €/ha • > 3-6 %: 200 €/ha, +30% Aufschlag möglich beachten (mind. 50 % Futterpflanzen) • Förderfähig ist nur die ausgewiesene Altgras-Fläche • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Bedingungen: • mind. 1 %, max. 6 % des förderfähigen DGL; • mind. 0,10 ha groß und max. 20 % eines Schlages ➔ Schlag mind. 0,5 ha groß; • Mindestanteil Altgrasstreifen mit 10% des einzelnen DGL entfällt NEU • max. 2 Jahre an derselben Stelle; • Nutzung frühestens am 1.9. • 1-jähriger Altgrasstreifen: wenn keine Nutzung dann Mindesttätigkeit (Mulchen) vom 1.9.-15.11 • 2-jähriger Altgrasstreifen: dann Nutzung oder Mindesttätigkeit (Mulchen) erst im 2. Jahr vom 1.9.-15.11 notwendig Seite 41
Öko-Regelungen d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL) 6% 200 €/ha 5% 200 €/ha 4% 200 €/ha 3% 400 €/ha 2% 400 €/ha 1 % mindestens 900 €/ha Seite 42
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT A1 2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10 % Leguminosen • 45 €/ha (FAKT alt 75 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung (45 €/ha bleiben) • Brache (egal ob GLÖZ oder ÖR) ist nicht förderfähig.; mind. 5 Arten, jede Art mind. 10%, max. 30%; Leguminosen mind. 10%, inkl. Gemengen sofern Leguminosen überwiegen; Getreide max. 66%… • Hauptfrucht ist/sind… • eine landw. Kultur einer Gattung (Weizen, Gerste ….), auch Dinkel und Weizen sind unterschiedliche Kulturen • jede Art bei Kreuzblütlern (Raps, Senf…), Nachtschattengewächsen (Kartoffel, Tabak, Tomate, Paprika…), Kürbisgewächsen (Kürbis, Gurke…) • Sommer- und Winterkulturen derselben Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen Seite 43
Öko-Regelungen 3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland, Dauergrünland oder in Dauerkulturen • 60 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Landschaftselemente sind kein Agroforst (z. B. Hecken) • Streuobstwiesen sind keine Agroforstsysteme Seite 44
Öko-Regelungen 4. Extensivierung des Dauergrünlands des gesamten Betriebes Ersetzt FAKT B1.1 • 115 €/ha in 2023, danach 100 €/ha (FAKT B1.2 neu 150 €/ha, aber: keine Maßnahme nicht N-Düngung) möglich bei ausschließlich • Viehbesatz mind. 0,3, max. 1,4 RGV/ha DGL vom 1.1.-30.9. des Pensionstieren im Antragsjahres; Unterschreitung 0,3 RGV max. an 40 Tagen im selben Sommer! Zeitraum, Bezugsgröße RGV/ha DGL bisher RGV/ha Hauptfutterfläche NEU • kein PSM-Einsatz (Ausnahmen möglich); • Düngereinsatz möglich (mineralisch und organisch) max. entsprechend Dunganfall von 1,4 RGV/ha. • Kombinierbar mit FAKT-Ökolandbau (bei Absenkung der FAKT- Ökoförderung um 50 €/ha) • Nicht kombinierbar mit FAKT B1.2 • Pflugverbot im Antragsjahr, auch bei Stallbau • Gesamtbetriebliche Maßnahme Seite 45
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT B3.1 • 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten aus der Länderliste „Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands“ • 240 €/ha in 2023 und 2024, 225 €/ha in 2025, 210 €/ha in 2026 (FAKT alt 230 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Absenkung von FAKT • Artenauswahl und Methoden der Feststellung werden vom Bundesland geregelt Seite 46
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT D1 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen • Bisher bei FAKT D1: 190 €/ha, gesamtes Unternehmen • Neue FAKT Maßnahme (B7) nur DGL: 80 €/ha Sommerkulturen 130 €/ha (2023) 120 €/ha (2024) 110 €/ha (2025 – 2026) Dauerkulturen 130 €/ha Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter 50 €/ha Seite 47
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT D1 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen • Sommerkulturen: keine chem.-synth. PSM bis zur Ernte, jedoch mindestens vom 01.01.-31.08. in Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen inkl. Gemenge außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse NEU • Dauerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-Ernte bzw. min. 31.August • Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter: keine chem.-synth. PSM von 01.01.-15.11. oder, sofern noch Bodenbearbeitung für Folgekultur erfolgt, kann eine chem.- synth. PSM Anwendung ab letzte Ernte / Schnitt (frühestens Ende 31.08.) stattfinden • Maßnahme kann schlagspezifisch beantragt werden • keine Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich oder Kombination möglich bei Abzug der vollständigen FAKT-Förderung Seite 48
Öko-Regelungen 7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten • 40 €/ha (FAKT B4 & B5 neu 300 €/ha, zusätzlich zu Ökoregelung möglich) • Keine neuen Entwässerungen, keine Instandsetzung Drainage, keine Auffüllungen und Abgrabungen → Verschärfung von GLÖZ 2 (Schutz von Mooren und Feuchtgebieten) • In allen Natura 2000-Gebieten möglich Seite 49
Wie geht´s weiter ?? bisher: Alternativen: Tierhaltung nicht von Bedeutung Ökoregelung ÖR 6 „Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne chem.-synth. Pflanzenschutz“ FAKT D1 AL und DK: 130€/ha Ackergras/Kleegras: 50€/ha „völliger Verzicht“ • nur für Sommerkulturen 190€/ha • Winterkulturen nicht förderfähig Verzicht • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel PSM und • Mineraldünger erlaubt Mineral- dünger im Gesamt- FAKT B7 betrieb „Verzicht auf chem.-synth. Produktionsmittel im Grünland“ 80€/ha • kein flächiger Einsatz von chem.-synth. Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den gesamten Dauergrünlandflächen des Betriebes Einzelpflanzenbekämpfung mit Sondergenehmigung möglich Seite 50
Wie geht´s weiter ?? bisher: Alternative: FAKT E3 „Herbizidverzicht im Ackerbau“ 80€/ha FAKT D1 „völliger • Verzicht auf Herbizide in Kulturen, in Verzicht“ den normalerweise Herbizide 190€/ha kombinierbar eingesetzt werden Verzicht PSM und Mineral- dünger im Gesamt- FAKT E12 betrieb „Fungizidverzicht im Winterweizen-, -dinkel, -triticale- Anbau bis zum Ährenschieben (EC49)“ 50€/ha • keine Anwendung von Fungiziden vom 01. Januar bis zum Ährenschieben in den Druschfrüchten WW, Di und WT (Winterungen) Seite 51
Vergleich FAKT B1.2 und Ökoregelung ÖR4 Seite 52
Wie geht´s weiter ?? bisher: Alternative: FAKT E7 „Blüh-, Brut-, und Rückzugsflächen für Niederwild“ 650€/ha FAKT E2.1 „Brachebegrünung mit • Aussaat vorgegebener Mischung (M3) Blühmischung“ im Herbst oder im Frühjahr bis 15. Mai ÖVF • Nachweis des gekauften Saatguts Honigbrache • Mindestgröße 0,3 ha • Winterruhe bis 15. Januar • ca. 50% der Fläche wechselt jedes Jahr und wird neu angesät (Hälfte alter Bestand, Hälfte neuer Bestand) • kein PSM, keine Düngung • 5 Jahre auf derselben Fläche belassen Seite 53
Wie geht´s weiter ?? bisher: Alternative: FAKT E8 „Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen“ 730€/ha FAKT E2.1 „Brachebegrünung mit • max. 10 ha je Betrieb Blühmischung“ • max. 50% der Ackerfläche des Betriebs • einmalige Aussaat mehrjähriger, ÖVF regionaler (teurer) Mischungen • kein Befahren, kein Bearbeiten, keine Honigbrache Nutzung • Standzeit 5 Jahre auf derselben Fläche • keine Düngung, kein PSM • Nachsaat, Neueinsaat oder Schröpfschnitt nur mit Sondergenehmigung des LWA Seite 54
Wie geht´s weiter ?? bisher: Alternative: ÖR 1a „Aufstockung nicht produktiver Ackerflächen“ FAKT E2.1 + „Brachebegrünung mit Blühmischung“ ÖVF Honigbrache ÖR 1b „Blühstreifen oder –flächen auf diesen Aufstockungsflächen“ siehe ÖR 1a + zusätzlich 150€/ha • das 5. Prozent 1450€/ha • das 6. Prozent 650€/ha • das 7. bis 10. Prozent 450€/ha Seite 55
Vereinbarkeit von GLÖZ-Anforderung und Begrünung Seite 56
leguminosenbetonter Ackerfutterbau FAKT E10 2022 2023 100 €/ha Situation Auflagen: Vorjahr: • mehrjähriger Anbau auf dem selben Schlag bestehender • Nachsaat von Leguminosen erlaubt Ackerfutter- • Aufwuchs ausschließlich zur bau Futternutzung • keine Pflanzenschutzmittel • keine mineralische Stickstoff-Düngung • mind. zwei Leguminosenarten • mind. 33% Gewichtsanteil Leguminosen • Nachweis Saatgut über Lieferschein, Rechnung oder Etikett Seite 57
FAKT II ab 2023 • Zu allen FAKT II Maßnahmen finden Sie eine Broschüre auf unserer Homepage: https://www.rv.de/ihr+anliegen/land-+und+forstwirtschaft/landwirtschaft/agrarreform+2023 Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Frau Geßler, Sachgebietsleiterin SG 3 am Landwirtschaftsamt in Ravensburg. Seite 58
Achtung!! Die Maßnahmen und dessen Umsetzung sind nun von der EU-Kommission genehmigt, kleinere Änderungen sind jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen. Weitere Informationen zum Gemeinsamen Antrag und anderen Fachbereichen des Landwirtschaftsamtes erhalten sie über - Die Homepage https://www.rv.de/ihr+anliegen/land- +und+forstwirtschaft/landwirtschaft/agrarreform+2023 - Unseren Newsletter mit Fachinformationen, Terminerinnerungen und INFO Veranstaltungshinweisen können Sie abonnieren unter: https://www.rv.de/landkreis/presseservice/newsletter - Informationen des Landwirtschaftsamtes Seite 59
Kontaktinformationen Fragen zur Antragstellung & Verwaltung Fachliche Fragen • Sachgebietsleitung • Stefanie Rennings Beate Geßler S.Rennings@rv.de B.Gessler@rv.de • Markus Kreh • Stellvertretende Sachgebietsleitung M.Kreh@rv.de Nils Feltgen N.Feltgen@rv.de • Simon Bayer S.Bayer@rv.de • Ihr/e Sachbearbeiter/in des Gemeinsamen Antrags • Thomas Sugg T.Sugg@rv.de • Maria Koch Ma.Koch@rv.de Seite 60
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