AVR Arbeitszeit und Dienstplan

 
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AVR Arbeitszeit und Dienstplan
Arbeitszeit und Dienstplan
                                       AVR
                                                                    §
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AVR Arbeitszeit und Dienstplan
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                                           Frank Lauterbach
                                           Rechtsanwalt
                                           Fachanwalt für Insolvenzrecht
                                           Fachanwalt für Arbeitsrecht
                                           geprft. Wirtschaftsassistent

                                           Claudia Steinbauer
                                           Rechtsanwältin
                                           Fachanwältin für Arbeitsrecht

                                                                            unsere Skripten finden Sie als
                                           Verena Redwitz-Schechtl           pdf zum Herunterladen unter
                                           Rechtsanwältin                   www.lauterbachpartner.de/
                                           Fachanwältin für Arbeitsrecht
                                                                                    downloads/

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AVR Arbeitszeit und Dienstplan
Seminare und Inhouse 2019 / 2020

 kifas Seminare
 AVR - Aufbau und Struktur (Bischofsreut 13.11. bis 15.11.2019; Passau 10.03. bis 12.03.2020;
    Spezial Krankenhaus + Pflege Zell am See 22.06. bis 24.06.2020; Spezial SuE 06.07. bis
    08.07.2020)
 AVR - Eingruppierung (Erdweg 21.04. bis 23.04.2020)
 AVR - Arbeitszeit und Dienstplan (Wiesent 18.09. bis 20.09.2019; 144.09. bis 16.09.2020;
    Spezial Tandem-Seminar Regensburg 29.06. bis 30.06.2020)
 Der Wirtschaftsausschuss Teil 1 und 2 (Teil 1 Bamberg 16.03. bis 18.03.2020; Teil 2 Beilngries
     15.10. bis 16.10.2019; Augsburg 03.12. bis 04.12.2019; Nittendorf 20.07. bis 21.07.2020)
 Wirtschaftliche Informationen nach § 27a MAVO (München 21.10. bis 23.10.2020)
 Arbeitsrecht Aktuell – Aktuelle Urteile und neue Gesetze (Augsburg 25.11. bis 27.11.2019;
     27.04.2020; 05.10. bis 07.10.2020)

 Inhouse-Schulungen
 Schulung vor Ort (inhaltlich und zeitlich nach Vereinbarung)

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AVR Arbeitszeit und Dienstplan
Skriptübersicht

   Grundlagen der Arbeitszeit
   ▪ Das Arbeitsrecht                                     Seite 7
   ▪ Das kirchliche Arbeitsrecht                          Seite 8
   ▪ Das Weisungsrecht                                    Seite 9
   ▪ Die Bedeutung der Arbeitszeit                        Seite 13

   Arbeitszeit + Mitbestimmung
   ▪ Kontrolle der Ist-Zeit, § 26 Abs. 1 MAVO             Seite 16
   ▪ Zustimmung nach §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO                Seite 17
          ✓ Nr. 1 Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne
          ✓ Nr. 2 Urlaubsregelung laufende Jahr
   ▪ Antragsrecht nach § 37 MAVO                          Seite 22
   ▪ Dienstvereinbarungen (§ 38 MAVO)                     Seite 24
          ✓ Nr. 1 AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto
          ✓ Nr. 2 Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung
          ✓ Nr. 3 Urlaubsplanung
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AVR Arbeitszeit und Dienstplan
Skriptübersicht

   Arbeitszeit + Vergütung
   ▪ Wege- und Umkleidezeiten                         Seite 29
   ▪ Vollzeit- und Teilzeitarbeit                     Seite 32
   ▪ Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit    Seite 35
   ▪ Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus   Seite 44
          ✓ ungeplante Überstunden und Mehrarbeit     Seite 46
          ✓ Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst   Seite 53
   ▪ Arbeitszeitkonten nach AVR                       Seite 70
   ▪ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit            Seite 74
   ▪ Schicht- und Wechselschichtarbeit                Seite 77
   ▪ Erholungsurlaub                                  Seite 84

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Skriptübersicht

   Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz
   ▪ Höchstarbeitszeit
          ✓ Arbeitszeitgesetz          Seite 87
          ✓ Ausnahmen
            ▪ Rufbereitschaft          Seite 86
            ▪ 12-Stunden-Schicht       Seite 89
            ▪ Bereitschaftsdienst      Seite 90
            ▪ 24-Stunden-Dienst        Seite 92
   ▪ Pausen                            Seite 95
   ▪ Ruhezeit                          Seite 96
   ▪ Sonn- und Feiertagsarbeit         Seite 97

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Das Arbeitsrecht

       Vorrang des               Kommission
      höherrangigen                 / Rat /      EU-Richtlinien
                                  Parlament
         Rechts
          (außer das                                                     Bürger
     höherrangige Recht                                               Unternehmen
    lässt es ausdrücklich                         Grundgesetz
                                  Bund /                             Organisationen
    zu = Öffnungsklausel)
                                 Länder /                                 etc.
                                Gemeinden
                                                     Gesetz

                              Arbeitgeber-        Tarifvertrag       Gewerkschaft
                                verband

                              Arbeitgeber     Betriebsvereinbarung    Betriebsrat

                                                 Arbeitsvertrag                              Günstigkeits-
                                                                                               prinzip
                                  Arbeit-                               Arbeit-             (zugunsten des
                                  geber                                 nehmer           Arbeitnehmers darf von
                                                                                          höherrangigem Recht
                                                    Weisung
                                                                                          abgewichen werden)
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Das kirchliche Arbeitsrecht

       Vorrang des               Kommission
      höherrangigen                 / Rat /          EU-Richtlinien
                                  Parlament
         Rechts
          (außer das                                                             Bürger
     höherrangige Recht                                                       Unternehmen
    lässt es ausdrücklich                             Grundgesetz
                                  Bund /                                     Organisationen
    zu = Öffnungsklausel)
                                 Länder /                                         etc.
                                Gemeinden
                                                         Gesetz

                                              Arbeitsrechtliche Kommission

                                                           AVR

                              Dienstgeber          Dienstvereinbarung            MAV

                                                     Arbeitsvertrag                                  Günstigkeits-
                                                                                                       prinzip
                                                                                Arbeit-             (zugunsten des
                               Dienstgeber
                                                                                nehmer           Arbeitnehmers darf von
                                                                                                  höherrangigem Recht
                                                        Weisung
                                                                                                  abgewichen werden)
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Das Weisungsrecht

 Der Dienstgeber kann die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht
 des/der Mitarbeiters*in im Rahmen seines                           einseitig bestimmen

 Das Weisungsrecht
     ✓ ist Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB; es ist heute geregelt in
          § 106 GewO
     ✓ es umfasst das Recht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nach Ort, Zeit und Inhalt zu
          konkretisieren
     ✓ ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder schriftlich ausgeübt werden
     ✓ kann vom Dienstgeber jederzeit neu ausgeübt werden, d.h. der Dienstgeber kann eine einmal
          erteilte Weisung auch wieder zurücknehmen oder ändern (BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16)

 Bei Ausübung des Weisungsrechts zur Festlegung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber die sich
 aus höherrangigem Recht ergebenden                                   einzuhalten:

 Gesetzt                               u.a. Arbeitszeitgesetzt (ArbZG); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
                                       Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG), Entgeltfortzahlungsgesetzt (EntgFG)
                                       Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG);

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Das Weisungsrecht

 Tarifrecht                            Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

 Dienstvereinbarung                    u.a. DV für Arbeitszeiterfassung; DV über die Grundsätze zur
                                       Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; DV für Arbeitszeitkonto
                                       (jeweils soweit vorhanden)

 Arbeitsvertrag                        Umfang der Arbeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), Verteilung der
                                       Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, soweit vereinbart (z.B. kann in
                                       einem Arbeitsvertrag vereinbart sein: „Der/Die Mitarbeiter*in arbeitet
                                       von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer Pause
                                       von einer Stunde“)
                                       ABER:    > Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über
                                                Beginn und Ende der täglichen Arbeit stellt keine vertragliche
                                                Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf die bestehende
                                                Praxis dar (BAG 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).
                                                > die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet
                                                keinen „Anspruch“ aus betrieblicher Übung noch führt sie zur sog
                                                Konkretisierung, also zur Bindung des Arbeitgebers an die
                                                eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das
                                                Direktionsrecht (BAG 10.07.2003 – 6 AZR 372/02).
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Das Weisungsrecht

 Des Weiteren muss der Dienstgeber das Weisungsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit nach
                             ausüben:

     ✓ die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles
           abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden
     ✓ hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen
           den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile,
           Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre
           Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen
     ✓ widersprüchliches Verhalten des Dienstgebers kann Unbilligkeit begründen BAG 16.09.1998
           - 5 AZR 183/97)
     ✓ die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend gemacht
           werden.

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Seite 11
Das Weisungsrecht

 ✓         die Weisung, die gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nichtig und muss von dem/der
           Mitarbeiter*in nicht befolgt werden (BAG 18.10.2012 - 6 AZR 86/11)
 ✓         der/die Mitarbeiter*in ist an eine unbillige Weisung ebenfalls nicht gebunden, d.h. er muss
           einer unbillige Weisung nicht folgen (Achtung Änderung der Rechtsprechung des BAG
           18.10.2017 – 10 AZR 330/16; die bisherige, nun abgelöste Rechtsprechung sah vor, dass der
           Arbeitnehmer die unbillige Weisung zunächst befolgen muss, so noch BAG 22.12.2012 - 5
           AZR 249/11)

 ✓         die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu
           einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von dem
           Recht keinen Gebrauch mehr machen wird
 ✓         ebenso wenig wird das Weisungsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für die
           Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)

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Seite 12
Die Bedeutung der Arbeitszeit

                         Arbeitszeit +                Arbeitszeit           Arbeitszeit +
                        Mitbestimmung                + Vergütung         Arbeitnehmerschutz

                                MAV                         Lohn           Gesundheit
                    Bespiele
                                                 Beispiele               Beispiele
                    ✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit
                                                 ✓ Vollzeit/Teilzeit     ✓ Höchstarbeitszeit
                    ✓Zustimmung zur
                                                 ✓ Überstunden und       ✓ Ruhepausen
                     Festlegung der
                                                   Mehrarbeit            ✓ Ruhezeiten
                     Arbeitszeit (insb.
                                                 ✓ Bereitschaftsdienst   ✓ Sonn- und Feiertage
                     Dienstpläne)
                                                   und Rufbereitschaft
                    ✓Arbeitszeitkonten;
                    ✓Mitbestimmung bei
                     Urlaubsplanung

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Seite 13
Arbeitszeit + Mitbestimmung

                         Arbeitszeit +
                        Mitbestimmung            Arbeitszeit ist Gegenstand
                                                     der betrieblichen
                                                      Mitbestimmung

                                MAV
                    Bespiele
                    ✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit
                    ✓Zustimmung zur
                     Festlegung der
                     Arbeitszeit (insb.
                     Dienstpläne)
                    ✓Arbeitszeitkonten;
                    ✓Mitbestimmung bei
                     Urlaubsplanung

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Arbeitszeit + Mitbestimmung

                                                  Zustimmung §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO
                                                 Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1)
                                                  Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2)
           Kontrolle Ist-Arbeitszeit
           § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO

                                                   Antragsrecht § 37 Abs. 1 MAVO
                                                Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1)
 Dienstvereinbarung § 38 Abs. 1 MAVO             Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2)
 AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto (Nr. 1)
Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung (Nr. 2)
           Urlaubsplanung (Nr. 3)

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Seite 15
Kontrolle der Ist-Arbeitszeit (§ 26 Abs. 1, 2 MAVO)

 § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO            “… alle Mitarbeiter*innen nach Recht und Billigkeit behandelt
                                    werden“.
     ✓ die MAV hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie
       gesetzlichen Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen.
     ✓ die Überwachungsaufgabe umfasst die Einhaltung der gesetzlichen (ArbZG) und
       tarifrechtlichen (AVR) Vorschriften zur Arbeitszeit (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02)

 § 26 Abs. 2 MAVO                   „… zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen
                                    vorzulegen“.
     ✓ Informationen über die Ist-Arbeitszeit (täglicher Beginn und Ende) jedes/r Mitarbeiter*in (BAG
       6.5.2003 - 1 ABR 13/02),
     ✓ der Arbeitgeber hat den Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden
       Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich
       deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02)
     ✓ die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG
       31.1.1989 - 1 ABR 72/87
     ✓ zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich
       bezahlte Arbeitszeiten je Mitarbeiter*in (LAG Stuttgart, vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).
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Seite 16
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)

 § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO                „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung                  …
                                       Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“
 § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
     ✓ erfasst jede Änderung der Soll-Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen, gleich ob über einen
           Dienstplan oder in anderer Form, d.h. die MAV muss zustimmen bei
           ▪ bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit,
           ▪ bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich
             Wochenend- und Feiertagsdienst),
           ▪ bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,
           ▪ bei der Festlegung der Pausen
     ✓ bei dienstplanmäßiger Tätigkeit bedarf daher jeder einzelne Dienstplan der Zustimmung der
       MAV (und nicht nur ein Rahmendienstplan; BAG 22.08.2017 – 1 ABR 04/16). Dies gilt
       unabhängig von der Laufzeit des Dienstplans, d.h. auch Dienstpläne von kurzer Laufzeit (4, 2
       oder weniger Wochen) bedürfen der Zustimmung. Das Kriterium „längerfristig“ in der MAVO-
       Fassung der Bayerischen Diözesen bezieht sich hier nicht auf die Laufzeit (KAG Bayern vom
       16.01.2017 – 2 MV 13/16)

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Seite 17
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)

 § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO                  „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung …
                                         Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“
 § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
     ✓ erfasst grundsätzlich auch die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; allerdings ist hier die
           Mitbestimmung nach § 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt (siehe nachfolgende Ausführungen)
     ✓ soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen
           Arbeitszeit (= mit der Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit festgelegt!) gewahrt wird.
     ✓ soll verhindern, dass der Arbeitgeber durch einseitige Bestimmung der Arbeitszeit das
           Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Mitarbeiter*innen verlagert (BAG 21.12.1982 – 1 ABR
           14/81).
     ✓ bietet die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle
           Mitarbeiter*innen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
           insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird.

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Seite 18
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)

 § 36 Abs. 3 MAVO                      „muss … die tägliche Arbeitszeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
                                       nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht vorhersehen kann,
                                       … kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der MAV auf
                                       die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen …
                                       beschränkt.“
 § 36 Abs. 3 MAVO
     ✓ erfasst den Bereich der Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit
     ✓ beschränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bei Anordnung von
       Überstunden/Mehrarbeit auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
       insbesondere für die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit beschränkt (BVerwG
       09.10.1991 – 6 P 12.90).
     ✓ die Grundsätze sind zwischen Dienstgeber und MAV nach § 36 MAVO zu vereinbaren. Die
       MAV kann nach § 37 MAVO eine verbindliche Regelung vor der Einigungsstelle erzwingen.
     ✓ Inhaltlich geht es um Rahmenvorgaben, wie beispielsweise Zeitfenster für Beginn und Ende
       der Arbeitszeit, Höchstdauer von Samstags- und Sonntagsarbeit u.Ä. (BVerwG 02.05.2019 –
       5 PB 22.18)
     ✓ sind die Grundsätze nicht vereinbart worden, entfällt eine Mitbestimmung der MAV bei
       Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit (BVerwG 09.10.1991 – 6 P 12.90).
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Seite 19
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)

 § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO                   „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung …
                                          Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und                     zur
                                          Urlaubsregelung …“
 § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
     ✓ erfasst alle kollektivrechtlichen Regelungen über Lage und Dauer des Urlaubs der
           Mitarbeiter*innen (Anlage 14 AVR und § 7 BUrlG)
     ✓ umfasst Regelungen zum Verfahren über die Festlegung des Urlaubs, also die Auslegung von
           Urlaubslisten und die Eintragung von Urlaubswünschen etc.
     ✓ Ist bei Regelungen zur gegenseitigen Vertretung einschlägig
     ✓ erfasst sowohl die Regelung zur Einführung von einheitlichen Betriebsferien/Schließtagen, als
           auch die zeitliche Lage solcher Betriebsferien/Schließtage (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79).
           Rechtswirksam         eingeführte   Betriebsferien/Schließtage   begründen   individualrechtlich
           dringende betriebliche Belange (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Anlage 14 AVR bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1
           BUrlG), hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen
           müssen (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79)

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Seite 20
Zustimmungsverfahren (§ 33 MAVO)

            Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der
            Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung

                                                                                    Hält der Dienstgeber
                MAV erhebt binnen                                                  das Verfahren nicht ein
                einer Woche keine        MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände
                  Einwendungen

                                        Dienstgeber und MAV verhandeln über die
                                            neue Arbeitszeit bzw. den neuen          kann die MAV beim
                                                      Dienstplan                        Kirchlichen
                                                                                       Arbeitsgericht
                                                                                    beantragen, dass der
                                                                                       Dienstgeber zur
                     MAV äußert sich                                                  Einhaltung des
                                            MAV verweigert binnen 3 Tagen die      Verfahrens verpflichtet
                     binnen 3 Tagen                   Zustimmung
                          nicht                                                             wird

             Arbeitszeitänderung           Dienstgeber beantragt Ersetzung der
           kann umgesetzt werden          Zustimmung durch die Einigungsstelle

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Seite 21
Antragsrecht (§ 37 MAVO)

 § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO                „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht ….
                                       Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“

 Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand,
 wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO

 § 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO                „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht …
                                       Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und                  zur
                                       Urlaubsregelung …“

 Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand,
 wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO

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Seite 22
Antragsverfahren (§ 37 MAVO)

                       MAV beantragt die Zustimmung des Dienstgebers zu einer beabsichtigten
                                                   Maßnahme

                         Dienstgeber            Dienstgeber entspricht dem Antrag nicht und teilt
                    entspricht dem Antrag                 dies der MAV schriftlich mit

                                                                            Gemeinsame Sitzung
                      Maßnahme wird               MAV nimmt den
                                                                             zur Beratung der
                        umgesetzt                  Antrag zurück
                                                                              Angelegenheit

                                                                                 Dienstgeber
                         Dienstgeber              MAV nimmt den
                                                                            entspricht dem Antrag
                    entspricht dem Antrag          Antrag zurück
                                                                                weiterhin nicht

                      Maßnahme wird                                             MAV geht zur
                        umgesetzt                                              Einigungsstelle

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Seite 23
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)

 § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO                „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig
                                       …. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in
                                       Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen
                                       Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt
                                       werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender
                                       Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
     § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
  ✓ regelt den sog. Tarifvorbehalt, der besagt, dass in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit,
    Urlaubsanspruch usw., d.h. alles was im AVR geregelt ist, eine Dienstvereinbarung oder
    einzelne Regelungen in Dienstvereinbarung nur vereinbart werden dürfen, wenn und soweit die
    AVR es in diesem Punkt ausdrücklich zulässt (sog. Öffnungsklausel); z.B.
    ▪ DV zur Mobilzeit (Anlage 5b – nur für MA der Anlage 2)
    ▪ DV zu Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlagen 31 – 33)
    ▪ 24-Stunden-Dienste (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33)
 ✓ bestimmt im Umkehrschluss, dass Dienstvereinbarungen oder einzelne Regelungen in
    Dienstvereinbarungen, für die es keine Öffnungsklausel gibt, unzulässig und damit unwirksam
    sind (BAG 15.05.2018 – 1 ABR 75/16), z.B. Regelung in einer DV, mit der - abweichend von § 1
    Anlage 5 AVR, § 4 Abs. 7 Anlagen 31 bis 33 AVR - das Vorliegen einer Überstunden,
    insbesondere das Vorliegen einer zuschlagspflichtigen Überstunden, geregelt wird.
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Seite 24
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)

 § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO                „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten
                                       zulässig …. Änderung von Beginn und Ende der täglichen
                                       Arbeitszeit …“

 § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
 ✓ ermöglicht – im Unterschied zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, bei der es immer um eine anstehende
   einzelne Arbeitszeitänderung oder den nächsten Dienstplan geht - eine grundsätzliche
   Regelung, wie Arbeitszeit angeordnet wird bzw. Dienstpläne zu gestalten sind. Mögliche
   Regelungsinhalte sind:
   ▪ Grundsätze für die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen im Rahmen
     der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1; Satz 3 Anlage 5 AVR; § 2
     Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Anlagen 31 bis 33 AVR) R
   ▪ Hinterlegung eines Rahmendienstplans
 ✓ bzw. eine nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO abgeschlossene DV ersetzt die Einzelzustimmung nach
   36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, d.h. wenn es eine DV zur Dienstplangestaltung gibt, muss die MAV nicht
   mehr jedem einzelnen Dienstplan zustimmen, sofern der Dienstplan sich an die
   Dienstvereinbarung hält

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Seite 25
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)

 § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO                „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten
                                       zulässig …. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur
                                       Urlaubsregelung …“

 Während es bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO um eine einseitige kollektive Vorgabe des Dienstgebers
 (Anordnung im Rahmen des Weisungsrecht) geh, geht es bei § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO um eine
 kollektive Urlaubsregelung in Form einer DV

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Seite 26
Arbeitszeit + Vergütung

           Arbeitszeit ist Grundlage        Arbeitszeit
              für die zu zahlende          + Vergütung
                   Vergütung

                                                  Lohn
                                       Beispiele
                                       ✓ Vollzeit/Teilzeit
                                       ✓ Überstunden und
                                         Mehrarbeit
                                       ✓ Bereitschaftsdienst
                                         und Rufbereitschaft

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Seite 27
Arbeitszeit + Vergütung

 Der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung während einer
 bestimmten Zeit (§ 611 BGB), d.h. eine bestimmte Arbeitszeit (individuell geschuldete Dauer
 der Arbeitsleistung). Die Arbeitszeit ist nach § 611 BGB damit zunächst einmal die Grundlage für
 die Vergütung (=Gegenleistung des Deinstgebers)

                                             Arbeitsleistung während einer
                                             bestimmten Zeit = Arbeitszeit

                                                              ist festzulegen

                                                   Arbeitsvertrag               Arbeit-
                              Dienstgeber
                                                                                nehmer

                                            ist festzulegen

                                                       Vergütung

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Seite 28
Wege- und Umkleidezeiten

 Die                                             beginnt und endet an der Arbeitsstelle.(§ 1 Abs. 9 Anlage 5
 AVR).

 Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die
 als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (sog.                                   - ständige
 Rechtsprechung, u.a BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08; zuletzt BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR
 424/17).

 Die
 ✓ zwischen          Wohnung           und   Einrichtung   (Arbeitsstelle)   ist   daher   keine     Arbeitszeit
     (zusammenfassend BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17)
 ✓ zwischen der Einrichtung (Arbeitsstelle) und einer außerhalb der Betriebsstätte gelegenen
     Arbeitsstelle ist Arbeitszeit (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58) => notwendige Reisezeit iSd.
     § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR.

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Wege- und Umkleidezeiten

 ✓ zwischen der Wohnung und einem außerhalb der Einrichtung gelegenen Arbeitsplatz bei
     unmittelbaren Anreise von der Wohnung gilt wie folgt als Arbeitszeit
       ▪ als Arbeitszeit gilt die Differenz zwischen der Wegezeit von der Wohnung zur Einrichtung
           und der Wegezeit von der Einrichtung zur ersten Einsatzstelle, sofern die Wegezeit von der
           Einrichtung zur ersten Einsatzstelle länger ist, wie die Wegezeit zwischen Wohnort und
           Einrichtung => d.h. die Anfahrtszeit, die der Arbeitnehmer dadurch erspart, dass er sich nicht
           von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht, ist keine Arbeitszeit und wird
           abgezogen (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58; mögliche Abkehr durch BAG vom
           17.10.2018 – 5 AZR 553/17)
       ▪ Auslandsentsendung (BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17)
       ▪ hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für
           die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten
           Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22. 4. 2009 - 5 AZR
           292/08; EuGH vom 10.09.2015 – C-266/14)

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Seite 30
Wege- und Umkleidezeiten

 Die                      ist Arbeitszeit,
 ✓ wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss,
     vorgeschrieben ist (BAG vom 26.10.2015 – 5 AZR 168/16); einschließlich der innerbetrieblichen
     Wegstrecken (LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.01.2018 – 2 Sa 69/17).
 ✓ wenn der/die Mitarbeiter*in zwar die vorgeschriebene Dienstkleidung auch außerhalb des
     Betriebs und damit auf dem Weg zur Arbeit tragen darf, ihm/ihr das Tragen auf dem Weg zur
     Arbeitsstätte aber nicht zugemutet werden kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es
     sich um auffällige Kleidung, insbesondere solche, die einen Rückschluss auf die berufliche
     Tätigkeit zulässt, handelt (BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12)

 Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine
 andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle (=
 Reisezeit) oder Umkleidezeiten getroffen werden, z.B. pauschale Vergütung oder indirekt über
 Regelungen zum zeitlichen Umfang (BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 => Sonderregelung für
 Reisezeiten in § 6 Anlage 5 AVR)

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Seite 31
Voll- und Teilzeitarbeit

 Die AVR legen die wöchentliche Arbeitszeit für die                wie folgt fest:

 MA-Anlage 2 Mitarbeiter*innen, die nicht
 unter die Anlagen 30 bis 33 AVR fallen                                              Wochenstunden
 (z.B. Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft,
 Hausmeister*innen etc.).                         § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5              39 Std.

 (Zahn-)Ärzte*innen                                   § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30         40 Std.

 Mitarbeiter*innen im
 Pflegedienst in Krankenhäusern                       § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31         38,5 Std.

 Mitarbeiter*innen im
 Pflegedienst in stationären und
 ambulanten Pflegeeinrichtungen                   § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 32             39 Std.

 Mitarbeiter*innen im Sozial-
 und Erziehungsdienst                             § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 33             39 Std.
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Seite 32
Voll- und Teilzeitarbeit

 Bei                 ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu
 vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines
 festen Stundenkontingentes vereinbart.

 Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG
 ✓         Diskriminierungsverbot, § 4 TzBfG
 ✓         Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG
 ✓         Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG

 Exkurs: die Vereinbarung eines „flexiblen“ Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der
                          nach § 12 TzBfG zulässig, d.h.
                    ▪ der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
                      festlegen (ist nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart)
                    ▪ maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides
                      nicht miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche
                      vereinbart, darf vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf
                      Abruf leistet)

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Seite 33
Voll- und Teilzeitarbeit

 Exkurs: Bei                                                  (BAG vom 23.03.2016, 7 AZR 828/13) gilt:
                    ▪ die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der
                      Befristungskontrolle nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB
                    ▪ gemäß §§ 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen
                      benachteiligen
                    ▪ eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine
                      Erhöhung in erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog § 14 Abs. 1
                      TzBfG vorliegt
                    ▪ die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen
                      auf mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses (25% von 39
                      Stunden = 9,75 Stunden) beläuft
                    ▪ ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der
                      beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
                      unangemessen benachteiligt wird
                    ▪ Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der
                      Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die
                      Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung
                      und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.

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Seite 34
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit

 >>> ohne Flexibilisierung
           Die regelmäßige Arbeitszeit (21 Arbeitstage p.m.)
           ▪ Vollzeit: 40 Std./ Woche => brutto € 3.600 p.m.
           ▪ Teilzeit: 20 Std. pro Woche => brutto € 1.800 p.m.

      40 Std. á € 21,43 0 € 857,20                                                                    20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
     + 3 Std.                                                                                         + 1 Std.
     43 Std. á € 21,43 = € 921,49                                                                      21 Std. á @ 24,43 = € 977,20
                                40 Std. á € 21,43 0 € 857,20
                                                                                 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
                                40 Std. á € 21,43 = € 857,20
                                                                                + 3 Std.
                                                                                23 Std. á € 21,43 = € 492,89

      40             40                40      40
                                                                 …                20          20           20
                      40 Std. á € 21,43 0 € 857,20                                           20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
                       4 Std. Annahmeverzug                                                   2 Std. Annahmeverzug
                    - 40 Std. á € 21,43 = € 857,20                                         - 20 Std. á € 21,43 = € 428,60

                                                 40 Std. á € 21,43 0 € 857,20
                                                  1 Std. Annahmeverzug
                                               - 40 Std. á € 21,43 = € 857,20
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Seite 35
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit

 >>> mit tariflicher Flexibilisierung (durchschnittliche Arbeitszeit)
           die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit                             zu erbringen ist. So
           heißt es in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):

                    „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen
                    durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“

                                                                                                  39 Std./Woche
                                                           43

     37
                      41                40
                                                                   38
                                                                           …          40

                                                                                                 39
                               36                 39                                                            36

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Seite 36
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit

 Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche
 Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (=38,5/ 39/40
 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (=
 38,5/39/40 Stunden) liegt.

 Die AVR regeln weiterhin in welchem                 dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2 Abs. 2
 der Anlage 33

           Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
           Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

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Seite 37
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit

 Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30):                                                     1 Jahr

 Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31):                            bis zu einem Jahr*/**
 Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32):                   bis zu einem Jahr*/**
 Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33):                              bis zu einem Jahr*/**

 Übrige Mitarbeiter (Anlage 5)***                                                  13 Wochen.
       mit Dienstvereinbarung bis                                                  52 Wochen

 *     im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann ein längerer Durchschnittszeitraum zugrunde gelegt
       werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage 31-33)

 ** die Festlegung des Durchschnittszeitraums erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts.
    Sie betrifft dabei die Lage der Arbeitszeit und steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie
    unterliegt somit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG 26.09.20017 – 1 ABR 57/15); im
    Streit entscheidet die Einigungsstelle d.h. nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bzw. im
    Rahmen einer DV nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO. Erfolgt durch den Arbeitgeber keine Festlegung gilt der
    Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG (BAG 21.12.2016 – 5 AZR 362/16)

 *** ist ein                                                        eingerichtet, tritt dieses an die Stelle des
     Ausgleichzeitraums, § 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage 5b
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Seite 38
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit

 Bei        der     Berechnung         des   Durchschnitt    gilt   nach     der   Rechtsprechung        des
 Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:

 ➢         der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn
           des Arbeitnehmers
 ➢         der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen
 ➢         der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52
           Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche

                          Zeitraum vor                                     Zeitraum nach
                                                       39
                                                      Std.

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Seite 39
geplante Überstunden und Annahmeverzug

                                                                                        39 Std./Woche
                                                                                         + 4 Stunden
                                                 43

     37
                    41                 40
                                                         38
                                                                 …          40

                                                                                      39
                             36             39                                                       36

                                                                                        39 Std./Woche
                                                                                         - 4 Stunden

 Hat der Dienstgeber den Mitarbeiter im Durchschnittszeitraum unter- oder überplant gilt folgendes
 ✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Durchschnittszeitraum mehr, als seine geschuldeten
   durchschnittlich 39 Stunden/Woche gearbeitet (das BAG spricht in diesem Fall von geplanten
   Überstunden) => die zusätzlich Arbeitsleistung ist zu vergütet
 ✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Ausgleichszeitraum weniger, als seine geschuldeten
   durchschnittlichen 39 Stunden/Woche gearbeitet (es liegt somit Annahmeverzug durch den
   Dienstgeber nach § 615 BGB vor) => der Dienstgeber muss gleichwohl den vollen Lohn zahlen
   und kann nicht verlangen, dass die fehlenden Stunden nachgearbeitet werden

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Seite 40
geplante Überstunden und Annahmeverzug

 Stunden, die am Ende des Durchschnittzeitraums mehr geleistet worden sind (laut BAG geplante
 Überstunden) werden ach dem AVR wie folgt vergütet

 Anlagen 30-33: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§ 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie § 6
                Abs. 2 Anlagen 31 - 33 - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und
                Stufe). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine Überstunden (§ 4
                Abs. 5 Anlage 30; § 4 Abs. 7 Anlagen 31 – 33), sondern werden als
                                bezeichnet (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 – 33). Für diese
                Stunden fällt daher kein Überstundenzuschlag an*/**

                          * abweichend sind bei Wechselschicht- und Schichtarbeit auch diese Stunden gemäß § 4
                            Abs. 8 c) 2. Alternative Anlagen 31-33 Überstunden, wenn sie nicht innerhalb des
                            Schichtplanturnus ausgeglichen werden (BAG2.03.2017 – 6 AZR 161/16; BAG 25.04.2013
                            – 6 AZR 800/11). Konsequenterweise fallen hier dann auch die Überstundenzuschläge
                            nach § § 6 Abs. 1 Satz 2 a) Anlagen 31-33 an.

                          ** ist ein                                                     (weitere Erläuterungen zum
                             Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Mitarbeiter
                             (Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter) bestimmen, dass diese Stunden dem Arbeitszeitkonto
                             als Zeitguthaben gutgeschrieben werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33

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Seite 41
geplante Überstunden und Annahmeverzug

 MA-Anlage 2:             Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§§ 611a, 612 Abs. 2 BGB). Diese
                          Stunden sind nach der Definition des AVR keine zuschlagspflichtigen
                          Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6), sondern werden als
                                                    (Anlage 6 – Anmerkung 1) oder auch als                                  (§
                          3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) bezeichnet*

                          * ist ein                                                               weitere Erläuterungen
                             siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, erfolgt der Ausgleich der Plusstunden (§ 3 Abs.
                             1 Satz 2 Anlage 5b) gemäß den Regelungen der Dienstvereinbarung

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Seite 42
geplante Überstunden und Annahmeverzug

 Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnittszeitraum unterschritten (= Annahmeverzug
 nach § 615 BGB) müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet
 sich vielmehr im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt
 erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen*

 * Ausnahme: sind Arbeitszeitkonten eingerichtet gilt:
   ▪ bestehen für die MA-Anlage 2 jeweils                           (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto
     siehe weiter hinten im Skript) werden die fehlenden Stunden als                   gemäß der Regelung der
     Dienstvereinbarung berücksichtigt, § 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b
   ▪ bestehen für Pflegekräften bzw. SuE-Mitarbeitern jeweils                                          (weitere
     Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) können die fehlenden Stunden als
                 gebucht werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33)

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Seite 43
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

                                                                               Überstunden

                                     Überstunden                                  +3
                                        +1                                        Std.
                                        Std.
                                                        43

      37
                     41                  40
                                                                   38
                                                                           …       40

                                                                                             39
                              36                   39                                                       36

     +2                                                           +5
     Std.                                                         Std.                       +8
                                                                                             Std.
                              +8
Überstunden                   Std.                           Rufbereitschaft

                                                                                    Bereitschaftsdienst
                     Bereitschaftsdienst

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 Seite 44
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

 Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige
 Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in § 2 Abs. 5 Anlage
 31-33 AVR:
           „Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
           zu ….. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft , Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“

 Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder
 der Zustimmung im Einzelfall, da es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 5 Anlage 31-33
 AVR heißt:
           „sowie – bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
           …“

 Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a
 AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus § 1 Abs. 1 Anlage 6
 AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in § 7 Abs. 1
 Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und § 8 Abs. 2 und 7 AVR
 (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen).

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Seite 45
ungeplante Überstunden – Grundlage AVR

                     im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus
 weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.B. durch Krankheitsvertretung; hohes
 Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (das BAG bezeichnet diese Stunden als
                    )
 Für die MA-Anlage 2 heißt es bei § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR:
           „Die auf Anordnung des Dienstgebers … geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen
           der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
           festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden.“

 Bei den Ärzten heißt es in § 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE-
 Mitarbeitern in § 4 Abs. 7 Anlagen 31-33 AVR:
           „Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über
           die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche
           dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
           zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind“

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Seite 46
ungeplante Überstunden – Grundlage AVR

                                       Überstunden                                   +3         Überstunden
                                              +1                                     Std.
                                              Std.
                                                                   43

      37
                     41                       40
                                                                        38
                                                                             …       40

                                                                                                      39
                                  36                          39                                                   36
                                                                                 1
                                                                                            2
     +2                                              1
     Std.

Überstunden               1               9               9
                                                8              7                 9
                                                     7                                      8     8
                                                                             8
                                                                                       7
                 1

                          9
            8
                     7        7
                 6                                   40
                                                                                      40

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 Seite 47
ungeplante Überstunden - Anordnung

 Exkurs: Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine
                                   .

                    ✓ nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die
                      Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin
                      nimmt (BAG 24.10.1990 – 6 AZR 37/89 vom 24.10.1990)
                    ✓ die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt im Rahmen des
                      Weisungsrechts (§ 106 GewO). Sie muss somit dem Gebot der Billigkeit entsprechen,
                      d.h. sowohl die Interessen des Arbeitgebers, als auch die des Arbeitnehmers
                      berücksichtigen (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94).
                    ✓ das Gebot der Billigkeit ist insbesondere auch bei der Frage zu beachten, mit welchen
                      zeitlichen Vorlauf Überstunden angeordnet werden können.
                      ▪ eine Arbeitsfreistellung ist dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sich ausreichend
                        darauf einstellen kann (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94: dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn
                        der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am
                        folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält)
                      ▪ teilweise wird von den Instanzengerichten vertreten, dass in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG eine
                        Ankündigungsfrist von mindestens vier Tage einzuhalten ist (LAG Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22
                        Ca 3276/05; ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca 10243/12)

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Seite 48
ungeplante Überstunden - Vergütung

 Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden
 ✓ bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen 31-
       33 AVR) durch Freizeit ausgeglichen werden kann (Achtung bei Wechselschicht- und
       Schichtarbeit ist ein Freizeitausgleich der „ungeplanten“ Überstunden nicht möglich, § 4 Abs. 8
       c) Alt. 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR – BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16)
 ✓ danach sind Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen* (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlage 30
       AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen 31-33 AVR)

       * Ausnahme, wenn ein                                                             (weitere Erläuterungen zum
           Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet ist, kann der Mitarbeiter bestimmen, dass die
           Überstunden mit oder ohne Zuschlage als Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden (§§ 6
           Abs. 1 Satz 4 und 5, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33)

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Seite 49
ungeplante Überstunden - Vergütung

 Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass
 ✓         ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )
           Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird
 ✓         wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, §
           3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.
 ✓         aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4 Abs. 2
           Anlage 6 AVR

       * ist ein                                              (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
            weiter hinten im Skript) eingerichtet, werden die (ungeplanten) Überstunden als Plusstunden auf dem
            Arbeitszeitkonto gebucht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b), sofern in der Dienstvereinbarung vorgesehen. In
            diesem Fall fallen für diese Stunden keine Überstundenzuschläge an, § § 3 Abs.2 Satz 2 Anlage 5b

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Seite 50
ungeplante Mehrarbeit – Grundlage AVR

 Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige
 Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur
 Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.B. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch
 Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen (§ 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 6
 Anlagen 31-33 AVR).

                    2       Überstunden                      1

                                                                      1
                                                     3   6   2

                                                                      3
                    4         Mehrarbeit
                                                                  8
                                                     6       6
                                                         4            4

                            Regelmäßige
                    4
                             Arbeitzeit
                                                             28

  Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird.

                .
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Seite 51
ungeplante Mehrarbeit - Vergütung

 ✓ für Mehrarbeit gelten in den Anlagen 30-33 die selben Regelungen wie für Überstunden,
       allerdings mit dem Unterschied, dass es den Überstundenzuschlag nur für Überstunden, nicht
       aber für Mehrarbeit gibt (den Zeitzuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a) Anlage 30 AVR und § 6
       Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen 31-33 AVR gibt es – dem Wortlaut nach - nur für Überstunden).
       ▪ nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung
           zulässig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine
           Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR
           448/03 – zuletzt noch BAG 26.4.2017 – 10 AZR 589/15 mit dem Argument; dass für gleiche
           Anzahl von Stunden gleiche Vergütung gezahlt wird).
       ▪ das BAG hat seine Rechtsprechung nun geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen
           Auffassung fest, sondern sieht in der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von
           Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 23.3.2017 – 6
           AZR 161/16; BAG, Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18)
 ✓ die Beschränkung in § 7 Anlage 30 und § 6 Anlagen 31-33 der Zeitzuschläge auf Überstunden
       ist – wegen Verstoßes gegen§ 4 Abs. 1 TzBfG – jedoch unwirksam, so dass auch
       Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Überstundenzuschlag
       haben!

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Seite 52
Rufbereitschaft – Grundlage AVR

 Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit
 erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet.

 Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5
 AVR
           „Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb
           der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form … der Rufbereitschaft zu
           erbringen.“
 bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR
           „Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
           einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten …“

 Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die
 Grundlage in § 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 4 Anlagen 31-33
           „Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
           einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle …“

                .
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Seite 53
Rufbereitschaft - Voraussetzungen

 Bei der                               hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf
 die Arbeit aufzunehmen.

 Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
 ✓         bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn
           innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit
           der Rufbereitschaft anfällt. § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR
           Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist
           dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu
           einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht
           angeordnet werden.

 ✓         bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte,
           Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
           anfällt; § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. § 5 Abs. 7
           Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen
           31 - 33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B =
           25% der Rufbereitschaft);

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Rufbereitschaft - Aufenthaltsort

 ✓ der Arbeitnehmer muss seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen
       können (andernfalls ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten).
 ✓ der Arbeitnehmer hat lediglich sicherzustellen, dass er in einer angemessenen Zeit seine
       Arbeit wieder aufnehmen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall notwendig ist. Der
       Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die
       dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft.
       ▪ bei einem Krankenpfleger im Funktionsbereich der Anästhesie besteht keine Pflicht,
           sicherzustellen, dass man die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufnehmen kann.
           Rufbereitschaft ist nicht für Notfälle gedacht. Notfälle sind über andere Dienste abzudecken
           (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00)
       ▪ bei einem Mitarbeiter der Bahn im Bereich der Oberleitungen sind indes 45 Minuten
           Wegezeit angemessen und ausreichend (BAG 22.01.2004 – 6 AZR 543/02)
       ▪ bei einem Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr für die Vorgabe des Arbeitgebers, dass der
           Mitarbeiter die Arbeit innerhalb 8 Minuten aufnehmen musss können, dazu, dass der
           gesamte Dienst als Arbeitszeit zu vergüten ist (EuGH 21.02.2018 – C-518/15)

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Rufbereitschaft - Vergütung

 Die Rufbereitschaft wird als zusätzliche Leistung gesondert vergütet. Der Mitarbeiter erhält
 ➢ eine Pauschale dafür, dass er sich für die Dauer der Rufbereitschaft bereit hält, und
 ➢ eine weitere Vergütung für einen tatsächlichen Arbeitseinsatz

 Die Vergütung ist im AVR wie folgt geregelt:
 ✓ MA-Anlage 2 nach § 7 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 5 (Krankenhäuser und Heime) Anlage 5*
       ➢ als Pauschale werden 12,5 % der Zeit der Rufbereitschaft mit der Überstundenvergütung
           nach § 1 Abs.3 Anlage 6a bezahlt
       ➢ pro Arbeitseinsatz erhält der Mitarbeiter zusätzlich die Arbeitszeit einschließlich der
           Wegzeiten - mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur
           einmal - entweder mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a (d.h.
           einschließlich Überstundenzuschlag) vergütet oder in Freizeit ausgeglichen (dann ohne
           Überstundenausschlag).
       • leistet der Mitarbeiter                         , kann die Abgeltung alternativ auch pauschal (Freizeit oder
          Entgelt) erfolgen, § 7 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 6 Anlage 5
       ** ist ein                                               (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
          weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem
          Arbeitszeitkonto gewährt werden, § 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b

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Rufbereitschaft - Vergütung

 ✓ Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 7 Abs. 3 Anlage
       30 und § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33*/**
       ➢ Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält
          ▪ Mo bis Fr:              2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
          ▪ Sa, So, Feiertag:       4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
          ▪ bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des
            Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft
       ➢ Arbeitseinsatz:
         ▪ außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der
           Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde
           einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt
         ▪ am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird auf
           volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich etwaiger
           Zuschläge bezahlt

       • bei                            gelten die §§ 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 Anlage 5 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Anl. 31-33)
       ** ist ein                                              (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
          weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die
          Dienstvereinbarung dies vorsieht, § 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33)

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