AVR Arbeitszeit und Dienstplan
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Arbeitszeit und Dienstplan
AVR
§
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 1●
Frank Lauterbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
geprft. Wirtschaftsassistent
Claudia Steinbauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
unsere Skripten finden Sie als
Verena Redwitz-Schechtl pdf zum Herunterladen unter
Rechtsanwältin www.lauterbachpartner.de/
Fachanwältin für Arbeitsrecht
downloads/
.Theatinerstraße 45 | 80333 München | Tel. +49.(0)89.2429150 | muc@lauterbachpartner.de
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 2Seminare und Inhouse 2019 / 2020
kifas Seminare
AVR - Aufbau und Struktur (Bischofsreut 13.11. bis 15.11.2019; Passau 10.03. bis 12.03.2020;
Spezial Krankenhaus + Pflege Zell am See 22.06. bis 24.06.2020; Spezial SuE 06.07. bis
08.07.2020)
AVR - Eingruppierung (Erdweg 21.04. bis 23.04.2020)
AVR - Arbeitszeit und Dienstplan (Wiesent 18.09. bis 20.09.2019; 144.09. bis 16.09.2020;
Spezial Tandem-Seminar Regensburg 29.06. bis 30.06.2020)
Der Wirtschaftsausschuss Teil 1 und 2 (Teil 1 Bamberg 16.03. bis 18.03.2020; Teil 2 Beilngries
15.10. bis 16.10.2019; Augsburg 03.12. bis 04.12.2019; Nittendorf 20.07. bis 21.07.2020)
Wirtschaftliche Informationen nach § 27a MAVO (München 21.10. bis 23.10.2020)
Arbeitsrecht Aktuell – Aktuelle Urteile und neue Gesetze (Augsburg 25.11. bis 27.11.2019;
27.04.2020; 05.10. bis 07.10.2020)
Inhouse-Schulungen
Schulung vor Ort (inhaltlich und zeitlich nach Vereinbarung)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 3Skriptübersicht
Grundlagen der Arbeitszeit
▪ Das Arbeitsrecht Seite 7
▪ Das kirchliche Arbeitsrecht Seite 8
▪ Das Weisungsrecht Seite 9
▪ Die Bedeutung der Arbeitszeit Seite 13
Arbeitszeit + Mitbestimmung
▪ Kontrolle der Ist-Zeit, § 26 Abs. 1 MAVO Seite 16
▪ Zustimmung nach §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO Seite 17
✓ Nr. 1 Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne
✓ Nr. 2 Urlaubsregelung laufende Jahr
▪ Antragsrecht nach § 37 MAVO Seite 22
▪ Dienstvereinbarungen (§ 38 MAVO) Seite 24
✓ Nr. 1 AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto
✓ Nr. 2 Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung
✓ Nr. 3 Urlaubsplanung
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 4Skriptübersicht
Arbeitszeit + Vergütung
▪ Wege- und Umkleidezeiten Seite 29
▪ Vollzeit- und Teilzeitarbeit Seite 32
▪ Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Seite 35
▪ Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Seite 44
✓ ungeplante Überstunden und Mehrarbeit Seite 46
✓ Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Seite 53
▪ Arbeitszeitkonten nach AVR Seite 70
▪ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Seite 74
▪ Schicht- und Wechselschichtarbeit Seite 77
▪ Erholungsurlaub Seite 84
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 5Skriptübersicht
Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz
▪ Höchstarbeitszeit
✓ Arbeitszeitgesetz Seite 87
✓ Ausnahmen
▪ Rufbereitschaft Seite 86
▪ 12-Stunden-Schicht Seite 89
▪ Bereitschaftsdienst Seite 90
▪ 24-Stunden-Dienst Seite 92
▪ Pausen Seite 95
▪ Ruhezeit Seite 96
▪ Sonn- und Feiertagsarbeit Seite 97
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 6Das Arbeitsrecht
Vorrang des Kommission
höherrangigen / Rat / EU-Richtlinien
Parlament
Rechts
(außer das Bürger
höherrangige Recht Unternehmen
lässt es ausdrücklich Grundgesetz
Bund / Organisationen
zu = Öffnungsklausel)
Länder / etc.
Gemeinden
Gesetz
Arbeitgeber- Tarifvertrag Gewerkschaft
verband
Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Betriebsrat
Arbeitsvertrag Günstigkeits-
prinzip
Arbeit- Arbeit- (zugunsten des
geber nehmer Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
Weisung
abgewichen werden)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 7Das kirchliche Arbeitsrecht
Vorrang des Kommission
höherrangigen / Rat / EU-Richtlinien
Parlament
Rechts
(außer das Bürger
höherrangige Recht Unternehmen
lässt es ausdrücklich Grundgesetz
Bund / Organisationen
zu = Öffnungsklausel)
Länder / etc.
Gemeinden
Gesetz
Arbeitsrechtliche Kommission
AVR
Dienstgeber Dienstvereinbarung MAV
Arbeitsvertrag Günstigkeits-
prinzip
Arbeit- (zugunsten des
Dienstgeber
nehmer Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
Weisung
abgewichen werden)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 8Das Weisungsrecht
Der Dienstgeber kann die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht
des/der Mitarbeiters*in im Rahmen seines einseitig bestimmen
Das Weisungsrecht
✓ ist Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB; es ist heute geregelt in
§ 106 GewO
✓ es umfasst das Recht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nach Ort, Zeit und Inhalt zu
konkretisieren
✓ ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder schriftlich ausgeübt werden
✓ kann vom Dienstgeber jederzeit neu ausgeübt werden, d.h. der Dienstgeber kann eine einmal
erteilte Weisung auch wieder zurücknehmen oder ändern (BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16)
Bei Ausübung des Weisungsrechts zur Festlegung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber die sich
aus höherrangigem Recht ergebenden einzuhalten:
Gesetzt u.a. Arbeitszeitgesetzt (ArbZG); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG), Entgeltfortzahlungsgesetzt (EntgFG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG);
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 9Das Weisungsrecht
Tarifrecht Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
Dienstvereinbarung u.a. DV für Arbeitszeiterfassung; DV über die Grundsätze zur
Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; DV für Arbeitszeitkonto
(jeweils soweit vorhanden)
Arbeitsvertrag Umfang der Arbeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), Verteilung der
Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, soweit vereinbart (z.B. kann in
einem Arbeitsvertrag vereinbart sein: „Der/Die Mitarbeiter*in arbeitet
von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer Pause
von einer Stunde“)
ABER: > Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über
Beginn und Ende der täglichen Arbeit stellt keine vertragliche
Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf die bestehende
Praxis dar (BAG 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).
> die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet
keinen „Anspruch“ aus betrieblicher Übung noch führt sie zur sog
Konkretisierung, also zur Bindung des Arbeitgebers an die
eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das
Direktionsrecht (BAG 10.07.2003 – 6 AZR 372/02).
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 10Das Weisungsrecht
Des Weiteren muss der Dienstgeber das Weisungsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit nach
ausüben:
✓ die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles
abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden
✓ hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen
den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile,
Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre
Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen
✓ widersprüchliches Verhalten des Dienstgebers kann Unbilligkeit begründen BAG 16.09.1998
- 5 AZR 183/97)
✓ die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend gemacht
werden.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 11Das Weisungsrecht
✓ die Weisung, die gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nichtig und muss von dem/der
Mitarbeiter*in nicht befolgt werden (BAG 18.10.2012 - 6 AZR 86/11)
✓ der/die Mitarbeiter*in ist an eine unbillige Weisung ebenfalls nicht gebunden, d.h. er muss
einer unbillige Weisung nicht folgen (Achtung Änderung der Rechtsprechung des BAG
18.10.2017 – 10 AZR 330/16; die bisherige, nun abgelöste Rechtsprechung sah vor, dass der
Arbeitnehmer die unbillige Weisung zunächst befolgen muss, so noch BAG 22.12.2012 - 5
AZR 249/11)
✓ die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu
einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von dem
Recht keinen Gebrauch mehr machen wird
✓ ebenso wenig wird das Weisungsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für die
Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 12Die Bedeutung der Arbeitszeit
Arbeitszeit + Arbeitszeit Arbeitszeit +
Mitbestimmung + Vergütung Arbeitnehmerschutz
MAV Lohn Gesundheit
Bespiele
Beispiele Beispiele
✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit
✓ Vollzeit/Teilzeit ✓ Höchstarbeitszeit
✓Zustimmung zur
✓ Überstunden und ✓ Ruhepausen
Festlegung der
Mehrarbeit ✓ Ruhezeiten
Arbeitszeit (insb.
✓ Bereitschaftsdienst ✓ Sonn- und Feiertage
Dienstpläne)
und Rufbereitschaft
✓Arbeitszeitkonten;
✓Mitbestimmung bei
Urlaubsplanung
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 13Arbeitszeit + Mitbestimmung
Arbeitszeit +
Mitbestimmung Arbeitszeit ist Gegenstand
der betrieblichen
Mitbestimmung
MAV
Bespiele
✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit
✓Zustimmung zur
Festlegung der
Arbeitszeit (insb.
Dienstpläne)
✓Arbeitszeitkonten;
✓Mitbestimmung bei
Urlaubsplanung
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 14Arbeitszeit + Mitbestimmung
Zustimmung §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO
Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1)
Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2)
Kontrolle Ist-Arbeitszeit
§ 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO
Antragsrecht § 37 Abs. 1 MAVO
Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1)
Dienstvereinbarung § 38 Abs. 1 MAVO Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2)
AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto (Nr. 1)
Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung (Nr. 2)
Urlaubsplanung (Nr. 3)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 15Kontrolle der Ist-Arbeitszeit (§ 26 Abs. 1, 2 MAVO)
§ 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO “… alle Mitarbeiter*innen nach Recht und Billigkeit behandelt
werden“.
✓ die MAV hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie
gesetzlichen Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen.
✓ die Überwachungsaufgabe umfasst die Einhaltung der gesetzlichen (ArbZG) und
tarifrechtlichen (AVR) Vorschriften zur Arbeitszeit (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02)
§ 26 Abs. 2 MAVO „… zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen“.
✓ Informationen über die Ist-Arbeitszeit (täglicher Beginn und Ende) jedes/r Mitarbeiter*in (BAG
6.5.2003 - 1 ABR 13/02),
✓ der Arbeitgeber hat den Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden
Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich
deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02)
✓ die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG
31.1.1989 - 1 ABR 72/87
✓ zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich
bezahlte Arbeitszeiten je Mitarbeiter*in (LAG Stuttgart, vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 16Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung …
Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
✓ erfasst jede Änderung der Soll-Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen, gleich ob über einen
Dienstplan oder in anderer Form, d.h. die MAV muss zustimmen bei
▪ bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit,
▪ bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich
Wochenend- und Feiertagsdienst),
▪ bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,
▪ bei der Festlegung der Pausen
✓ bei dienstplanmäßiger Tätigkeit bedarf daher jeder einzelne Dienstplan der Zustimmung der
MAV (und nicht nur ein Rahmendienstplan; BAG 22.08.2017 – 1 ABR 04/16). Dies gilt
unabhängig von der Laufzeit des Dienstplans, d.h. auch Dienstpläne von kurzer Laufzeit (4, 2
oder weniger Wochen) bedürfen der Zustimmung. Das Kriterium „längerfristig“ in der MAVO-
Fassung der Bayerischen Diözesen bezieht sich hier nicht auf die Laufzeit (KAG Bayern vom
16.01.2017 – 2 MV 13/16)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 17Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung …
Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
✓ erfasst grundsätzlich auch die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; allerdings ist hier die
Mitbestimmung nach § 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt (siehe nachfolgende Ausführungen)
✓ soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen
Arbeitszeit (= mit der Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit festgelegt!) gewahrt wird.
✓ soll verhindern, dass der Arbeitgeber durch einseitige Bestimmung der Arbeitszeit das
Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Mitarbeiter*innen verlagert (BAG 21.12.1982 – 1 ABR
14/81).
✓ bietet die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle
Mitarbeiter*innen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 18Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)
§ 36 Abs. 3 MAVO „muss … die tägliche Arbeitszeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht vorhersehen kann,
… kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der MAV auf
die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen …
beschränkt.“
§ 36 Abs. 3 MAVO
✓ erfasst den Bereich der Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit
✓ beschränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bei Anordnung von
Überstunden/Mehrarbeit auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
insbesondere für die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit beschränkt (BVerwG
09.10.1991 – 6 P 12.90).
✓ die Grundsätze sind zwischen Dienstgeber und MAV nach § 36 MAVO zu vereinbaren. Die
MAV kann nach § 37 MAVO eine verbindliche Regelung vor der Einigungsstelle erzwingen.
✓ Inhaltlich geht es um Rahmenvorgaben, wie beispielsweise Zeitfenster für Beginn und Ende
der Arbeitszeit, Höchstdauer von Samstags- und Sonntagsarbeit u.Ä. (BVerwG 02.05.2019 –
5 PB 22.18)
✓ sind die Grundsätze nicht vereinbart worden, entfällt eine Mitbestimmung der MAV bei
Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit (BVerwG 09.10.1991 – 6 P 12.90).
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 19Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO)
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung …
Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur
Urlaubsregelung …“
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
✓ erfasst alle kollektivrechtlichen Regelungen über Lage und Dauer des Urlaubs der
Mitarbeiter*innen (Anlage 14 AVR und § 7 BUrlG)
✓ umfasst Regelungen zum Verfahren über die Festlegung des Urlaubs, also die Auslegung von
Urlaubslisten und die Eintragung von Urlaubswünschen etc.
✓ Ist bei Regelungen zur gegenseitigen Vertretung einschlägig
✓ erfasst sowohl die Regelung zur Einführung von einheitlichen Betriebsferien/Schließtagen, als
auch die zeitliche Lage solcher Betriebsferien/Schließtage (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79).
Rechtswirksam eingeführte Betriebsferien/Schließtage begründen individualrechtlich
dringende betriebliche Belange (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Anlage 14 AVR bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1
BUrlG), hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen
müssen (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 20Zustimmungsverfahren (§ 33 MAVO)
Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der
Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung
Hält der Dienstgeber
MAV erhebt binnen das Verfahren nicht ein
einer Woche keine MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände
Einwendungen
Dienstgeber und MAV verhandeln über die
neue Arbeitszeit bzw. den neuen kann die MAV beim
Dienstplan Kirchlichen
Arbeitsgericht
beantragen, dass der
Dienstgeber zur
MAV äußert sich Einhaltung des
MAV verweigert binnen 3 Tagen die Verfahrens verpflichtet
binnen 3 Tagen Zustimmung
nicht wird
Arbeitszeitänderung Dienstgeber beantragt Ersetzung der
kann umgesetzt werden Zustimmung durch die Einigungsstelle
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 21Antragsrecht (§ 37 MAVO)
§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht ….
Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“
Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand,
wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht …
Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur
Urlaubsregelung …“
Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand,
wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 22Antragsverfahren (§ 37 MAVO)
MAV beantragt die Zustimmung des Dienstgebers zu einer beabsichtigten
Maßnahme
Dienstgeber Dienstgeber entspricht dem Antrag nicht und teilt
entspricht dem Antrag dies der MAV schriftlich mit
Gemeinsame Sitzung
Maßnahme wird MAV nimmt den
zur Beratung der
umgesetzt Antrag zurück
Angelegenheit
Dienstgeber
Dienstgeber MAV nimmt den
entspricht dem Antrag
entspricht dem Antrag Antrag zurück
weiterhin nicht
Maßnahme wird MAV geht zur
umgesetzt Einigungsstelle
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 23Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig
…. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in
Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen
Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender
Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
✓ regelt den sog. Tarifvorbehalt, der besagt, dass in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit,
Urlaubsanspruch usw., d.h. alles was im AVR geregelt ist, eine Dienstvereinbarung oder
einzelne Regelungen in Dienstvereinbarung nur vereinbart werden dürfen, wenn und soweit die
AVR es in diesem Punkt ausdrücklich zulässt (sog. Öffnungsklausel); z.B.
▪ DV zur Mobilzeit (Anlage 5b – nur für MA der Anlage 2)
▪ DV zu Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlagen 31 – 33)
▪ 24-Stunden-Dienste (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33)
✓ bestimmt im Umkehrschluss, dass Dienstvereinbarungen oder einzelne Regelungen in
Dienstvereinbarungen, für die es keine Öffnungsklausel gibt, unzulässig und damit unwirksam
sind (BAG 15.05.2018 – 1 ABR 75/16), z.B. Regelung in einer DV, mit der - abweichend von § 1
Anlage 5 AVR, § 4 Abs. 7 Anlagen 31 bis 33 AVR - das Vorliegen einer Überstunden,
insbesondere das Vorliegen einer zuschlagspflichtigen Überstunden, geregelt wird.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 24Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten
zulässig …. Änderung von Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit …“
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
✓ ermöglicht – im Unterschied zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, bei der es immer um eine anstehende
einzelne Arbeitszeitänderung oder den nächsten Dienstplan geht - eine grundsätzliche
Regelung, wie Arbeitszeit angeordnet wird bzw. Dienstpläne zu gestalten sind. Mögliche
Regelungsinhalte sind:
▪ Grundsätze für die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen im Rahmen
der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1; Satz 3 Anlage 5 AVR; § 2
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Anlagen 31 bis 33 AVR) R
▪ Hinterlegung eines Rahmendienstplans
✓ bzw. eine nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO abgeschlossene DV ersetzt die Einzelzustimmung nach
36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, d.h. wenn es eine DV zur Dienstplangestaltung gibt, muss die MAV nicht
mehr jedem einzelnen Dienstplan zustimmen, sofern der Dienstplan sich an die
Dienstvereinbarung hält
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 25Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO)
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten
zulässig …. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur
Urlaubsregelung …“
Während es bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO um eine einseitige kollektive Vorgabe des Dienstgebers
(Anordnung im Rahmen des Weisungsrecht) geh, geht es bei § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO um eine
kollektive Urlaubsregelung in Form einer DV
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 26Arbeitszeit + Vergütung
Arbeitszeit ist Grundlage Arbeitszeit
für die zu zahlende + Vergütung
Vergütung
Lohn
Beispiele
✓ Vollzeit/Teilzeit
✓ Überstunden und
Mehrarbeit
✓ Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 27Arbeitszeit + Vergütung
Der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung während einer
bestimmten Zeit (§ 611 BGB), d.h. eine bestimmte Arbeitszeit (individuell geschuldete Dauer
der Arbeitsleistung). Die Arbeitszeit ist nach § 611 BGB damit zunächst einmal die Grundlage für
die Vergütung (=Gegenleistung des Deinstgebers)
Arbeitsleistung während einer
bestimmten Zeit = Arbeitszeit
ist festzulegen
Arbeitsvertrag Arbeit-
Dienstgeber
nehmer
ist festzulegen
Vergütung
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 28Wege- und Umkleidezeiten
Die beginnt und endet an der Arbeitsstelle.(§ 1 Abs. 9 Anlage 5
AVR).
Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die
als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (sog. - ständige
Rechtsprechung, u.a BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08; zuletzt BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR
424/17).
Die
✓ zwischen Wohnung und Einrichtung (Arbeitsstelle) ist daher keine Arbeitszeit
(zusammenfassend BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17)
✓ zwischen der Einrichtung (Arbeitsstelle) und einer außerhalb der Betriebsstätte gelegenen
Arbeitsstelle ist Arbeitszeit (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58) => notwendige Reisezeit iSd.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 29Wege- und Umkleidezeiten
✓ zwischen der Wohnung und einem außerhalb der Einrichtung gelegenen Arbeitsplatz bei
unmittelbaren Anreise von der Wohnung gilt wie folgt als Arbeitszeit
▪ als Arbeitszeit gilt die Differenz zwischen der Wegezeit von der Wohnung zur Einrichtung
und der Wegezeit von der Einrichtung zur ersten Einsatzstelle, sofern die Wegezeit von der
Einrichtung zur ersten Einsatzstelle länger ist, wie die Wegezeit zwischen Wohnort und
Einrichtung => d.h. die Anfahrtszeit, die der Arbeitnehmer dadurch erspart, dass er sich nicht
von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht, ist keine Arbeitszeit und wird
abgezogen (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58; mögliche Abkehr durch BAG vom
17.10.2018 – 5 AZR 553/17)
▪ Auslandsentsendung (BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17)
▪ hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für
die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten
Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22. 4. 2009 - 5 AZR
292/08; EuGH vom 10.09.2015 – C-266/14)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 30Wege- und Umkleidezeiten
Die ist Arbeitszeit,
✓ wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss,
vorgeschrieben ist (BAG vom 26.10.2015 – 5 AZR 168/16); einschließlich der innerbetrieblichen
Wegstrecken (LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.01.2018 – 2 Sa 69/17).
✓ wenn der/die Mitarbeiter*in zwar die vorgeschriebene Dienstkleidung auch außerhalb des
Betriebs und damit auf dem Weg zur Arbeit tragen darf, ihm/ihr das Tragen auf dem Weg zur
Arbeitsstätte aber nicht zugemutet werden kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es
sich um auffällige Kleidung, insbesondere solche, die einen Rückschluss auf die berufliche
Tätigkeit zulässt, handelt (BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12)
Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine
andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle (=
Reisezeit) oder Umkleidezeiten getroffen werden, z.B. pauschale Vergütung oder indirekt über
Regelungen zum zeitlichen Umfang (BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 => Sonderregelung für
Reisezeiten in § 6 Anlage 5 AVR)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 31Voll- und Teilzeitarbeit
Die AVR legen die wöchentliche Arbeitszeit für die wie folgt fest:
MA-Anlage 2 Mitarbeiter*innen, die nicht
unter die Anlagen 30 bis 33 AVR fallen Wochenstunden
(z.B. Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft,
Hausmeister*innen etc.). § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5 39 Std.
(Zahn-)Ärzte*innen § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 40 Std.
Mitarbeiter*innen im
Pflegedienst in Krankenhäusern § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31 38,5 Std.
Mitarbeiter*innen im
Pflegedienst in stationären und
ambulanten Pflegeeinrichtungen § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 32 39 Std.
Mitarbeiter*innen im Sozial-
und Erziehungsdienst § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 33 39 Std.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 32Voll- und Teilzeitarbeit
Bei ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu
vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines
festen Stundenkontingentes vereinbart.
Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG
✓ Diskriminierungsverbot, § 4 TzBfG
✓ Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG
✓ Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG
Exkurs: die Vereinbarung eines „flexiblen“ Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der
nach § 12 TzBfG zulässig, d.h.
▪ der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
festlegen (ist nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart)
▪ maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides
nicht miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche
vereinbart, darf vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf
Abruf leistet)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 33Voll- und Teilzeitarbeit
Exkurs: Bei (BAG vom 23.03.2016, 7 AZR 828/13) gilt:
▪ die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der
Befristungskontrolle nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB
▪ gemäß §§ 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen
benachteiligen
▪ eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine
Erhöhung in erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog § 14 Abs. 1
TzBfG vorliegt
▪ die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen
auf mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses (25% von 39
Stunden = 9,75 Stunden) beläuft
▪ ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der
beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligt wird
▪ Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der
Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die
Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung
und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 34Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit
>>> ohne Flexibilisierung
Die regelmäßige Arbeitszeit (21 Arbeitstage p.m.)
▪ Vollzeit: 40 Std./ Woche => brutto € 3.600 p.m.
▪ Teilzeit: 20 Std. pro Woche => brutto € 1.800 p.m.
40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
+ 3 Std. + 1 Std.
43 Std. á € 21,43 = € 921,49 21 Std. á @ 24,43 = € 977,20
40 Std. á € 21,43 0 € 857,20
20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
40 Std. á € 21,43 = € 857,20
+ 3 Std.
23 Std. á € 21,43 = € 492,89
40 40 40 40
… 20 20 20
40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60
4 Std. Annahmeverzug 2 Std. Annahmeverzug
- 40 Std. á € 21,43 = € 857,20 - 20 Std. á € 21,43 = € 428,60
40 Std. á € 21,43 0 € 857,20
1 Std. Annahmeverzug
- 40 Std. á € 21,43 = € 857,20
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 35Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit
>>> mit tariflicher Flexibilisierung (durchschnittliche Arbeitszeit)
die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen ist. So
heißt es in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):
„Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“
39 Std./Woche
43
37
41 40
38
… 40
39
36 39 36
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 36Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit
Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche
Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (=38,5/ 39/40
Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (=
38,5/39/40 Stunden) liegt.
Die AVR regeln weiterhin in welchem dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2 Abs. 2
der Anlage 33
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 37Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit
Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr
Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr*/**
Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr*/**
Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr*/**
Übrige Mitarbeiter (Anlage 5)*** 13 Wochen.
mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen
* im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann ein längerer Durchschnittszeitraum zugrunde gelegt
werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage 31-33)
** die Festlegung des Durchschnittszeitraums erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts.
Sie betrifft dabei die Lage der Arbeitszeit und steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie
unterliegt somit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG 26.09.20017 – 1 ABR 57/15); im
Streit entscheidet die Einigungsstelle d.h. nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bzw. im
Rahmen einer DV nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO. Erfolgt durch den Arbeitgeber keine Festlegung gilt der
Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG (BAG 21.12.2016 – 5 AZR 362/16)
*** ist ein eingerichtet, tritt dieses an die Stelle des
Ausgleichzeitraums, § 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage 5b
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 38Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit
Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:
➢ der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn
des Arbeitnehmers
➢ der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen
➢ der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52
Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche
Zeitraum vor Zeitraum nach
39
Std.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 39geplante Überstunden und Annahmeverzug
39 Std./Woche
+ 4 Stunden
43
37
41 40
38
… 40
39
36 39 36
39 Std./Woche
- 4 Stunden
Hat der Dienstgeber den Mitarbeiter im Durchschnittszeitraum unter- oder überplant gilt folgendes
✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Durchschnittszeitraum mehr, als seine geschuldeten
durchschnittlich 39 Stunden/Woche gearbeitet (das BAG spricht in diesem Fall von geplanten
Überstunden) => die zusätzlich Arbeitsleistung ist zu vergütet
✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Ausgleichszeitraum weniger, als seine geschuldeten
durchschnittlichen 39 Stunden/Woche gearbeitet (es liegt somit Annahmeverzug durch den
Dienstgeber nach § 615 BGB vor) => der Dienstgeber muss gleichwohl den vollen Lohn zahlen
und kann nicht verlangen, dass die fehlenden Stunden nachgearbeitet werden
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 40geplante Überstunden und Annahmeverzug
Stunden, die am Ende des Durchschnittzeitraums mehr geleistet worden sind (laut BAG geplante
Überstunden) werden ach dem AVR wie folgt vergütet
Anlagen 30-33: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§ 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie § 6
Abs. 2 Anlagen 31 - 33 - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und
Stufe). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine Überstunden (§ 4
Abs. 5 Anlage 30; § 4 Abs. 7 Anlagen 31 – 33), sondern werden als
bezeichnet (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 – 33). Für diese
Stunden fällt daher kein Überstundenzuschlag an*/**
* abweichend sind bei Wechselschicht- und Schichtarbeit auch diese Stunden gemäß § 4
Abs. 8 c) 2. Alternative Anlagen 31-33 Überstunden, wenn sie nicht innerhalb des
Schichtplanturnus ausgeglichen werden (BAG2.03.2017 – 6 AZR 161/16; BAG 25.04.2013
– 6 AZR 800/11). Konsequenterweise fallen hier dann auch die Überstundenzuschläge
nach § § 6 Abs. 1 Satz 2 a) Anlagen 31-33 an.
** ist ein (weitere Erläuterungen zum
Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Mitarbeiter
(Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter) bestimmen, dass diese Stunden dem Arbeitszeitkonto
als Zeitguthaben gutgeschrieben werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 41geplante Überstunden und Annahmeverzug
MA-Anlage 2: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§§ 611a, 612 Abs. 2 BGB). Diese
Stunden sind nach der Definition des AVR keine zuschlagspflichtigen
Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6), sondern werden als
(Anlage 6 – Anmerkung 1) oder auch als (§
3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) bezeichnet*
* ist ein weitere Erläuterungen
siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, erfolgt der Ausgleich der Plusstunden (§ 3 Abs.
1 Satz 2 Anlage 5b) gemäß den Regelungen der Dienstvereinbarung
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 42geplante Überstunden und Annahmeverzug
Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnittszeitraum unterschritten (= Annahmeverzug
nach § 615 BGB) müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet
sich vielmehr im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt
erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen*
* Ausnahme: sind Arbeitszeitkonten eingerichtet gilt:
▪ bestehen für die MA-Anlage 2 jeweils (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto
siehe weiter hinten im Skript) werden die fehlenden Stunden als gemäß der Regelung der
Dienstvereinbarung berücksichtigt, § 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b
▪ bestehen für Pflegekräften bzw. SuE-Mitarbeitern jeweils (weitere
Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) können die fehlenden Stunden als
gebucht werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 43Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
Überstunden
Überstunden +3
+1 Std.
Std.
43
37
41 40
38
… 40
39
36 39 36
+2 +5
Std. Std. +8
Std.
+8
Überstunden Std. Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 44Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in § 2 Abs. 5 Anlage
31-33 AVR:
„Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
zu ….. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft , Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“
Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder
der Zustimmung im Einzelfall, da es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 5 Anlage 31-33
AVR heißt:
„sowie – bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
…“
Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a
AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus § 1 Abs. 1 Anlage 6
AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in § 7 Abs. 1
Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und § 8 Abs. 2 und 7 AVR
(MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen).
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 45ungeplante Überstunden – Grundlage AVR
im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus
weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.B. durch Krankheitsvertretung; hohes
Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (das BAG bezeichnet diese Stunden als
)
Für die MA-Anlage 2 heißt es bei § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR:
„Die auf Anordnung des Dienstgebers … geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen
der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden.“
Bei den Ärzten heißt es in § 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE-
Mitarbeitern in § 4 Abs. 7 Anlagen 31-33 AVR:
„Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über
die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind“
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 46ungeplante Überstunden – Grundlage AVR
Überstunden +3 Überstunden
+1 Std.
Std.
43
37
41 40
38
… 40
39
36 39 36
1
2
+2 1
Std.
Überstunden 1 9 9
8 7 9
7 8 8
8
7
1
9
8
7 7
6 40
40
37
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 47ungeplante Überstunden - Anordnung
Exkurs: Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine
.
✓ nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die
Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin
nimmt (BAG 24.10.1990 – 6 AZR 37/89 vom 24.10.1990)
✓ die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt im Rahmen des
Weisungsrechts (§ 106 GewO). Sie muss somit dem Gebot der Billigkeit entsprechen,
d.h. sowohl die Interessen des Arbeitgebers, als auch die des Arbeitnehmers
berücksichtigen (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94).
✓ das Gebot der Billigkeit ist insbesondere auch bei der Frage zu beachten, mit welchen
zeitlichen Vorlauf Überstunden angeordnet werden können.
▪ eine Arbeitsfreistellung ist dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sich ausreichend
darauf einstellen kann (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94: dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn
der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am
folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält)
▪ teilweise wird von den Instanzengerichten vertreten, dass in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG eine
Ankündigungsfrist von mindestens vier Tage einzuhalten ist (LAG Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22
Ca 3276/05; ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca 10243/12)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 48ungeplante Überstunden - Vergütung
Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden
✓ bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen 31-
33 AVR) durch Freizeit ausgeglichen werden kann (Achtung bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit ist ein Freizeitausgleich der „ungeplanten“ Überstunden nicht möglich, § 4 Abs. 8
c) Alt. 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR – BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16)
✓ danach sind Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen* (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlage 30
AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen 31-33 AVR)
* Ausnahme, wenn ein (weitere Erläuterungen zum
Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet ist, kann der Mitarbeiter bestimmen, dass die
Überstunden mit oder ohne Zuschlage als Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden (§§ 6
Abs. 1 Satz 4 und 5, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 49ungeplante Überstunden - Vergütung
Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass
✓ ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )
Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird
✓ wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, §
3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.
✓ aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4 Abs. 2
Anlage 6 AVR
* ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
weiter hinten im Skript) eingerichtet, werden die (ungeplanten) Überstunden als Plusstunden auf dem
Arbeitszeitkonto gebucht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b), sofern in der Dienstvereinbarung vorgesehen. In
diesem Fall fallen für diese Stunden keine Überstundenzuschläge an, § § 3 Abs.2 Satz 2 Anlage 5b
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 50ungeplante Mehrarbeit – Grundlage AVR
Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige
Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur
Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.B. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch
Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen (§ 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 6
Anlagen 31-33 AVR).
2 Überstunden 1
1
3 6 2
3
4 Mehrarbeit
8
6 6
4 4
Regelmäßige
4
Arbeitzeit
28
Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird.
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 51ungeplante Mehrarbeit - Vergütung
✓ für Mehrarbeit gelten in den Anlagen 30-33 die selben Regelungen wie für Überstunden,
allerdings mit dem Unterschied, dass es den Überstundenzuschlag nur für Überstunden, nicht
aber für Mehrarbeit gibt (den Zeitzuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a) Anlage 30 AVR und § 6
Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen 31-33 AVR gibt es – dem Wortlaut nach - nur für Überstunden).
▪ nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung
zulässig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine
Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR
448/03 – zuletzt noch BAG 26.4.2017 – 10 AZR 589/15 mit dem Argument; dass für gleiche
Anzahl von Stunden gleiche Vergütung gezahlt wird).
▪ das BAG hat seine Rechtsprechung nun geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen
Auffassung fest, sondern sieht in der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 23.3.2017 – 6
AZR 161/16; BAG, Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18)
✓ die Beschränkung in § 7 Anlage 30 und § 6 Anlagen 31-33 der Zeitzuschläge auf Überstunden
ist – wegen Verstoßes gegen§ 4 Abs. 1 TzBfG – jedoch unwirksam, so dass auch
Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Überstundenzuschlag
haben!
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 52Rufbereitschaft – Grundlage AVR
Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit
erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet.
Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5
AVR
„Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form … der Rufbereitschaft zu
erbringen.“
bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR
„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten …“
Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die
Grundlage in § 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 4 Anlagen 31-33
„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle …“
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 53Rufbereitschaft - Voraussetzungen
Bei der hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen.
Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
✓ bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit
der Rufbereitschaft anfällt. § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR
Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist
dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu
einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht
angeordnet werden.
✓ bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte,
Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt; § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. § 5 Abs. 7
Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen
31 - 33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B =
25% der Rufbereitschaft);
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 54Rufbereitschaft - Aufenthaltsort
✓ der Arbeitnehmer muss seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen
können (andernfalls ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten).
✓ der Arbeitnehmer hat lediglich sicherzustellen, dass er in einer angemessenen Zeit seine
Arbeit wieder aufnehmen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall notwendig ist. Der
Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die
dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft.
▪ bei einem Krankenpfleger im Funktionsbereich der Anästhesie besteht keine Pflicht,
sicherzustellen, dass man die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufnehmen kann.
Rufbereitschaft ist nicht für Notfälle gedacht. Notfälle sind über andere Dienste abzudecken
(BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00)
▪ bei einem Mitarbeiter der Bahn im Bereich der Oberleitungen sind indes 45 Minuten
Wegezeit angemessen und ausreichend (BAG 22.01.2004 – 6 AZR 543/02)
▪ bei einem Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr für die Vorgabe des Arbeitgebers, dass der
Mitarbeiter die Arbeit innerhalb 8 Minuten aufnehmen musss können, dazu, dass der
gesamte Dienst als Arbeitszeit zu vergüten ist (EuGH 21.02.2018 – C-518/15)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 55Rufbereitschaft - Vergütung
Die Rufbereitschaft wird als zusätzliche Leistung gesondert vergütet. Der Mitarbeiter erhält
➢ eine Pauschale dafür, dass er sich für die Dauer der Rufbereitschaft bereit hält, und
➢ eine weitere Vergütung für einen tatsächlichen Arbeitseinsatz
Die Vergütung ist im AVR wie folgt geregelt:
✓ MA-Anlage 2 nach § 7 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 5 (Krankenhäuser und Heime) Anlage 5*
➢ als Pauschale werden 12,5 % der Zeit der Rufbereitschaft mit der Überstundenvergütung
nach § 1 Abs.3 Anlage 6a bezahlt
➢ pro Arbeitseinsatz erhält der Mitarbeiter zusätzlich die Arbeitszeit einschließlich der
Wegzeiten - mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur
einmal - entweder mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a (d.h.
einschließlich Überstundenzuschlag) vergütet oder in Freizeit ausgeglichen (dann ohne
Überstundenausschlag).
• leistet der Mitarbeiter , kann die Abgeltung alternativ auch pauschal (Freizeit oder
Entgelt) erfolgen, § 7 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 6 Anlage 5
** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem
Arbeitszeitkonto gewährt werden, § 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 56Rufbereitschaft - Vergütung
✓ Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 7 Abs. 3 Anlage
30 und § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33*/**
➢ Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält
▪ Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
▪ Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
▪ bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des
Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft
➢ Arbeitseinsatz:
▪ außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der
Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde
einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt
▪ am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird auf
volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich etwaiger
Zuschläge bezahlt
• bei gelten die §§ 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 Anlage 5 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Anl. 31-33)
** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe
weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die
Dienstvereinbarung dies vorsieht, § 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33)
.
LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte
Stand 09/2019
www.lauterbachpartner.de
Seite 57Sie können auch lesen