AVR Arbeitszeit und Dienstplan
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Arbeitszeit und Dienstplan AVR § . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 1
● Frank Lauterbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent Claudia Steinbauer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht unsere Skripten finden Sie als Verena Redwitz-Schechtl pdf zum Herunterladen unter Rechtsanwältin www.lauterbachpartner.de/ Fachanwältin für Arbeitsrecht downloads/ .Theatinerstraße 45 | 80333 München | Tel. +49.(0)89.2429150 | muc@lauterbachpartner.de LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 2
Seminare und Inhouse 2019 / 2020 kifas Seminare AVR - Aufbau und Struktur (Bischofsreut 13.11. bis 15.11.2019; Passau 10.03. bis 12.03.2020; Spezial Krankenhaus + Pflege Zell am See 22.06. bis 24.06.2020; Spezial SuE 06.07. bis 08.07.2020) AVR - Eingruppierung (Erdweg 21.04. bis 23.04.2020) AVR - Arbeitszeit und Dienstplan (Wiesent 18.09. bis 20.09.2019; 144.09. bis 16.09.2020; Spezial Tandem-Seminar Regensburg 29.06. bis 30.06.2020) Der Wirtschaftsausschuss Teil 1 und 2 (Teil 1 Bamberg 16.03. bis 18.03.2020; Teil 2 Beilngries 15.10. bis 16.10.2019; Augsburg 03.12. bis 04.12.2019; Nittendorf 20.07. bis 21.07.2020) Wirtschaftliche Informationen nach § 27a MAVO (München 21.10. bis 23.10.2020) Arbeitsrecht Aktuell – Aktuelle Urteile und neue Gesetze (Augsburg 25.11. bis 27.11.2019; 27.04.2020; 05.10. bis 07.10.2020) Inhouse-Schulungen Schulung vor Ort (inhaltlich und zeitlich nach Vereinbarung) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 3
Skriptübersicht Grundlagen der Arbeitszeit ▪ Das Arbeitsrecht Seite 7 ▪ Das kirchliche Arbeitsrecht Seite 8 ▪ Das Weisungsrecht Seite 9 ▪ Die Bedeutung der Arbeitszeit Seite 13 Arbeitszeit + Mitbestimmung ▪ Kontrolle der Ist-Zeit, § 26 Abs. 1 MAVO Seite 16 ▪ Zustimmung nach §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO Seite 17 ✓ Nr. 1 Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne ✓ Nr. 2 Urlaubsregelung laufende Jahr ▪ Antragsrecht nach § 37 MAVO Seite 22 ▪ Dienstvereinbarungen (§ 38 MAVO) Seite 24 ✓ Nr. 1 AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto ✓ Nr. 2 Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung ✓ Nr. 3 Urlaubsplanung . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 4
Skriptübersicht Arbeitszeit + Vergütung ▪ Wege- und Umkleidezeiten Seite 29 ▪ Vollzeit- und Teilzeitarbeit Seite 32 ▪ Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Seite 35 ▪ Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Seite 44 ✓ ungeplante Überstunden und Mehrarbeit Seite 46 ✓ Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Seite 53 ▪ Arbeitszeitkonten nach AVR Seite 70 ▪ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Seite 74 ▪ Schicht- und Wechselschichtarbeit Seite 77 ▪ Erholungsurlaub Seite 84 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 5
Skriptübersicht Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz ▪ Höchstarbeitszeit ✓ Arbeitszeitgesetz Seite 87 ✓ Ausnahmen ▪ Rufbereitschaft Seite 86 ▪ 12-Stunden-Schicht Seite 89 ▪ Bereitschaftsdienst Seite 90 ▪ 24-Stunden-Dienst Seite 92 ▪ Pausen Seite 95 ▪ Ruhezeit Seite 96 ▪ Sonn- und Feiertagsarbeit Seite 97 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 6
Das Arbeitsrecht Vorrang des Kommission höherrangigen / Rat / EU-Richtlinien Parlament Rechts (außer das Bürger höherrangige Recht Unternehmen lässt es ausdrücklich Grundgesetz Bund / Organisationen zu = Öffnungsklausel) Länder / etc. Gemeinden Gesetz Arbeitgeber- Tarifvertrag Gewerkschaft verband Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Betriebsrat Arbeitsvertrag Günstigkeits- prinzip Arbeit- Arbeit- (zugunsten des geber nehmer Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht Weisung abgewichen werden) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 7
Das kirchliche Arbeitsrecht Vorrang des Kommission höherrangigen / Rat / EU-Richtlinien Parlament Rechts (außer das Bürger höherrangige Recht Unternehmen lässt es ausdrücklich Grundgesetz Bund / Organisationen zu = Öffnungsklausel) Länder / etc. Gemeinden Gesetz Arbeitsrechtliche Kommission AVR Dienstgeber Dienstvereinbarung MAV Arbeitsvertrag Günstigkeits- prinzip Arbeit- (zugunsten des Dienstgeber nehmer Arbeitnehmers darf von höherrangigem Recht Weisung abgewichen werden) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 8
Das Weisungsrecht Der Dienstgeber kann die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des/der Mitarbeiters*in im Rahmen seines einseitig bestimmen Das Weisungsrecht ✓ ist Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB; es ist heute geregelt in § 106 GewO ✓ es umfasst das Recht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nach Ort, Zeit und Inhalt zu konkretisieren ✓ ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder schriftlich ausgeübt werden ✓ kann vom Dienstgeber jederzeit neu ausgeübt werden, d.h. der Dienstgeber kann eine einmal erteilte Weisung auch wieder zurücknehmen oder ändern (BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16) Bei Ausübung des Weisungsrechts zur Festlegung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber die sich aus höherrangigem Recht ergebenden einzuhalten: Gesetzt u.a. Arbeitszeitgesetzt (ArbZG); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG), Entgeltfortzahlungsgesetzt (EntgFG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 9
Das Weisungsrecht Tarifrecht Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Dienstvereinbarung u.a. DV für Arbeitszeiterfassung; DV über die Grundsätze zur Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; DV für Arbeitszeitkonto (jeweils soweit vorhanden) Arbeitsvertrag Umfang der Arbeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit), Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, soweit vereinbart (z.B. kann in einem Arbeitsvertrag vereinbart sein: „Der/Die Mitarbeiter*in arbeitet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer Pause von einer Stunde“) ABER: > Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über Beginn und Ende der täglichen Arbeit stellt keine vertragliche Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf die bestehende Praxis dar (BAG 07.12.2000 – 6 AZR 444/99). > die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet keinen „Anspruch“ aus betrieblicher Übung noch führt sie zur sog Konkretisierung, also zur Bindung des Arbeitgebers an die eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das Direktionsrecht (BAG 10.07.2003 – 6 AZR 372/02). . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 10
Das Weisungsrecht Des Weiteren muss der Dienstgeber das Weisungsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit nach ausüben: ✓ die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden ✓ hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen ✓ widersprüchliches Verhalten des Dienstgebers kann Unbilligkeit begründen BAG 16.09.1998 - 5 AZR 183/97) ✓ die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend gemacht werden. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 11
Das Weisungsrecht ✓ die Weisung, die gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nichtig und muss von dem/der Mitarbeiter*in nicht befolgt werden (BAG 18.10.2012 - 6 AZR 86/11) ✓ der/die Mitarbeiter*in ist an eine unbillige Weisung ebenfalls nicht gebunden, d.h. er muss einer unbillige Weisung nicht folgen (Achtung Änderung der Rechtsprechung des BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16; die bisherige, nun abgelöste Rechtsprechung sah vor, dass der Arbeitnehmer die unbillige Weisung zunächst befolgen muss, so noch BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11) ✓ die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von dem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird ✓ ebenso wenig wird das Weisungsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für die Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 12
Die Bedeutung der Arbeitszeit Arbeitszeit + Arbeitszeit Arbeitszeit + Mitbestimmung + Vergütung Arbeitnehmerschutz MAV Lohn Gesundheit Bespiele Beispiele Beispiele ✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit ✓ Vollzeit/Teilzeit ✓ Höchstarbeitszeit ✓Zustimmung zur ✓ Überstunden und ✓ Ruhepausen Festlegung der Mehrarbeit ✓ Ruhezeiten Arbeitszeit (insb. ✓ Bereitschaftsdienst ✓ Sonn- und Feiertage Dienstpläne) und Rufbereitschaft ✓Arbeitszeitkonten; ✓Mitbestimmung bei Urlaubsplanung . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 13
Arbeitszeit + Mitbestimmung Arbeitszeit + Mitbestimmung Arbeitszeit ist Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung MAV Bespiele ✓Kontrolle Ist-Arbeitszeit ✓Zustimmung zur Festlegung der Arbeitszeit (insb. Dienstpläne) ✓Arbeitszeitkonten; ✓Mitbestimmung bei Urlaubsplanung . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 14
Arbeitszeit + Mitbestimmung Zustimmung §§ 33, 36 Abs. 1 MAVO Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1) Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2) Kontrolle Ist-Arbeitszeit § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO Antragsrecht § 37 Abs. 1 MAVO Soll-Arbeitszeit, insb. Dienstpläne (Nr. 1) Dienstvereinbarung § 38 Abs. 1 MAVO Urlaubsregelung laufende Jahr (Nr. 2) AVR-Bereich, zB. Arbeitszeitkonto (Nr. 1) Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung (Nr. 2) Urlaubsplanung (Nr. 3) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 15
Kontrolle der Ist-Arbeitszeit (§ 26 Abs. 1, 2 MAVO) § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO “… alle Mitarbeiter*innen nach Recht und Billigkeit behandelt werden“. ✓ die MAV hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie gesetzlichen Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen. ✓ die Überwachungsaufgabe umfasst die Einhaltung der gesetzlichen (ArbZG) und tarifrechtlichen (AVR) Vorschriften zur Arbeitszeit (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02) § 26 Abs. 2 MAVO „… zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen“. ✓ Informationen über die Ist-Arbeitszeit (täglicher Beginn und Ende) jedes/r Mitarbeiter*in (BAG 6.5.2003 - 1 ABR 13/02), ✓ der Arbeitgeber hat den Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02) ✓ die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG 31.1.1989 - 1 ABR 72/87 ✓ zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich bezahlte Arbeitszeiten je Mitarbeiter*in (LAG Stuttgart, vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93). . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 16
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO) § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung … Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“ § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO ✓ erfasst jede Änderung der Soll-Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen, gleich ob über einen Dienstplan oder in anderer Form, d.h. die MAV muss zustimmen bei ▪ bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit, ▪ bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich Wochenend- und Feiertagsdienst), ▪ bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden, ▪ bei der Festlegung der Pausen ✓ bei dienstplanmäßiger Tätigkeit bedarf daher jeder einzelne Dienstplan der Zustimmung der MAV (und nicht nur ein Rahmendienstplan; BAG 22.08.2017 – 1 ABR 04/16). Dies gilt unabhängig von der Laufzeit des Dienstplans, d.h. auch Dienstpläne von kurzer Laufzeit (4, 2 oder weniger Wochen) bedürfen der Zustimmung. Das Kriterium „längerfristig“ in der MAVO- Fassung der Bayerischen Diözesen bezieht sich hier nicht auf die Laufzeit (KAG Bayern vom 16.01.2017 – 2 MV 13/16) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 17
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO) § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung … Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“ § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO ✓ erfasst grundsätzlich auch die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit; allerdings ist hier die Mitbestimmung nach § 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt (siehe nachfolgende Ausführungen) ✓ soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit (= mit der Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit festgelegt!) gewahrt wird. ✓ soll verhindern, dass der Arbeitgeber durch einseitige Bestimmung der Arbeitszeit das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Mitarbeiter*innen verlagert (BAG 21.12.1982 – 1 ABR 14/81). ✓ bietet die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter*innen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 18
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO) § 36 Abs. 3 MAVO „muss … die tägliche Arbeitszeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht vorhersehen kann, … kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der MAV auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen … beschränkt.“ § 36 Abs. 3 MAVO ✓ erfasst den Bereich der Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit ✓ beschränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bei Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, insbesondere für die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit beschränkt (BVerwG 09.10.1991 – 6 P 12.90). ✓ die Grundsätze sind zwischen Dienstgeber und MAV nach § 36 MAVO zu vereinbaren. Die MAV kann nach § 37 MAVO eine verbindliche Regelung vor der Einigungsstelle erzwingen. ✓ Inhaltlich geht es um Rahmenvorgaben, wie beispielsweise Zeitfenster für Beginn und Ende der Arbeitszeit, Höchstdauer von Samstags- und Sonntagsarbeit u.Ä. (BVerwG 02.05.2019 – 5 PB 22.18) ✓ sind die Grundsätze nicht vereinbart worden, entfällt eine Mitbestimmung der MAV bei Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit (BVerwG 09.10.1991 – 6 P 12.90). . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 19
Zustimmung (§§ 33, 36 MAVO) § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „…bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung … Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung …“ § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO ✓ erfasst alle kollektivrechtlichen Regelungen über Lage und Dauer des Urlaubs der Mitarbeiter*innen (Anlage 14 AVR und § 7 BUrlG) ✓ umfasst Regelungen zum Verfahren über die Festlegung des Urlaubs, also die Auslegung von Urlaubslisten und die Eintragung von Urlaubswünschen etc. ✓ Ist bei Regelungen zur gegenseitigen Vertretung einschlägig ✓ erfasst sowohl die Regelung zur Einführung von einheitlichen Betriebsferien/Schließtagen, als auch die zeitliche Lage solcher Betriebsferien/Schließtage (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79). Rechtswirksam eingeführte Betriebsferien/Schließtage begründen individualrechtlich dringende betriebliche Belange (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Anlage 14 AVR bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG), hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen (BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 20
Zustimmungsverfahren (§ 33 MAVO) Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung Hält der Dienstgeber MAV erhebt binnen das Verfahren nicht ein einer Woche keine MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände Einwendungen Dienstgeber und MAV verhandeln über die neue Arbeitszeit bzw. den neuen kann die MAV beim Dienstplan Kirchlichen Arbeitsgericht beantragen, dass der Dienstgeber zur MAV äußert sich Einhaltung des MAV verweigert binnen 3 Tagen die Verfahrens verpflichtet binnen 3 Tagen Zustimmung nicht wird Arbeitszeitänderung Dienstgeber beantragt Ersetzung der kann umgesetzt werden Zustimmung durch die Einigungsstelle . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 21
Antragsrecht (§ 37 MAVO) § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht …. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“ Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand, wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO § 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „…hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht … Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung …“ Das Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO hat dieselben Angelegenheiten zum Gegenstand, wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 22
Antragsverfahren (§ 37 MAVO) MAV beantragt die Zustimmung des Dienstgebers zu einer beabsichtigten Maßnahme Dienstgeber Dienstgeber entspricht dem Antrag nicht und teilt entspricht dem Antrag dies der MAV schriftlich mit Gemeinsame Sitzung Maßnahme wird MAV nimmt den zur Beratung der umgesetzt Antrag zurück Angelegenheit Dienstgeber Dienstgeber MAV nimmt den entspricht dem Antrag entspricht dem Antrag Antrag zurück weiterhin nicht Maßnahme wird MAV geht zur umgesetzt Einigungsstelle . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 23
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO) § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig …. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“ § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO ✓ regelt den sog. Tarifvorbehalt, der besagt, dass in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw., d.h. alles was im AVR geregelt ist, eine Dienstvereinbarung oder einzelne Regelungen in Dienstvereinbarung nur vereinbart werden dürfen, wenn und soweit die AVR es in diesem Punkt ausdrücklich zulässt (sog. Öffnungsklausel); z.B. ▪ DV zur Mobilzeit (Anlage 5b – nur für MA der Anlage 2) ▪ DV zu Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlagen 31 – 33) ▪ 24-Stunden-Dienste (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33) ✓ bestimmt im Umkehrschluss, dass Dienstvereinbarungen oder einzelne Regelungen in Dienstvereinbarungen, für die es keine Öffnungsklausel gibt, unzulässig und damit unwirksam sind (BAG 15.05.2018 – 1 ABR 75/16), z.B. Regelung in einer DV, mit der - abweichend von § 1 Anlage 5 AVR, § 4 Abs. 7 Anlagen 31 bis 33 AVR - das Vorliegen einer Überstunden, insbesondere das Vorliegen einer zuschlagspflichtigen Überstunden, geregelt wird. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 24
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO) § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig …. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …“ § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO ✓ ermöglicht – im Unterschied zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, bei der es immer um eine anstehende einzelne Arbeitszeitänderung oder den nächsten Dienstplan geht - eine grundsätzliche Regelung, wie Arbeitszeit angeordnet wird bzw. Dienstpläne zu gestalten sind. Mögliche Regelungsinhalte sind: ▪ Grundsätze für die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1; Satz 3 Anlage 5 AVR; § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Anlagen 31 bis 33 AVR) R ▪ Hinterlegung eines Rahmendienstplans ✓ bzw. eine nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO abgeschlossene DV ersetzt die Einzelzustimmung nach 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, d.h. wenn es eine DV zur Dienstplangestaltung gibt, muss die MAV nicht mehr jedem einzelnen Dienstplan zustimmen, sofern der Dienstplan sich an die Dienstvereinbarung hält . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 25
Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO) § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO „Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig …. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung …“ Während es bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 MAVO um eine einseitige kollektive Vorgabe des Dienstgebers (Anordnung im Rahmen des Weisungsrecht) geh, geht es bei § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO um eine kollektive Urlaubsregelung in Form einer DV . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 26
Arbeitszeit + Vergütung Arbeitszeit ist Grundlage Arbeitszeit für die zu zahlende + Vergütung Vergütung Lohn Beispiele ✓ Vollzeit/Teilzeit ✓ Überstunden und Mehrarbeit ✓ Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 27
Arbeitszeit + Vergütung Der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit (§ 611 BGB), d.h. eine bestimmte Arbeitszeit (individuell geschuldete Dauer der Arbeitsleistung). Die Arbeitszeit ist nach § 611 BGB damit zunächst einmal die Grundlage für die Vergütung (=Gegenleistung des Deinstgebers) Arbeitsleistung während einer bestimmten Zeit = Arbeitszeit ist festzulegen Arbeitsvertrag Arbeit- Dienstgeber nehmer ist festzulegen Vergütung . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 28
Wege- und Umkleidezeiten Die beginnt und endet an der Arbeitsstelle.(§ 1 Abs. 9 Anlage 5 AVR). Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (sog. - ständige Rechtsprechung, u.a BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08; zuletzt BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). Die ✓ zwischen Wohnung und Einrichtung (Arbeitsstelle) ist daher keine Arbeitszeit (zusammenfassend BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17) ✓ zwischen der Einrichtung (Arbeitsstelle) und einer außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsstelle ist Arbeitszeit (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58) => notwendige Reisezeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 29
Wege- und Umkleidezeiten ✓ zwischen der Wohnung und einem außerhalb der Einrichtung gelegenen Arbeitsplatz bei unmittelbaren Anreise von der Wohnung gilt wie folgt als Arbeitszeit ▪ als Arbeitszeit gilt die Differenz zwischen der Wegezeit von der Wohnung zur Einrichtung und der Wegezeit von der Einrichtung zur ersten Einsatzstelle, sofern die Wegezeit von der Einrichtung zur ersten Einsatzstelle länger ist, wie die Wegezeit zwischen Wohnort und Einrichtung => d.h. die Anfahrtszeit, die der Arbeitnehmer dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht, ist keine Arbeitszeit und wird abgezogen (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58; mögliche Abkehr durch BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17) ▪ Auslandsentsendung (BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17) ▪ hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22. 4. 2009 - 5 AZR 292/08; EuGH vom 10.09.2015 – C-266/14) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 30
Wege- und Umkleidezeiten Die ist Arbeitszeit, ✓ wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, vorgeschrieben ist (BAG vom 26.10.2015 – 5 AZR 168/16); einschließlich der innerbetrieblichen Wegstrecken (LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.01.2018 – 2 Sa 69/17). ✓ wenn der/die Mitarbeiter*in zwar die vorgeschriebene Dienstkleidung auch außerhalb des Betriebs und damit auf dem Weg zur Arbeit tragen darf, ihm/ihr das Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte aber nicht zugemutet werden kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es sich um auffällige Kleidung, insbesondere solche, die einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit zulässt, handelt (BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12) Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle (= Reisezeit) oder Umkleidezeiten getroffen werden, z.B. pauschale Vergütung oder indirekt über Regelungen zum zeitlichen Umfang (BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 => Sonderregelung für Reisezeiten in § 6 Anlage 5 AVR) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 31
Voll- und Teilzeitarbeit Die AVR legen die wöchentliche Arbeitszeit für die wie folgt fest: MA-Anlage 2 Mitarbeiter*innen, die nicht unter die Anlagen 30 bis 33 AVR fallen Wochenstunden (z.B. Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister*innen etc.). § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5 39 Std. (Zahn-)Ärzte*innen § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 40 Std. Mitarbeiter*innen im Pflegedienst in Krankenhäusern § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31 38,5 Std. Mitarbeiter*innen im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 32 39 Std. Mitarbeiter*innen im Sozial- und Erziehungsdienst § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 33 39 Std. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 32
Voll- und Teilzeitarbeit Bei ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines festen Stundenkontingentes vereinbart. Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG ✓ Diskriminierungsverbot, § 4 TzBfG ✓ Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG ✓ Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG Exkurs: die Vereinbarung eines „flexiblen“ Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der nach § 12 TzBfG zulässig, d.h. ▪ der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen (ist nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart) ▪ maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides nicht miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche vereinbart, darf vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf Abruf leistet) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 33
Voll- und Teilzeitarbeit Exkurs: Bei (BAG vom 23.03.2016, 7 AZR 828/13) gilt: ▪ die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB ▪ gemäß §§ 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen ▪ eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erhöhung in erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt ▪ die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses (25% von 39 Stunden = 9,75 Stunden) beläuft ▪ ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird ▪ Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 34
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit >>> ohne Flexibilisierung Die regelmäßige Arbeitszeit (21 Arbeitstage p.m.) ▪ Vollzeit: 40 Std./ Woche => brutto € 3.600 p.m. ▪ Teilzeit: 20 Std. pro Woche => brutto € 1.800 p.m. 40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60 + 3 Std. + 1 Std. 43 Std. á € 21,43 = € 921,49 21 Std. á @ 24,43 = € 977,20 40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60 40 Std. á € 21,43 = € 857,20 + 3 Std. 23 Std. á € 21,43 = € 492,89 40 40 40 40 … 20 20 20 40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 20 Std. á € 21,43 0 € 428,60 4 Std. Annahmeverzug 2 Std. Annahmeverzug - 40 Std. á € 21,43 = € 857,20 - 20 Std. á € 21,43 = € 428,60 40 Std. á € 21,43 0 € 857,20 1 Std. Annahmeverzug - 40 Std. á € 21,43 = € 857,20 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 35
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit >>> mit tariflicher Flexibilisierung (durchschnittliche Arbeitszeit) die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen ist. So heißt es in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen): „Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“ 39 Std./Woche 43 37 41 40 38 … 40 39 36 39 36 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 36
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (=38,5/ 39/40 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (= 38,5/39/40 Stunden) liegt. Die AVR regeln weiterhin in welchem dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2 Abs. 2 der Anlage 33 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 37
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr*/** Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr*/** Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr*/** Übrige Mitarbeiter (Anlage 5)*** 13 Wochen. mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen * im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann ein längerer Durchschnittszeitraum zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage 31-33) ** die Festlegung des Durchschnittszeitraums erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts. Sie betrifft dabei die Lage der Arbeitszeit und steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie unterliegt somit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG 26.09.20017 – 1 ABR 57/15); im Streit entscheidet die Einigungsstelle d.h. nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bzw. im Rahmen einer DV nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO. Erfolgt durch den Arbeitgeber keine Festlegung gilt der Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG (BAG 21.12.2016 – 5 AZR 362/16) *** ist ein eingerichtet, tritt dieses an die Stelle des Ausgleichzeitraums, § 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage 5b . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 38
Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes: ➢ der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers ➢ der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen ➢ der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52 Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche Zeitraum vor Zeitraum nach 39 Std. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 39
geplante Überstunden und Annahmeverzug 39 Std./Woche + 4 Stunden 43 37 41 40 38 … 40 39 36 39 36 39 Std./Woche - 4 Stunden Hat der Dienstgeber den Mitarbeiter im Durchschnittszeitraum unter- oder überplant gilt folgendes ✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Durchschnittszeitraum mehr, als seine geschuldeten durchschnittlich 39 Stunden/Woche gearbeitet (das BAG spricht in diesem Fall von geplanten Überstunden) => die zusätzlich Arbeitsleistung ist zu vergütet ✓ der Mitarbeiter hat am Ende des Ausgleichszeitraum weniger, als seine geschuldeten durchschnittlichen 39 Stunden/Woche gearbeitet (es liegt somit Annahmeverzug durch den Dienstgeber nach § 615 BGB vor) => der Dienstgeber muss gleichwohl den vollen Lohn zahlen und kann nicht verlangen, dass die fehlenden Stunden nachgearbeitet werden . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 40
geplante Überstunden und Annahmeverzug Stunden, die am Ende des Durchschnittzeitraums mehr geleistet worden sind (laut BAG geplante Überstunden) werden ach dem AVR wie folgt vergütet Anlagen 30-33: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§ 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie § 6 Abs. 2 Anlagen 31 - 33 - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine Überstunden (§ 4 Abs. 5 Anlage 30; § 4 Abs. 7 Anlagen 31 – 33), sondern werden als bezeichnet (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 – 33). Für diese Stunden fällt daher kein Überstundenzuschlag an*/** * abweichend sind bei Wechselschicht- und Schichtarbeit auch diese Stunden gemäß § 4 Abs. 8 c) 2. Alternative Anlagen 31-33 Überstunden, wenn sie nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen werden (BAG2.03.2017 – 6 AZR 161/16; BAG 25.04.2013 – 6 AZR 800/11). Konsequenterweise fallen hier dann auch die Überstundenzuschläge nach § § 6 Abs. 1 Satz 2 a) Anlagen 31-33 an. ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Mitarbeiter (Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter) bestimmen, dass diese Stunden dem Arbeitszeitkonto als Zeitguthaben gutgeschrieben werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 41
geplante Überstunden und Annahmeverzug MA-Anlage 2: Vergütung mit dem individuellen Stundensatz (§§ 611a, 612 Abs. 2 BGB). Diese Stunden sind nach der Definition des AVR keine zuschlagspflichtigen Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6), sondern werden als (Anlage 6 – Anmerkung 1) oder auch als (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) bezeichnet* * ist ein weitere Erläuterungen siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, erfolgt der Ausgleich der Plusstunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b) gemäß den Regelungen der Dienstvereinbarung . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 42
geplante Überstunden und Annahmeverzug Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnittszeitraum unterschritten (= Annahmeverzug nach § 615 BGB) müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet sich vielmehr im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen* * Ausnahme: sind Arbeitszeitkonten eingerichtet gilt: ▪ bestehen für die MA-Anlage 2 jeweils (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) werden die fehlenden Stunden als gemäß der Regelung der Dienstvereinbarung berücksichtigt, § 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b ▪ bestehen für Pflegekräften bzw. SuE-Mitarbeitern jeweils (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) können die fehlenden Stunden als gebucht werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 43
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden Überstunden +3 +1 Std. Std. 43 37 41 40 38 … 40 39 36 39 36 +2 +5 Std. Std. +8 Std. +8 Überstunden Std. Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 44
Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in § 2 Abs. 5 Anlage 31-33 AVR: „Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zu ….. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft , Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“ Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder der Zustimmung im Einzelfall, da es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 5 Anlage 31-33 AVR heißt: „sowie – bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - …“ Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und § 8 Abs. 2 und 7 AVR (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen). . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 45
ungeplante Überstunden – Grundlage AVR im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.B. durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (das BAG bezeichnet diese Stunden als ) Für die MA-Anlage 2 heißt es bei § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR: „Die auf Anordnung des Dienstgebers … geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden.“ Bei den Ärzten heißt es in § 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE- Mitarbeitern in § 4 Abs. 7 Anlagen 31-33 AVR: „Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind“ . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 46
ungeplante Überstunden – Grundlage AVR Überstunden +3 Überstunden +1 Std. Std. 43 37 41 40 38 … 40 39 36 39 36 1 2 +2 1 Std. Überstunden 1 9 9 8 7 9 7 8 8 8 7 1 9 8 7 7 6 40 40 37 . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 47
ungeplante Überstunden - Anordnung Exkurs: Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine . ✓ nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin nimmt (BAG 24.10.1990 – 6 AZR 37/89 vom 24.10.1990) ✓ die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt im Rahmen des Weisungsrechts (§ 106 GewO). Sie muss somit dem Gebot der Billigkeit entsprechen, d.h. sowohl die Interessen des Arbeitgebers, als auch die des Arbeitnehmers berücksichtigen (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94). ✓ das Gebot der Billigkeit ist insbesondere auch bei der Frage zu beachten, mit welchen zeitlichen Vorlauf Überstunden angeordnet werden können. ▪ eine Arbeitsfreistellung ist dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sich ausreichend darauf einstellen kann (BAG 17.01.1995 – 3 AZR 399/94: dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält) ▪ teilweise wird von den Instanzengerichten vertreten, dass in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Tage einzuhalten ist (LAG Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22 Ca 3276/05; ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca 10243/12) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 48
ungeplante Überstunden - Vergütung Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden ✓ bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen 31- 33 AVR) durch Freizeit ausgeglichen werden kann (Achtung bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist ein Freizeitausgleich der „ungeplanten“ Überstunden nicht möglich, § 4 Abs. 8 c) Alt. 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR – BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16) ✓ danach sind Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen* (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen 31-33 AVR) * Ausnahme, wenn ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet ist, kann der Mitarbeiter bestimmen, dass die Überstunden mit oder ohne Zuschlage als Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden (§§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 49
ungeplante Überstunden - Vergütung Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass ✓ ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten ) Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird ✓ wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, § 3 Abs. 2 Anlage 6 AVR. ✓ aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4 Abs. 2 Anlage 6 AVR * ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, werden die (ungeplanten) Überstunden als Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gebucht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5b), sofern in der Dienstvereinbarung vorgesehen. In diesem Fall fallen für diese Stunden keine Überstundenzuschläge an, § § 3 Abs.2 Satz 2 Anlage 5b . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 50
ungeplante Mehrarbeit – Grundlage AVR Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.B. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen (§ 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 6 Anlagen 31-33 AVR). 2 Überstunden 1 1 3 6 2 3 4 Mehrarbeit 8 6 6 4 4 Regelmäßige 4 Arbeitzeit 28 Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird. . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 51
ungeplante Mehrarbeit - Vergütung ✓ für Mehrarbeit gelten in den Anlagen 30-33 die selben Regelungen wie für Überstunden, allerdings mit dem Unterschied, dass es den Überstundenzuschlag nur für Überstunden, nicht aber für Mehrarbeit gibt (den Zeitzuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a) Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen 31-33 AVR gibt es – dem Wortlaut nach - nur für Überstunden). ▪ nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung zulässig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03 – zuletzt noch BAG 26.4.2017 – 10 AZR 589/15 mit dem Argument; dass für gleiche Anzahl von Stunden gleiche Vergütung gezahlt wird). ▪ das BAG hat seine Rechtsprechung nun geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen Auffassung fest, sondern sieht in der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 23.3.2017 – 6 AZR 161/16; BAG, Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18) ✓ die Beschränkung in § 7 Anlage 30 und § 6 Anlagen 31-33 der Zeitzuschläge auf Überstunden ist – wegen Verstoßes gegen§ 4 Abs. 1 TzBfG – jedoch unwirksam, so dass auch Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Überstundenzuschlag haben! . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 52
Rufbereitschaft – Grundlage AVR Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet. Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR „Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form … der Rufbereitschaft zu erbringen.“ bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR „Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten …“ Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die Grundlage in § 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 4 Anlagen 31-33 „Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle …“ . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 53
Rufbereitschaft - Voraussetzungen Bei der hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, ✓ bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit der Rufbereitschaft anfällt. § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht angeordnet werden. ✓ bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte, Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt; § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. § 5 Abs. 7 Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen 31 - 33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B = 25% der Rufbereitschaft); . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 54
Rufbereitschaft - Aufenthaltsort ✓ der Arbeitnehmer muss seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen können (andernfalls ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten). ✓ der Arbeitnehmer hat lediglich sicherzustellen, dass er in einer angemessenen Zeit seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. ▪ bei einem Krankenpfleger im Funktionsbereich der Anästhesie besteht keine Pflicht, sicherzustellen, dass man die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufnehmen kann. Rufbereitschaft ist nicht für Notfälle gedacht. Notfälle sind über andere Dienste abzudecken (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00) ▪ bei einem Mitarbeiter der Bahn im Bereich der Oberleitungen sind indes 45 Minuten Wegezeit angemessen und ausreichend (BAG 22.01.2004 – 6 AZR 543/02) ▪ bei einem Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr für die Vorgabe des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter die Arbeit innerhalb 8 Minuten aufnehmen musss können, dazu, dass der gesamte Dienst als Arbeitszeit zu vergüten ist (EuGH 21.02.2018 – C-518/15) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 55
Rufbereitschaft - Vergütung Die Rufbereitschaft wird als zusätzliche Leistung gesondert vergütet. Der Mitarbeiter erhält ➢ eine Pauschale dafür, dass er sich für die Dauer der Rufbereitschaft bereit hält, und ➢ eine weitere Vergütung für einen tatsächlichen Arbeitseinsatz Die Vergütung ist im AVR wie folgt geregelt: ✓ MA-Anlage 2 nach § 7 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 5 (Krankenhäuser und Heime) Anlage 5* ➢ als Pauschale werden 12,5 % der Zeit der Rufbereitschaft mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Anlage 6a bezahlt ➢ pro Arbeitseinsatz erhält der Mitarbeiter zusätzlich die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeiten - mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal - entweder mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a (d.h. einschließlich Überstundenzuschlag) vergütet oder in Freizeit ausgeglichen (dann ohne Überstundenausschlag). • leistet der Mitarbeiter , kann die Abgeltung alternativ auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen, § 7 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 6 Anlage 5 ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, kann der Freizeitausgleich auch durch Buchung auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden, § 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 56
Rufbereitschaft - Vergütung ✓ Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 7 Abs. 3 Anlage 30 und § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33*/** ➢ Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält ▪ Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle ▪ Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle ▪ bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft ➢ Arbeitseinsatz: ▪ außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt ▪ am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt • bei gelten die §§ 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 Anlage 5 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Anl. 31-33) ** ist ein (weitere Erläuterungen zum Arbeitszeitkonto siehe weiter hinten im Skript) eingerichtet, können die Entgelte als Zeitguthaben gebuchten werden, sofern die Dienstvereinbarung dies vorsieht, § 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33) . LAUTERBACH Fachanwälte Rechtsanwälte Stand 09/2019 www.lauterbachpartner.de Seite 57
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